Abtei lung II B-5846/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 4 . März 2009 Einzelrichterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Strategischer Einkauf, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB, Vergabestelle. Systeme zur Überwachung des Gefahrenraums bei Bahnübergängen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-5846/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Infrastruktur / Strategischer Einkauf; nachfolgend: Vergabestelle) am 8. April 2008 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 67/2008) unter dem Projekttitel „Systeme zur Überwachung des Gefahrenraums bei Bahnübergängen in Radartechnik“ im offenen Verfahren einen Lieferauftrag ausgeschrieben haben, dass die Vergabestelle am 20. August 2008 den Zuschlag der Y. für den ausgeschriebenen Lieferauftrag erteilt und den Zuschlag am 25. August 2008 im SHAB (Nr. 163/2008) veröffentlicht hat, dass die Beschwerdeführerin diese Zuschlagsverfügung mit Beschwerde vom 10. September 2008 (Poststempel: 12. Septemer 2008) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, der Auftrag sei neu auszuschreiben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. September 2008 festgestellt hat, dass der Beschwerde mangels eines entsprechenden Antrags derzeit keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Vergabestelle mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin sei, soweit es die Vertraulichkeit bzw. das Geschäftsgeheimnis verletze, zu beschränken, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 ersucht wurde, eine Replik einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 19. Februar 2009 (Poststempel: 20. Februar 2009) die Beschwerde vom 10. September 2008 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), B-5846/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 5 und 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass die Schweizerischen Bundesbahnen als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE; Abschreibungsentscheid B-4621/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008), und die Zuschlagsempfängerin auf eine formelle Geltendmachung der Parteistellung verzichtet hat. B-5846/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren B-5846/2008 wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SHAB Nr. 163; Einschreiben; die Beilagen folgen mit separatem Postpaket) - die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise; Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Kathrin Bigler Versand: 6. März 2009 Seite 4