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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2018 B-5826/2018

27. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·590 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten)

Volltext

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Abteilung II B-5826/2018

Urteil v o m 2 7 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten).

B-5826/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) mit provisorischer Verfügung vom 23. August 2018 die Ziffern 1 bis 14 des Dispositivs ihrer superprovisorischen Verfügung vom 28. Juni 2018 bestätigte und deren Weiterbestehen anordnete sowie gleichzeitig verfügte, die Ziffern 1 und 2 des besagten Dispositivs würden sofort vollstreckt und einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung entzogen, dass Ziffer 1 und 2 des besagten Dispositivs wie folgt lauten: "1. Die [A._______ AG], mit Sitz in Zug, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird sie angewiesen, jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie jede Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen zu unterlassen. 2. Rechtsanwalt [B._______], [Adresse], wird als Untersuchungsbeauftragter bei der [A._______ AG] eingesetzt. Er ist befugt, anstelle der Organe der Gesellschaft zu handeln." dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hiergegen am 10. Oktober 2018 Beschwerde erhob und beantragte, es seien die „eingeleiteten Massnahmen des Dispositivs rückgängig zu machen“, dass die Beschwerdeführerin zudem die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde sowie vorsorglich die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies und nach Einholen der vorinstanzlichen Stellungnahme mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 deren Entzug aufrechterhielt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abwies sowie die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2‘500.– bis zum 16. November 2018 aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist weder geleistet noch um Fristerstreckung ersucht oder die Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 angefochten hat,

B-5826/2018 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeführerin infolge des bereits verursachten Aufwands Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stellungnahme vom 12. November 2018 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

B-5826/2018 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme vom 12. November 2018 der Vorinstanz) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo David Roth

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 27. November 2018