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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 B-5507/2024

17. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·11,704 Wörter·~59 min·4

Zusammenfassung

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Unerlaubte Tätigkeit als Wertpapierhaus, Unterlassungsanweisung, Publikation und Einziehung

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5507/2024

Urteil v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.

Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand Unerlaubte Tätigkeit als Wertpapierhaus, Unterlassungsanweisung, Publikation und Einziehung.

B-5507/2024 Sachverhalt: A. A.a Die N._______ AG (nachfolgend: N._______) wurde am 24. April 2014 mit Sitz in Y._______ im Handelsregister des Kantons Z.________ eingetragen und bezweckte die Erbringung von Treuhandleistungen, wie Steuer-, Finanz- und Unternehmensberatung; insbesondere Buchführungen, Gesellschaftsgründungen, Übernahme von Sachwaltermandaten, Liegenschaftsverwaltungen und allgemeine Treuhandfunktionen. Als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingetragen. A.b Wegen Verdachts auf Ausübung einer Wertpapierhaustätigkeit ohne erforderliche Bewilligung wies die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) die N._______ mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Mai 2023 unter anderem an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung zu unterlassen (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem setzte sie für die N._______ eine Untersuchungsbeauftragte ein, welche ermächtigt und beauftragt wurde, allein für die N._______ zu handeln und einen Bericht zu verfassen (Dispositiv-Ziffer 2 bis 7). Weiter sperrte die Vorinstanz sämtliche Kontoverbindungen und Depots der N._______ (Dispositiv-Ziffer 11). A.c Am 31. Mai 2023 zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eröffnung eines Enforcementverfahrens an. A.d Mit Urteil vom 5. September 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Y._______ über die N._______ den Konkurs und ordnete mit Urteil vom 4. Dezember 2023 das summarische Konkursverfahren an. A.e Die Untersuchungsbeauftragte reichte der Vorinstanz ihren abschliessenden Untersuchungsbericht am 9. Februar 2024 ein. Die Vorinstanz stellte den Bericht dem Beschwerdeführer und der N._______ zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei führte sie aus, sie ziehe als mögliche aufsichtsrechtliche Massnahme eine Einziehung des Erlöses aus dem Verkauf der Aktien der P._______ S.A. (nachfolgend: P._______) in der Höhe von Fr. 1'117'844.89 in Betracht, weshalb sie die N._______ und den Beschwerdeführer aufforderte, allfällige konkrete und kausale Aufwendungen im Zusammenhang mit den eventuell einzuziehenden Beträgen zu spezifizieren und zu belegen sowie geeignete Belege über ihre finanziellen

B-5507/2024 Verhältnisse einzureichen, damit beurteilt werden könne, ob eine etwaige Einziehung zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde. A.f Der Beschwerdeführer und die N._______ stellten sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2024 auf den Standpunkt, es handle sich beim vorinstanzlichen Enforcementverfahren um ein strafrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK, weshalb sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machten und auf eine Stellungnahme verzichteten. Bezüglich der angekündigten Einziehung liessen sie darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Einziehung der Einziehung im vorinstanzlichen Verfahren vorgehe, weshalb sich eine aufsichtsrechtliche Einziehung verbiete, solange das Strafverfahren nicht beendet sei. Unter Beilage von diversen Kontoauszügen (Bankkonti) und einer Auflistung von Darlehen/Krediten erklärte der Beschwerdeführer zudem, seine finanziellen Verhältnisse seien desolat, er sei verschuldet und verfüge derzeit weder über Einkommen noch Vermögen. A.g Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass die N._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziffer 1) und erklärte das Mandat der Untersuchungsbeauftragten für beendet (Dispositiv-Ziffer 2). Den Beschwerdeführer wies sie an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen (Dispositiv- Ziffer 3) und wies im Widerhandlungsfall auf die im Finanzmarktaufsichtsgesetz (zit. in E. 1.1) vorgesehene Strafandrohung hin (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem verfügte sie die Veröffentlichung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren auf ihrer Internetseite (Dispositiv-Ziffer 5). Die Vorinstanz verfügte weiter die Einziehung von Fr. 993'139.55 beim Beschwerdeführer zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Dispositiv-Ziffer 6), setzte die Kosten der Untersuchungsbeauftragten auf Fr. 109'961.– fest und auferlegte sie der N._______ und dem Beschwerdeführer in solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 7). Die Verfahrenskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 35'000.– fest und auferlegte sie ebenfalls der N._______ und dem Beschwerdeführer in solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 8). Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B._______ über diverse Insichgeschäfte bei der P._______ eine Kapitalerhöhung durch Verrechnungsliberierung durchgeführt habe. Durch diverse Transaktionen sei

B-5507/2024 verschleiert worden, dass der Kapitalerhöhung keine werthaltigen Aktiven zugrunde gelegen hätten, beziehungsweise diese nicht liquiditätswirksam gewesen sei. Die dadurch geschaffenen – nicht werthaltigen – Aktien der P._______ seien sodann mit Hilfe von Vermittlern über die N._______ an Dritte verkauft worden. Aus dem Gesellschaftsvermögen der N._______ beziehungsweise aus den eingenommenen Investorengeldern seien Beträge in Millionenhöhe an den Beschwerdeführer und an nahestehende Personen abgeflossen. B. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der FINMA vom 2. Juli 2024 sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen. 2. Die Kosten der Untersuchung sind an die Staatskasse zu verweisen. 3. Eventualiter sei die Unterlassungsanweisung gegen den Beschwerdeführer und die verfügte Veröffentlichung auf der Internetseite der FINMA aufzuheben, sowie auf eine Gewinneinziehung zu verzichten. 4. Subeventualiter sei die Verfügung der FINMA vom 2. Juli 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST). 6. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten sind beizuziehen." Zudem beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei eine öffentliche und mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen und es seien er selbst und diverse Personen als Zeugen zu befragen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, bei den geschäftlichen Aktivitäten der N._______ überwögen andere Gesellschaftszwecke die Tätigkeiten im Finanzbereich, weshalb keine hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich vorliege. Die Verkäufe der P._______-Aktien seien gezielt eingesetzt worden, um die Finanzierung des Unternehmens und dessen Wachstum sicherzustellen, namentlich, um den geschäftlichen Ausbau der Tochtergesellschaft voranzutreiben. Der Verkauf der Aktien habe auch dazu gedient, die Betriebskosten und die Existenz des Unternehmens während der Corona-Pandemie zu decken. Die Aktienverkäufe stellten keine Tätigkeit im Finanzbereich dar und es habe keine Wertpapierhaustätigkeit

B-5507/2024 bestanden, welche bewilligungspflichtig gewesen wäre. Es sei auch kein öffentliches Angebot auf dem Primärmarkt erfolgt. Die N._______ habe keine Vermittler eingesetzt, sondern sich Mitarbeiter für den Verkauf der Aktien geliehen. Diese seien exklusiv für die N._______ tätig gewesen und nicht als Vermittler aufgetreten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten ernsthafte Vorbereitungen eines Börsenganges der P._______ stattgefunden und ein solcher wäre durchaus realistisch gewesen. B.a Mit Eingabe vom 27. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung ein, welches mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 abgewiesen wurde. C. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen liess, wurde er mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 aufgefordert, für die Durchführung der von ihm beantragten öffentlichen Gerichtsverhandlung einen weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. E. Mit Urteil vom 21. Mai 2025 erklärte das Konkursgericht des Bezirksgerichts Y._______ das Konkursverfahren betreffend die N._______ als geschlossen, worauf die Gesellschaft per 26. Mai 2025 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er verzichte auf die Durchführung der auf den 27. Januar 2026 angesetzten öffentlichen Verhandlung. G. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2026 eine Stellungnahme zum Verzicht des Beschwerdeführers ein, welche diesem zur Kenntnis zugestellt wurde.

B-5507/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die unter anderem von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die umfassende Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die je ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb er diesbezüglich zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Nicht legitimiert ist er dagegen zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung, soweit diese nicht ihn persönlich, sondern die N._______ betrifft. Aus der Begründung seiner Beschwerde lässt sich auch nicht entnehmen, dass er dies konkret beabsichtigt. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern zusätzlich die Einstellung des Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein derartiger Antrag indessen unzulässig, da eine Verfahrenseinstellung im technischen Sinn, die durch eine formelle Einstellungsverfügung erfolgt, weder in der Finanzmarktgesetzgebung noch im allgemeinen Verwaltungsrecht vorgesehen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 1.3; B-3626/2017 vom 27. November 2019 E. 1; B-688/2016 vom 11. Juni 2018 E. 1.2 [nicht publizierte Erwägung in BVGE 2018 IV/5]). 1.4 Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwvG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1,

B-5507/2024 Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Ebenso hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen, eine Unterlassungsanweisung, deren Veröffentlichung und eine Gewinneinziehung verfügt sowie die Kosten der Untersuchungsbeauftragten und des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer in solidarischer Haftung mit der N._______ auferlegt hat. Die Frage der Unterstellung und der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die N._______ stellt diesbezüglich eine notwendige Vorfrage dar. Sie ist zwar gegenüber der N._______ rechtskräftig entschieden, doch kann diese Rechtskraft dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden (BGE 142 II 243 E. 2.3). Diese Frage ist daher im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt zu prüfen, soweit sie vorfrageweise für den Streitgegenstand relevant und durch den Beschwerdeführer gerügt ist. 3. 3.1 Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, [aBEHG; AS 1997 68 ff., in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]) wurde zum Grossteil in das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG, SR 958.1], in Kraft seit 1. Januar 2016) überführt. Ebenfalls am 1. Januar 2016 in Kraft trat die Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung [FinfraV, SR 958.11]). Die verbleibenden Bestimmungen zu den Effektenhändlern (neu als Wertpapierhäuser bezeichnet) wurden im Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz [FINIG, SR 954.1]) geregelt und das Börsengesetz vollständig aufgehoben. Auch die Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung [BEHV; AS 1997 85 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]) wurde aufgehoben und durch die Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung [FINIV, SR 954.11]) ersetzt.

B-5507/2024 Diese Rechtsänderungen traten auf den 1. Januar 2020 in Kraft (AS 2019 4633, 4674). 3.2 In der Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4. November 2015 (nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG; BBl 2015 8901) hielt der Bundesrat fest, dass das Börsengesetz zum Grossteil ins neue Finanzmarktinfrastrukturgesetz überführt und auf die Bestimmungen zum Effektenhändler reduziert worden seien. Die Hauptkategorie der Effektenhändler bildeten die sogenannten Kundenhändler, welche wie die Fondsleitungen im Wesentlichen eine qualifizierte Form der Vermögensverwaltung ausübten, indem sie im eigenen Namen für Rechnung der Kundschaft handeln könnten. Es erscheine daher angezeigt, die Kundenhändler inklusive der übrigen Kategorien der Effektenhändler neu im Finanzinstitutsgesetz zu regeln und damit das Börsengesetz vollständig aufzuheben. Gleichzeitig sei auch die irreführende Bezeichnung "Effektenhändler" durch die Bezeichnung "Wertpapierhaus" zu ersetzen. Die ehemals in Art. 3 Abs. 2 und 3 aBEHV geregelten Effektenhändlerkategorien des Emissionshauses und des Derivathauses hätten in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangt. Ihre gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsfelder würden von Banken oder Kundenhändlern wahrgenommen. Es rechtfertige sich daher nicht, für sie einen eigenen Bewilligungsstatus aufrechtzuerhalten. Ihre Tätigkeiten werden vielmehr den Banken und den Wertpapierhäusern vorbehalten (Botschaft FIDLEG/FI- NIG, 9032). Was in der Terminologie des bisherigen Rechts als Emissionshaustätigkeit einzustufen war, ist im neuen Recht den Tätigkeiten von Wertpapierhäusern zugeordnet, ohne dass sich an der materiellen Definition dieser weiterhin bewilligungspflichtigen Tätigkeit etwas geändert hätte (vgl. Urteile des BGer 2C_597/2024 vom 16. September 2025 [zur Publikation vorgesehen]) E. 4.2; sowie die konnexen Urteile 2C_593/2024 vom 16. September 2025 E. 4.2 und 2C_596/2024 vom 16. September 2025 E. 4.2). 3.3 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene unerlaubte Tätigkeit – namentlich der Verkauf von Aktien der P._______ über die N._______ an Drittpersonen – hat gemäss angefochtener Verfügung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis Ende 2022 stattgefunden. Entsprechend sind vorliegend die gesetzlichen Grundlagen anwendbar, welche am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind. 4. Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum

B-5507/2024 Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; BGE 135 II 356 E. 3.1; 132 II 382 E. 4.2, je m.w.H.). 5. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Rechts auf ein faires und gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die aufsichtsrechtliche Einziehung sei materiell strafrechtlicher Natur, weshalb die Einziehung durch die Vorinstanz sein Recht auf ein faires, kontradiktorisches, mündliches Verfahren und die Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletze. Bei der Gewinneinziehung in der Höhe von Fr. 993'139.35 handle es sich um eine "administrative Massnahme zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands" mit strafähnlichem Charakter im Sinne von

B-5507/2024 Art. 6 EMRK beziehungsweise um eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK. Der Auffassung des Bundesgerichts im Urteil 2C_317/2020 vom 7. Oktober 2020, die Einziehung stelle hinsichtlich ihrer Art und Schwere eine wirtschaftspolizeilich motivierte und zeitlich limitierte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar, könne nicht gefolgt werden. Bei einer Höhe von fast einer Million Franken können nicht mehr ernsthaft von einer "geringen Art und Schwere des Eingriffs" die Rede sein. Schon gar nicht könne gesagt werden, es handle sich um eine beschränkte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Es handle sich um eine Strafzahlung in optima forma, welche ihn in den finanziellen Ruin treiben werde. Durch die von der Vorinstanz geforderte Mitwirkungspflicht werde die Verfahrensstellung der betroffenen Person geschwächt und das Selbstbelastungsverbot geradezu ausgehöhlt. Im Hinblick auf Art. 6 EMRK sei der nemo tenetur-Grundsatz im vorliegenden Fall unbedingt aufrecht zu erhalten, weswegen die Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren nicht gegen ihn verwendet und daher im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden dürfe. Es sei zudem anzumerken, dass sämtliche Unterlagen von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden seien, weswegen es ihm gar nicht möglich gewesen sei, die Belege entsprechend einzureichen. 5.1 In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die Vorinstanz bei Feststellung einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen den Gewinn einziehen, den eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (vgl. Art. 35 Abs. 1 FINMAG). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine gestützt auf diese Bestimmung verfügte Einziehung keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK dar, sondern ist als eine Massnahme rein administrativen Charakters zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu verstehen. Wie das Bundesgericht ausführt, handelt es sich nach dem nationalen Recht um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die verhindern soll, dass sich eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bezahlt macht. Sie bezweckt insofern eine Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, das heisst der Situation, wie sie bestünde ohne die schwere Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (BGE 139 II 279 E. 4.3.3.; Urteile des BGer 2C_530/2020 vom 19. August 2021 E. 3.2; 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.3; 2C_317/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4 und 2C_422/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3). Anders als bei einer Sanktion spielt die Höhe des Einziehungsbetrags daher keine Rolle in Bezug auf das Kriterium der Art und Schwere und damit die Abgrenzung zu einer allfälligen strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK.

B-5507/2024 5.2 Die aus dem Begriff der "strafrechtlichen Anklage" von Art. 6 EMRK abgeleiteten Verfahrensgarantien der Unschuldsvermutung, des Verbots, sich selber belasten zu müssen, oder ein allfälliges Beweisverwertungsverbot kommen daher weder im Enforcementverfahren der Vorinstanz noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, sondern es gilt der in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein anzuwendende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 142 II 243 E. 3.4; Urteile des BGer 2C_315/2020 E. 4.4 und 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 5.2). 5.3 An diesen Grundsätzen ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 nichts, auf welches sich der Beschwerdeführer bezieht. Das Bundesgericht erwog in jenem Entscheid, dass in einem FINMA-Verfahren ausgefüllte Fragebögen in einem Strafverfahren nicht verwertbar seien, wenn die betroffene Person zuvor von der FINMA nicht auf ihr Selbstbelastungsprivileg hingewiesen wurde (E. 2.4 in fine). Es wird dem Beschwerdeführer unbenommen sein, derartige Einwände in einem allfälligen späteren Strafverfahren vorzubringen. Für das Enforcementverfahren vor der Vorinstanz oder das vorliegende Rechtsmittelverfahren kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. 5.4 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, gilt der Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV nur für gerichtliche Verfahren. Die Vorinstanz ist indessen – wie der Beschwerdeführer ebenfalls selbst ausführt – eine Verwaltungsbehörde und somit kein Gericht. Entsprechend bestand gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer macht denn auch gar nicht geltend, er habe eine solche beantragt. 5.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf ein faires und gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, erweist sich daher als unbegründet. 6. Die Vorinstanz begründete die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Massnahmen damit, dass die N._______ ohne Bewilligung einer gewerbsmässigen Tätigkeit als Wertpapierhaus nachgegangen sei, indem sie im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2021 unter Einsatz von Vermittlern P._______-Aktien an Dritte verkauft habe. Zu dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem er die Verträge im Zusammenhang mit dem Erwerb der P._______-Aktien

B-5507/2024 unterzeichnet, deren Vertrieb organisiert, die Gelder entgegengenommen und diese verwendet habe. Zudem sei er einziges eingetragenes Organ und Alleinaktionär der N._______ gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer durch das Verschweigen von Bankkonten und die Nichtherausgabe von entsprechenden Informationen sowie durch seine Weigerung, der Untersuchungsbeauftragten Fragen zu beantworten, die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. 6.1 Finanzinstitute im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes sind unter anderem Wertpapierhäuser (Art. 2 Abs. 1 Bst. e FINIG). Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 1 FINIG benötigen eine Bewilligung der FINMA und werden von dieser beaufsichtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 FINIG). Der frühere Begriff des "Effektenhändlers" in Art. 2 Bst. d aBEHG wurde durch den Begriff des "Wertpapierhauses" gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Art. 41 FINIG abgelöst (vgl. oben E. 3.2). Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, darf gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben werden, übernehmen und auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten, wenn er über eine Bewilligung als Wertpapierhaus verfügt (Art. 12 Bst. a FINIG; vgl. auch Art. 44 Abs. 1 Bst. c FINIG). Gewerbsmässigkeit im Sinne des Gesetzes ist gegeben, wenn eine selbständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt (Art. 3 FINIG). Ob ein öffentliches Angebot vorliegt, richtet sich gemäss Art. 14 Abs. 1 FINIV nach Art. 3 Bst. g und h FIDLEG. Hiernach stellt jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, welche ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selbst enthält, ein Angebot dar; wenn sie an das Publikum gerichtet wird, besteht ein öffentliches Angebot (Art. 3 Bst. g und h FIDLEG). 6.2 Wie bereits dargelegt, wurde in der Terminologie des neuen Rechts der bisherige Begriff des Emissionshauses durch denjenigen eines Wertpapierhauses ersetzt, ohne dass sich an der materiellen Definition der betreffenden, weiterhin bewilligungspflichtigen Tätigkeit etwas geändert hätte (vgl. Urteil des BGer 2C_597/2024 [zur Veröffentlichung bestimmt] E. 4.2). Für das Verständnis der materiellen Definition kann daher ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Demnach gilt als Wertpapierhaus – beziehungsweise nach früherem Recht als Emissionshaus –, wer gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernimmt und öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet (vgl. Art. 12 Bst. a FINIG; vgl. auch Art. 44 Abs. 1 Bst. c FINIG; zum Begriff des Emissionshauses siehe BGE 137 II 383 E. 9

B-5507/2024 und BGer 2C_597/2024 [zur Veröffentlichung bestimmt] E. 4.4). Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere wie Aktien und Obligationen erstmals ausgegeben (emittiert) werden. Auf dem Sekundärmarkt werden die emittierten Kapitalmarktpapiere börslich oder ausserbörslich gehandelt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; zur ausführlichen Abgrenzung des Primärmarkts vom Sekundärmarkt siehe Urteile des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2.1; 2C_1068/2017 und 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1 f.). 6.3 Die Bewilligungspflicht des Emissionshauses beziehungsweise des heutigen Wertpapierhauses soll nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen oder die dahinterstehenden Personen für sich allein nicht alle vorgenannten Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Markts sowie der Anlegerinnen und Anleger (vgl. Art. 5 FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Ein gruppenweises Vorgehen wird namentlich bei einer Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den beteiligten Personen und Gesellschaften, bei faktisch gleichem Geschäftssitz, bei wirtschaftlich unbegründeten, verschachtelten Beteiligungsverhältnissen sowie bei zwischengeschalteten Treuhandstrukturen angenommen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1; 135 II 356 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_729/2020 und 2C_726/2020 vom 5. August 2021 E. 4.3.2 resp. E. 3.3.2; 2C_1068/2017 und 2C_1070/2017 E. 2.3.3; 2C_89/2010 und 2C_106/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2). Ein blosses Parallelverhalten genügt nicht für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt. Umgekehrt ist nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Absichten der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 i.f.).

B-5507/2024 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten schon verschiedentlich Fälle zu beurteilen, in denen derartige Gruppen die Aktien einer oder mehrerer der Gruppengesellschaften öffentlich angeboten haben. Typischerweise verfolgten die Gesellschaften, deren Aktien platziert wurden, keine reale Geschäftstätigkeit, sondern ihr einziger Zweck bestand darin, dass ihre Aktien ein Verkaufsobjekt darstellten, das durch andere Gruppengesellschaften veräussert werden konnte. Die vorgängigen, gruppeninternen Erwerbsgeschäfte bezüglich dieser Aktien hatten keine reale, wirtschaftliche Bedeutung, sondern erschienen vielmehr als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf das spätere öffentliche Angebot der Aktien an gutgläubige Dritte, insbesondere etwa, um durch hohe "Marktpreise" eine objektiv nicht vorhandene Werthaltigkeit vorzuspiegeln. Dementsprechend wurden der anschliessende Verkauf an Dritte jeweils als Primärmarktgeschäft und die Geschäftstätigkeit der Gruppe, soweit sie im Wesentlichen aus derartigen Platzierungen bestand, als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit qualifiziert (BGE 136 II 43 E. 6.3; 135 II 356 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_726/2020 und 2C_729/2020 E. 4.4.3 bzw. E. 5.5; 2C_898/2010 E. 2.3; BVGE 2019 IV/4 E. 4.3.6.2) 6.4 In Bezug auf ihre Qualifikation der Tätigkeit der N._______ als Wertpapierhaustätigkeit legt die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht dar, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2019 sämtliche Aktien der P._______ (500 Aktien zum Nominalwert von EUR 1.–) erworben. Kurz darauf, am 28. Juni 2019, habe die P._______, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit B._______(Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der R._______ AG sowie Directeur Général der P._______) einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen, wodurch dieser sämtliche 100'000 Namenaktien der R._______AG zum Kaufpreis von 20 Mio. EUR an die P._______ abgetreten habe. Der gesamte Kaufpreis sei bis zum 30. September 2019 als Verkäuferdarlehen gestundet worden. Von dieser Forderung habe B._______2 Mio. EUR an die S._______ Ltd. (mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln) und 1 Mio. EUR an die T._______ (mit Sitz in Hongkong) abgetreten. Als die P._______ in der Folge nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis für die R._______-Aktien zu bezahlen, sei beschlossen worden, die Forderung mittels Kapitalerhöhung in Aktien der P._______ umzuwandeln. Der Beschwerdeführer als Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident habe deshalb am 4. September 2019 eine Generalversammlung der P._______ abgehalten, wobei unter anderem die Erhöhung des Aktienkapitals von EUR 500.– auf EUR 19'980'520.– beschlossen worden sei. Insgesamt habe der Preis für die neu ausgegebenen Aktien 20 Mio. EUR betragen, welche wie folgt gezeichnet worden seien: B._______16'983'017

B-5507/2024 Aktien, S._______ Ltd. 1'998'002 Aktien und T._______999'001 Aktien. Die Kapitalerhöhung sei vollständig durch eine Verrechnungsliberierung erfolgt, in dem die Forderungen (aus dem Verkäuferdarlehen an die P._______ für die Aktien der R._______AG) von B._______ im Betrag von 17 Mio. EUR, der S._______ Ltd. im Betrag von 2 Mio. EUR und der T._______ im Betrag von 1 Mio. EUR gegenüber der P._______ in P._______-Aktien umgewandelt worden seien. Aufgrund dieser Verrechnungsliberierung sei die Kaufpreisforderung untergegangen. In der Folge hätten B._______, die P._______ und die N._______ am 4. November 2019 einen weiteren Vertrag abgeschlossen, wobei der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen B._______ und der P._______ vom 28. Juni 2019 teilweise abgeändert worden sei, indem der damalige Kaufpreis von 20 Mio. EUR auf 9 Mio. EUR reduziert worden und – abzüglich der bereits abgetretenen 3 Mio. EUR – wieder in Form eines Verkäuferdarlehens bis zum 1. März 2020 gestundet worden sei und B._______16'983'017 P._______-Aktien an die P._______ abgetreten habe, welche diese wiederum an die N._______ abgetreten habe. Zusammengefasst habe die P._______ (noch im vollständigen Besitz des Beschwerdeführers) von B._______ die Aktien der R._______AG zum Preis von 20 Mio. EUR gekauft. Weil die P._______ den Kaufpreis in der Folge nicht habe bezahlen können, sei der Kaufpreis verrechnet worden und B._______ habe dafür neu geschaffene P._______-Aktien erhalten. Diese Aktien seien ca. drei Monate später an die N._______ (ebenfalls im Besitz des Beschwerdeführers) übertragen worden, welche diese sodann (teilweise) an Dritte verkauft habe. Bei den Transaktionen handle es sich um Insichgeschäfte, da der Beschwerdeführer und B._______ für mehrere Parteien unterzeichnet hätten. So sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Transaktionen Eigentümer und Verwaltungsrat der P._______, Verwaltungsrat der N._______ und Verwaltungsrat der R._______AG gewesen. B._______ sei Eigentümer der R._______AG und durch die Transaktion Mehrheitsaktionär der P._______ geworden, bevor diese Anteile an die N._______ übergegangen seien. Mit den Transaktionen sei verschleiert worden, dass die P._______ weder über werthaltige Aktiven noch über Liquidität verfügt habe. Eine nicht liquiditätswirksame Aktientransaktion (Verkauf der R._______-Aktien) sei als Grundlage verwendet worden, um mittels Verrechnungsliberierung eine ebenfalls nicht liquiditätswirksame Aktienkapitalerhöhung bei der P._______ durchzuführen und so neue P._______-Aktien zu schaffen, die anschliessend an Dritte verkauft werden konnten. Die N._______ habe zwischen Februar 2020 und Juli 2021 mindestens 92'500 P._______-Aktien an mindestens 53 private Investoren verkauft und habe dabei Gelder im Betrag von mindestens EUR 1'023'855.–

B-5507/2024 entgegengenommen. Zudem habe die N._______ im Zeitraum vom Februar 2020 und November 2020 mindestens 18'491 Aktien der C._______ an mindestens 51 private Investoren verkauft und dabei Gelder in der Höhe von mindestens EUR 741'741.– entgegengenommen. 6.5 Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese sachverhaltlichen Ausführungen der Vorinstanz noch deren Qualifikation dieser Tätigkeit der N._______ als Platzierung von Effekten auf dem Primärmarkt. 6.6 In Bezug auf die Bewilligungspflicht dieser Tätigkeit bestreitet der Beschwerdeführer lediglich zwei Punkte, nämlich dass die Tätigkeit der N._______ überwiegend im Finanzbereich stattgefunden habe und dass das Angebot auf dem Primärmarkt öffentlich erfolgt sei. 6.7 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, es liege kein öffentliches Angebot vor. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, das Angebot sei über unterschiedliche Kanäle erfolgt. Namentlich habe die N._______ die Aktien auf ihrer Internetseite angepriesen. Sie habe auch von diversen Vermittlern Adressen beziehungsweise Kontaktangaben von potenziellen Kunden (sog. "Leads") erworben, bei denen die Vermittler bereits vorabgeklärt hätten, dass diese an einer Investition in einem bestimmten Bereich interessiert wären. Diese potentiellen Kunden seien dann von den Vermittlern direkt telefonisch kontaktiert worden, ohne dass bereits eine Vertragsbeziehung zur N._______ bestanden habe (sog. "cold calls"). Beim Kauf von "Leads" könne nicht von einer handverlesenen Auswahl gesprochen werden, vielmehr handle es sich lediglich um eine Massnahme zur Effizienzsteigerung, indem der Anbieter eine Vorselektion vornehme. Zudem habe es sich teilweise um Altbestände gehandelt, also um nicht gezielt ausgesuchte Personen, welche dann ihrerseits von einem weiteren Vermittler kontaktiert worden seien. Die D._______ AG (nachfolgend: D._______) habe der N._______ zudem Mitarbeitende zur Verfügung gestellt, welche im Namen der N._______ potenzielle Anleger kontaktiert hätten. Für die Investoren sei nicht erkennbar gewesen, dass sie von Vermittlern kontaktiert wurden, da sich die Mitarbeitenden der D._______ als Mitarbeitende der N._______ ausgegeben hätten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die N._______ habe keine Vermittler eingesetzt, sondern sich Mitarbeiter für den Verkauf der Aktien geliehen. Diese seien exklusiv für die N._______ tätig gewesen und nicht

B-5507/2024 als Vermittler aufgetreten. Diese Mitarbeiter hätten ihre Bestandeskunden konktaktiert, es seien keine "cold calls" erfolgt. Nach dem Erwerb der "leads" hätten die Mitarbeitenden lediglich "quality calls" durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Lead-Kontakte auch wirklich Interesse hätten und für eine Kontaktaufnahme durch die N._______ geeignet seien. Nur so habe sichergestellt werden können, dass ausschliesslich handverlesene (mögliche) Investoren kontaktiert worden seien. Es seien insgesamt weniger als 100 mögliche Investoren kontaktiert worden. Die Ausführungen auf der Internetseite hätten nur Informationszwecken gedient. Die Entscheidung, ob ein Investor angenommen worden sei, sei stets bei der N._______ gelegen, welche die Investments nur an passende Investoren vergeben habe. Es hätten sodann nicht nur Kunden, die bereits Aktien der C._______ gekauft hätten und dadurch Kunden der N._______ geworden seien, als Bestandskunden Aktien der P._______ erworben, sondern auch langjährige Geschäftskontakte des Beschwerdeführers und der N._______. Dabei habe es sich um Bestandeskunden gehandelt, welche handverlesen und nachweislich nicht durch Leads kontaktiert worden seien. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten ernsthafte Vorbereitungen eines Börsenganges der P._______ stattgefunden und ein solcher sei durchaus realistisch gewesen. Der Beschwerdeführer sei in stetigem Kontakt mit Börsen in Paris, Wien und Stuttgart gestanden, um den Börsengang vorzubereiten, und sei dabei von Sachverständigen unterstützt worden. Die N._______ hätte diese teuren Sachverständigen nicht engagiert, wenn ein Börsengang nicht ernsthaft geplant gewesen sei. Es seien sogar bereits Listinganträge gestellt und ein Gutachten erstellt worden, unter welchen Bedingungen ein solcher von den Börsen geforderter Verkauf statthaft sei. 6.7.1 Ob ein öffentliches Angebot vorliegt, richtet sich gemäss Art. 14 Abs. 1 FINIV nach Art. 3 Bst. g und h des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG, SR 950.1). Hiernach stellt jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, welche ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selbst enthält, ein Angebot dar; wenn sie darüber hinaus an das Publikum gerichtet wird, besteht ein öffentliches Angebot (Art. 3 Bst. g und h FIDLEG). Wie bereits dargelegt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich trotz der Änderungen der relevanten Gesetzesbestimmungen und der neuen Terminologie an der materiellen Definition der in Frage stehenden, weiterhin bewilligungspflichtigen Tätigkeit nichts geändert hat (vgl. Urteil des BGer 2C_597/2024 [zur Veröffentlichung bestimmt] E. 4.2). Auch bezüglich

B-5507/2024 der Frage, wann ein öffentliches Angebot vorliegt, kann daher ohne Weiteres auf die Rechtsprechung zum bisherigen Recht abgestellt werden. Demgemäss ist ein Angebot von Effekten öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele Personen richtet (d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird), nicht indessen, wenn damit ausschliesslich in- und ausländische Effektenhändler oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen, Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen sowie institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie angesprochen werden (BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_726/2020 E. 3.3.1). 6.7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die N._______ den Börsengang der P._______ auf ihrer Internetseite angekündigt und damit veröffentlicht hat. Gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz stellte die N._______ die P._______ auf ihrer Webseite unter "Aktuelle Investments" im Detail vor. So sei unter anderem angeführt worden, dass die P._______ ein IPO an der Pariser Börse Anfang 2021 anstrebe, seit Jahren erfolgreich im Verlagswesen tätig sei und sich für die Zukunft hohe Ziele gesteckt habe. Zudem seien etwa die Anzahl Aktien, der Aktientyp, der Nominalbetrag pro Aktie, der letzte OTC-Preis pro Aktie von EUR 12.50, eine Marktkapitalisierung von EUR 249'756'500.– sowie der angestrebte IPO-Preis pro Aktie von EUR 17.50 genannt worden. Weiter sei auf der Internetseite der N._______ ausgeführt worden: "Wollen Sie von diesem aufstrebenden Markt profitieren? Kontaktieren Sie noch heute unser Investor Relation Team." Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Angaben, insbesondere mit der konkreten Aufforderung zur Kontaktaufnahme zwecks Erwerbs der Aktien als öffentliches Angebot im Sinn der Rechtsprechung einzustufen ist. Ob die N._______ tatsächlich beabsichtigte, zu einem späteren Zeitpunkt die Aktien der P._______ an einer Börse zu kotieren, ist diesbezüglich ohne jede Relevanz. Auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer zu dieser Frage angerufenen Zeugen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 6.7.3 Gegenüber der Untersuchungsbeauftragten haben vier der kontaktierten Investoren angegeben, dass sie via Telefon und/oder per Post kontaktiert worden seien und die N._______ vorher nicht gekannt hätten. Ihnen

B-5507/2024 sei eine Wertsteigerung der P._______-Aktien bei Börsengang als Rendite versprochen worden, welche jedoch in der Folge nicht eingetroffen sei. Ebenso liegt ein – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – unterzeichneter Kooperationsvertrag vom 1. April 2020 zwischen der N._______ und der D._______ vor, worin vereinbart wurde, dass die D._______ "die Aktien und Beteiligungen ausschliesslich an von D._______ geprüfte qualifizierte Investoren" verkaufe. Auch mit der [Name] (Bochum, Deutschland) und der [Name] (Antalya, Türkei) schloss die N._______ jeweils am 15. April 2020 einen Vertrag über die kostenpflichtige Vermittlung von Kundenanfragen ("Leads") ab. Dieses Vorgehen bestätigte der Beschwerdeführer auch in einem E-Mail vom 28. April 2021 gegenüber der Bank [Name]. Die N._______ habe bei der […] sowie bei […] in Deutschland Leads akquiriert. Es handle sich um Kontakte von qualifizierten Anlegern. Der Beschwerdeführer richtete ausserdem ebenfalls am 15. April 2020 eine Anfrage an eine deutsche Firma [Name ], er suche Leads im Bereich Investition, Geldanlage und Finanzberatung in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich die N._______ Vermittler geliehen habe, welche in der Folge exklusiv für die N._______ tätig gewesen und nicht als Vermittler aufgetreten seien, steht in Widerspruch damit, dass der Beschwerdeführer und die N._______ immer geltend gemacht haben, über keine eigenen Mitarbeiter zu verfügen. Vor allem aber kommt es bezüglich der Qualifikation als Vermittlertätigkeit nicht auf die formale Unterstellung an, sondern allein darauf, ob die Vermittler in ihrer Eigenschaft als professionelle Vermittler handeln und sich ihre Tätigkeit nicht auf einige wenige Geschäfte oder eine kleine Anzahl bestimmter Personen beschränkt (Urteile des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 6.4, B–1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.4). Unerheblich ist auch, ob ein Vermittler sich an ihm bereits bekannte Personen richtet oder nicht (Urteil des BVGer B-1645/2007 E. 4.1.4). Im vorliegenden Fall zeigt gerade der Einkauf der "Leads" durch die N._______ und der Einsatz der professionellen Vermittler – sei es von D._______ oder von "[Name]" (wie es der Beschwerdeführer behauptet) –, dass die N._______ nicht einige wenige, ihr persönlich bekannte potentielle Investoren durch eigene Mitarbeiter kontaktierte, sondern dass damit das Angebot an eine grössere Anzahl von potentiellen Investoren, welche der N._______ selbst nicht bekannt waren, gesucht wurde. Unabhängig von der Anzahl der letztlich erfolgten Platzierungen ist damit das Vorgehen der N._______ als Einsatz von Vermittlern im Sinn der dargelegten Rechtsprechung und damit als öffentliches Angebot von Effekten einzustufen.

B-5507/2024 Selbst wenn der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angerufene Zeuge, ein Geschäftspartner, seine Behauptungen bestätigen würde, wäre eine entsprechende Zeugenaussage angesichts der vorhandenen Dokumente und der dargelegten rechtlichen Überlegungen nicht geeignet, die Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz zu erschüttern. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 6.7.4 Das Angebot der N._______ beim Verkauf der P._______-Aktien richtete sich an eine unbegrenzte Zahl an Personen und ist daher von der Vorinstanz zu Recht als öffentlich eingestuft worden. 6.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege keine überwiegende Tätigkeit im Finanzbereich vor, da die Verkäufe der P._______-Aktien gezielt eingesetzt worden seien, um die Finanzierung des Unternehmens und dessen Wachstum sicherzustellen, namentlich um den geschäftlichen Ausbau der Tochtergesellschaft voranzutreiben. Der Verkauf der Aktien habe auch dazu gedient, die Betriebskosten und die Existenz des Unternehmens während der Corona-Pandemie zu decken. Ein Teil der Aktienverkäufe habe verwendet werden müssen, um B._______ zu bezahlen und schliesslich seien für den geplanten Börsengang erhebliche Investitionen nötig gewesen. Diese seien unter anderem in den Bereichen Beratung und Recht notwendig gewesen. Damit stellten die Aktienverkäufe keine Tätigkeit im Finanzbereich dar und es habe keine Wertpapierhaustätigkeit bestanden, welche einer Bewilligung unterstehen würde. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Erträge der N._______ beinahe ausschliesslich aus dem Verkauf von Aktien stammten. Mangels einer anderen gewinnbringenden Tätigkeit als den Aktienverkäufen müsse von einer hauptsächlichen Tätigkeit der N._______ im Finanzbereich ausgegangen werden. Die eingenommenen Gelder seien nicht für den Börsengang verwendet worden, sondern vor allem für private Zwecke. Mit dem Verkauf der P._______- und C._______-Aktien an private Anleger habe die N._______ in den Jahren 2020 und 2021 einen Umsatz von mindestens Fr. 1'765'569.– erzielt. Beim Kauf von CBD-Produkten und Biomasse handle es sich dagegen nicht um eine echte operative Tätigkeit, da kein Wiederverkauf der Produkte und damit kein Handel erfolgt sei. Verschiedene Goldkäufe und -verkäufe hätten vor allem der Verschleierung von Geldflüssen und der Verschiebung von Gesellschaftsvermögen in das Privatvermögen des Beschwerdeführers gedient. Dass die N._______ und der Beschwerdeführer einfach rasch möglichst viel

B-5507/2024 Einnahmen hätten generieren wollen, zeige sich auch aus dem Verkauf der C._______-Aktien, bei welchen gleich vorgegangen worden sei. Zudem läge auch bei einem Verkauf von Aktien zur Finanzierung eines Börsengangs eine Tätigkeit im Finanzbereich vor. Ab dem 1. August 2021 und damit nach Beendigung der Aktienverkäufe lasse sich keine Tätigkeit der N._______ mehr feststellen. 6.8.1 Hauptsächlich im Finanzbereich tätig zu sein bedeutet, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller oder gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aktivitäten, der erzielte Umsatz und Gewinn sowie das involvierte Personal zu berücksichtigen. 6.8.2 Im vorinstanzlichen Fragebogen vom 17. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer zum aktuellen Personalbestand an, die N._______ verfüge über keinen aktuellen Personalbestand ausser ihm selbst, je nach Bedarf und auf Auftragsbasis würden jedoch bis zu vier Mitarbeiter der P._______ beigezogen. Zur Geschäftstätigkeit der N._______ gab der Beschwerdeführer an, die N._______ beteilige sich an Firmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Insbesondere sei die N._______ als Mehrheitsaktionärin der P._______ bestrebt, die Zeitschriften der P._______-Gruppe bestmöglich zu vermarkten, die Digitalisierung dieser Gruppe voranzutreiben und durch innovative Entwicklungen langfristig im Markt zu positionieren. Daneben kaufe die N._______ Biomasse auf, lagere und verkaufe diese anschliessend zur Weiterverwertung. Zudem biete die N._______ Special Services an (Beratungen betr. Firmenstrukturen, Corporate Consulting, Finanzierungslösungen, Domizil- und Umzugsservice) und berate Unternehmen hinsichtlich Steuern. Für das Jahr 2020 habe der prozentuale Anteil der Beratung und Special Services je 5 % und die Beteiligungen an Firmen und Investments 90 % vom Bruttoertrag betragen. Der Beschwerdeführer legte dem Fragebogen jedoch weder Werbematerial, Kundendossiers, noch abgeschlossene Verträge oder Abrechnungen bei. Die Bilanz der N._______ für das Jahr 2019 wies per 31. Dezember 2019 eine Beteiligung an der P._______ in der Höhe von Fr. 6'630'600.– aus. Die Erfolgsrechnung 2019 weist keine Erträge aus. Im Jahr 2020 wird die Beteiligung an der P._______ noch mit Fr. 185'569.80 in der Bilanz ausgewiesen. Der Ertrag in der Erfolgsrechnung wird im Jahr 2020 mit Fr. 1'516'510.55 angegeben, der Materialaufwand besteht insbesondere aus den Posten "Leads" in der Höhe von Fr. 17'222'469.80 und

B-5507/2024 "Fremdleistungen" in der Höhe von Fr. 1'254'383.02. Zudem weist die Erfolgsrechnung 2020 "Erträge aus kurzfristigen Geldanlagen" in der Höhe von Fr. 18'056'900.– aus. Diese Zahlen belegen die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht, sondern stützen vielmehr die Ansicht der Vorinstanz, dass die N._______ einzig den Verkauf der P._______-Aktien durchführte und ansonsten keine weiteren wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübte. 6.8.3 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer weder substantiierte Angaben zu einer allfälligen operativen Tätigkeit der N._______ ausserhalb des Finanzbereichs, noch legt er diesbezügliche Dokumente oder Unterlagen vor. Er behauptet lediglich, die Verkäufe der P._______-Aktien seien gezielt eingesetzt worden, um die Finanzierung des Unternehmens und dessen Wachstum sicherzustellen, namentlich um den geschäftlichen Ausbau der Tochtergesellschaft voranzutreiben. Der Verkauf der Aktien habe auch dazu gedient, die Betriebskosten und die Existenz des Unternehmens während der Corona-Pandemie zu decken. Damit bezieht er sich zwar auf eine operative Tätigkeit der P._______, nicht aber auf eine operative Tätigkeit der N._______. Hinzu kommt, dass die Behauptung, die Verkäufe der Aktien seien erfolgt, um die Finanzierung des Unternehmens sicherzustellen, in offensichtlichem Widerspruch zu den von der Vor-instanz festgestellten Finanzströmen stehen, wonach die Erlöse aus den Platzierungen eben gerade nicht in die P._______ flossen. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Bestrebungen im Hinblick auf einen allfälligen Börsengang der P._______ als operative Tätigkeit der N._______ ausserhalb des Finanzbereichs einzustufen wären. 6.8.4 Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich die Einvernahme verschiedener Zeugen beantragt. Selbst wenn diese Zeugen – darunter auch ein Geschäftspartner und ein Mitarbeiter einer Drittfirma, welcher dabei hätte helfen sollen, den Börsengang der P._______ umzusetzen – die weitgehend unsubstantiierten Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers bestätigen würden, würde dies daher keine Zweifel an der Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz, wonach die Tätigkeit der N._______ hauptsächlich im Finanzbereich stattgefunden habe, begründen. Auf die Befragung dieser Zeugen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

B-5507/2024 6.8.5 Als Zwischenresultat ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die N._______ hauptsächlich im Finanzbereich und damit gewerbsmässig als Wertpapierhaus tätig war. 6.9 Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Vorwurf erhob, die N._______ habe ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 7. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer einen wesentlichen Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit der N._______ vor. 7.1 Nach der Rechtsprechung kann einer natürlichen Person eine wesentliche, individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit, die eine juristische Person oder eine Gruppe von juristischen Personen ausgeübt hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten beteiligt beziehungsweise in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert erscheint (Urteil des BGer 2C_89/2010 E. 3.3.4 m.H.; Urteil des BVGer B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1 m.H.). Dies gilt insbesondere auch für Personen, welche bei der in Frage stehenden juristischen Personen Organstellung hatten und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wussten oder wissen mussten. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen - zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats (Urteile des BGer 2C_726/2020 E. 5.3, 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.3.1f; Urteile des BVGer B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4; B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6.1; B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3.6; B-4094/2012 E. 3.2.1). 7.2 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer Organstellung bei der N._______ hatte. Er war im Zeitpunkt der Gründung der N._______ am 24. April 2014 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und auch Alleinaktionär. Diese Position hatte er bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten inne. Weiter ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auch als Geschäftsführer für die N._______ tätig war, so unterzeichnete er namens der N._______ diverse Verträge, namentlich den Kooperationsvertrag mit der

B-5507/2024 D._______ vom 1. April 2020 und die dazugehörigen "Verhaltensregeln und Verkaufsleitfaden" vom 14. April 2020, eine Vereinbarung zur Vermittlung von Kundenanfragen / Kundenterminen zwischen der [Vermittlerin] und der N._______ vom 15. April 2020 (vgl. dazu oben E. 6.7.3) sowie auch den Vertrag vom 4. November 2019 zwischen B._______, der P._______ und der N._______ betreffend die Übertragung von 16'983'017 Aktien der P._______ an die N._______. Der Beschwerdeführer war auch im Rahmen des Verkaufs der R._______-Aktien an die P._______ (gegen ein Verkäuferdarlehen), der anschliessenden Kapitalerhöhung bei der P._______ mittels Verrechnungsliberierung und der nachträglichen Kaufpreisreduktion für die R._______-Aktien und Übertragung der P._______- Aktien an die N._______ involviert. Zudem übernahm er einen Teil der Kommunikation mit den Investoren, so zum Beispiel das Zustellen der Verträge und Aktienzertifikate sowie die Korrespondenz mit den Investoren bei Beschwerden. Damit war der Beschwerdeführer klarerweise massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der N._______ beteiligt beziehungsweise in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender Form involviert. Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch ist ersichtlich, dass ihm die für seine Aufgabe als Mitglied des Verwaltungsrates erforderlichen Informationen über den Geschäftsgang und die finanzielle Lage der Gesellschaft nicht vorgelegen hätten, so dass er von wesentlich unzutreffenden Annahmen über die Geschäftstätigkeit der N._______ ausgegangen sei und habe ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer der N._______ und handelte in deren Namen. Er hatte somit aufgrund seiner eigenen Handlungen Kenntnis von denjenigen Sachverhaltsumständen, die für die Einstufung als bewilligungspflichtige Wertpapierhaustätigkeit entscheidend sind. 7.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Investoren seien in Bezug auf die Werthaltigkeit der P._______-Aktien, den geplanten IPO sowie die Verwendung der Gelder nicht getäuscht worden. Auch seien stets Sachverständige und Anwälte involviert gewesen, welche zu keinem Zeitpunkt festgestellt hätten, dass irgendwelche Handlungen nicht rechtmässig gewesen seien. Er beantragt die Einvernahme verschiedener Zeugen zu diesen Punkten. 7.4 Aus den Akten geht hervor, dass die N._______ bei einer Schweizer Anwaltskanzlei eine rechtliche Beurteilung der geplanten Aktienplatzierung einholte. In den Memoranden vom 3. April 2020 und vom 10. Mai 2021

B-5507/2024 wies die angefragte Anwaltskanzlei die N._______ ausdrücklich darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine bewilligungsfreie Privatplatzierung der Aktien nur gegeben seien, wenn der Verkauf nur an handverlesene Investoren und ohne Einsatz von Vermittlern und ohne öffentliche Werbung erfolge. Angesichts dieser aktenkundigen schriftlichen Rechtsauskunft könnten allfällige Zeugenaussagen, selbst wenn sie im vom Beschwerdeführer erhofften Sinn ausfallen sollten, nicht beweisen, dass er gutgläubig davon ausgehen durfte, die Geschäftstätigkeit der N._______ sei nicht bewilligungspflichtig beziehungsweise er könne die dargelegten Einschränkungen umgehen, wenn er die Vermittler ausleihe und damit formal als eigene Mitarbeiter einstufe. Gemäss den dargelegten (vgl. E. 6.4 hievor), unbestrittenen und aufgrund der Vorakten belegten Feststellungen der Vorinstanz wurde eine nicht liquiditätswirksame Aktientransaktion (Verkauf R._______-Aktien) als Grundlage verwendet, um mittels Verrechnungsliberierung eine nicht liquiditätswirksame Aktienkapitalerhöhung bei der P._______ durchzuführen und so neue P._______-Aktien zu schaffen, die anschliessend an die Investoren verkauft werden konnten. Auch aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre war offensichtlich, dass diese Art der Geschäftstätigkeit zu einer massiven Schädigung der betreffenden Anleger führen musste und daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht legal war. Der Beschwerdeführer, der davon primär finanziell profitierte, kann sich daher nicht auf guten Glauben bezüglich der Rechtmässigkeit dieser Geschäftstätigkeit berufen. Auf die Einvernahme der beantragten Zeugen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 7.5 Unter den dargelegten Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer als alleiniges Organ und Geschäftsführer der N._______ die Hauptverantwortung für deren gewerbsmässigen Effektenhandel ohne Bewilligung trägt und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat. 8. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die von der Vorinstanz ihm gegenüber verfügte Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung sei unverhältnismässig.

B-5507/2024 Er macht geltend, für den Fall, dass aufsichtsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien, sei ihm dies zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen. Es seien stets Sachverständige und Anwälte involviert gewesen, welche zu keinem Zeitpunkt festgestellt hätten, dass irgendwelche Handlungen nicht rechtmässig gewesen seien. Dass dem Geschäftsmodell eine Gefährdung inhärent gewesen sein soll, sei zu verneinen und falls doch eine solche bestanden habe, dann sei ihm diese zumindest nicht bewusst gewesen. Er sei über die aufsichtsrechtlichen (sowie strafrechtlichen) Vorwürfe bestürzt, da er sich doch vermeintlich stets an alle Vorgaben gehalten habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt sein Ziel gewesen, aufsichts- oder strafrechtliche Vorgaben zu verletzen. Er sei mit dem Unternehmen nicht nur geschäftlich, sondern auch privat "all in" gegangen und habe nun alles verloren. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens werde er jede seiner Handlungen in Zukunft doppelt und dreifach absichern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gehe von ihm somit keine Gefahr aus, in Zukunft Anleger zu schädigen. Damit bestehe kein starkes Schutzbedürfnis der Gläubiger, Anleger, Investoren und der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes, welches eine Publikation der persönlichen Daten des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Des Weiteren sei der ordnungsgemässe Zustand bereits seit einiger Zeit durch die Konkurseröffnung über die N._______ wiederhergestellt worden. Die Publikation von fünf Jahren erweise sich daher als unverhältnismässig. 8.1 Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung gilt bereits von Gesetzes wegen. Soweit die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechende Unterlassungsanweisung verfügt hat, wird ihm lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung beziehungsweise Ermahnung. Das Bundesgericht erachtet eine derartige Unterlassungsanweisung gegenüber den verantwortlichen Organen einer juristischen Person, bezüglich welcher rechtskräftig festgestellt worden ist, dass sie unbewilligt einer nach einem Finanzmarktgesetz bewilligungspflichten Tätigkeit nachgegangen ist, als reine "Reflexwirkung" dieser illegalen Aktivität (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.H.). Die Anforderungen an die Anordnung eines derartigen Verbots sind daher gering (vgl. Urteile des BGer 2C_596/2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.4.1; 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 147 I 57]; 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1).

B-5507/2024 Wie bereits dargelegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe einen massgeblichen Beitrag zur unbewilligten Tätigkeit der N._______ geleistet. Damit bestand ein ausreichender Grund, um ihm gegenüber förmlich eine derartige Unterlassungsanweisung zu erlassen und auf die damit verknüpfte Strafandrohung hinzuweisen. 8.2 In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 FINMAG kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selbst anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FIN- MAG). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung. Sie stellt einen wesentlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Eine derartige verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes – die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) – müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteile des BGer 2C_596/2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.1; 2C_729/2020 E. 6.2; 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2.2; 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.1; 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1; 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Der weitaus häufigste Anwendungsfall in der Praxis ist die Publikation rechtskräftig verfügter Unterlassungsanweisungen gegenüber Personen, welche ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben (CHRISTOPH KUHN, in: Zulauf/Wyss, [Hrsg.], Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 386). Dabei wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer unerlaubten Vornahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit regelmässig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung ausgegangen, die zum Schutz des Publikums eine Veröffentlichung grundsätzlich rechtfertigt, sofern eine

B-5507/2024 Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann (Urteile des BGer 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2). Die Umstände des Einzelfalles, wie etwa eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue") sind in Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und könnten einer Publikation allenfalls entgegenstehen (Urteile des BGer 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3; 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2 und 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1; Urteil des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 8.2; PETER CH. HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK FINMAG], N. 14b zu Art. 34). 8.3 Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Tragweite der unerlaubten Tätigkeit aus, die N._______ habe in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren P._______-Aktien an mindestens 53 private Investoren verkauft und habe dabei Gelder im Betrag von mindestens EUR 1'023'855.– entgegengenommen. Der Beschwerdeführer sei als einziges Organ der N._______ für diese Tätigkeit hauptverantwortlich gewesen. Es handle sich vorliegend nicht nur um eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten, sondern um eine kontinuierliche und wiederholte Verletzung in erheblichem Umfang. Die Handlungen des Beschwerdeführers stellten mutmasslich auch ein deliktisches Verhalten dar, da die Investoren über die Werthaltigkeit der P._______-Aktien, den geplanten IPO und die Verwendung der Gelder getäuscht worden seien. Den Anlegern sei auch vorgetäuscht worden, dass der Vertrieb der Aktien legal sei. Aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung im Finanzmarkt und der eingeholten Rechtsgutachten habe der Beschwerdeführer wissen müssen, dass die Emission von Aktien streng reguliert sei und die entsprechenden Vorgaben nicht eingehalten würden. Die unerlaubte Tätigkeit des Beschwerdeführers im dargestellten Umfang sei deshalb als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen mit hoher Intensität zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer unter Einsatz von Vermittlern über eineinhalb Jahre hinweg gewichtige Anleger- und Marktinteressen gefährdet. Die seinem Geschäftsmodell inhärente Gefährdung sei ihm bekannt gewesen. Der Geschäftserfolg sei dabei geradezu von der Irreführung der Anleger abhängig gewesen, welche bei gebotener Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse kaum in die P._______ investiert

B-5507/2024 hätten. Der Beschwerdeführer habe auch Aktien weiterer Gesellschaften verkaufen lassen, wobei er einen vergleichbaren modus operandi angewendet habe. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die von ihm ausgeführte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft erneut wieder aufnehmen könnte und dadurch weitere Anleger geschädigt würden. Daneben stelle auch der Schutz des Finanzplatzes Schweiz, namentlich der Schutz der Integrität sowie der Verlässlichkeit und der Glaubwürdigkeit desselben, ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Das Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers gefährde das Funktionieren des Marktes, da es Fehlallokationen von Spargeldern provoziere. Es sei insofern auch geeignet, Marktvertrauen zu untergraben und den Ruf des Finanzmarktes zu schädigen. Das öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tätigwerden des Beschwerdeführers zu warnen und damit weitere Schädigungen zu verhindern, wiege folglich schwer und überwiege dessen Interesse an einem ungehinderten wirtschaftlichen Fortkommen deutlich. 8.4 Es ist unbestritten, dass die N._______ die P._______-Aktien an mindestens 53 Investoren verkauft und dabei Gelder in der Höhe von mindestens EUR 1'023'855.– entgegengenommen hat. Angesichts des zwischenzeitlichen Konkurses der R._______AG, aufgrund deren angeblicher Werthaltigkeit die Kapitalerhöhung bei der P._______ stattgefunden hat und die verkauften P._______-Aktien geschaffen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die P._______-Aktien als nicht werthaltig erwiesen haben und den betroffenen Anlegern ein Schaden in der Höhe ihrer Kaufpreiszahlungen erwachsen ist. Der Beschwerdeführer ist der Hauptverantwortliche für diese Tätigkeit der N._______ und sein Beitrag kann offensichtlich nicht als bloss untergeordnet betrachtet werden. Besondere Umstände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue") im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens seine Mitwirkungspflichten grob verletzt hat. Seine Vorbringen, es seien sämtliche Unterlagen von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden, weswegen es ihm gar nicht möglich gewesen sei, die Belege entsprechend einzureichen, verfangen nicht, ist doch nicht dargetan, dass oder warum sein Rechtsvertreter keine Einsicht in die Strafakten erhalten und entsprechende Kopien derartiger Belege hätte anfertigen und einreichen können

B-5507/2024 oder warum er der Untersuchungsbeauftragten nicht zumindest hätte angeben können, welche Unterlagen konkret beschlagnahmt worden sind und wo sich diese befinden. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, warum ihn die allfällige Beschlagnahmung von Akten daran gehindert hätte, an der verlangten persönlichen Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte mitzuwirken. Auch sein Argument, dass er die Unterlassungsanweisung – seiner Auffassung nach – akzeptiere und damit tätige Reue zeige, ist zu relativieren, da er während des ganzen Verfahrens seine Verantwortung auf andere involvierte Fachpersonen und deren Auskünfte abzuschieben versucht hat. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose ausstellte. 8.5 Aufgrund des bisher Gesagten ergibt sich, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, potentielle Anleger vor einem weiteren unerlaubten Tätigwerden des Beschwerdeführers zu warnen. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Publikation der Unterlassungsanweisung das entgegenstehende persönliche Interesse des Beschwerdeführers. Angesichts der Hauptverantwortung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des hohen Betrags des Schadens für die Anleger ist die von der Vorinstanz verfügte Dauer der Publikation von fünf Jahren nicht zu beanstanden. 9. Der Beschwerdeführer rügt weiter die von der Vorinstanz ihm gegenüber verfügte Gewinneinziehung in der Höhe von Fr. 993'139.35. Konkret rügt er, die aufsichtsrechtliche Einziehung sei materiell strafrechtlicher Natur, weshalb die Einziehung durch die Vorinstanz sein Recht auf ein faires, kontradiktorisches, mündliches Verfahren und die Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletze. Diese Rüge ist, wie bereits dargelegt, unbegründet (vgl. E. 5 hievor). Weiter rügt der Beschwerdeführer, die strafrechtliche Einziehung gehe der aufsichtsrechtlichen Einziehung vor. Die Vorinstanz hätte daher das gegen ihn von der Staatsanwaltschaft [Abteilung] des Kantons Z._______ geführte Strafverfahren abwarten müssen und hätte keine Einziehung verfügen dürfen. Indem sie das nicht getan habe, verletze sie Art. 35 Abs. 5 FIN- MAG.

B-5507/2024 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Härte der Einziehung, da die Vorinstanz diese verfügt habe, obschon er aufgezeigt habe, dass er hochverschuldet sei. Die Einziehung bedeute seinen endgültigen finanziellen Ruin. Seine finanziellen Verhältnisse seien desolat. Er sei auch mit seinen privaten Mitteln "all in" gegangen und sei nun verschuldet. Er verfüge derzeit weder über Einkommen noch Vermögen. Die Einziehung sei in der von der Vorinstanz verfügten Höhe zurzeit gar nicht möglich und würde folglich zu einem klaren Härtefall führen, weshalb davon abzusehen sei. 9.1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat (Art. 35 Abs. 1 FINMAG). Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat (Art. 35 Abs. 2 FINMAG). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen (Art. 35 Abs. 3 FINMAG). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren (Art. 35 Abs. 4 FINMAG). Die strafrechtliche Einziehung nach den Art. 70 bis 72 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor (Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 35 FINMAG beschränkt sich auf "Beaufsichtigte" und "verantwortliche Personen in leitender Stellung". Damit können aufsichtsrechtswidrige Gewinne auch bei verantwortlichen Personen in leitender Stellung eines unerlaubt tätigen Unternehmens eingezogen werden (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. THOMAS JUTZI/ JEAN PHI- LIPPE FAHRNI, Die Einziehung nach Art. 35 FINMAG, GesKR 2025, S. 41, m.w.H; KUHN, a.a.O., S. 394). 9.2 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht, dass die Vorinstanz ihn als verantwortliche Personen in leitender Stellung einer der Aufsicht der Vorinstanz unterstellten juristischen Person eingestuft hat, ging die N._______ doch einer bewilligungspflichtigen und damit der Aufsicht der Vorinstanz unterstellten Tätigkeit nach und der Beschwerdeführer war ihr alleinzeichnungsberechtigtes Organ. Damit fällt der Beschwerdeführer offensichtlich in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 35 FINMAG. Wie bereits dargelegt, stellt die Einziehung gestützt auf Art. 35 FINMAG eine Massnahme rein administrativen Charakters zur Wiederherstellung

B-5507/2024 des ordnungsgemässen Zustandes dar (vgl. E. 5.1). Die Höhe des Einziehungsbetrags korreliert mit der Höhe des durch die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielten Gewinns, nicht mit dem Grad einer besonderen Schwere der Verletzung dieser Bestimmungen. Liegt eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht vor, so wird der einzuziehende Betrag nicht aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen nach der spezifischen Schwere der Verletzung festgelegt, sondern aufgrund des erzielten Gewinns berechnet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das unbewilligte Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit grundsätzlich bereits für sich selber als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben (vgl. die Urteile des BGer 2C_318/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 8.3.2; 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.1). Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall diese Voraussetzung gegeben (vgl. vorstehend E. 8). 9.3 Art. 35 FINMAG bezweckt einen Ausgleich durch Gewinnabschöpfung. Die Einziehung gemäss Art. 35 FINMAG ist daher eine Massnahme gegen das geäufnete oder nicht reduzierte Vermögen des Verletzers (RENÉ BÖSCH, BSK FINMAG, N. 6 zu Art. 35, m.w.H.). Der erzielte Gewinn muss kausal aus der schweren Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung hervorgehen (BVGE 2013/59 E. 9.3.5). Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass es an dieser Kausalität fehle, und er kritisiert auch die Berechnung des einzuziehenden Betrags durch die Vorinstanz nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich oder gar substantiiert. 9.4 In Bezug auf die Argumentation des Beschwerdeführers, die Einziehung würde zu einem Härtefall führen, führt die Vorinstanz aus, der aufsichtsrechtswidrig erzielte Gewinn könne bei der N._______ nicht eingezogen werden, gerade weil der Beschwerdeführer über die Gelder entsprechend verfügt habe. Der durch die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielte Gewinn sei daher beim Beschwerdeführer einzuziehen. Dieser habe trotz entsprechender Aufforderungen keine spezifischen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht und insbesondere keine entsprechenden Belege eingereicht. Aus den eingereichten Belegen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Einfamilienhauses in U._______ sei, dessen Wert die Hypothek in der Höhe von Fr. 1'500'000.– übersteigen dürfte. Aus den vom Betreibungsamt und der Gemeinde U._______ eingeholten Informationen sei das Vorliegen eines Härtefalles aufgrund des Einziehungsbetrages nicht erkennbar. Gegen die Annahme eines Härtefalles spreche zudem auch die Tatsache, dass

B-5507/2024 der Beschwerdeführer durch Gold-, Krypto-, CBD-Geschäfte und Überweisungen ins Ausland gezielt Gelder verschoben habe, um mutmasslich eine Einziehung zu verhindern. Darüber hinaus werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch im Rahmen eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens gewahrt werden. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er sei verschuldet und die Einziehung führe zu einem unverhältnismässigen Härtefall, legt für diese nicht weiter substantiierte Behauptung indessen keine Belege vor. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil er seine finanzielle Situation nicht genügend belegt hatte. Gerade wenn ein Organ eines unbewilligt tätigen, unterstellungspflichtigen Unternehmens durch Überweisungen ins Ausland und andere Transaktionen die in Frage stehenden Gewinne dem potentiellen Zugriff der Vorinstanz entzogen hat, kann die Beweislast dafür, dass das betreffende Organ immer noch Zugriff auf die entsprechenden Mittel oder einen wesentlichen Teil davon hat, nicht der Vorinstanz überbürdet werden. Die Rüge, die Einziehung würde zu einem Härtefall führen, erweist sich daher als unbegründet. 9.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass eine allfällige strafrechtliche Einziehung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Einziehung vorgehen würde, weshalb seiner Auffassung nach die Einziehung durch die Vorinstanz nicht verfügt werden dürfe, solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen sei. Weder in der angefochtenen Verfügung noch in den dem Gericht eingereichten Vorakten finden sich konkrete Informationen zur Frage, ob überhaupt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde, wegen welcher Anschuldigung und ob dieses Verfahren in der Zwischenzeit abgeschlossen wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst hat seine implizite Behauptung, dass "das Strafverfahren" noch nicht abgeschlossen sei, nicht weiter substantiiert oder gar belegt. Zutreffend ist, dass eine strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70 bis 72 StGB der Einziehung nach Art. 35 FINMAG vorgeht (vgl. Art. 35 Abs. 5 FINMAG). Dies hat auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen entsprechend festgehalten ("Eine allfällige strafrechtliche Einziehung bleibt ausdrücklich vorbehalten". Entgegen der Auffassung des

B-5507/2024 Beschwerdeführers folgt daraus hingegen nicht, dass die Vorinstanz das Ergebnis eines allenfalls gleichzeitig laufenden Strafverfahrens abwarten müsste und bis dahin keine Einziehung verfügen dürfte. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Aufschub des aufsichtsrechtlichen Verfahrens zugunsten einer potentiellen späteren strafrechtlichen Einziehung nicht zielführend wäre, da ein zu langes Hinauszögern zu einer zwischenzeitlichen Verjährung des Einziehungsanspruchs führen könnte und zudem der Staat das Risiko zu tragen hätte, dass die Einziehung zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer finanziellen Schieflage des Einziehungssubjekts nicht oder nicht mehr vollständig durchgesetzt werden könnte (vgl. JUTZI/FAHRNI, a.a.O., S. 54, m.w.H.; BÖSCH, BSK FINMAG, N. 32 zu Art. 35). Auch das Bundesstrafgericht betont zwar den Vorrang der strafrechtlichen Einziehung nach Art. 70 ff. StGB vor der Einziehung gestützt auf Art. 35 Abs. 5 FINMAG, kommt aber ebenfalls zum Schluss, dass in Fällen, in welchen das aufsichtsrechtliche Verfahren vor dem Strafverfahren abgeschlossen werden kann, es nicht angebracht ist, den formellen Abschluss des aufsichtsrechtlichen Verfahrens bis zum Strafentscheid hinauszuschieben. Vielmehr soll es der FINMA in diesen Fällen möglich sein, die Einziehung suspensiv ("in modo sospensivo") auf den formellen Abschluss des Strafverfahrens anzuordnen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2024.8 vom 6. September 2024 E. 7.2). 9.6 Selbst wenn daher konkret erstellt wäre, dass zurzeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist, in dem eine mögliche Einziehung in Frage stehen würde, welche dem Einziehungsanspruch gestützt auf Art. 35 FINMAG vorgehen könnte, wäre dies daher kein hinreichender Grund, dass die Vorinstanz zurzeit keine Einziehung verfügen dürfte. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 9.7 Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen aus, dass eine allfällige strafrechtliche Einziehung ausdrücklich vorbehalten bleibe. Sie legt indessen nicht dar, wie sie sich diesen Vorbehalt und seine Umsetzung konkret vorstellt, und ihre Überlegung findet keinen Niederschlag im Dispositiv ihrer Verfügung. Die angefochtene Verfügung ist daher in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren und ein entsprechender Vorbehalt in das Dispositiv einzufügen.

B-5507/2024 10. Da der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juli 2024 aufzuheben und die Kosten der Untersuchung seien an die Staatskasse zu verweisen, womit er auch die Festsetzung und Verlegung der vorinstanzlichen Kosten beanstandet. Die vorinstanzliche Verfügung ist, wie dargelegt, in den vom Beschwerdeführer gerügten Punkten nicht zu beanstanden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt nicht substantiiert, inwiefern die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz rechtswidrig oder auch nur unverhältnismässig wäre. Es ist deshalb kein Anlass ersichtlich, diesen Fragen von Amtes wegen nachzugehen. 11. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist lediglich von Amtes wegen insofern zu korrigieren, als die erforderliche Ergänzung in das Dispositiv einzufügen ist. 12. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse bemisst sich die Gerichtsgebühr aufgrund der Höhe des Streitwerts (Art. 4 VGKE). Im vorliegenden Verfahren war unter anderem die von der Vorinstanz verfügte Einziehung in der Höhe von Fr. 993'139.35 strittig. Zudem beantragte der Beschwerdeführer zunächst eine mündliche öffentliche Verhandlung, auf welche er jedoch mit Eingabe vom 23. Januar 2026, und damit kurz vor deren Durchführung am 27. Januar 2026, verzichtete. Dass der Teil des Aufwandes für die Verhandlung – nämlich deren Vorbereitung – durch das Gericht bereits angefallen ist, ist bei der Festsetzung der Verfahrenskosten entsprechend zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind aufgrund des Gesagten auf Fr. 15'500.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.

B-5507/2024 13. Ausgangsgemäss ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-5507/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Dispositiv Ziffer 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2024 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: "Sofern ein schweizerisches Gericht aufgrund des gleichen Sachverhalts gegenüber A._______ eine Einziehung gestützt auf Art. 70-72 StGB verfügt und die betreffende Urteilsziffer in Rechtskraft erwächst, hat das Eidgenössische Finanzdepartement den aufgrund der vorliegenden Verfügung eingezogenen Betrag, bis höchstens zur Höhe des vom Gericht verfügten Einziehungsbetrags, an den oder die im betreffenden Urteil angegebenen Begünstigten zu überweisen." 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die vom Beschwerdeführer einbezahlten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 16'000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 500.– wird ihm zurückerstattet 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marina Reichmuth

B-5507/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 26. Februar 2026

B-5507/2024 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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