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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2015 B-5447/2015

8. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,166 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - Wagon-Restaurant Gastronomiegeräte Ersatz, SIMAP-Meldungsnummer 879741 (Projekt-ID 112356)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5447/2015

Abschreibungsentscheid v o m 8 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Rosat, Rosat & Cie Rechtsanwälte, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr, Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen – Wagon-Restaurant Gastronomiegeräte Ersatz, SIMAP-Meldungsnummer 879741 (Projekt-ID 112356).

B-5447/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. September 2015 (Posteingang: 8. September 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 18. August 2015 publizierte Verfügung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: Vergabestelle) (Meldungsnummer 879741, Projekt-ID 112356) betreffend den Zuschlag im Beschaffungsverfahren unter dem Projekttitel "Wagon-Restaurant Gastronomiegeräte Ersatz" erhoben hat und beantragt, es sei die Zuschlagsverfügung vom 17. August 2015 aufzuheben und der Zuschlag für das strittige Los 1 der Beschwerdeführerin zu erteilen, dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 7. September 2015 (Posteingang: 8. September 2015) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilt, sie habe mit Verfügung vom 5. September 2015 den Zuschlag vom 17. August 2015 betreffend Los 1 widerrufen (Meldungsnummer 882257), dass die Vergabestelle in ihrer Eingabe vom 7. September 2015 festhält, sie habe die Anbieterinnen am 4. September 2015 über die Wiedererwägung informiert, dass die Vergabestelle demnach geltend macht, es seien im Fall einer Beschwerde gegen diesen Zuschlag vorab die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. September 2015 prima facie feststellte, dass vorliegend eine Gegenstandslosigkeit und nicht die Erfüllung von Eintretensvoraussetzungen in Frage stehe, da eine Beschwerde dann gegenstandslos erscheine, wenn den Begehren der Beschwerdeführerin mit der Wiedererwägung der Zuschlagsverfügung vollumfänglich entsprochen worden sei (Art. 58 Abs. 3 VwVG), was vorliegend angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch den Zuschlag des Los 1 an sie beantrage, fraglich erscheine, weshalb der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kostenfolgen bis zum 18. September 2015 angesetzt wurde, dass mit Verfügung vom 8. September 2015 ausserdem einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Anordnung superprovisorischer Anordnungen verzichtet wurde,

B-5447/2015 dass die Vergabestelle in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 252 Rz. 714; GALLI/MOSER/LANG/STEINER., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 697 Rz. 1376), dass die Wiedererwägung vom 5. September 2015 nach Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens am 4. September 2015 erfolgte, was grundsätzlich die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 230 Rz. 3.206), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vergabestelle in ihrer Wiedererwägung einzig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens verfügt, und ausserdem in Aussicht stellt, dass das Management in Kalenderwoche 37 die Sachlage überprüfen und hernach entscheiden werde, ob sie das Vergabeverfahren nunmehr abbrechen oder der Zuschlag neu vergeben werde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2015 die vollständige Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde annimmt, und dies in erster Linie damit begründet, dass zum aktuellen Zeitpunkt unklar sei, inwiefern sich ihre Situation durch die Wiedererwägung verschlechtert oder verbessert habe, da einzig die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde, das weitere Vorgehen der Vergabestelle aber noch offen sei, dass die Beschwerdeführerin damit – wie auch die Vergabestelle – die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt, dass die Wiedererwägung vom 5. September 2015 inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements

B-5447/2015 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von Verfahrenskosten befreit ist, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE eine Parteientschädigung auszurichten ist, dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der eingereichten Kostennote vom 23. September 2015 festzusetzen hat, dass der Vergabestelle auf deren Ersuchen hin mit Verfügung vom 28. September 2015 (vorab in elektronischer Form) Einsicht in die detaillierte Kostennote gewährt sowie Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2015 eingeräumt wurde, dass die Vergabestelle sich hierzu nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 8 VGKE der notwendige Aufwand zu entschädigen ist, wobei die Erhöhung des Anwaltshonorars im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VGKE entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt, dass der vorliegend geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 30 Stunden – insbesondere was die Stellungnahme vom 17. September 2015 betrifft – als zu hoch erscheint und entsprechend auf 26 Stunden zu reduzieren ist, dass der geltend gemachte Stundenansatz indessen nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin damit ein Honorar von Fr. 6'900.– zuzusprechen ist, was zuzüglich der unbestrittenen Auslagen in Höhe von Fr. 177.– und dem Mehrwertsteuerbetreffnis in Höhe von Fr. 566.15 zu einer Parteientschädigung von Fr. 7'643.15 zu Lasten der Vergabestelle führt.

B-5447/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 7'643.15 (inkl. MWSt) zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 112356; Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. Oktober 2015

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