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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 B-5317/2012

3. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,992 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenrente (Rentenanspruch)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5317/2012

Urteil v o m 3 . September 2014 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

X._______, wohnhaft in der Dominikanischen Republik, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-5317/2012 Sachverhalt: A. Die […] geborene, ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende und nun dort wohnhafte X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) besitzt seit Dezember 2003 das Schweizer Bürgerrecht. Sie arbeitete über 12 Jahre in der Schweiz, zuletzt als Verkaufs- und Küchenmitarbeiterin bei M._______ Restaurant. Dementsprechend entrichtete sie die Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Seit ihrem Wegzug aus der Schweiz ist die Versicherte als Hausfrau tätig. B. Mit Formular vom 19. Januar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an und machte geltend, aufgrund einer seit 1993 bestehenden Schilddrüsenunterfunktion und einer seit 1999 bestehenden psychischen Erkrankung arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV act. 7). C. Zur Prüfung des Rentengesuchs nahm die Vorinstanz verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten. Gestützt auf die medizinischen Akten, welche von 1993 bis 2003 datieren, legte der Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Dr. med. A._______ seinen Bericht vom 21. September 2011 vor. Er kam zum Schluss, dass die vorliegenden medizinischen Berichte nicht genügen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen, weshalb eine aktuelle psychiatrische Begutachtung notwendig sei (vgl. IV act. 40). D. In der Folge forderte die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. November 2011 – unter Beilage aller bestehenden medizinischen Akten – die schweizerische Botschaft der Dominikanischen Republik auf, eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen (vgl. IV act. 50). Daraufhin stellte die Botschaft mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 der Vorinstanz einen undatierten psychiatrischen Bericht von Dr. B._______ zu (vgl. IV act. 53). Anschliessend legte die Vorinstanz das Dossier dem RAD-Arzt zur Beurteilung vor. Dr. med. A._______ kam in seiner Stellungnahme vom 3.

B-5317/2012 Februar 2012 zum Schluss, dass der Bericht von Dr. B._______ von guter Qualität sei und darauf abgestellt werden könne. Er erachtete die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig (vgl. IV act. 57). E. Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (vgl. IV act. 58). Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen diesen Vorbescheid (vgl. IV act. 59). Mit Verfügung vom 8. August 2012 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 21. Mai 2012 und wies das Leistungsgehren der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV act. 60). F. Gegen diese Verfügung vom 8. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2012 Beschwerde bei der schweizerischen Botschaft in der Dominikanischen Republik, welche die Beschwerdeschrift samt Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiteten. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, dass sie seit 1993 eine Schilddrüsenunterfunktion habe, weswegen sie Hormone nehmen müsse. Des Weiteren habe sie eine dauerhaft psychische Erkrankung und sei täglich auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen. Ein Absetzen der Psychopharmaka führe zu einem Zustand der akuten Depression, welcher im Jahr 1999 eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik zur Folge gehabt habe. Ihre Krankheiten hätten reduzierende Auswirkungen auf ihre körperliche, geistige und mentale Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Es sei es ihr nicht möglich, eine längerfristige existenzsichernde Arbeitsstelle zu halten. Die durch die Krankheiten verbliebene Restarbeitsfähigkeit reiche nicht aus, dauerhaft die Anforderungen eines Arbeitgebers zu erbringen. Auch bei den Aufgaben im Haushalt und bei der Kindererziehung sei sie auf Unterstützung angewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2013 verweist die Vorinstanz in Ermangelung neuer, psychiatrischer Sachverhaltselemente auf die Stel-

B-5317/2012 lungnahme des RAD vom 3. Februar 2012 und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. H. Mit Replik vom 20. Mai 2013 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Anträge und macht ergänzende Ausführungen. Sie rügt, dass die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt worden sei. So komme auf dem realen Arbeitsmarkt bei psychisch kranken Personen, die Psychopharmaka einnehmen würden, aus Sicherheitsgründen kein Arbeitsplatz in Frage. Des Weiteren beanstandet sie die zeitlich kurze Begutachtungszeit des Begutachters Dr. B._______ und bringt vor, dass sie vom Wortlaut dieses Berichtes keine Kenntnis habe. I. In ihrer Duplik vom 20. Juni 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen – wird soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozi-

B-5317/2012 alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. August 2012. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

B-5317/2012 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebt in der Dominikanischen Republik. Mangels einschlägiger staatsvertraglicher Vereinbarungen mit der Dominikanischen Republik richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung im Prinzip sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt im Zeitraum von Januar 2011 bis August 2012 zugetragen hat, sind bis zum 31. Dezember 2011 die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revision anwendbar (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), und ab dem 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679). 3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-

B-5317/2012 rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 4. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente verneint hat. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während der Dauer von über 12 Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind (vgl. IV act. 36). Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang sie invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

B-5317/2012 (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid verbleiben (Bst. c). 4.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit. Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei Teilzeit-Erwerbstätigen wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Er-

B-5317/2012 werbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 5. 5.1 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2012 sowie bereits der Vorbescheid vom 21. Mai 2012 basieren hauptsächlich auf dem undatierten medizinischen Bericht von Dr. B._______ und der diesbezüglich eingeholten Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A._______ vom 3. Februar 2012. Hiernach werden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge-

B-5317/2012 mischt (F43.22), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) sowie eine Funktionsstörung der Schilddrüse diagnostiziert, welche zu keinen Einschränkungen der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit führen würden. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Replik vom 20. Mai 2013 vor, vom Wortlaut des Berichtes von Dr. B._______ keine Kenntnis zu haben. Nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2014 mit, dass der medizinische Bericht von Dr. B._______ und die RAD-Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 3. Februar 2012 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sind. 5.3 Es stellt sich somit die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, indem ihr die beiden medizinischen Berichte nicht zugestellt worden sind und sie keine Gelegenheit erhalten hat, sich zu diesen Berichten zu äussern, obwohl diese für den Entscheidfindungsprozess der Vorinstanz zentral gewesen sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts (BGer) 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1). 6.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit

B-5317/2012 eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 3; Urteil BGer 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1.2; THOMAS LO- CHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 448, § 68 N 27, mit Hinweis auf BGE 124 II 132 E. 2b). 6.3 Diesem Gebot hat die Vorinstanz nicht nachgelebt. Sie hat den undatierten Bericht von Dr. B._______ und die RAD-Stellungnahme vom 3. Februar 2012, welche bereits vor Erlass des Vorbescheids am 21. Mai 2012 vorgelegen haben, der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht. Im Vorbescheid wurde zur Begründung des in Aussicht gestellten Entscheides sodann lediglich ausgeführt, es gehe aus den Akten hervor, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Auf welche Akten sich die Vorinstanz bei dieser Feststellung genau stützte, geht aus dem Vorbescheid nicht hervor. Somit hatte die Beschwerdeführerin bereits bei der Erhebung der Einwände gegen den Vorbescheid vom 21. Mai 2012 weder Kenntnis der gesamten Vorakten noch von der eingeholten medizinischen Stellungnahme des RAD. Auch in der Verfügung vom 8. August 2012 wird nicht explizit erwähnt, dass sich die Feststellung der Vorinstanz, dass keine langfristige Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit besteht, insbesondere auf den Bericht von Dr. B._______ und die RAD-Stellungnahme vom 3. Februar 2012 stützt. Die Beschwerdeführerin hatte somit nie Gelegenheit, sich zu den genannten, für die Entscheidfindung der Vorinstanz wesentlichen Unterlagen vernehmen zu lassen. Ohne Einsicht in diese Berichte konnte sie sich über die Würdigung der medizinischen Aktenstücke durch die Vorinstanz kein Bild machen. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urteil BGer 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 4.2). 6.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_102%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-387%3Ade&number_of_ranks=0#page387 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_147%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-II-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132

B-5317/2012 konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa; Urteil BGer 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1.1). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil BGer 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1.1). 6.5 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin, welche Wohnsitz in der Dominikanischen Republik hat, mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013 aufgefordert ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach, so dass Androhungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden müssen. Mangels Zustelldomizil in der Schweiz kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren den undatierten medizinischen Bericht von Dr. B._______ und die RAD- Stellungnahme vom 3. Februar 2012 nicht nachträglich zur allfälligen Stellungnahme zustellen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren scheidet somit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2012 ist daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend, unter Berücksichtigung der durch sie vorgebrachten Argumente, neu über die Sache verfüge. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

B-5317/2012 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen, so dass der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

B-5317/2012 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt; Kopie per A- Post; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Bianca Spescha

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 4. September 2014

B-5317/2012 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 B-5317/2012 — Swissrulings