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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2018 B-5151/2017

15. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·740 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - N06.32 PEB Wankdorf - Muri Bypass Ost: Laborarbeiten und Grundwasser-Analysen (SIMAP-Meldungsnummer 983445; Projekt-ID 155247)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5151/2017

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien A.______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst und Landerwerb, 3003 Bern, Vergabestelle,

B._______ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - N06.32 PEB Wankdorf - Muri Bypass Ost: Laborarbeiten und Grundwasser-Analysen (SIMAP-Meldungsnummer 983445; Projekt-ID 155247).

B-5151/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Strassen ASTRA (im Folgenden: Vergabestelle) betreffend das Projekt "N06.32 PEB Wankdorf - Muri Bypass Ost: Laborarbeiten und Grundwasser-Analysen" am 16. August 2017 dem Prüflabor (…) der B._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin), den Zuschlag erteilte, dass die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diese auf der Internetplattform SIMAP am 31. August 2017 publizierte Zuschlagsverfügung der Vergabestelle (Meldungsnummer: 983445) mit Eingabe vom 12. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2017 in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 unter anderem superprovisorisch anordnete, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, dass sich die B._______ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 als Beschwerdegegnerin konstituiert hat, dass in Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 9. Mai 2018 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte, dass das Beschwerdeverfahren folglich im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements

B-5151/2017 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten aufgrund des Beschwerderückzugs vor dem materiellen Endentscheid, aber nach dem Zwischenentscheid über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung angemessen herabzusetzen sind, wobei bereits ein erheblicher Aufwand im Rahmen der Instruktion und der Entscheidfindung über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung entstanden ist, dass es sich daher rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.– festzulegen (Art. 6 VGKE), wobei dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– entnommen wird, dass der Restbetrag von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vergabestelle als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der nicht vertretenen Beschwerdegegnerin keine notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass die Vergabestelle als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

B-5151/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 155247; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2018) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2018)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

B-5151/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. Mai 2018

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