Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-51/2026
Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Meisterlandwirt) für absolvierte vorbereitende Kurse.
B-51/2026 Sachverhalt: A. Nachdem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössische höhere Fachprüfung Meisterlandwirt bestanden hatte, wurde ihm das Resultat mit Prüfungsverfügung vom 12. Juli 2023 eröffnet. Am 17. November 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge für vorbereitende Kurse. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen höheren Fachprüfung Meisterlandwirt für absolvierte vorbereitende Kurse ab, weil das Gesuch nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fachprüfung eingereicht worden sei. C. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen höheren Fachprüfung für absolvierte vorbereitende Kurse sei gutzuheissen und ihm seien die üblichen Beiträge in vollem Umfang auszuzahlen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. F. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-51/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann Beiträge an Absolvierende von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a Abs. 1 BBG). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolvierenden durch direkte Beitragszahlungen zu senken, um ein breites und durchlässiges Berufsbildungsangebot zu fördern (Art. 63 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2; B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2 m.H.). Die Bundesbeiträge sollen überdies zur Deckung des Fachkräftebedarfs (Fachkräfteinitiative) beitragen (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2 m.H.). 2.2 Die Vorinstanz richtet Beiträge aus, wenn sechs Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 56a BBG i.V.m. Art. 66c Abs. 1 Bst. a bis f der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]; Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.1; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; B-574/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.3). Unter anderem muss das Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung (Prüfungsverfügung) eingereicht worden sein (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV).
B-51/2026 2.3 2.3.1 Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Verwirkungsfristen (vgl. Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1). Auch die in Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV statuierte zweijährige Frist hat den Zweck, den Anspruch auf die Bundesbeiträge in zeitlicher Hinsicht aus Gründen der Rechtssicherheit zu beschränken. Wer eine einschlägige Prüfung absolviert hat, soll nur für einen überschaubaren Zeitraum einen Teil der Kurskosten vom Bund zurückfordern können. Je länger die Prüfung zurückliegt, desto geringer ist das Interesse, im Nachhinein noch finanzielle Unterstützung zu erhalten (Urteile des BVGer B-5075/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.1; B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2). 2.3.2 Verwirkungsfristen greifen stark in die Rechtsstellung der Betroffenen ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 783). Sie müssen deshalb grundsätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen oder zumindest umrissen werden (Urteile des BGer 1C_41/2017, 1C_42/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3.1; 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2). Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass Verwirkungsfristen auch in Rechtsverordnungen vorgesehen werden, ohne dass der Gesetzgeber sie im formellen Gesetz verankert hat, sofern er dem Verordnungsgeber die Regelung einer gesamten Materie beziehungsweise eines ganzen Verfahrens weitgehend überlässt (Urteile des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6- 8; 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6-8; siehe auch Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1, wobei der Bundesrat dort das ganze Verfahren zu regeln hatte und eine Verwirkungsfrist in der Verordnung geschützt wurde). 2.3.3 Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4; 140 II 194 E. 5.8; Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.2; B-2616/2024 vom 27. Februar
B-51/2026 2025 E. 2.2.2; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3.2.1 f.). 2.3.4 Der Bundesrat legt in Anwendung von Art. 56a Abs. 3 BBG die "Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, […]" fest. Der Gesetzgeber hat es damit in weiten Teilen dem Bundesrat überlassen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der vorliegend interessierenden Beiträge zu regeln. Entsprechend kann dieser kompetenzgemäss auch auf dem Verordnungsweg eine Frist vorsehen. Der gesetzlich eingeräumte Spielraum ist gestützt auf Art. 190 BV zu respektieren (Urteile des BVGer B-2129/2025 vom 4. August 2025 E. 2.3; B-2616/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.3; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.1). 2.3.5 Aus den Verordnungsmaterialien wird ersichtlich, dass die Dauer der Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge diskutiert und schliesslich auf zwei Jahre festgesetzt wurde (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung, Forschung WBF, Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung, Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Februar 2017, S. 18; Ergebnisbericht, September 2017, S. 16 f., 21). Auf Verordnungsebene lässt die zweijährige Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen (Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt, dass diese Befristung mit dem Gesetzeszweck – insbesondere um Rechtssicherheit zu schaffen – vereinbar ist und, dass sie sich als verfassungs- und gesetzeskonform erweist (Urteile des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 2.4; B-6055/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.4 m.H.; B-1130/2023 vom 27. Februar 2024 E. 4.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, die Prüfungsverfügung sei dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 eröffnet worden und er habe sein Gesuch am 17. November 2025, und damit später als zwei Jahre nach Eröffnung der Prüfungsverfügung, eingereicht. Die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV sei damit nicht erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe sich am 23. Juni 2025 einer geplanten Operation unterzogen. Als
B-51/2026 selbständig erwerbender Landwirt seien seine Ressourcen sehr begrenzt, weshalb er sich vor der Operation auf die nötigen Arbeiten "draussen" konzentriert und alle nicht absolut dringlichen Büroarbeiten aufgeschoben habe. Am 30. Juni 2025 habe er sich sodann an die Gesuchstellung gemacht, aber festgestellt, dass ihm noch eine Rechnungskopie fehle. Den Beleg habe er noch am gleichen Tag angefordert aber erst nach Ablauf der Frist erhalten und das Gesuch deshalb nur noch verspätet stellen können. 3.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz diesen Vorbringen, dass auch wenn der Beschwerdeführer gegen Ende und vor allem nach Ablauf der zweijährigen Einreichungsfrist gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, es ihm zumutbar gewesen wäre, das Gesuch um Bundesbeiträge entweder frühzeitig einzureichen oder sich Unterstützung aus seinem Bekannten- beziehungsweise Verwandtenkreis zu holen. Das Gesuchformular im Onlineportal sei so ausgestaltet, dass es nicht persönlich eingereicht werden müsse. Ein Gesuch im Onlineportal könne sodann auch eingereicht werden, wenn einzelne Rechnungskopien fehlen würden. Die fehlende Einzelrechnung habe einer fristgerechten Einreichung des Gesuchs somit nicht entgegengestanden. 3.4 3.4.1 Aus den Akten geht hervor, und wird auch nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer die Prüfungsverfügung im Juli 2023 eröffnet wurde. Sofern dieser vorbringt, die – fast zwei Jahre nach Erhalt der Prüfungsverfügung – geplante Operation am 23. Juni 2025 sowie das zuvor offenbar erfolgte Aufschieben der nicht absolut notwendigen Büroarbeiten hätten ihn von der fristgerechten Einreichung des Gesuchs abgehalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer scheint ausser Acht zu lassen, dass er vor der geplanten Operation fast zwei Jahre Zeit gehabt hätte, um das Gesuch fristgerecht einzureichen. Ferner war er gemäss seinen eigenen Angaben offenbar spätestens am 30. Juni 2025 wieder einsatzfähig und konnte sich um die Einreichung des Gesuchs kümmern. Ihm blieben damit trotz seiner geplanten Operation ab dem 30. Juni 2025 noch rund zwei Wochen Zeit, um sein Gesuch innerhalb der Frist bis zum 13. Juli 2025 einzureichen. Er macht denn auch selbst nicht geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen von der rechtzeitigen Einreichung des Gesuchs abgehalten worden. Fristen gelten zudem unabhängig von individuellen Belastungen, selbst wenn es einen grossen organisatorischen Aufwand erfordert, sie
B-51/2026 einzuhalten (Urteil des BVGer B-7530/2024 vom 10. März 2025 E. 3.3). Allfällige organisatorische Massnahmen wären dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, muss doch das Gesuch nicht persönlich eingereicht werden, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt. 3.4.2 Auch aus dem Erhalt einer Rechnungskopie nach Ablauf der Frist kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann das Gesuch auch bei Fehlen einzelner Rechnungskopien eingereicht werden. Die fehlende Rechnungskopie stand einer fristgerechten Einreichung damit ebenfalls nicht entgegen. Bei Zweifeln wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Vorinstanz über die Möglichkeiten einer unvollständigen Einreichung und allfällige Konsequenzen bei nicht fristgemässer Einreichung des Gesuchs zu erkundigen. Insofern trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des BVGer B-1469/2024 vom 28. Februar 2025 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Prüfungsverfügung im Juli 2023 erhalten, sich jedoch erst Ende Juni 2025 um den Erhalt der Rechnungskopie bemüht, obwohl er hierfür fast zwei Jahre Zeit gehabt hätte. Dieses Versäumnis ist ihm selbst zuzuschreiben. 3.5 Die Frist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV wurde somit verpasst, da der Beschwerdeführer sein Gesuch erst im November 2025 einreichte. Raum für Ausnahmen lässt die Bestimmung nicht zu (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Daran vermögen auch die vorgebrachten Gründe für die Verspätung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Beitragsvoraussetzung nach Art. 66c Abs. 1 Bst. f BBV nicht und es besteht daher kein Anspruch auf Bundesbeiträge. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet.
B-51/2026 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht hat die Frage bisher offengelassen (Urteil des BGer 2C_598/2021 vom 24. August 2021 E. 1). (Dispositiv nächste Seite)
B-51/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keien Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Silas Bänziger
B-51/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. März 2026
B-51/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)