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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2008 B-4938/2008

31. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·684 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Zulassung zum Zivildienst

Volltext

Abtei lung II B-4938/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 3 1 . Juli 2008 Einzelrichter Frank Seethaler, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss. A._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Aarau (Windisch), Kasernenstrasse 28, 5000 Aarau, Vorinstanz. Zulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-4938/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 in die Rekrutenschule eingerückt ist, am 6. Juli 2008 aber ein Zulassungsgesuch zum Zivildienst eingereicht hat und deswegen administrativ wieder entlassen wurde, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 angehört hat und am gleichen Tag verfügte, er sei zum Zivildienst zuzulassen und werde zu einer Leistung von 375 Zivildiensttagen verpflichtet, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 24. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und beantragte, wieder in die Armee eingeteilt zu werden, dass der Beschwerdeführer sein Begehren damit begründet, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu Unrecht angenommen habe, seine privaten Probleme seien durch den Militärdienst verursacht worden; die Probleme seien inzwischen bewältigt und er sei in bester Verfassung für den Militärdienst; es bestehe kein Gewissenskonflikt mehr und er sei gewillt, die Rekrutenschule zu absolvieren, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0]), dass der Beschwerdeführer von der Sache her sein Zulassungsgesuch zum Zivildienst vom 6. Juli 2008 zurückziehen und weiterhin in der Armee eingeteilt bleiben möchte, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Rechtskraft eines anders lautenden Entscheids der Armee zugeteilt bleibt, womit er im gegenwärtigen Zeitpunkt, das heisst auch während der Dauer des vorliegenden Verfahrens betreffend die Zulassung zum Zivildienst Mitglied der Armee ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ZDG), dass der Beschwerdeführer als Gesuchsteller zufolge seiner Verfügungsfreiheit über den Streitgegenstand namentlich in einem Gesuchsverfahren wie dem vorliegenden in allen Verfahrensstadien, das heisst bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss, die Möglichkeit hat, den Abstand zu erklären beziehungsweise sein Gesuch zurückzu- B-4938/2008 ziehen und das Verfahren auf diese Weise zu beenden (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 203 f.; MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz 6 zu Art. 39 VRPG), dass der Beschwerdeführer demnach auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Rückzug seines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst erklären kann, was er vorliegend getan hat und wovon Akt zu nehmen ist, dass dieser Rückzug das ganze bisherige Zulassungsverfahren zum Zivildienst gegenstandslos werden lässt, dass das Beschwerdeverfahren somit im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der angefochtene Zulassungsentscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, die zuständigen Militärbehörden über diesen Prozessausgang zu benachrichtigen, dass nach Art. 65 Abs. 1 ZDG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und der vorliegende Entscheid damit endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Vom Rückzug des Zulassungsgesuchs zum Zivildienst wird Akt genommen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. B-4938/2008 3. Der Zulassungsentscheid zum Zivildienst vom 16. Juli 2008 wird aufgehoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, die zuständigen Militärbehörden über den Prozessausgang zu benachrichtigen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. -; Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Kaspar Plüss Versand: 5. August 2008 Seite 4

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