Abtei lung II B-4931/2009 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . Oktober 2009 Einzelrichter Frank Seethaler; Gerichtsschreiberin Marion Spori. X._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Vorinstanz. Arbeitsmarktliche Massnahmen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-4931/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2009 mit Beschwerde vom 3. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. September 2009 auf ihren Entscheid vom 3. Juli 2009 zurückgekommen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 30. September 2009 ersuchte, bis zum 12. Oktober 2009 mitzuteilen, ob sie mit einer Abschreibung des Verfahrens (ohne Auferlegung von Verfahrenskosten, ohne Ausrichtung von Parteientschädigung) einverstanden sei, wobei Stillschweigen als Einverständnis gelte, dass die Beschwerdeführerin hierzu innert der gesetzten Frist nicht Stellung nahm, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Arbeitslosenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz beantragte, das Verfahren als erledigt abzuschreiben, und die Beschwerdeführerin diesem Antrag stillschweigend zustimmte, B-4931/2009 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 8 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschwerdeführerin wird der am 11. August 2009 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5000.nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Ref. SO Prävention (426.7/2005/04734)_SO009_ZE; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori B-4931/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 23. Oktober 2009 Seite 4