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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2023 B-4750/2019

16. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,902 Wörter·~1h 5min·3

Zusammenfassung

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Berufsverbot. Entscheid bestätigt durch BGer.

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.08.2025 (2C-368/2023)

Abteilung II B-4750/2019

Urteil v o m 1 6 . M a i 2023 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Benno P. Hafner und/oder Mirjam Holdener De Simone, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Berufsverbot.

B-4750/2019 Sachverhalt: A. A.a Die BSI Bank (Singapore) Ltd., Singapur (im Folgenden: BSI Singapur), war eine rechtlich selbständige, 100%ige Tochtergesellschaft der BSI SA, Lugano (im Folgenden: BSI, BSI SA oder Bank). Die BSI SA war die Konzernobergesellschaft der BSI-Gruppe und verfügte über eine Banklizenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz). A.b A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war vom 1. März 2010 an Geschäftsleiter (CEO) der BSI Singapur. Ab 2012 war er auch Mitglied der Geschäftsleitung (Group Executive Board) der BSI SA beziehungsweise der BSI-Gruppe und als Generaldirektor der BSI SA im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer vertrat in der Geschäftsleitung der BSI die BSI Asia, eine von vier Geschäftsregionen der BSI, und wurde in dieser Funktion als "CEO Asia" bezeichnet. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der BSI wurde mit Vereinbarung vom 4. März 2016 beendet. A.c Der 1Malaysia Development Berhad (im Folgenden: 1MDB) ist ein malaysischer Staatsfonds, der im Untersuchungszeitraum dem malaysischen Finanzministerium unterstand. Verwaltungsratspräsident des 1MDB war der damalige Finanzminister und spätere Premierminister Malaysias, Najib Razak. Im Nachhinein wurde in diversen strafrechtlichen Verfahren in mehreren Ländern der Vorwurf erhoben, dass verschiedene Personen in den Jahren 2009 bis 2013 in betrügerischer Weise Mittel des 1MDB im Umfang von rund 4.5 Mrd. USD veruntreut hätten. Die BSI SA unterhielt zwischen Ende 2011 und 2015 vier Kontobeziehungen, an denen der 1MDB wirtschaftlich berechtigt war, ein Konto, an dem ein Staatsfonds aus dem Emirat Abu Dhabi wirtschaftlich berechtigt war sowie ein Konto, an dem die beiden Staatsfonds gemeinsam wirtschaftlich berechtigt waren. Eines dieser Konten war bei der BSI Singapur, die übrigen bei der BSI SA in Lugano gebucht. In den Jahren 2011 bis 2015 erfolgten Transaktionen über diese Konten in der Höhe von über 12 Mrd. Fr. A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 warnte die Vorinstanz die BSI vor erheblichen Risiken, inklusive Korruptions- und Geldwäschereirisiken im Zusammenhang mit den Transaktionen für diese Staatsfonds-Kunden, und

B-4750/2019 ordnete eine Sonderprüfung durch die C._______ SA, die ordentliche Prüfgesellschaft der BSI, an. Die C._______ SA erstattete diesen Bericht am 20. Dezember 2013. A.e Am 14. Februar 2014 informierte der Verwaltungsrat der BSI SA die Vorinstanz, dass die BSI sich für die Beibehaltung des Geschäfts mit den Staatsfonds-Kunden entschieden, aber künftig regelmässige Risikoanalysen und Risikorapporte bezüglich dieser Geschäftsbeziehungen vorgesehen habe. A.f Der Verwaltungsrat der BSI entschied am 29. Januar 2015, die Geschäftsbeziehungen mit den malaysischen Staatsfonds zu beenden. A.g Am 16. Oktober 2015 eröffnete die Vorinstanz ein Enforcementverfahren gegenüber der BSI SA. A.h In der Folge beauftragte die BSI SA die Anwaltskanzleien D._______ und E._______ LLC mit je einer Untersuchung des Compliance-Prozesses bezüglich der geldwäschereirechtlichen Bestimmungen bei den Geschäftsbeziehungen mit den Staatsfonds und dem malaysischen Unternehmer Low Taek Jho (im Folgenden: Jho Low) sowie zu den Compliance- und Risikomanagementprozessen innerhalb der BSI Singapur. Die Untersuchungen stellten schwere Mängel im Bereich der Geldwäschereibekämpfung fest, insbesondere innerhalb der BSI Singapur. In Lugano und in Singapur seien Transaktionen durchgeführt worden, die aufgrund der elementarsten Geldwäschereiregeln nicht hätten akzeptiert oder ausgeführt werden dürfen. Die erhaltenen Dokumente seien nicht kritisch analysiert worden und gewisse Transaktionen hätten sich durch keinerlei Dokumente unterstützen oder erklären lassen. A.i Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die BSI SA im Zusammenhang mit ihren Geschäftsbeziehungen mit den asiatischen Staatsfonds und Jho Low (Korruptionsfall 1MDB) sowie mit brasilianischen Kunden (Fall Petrobras) ihre geldwäschereirechtlichen Pflichten schwer verletzt habe. Die BSI focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Juni 2016 an. Mit Urteil B-3930/2016 vom 25. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. In seinen Erwägungen folgte das Bundesverwaltungsgericht dem

B-4750/2019 Vorwurf der Vorinstanz, die BSI SA habe ihre geldwäschereirechtlichen Pflichten schwer verletzt. A.j Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie gegen ihn ein Enforcementverfahren eröffnet habe. In der Folge stellte sie ihm die vorläufigen Verfahrensakten zu und lud ihn zur Stellungnahme zu den Berichten der Anwaltskanzleien D._______ und E._______ LLC sowie zur schriftlichen Beantwortung von Fragen ein. A.k Mit Eingabe vom 30. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei festzustellen, dass die schweizerische Banken- und Geldwäschereigesetzgebung auf ihn selbst in seiner Funktion als CEO der BSI Singapur nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 und 26. Januar 2017 mit, dass es hinsichtlich des Feststellungsgesuchs an einem Feststellungsinteresse fehle und sie die Frage ihrer Zuständigkeit im Rahmen der verfahrensabschliessenden Verfügung beurteilen werde. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Feststellungsgesuch fest. Mit Rechtsverweigerungs-, eventualiter Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine anfechtbare Feststellungsverfügung und eine Sistierung des Enforcementverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil B-1290/2017 vom 22. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat. A.l Am 10. August 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in ihn betreffende Dokumente aus Abklärungen zu den Verantwortlichkeiten weiterer Personen. Am 27./28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer persönlich einvernommen. Am 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

B-4750/2019 Am 3. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den provisorischen Sachverhalt zu. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 17. Dezember 2018 Stellung und beantragte die Einstellung des Enforcementverfahrens. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 das Ergebnis einer weiteren Edition bei der BSI zu, wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2019 Stellung nahm. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer erneut zu Dokumenten, die bei der BSI SA ediert worden waren, Stellung. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 untersagte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr Beaufsichtigten für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Dispositiv-Ziff. 1), wies den Beschwerdeführer für den Fall der Widerhandlung auf Art. 48 FINMAG und die darin vorgesehene Strafandrohung hin (Dispositiv-Ziff. 2) und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 30'000.– (Dispositiv-Ziff. 3). In der Begründung warf die Vorinstanz der BSI SA und der BSI-Gruppe schwere Verfehlungen im Bereich der GwG-Sorgfaltspflichten und dem Risikomanagement vor. Die BSI SA habe auch das Organisations- und Gewährserfordernis schwer verletzt. Der Beschwerdeführer und der Group Head Legal & Compliance hätten bei den in Lugano gebuchten Geschäftsbeziehungen mit den Staatsfonds und Personen aus dem Umfeld von Jho Low die Genehmigung für die Kontoeröffnung ab 2012 erteilt. Bei diesen Kunden sei der geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichtprozess jeweils am Betreuungsort in Singapur initiiert, der Entscheid über die Kontoeröffnung dann im Client Accept Committee CAC (im Folgenden auch: CAC) diskutiert und eine Empfehlung der Abteilung KYC Risk (ab 2013 Compliance Competence Center) (im Folgenden: KYC Risk/Compliance Competence Center) in Lugano abgegeben worden. De facto habe die Bewilligung und Überprüfung dieser Hochrisikokunden damit in der Verantwortung des Beschwerdeführers und des Group Head Legal & Compliance gelegen. Der Beschwerdeführer sei auch für völlig unzureichende Risikoeinschätzungen und Reportings verantwortlich gewesen, mit der Folge, dass die effektiven Rechts- und Compliance-Risiken nicht einmal nach der Intervention der Vorinstanz im Oktober 2013 erfasst und begrenzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe daher in entscheidendem Mass zu verantworten, dass die erheblichen Rechts-, Compliance- und Reputationsrisiken der BSI

B-4750/2019 im Zusammenhang mit den Staatsfonds und Jho Low weder angemessen erfasst noch begrenzt worden seien. Er habe die aufsichtsrechtswidrige Weiterführung dieser Geschäftsbeziehungen der BSI mindestens bis April 2015 kausal bewirkt und sei insbesondere für die noch 2014 stattfindenden schweren GwG-Verletzungen sowie die Verletzung des Organisations- und Gewährserfordernisses durch die BSI in massgeblichem Ausmass verantwortlich. C. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 sei vollständig aufzuheben und das Enforcementverfahren gegen ihn sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung rügt er vorab eine Verletzung seiner Verfahrensrechte und von verfassungsrechtlichen Garantien. Er erachtet auch die Argumentation der Vorinstanz zum räumlichen Anwendungsbereich als falsch. Seine Tätigkeit sei nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz gefallen, da er nicht für die Einhaltung des schweizerischen Rechts verantwortlich gewesen sei. Nicht die BSI Singapur und ihre Organe, sondern die BSI SA und deren Organe hätten die Pflicht gehabt dafür zu sorgen, dass Gruppengesellschaften im Ausland die wesentlichen Prinzipien der schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung einhielten. Er sei nur als Mitglied des Group Executive Boards ein Organ der BSI Group gewesen, doch werfe ihm die Vorinstanz diesbezüglich nichts vor. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer teilweise die rechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Vorinstanz stütze. Bei der GwV-FINMA (zitiert in E. 2) handle es sich lediglich um eine Vollziehungsverordnung, die keine Pflichten auferlegen dürfe, die über die im Geldwäschereigesetz enthaltenen hinausgingen. Das Geldwäschereigesetz habe aber in der massgeblichen Zeit keine Sonderbestimmung für politisch exponierte Personen enthalten. Bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu den Staatsfonds habe es keine Hinweise auf Korruption gegeben. Die Gelder hätten zweifellos aus legalen Quellen gestammt. Der malaysische Staatsbürger Jho Low sei der Drahtzieher des 1MDB-Korruptionsskandals gewesen. Auf seine Anweisung sei eine Reihe von Scheinfirmen in Offshore-Zentren gegründet worden, die teilweise Namen und Organe gehabt hätten, die identisch mit jenen von grossen Firmen im Nahen Osten gewesen seien. Auf diese Weise seien so gut wie unbemerkt Millionenbeträge illegal aus dem Staatsfonds geflossen. Aus dem Umfeld von Jho Low, seinen Familienmitgliedern und weiteren Personen seien rund

B-4750/2019 140 Konten eröffnet worden, der Grossteil aber beim Hauptsitz der BSI SA in Lugano, nicht bei der BSI Singapur. Einzig das Konto der Brazen Sky, einer Tochtergesellschaft des 1MDB, sei bei der BSI Singapur gebucht gewesen. Bei der BSI Singapur seien offensichtlich kriminelle Mitarbeiter beschäftigt worden, die es Personen wie Jho Low und ihm nahestehenden Personen als deren Helfer ermöglicht hätten, über solche Strukturen Gelder gegen Entgegennahme von "Bestechungsgeldern" zu veruntreuen und zu waschen. Die BSI Gruppe sei nicht das einzige Opfer des 1MDB Skandals, vielmehr seien praktisch alle grösseren im Pazifischen Raum tätigen Banken Opfer des riesigen Finanzskandals in Asien geworden. Es möge zutreffen, dass die BSI als eine von vielen Drehscheiben in der 1MDB- Affäre benutzt worden sei, doch rechtfertige dies nicht, den Beschwerdeführer in seiner Funktion als CEO der BSI Singapur ohne eindeutige Beweise für "schwerwiegende, systematische Verletzungen von grundlegenden Bestimmungen zur Geldwäscherei-Prävention sowie im Risikomanagement" verantwortlich zu machen. Der Beschwerdeführer sei weder von der Monetary Authority Singapore (MAS) sanktioniert noch vom Commercial Affairs Departement (CAD) beziehungsweise der Staatsanwaltschaft zur Anklage überwiesen worden. Die Vorinstanz mache ihn zu Unrecht für die Bewilligung von PEP/AP3-Kontoeröffnungen verantwortlich. Die Aussage, dass unter dem Terminus "CEO Region" der Beschwerdeführer gemeint gewesen sei, sei falsch. Er habe lediglich – je nach Zählweise – vier respektive fünf Ausnahmebewilligungen erteilt. Es sei nicht um Kontoeröffnungen gegangen, sondern um die Bewilligung zur Fortsetzung des Kontoeröffnungsverfahrens trotz fehlender Dokumente. Die Vorinstanz versuche auch zu Unrecht, ihm alle verantwortungsrelevanten Tatsachen des KYC (Know Your Customer) im Zusammenhang mit den Kontoeröffnungen und Transaktionen über seine Funktion als "CEO Region" zuzuschieben. Ihm seien indessen weder als "CEO Asia" beziehungsweise als CEO der BSI Singapur noch als Mitglied des Group Executive Boards irgendwelche Pflichten zugekommen. Er habe nur sehr beschränkte Einsicht in die KYC-Profile und Reports gehabt, da diese in Lugano, der Booking Center Unit, aufbewahrt worden seien. Zur Rolle von Jho Low und den mit ihm beziehungsweise den Staatsfonds verbundenen Einzelpersonen habe es damals keine Hinweise gegeben. Die BSI Singapur und der Beschwerdeführer hätten nur gewusst, dass Jho Low der Introducer der Staatsfonds- Klienten gewesen sei, aber nicht, dass Jho Low in die ganzen Staatsfonds- Transaktionen involviert gewesen sei. Auch die C._______ SA habe anlässlich der Sonderprüfung im Dezember 2013 und der Zusatzprüfung im November 2014 keinen weiteren Zusammenhang zwischen Jho Low und

B-4750/2019 den Staatsfonds erkannt. Sie habe nie vor Geldwäscherei- oder Korruptionsrisiken gewarnt, sondern festgehalten, dass sie bei der Due Diligence keine kritischen Aspekte entdeckt habe und die KYC-Aspekte grundsätzlich als adäquat dokumentiert erachte. Die Vorinstanz habe der BSI SA oder dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Sonderberichts keine weitergehenden Pflichten oder Ultimaten auferlegt. Sie verfalle in unzulässige Rückschau. Unzutreffend sei weiter der Vorwurf, die BSI SA habe das Organisations- und Gewährserfordernis schwer verletzt. Was die Reports angehe, so habe der Beschwerdeführer diese nur mitunterzeichnet, nicht selbst erstellt. Er habe keinen Anlass gehabt, am Inhalt der Reports zu zweifeln. Es könne ihm daher keine schwere Aufsichtsrechtsverletzung zu Last gelegt werden. Falls die angeblichen Aufsichtsrechtsverletzungen als gegeben erachtet würden, seien sie nicht ihm zuzurechnen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die obersten Führungspersonen jede Fehlleistung des Unternehmens zu verantworten hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Geschäftsleitung gehört habe, reiche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dafür nicht aus. D. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das von ihr gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot von vier Jahren sei notwendig und verhältnismässig. Die BSI SA habe im Zusammenhang mit ihren Geschäftsbeziehungen im Umfeld des malaysischen Staatsfonds 1MDB sowie von Jho Low ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten schwer verletzt. Der Beschwerdeführer sei dafür in entscheidendem Masse verantwortlich gewesen, insbesondere, indem er die Aufnahme von entsprechenden Beziehungen mehrfach bewilligt und als für das Asiengeschäft der BSI verantwortliches Geschäftsleitungsmitglied mehrfach unhaltbare Risikoeinschätzungen verantwortet habe, obwohl ihm die wesentlichen mit diesen Geschäftsbeziehungen verbundenen Risiken und Verdachtsmomente bekannt gewesen seien. E. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 6. März 2020 eine "streng vertrauliche Eingabe" ein und stellt in diesem Zusammenhang verschiedene prozessuale Anträge, unter anderem, dass die Eingabe im vorliegenden Verfahren zuzulassen und bei der Entscheidung des Gerichts angemessen zu berücksichtigen sei, der Vorinstanz aber die Einsicht in diese

B-4750/2019 Eingabe sowie in drei zugehörige Beilagen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. a-c VwVG zu verweigern sei. F. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2020 Gelegenheit, sich zu äussern, ob die Eingabe der Vorinstanz zugestellt werden könne oder ob sie aus dem Recht zu weisen sei. G. Mit Replik vom 6. März 2020 erneuert der Beschwerdeführer seinen Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und hält an seinen Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stelle er weitere Beweisanträge. H. Mit Stellungnahme vom 24. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei seine Eingabe vom 6. März 2020 samt Beilagen der Vorinstanz zuzustellen unter dem Hinweis darauf, dass darin streng vertrauliche Informationen enthalten seien, die Dritten nicht zugänglich zu machen seien. I. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 19. Mai 2020 an der angefochtenen Verfügung und ihrer Vernehmlassung fest. J. Am 10. November 2020, 16. Februar 2021, 15. September 2021, 7. April 2022 und 25. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist.

B-4750/2019 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die unter anderem von Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die ihn betreffenden Feststellungen und Anordnungen besonders berührt. Formell ist er daher offensichtlich zur Beschwerde legitimiert. 1.2.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine weiteren beruflichen Pläne ist widersprüchlich. Einerseits macht er geltend, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wolle er gar nicht mehr beruflich tätig sein, andererseits relativiert er diese Aussage insofern, als er präzisiert, dass er dies jedenfalls nicht in dem von der Vorinstanz beaufsichtigten Bereich tun wolle, da sich seine berufliche Erfahrung weitgehend auf Asien beschränke und er eine allfällige weitere berufliche Tätigkeit in Asien verfolgen müsste. Wie es damit verhält, kann indessen offenbleiben. Voraussetzung für den Erlass eines Berufsverbots ist, dass die Vorinstanz dem Betreffenden vorwirft, dass er durch sein individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein beaufsichtigtes Institut bewirkt hat (vgl. E. 5 hienach). Selbst wenn das Berufsverbot selbst sich daher aufgrund der konkreten Umstände – beispielsweise aus Altersgründen oder durch den freiwilligen Verzicht auf eine künftige Tätigkeit in leitender Stellung – nicht mehr praktisch auswirken sollte, beinhaltet es daher immer die Feststellung eines derartigen Fehlverhaltens durch die Vorinstanz und ist insofern geeignet, die Reputation des Adressaten massiv zu beeinträchtigen. Bereits

B-4750/2019 aus diesem Grund allein ist ein Adressat einer derartigen Verfügung legitimiert, dagegen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 1; BVGE 2013/56 E. 1.3.2 f.; BVGE 2013/59 nicht publizierte E. 1.2; BVGE 2009/9 E. 1.2). 1.2.3 Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Erfolgt eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen im betreffenden Erlass, so ist das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zu bestimmen. Demnach sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 137 V 105 E. 5.3.1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1; zum Finanzmarktrecht ausdrücklich Urteil des BGer 2C_29/2016 vom 3. November 2016 E. 3.2). Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hat sich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen im Zeitraum von Ende 2011 bis April 2015, als die umstrittenen Beziehungen zu den Staatsfonds beendet wurden, ereignet. Massgeblich sind somit die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR, 952.0), die alte Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (aBankV [AS 1972 821]; in Kraft bis zum 1. Januar 2015) und die neue Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV, SR 952.02; in Kraft seit 1. Januar 2015). Die Pflichten für Banken bei der Bekämpfung von Geldwäscherei (2. Kapitel des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]) ergaben sich aus den GwG-Fassungen, die bis zum 1. Januar 2016 in Kraft waren, sowie aus der Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA; AS 2010 6295; in Kraft vom 1. Januar 2011 bis am 1. Januar 2016). Wird nur eine neue Bestimmung zitiert, hat sich ihr Wortlaut gegenüber der früheren Bestimmung nicht verändert.

B-4750/2019 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Bezug auf seine Tätigkeit als CEO der BSI Singapur sei nicht die schweizerische Banken- und Geldwäschereigesetzgebung, sondern das singapurische Recht anwendbar. Diesbezüglich sei die Vorinstanz daher nicht zuständig, über eine allfällige Sanktion ihm gegenüber zu entscheiden. Gemäss den anwendbaren Regularien der Bank seien die BSI Singapur und deren Mitarbeiter für die Einhaltung des singapurischen Rechts verantwortlich gewesen, während die BSI SA und deren Mitarbeiter für die Einhaltung des schweizerischen Rechts, inklusive der auf die Gruppe anwendbaren Normen, zuständig gewesen seien. Alle Geschäftsbeziehungen, die an einem Ort gebucht, jedoch mehrheitlich durch einen Relationship Manager einer anderen Tochtergesellschaft oder Filiale betreut worden seien – sogenannte Cross Entity Booking-Konten – hätten in einem "double approval"-Verfahren bewilligt werden müssen, welches die Einhaltung sowohl der singapurischen als auch der schweizerischen Vorschriften habe gewährleisten sollen. Bei gewissen der Beziehungen sei gemäss einer gruppeninternen Weisung unabhängig vom Buchungsort immer das KYC Risk/Compliance Competence Center am Hauptsitz der BSI in Lugano abschliessend für die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen zuständig gewesen. Das Bewilligungsverfahren innerhalb der BSI Singapur habe dagegen ausschliesslich die Einhaltung des singapurischen Rechts gewährleisten sollen. Daher sei die Vorinstanz nicht zuständig, seine Tätigkeit als CEO der BSI Singapur beziehungsweise im Client Accept Committee in Bezug auf die Cross Entity Booking-Beziehungen zu beurteilen. Der Sachverhalt sei daher nur insoweit relevant, als ihm daraus Verletzungen schweizerischen Aufsichtsrechts vorzuwerfen seien beziehungsweise er für schweizerische Aufsichtsrechtsverletzungen der BSI SA verantwortlich sei. Dabei seien seine Verantwortlichkeiten sowie die faktisch ausgeübte Rolle und Funktion und die entsprechenden Handlungen und Unterlassungen in Bezug auf die BSI SA ausschlaggebend. Die Vorinstanz legt ihrerseits dar, die BSI SA habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als schweizerische Bank der hiesigen Bankengesetzgebung sowie dem schweizerischen Geldwäschereigesetz und damit der Aufsicht durch die FINMA unterstanden, sowohl als Einzelinstitut als auch als Gruppe einschliesslich ihrer ausländischen Tochtergesellschaften wie der BSI Singapur. Die BSI Singapur sei als Einzelinstitut von der Monetary Authority of Singapore (MAS) überwacht worden. Die Durchsetzung von singapurischem Aufsichtsrecht liege als solche nicht in der Zuständigkeit

B-4750/2019 der Vorinstanz und allfällige Verletzungen von singapurischem Aufsichtsrecht seien folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dagegen sei die FINMA zur Durchsetzung der schweizerischen Finanzmarktgesetze bezüglich der BSI SA und ihrer Organe zuständig, soweit Fragen der Gruppenaufsicht betroffen seien oder wenn es um Vorgänge beim schweizerischen Einzelinstitut gehe. Der Beschwerdeführer habe seine Geschäftsleitungsfunktion als Vertreter der Business Region Asien innegehabt und dort als Leiter der Tochtergesellschaft gearbeitet. Er sei ein Geschäftsleitungsmitglied einer Schweizer Bank gewesen und habe unter anderem die Zustimmung zur Eröffnung von Geschäftsbeziehungen in der Schweiz erteilt, Transaktionen von Schweizer Konten autorisiert, und im Rahmen des Risikomanagements auf Ebene der Schweizer Bank Risiko- Reportings, Risikoeinschätzungen und Präsentationen verantwortet, die die schweren Aufsichtsrechtsverletzungen der schweizerischen BSI SA in entscheidendem Masse bewirkt hätten. Teile des Sachverhalts betreffend Vorgänge, die sich in Singapur abgespielt hätten, seien für die Beurteilung der Verletzung von schweizerischem Aufsichtsrecht ebenfalls von Bedeutung. Wesentlich sei, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner effektiven Handlungen und Unterlassungen im Rahmen seines konkreten Verantwortungs- und Tätigkeitsbereichs die Aufsichtsrechtsverletzung der BSI SA zu verantworten habe. Nicht beurteilt werden müssten Handlungen ohne direkten Bezug zu einem schweizerischen Einzelinstitut beziehungsweise zur schweizerischen Gruppenaufsicht. 3.1 Die Vorinstanz übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen aus (Art. 6 FINMAG). Zu letzteren zählen insbesondere das Bankengesetz und das Geldwäschereigesetz (Art. 1 Abs. 1 Bst. d und f FINMAG). Das Geldwäschereigesetz selbst äussert sich nicht zu seinem räumlichen Geltungsbereich. Wegen seiner verwaltungsrechtlichen Natur ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Territorialitätsprinzip unterliegt. Entscheidend ist nicht, wo der Finanzintermediär seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wo sein Geschäftspartner domiziliert ist oder wo sich die fraglichen Vermögenswerte befinden, sondern wo der Finanzintermediär die vom Geldwäschereigesetz erfasste Tätigkeit ausübt (Urteil des BGer 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 5.2, in: EBK Bulletin 49/2006 S. 36 ff.). Selbst wenn das Geldwäschereigesetz indessen örtlich nicht direkt anwendbar wäre, ist die Zuständigkeit der Vorinstanz aufsichtsrechtlich gestützt auf das Gebot der konsolidierten Überwachung gegeben (vgl. Urteil 2A.91/2005 E. 6.1). Der Gruppenaufsicht durch die Vorinstanz unterstehen

B-4750/2019 sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe (Art. 14 aBankV; Art. 23 Abs. 1 BankV). Die Finanzgruppe muss so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann (Art. 3f Abs. 2 BankG, Art. 24 Abs. 1 Bst. a-d BankV bzw. Art. 14a Abs. 1 Bst. a-d aBankV; BENEDIKT MAURENBRE- CHER/STEFAN KRAMER, in: Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3f N. 19). Was die geldwäschereirechtlichen Pflichten betrifft, so präzisiert die aGwV-FINMA, dass ein Finanzintermediär dafür sorgen muss, dass auch seine Zweigniederlassungen oder im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung befolgen, darunter die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken (Art. 5 Abs. 1 Bst. e aGwV-FINMA). Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen; er hat für den Zugang zu den hierzu erforderlichen Informationen zu sorgen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 aGwV-FINMA). Die Gefahr, durch eine Mitwirkung an ungewöhnlichen Transaktionen auf Wunsch eines Kunden in straf- und haftungsrechtlich relevante Sachverhalte involviert zu werden, bildet ein Rechts- und Reputationsrisiko, welches in diesem Sinn durch geeignete Massnahmen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen ist. Die mit Geldwäscherei verbundenen Risiken haben über nationale Grenzen hinaus Auswirkung auf alle rechtlich miteinander verbundenen Einheiten, weshalb ihre Überwachung sowohl einzeln wie auf einer gruppenkonsolidierten Basis zu erfolgen hat (vgl. Urteil 2A.91/2005 E. 6.2.3 m.H.). Im Rahmen der konsolidierten Aufsicht über schweizerische, international tätige Finanzgruppen gilt der Grundsatz, dass die Behörde des Gastlandes (Host Regulator) für die Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Niederlassungen zuständig ist, während die Behörde des Mutterlandes (Home Regulator) die allgemeine Verantwortung für die Beaufsichtigung der weltweit konsolidierten Geschäfte der international tätigen Finanzgruppe trägt. Regelmässig ist daher mehr als eine Aufsichtsbehörde für eine Niederlassung im Ausland zuständig (MARKUS AFFOLTER, Aufsicht über international tätige Finanzgruppen: Konsequenzen für die Bank, in: Emmenegger [Hrsg.], Cross-Border Banking, Schweizerische Bankrechtstagung 2009, S. 136 f.).

B-4750/2019 Will eine schweizerische, international tätige Finanzgruppe den Anforderungen genügen können, welche aus der konsolidierten Aufsicht resultieren, bedingt dies zwingend, dass die gesamte Finanzgruppe von der obersten schweizerischen Leitungseinheit (Konzernmutter) geführt wird. Das Erfordernis der Organisationshoheit setzt eine entsprechende Ausgestaltung von Organisationsreglementen voraus, mit dem Ziel, dass die Governance Regeln bei den Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im Ausland eine einheitliche Führung aus der Konzernmutter nicht vereiteln. Auf der operativen Ebene muss durch ein gruppenweit geltendes Weisungswesen sichergestellt werden, dass ein angemessenes internes Kontrollsystem betrieben wird und die Steuerung und Überwachung der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken für die gesamte Finanzgruppe nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Die grundlegenden Prinzipien der aGwV-FINMA sind gruppenweit einzuhalten und Rechts- und Reputationsrisiken sind global zu überwachen. Spielraum für lokale Regelungen besteht nur insofern, als den Mindestanforderungen des Lead Regulators (FINMA) Genüge getan wird (vgl. AFFOLTER, a.a.O., S. 138 f.). Die konsolidierte Aufsicht beinhaltet insofern eine Unterwerfung der gesamten schweizerischen, international tätigen Finanzgruppe unter ein umfassendes Regelwerk der FINMA als des Lead Regulators. Die Regelwerke der lokal zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden kommen für die ausländischen Niederlassungen einer solchen Finanzgruppe zusätzlich zur Anwendung (AFFOLTER, a.a.O., S. 147). 3.2 Im vorliegenden Fall ist daher zu Recht unbestritten, dass die Vorinstanz zur Durchsetzung der schweizerischen Finanzmarktgesetze bezüglich der BSI SA und ihrer Organe zuständig ist, soweit es um Vorgänge beim schweizerischen Einzelinstitut geht oder Fragen der Gruppenaufsicht betroffen sind. Da und soweit es im vorliegenden Verfahren um die Frage geht, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner effektiven Handlungen und Unterlassungen im Rahmen seines konkreten Verantwortungsund Tätigkeitsbereichs allfällige Aufsichtsrechtsverletzungen der BSI SA zu verantworten hat (vgl. E. 5 ff. hienach), ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie zuständig ist zur Beurteilung dieser Frage und gegebenenfalls zur Verfügung einer entsprechenden Sanktion. 4. Der Beschwerdeführer rügt vorab verschiedene Verletzungen seiner Verfahrensrechte und verfassungsrechtlicher Garantien.

B-4750/2019 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. Sie habe insgesamt 14'500 Seiten Akten zur Verfügung gestellt. Auf die relevanten Stellen sei lediglich in Form von Register und Paginas verwiesen worden, sodass weder ersichtlich sei, auf welches Dokument verwiesen werde, noch welche Seite gemeint sei. Auch seien die Verweise mehrheitlich sehr unpräzise erfolgt, unter Angabe von ff. Zudem seien die Akten teilweise geschwärzt zur Verfügung gestellt worden, obwohl dieselben Dokumente früher ungeschwärzt, aber nicht paginiert, zur Verfügung gestanden hätten. Die paginierten Seiten hätten ungeschwärzt zur Verfügung gestellt werden müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Vorinstanz im Aktenverzeichnis unter 14-N: "Fund subscriptions" nur noch 23 Seiten akturiert habe, wogegen ihm ursprünglich (in elektronischer Form) 266 Seiten zur Verfügung gestellt worden seien. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz ihm effektiv verunmöglicht, den Inhalt der für den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung relevanten Akten zur Kenntnis zu nehmen und so die Sachdarstellung der Vorinstanz zu überprüfen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch so vage dargestellt, dass gar nicht ersichtlich sei, was ihm überhaupt vorgeworfen werde. Sie habe sich weitgehend darauf beschränkt, die "Large Transactions" aufzuzählen und anschliessend – zumindest in weiten Zügen wahrheitswidrig - zu behaupten, der Beschwerdeführer habe die Kontoeröffnungen und Transaktionen jeweils bewilligt. Es sei insbesondere nicht erkennbar, welche Pflichtverletzungen dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfen würden. Die relevanten Akten könnten daher nicht identifiziert werden. Angesichts von über 14'500 Seiten könnten mit zumutbarem Zeitaufwand nicht alle Akten eingesehen werden. Die Vorinstanz erachtet diese Rügen als nicht begründet. Ein wesentlicher Teil der Akten aus dem Verfahren gegen die BSI SA seien ihm schon am 22. August 2016 in elektronischer Form zugestellt worden. Sie habe diese Akten in einem späteren Zeitpunkt ausgedruckt und paginiert. Habe der Beschwerdeführer Akten als unleserlich bezeichnet, so habe sie ihm diese noch einmal in leserlicher Form zugestellt. Auch die Kundenliste sei ihm ebenfalls in gut leserlicher Form am 22. August 2016 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit und genügend Zeit gehabt, sämtliche Akten zu studieren und dazu Stellung zu nehmen. Er habe auch zum provisorischen Sachverhalt und zu etwaigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen Stellung nehmen und seine abschliessenden Beweis- und anderweitigen Anträge stellen können. Daraufhin neu edierte Dokumente seien dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Stellungnahme zugestellt worden.

B-4750/2019 4.1.1 Der Akteneinsicht unterliegen Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Dabei handelt es sich um Aktenstücke und Unterlagen, die zur jeweiligen Sache gehören. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich nur auf die jeweilige Sache und nicht darüber hinaus (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.3; Urteile des BGer 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 5.1 - 5.4 und 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.3) und erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, auch wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2). Der Grundsatz der Akteneinsicht lässt Ausnahmen zu. Die Verweigerung ist allein aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen zulässig (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) und die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf diejenigen Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Das Einsichtsrecht darf indessen nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für die Verfügung nicht erheblich, weil mit Bezug auf die Geltendmachung des rechtlichen Gehörs die Beurteilung der Erheblichkeit beziehungsweise Relevanz der Akten der Partei überlassen werden muss (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_560/2008 vom 6. April 2009 E. 2.2). 4.1.2 Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und den im Rechtsmittelverfahren eingereichten Stellungnahmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht gewährt hat. Dass die Sichtung dieser Akten angesichts von deren Masse und Struktur überaus mühsam ist, kann das Bundesverwaltungsgericht aus eigener Erfahrung bestätigen, ändert aber nichts daran, dass dem Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise Zugang zu sämtlichen Akten des Verfahrens gewährt wurde. Seine Rüge erweist sich daher als nicht begründet. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern, als die Vorinstanz sich nicht gebührend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. So habe sie in der Begründung ihrer Verfügung an keiner Stelle ausgeführt, weshalb sie in Bezug auf

B-4750/2019 die detailliert belegte Darstellung der Kompetenzen für die Bewilligung der Kontoeröffnungen und Transaktionen des Beschwerdeführers in dessen zweiter Stellungnahme nicht eingegangen sei. Über 90% von dieser Stellungnahme habe sie nicht beachtet. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sei für das vorliegende Verfahren indes zentral. Dies stelle eine krasse Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar. Weiter enthalte die angefochtene Verfügung zwar allgemeine Ausführungen zu den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sowie Ausführungen, wonach das Verfahren gegen die Bank ergeben habe, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt worden seien. Sie enthalte aber keine tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt der schweren Aufsichtsrechtsverletzung. Der Sachverhalt sei insoweit unvollständig festgestellt. Auch darin liege eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe es versäumt, die Tatbestandsmerkmale von Art. 33 FINMAG mit Bezug auf seine Person einzeln festzustellen und zu begründen. Es genüge nicht, anzunehmen, dass die obersten Führungspersonen jede Fehlleistung des Unternehmens zu verantworten hätten, wie dies die Vorinstanz fehlerhaft durch die ganze Verfügung hindurch festhalte. Vielmehr müsste die Vorinstanz gestützt auf die internen Reglemente nachweisen, dass die in Frage stehende Pflicht aufgrund einer bestehenden Ermächtigung dem Beschwerdeführer individuell zugeordnet werden könne, ihn ein Verschulden treffe und seine Verhaltensweise für die im Raum stehende schwere aufsichtsrechtliche Verletzung kausal gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz indessen nicht getan, wodurch sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, die angefochtene Verfügung setze sich ausführlich auch mit seinen Stellungnahmen auseinander. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente habe er zu einem wesentlichen Teil sinngemäss oder explizit bereits im Verfahren geltend gemacht, was bestätige, dass er sich bereits im Verlauf des Verfahrens zu den relevanten Fragen habe äussern können. Der Beschwerdeführer habe viele Argumente bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 vorgebracht, und sie seien in der angefochtenen Verfügung implizit oder explizit evaluiert worden. Es werde denn auch in der Sachverhaltsdarstellung mehrfach explizit auf die Aussagen des Beschwerdeführers Bezug genommen. Der grösste Teil der Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im Enforcementverfahren habe aber darin gelegen, dass diese auf ihre Stichhaltigkeit überprüft und die provisorischen Sachverhaltsschilderungen gegebenenfalls geändert oder präzisiert worden seien. Wo sich die provisorische Sachverhaltsdarstellung aber

B-4750/2019 als zutreffend erwiesen habe, sei keine Änderung angebracht worden. Die Grundlagen der Aussagen seien aber durch Verweis auf die entsprechenden Dokumente belegt worden. 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person tatsächlich entgegenzunehmen, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen hat (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu begründen. Die Begründung braucht jedoch nicht auf jede Einwendung im Detail einzugehen, sondern kann sich auf die für die Behörde wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und andere Vorbringen implizit verwerfen, sofern aus den ausdrücklich genannten Gründen hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 124 II 146 E. 2.a; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 21; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV Rz. 49 m.H.). Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs kann nach ständiger Rechtsprechung geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2). 4.2.2 Die Vorinstanz hat sich sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, auch wenn sie diese nicht in extenso wiedergegeben, sondern zusammengefasst hat. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ermöglichte es dem Beschwerdeführer offensichtlich, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, und er hatte auch Gelegenheit, in einem zweiten Schriftenwechsel zu den ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

B-4750/2019 4.2.3 Selbst wenn die Vorinstanz somit ihrer Begründungspflicht in ihrer Verfügung punktuell verletzt haben sollte, wäre diese Verletzung damit im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt. 4.2.4 Ob die Vorinstanz diejenigen Behauptungen des Beschwerdeführers, zu denen sie nicht noch detaillierter Stellung genommen hat, allenfalls zu Unrecht als irrelevant eingestuft hat, und ob sie in ihrer Begründung genügend dargetan hat, wofür der Beschwerdeführer intern verantwortlich gewesen war und was er im konkreten Fall gewusst oder nicht gewusst, getan oder nicht getan hatte, sind Fragen, die nicht im Kontext des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung zu thematisieren sein werden. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht sämtliche von ihm verlangten Editionen durchgeführt. Indem sie verschiedentlich darauf verzichtet habe, diverse ihn entlastende Dokumente edieren zu lassen, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4.3.2 Ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme von gewissen, vom Beschwerdeführer beantragten Beweisen abgesehen hat oder nicht, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern wird im Rahmen der materiellen Prüfung zu thematisieren sein (vgl. E. 11 hienach).

B-4750/2019 4.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, erweist sich daher als nicht begründet. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, denn sie wäre verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die Zuständigkeiten innerhalb der BSI Group abzuklären. Sie habe dies jedoch weder im Rahmen der Erstellung des Sachverhalts noch aufgrund seiner zahlreichen Rügen selber abgeklärt. Sie sei auch nicht auf seine Darstellung eingegangen. Insbesondere sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz insbesondere die Zuständigkeit gemäss den Regularien zur Geldwäschereibekämpfung und Cross Entity Bookings für nicht erwähnenswert halte. Auch stelle die Vorinstanz teilweise falsche Behauptungen zum Sachverhalt auf, wie beispielsweise, der Beschwerdeführer sei "CEO Region" für die Schweiz. Sie habe auch den Inhalt der Aktenstücke, auf die sie verweise, in verschiedener Hinsicht nicht korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz bestreitet diese Vorwürfe. Der Beschwerdeführer war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hatte umfassend Gelegenheit darzulegen, auf welche bankinternen Regeln für welche umstrittene Frage seiner Auffassung nach abzustellen sei. Dass der Sachverhalt diesbezüglich in wesentlichen Punkten immer noch nicht abgeklärt sei, macht er nicht geltend, vielmehr ergibt sich aus seiner Argumentation, dass er lediglich bezüglich der Sachverhaltswürdigung eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz. Wie es sich diesbezüglich verhält, wird daher im Rahmen der materiellen Prüfung zu thematisieren sein. 4.6 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nicht Partei im Verfahren der Vorinstanz gegen die BSI SA gewesen, obwohl auch das Geschäft der BSI Singapur zum Gegenstand jenes Verfahrens gehört habe. Diese Trennung der Verfahren verstosse gegen das Fairnessprinzip. Er habe keine Kenntnis über die Behauptungen der BSI SA in jenem Verfahren und könne zu allfälligen Vorwürfen gegen ihn nicht Stellung nehmen. Die Vorinstanz wendet ein, es bestehe kein Anspruch auf Beizug von einzelnen oder sämtlichen Akten des Verfahrens gegen die BSI SA. Es sei kein Untersuchungsbericht im Verfahren gegen das Institut erstellt worden, der dann den separaten nachgelagerten Individualverfahren zugrunde gelegt worden wäre. Der Sachverhalt im vorliegenden Enforcementverfahren

B-4750/2019 gegen den Beschwerdeführer sei vielmehr unter anderem auf der Basis der Kontoeröffnungs- beziehungsweise der Know Your Customer-Dokumentation und transaktionsbezogener Dokumente eigenständig erstellt und die Aufsichtsrechtsverletzungen der BSI SA eigenständig nachgewiesen worden. 4.7 Führt die Vorinstanz ein sogenanntes Gesamtverfahren durch, mit einem Hauptverfahren gegen die betroffene Bank und weiteren Verfahren gegen einzelne Mitarbeiter im Nachgang, so handelt es sich dabei jeweils um Einzelverfahren mit getrennter Parteistellung, getrennter Aktenführung, aber gemeinsamer Untersuchung, weshalb keine vollständige Verfahrensabwicklung in den Einzelverfahren mehr erfolgt. Das Hauptverfahren wirkt sich auf die nachgelagerten Verfahren aus. Die Auswirkungen betreffen die Parteistellung (Parteien haben keine Parteistellung in den anderen Verfahren), die Aktenführung (Aktenübernahme und Akteneinsicht aufgrund einer Drittstellung), die Untersuchung (Mitwirkung an der Beweiserhebung ist beschränkt), die Beweiserhebung (Beweisselektion), die Eröffnung der Verfügung und die Möglichkeit zur Rechtsmittelergreifung (Rechtsschutz). Trotz dieser Auswirkungen ist die Durchführung eines Gesamtverfahrens durch die gesetzliche Verfahrensordnung gedeckt, soweit die verfahrensrechtlichen Garantien eingehalten werden (BVGE 2018 IV/5 E. 5.1.3). Die fehlenden Mitwirkungsrechte des einzelnen Mitarbeiters im Verfahren gegen die Bank werden dadurch kompensiert, dass dem Mitarbeiter die materielle Rechtskraft des Urteils gegen die Bank nicht entgegengehalten werden kann und die Pflichtverletzung der Bank in seinem Verfahren vorfrageweise zu prüfen ist (Urteil des BGer 2C_747/2021 E. 5). 4.8 Auch im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteirechte im Enforcementverfahren gegen die BSI SA und daher auch keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in jene Akten. Soweit die Vorinstanz indessen Akten aus jenem Verfahren in das Enforcementverfahren gegen den Beschwerdeführer übernommen hat, hat der Beschwerdeführer darin bereits Einsicht erhalten (vgl. E. 4.1 hievor). 5. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist ein Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung, das die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine derartige Sanktion gegeben seien.

B-4750/2019 5.1 Die Vorinstanz übt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FINMAG). In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann sie Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch ein beaufsichtigtes Institut bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem beaufsichtigten Institut untersagen (Art. 33 FINMAG). 5.2 Die Vorinstanz beanstandet schwere Verfehlungen der BSI SA und der BSI-Gruppe im Bereich der GwG-Sorgfaltspflichten und des Risikomanagements und wirft dem Beschwerdeführer vor, dafür massgeblich mitverantwortlich zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet eine derartige Verantwortung. Die umstrittene und im Folgenden zu behandelnde Hauptfrage des vorliegenden Verfahrens ist daher, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorwirft, er habe durch sein individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die BSI SA beziehungsweise die BSI-Gruppe bewirkt. 6. Die Voraussetzung der "schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung das Gericht grundsätzlich frei überprüft (Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 5.1). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird – was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist –, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu. An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme beziehungsweise Sanktion für die potentiell durch eine derartige Sanktion betroffenen Personen voraussehbar ist (Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar

B-4750/2019 2015 E. 3.3; BVGE 2018 IV/4 E. 3.4.3). Wie bereits die gesetzliche Formulierung "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" ("violation grave du droit de la surveillance", "grave violazione delle disposizioni legali in materia di vigilanza") klar zum Ausdruck bringt, muss es sich dabei um rechtliche Bestimmungen handeln, also um Anordnungen in einem Gesetz im formellen Sinn oder in einer Verordnung aus dem Bereich der Finanzmarktaufsicht. Mit der Voraussetzung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verankerte der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Opportunitätsprinzip. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von nur marginaler Bedeutung sollen indessen nicht mit spezifischen aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden können (Urteil 2C_192/2019 E. 4.5; Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.2). 7. Die Vorinstanz beanstandet schwere Verfehlungen der BSI im Bereich der GwG-Sorgfaltspflichten. Die BSI habe zwischen Ende 2011 und 2015 Konten und Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Staatsfonds beziehungsweise Tochtergesellschaften von Staatsfonds eröffnet, nämlich mit der SRC International (Malaysia) Limited (im Folgenden: SRCI), der 1MDB Global Investments Limited (im Folgenden: 1MDB Global), der Aabar-SRC Strategic Resources Limited (im Folgenden: Aabar-SRC), der Brazen Sky Limited (im Folgenden: Brazen Sky), der Aabar Investments PJS Limited (im Folgenden: Aabar BVI) sowie der Devonshire Funds Limited (im Folgenden: Devonshire). Als wirtschaftlich berechtigt an vier dieser Konten seien 1MDB angegeben gewesen, bei einem Konto Aabar Investments PJS, ein Staatsfonds aus dem Emirat Abu Dhabi, sowie bei einem weiteren Konto beide Staatsfonds zusammen. Weiter habe die BSI Geschäftsbeziehungen mit dem malaysische Unternehmer Low Taek Jho beziehungsweise mit von diesem kontrollierten Unternehmen und mit Personen aus dessen Umfeld eröffnet. Bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehungen mit den Staatsfonds und mit Jho Low seien die Hintergründe der Konteneröffnungen und der dabei in Aussicht gestellten Transaktionen nicht angemessen abgeklärt worden. Aus der GwG-Dokumentation gehe hervor, dass die Bewilligungen für die Eröffnung dieser Geschäftsbeziehungen durch den Beschwerdeführer und den Group Head Legal & Compliance zusammen erteilt worden seien. Über diese Konten seien während mehreren Jahren weitgehend nicht hinterfragte und teilweise vom Beschwerdeführer direkt autorisierte Transaktionen gelaufen. Die Überweisungen seien teilweise an Konten gegangen, die von natürlichen Personen aus dem Umfeld der

B-4750/2019 Staatsfonds kontrolliert worden seien, sowie an die intransparente so genannte "Fiduciary Fund Structure". Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Vorinstanz mache ihn zu Unrecht für die Bewilligung dieser Kontoeröffnungen verantwortlich. Er sei für die Kontoeröffnungen bei der BSI SA in Lugano nie verantwortlich gewesen, weder für politisch exponierte Personen (im Folgenden auch: PEP) noch für Beziehungen zu Hochrisikokunden und Kunden mit DD3-Status, auch nicht zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance. Die Vorinstanz leite allein aus den von ihm erteilten Ausnahmebewilligungen eine solche Befugnis ab. Gestützt auf die bankinternen Reglemente lasse sich aber nicht erschliessen, dass mit dem darin erwähnten "CEO Region" er als "CEO Asia" gemeint sei. Auch nach den Cross Entity Booking (CEB)-Relationships Principles seien ihm als Mitglied des Group Executive Boards und als "CEO Asia" keine Pflichten in Bezug auf die Bewilligung von Kunden mit DD3-Status oder PEP-Beziehungen zugekommen. Das Bewilligungsverfahren sei von der BSI SA als Booking Center Unit und von der BSI Singapur als Group Internal Relationship Manager durchgeführt worden. Für die BSI Singapur habe das Client Accept Committee entschieden und für die BSI SA der "CEO Region" zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance. Der Beschwerdeführer sei aber nie "CEO Region" Schweiz gewesen. Das Operational Risk and Compliance Committe (ORCC) habe die Bewilligung für Beziehungen zu PEP und Hochrisikokunden lediglich delegiert und sei immer noch zur Aufsicht verpflichtet gewesen. Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz behaupte, dass die Zuständigkeit des Beschwerdeführers und des Group Head Legal & Compliance für die Bewilligung von Staatsfonds-/Jho Low-Geschäftsbeziehungen bei der BSI SA in Lugano sich via Delegation durch das Operational Risk and Compliance Committe ergeben habe und die Delegation in der Anti Money Laundering-Weisung selbst erfolgt und damit permanent gewesen sei. Das Operational Risk and Compliance Committe habe die Befugnis zur Genehmigung von Geschäftsbeziehungen zu Hochrisikokunden und Kunden mit DD3-Status delegiert, doch sei es sowohl nach dem Reglement als auch in der Praxis stets um "approval" gefragt worden und habe diese auch erteilt. Der Beschwerdeführer bestreite zwar nicht, dass er (zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance) gewisse Kontoeröffnungen von Staatsfonds und PEPs sowie gewisse Transaktionen bewilligt habe. Bei diesen, teilweise dringenden Kontoeröffnungen habe es sich aber nicht um eigentliche Kontoeröffnungsbewilligungen, sondern lediglich um Ausnahmebewilligungen gehandelt, die erforderlich gewesen seien, weil nicht alle relevanten Dokumente vorhanden gewesen seien. Für

B-4750/2019 jede dieser Ausnahmebewilligungen sei eine positive Einschätzung von KYC Risk/Compliance Competence Center und Local Compliance vorgelegen. Es seien daher sowohl Abklärungen gemacht als auch deren Ergebnis plausibilisiert worden, und er selbst habe weitere Abklärungen verlangt, wenn Zweifel aufgekommen seien. 7.1 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen, und helfen, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor [im Folgenden: Botschaft GwG], BBl 1996 III 1101, 1102 und 1116). Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI], BBl 2007 6269, 6276; CHRISTOPH K. GRABER, in: Graber/Oberholzer, Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N. 1; RALPH WYSS, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel/Ordolli [Hrsg.], GwG Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 1 N. 2). Der Finanzintermediär hat den Vertragspartner zu identifizieren (vgl. Art. 3 GwG) und den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (vgl. Art. 4 GwG). Weiter muss er die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG), oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG stellt dabei keinen zusätzlichen Tatbestand dar, sondern lediglich die Hervorhebung von besonders ungewöhnlichen Geschäften im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 6 N. 5, S. 844). Als Anhaltspunkte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG haben bereits schwache Verdachtsmomente zu gelten (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 156 ff.; MICHAEL REINLE,

B-4750/2019 Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, 2007, Rz. 417 ff.; GRABER, a.a.O., Art. 6 N. 7). Die Vorinstanz hat im Anhang ihrer Verordnung eine Liste von "allgemeinen Anhaltspunkten", "einzelnen Anhaltspunkten" sowie von "besonders verdächtigen Anhaltspunkten" aufgestellt (vgl. Anhang aGwV-FINMA, Ziff. II, III und IV). Zu den allgemeinen Anhaltspunkten für Geldwäscherei zählen beispielsweise Transaktionen eines Kunden, deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen, oder Transaktionen, die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen (Anhang aGwV-FINMA, Ziff. II A3 und A7). Unter den einzelnen Anhaltspunkten wird beispielsweise das treuhänderische Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaften, in deren Tätigkeit die Bank keinen Einblick nehmen kann, aufgeführt (Anhang aGwV-FINMA, Ziff. III A32). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die von der Vorinstanz erarbeitete Liste von allgemeinen und einzelnen Anhaltspunkten auch Geschäftsvorfälle und Kundenverhalten aufliste, welche bei unzähligen Geschäftsbeziehungen vorkämen und dort nichts mit Geldwäsche zu tun hätten. Es sei daher umstritten, wie wertvoll die einzelnen Anhaltspunkte für die Verdachtsgewinnung wirklich seien. Es müssten daher noch zusätzliche, besondere Auffälligkeiten hinzukommen oder mehrere Anhaltspunkte zusammenfallen, welche die Rechtmässigkeit nicht als offensichtlich erscheinen liessen, damit überhaupt eine Handlungspflicht der Bank entstehe (vgl. REINLE, a.a.O., Rz. 418 ff.; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 28 S. 852). Lediglich in Bezug auf die als "besonders verdächtig" aufgeführten Anhaltspunkte wird teilweise die Meinung geäussert, in derartigen Situationen seien ausnahmsweise in jedem Fall Abklärungen zu treffen (REINLE, a.a.O., Rz. 422). Der Umfang und die Tiefe der durchzuführenden Abklärungen, einschliesslich der Anforderungen an die Dokumentation, bestimmen sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner beziehungsweise Kunde in Be-zug auf verbrecherische Vortaten und Geldwäscherei darstellt (DETLEV MICHAEL BASSE, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Geldwäschereigesetz [GwG], 2017, Art. 6 N. 12). Die aGwV-FINMA spricht von "Transaktionen mit erhöhten Risiken" (Art. 13 aGwV-FINMA) oder "Geschäftsbeziehungen mit erhöhten

B-4750/2019 Risiken" (Art. 12 aGwV-FINMA). Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko (vgl. Art. 12 Abs. 3 aGwV-FINMA). Die begriffliche Kumulation von Hintergrund und Zweck in Art. 6 Abs. 2 GwG bezweckt, dass der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung oder Transaktion letztlich versteht und somit ihre Bedeutung im Lichte der Sorgfaltspflichten und der Geldwäschereibekämpfung erkennen kann (WYSS, a.a.O., Art. 6 N. 22). Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen, je nach den Umständen namentlich bezüglich der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, bezüglich des Verwendungszwecks abgezogener Vermögenswerte und bezüglich der Hintergründe und der Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, c und d aGwV-FINMA). Ferner muss der Finanzintermediär Belege über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können (vgl. Art. 7 Abs. 1 GwG). Eine Dokumentationspflicht besteht bei erkennbarer Rechtmässigkeit nach dem Wortlaut von Art. 7 GwG nicht. Die Rechtmässigkeit muss aber so deutlich erkennbar sein, dass im Zeitpunkt der Beurteilung eine zusätzliche Abklärung als offensichtlich sinnlos erscheinen muss. Gefordert ist eine Plausibilitätsprüfung (WYSS, a.a.O., Art. 6 N. 29 f.). In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG steht die Meldepflicht des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 GwG. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 152 S. 885). Als Verbrechen gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Als begründet ist ein Verdacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte hindeuten (vgl. Botschaft GwG, BBl 1996 III 1101, 1130). Im Zweifel ist immer eine Meldung zu erstatten (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 43 ff. S. 1000 f.; DANIEL

B-4750/2019 THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel/Ordolli [Hrsg.], GwG Kommentar 2019, Art. 9 N. 9 f.). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem das Wissen eintritt beziehungsweise der Verdacht sich erhärtet hat, dass Vermögenswerte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung involviert sein könnten (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 17). Der Finanzintermediär hat dabei auch dafür zu sorgen, dass seine Zweigniederlassungen im Ausland die Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten, darunter die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. e aGwV-FINMA). Bezüglich der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken schreibt Art. 17 aGwV-FINMA vor, dass diese der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsführung bedarf. Gemäss Art. 18 aGwV-FINMA entscheidet das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen und alljährlich über deren Weiterführung (Art. 18 Abs. 1 Bst. a aGwV-FINMA) und die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung (Art. 18 Abs. 1 Bst. b aGwV-FINMA). Die gesetzliche Grundlage für Art. 17 und Art. 18 aGwV- FINMA ergibt sich ansatzweise aus Art. 8 GwG sowie aus der Gesamtheit der GwG-Bestimmungen, namentlich der Meldepflicht. Diese setzt eine klar identifizierbare Verantwortlichkeit bei den Finanzintermediären voraus. Dass Kontrollen auf einer höchsten Hierarchieebene durchgeführt werden sollen, ist geradezu selbstverständlich; gleiches gilt für die Aufnahme und Weiterführung von Beziehungen mit politisch exponierten Personen (Urteil des BVGer B-2200/2014 vom 20. August 2015 E. 8.5). 7.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Bewilligungen im Zusammenhang mit gewissen Kontoeröffnungen erteilt hat, konkret anlässlich der Eröffnung von Konten der Aabar BVI, der 1MDB Global, der Devonshire, der Brazen Sky und von zwei Gesellschaften, an denen Jho Low wirtschaftlich berechtigt war. Die Erteilung von Bewilligungen durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ist auch aufgrund der GwG-Dokumentation der Bank sowie insbesondere durch E-Mails belegt. 7.2.1 Der Beschwerdeführer argumentiert indessen, er sei bankintern für die in Frage stehenden Entscheide gar nicht zuständig gewesen. Ausser bezüglich Brazen Sky habe es sich um Cross Entity Bookings gehandelt, also Geschäftsbeziehungen, welche in Lugano gebucht, aber in Singapur

B-4750/2019 betreut wurden. In Bezug auf diese Geschäftsbeziehungen sei unter dem in den bankinternen Reglementen aufgeführten "CEO Region" jeweils der CEO der Region Schweiz zu verstehen gewesen, da die Kundenbeziehungen in Lugano gebucht gewesen seien. Aus den massgeblichen bankinternen Weisungen selbst ergibt sich nicht ausdrücklich, wer in diesen Fällen als "CEO Region" anzusehen war. Abgesehen von seiner eigenen Argumentation führt der Beschwerdeführer keine Belegstellen an, welche seine Interpretation stützen würden. Welches die Interpretation der Bank selbst war, geht aus dem bankinternen Rapport "GIA Audit Report on LTJ" vom 30. September 2015 hervor: Darin wird klar ausgeführt, dass bei diesen Cross Entity Bookings unter dem "CEO Region" im Sinn dieser bankinternen Reglemente der "CEO Asia" zu verstehen war. "CEO Asia" aber war unbestrittenermassen der Beschwerdeführer. Vor allem aber ist unbestritten und durch den aktenkundigen E-Mail-Verkehr belegt, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Bewilligungen effektiv erteilt hat. Dies zeigt, dass sowohl die Mitarbeiter, welche den Beschwerdeführer um die Bewilligungen angingen, wie auch der Beschwerdeführer selbst, der diese erteilt hat, davon ausgingen, dass er als "CEO Asia" der für diese Entscheidungen zuständige "CEO Region" sei. Der Beschwerdeführer war ab 2012 CEO für die BSI Singapur und als "CEO Asia" Mitglied der Geschäftsleitung (Group Executive Board) der BSI SA beziehungsweise der BSI-Gruppe. Er war deshalb auch von Januar 2012 bis März 2016 als Generaldirektor der BSI SA im Handelsregister eingetragen. Er hatte damit Geschäftsleitungsfunktionen sowohl innerhalb der BSI Singapur als auch in der BSI SA und der BSI-Gruppe. Wie bereits dargelegt, muss ein Finanzintermediär dafür sorgen, dass auch seine Zweigniederlassungen oder im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG und der GwV-FINMA befolgen, darunter die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken (Art. 5 Abs. 1 Bst. e aGwV-FINMA). Aufgrund seiner Organstellung sowohl innerhalb der BSI-Gruppe als auch in der BSI Singapur war der Beschwerdeführer daher wesentlich (mit-)verantwortlich dafür, dass die BSI Singapur als Gruppengesellschaft der BSI-Gruppe die grundlegenden Prinzipien der GwV-FINMA befolgte. Soweit er daher über Informationen verfügte, welche ein erhöhtes Risiko oder gar einen konkreten Verdacht auf Geldwäscherei nahelegten, war er daher verpflichtet, dafür zu sorgen,

B-4750/2019 dass die vom Gesetz und den Verordnungen verlangten Massnahmen, insbesondere weitere Abklärungen zur allfälligen Ausräumung der Verdachtsmomente oder eine Meldung, ergriffen wurden. Diese Pflicht traf ihn insbesondere aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der BSI Singapur in Bezug auf diejenigen Geschäftsbeziehungen, welche von den Mitarbeitern der BSI Singapur betreut wurden, selbst wenn das betreffende Konto formell in Lugano geführt wurde. Insofern ist der Beschwerdeführer bereits allein aufgrund seiner Eigenschaft und Verantwortung als Mitglied der Geschäftsführung der BSI SA als verantwortlich anzusehen für alle Entscheide, an denen er effektiv mitgewirkt hat, unabhängig davon, ob die bankinternen Reglemente ihn diesbezüglich als zuständig bezeichneten oder nicht. 7.2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er habe die in Frage stehenden Kontobewilligungen sowie die Entscheide bezüglich der Transaktionen nicht allein, sondern zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance getroffen. In der Regel seien es mehrstufige Entscheidzuständigkeiten gewesen seien, bei denen entweder in letzter Instanz das Client Accept Committee entschieden habe oder bei denen zwei Personen entschieden hätten, wovon der andere, der Group Head Legal & Compliance, für die Compliance-Fragen zuständig gewesen sei. Er habe sich daher auf die vorgängigen Abklärungen und Einschätzungen der zuständigen Compliance-Mitarbeiter verlassen dürfen, da diese, und nicht er, für die Compliance-relevanten Abklärungen zuständig gewesen seien, und er habe davon ausgehen dürfen, dass die spezifisch geldwäschereirechtlichen Fragen genügend abgeklärt und behandelt worden seien. Individuelle Zurechenbarkeit in einer arbeitsteiligen Organisation bedeutet, dass sich die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Verantwortungsbereich einer bestimmten Person ereignet haben muss, wobei für eine aufsichtsrechtliche Massnahme kumulativ oder alternativ drei Vorwürfe rechtsgenügend zutreffen müssen: (1) eine aktive Aufsichtsrechtsverletzung, (2) die Kenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung und pflichtwidriges Nichteinschreiten dagegen oder (3) eine pflichtwidrige Unkenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung. Die Sanktion des Berufsverbots soll nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (vgl. Urteil 2C_747/2021 E. 13.2; Urteil 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die in Frage stehenden Bewilligungen und Zustimmungen (mit Ausnahme der Bewilligung vom

B-4750/2019 23. Oktober 2012, vgl. E. 7.7 hienach) deswegen angefragt wurde, weil gemäss den bankinternen Regeln zur Umsetzung der Geldwäschereigesetzgebung in der betreffenden Situation eine Bewilligung oder Zustimmung erforderlich war und die Mitarbeiter, die ihn anfragten, ihn als dafür zuständig erachteten. Wenn der Beschwerdeführer daher geltend machen will, er habe sich bei seinen Bewilligungen oder Zustimmungen auf die vorgängigen Abklärungen der Compliance-Mitarbeiter oder anderer Sachbearbeiter verlassen dürfen, da diese, und nicht er, für die Compliance-relevanten Abklärungen zuständig gewesen seien, so blendet er dabei aus, dass auch seine eigene Bewilligung oder Zustimmung allein im Kontext der Umsetzung der Geldwäschereigesetzgebung erfolgte und daher ausschliesslich die Beantwortung derartiger Fragen und die Verantwortung für die entsprechenden Entscheide zum Gegenstand hatte. Von einer Art thematischer Arbeitsteilung im Kontext dieser Bewilligungen, wie der Beschwerdeführer sie offenbar sinngemäss geltend machen will, kann daher keine Rede sein. Die Delegation der Abklärungsaufgaben an Compliance-Mitarbeiter oder andere Sachbearbeiter relativiert daher die Verantwortung des Beschwerdeführers für die von ihm erteilten Bewilligungen und Zustimmungen nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es offensichtlich nicht der Sinn von mehrstufigen Entscheidprozessen oder vom Erfordernis von doppelten Zustimmungen, dass sich ein zustimmender Entscheidträger seiner Verantwortung entziehen kann, indem er die Verantwortung bei den jeweils anderen Akteuren zu verorten sucht. Vielmehr ist auch die Verantwortung innerhalb eines Entscheidgremiums als relevante Verantwortung im Sinne von Art. 33 FINMAG anzusehen (vgl. Urteil 2C_747/2021 E. 13.3.2 ff.; Urteil 2C_192/2019 E. 5.4.1). Die Verantwortung des Beschwerdeführers für von ihm unter Missachtung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltsplichten erteilte Bewilligungen und Zustimmungen wird daher auch nicht dadurch relativiert, dass allenfalls andere Personen ihrerseits in ihrem Tätigkeitsgebiet diese Sorgfaltspflichten grob verletzt haben. Ob verschiedene ehemalige Mitarbeiter der BSI Singapur zwischenzeitlich wegen Urkundenfälschung, Betrugs oder Verstössen gegen die in Singapur geltenden geldwäschereirechtlichen Bestimmungen angeklagt oder verurteilt wurden, wäre nur dann relevant, wenn diese Mitarbeiter den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Entscheidungen konkret mit wahrheitswidrigen Informationen oder gefälschten Belegen getäuscht hätten. Dass beziehungsweise in Bezug auf welche Situation dies konkret der Fall gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer in-

B-4750/2019 dessen nicht substantiiert behauptet. Massgeblich für die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung im vorinstanzlichen sowie in diesem Beschwerdeverfahren sind primär die aus dem System der Bank edierten E-Mail-Ketten, welche sowohl die dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wie auch seine Antworten enthalten. Offensichtlich haltlos ist denn auch die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er sinngemäss geltend zu machen sucht, seine Verantwortung werde dadurch relativiert, dass die C._______ SA, die von der Vorinstanz mit der Sonderprüfung beauftragte ordentliche Prüfgesellschaft der BSI, die in Frage stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen nicht erkannt und thematisiert habe oder dass die Vorinstanz den Sonderprüfungsbericht nicht selbst sofort als mangelhaft erkannt und eine weitere Prüfung durch eine andere Prüfgesellschaft in Auftrag gegeben habe. 7.2.3 Wer genau aufgrund der innerbetrieblichen Zuständigkeitsordnung für welche Aufgabe zuständig war, ist lediglich in Bezug auf Konstellationen relevant, bei denen der Beschwerdeführer den in Frage stehenden bankinternen Bewilligungsentscheid nicht selbst – allein oder zusammen mit anderen Entscheidungsträgern – traf und auch nicht faktisch über die Information verfügte, dass die Bank hier ihren geldwäschereirechtlichen Pflichten nicht nachkam. Nur in Bezug auf derartige Situationen stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bankinternen Zuständigkeit der Vorwurf zu machen sei, dass er, wenn er die ihm obliegenden Aufgaben korrekt wahrgenommen hätte, diese Information erlangt und in der Folge die aufgrund der Geldwäschereigesetzgebung verlangte Massnahme hätte ergreifen müssen. Wo er dagegen die in Frage stehenden Aufgabe effektiv wahrgenommen hat, insbesondere, indem er Bewilligungen, um die er angefragt wurde, erteilte, oder aus anderen Gründen konkret wusste, dass die Bank hier ihren geldwäschereirechtlichen Pflichten nicht nachkam, oder gar über Informationen verfügte, welche einen konkreten Verdacht auf Geldwäscherei nahelegten, ergab sich bereits aufgrund seiner Organstellung innerhalb der BSI die Verpflichtung des Beschwerdeführers, für die Umsetzung der von der Geldwäschereigesetzgebung geforderten Massnahmen zu sorgen. Als Geschäftsführer der BSI Singapur galt diese Verantwortung insbesondere in Bezug auf all diejenigen Geschäftsbeziehungen, welche von Mitarbeitern der BSI Singapur betreut wurden.

B-4750/2019 7.2.4 Der Beschwerdeführer argumentiert auch verschiedentlich, er habe keine eigentlichen Kontoeröffnungs- oder Transaktionsbewilligungen erteilt, sondern "lediglich" Ausnahmebewilligungen. Es ist unbestritten, dass Ausnahmebewilligungen gemäss den bankinternen Regeln dann eingeholt werden mussten, wenn die Eröffnung einer Geschäftsbeziehung oder die Durchführung einer Transaktion eigentlich (noch) nicht zulässig war, weil die Bank ihren Sorgfaltspflichten nicht vollständig nachkommen konnte, insbesondere, weil (noch) nicht alle erforderlichen Belege vorlagen, um Geschäftsbeziehung oder Transaktion zu plausibilisieren. Offensichtlich ist eine derartige Beurteilung umso schwieriger, je weniger die relevanten Hintergründe bekannt und belegt sind. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei von geringerer Tragweite als die Bewilligung einer normalen Kontoeröffnung oder Transaktion, ist daher offensichtlich unzutreffend: Im Gegenteil wurde mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein grösseres geldwäschereirechtliches Risiko für die Bank in Kauf genommen, weshalb gemäss der bankinternen Zuständigkeitsordnung ja auch Entscheidungsträger einer höheren Hierarchiestufe zuständig waren. Aus dem Umstand, dass es sich bei gewissen der in Frage stehenden Bewilligungen um Ausnahmebewilligungen handelte, kann der Beschwerdeführer daher nichts ableiten, was seine Verantwortung relativieren würde. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer sich von seiner Verantwortung entlasten, wenn er geltend macht, er habe die Ausnahmebewilligungen erteilt unter der Bedingung, dass die fehlenden Dokumente innert 30 oder spätestens 90 Tagen vom Kunden nachgeliefert würden, wenn er sich dann in der Folge nicht darum kümmerte zu kontrollieren, ob die Dokumente eingereicht worden waren oder nicht und ob damit die Kontoeröffnung oder Transaktion hinreichend plausibilisiert werden konnte. Das er dies nicht tat, ist unbestritten. 7.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Geschäftsbeziehungen mit den Staatsfonds aus Malaysia und aus Abu Dhabi beziehungsweise mit deren Tochtergesellschaften angesichts der Höhe der in Frage stehenden Vermögenswerte als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken einzustufen waren, bei denen die Bank zu zusätzlichen Abklärungen verpflichtet war, unter anderem mit Bezug auf die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte sowie die Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (vgl. Art. 14

B-4750/2019 Abs. 2 Bst. b, c und d aGwV-FINMA). Die BSI hatte diese Geschäftsbeziehungen insofern korrekt eingestuft; umstritten ist lediglich, ob die zusätzliche Abklärungen rechtsgenüglich durchgeführt wurden. Alle sechs in Frage stehenden Kunden (im Folgenden: Staatsfonds, Staatsfonds-Kunden oder Tochtergesellschaften) waren nach dem Kenntnisstand der Bank auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaften, an denen entweder der malaysische Staatsfonds 1MDB oder die International Petroleum Investment Company (IPIC), ein Staatsfonds aus Abu Dhabi, oder, in einem Fall, beide Staatsfonds zusammen wirtschaftlich berechtigt waren. Bereits der Umstand an sich, dass Staatsfonds aus Malaysia beziehungsweise aus Abu Dhabi Tochtergesellschaften auf den British Virgin Islands, also ausserhalb der Jurisdiktion des eigenen Staates, gründeten – oder angeblich gegründet hatten –, um grosse Geldbeträge, welche in malaysische Infrastrukturprojekte investiert werden sollten, dorthin zu verschieben, war offensichtlich nicht plausibel. Auch dass diese Tochtergesellschaften in der Folge mit einer kleinen schweizerischen, auf das Vermögensverwaltungsgeschäft spezialisierten Bank Private-Banking-Geschäftsbeziehungen aufnahmen, um diese Transaktionen durchzuführen, war sehr ungewöhnlich und hätte Fragen aufwerfen müssen. Plausible Erklärungen für einen legalen Zweck, den die Staatsfonds mit der Gründung derartiger Tochtergesellschaften und deren Geschäftsbeziehungen mit der BSI verfolgen könnten, lagen der Bank nicht vor und waren objektiv auch nicht ersichtlich. Bereits dieser Umstand allein sprach an sich in geldwäschereirechtlicher Hinsicht gegen die Eröffnung dieser Konten, verlangte aber jedenfalls nach einer besonders sorgfältigen Prüfung vor jeder späteren Transaktion, insbesondere bei Mittelzuflüssen von den Staatsfonds an die Tochtergesellschaften auf den British Virgin Islands und bei Mittelabflüssen von diesen Tochtergesellschaften. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Bank in geldwäschereirechtlicher Hinsicht verpflichtet war, bei solchen Kunden und derart grossen erwarteten Mitteln bereits bei der Konteneröffnung besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Herkunft der Mittel und der geltend gemachte Zweck der Kontenbeziehung plausibel seien. Nicht logisch ist lediglich, dass die Vorinstanz der Bank und dem Beschwerdeführer in Bezug auf einen Teil dieser Konten vorwirft, bei den Kon-

B-4750/2019 toeröffnungen seien unklare oder gar widersprüchliche Angaben vorgelegen, weil die – erst zu einem späteren Zeitpunkt – in Auftrag gegebenen Transaktionen nicht den bei der Kontoeröffnung angegebenen Zweckbestimmung entsprachen. Derartige Widersprüche musste der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Kontoeröffnung erkennen. 7.4 Was die Eröffnung von drei Konten, an denen Jho Low wirtschaftlich berechtigt war, darunter des Kontos der Gobi Resources (Coal) Ltd, betrifft, so bestreitet der Beschwerdeführer zwar, dass er die Bewilligung erteilt habe. Die Bewilligung durch ihn ist indessen durch eine E-Mail belegt. Ein Mitarbeiter der BSI SA in Lugano ersuchte ihn und den Group Head Legal & Compliance mit einer E-Mail unter dem Betreff "PEP Approval – LTJ" um ihre Zustimmung im Hinblick auf die Eröffnung von drei Konten, darunter der Gobi Resources (Coal) Ltd. Der einzige wirtschaftlich Berechtigte dieser Konten sei Jho Low. Der Beschwerdeführer erteilte gleichentags, am 1. Februar 2012, seine Zustimmung ("Approved. Regards A._______"). Belegt ist auch, dass sich in den Kontoeröffnungsunterlagen ein externer Report über Jho Low befand, aus welchem unter anderem hervorging, dass Jho Low Zugang zum innersten Kreis des malaysischen Premierministers habe, bei der Gründung von 1MDB als Berater des Königs beteiligt gewesen sei und dass es hartnäckige Gerüchte darüber gebe, dass Jho Low den Zuschlag für ein Entwicklungsprojekt dank einer hohen Erleichterungs-Zahlung ("facilitation payment") an die Familie des malaysischen Premierministers erhalten habe. Die letztere Information ergab sich aus einer von der Bank in Auftrag gegebenen externen Abklärung, worüber der Beschwerdeführer bereits am 24. Dezember 2010 in Kenntnis gesetzt worden war. Dass Jho Low ungewöhnlich gute Kontakte zu den Staatsfonds hatte, ergab sich aus Sicht der Bank auch daraus, dass alle Staatsfonds- Kunden durch ihn überhaupt zur BSI gekommen waren. Dem Antrag auf Kontoeröffnung lag auch ein Kaufvertrag zwischen der SRCI (Tochtergesellschaft von 1MDB) und der Gobi Resources (Coal) Ltd über die Aktien der Gobi Coal & and Energy Ltd. bei, gestützt auf den eine erwartete Zahlung von 4.5 Mio. USD erfolgen sollte. Die Vorinstanz weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bank bekannt war, dass die SRCI effektiv bereits rund einen Monat vorher die vollständige Kaufsumme von 19.5 Mio. USD von ihrem Konto bei der BSI Lugano an eine dritte, von der Verkäuferin Gobi Resources (Coal) Ltd bezeichnete Gesellschaft überwiesen hatte. Nicht erstellt ist indessen, dass der Beschwerdeführer selbst im Zeitpunkt der in Frage stehenden Bewilligung von diesem Umstand Kenntnis hatte, und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund er dies bei

B-4750/2019 pflichtgemässem Vorgehen hätte wissen oder erfahren müssen, da sich diese Information in den Unterlagen des Kontos der SRCI und nicht in den Unterlagen des zu bewilligenden Kontos befanden. Allerdings hätte auch ohne diese Information bereits der Umstand, dass die SRCI gemäss dem Kaufvertrag verpflichtet war, der Gobi Resources (Coal) Ltd den Kaufpreis von 19.5 Mio. USD bis spätestens am 11. Januar 2012 zu überweisen, die Frage aufwerfen müssen, warum es erst im Februar 2012 zu einer Zahlung der – nicht mit dem Kaufpreis übereinstimmenden – Summe von 4.5 Mio. USD kommen sollte. Vor allem aber hätte der Beschwerdeführer den Gesamtkontext berücksichtigen müssen: Wie bereits dargelegt, war bereits die Gründung von Tochtergesellschaften auf den British Virgin Islands, also ausserhalb der Jurisdiktion des eigenen Staates, durch den Staatsfonds 1MDB, um grosse Geldbeträge, welche in nationale Infrastrukturprojekte investiert werden sollten, dorthin zu verschieben, offensichtlich nicht plausibel (vgl. E. 7.3 hievor). Das naheliegendste Risiko, das aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bei einer derartigen Konstellation zu erwarten war, ist, dass in der Folge Gelder an Entscheidungsträger des Staatsfonds oder ihnen nahestehende Personen abfliessen könnten. Typischerweise werden für derartige Operationen als Tarnung der Enddestinatäre Offshore-Briefkastenfirmen und Verträge über fingierte Dienstleistungen oder über den Kauf von Gegenständen mit faktisch nicht bestehender Werthaltigkeit verwendet. Im vorliegenden Fall hatte der beigebrachte Kaufvertrag eine der Bank völlig unbekannte, nicht kotierte Offshore-Gesellschaft zum Gegenstand, und auch die Verkäuferin selbst war eine nur kurze Zeit vorher auf den British Virgin Islands gegründete Gesellschaft. Die besondere Nähe von Jho Low, dem an der Verkäuferin wirtschaftlich Berechtigten, zu den malaysischen Staatsfonds und zum innersten Kreis des malaysischen Premierministers war der Bank – und dem Beschwerdeführer –, wie dargelegt, bekannt. Angesichts dieser Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Herkunft der in Aussicht gestellten Mittel nicht als genügend plausibilisiert ansehen durfte. 7.5 Das Konto der Brazen Sky wurde im September 2012 bei der BSI Singapur eröffnet. Die Bewilligung dazu wurde unter anderem durch den Beschwerdeführer am 10. September 2012 erteilt. Die Brazen Sky war eine der auf den British Virgin Island domizilierten Tochtergesellschaften des

B-4750/2019 1MDB. Gemäss den Unterlagen, welche dem internen Kontoeröffnungsantrag beilagen, hatte 1MDB kurz vorher eine andere Tochtergesellschaft auf den British Virgin Islands, 1MDB International Holdings Ltd, für rund 2.2 Mrd. USD verkauft, und zwar an eine Gesellschaft, welche einen Umbrella- Anlagefonds verwaltete, in den die Brazen Sky in der Folge diesen Verkaufserlös investieren sollte. Dabei sollte die Brazen Sky in sechs auf den Cayman lslands domizilierte Sub-Anlagefonds ("segregated portfolio funds") investieren, welche zusammen eine auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft halten sollten, die ihrerseits wiederum 100% der Anteile der 1MDB International Holdings Ltd halten sollte, also jener Tochtergesellschaft des 1MDB, deren Veräusserungserlös gemäss dem angeblichen Kontozweck durch die Brazen Sky investiert werden sollte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Wert der 1MDB International Holdings Ltd seien Ölförderschiffe zugrunde gelegen, welche der 1MDB möglicherweise künftig verkaufen wolle. In Malaysia hätten voraussichtlich Anfang 2013 Wahlen stattfinden sollen, und der 1MDB habe befürchtet, dass seine kurzfristigen illiquiden Anlagen in dieser Zeit erhöhter politischer Unsicherheit besonders anfällig für relativ niedrige Bewertungen und schlechtere Verkaufsbedingungen sein könnten. Um sicherzustellen, dass er den maximalen Wert aus dem zukünftigen Verkauf der Vermögenswerte ziehe, habe der 1MDB das Eigentum an den Schiffen in eine treuhänderische Struktur übertragen wollen, um sich von den Vermögenswerten zu "disassozieren" und für Aussenstehende die Zuordnung zu erschweren. Aus dieser Argumentation des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Wahlen bereits Anfangs des folgenden Jahres stattfinden sollten, so dass die geltend gemachte Zeitspanne "erhöhter politischer Unsicherheit" nur wenige Monate dauerte. In den Unterlagen zum bankinternen Kontoeröffnungsantrag befanden sich indessen auch zwei Presseartikel, aus denen hervorgeht, dass eine politische Untersuchung der Investition des 1MDB in die 1MDB International Holdings Ltd hängig war. Wenn der 1MDB unter diesen Umständen eine – sehr kostspielige – Umstrukturierung vornahm, um "für Aussenstehende die Zuordnung zu erschweren", ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Bank ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten offensichtlich verletzte, wenn sie diese bei der Kontoeröffnung angegebene Mittelverwendung als plausibel einstufte. 7.6 Bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung und des Kontos für die Aabar BVI wurde der erwartete Mittelzufluss damit erklärt, dass die einzubringenden Vermögenswerte aus dem Erlös einer Anleiheemission der

B-4750/2019 1MDB-Tochtergesellschaft 1MDB Energy Ltd stammen sollten. Rund einen Monat später ging auf dem Konto eine Zahlung der 577 Mio. USD von der 1MDB Energy Ltd ein. Für die Plausibilisierung dieses Mittelzuflusses verwies die Kundin auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung ("Collaboration Agreement for Credit Enhancement") vom 21. Mai 2012. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Bank sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mittelzufluss damit genügend plausibilisiert gewesen sei. Vielmehr hätte geklärt werden müssen, weshalb rund ein Drittel des Emissionsvolumens von einem Staatsfonds an eine Drittpartei überwiesen werden sollte und ob diese Zahlungen oder die zugrundeliegenden Verträge oder zumindest die Aabar BVI als Empfängerin in den Emissionsdokumenten vorgesehen gewesen wäre, zumal die International Petroleum Investment Company (IPIC), ein Staatsfonds aus dem Emirat Abu Dhabi, welche die den Überweisungen zugrundeliegenden Garantien geleistet haben sollte, gar nicht Vertragspartei der Zusammenarbeitsvereinbarung gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verstehe diese Zusammenarbeitsvereinbarung nicht. Es gebe einen plausiblen Grund für die Transaktion von rund einem Drittel des Emissionsvolumens und den Umstand, dass diese Gegebenheiten nicht in den Emissionsdokumenten erwähnt worden seien. Gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung habe Aabar BVI der 1MDB Energy Ltd eine Garantie im Umfang von 1.75 Mrd. USD für die ganze Laufzeit von 10 Jahren bereitgestellt und zudem die halbjährlichen Couponzahlungen auf den 1.75 Mrd. USD garantiert, wodurch die Kreditwürdigkeit der Emittentin erheblich verbessert worden sei. Diese habe sich für 10 Jahre verpflichtet, jährlich 2.8% Zins auf den garantierten Betrag (2.798 Mrd. USD) als "credit enhancement and underwriting contribution" zu bezahlen. Der Betrag von 557 Mio. USD sei auf der letzten Seite des Zusammenarbeitsvertrags aufgeführt gewesen und habe die Entschädigung für die Garantiestellung, welche der Emittentin eine günstigere Kreditaufnahme ermöglicht habe, und die Übernahmeverpflichtung dargestellt. Dass dieser Betrag über die ganze Vertragszeit von zehn Jahren fast ein Drittel des ganzen Emissionsvolumens ausgemacht habe, sei nicht aussergewöhnlich. Der Hinweis, dass das Offering Circular weder diese Zahlung noch die Zusammenarbeitsvereinbarung erwähne, sei verfehlt, weil weder die BSI SA noch die BSI Singapur das Offering Circular verfasst hätten. Dies habe vielmehr die mit der Emission beauftragte Investmentbank Goldman Sachs getan. Deren allfällige Unterlassung könne

B-4750/2019 nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Die Zusammenarbeitsvereinbarung sei sodann erst am 21. März abgeschlossen worden, wogegen das Offering Circular vom 18. März 2012 datiere, weshalb der Vorwurf, das Offering Circular habe die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht erwähnt, verfehlt sei. Es sei damals niemandem klar gewesen, dass es sich bei der Aabar BVI nicht um eine Tochtergesellschaft der Aabar Investments PJS, Abu Dhabi, sondern um ein privates Vehikel von deren Managern gehandelt habe

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