Abtei lung II B-4677/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 7 . Februar 2008 Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiber Said Huber. A._______ S.P.A., vertreten durch X._______ SA, Beschwerdeführerin, gegen B._______ GmbH, vertreten durch Y._______ AG Patent- und Markenanwälte, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Vorinstanz. Entscheid vom 7. Juni 2007 im Widerspruchsverfahren Nr. 8229 - BSA (fig.) / BSA. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-4677/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz am 7. Juni 2007 den Widerspruch der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen (Ziff. 1 + 2) und dieser zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2 800.- zugesprochen hat (Ziff. 4), welche die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- (Ziff. 3) beinhaltet (= Parteientschädigung von Fr. 2 000.- + die von der Beschwerdegegnerin vorgeschossene und von der Beschwerdeführerin zu tragende Gebühr von Fr. 800.-), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 9. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 4 500.- am 31. Juli 2007 fristgerecht eingezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren auf Antrag beider Parteien hin am 29. August 2007 bzw. am 27. November 2007 sistiert hat, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. September 2007 auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, dass die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Februar 2008 erklären, sie hätten sich über den Streitgegenstand (insbes. über die Kosten) geeinigt, weshalb die Beschwerdegegnerin (und Widersprechende) ihren Widerspruch zurückziehe, dass beide Parteien dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber beantragen, die Beschwerde sei infolge Rückzugs des Widerspruches abzuschreiben und es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage, wobei die Gebühren (für das Widerspruchsverfahren bzw. das Beschwerdeverfahren) hälftig geteilt werden, B-4677/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, die von Behörden gemäss den Art. 33 und 34 VGG stammen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Rahmen markenrechtlicher Widerspruchsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die während sistiertem Verfahren am 12. September 2007 eingereichte Eingabe der Vorinstanz den Parteien zur Kenntnis zu bringen ist, dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, nachdem die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 18. Februar 2008 explizit den Rückzugs des Widerspruchs erklärt hat (was angesichts der Parteianträge gleichzeitig den Rückzug der Beschwerde impliziert), dass deshalb die vorliegende Streitsache im einzelrichterlichen Verfahren im Sinne des übereinstimmenden Antrags der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. die Abschreibungsentscheide des BVGer B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008), dass angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung betreffend Streitgegenstand die angefochtene Verfügung - mit Ausnahme der verfügten Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- (Ziff. 3), die gemäss Verursacherprinzip prinzipiell geschuldet bleibt - aufgehoben werden muss (vgl. die Abschreibungsentscheide des BVGer B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008), dass die unter den Parteien vertraglich abgemachte hälftige Tragung der Gebühren des Widerspruchsverfahrens inter partes zu vollziehen ist, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da die Beschwerde infolge Rückzugs ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 33b Abs. 5 B-4677/2007 Satz 1 VwVG; vgl. die Abschreibungsentscheide des BVGer B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008), dass somit der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4 500.- zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 VwVG), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. September 2007 wird den Parteien zur Kenntnis gebracht. 2. Es wird Akt genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand sowie über die Kostentragung geeinigt haben und die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch zurückzieht. 3. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juni 2007 wird mit Ausnahme der Ziffer 3 aufgehoben. 4. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der am 31. Juli 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4 500.- zurückzuerstatten. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. B-4677/2007 7. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. im Widerspruchsverfahren Nr. 8229; Einschreiben; Vorakten zurück) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Versand: 27. Februar 2008 Seite 5