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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2008 B-4638/2008

12. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,246 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen (Systemplattform eD...

Volltext

Abtei lung II B-4638/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 2 . September 2008 Einzelrichterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Barbara Aebi. X._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hofer, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder Rechtsanwalt Micha Bühler, Vergabestelle Öffentliches Beschaffungswesen (Systemplattform eDokumente Biometrie). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-4638/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL; im Folgenden: die Vergabestelle) am 22. November 2007 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB Nr. 227) unter dem Projekttitel "Systemplattform e- Dokumente Biometrie" einen Lieferauftrag im offenen Verfahren ausgeschrieben hat, dass am 16. Juni 2008 (publiziert am 20. Juni 2008 im SHAB Nr. 118) der Zuschlag für die Lieferung gewisser Hardware- und Software-Komponenten und Dienstleistungen für die zu entwickelnde Systemplattform "e-Dokumente" an die Y._______ AG (im Folgenden: die Zuschlagsempfängerin) erteilt worden ist, dass die X._______GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) gegen diesen Zuschlag am 10. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, sowie der Vergabestelle sei zu verbieten, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragt hat, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; falls der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht gutgeheissen werden sollte und/oder die Vergabestelle den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits abgeschlossen haben sollte, sei die Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheides vom 16. Juni 2008 festzustellen und von den Schadenersatzansprüchen der Beschwerdeführerin Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren beantragt hat, es sei ihr vollumfängliches Akteneinsichtsrecht einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, innert einer Nachfrist nach der Akteneinsicht die Beschwerdebegründung gegebenenfalls zu ergänzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Juli 2008 unter anderem angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, B-4638/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Juli 2008 die Vergabestelle sowie die Zuschlagsempfängerin eingeladen hat, zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'000.-- eingefordert hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2008 beantragt hat, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei ihr bis 17. September 2008 zu erstrecken, mit der Begründung, die Vergabestelle habe mit ihr Kontakt zur aussergerichtlichen Erledigung des Verfahrens aufgenommen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. August 2008 der Beschwerdeführerin die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 17. September 2008 erstreckt hat, dass die Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 14. August 2008 auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin verzichtet hat, dass sich die Vergabestelle mit Eingabe vom 18. August 2008 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin, insbesondere zum Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, hat vernehmen lassen, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 21. August 2008 beantragt hat, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen, und der Beschwerdeführerin sei eine Nachfrist von fünf Tagen anzusetzen, um den Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, bei Ausbleiben des Vorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Vergabestelle zur Begründung angeführt hat, eine aussergerichtliche Einigung sei gescheitert, weshalb das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin dilatorisch sei, und dass die rasche Realisierung der ausgeschriebenen Leistung im nationalen Interesse geboten sei, B-4638/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. August 2008 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, hierzu bis 1. September 2008 Stellung zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht hat vernehmen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. August 2008 den Schriftenwechsel zum Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgeschlossen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Parteien gleichentags aufgefordert hat, sich bis zum 1. September 2008 zur Unterschriftensammlung zur Ergreifung des fakultativen Staatsvertragsreferendums gegen den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente zu äussern und unter diesem Gesichtspunkt eine Stellungnahme zum weiteren Verfahrensverlauf einzureichen, dass die Vergabestelle am 29. August 2008 und die Beschwerdeführerin am 1. September 2008 diesbezüglich Stellung genommen haben, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 2. September 2008 die Beschwerde vom 10. Juli 2008 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 682), dass damit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt, dass grundsätzlich die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des B-4638/2008 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 683; MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Bd. 69, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1986, S. 146), dass die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.-- aufzuerlegen sind, da die Voraussetzungen für einen ganzen Erlass der Verfahrenskosten beim vorliegend gewählten Zeitpunkt des Beschwerderückzuges und der bis anhin verursachten Kosten nicht erfüllt sind, dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass das Bundesamt für Bauten und Logistik - selbst dann, wenn es sich durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten lässt - keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE; vgl. VPB 67.6 E. 4). B-4638/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren B-4638/2008 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. SHAB Nr. 118; Gerichtsurkunde) und wird mitgeteilt: - der Y._______ AG (auszugsweise) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: B-4638/2008 Maria Amgwerd Barbara Aebi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Seite 7

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