Abtei lung II B-4287/2008/sef/spm/san {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marion Spori. X._______, Beschwerdeführer, gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, Sektion Agrarwirtschaft/Ökologie, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, Erstinstanz, Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach 4023, 5001 Aarau, Vorinstanz. Landwirtschaftliche Beiträge. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-4287/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Landwirt in der Gemeinde Z. und führt den Betrieb A. Am 1. Januar 2005 gründete er mit dem Landwirt Y., welcher den Betrieb B. führt, eine Kollektivgesellschaft als Tierhaltergemeinschaft. Diese wurde am 25. Juli 2005 als Betriebszweiggemeinschaft vom Finanzdepartement Aargau, Abteilung Landwirtschaft, anerkannt und ist im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft (Erstinstanz) eröffnete dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2006 die Schlussabrechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2006, woraus sich u.a. ein Anspruch auf die Auszahlung von Direktzahlungen für die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren in der Höhe von Fr. 5'933.00 ergab. Am 18. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Abrechnung Einwand und machte insbesondere geltend, für die Berechnung der Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere müsse auch die Grünlandfläche des Partnerbetriebes herangezogen werden. Am 13. Februar 2007 nahm die Erstinstanz zum Einwand des Beschwerdeführers Stellung. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 verlangte der Beschwerdeführer einen anfechtbaren Entscheid. Mit Entscheid vom 27. Februar 2007 hielt die Erstinstanz fest, für die Berechnung der Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere 2006 könnten nur die vom Beschwerdeführer deklarierten 4.12 ha Grünlandflächen berücksichtigt werden. Die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere 2006 im Betrag von Fr. 5'933.- seien korrekt berechnet worden. Zur Begründung führte sie aus, massgebend für die Berechnung sämtlicher Beiträge seien die Verhältnisse am Stichtag der Betriebsstrukturdatenerhebung. Dabei dürften nur Flächen deklariert werden, welche dem Bewirtschafter zur Nutzung zur Verfügung stünden und von keinem anderen Bewirtschafter deklariert würden. Diese Bestimmung gelte auch für Betriebe mit einer anerkannten Betriebszweiggemeinschaft. Bei einer Betriebszweiggemeinschaft werde die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt. Dabei müsse nicht notwendigerweise eine feste Grösse/Zahl vereinbart sein. Es könne auch bloss ein B-4287/2008 Schlüssel festgelegt werden, nach welchem die Flächen und/oder die Tiere bei der jährlichen Datenerhebung im Fragebogen den einzelnen Betrieben zugeordnet würden. Erforderlich sei, dass sämtliche Flächen und/oder Tiere nur einmal, d. h. nur auf einem Betrieb gezählt würden. Der Beschwerdeführer habe am Stichtag vom 2. Mai 2006 in der voralpinen Hügelzone eine Grünlandfläche von insgesamt 4.12 ha deklariert. Pro Hektare Grünland seien 1.6 Rindviehgrosseinheiten (RGVE) beitragsberechtigt. Das ergebe für den Betrieb des Beschwerdeführers einen beitragsberechtigten Tierbestand von 6.592 RGVE und somit einen auszuzahlenden Betrag von Fr. 5'933.- (6.592 multipliziert mit Fr. 900.-). Der effektive Tierbestand von 10 RGVE sei nicht massgebend. Weder die Direktzahlungsverordnung noch das Berechnungsmodell des Bundesamtes für Landwirtschaft sähen vor, dass für die Berechnung der Beiträge Flächen eines anderen Betriebes berücksichtigt werden könnten. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb die gleiche Fläche beim einen Bewirtschafter für den Flächenbeitrag berücksichtigt werden sollte und beim andern Bewirtschafter für die tierbezogenen Beiträge. Diese Regelung treffe auch für anerkannte Betriebszweiggemeinschaften zu. Am 16. März 2007 erhob der Beschwerdeführer bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, es seien Fr. 19'000.- (recte: Fr. 9'000.-) Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere auszurichten. Er hielt fest, er führe zusammen mit Y. den Betriebszweig Jungvieh, Aufzucht und Mast. Es würden auf seinem Betrieb unbestrittenermasssen 10 Grossvieheinheiten (GVE) gehalten, am Stichtag seien sogar 12.4 GVE vorhanden gewesen. Für 10 GVE seien 6.25 ha Grünlandfläche erforderlich. Gemäss Vertrag über die Tierhaltergemeinschaft lieferten beide Betriebe das erforderliche Grünfutter, 4.12 ha Grünlandfläche bestehe auf seinem Betrieb, 2.2 ha plus etwas Herbstweide auf dem Betrieb von Y. Es treffe nicht zu, dass nur die Grünlandfläche seines Betriebes massgebend sei. Bei einer überbetrieblichen Zusammenarbeit könnten die Betriebe gemäss Art. 13 der Direktzahlungsverordnung Flächen austauschen. Die Beiträge seien daher aufgrund der für Jungvieh, Aufzucht und Mast genutzten Grünlandfläche beider Betriebe auszurichten. Es sei zu unterscheiden zwischen den Flächenbeiträgen, die betriebsbezogen seien, und den Beiträgen für RGVE, welche Zusatzbeiträge seien und nur unter der Voraussetzung ausgerichtet würden, dass RGVE gehalten würden. B-4287/2008 Mit Entscheid vom 25. April 2008 (zugestellt am 28. Mai 2008) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie hielt unter Hinweis auf die Bestimmungen in Gesetz und Verordnung und die diesbezüglichen Weisungen und Erläuterungen des BLW fest, allein aus dem Vorliegen einer Betriebszweiggemeinschaft ergebe sich keine rechtliche Grundlage, um bei der Berechnung der Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere auch die Grünfläche des Partnerbetriebes berücksichtigen zu können. In der Gesuchseingabe um Anerkennung als Betriebszweiggemeinschaft habe der Beschwerdeführer angegeben, nach der Gründung betrage die Grünfläche zur Futterproduktion auf seinem Betrieb 3.72 ha. Bei der Datenerhebung am Stichtag habe der Beschwerdeführer insgesamt 4.12 ha Grünfläche deklariert. Im Gründungsvertrag der Betriebszweiggemeinschaft vom 14. Juni 2008 finde sich kein Hinweis, dass dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers eine andere Fläche zugeordnet werden solle, als er im Gesuchsformular angegeben habe. Im Vertrag stehe nur, dass die beiden Landwirtschaftsbetriebe das erforderliche Futter an die Tierhaltergemeinschaft lieferten und dass intern verrechnet werde. Die Vorinstanz habe die Vertragspartner vor der Einreichung des Anerkennungsgesuches ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass im Vertrag Angaben zur Flächenaufteilung zu machen seien. Somit ergebe sich, dass bei der Berechnung des beitragsberechtigten Tierbestandes mangels einer Vertragsbestimmung, welche die Flächenaufteilung anders bestimme, ausschliesslich auf die Grünfläche des Beschwerdeführers am Stichtag abzustellen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere in der Höhe von Fr. 9'000.- auszurichten. Die Gesetze seien in den Kantonen rechtsgleich anzuwenden und die Beweisunterlagen seien anzuerkennen. Er führte aus, die Kollektivgesellschaft sei Eigentümerin der Jungtiere, welche gemeinsam gehalten würden. Während der Winterzeit würden die Tiere ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten. Die Weidewirtschaft erfolge auf beiden Betrieben. Auf seinem Betrieb stünden 4.12 ha Grünland zur Verfügung. Die gesamte bewirtschaftete Grünfläche betrage 6.25 ha. Im Winter werde Raufutter vom Betrieb von Y. zugefüttert. Die Tiere würden ausschliesslich auf der betriebseigenen Futterbasis beider Betriebe gefüttert. Mit der Gründung der Kollektivgesellschaft, der separaten Abrechnung und dem gemeinsamen B-4287/2008 Eigentum von Tieren sei die Zusammenarbeit ausreichend ausgewiesen. Die Futterproduktion erfolge durch die Betriebszweiggemeinschaft. Die Berechnung, die intern gemacht werde, solle die Handarbeits- und Maschinenkosten auf einfache Art und Weise ersetzen. Die Abrechnungsformalität sei aber grundsätzlich nicht massgebend. C. Mit Eingabe vom 4. August 2008 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Am 28. August 2008 beantragte die Erstinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verzichtete auf eine weitergehende Vernehmlassung. Mit Stellungnahme vom 4. November 2008 äusserte sich das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als Fachinstanz. Es hielt fest, es unterstütze den Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2008 vollumfänglich. Der im Vertrag über die Gründung einer Tierhaltergemeinschaft aufgenommene Passus, dass die Landwirtschaftsbetriebe das anfallende Futter respektive das erforderliche Futter an die Tierhaltergemeinschaft zu liefern hätten, sage nichts über eine allfällig andere Flächenverteilung aus, als sie in den entsprechenden Gesuchsformularen angegeben und auch schriftlich bestätigt worden sei. Eine Auslegung wie sie der Beschwerdeführer vornehme, hätte eine doppelte Bezahlung der Fläche zur Folge, was in der landwirtschaftlichen Gesetzgebung weder festgeschrieben noch erwünscht sei. Das im erstinstanzlichen Entscheid erwähnte Berechnungsmodell des BLW stelle einzig eine Hilfe im Rahmen der elektronischen Abrechnung der Direktzahlungen dar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. April 2008 ist ein Entscheid in B-4287/2008 Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und § 41 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 (Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts, SAR, 910.100) ist dieser Entscheid nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und 37 ff. VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer erhielt für das Jahr 2006 Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere in der Höhe von Fr. 5'933.- Die Erstinstanz hielt fest, für die Berechnung der Beiträge könnten nur die vom Beschwerdeführer deklarierten 4.12 ha Grünlandflächen berücksichtigt werden. Dabei dürften nur Flächen deklariert werden, welche dem Bewirtschafter zur Nutzung zur Verfügung stünden und von keinem anderen Bewirtschafter deklariert würden. Diese Bestimmung gelte auch für Betriebe mit einer anerkannten Betriebszweiggemeinschaft. Erforderlich sei, dass sämtliche Flächen und Tiere nur einmal, d. h. nur auf einem Betrieb gezählt würden. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seinem Betrieb würden unbestrittenermasssen 10 Grossvieheinheiten (GVE) gehalten. Für 10 GVE seien 6.25 ha Grünlandfläche erforderlich. Gemäss Vertrag über die Tierhaltergemeinschaft lieferten beide Betriebe der Betriebszweiggemeinschaft das erforderliche Grünfutter; 4.12 ha Grünlandfläche bestehe auf seinem Betrieb, 2.2 ha plus etwas Herbstweide auf dem Betrieb von Y. Die Beiträge seien daher aufgrund der für Jungvieh, Auf- B-4287/2008 zucht und Mast genutzten Grünlandfläche beider Betriebe auszurichten. Er müsse nicht jene Flächen deklarieren, die auf dem Betrieb von Y. seien. Da eine Gemeinschaft bestehe, gelte die Gesamtheit der beanspruchten Grünflächen. 3. Nach Art. 73 LwG richtet der Bund zur Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Raufutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Raufutterbasis aus. Die Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von raufutterverzehrenden Nutztieren, die auf dem Betrieb gehalten werden und für die eine betriebseigene Raufutterbasis vorhanden ist. Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Tier oder je Grossvieheinheit. Der Bundesrat kann: a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden; b. die Beiträge nach der Tierkategorie, der Tierzahl oder den Grossvieheinheiten abstufen; c. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden, beschränken; d. bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge entsprechend der vermarkteten Milch und unter Berücksichtigung der für die Milchmarktstützung eingesetzten Mittel kürzen. 3.1 Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, 910.13) hält in Art. 28 fest, dass beitragsberechtigt ist, wer mindestens eine Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) Raufutter verzehrende Nutztiere auf seinem Betrieb hält. Beiträge werden für Raufutter verzehrende Nutztiere ausgerichtet, die während der Winterfütterung auf dem Betrieb gehalten werden. Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Raufutter verzehrenden Nutztiere (RGVE), die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 DZV). Die Beiträge werden in der Hügelzone höchstens für einen Tierbesatz von 1,6 RGVE pro Hektare Grünfläche gewährt (Art. 30 Abs. 1 Bst. b DZV). Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden nicht berücksichtigt (Art. 30 Abs. 3 DZV). Die Anzahl RGVE nach den Artikeln 29 und 30 vermindert sich bei Betrieben mit Milchproduktion um eine RGVE pro 4'400 kg vermarktete B-4287/2008 Milch. Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung dieses Abzuges werden nicht berücksichtigt (Art. 31 Abs. 1 und 3 DZV). Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr für Rindvieh, Tiere der Pferdegattung, Bisons, Milchziegen und Milchschafe 900 Franken (Art. 32 Abs. 1 Bst. a DZV in der Fassung vom 7. Dezember 1998, AS 1999 237). Nach Art. 13 DZV ist unter Betrieben, die sich für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben, ein Abtausch von Flächen zugelassen. 3.2 Nach Art. 12 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) besteht eine Betriebszweiggemeinschaft wenn: a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen; b. die Betriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sind; c. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; d. die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Betrieben und für die Gemeinschaft tätig sind; e. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; f. für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wird; und g. die Gemeinschaft ein Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt. 3.3 Nach den Ausführungen des BLW in den "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen" soll die Betriebszweiggemeinschaft (BZG) einen rationelleren Einsatz der Produktionsfaktoren und damit Kostensenkungen ermöglichen. Sie erlaubt, dass Betriebe im Pflanzenbau und/oder in der Tierhaltung zusammenarbeiten und einzelne oder mehrere Betriebszweige gemeinsam bewirtschaften. Im Vertrag ist insbesondere die Aufteilung der Kulturen bzw. Flächen und/oder der Tiere auf die Betriebe der einzelnen Gesellschafter schriftlich festzuhalten. Dabei muss nicht notwendigerweise eine feste Grösse/Zahl vereinbart sein. Es kann auch bloss ein Schlüssel festgelegt werden, nach welchem die Flächen und/oder Tiere bei der jährlichen Datenerhebung im Fragebogen den einzelnen Betrieben zugeordnet werden. Erforderlich ist dabei natürlich, dass sämtliche Flächen und/oder Tiere angegeben werden, dass sie aber nur einmal, d.h. nur auf einem Betrieb gezählt werden. Weiter soll der Vertrag Angaben über das Tierei- B-4287/2008 gentum und die Zusammenarbeit enthalten (Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 1 LBV). 3.4 In den Erläuterungen und Weisungen des BLW zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Stand März 2006) werden im Weitern unter Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 DZV Fälle von möglichen Umgehungen der Beitragsbegrenzung und des Abzugs für vermarktete Milch aufgezählt. Eine solche ist z.B. anzunehmen, wenn die Betriebszweiggemeinschaft ohne echte Zusammenarbeit einzig zur Optimierung der Beiträge errichtet wird und die Tiere im Verhältnis zur Grünfläche der beteiligten Betriebe oder im Verhältnis zur vermarkteten Milch deklariert werden. Eine Möglichkeit zur Umgehung besteht sodann darin, dass die Tiere in der Betriebszweiggemeinschaft gemeinsam auf einem oder mehreren Betrieben gehalten werden, aber einer oder mehrere der Gesellschafter die selber deklarierten Tiere nicht versorgt, pflegt oder nutzt. Diesfalls muss der betroffene Gesellschafter nachweisen, dass die deklarierten Tiere durch betriebseigene Arbeitskräfte versorgt werden oder dass er regelmässig aktiv im Umfang des Arbeitsaufwandes für Tierhaltung in der Betriebszweiggemeinschaft tätig ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so ist der Tierbestand gemäss dem effektiven Tierstandort vorzunehmen. Gemäss den Erläuterungen zu Art. 13 DZV sind bei Betrieben, die Flächen ausgetauscht haben, diese Flächen nach der effektiven Bewirtschaftung im entsprechenden Jahr und nicht nach Eigentum oder Pacht zu deklarieren. 4. 4.1 Aus den Unterlagen zu den Schlussabrechnungen 2006 (Betriebsblatt mit allgemeinen Betriebsinformationen) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Grünlandfläche von 4.12 ha sowie einen Tierbestand von 25 Rindern, Stieren und Ochsen über 4 Monate alt (per 1. Januar 2006) deklarierte, was einen Bestand von 10 Grossvieheinheiten (GVE) ausmacht. Aus dem Formular "Details Direktzahlungen 2006" ergibt sich, dass indessen für die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere aufgrund der Grünlandfläche ein maximaler Tierbestand von 6.592 GVE angerechnet werden kann. Y. deklarierte gemäss dem Betriebsblatt mit allgemeinen Betriebsinformationen im Jahr 2006 eine Grünlandfläche von 16.42 ha. Er hielt ei- B-4287/2008 nen Rindviehbestand von 16.360 GVE, der mehrheitlich aus Kühen zur Verkehrsmilchproduktion sowie einigen Kälbern unter 4 Monaten und Mastkälbern bestehe. Im Weiteren ist unter der Position "Pferde" ein Bestand von 0.500 GVE vermerkt. Im Formular "Details Direktzahlungen 2006", Rubrik "Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere", wird dementsprechend ein massgebender Tierbestand von 16.860 RGVE vermerkt. Der maximal mögliche Tierbestand aufgrund der Grünlandfläche liegt mit 26.272 RGVE einiges über dem massgebenden (d.h. effektiven) Bestand. Vom massgebenden Tierbestand wurde indessen ein Abzug für vermarktete Milch im Vorjahr (61'263 kg) in der Höhe von 13.923 RGVE vorgenommen, weshalb nur noch ein beitragsberechtigter Tierbestand von 2.937 RGVE verblieb. 4.2 Im Vertrag über die Gründung einer Betriebszweiggemeinschaft vom 14. Juni 2005 wird unter Ziffer III.1 festgehalten, auf dem Betrieb B. (Betrieb von Y.) würden die Milchkühe ganzjährig gehalten. Ebenso die anfallenden Kälber zur Nachzucht, die Aufzucht zugekaufter Kälber für Nachzucht und Mast. Auf dem Betrieb A. (Betrieb des Beschwerdeführers) würden die Faseltiere gehalten (ab Abtränkung) sowie die Masttiere, zum Teil Aufzuchtrinder. Ganzjährig gehaltener Bestand sei ca. 20 bis 24 Stück. Nach Ziffer III.2 stellen die Betriebe die erforderlichen Weideflächen und Ausläufe zur Verfügung. Gemäss Ziffer III.3 liefern die Landwirtschaftsbetriebe das anfallende Futter respektiv das erforderliche Futter an die Tierhaltergemeinschaft. Es erfolge interne Verrechnung (Ertrag auf dem Landwirtschaftsbetrieb, Aufwand bei der Tierhaltergemeinschaft). Unter Punkt IV (Administratives), Ziffer 2, wird festgehalten, bei der jährlichen Datenerhebung würden die Tiere dem Betrieb zugeordnet, auf dem sie stünden. Entsprechend erfolge die Angabe der Tierbestände und die Ausarbeitung der Düngerbilanz, etc. Im Gesuch um Anerkennung als Betriebszweiggemeinschaft vom 14. Juni 2008 deklarierte der Beschwerdeführer eine Grünfläche von 3.72 ha, Y. eine Grünfläche von 15.65 ha (nach der Gründung der Betriebszweiggemeinschaft). 5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Stichtag 10 RGVE auf seinem Betrieb hielt, welche sich seit 1. Januar 2006, d.h. auch während der Winterfütterung, ununterbrochen auf seinem Betrieb befanden. Damit wären die Voraussetzungen für deren Anrechnung in Be- B-4287/2008 zug auf die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere nach Art. 28 und 29 Abs. 1 DZV grundsätzlich gegeben. Indessen wies der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Erhebung wie auch im Gesuchsformular für die Betriebszweiggemeinschaft zuwenig Grünlandfläche auf, weshalb statt 10 RGVE nur 6.592 RGVE angerechnet werden konnten. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Berechnung bzw. diesem Abzug nicht einverstanden. Er vertritt die Meinung, die Grünlandfläche des Betriebszweigpartners hätte ebenfalls angerechnet werden sollen, denn bei einer überbetrieblichen Zusammenarbeit könnten die Betriebe gemäss Art. 13 DZV Flächen austauschen. Ein solcher Austausch habe stattgefunden. 5.1 Nach Art. 73 LwG sollen nur Beiträge für die Haltung von raufutterverzehrenden Nutztieren gewährt werden, für welche eine betriebseigene Raufutterbasis vorhanden ist. Mit der Bindung der Beiträge an die Fläche soll der Anreiz zu einer stärkeren Bestossung und einer intensiveren Nutzung entfallen (Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] Teil I: Neues Landwirtschaftsgesetz, BBl 1996 IV I ff., 228). Bei einer Betriebszweiggemeinschaft ist zu beachten, dass die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden müssen (Art. 12 Abs. 1 Bst. e LBV). Diese Bestimmung dient dem Zweck einer klaren Regelung und Deklaration der Art und des Umfangs der jeweiligen Zusammenarbeit, womit auch Umgehungen der Beitragsbegrenzung (Art. 30 Abs. 3 DZV) oder des Abzugs für vermarktete Milch (Art. 31 Abs. 3 DZV) durch Betriebszweiggemeinschaften vermieden werden sollen (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführer deklarierte im Gesuch um Anerkennung als Betriebszweiggemeinschaft, wie bereits vorstehend dargelegt (E. 4.1 und 4.2), eine Grünfläche von 3.72 ha, im "Abrechnungsformular Direktzahlungen 2006" eine solche von 4.12 ha. Weder im Vertrag noch in andern Dokumenten findet sich ein Hinweis, dass ein Flächenaustausch nach Art. 13 DZV vorgenommen worden wäre oder dass dem Beschwerdeführer unter einem anderen Rechtstitel ein Teil der Grünlandfläche seines Betriebspartners als betriebseigene Raufutterbasis zustünde. Der diesbezügliche Passus in Punkt 3 des Vertrages über B-4287/2008 die Gründung einer Tierhalterhaltergemeinschaft, wonach die Landwirtschaftsbetriebe das anfallende Futter respektive das erforderliche Futter an die Tierhaltergemeinschaft liefern und interne Verrechnung erfolge, sagt nichts über die eigentliche Flächenaufteilung aus. Stellt man einzig und allein auf die genannten Deklarationen und den Vertrag ab, können dem Beschwerdeführer die beantragten Beiträge trotz des unbestritten höheren effektiven Tierbestandes und des für diesen Bestand an sich vorhandenen Grünlands auf dem Betrieb seines Betriebszweigpartners nicht zugesprochen werden. 5.2 Im vorliegenden Fall vermag diese Lösung indessen nicht zu befriedigen: Wie vorstehend dargelegt (E. 4.2), haben sich die Gesellschafter der Betriebszweiggemeinschaft im Gründungsvertrag soweit hier interessierend darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer die Faseltiere und Masttiere auf seinem Betrieb hält und Y. die Milchkühe und Kälber. Weil der Betrieb des Beschwerdeführers zu wenig eigene Grünfläche aufweist, bestimmt der Vertrag, dass beide Betriebe die erforderlichen Weideflächen zur Verfügung stellen und das erforderliche Futter liefern. Insofern ist vertraglich geregelt, dass der Beschwerdeführer das zur Tierhaltung erforderliche Raufutter auch vom Betrieb von Y. bezieht. Aus der erwähnten Vertragsbestimmung und der dieser folgenden, tatsächlichen Bewirtschaftung geht hervor, dass die beiden Gesellschafter in Bezug auf die Tierhaltung ein klares, nachvollziehbares Konzept umsetzen. Danach teilen sich die Gesellschafter wie gesagt die Tierhaltung dergestalt auf, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Faseltiere und Masttiere auf seinem Betrieb hält und Y. die Milchkühe und Kälber. Insofern fehlen jegliche Anhaltspunkte, die auf eine unübliche, nicht betriebswirtschaftlich begründbare Bewirtschaftungsform hindeuten, welche eine Absicht zur Umgehung der Beitragsbegrenzung nahelegen würde. Auch die Vorinstanz und die Erstinstanz bringen nichts in dieser Richtung vor, so dass sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu erübrigen. Ebensowenig verhält es sich so, dass das Begehren des Beschwerdeführers darauf hinaus liefe, dass gewisse Teile der Betriebsfläche oder einzelne Tierbestände bei der Beitragsberechnung in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt würden (E. 3.3). Wie dargelegt (E. 4.1), B-4287/2008 weisen der Tierbestand des Beschwerdeführers und der Bestand an Grünfläche von Y. je einen "Überschuss" auf, der mit der gewählten Bewirtschaftungsform bis zu einem gewissen Grad ausgeglichen wurde, ohne dass jedoch irgendwelche Anhaltspunkte für eine Umgehung vorliegen. Y. bezieht für die hier strittigen ca. 2.2 ha Grünlandfläche insbesondere keine tierbezogenen Beiträge, da sein Tierbestand viel kleiner ist als die dafür notwendige Grünlandfläche. Eine Anrechnung der von Y. deklarierten Grünlandfläche steht demnach auch dem Zweck von Art. 73 LwG, d.h. der Vermeidung einer zu intensiven Nutzung der Fläche (vgl. E. 5.1), nicht entgegen. Die Grünlandfläche von Y. vermag den Raufutterbedarf der Tiere, welche der Beschwerdeführer betreut, abzudecken. Die beiden Gesellschafter gaben auch ihre Flächen- und Tierbestände je Betrieb in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise an. Diese Deklaration vermochte indessen nach Ansicht der Vorinstanzen nicht zu genügen. Hierzu ist folgendes anzumerken: Der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung kann zwar entnommen werden, dass bei einer Betriebszweiggemeinschaft die Aufteilung der Flächen in einem schriftlichen Vertrag geregelt sein muss. Weder in der LBV noch in der DZV finden sich indessend Regelungen betreffend die Art und Weise der Deklaration und die daraus folgenden Konsequenzen. Dementsprechend wird daraus nicht ohne Weiteres deutlich, dass die Betriebszweigpartner die Flächen im Vertrag anders hätten bestimmen und im Gesuch anders hätten deklarieren müssen, um eine Anrechnung der beim einen Gesellschafter "überschüssigen" Fläche zu ermöglichen. Es darf dem Beschwerdeführer und seinem Betriebszweigpartner daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die Fläche nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechend deklariert bzw. aufgeteilt haben. Indessen werden die Gesellschafter in künftigen Gesuchen, sollte es bei der vorliegenden Aufteilung bleiben, eine diesbezüglich klare Deklaration im Sinne des Gesagten bzw. gemäss Art. 13 DZV (vgl. E. 3.4) vorzunehmen haben. Aus den genannten Gründen ist vorliegend auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und nicht auf die missverständliche Deklaration. Die tatsächliche Nutzung besteht wie dargelegt darin, dass der Beschwerdeführer einen Bestand von 10 RGVE betreut, für welchen im Rahmen der Betriebszweiggemeinschaft eine genügende Raufutterbasis vorhanden ist. B-4287/2008 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringt. Seine Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend ist keine Rückweisung an die Vorinstanz erforderlich. Das Bundesverwaltungericht hält vielmehr fest, dass die Fläche von Y. bei der Berechnung der Beiträge des Jahres 2006 für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere des Beschwerdeführers anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer stehen demnach für den gesamten effektiven Tierbestand von 10 RGVE Beiträge zu und es sind ihm für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere Beiträge in der Höhe von Fr. 9'000.- zuzusprechen. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Verfügungen zugunsten des Beschwerdeführers wie auch zugunsten von Y. betreffend Flächenbeiträge für das Jahr 2006 nicht angefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide der Erstinstanz vom 27. Februar 2007 und der Vorinstanz vom 25. April 2008 werden aufgehoben. Die Erstinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer B-4287/2008 für das Jahr 2006 die noch ausstehende Restanz der Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere von Fr. 3'067.- (Fr. 9'000.- - Fr. 5'933.-) auszuzahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der am 11. August 2008 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 5-BE.2007.5; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- B-4287/2008 chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. Dezember 2008 Seite 16