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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2010 B-3990/2010

30. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·915 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Beschaffungswesen - N01, 080229, 6 Streifen-Ausbau...

Volltext

Abtei lung II B-3990/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2010 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Bernard Maitre, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, Vergabestelle, Beschaffungswesen - N01, 080229, 6 Streifen-Ausbau Luterbach-Härkingen, Verkehrsingenieur. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-3990/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, (Vergabestelle) auf der Plattform Simap.ch am 14. Mai 2010 unter der Meldungsnummer 488567 die offene Vergabe eines Dienstleistungsauftrages unter dem Projekttitel „N01, 080229, 6 Streifen-Ausbau Luterbach-Härkingen, Verkehrsingenieur“ zum Preis von Fr. 456'762.– an die B._______ AG (Zuschlagsempfängerin), publizierte, dass die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuschlag vom 14. Mai 2010 erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]), dass die Beschwerdeführerin als beim Zuschlag nicht berücksichtigte Anbieterin gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), dass die Beschwerdeführerin nebst den Anträgen, der Zuschlagsentscheid sei aufzuheben, das Vergabeverfahren sei zu wiederholen, und das Angebot der Beschwerdeführerin sei materiell korrekt zu bewerten, auch das Begehren stellte, ihrer Beschwerde sei die auf schiebende Wirkung zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2010 superprovisorisch anordnete, bis zu einem Entscheid über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätten alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben, B-3990/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht in derselben Zwischenverfügung unter anderem die Vergabestelle aufforderte, bis zum 18. Juni 2010, zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten betreffend das in Frage stehende Vergabeverfahren einzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch der Zuschlagsempfängerin die Möglichkeit gab, bis zum 18. Juni 2010, zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Stellung zu nehmen, dass die Vergabestelle dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Juni 2010 mitteilte, sie möchte, nach eingehender Prüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen, die ganze Evaluationsphase des betroffenen Beschaffungsvorhabens wiederholen, dass die Vergabestelle im selben Schreiben um zeitlich nicht befristete Sistierung des Verfahrens ersuchte, um die Angelegenheit gestützt auf Art. 58 VwVG in Wiedererwägung zu ziehen und die neue Zuschlagsverfügung so rasch wie möglich zu publizieren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Anordnung vom 17. Juni 2010 das Schreiben der Vergabestelle vom 16. Juni 2010 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin sandte und die in der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 gesetzten Fristen einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Juni 2010 der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin das rechtliche Gehör zur Eingabe der Vergabestelle vom 16. Juni 2010 gewährte, dass sich die Zuschlagsempfängerin innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess, wohingegen sich die Beschwerdeführerin in der Fax- Eingabe vom 24. Juni 2010 als mit der Wiederholung der Evaluation einverstanden erklärte, dass dem Sistierungsantrag der Vergabestelle aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde nicht entsprochen werden kann, dass die Vergabestelle bei solcher Sach- und Rechtslage den angefochtenen Entscheid eigentlich wiedererwägungsweise (Art. 58 VwVG) hätte aufheben und die Sache neu instruieren müssen, B-3990/2010 dass dem Verfahren somit zum jetzigen Zeitpunkt die Entscheidreife fehlt, weshalb es sich rechtfertigt, die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Vergabestelle Gelegenheit zu geben, das betroffene Beschaffungsvorhaben neu an die Hand zu nehmen, dass bei dem Ausgang des Verfahrens weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 und 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2010 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der am 10. Juni 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Gerichtsurkunde) - die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy B-3990/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 1. Juli 2010 Seite 5

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