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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2010 B-3985/2009

5. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·771 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Schlussprüfung für Ärzte, 3. Teil, Antrag auf Gült...

Volltext

Abtei lung II B-3985/2009 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2010 Einzelrichter Bernard Maitre, Abteilungspräsident, Gerichtsschreiber Jürg Studer. A._______, Beschwerdeführer, gegen Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Ausbildung, Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern, Vorinstanz. Schlussprüfung für Ärzte, 3. Teil, Antrag auf Gültigkeit. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-3985/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Medizinalberufekommission (MEBEKO, Vorinstanz) mit Entscheid vom 3. Februar 2009 auf ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Examina des 2. Teils der ärztlichen Schlussprüfung aus den Jahren 1998/1999 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2009 abwies, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. Mai 2009 den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Gültigkeit des 3. Teils der Schlussprüfung für Ärzte, Session 1998, ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine im Zusammenhang mit dem Gesuch um Anerkennung der Gültigkeit des 3. Teils der ärztlichen Schlussprüfung 1998 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 19. Juni 2009 als gegenstandslos abschrieb, soweit es darauf eintrat, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2009 mit Beschwerde vom 18. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und mit der gleichen Eingabe ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2009 einreichte, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Juni 2009 und weiteren Eingaben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte und die Anerkennung der Gültigkeit der Schlussprüfung für Ärzte, 3. Teil, Session 1998, verlangte, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2009 ein Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Flury einreichte, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 abwies, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, B-3985/2009 dass Verfügungen der Vorinstanz um Anerkennung der Gültigkeit von Prüfungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Art. 45 VGG, BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 abgelehnt und er zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. Dezember 2009 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Dezember 2009 und 21. Dezember 2009 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. November 2009 beantragte sowie erneut ein Begehren um Ausstand von Bundesverwaltungsrichter Flury stellte, dass in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 18. November 2009 kein Revisionsgrund vorliegt, dass das erneute Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Flury keine neuen Argumente aufweist und demzufolge auf dieses nicht weiter einzugehen ist, dass das Gesetz bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses klar ist und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Dossier zum definitiven Abschluss des Verfahrens B- 3985/2009 an den Abteilungspräsidenten, Bundesverwaltungsrichter Bernard Maitre, übertragen wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 über das Ausstandsbegehren Kosten von Fr. 200.- zulasten des Beschwerdeführers veranschlagt worden sind, die zusammen mit den Kosten von Fr. 300.im vorliegenden Urteil verlegt werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von total Fr. 500.dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und B-3985/2009 Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Entscheid, der in der Sache das Ergebnis einer Prüfung betrifft, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein, Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-5047; Einschreiben; Beilage: Akten zurück) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bernard Maitre Jürg Studer Versand: 9. Februar 2010 Seite 4

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