Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Urteil v om 1 4 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Bernard Maitre und Maria Amgwerd; Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Jost und Rechtsanwältin Sirkka Messerli, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,Beschwerdeführerin, gegen The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel/Bienne, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christian Wind und Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, bratschi, wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin, Wettbewerbskommission WEKO, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 320224 gegen The Swatch Group AG.
B3942/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz am 6. Juni 2011 gestützt auf Art. 27 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) die Untersuchung 32 0224 betreffend Swatch Lieferstopp wegen möglicherweise unzulässiger Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7 KG eröffnet hat (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz vom 8. Juni 2011); dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2011 für den Zeitraum dieser Untersuchung vorsorgliche Massnahmen angeordnet und die Verpflichtungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2011 genehmigt hat (Dispositiv Ziff. 1), welche die Lieferungen mechanischer Uhrwerke (Mouvements) und von Assortiments während der Untersuchung regelt sowie den Umfang der Lieferreduktion für das Jahr 2012 festlegt; dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung festgehalten hat, diese Genehmigung gelte ab dem 6. Juni 2011 bis am 31. Dezember 2012, verkürze sich aber mit der Rechtskraft einer anderslautenden Verfügung der Vorinstanz; dass nach Ziff. 3 des Dispositivs Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung mit Sanktionen gemäss Art. 50 oder 54 KG belegt werden; dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv Ziff. 4); dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin eröffnet (Dispositiv Ziff. 6) und am 23. Juni 2011 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat; dass die Vorinstanz gleichzeitig mit der Verfügung vom 6. Juni 2011 die Untersuchung 320216 gegen die ETA SA Manufacture Horlogère Suisse SA vorläufig sistiert hat; dass sie mit Verfügung vom 6. Juli 2011 der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat, dass ihr in der Untersuchung 320224 keine Parteieigenschaft zukomme; dass die Beschwerdeführerin diese drei Verfügungen mit Beschwerde vom 11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anficht und unter Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt, die Verfügungen vom 6. Juni und 6. Juli 2011 seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in
B3942/2011 den Untersuchungen 320224 und 320216 sowie im Beschwerdeverfahren als Partei zu behandeln; dass sie betreffend die vorsorglichen Massnahmen beantragt, die Beschwerdegegnerin sei vorläufig für die Dauer der beiden Untersuchungen zu verpflichten, dass die ETA der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 jedes Jahr Mouvements im Umfang der jeweils im Vorjahr bezogenen Menge plus 10% liefere und dass die Nivarox der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 jedes Jahr Assortiments im Umfang der jeweils im Vorjahr bezogenen Menge plus 10% liefere; dass sie eventualiter beantragt, die zwei vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. Juni 2011 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dass sie weiter beantragt, ihr sei Akteneinsicht zu gewähren; dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdelegitimation vorbringt, sie sei mit Abstand der grösste externe Bezüger von Nivarox Assortiments und von ETAMouvements und zugleich auch Hauptkonkurrent der Beschwerdegegnerin auf dem Markt für Mouvements, weshalb sie als Marktteilnehmerin und als Konkurrentin von der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe; dass sie ebenfalls von der Sistierungsverfügung betroffen sei und auch durch die Ablehnung der Parteistellung in den beiden Untersuchungen besonders berührt sei und daher auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser beiden Verfügungen habe; dass sie die angefochtenen vorsorglichen Massnahmen in ihrer Wettbewerbsstellung erheblich beeinträchtigten, da sie einerseits wegen der Lieferkürzungen den Bedarf ihrer Kunden an Mouvements nicht mehr befriedigen könne und andererseits voraussichtlich 3040 Mitarbeiter entlassen müsse, womit glaubhaft gemacht sei, dass die angefochtenen Zwischenverfügungen für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten; dass sie weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei mit ihren Konzerngesellschaften ETA und Nivarox marktbeherrschend auf den Märkten für Ebauches, Mouvements und Assortiments und verfüge überdies über eine starke Stellung auf dem Markt für Fertiguhren;
B3942/2011 dass die Situation der Beschwerdeführerin und der anderen nicht zur Beschwerdegegnerin gehörenden Uhrenfabrikanten durch die Lieferkürzungen als Marktteilnehmer noch schwieriger werde, da sich zum einen das für die Berechnung der Lieferreduktion als Referenzjahr vorgesehene Jahr 2010 wegen der damals noch hohen Lagerbestände und deswegen niedriger Bestellraten nicht als Referenzjahr eigne und zum anderen die Beschwerdeführerin bei Nivarox Assortiments, welches aus fünf Teilen bestünden, nicht fertig zusammengesetzt, sondern in Bestandteilen nach unterschiedlicher Zahl bestelle, was dazu führe, dass die Beschwerdeführerin zwar unter Umständen einzelne Bestandteile für ein Assortiment in genügender Zahl an Lage habe, aber dennoch diese Assortiments nicht zusammensetzen könne, da ihr andere notwendige Bestandteile fehlten; dass sich aufgrund dieser Lieferbeschränkungen massive Marktverschiebungen zugunsten der Beschwerdegegenerin ergäben, weil die Beschwerdeführerin Kürzungen von 30% bei den Mouvements zu erwarten habe und, da bei weitem keine ausreichenden Substitutionsmöglichkeiten bestünden, die Beschwerdegegnerin ihre führende Position dafür missbrauche, ihre Konkurrenten aus dem Markt zu drängen; dass die Beschwerdeführerin die Bestimmungen der Verordnung über die Benutzung des Schweizer Namens für Uhren vom 23. Dezember 1997 (SR 232.119) stets eingehalten habe und sie die Trader, mit welchen sie in Asien seit 1525 Jahren zusammenarbeite, regelmässig darauf hinweise, dass die von ihr gelieferten Mouvements nicht für Fälschungen verwendet werde dürften; dass sie damit alle zumutbaren Vorkehrungen treffe, damit diese Mouvements nicht in gefälschte Uhren eingesetzt würden; dass die angefochtenen vorsorglichen Massnahmen den Handlungsspielraum der Beschwerdeführerin bereits während der Untersuchung stark einschränkten sowie zu befürchten sei, dass wegen der langen Vorbestellungszeiten und der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihren Kunden gegenüber die Lieferverpflichtungen nicht einhalten könne, viele Kunden zur Beschwerdegegnerin abwandern würden; dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Lieferreduktion auch ihre selber produzierten Ebauches wegen Fehlens der Assortiments nicht
B3942/2011 mehr zu Mouvements zusammenbauen könne, weshalb sie die Produktion von Ebauches voraussichtlich reduzieren und als Folge davon 30 bis 40 ihrer 290 Mitarbeiter (260 in der Schweiz und 30 in Deutschland) entlassen werden müsse; dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2011 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die Vorinstanz habe ihr am 20. Juli 2011 Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt und damit ihre anderslautende Verfügung vom 6. Juli 2011 in Wiedererwägung gezogen; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 beantragt, es sei die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 betreffend vorsorgliche Massnahmen abzuweisen, es sei die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 betreffend die Sistierung der Untersuchung 320216 gegen ETA abzuweisen und es sei die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011 betreffend Verweigerung der Parteistellung im Untersuchungsverfahren 320224 wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. September 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die vorsorglichen Massnahmen abgewiesen hat; dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 unter Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt, auf die Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2011 sei zu bestätigen; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet und ergänzend festhält, die Beschwerdegegnerin äussere sich in ihrer Beschwerdeantwort ausführlich zu materiellen und rechtlichen Punkten, die Gegenstand der laufenden Untersuchung der WEKO gegen die Beschwerdegegnerin seien, zu denen sie während der laufenden Untersuchung keine weiteren Ausführungen mache, woraus aber keinesfalls abgeleitet werden könne, sie teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin; dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 an ihren Anträgen festhält;
B3942/2011 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 an ihren Anträgen festhält; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ihre Feststellungen vom 7. Oktober 2011 betreffend Äusserungen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu materiellen Fragen, welche Gegenstand der laufenden Untersuchungen seien, wiederholt und festhält, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um reine Parteibehauptungen handeln würde, zu welchen sie während der laufenden Untersuchung nicht Stellung nehme; dass sie darin weiter klarstellt, dass der Untersuchung 320224 gegen die Beschwerdegegnerin keine Vorabklärung i.S.v. Art. 26 KG vorangegangen sei, weshalb sich die Frage der Akteneinsicht gar nicht stelle, und dass sie festhält, der Beschwerdeführerin werde im Rahmen der Untersuchung Akteneinsicht gewährt werden, sobald die Akten bereinigt seien; dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2011 an ihren Ausführungen und Anträgen festhält; dass die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2011 ebenfalls an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen festhält, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt und es sich bei der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2011 betreffend die vorsorglichen Massnahmen um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt; dass die Wettbewerbskommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG); dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den
B3942/2011 Ausstand betrifft (Art. 45 VwVG), Beschwerde geführt werden kann, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann; dass hierfür praxisgemäss ein tatsächlicher Nachteil sowie ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung ausreichen und dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann, soweit es der Beschwerdeführerin nicht einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 14. Juni 2004 in Sachen U. gegen S. AG, A. AG und Wettbewerbskommission betreffend vorsorgliche Massnahmen, publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], Bern, 2004/3 859, E. 1.3; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 379 f. m.w.H.), und dass dieser Nachteil aufgrund der Aktenlage lediglich glaubhaft sein muss; dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, sie erleide durch die Liefereinfrierung im Jahr 2011 und die Lieferreduktion im Jahr 2012 Umsatzeinbussen und damit einen nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil; dass sie als Kundin der Beschwerdegegnerin von der angefochtenen Verfügung berührt ist, ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und damit auch als Nichtadressatin der Verfügung – obwohl sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat – beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 130 II 149, E. 1.1); dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht schriftlich eröffnet wurde und sie diese frühestens mit deren Aufschaltung auf der Homepage der Vorinstanz am 23. Juni 2011 zur Kenntnis genommen hat; dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt und diese Frist in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht stillsteht (Art. 22a Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerde vom 11. Juli 2011 rechtzeitig eingereicht worden ist; dass die Formerfordernisse von Art. 52 VwVG erfüllt sind und damit auf die Beschwerde einzutreten ist (betreffend Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sistierung der Untersuchung 32 0216 vgl. unten);
B3942/2011 dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2011 Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt hat und dieser Antrag damit durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist; dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchung 320216 gegen die ETA Manufacture Horlogère Suisse SA weder Partei noch Verfahrensbeteiligte ist und sie durch die Sistierung dieser Untersuchung auch nicht im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG besonders berührt ist und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser verfahrensleitenden Verfügung hat; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt, jene Sistierung sei aus prozessökonomischen Gründen erfolgt, da davon auszugehen sei, dass die Untersuchung 320224 betreffend Swatch Lieferstopp Auswirkungen auf die erste Untersuchung gegen die ETA hätte und eine Sistierung damit gerechtfertigt sei; dass überdies weder öffentliche noch überwiegende private Interessen der Sistierung entgegenstünden; dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft macht, es drohe ihr durch die Sistierung jenes Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG und ihre Beschwerde damit nicht zulässig ist; dass die Vorinstanz bis jetzt nicht über die Parteistellung der Beschwerdeführerin in jenem Verfahren entschieden hat und der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr im sistierten Verfahren Parteistellung einzuräumen, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf diesen Antrag auch nicht einzutreten ist; dass die Vorinstanz am 20. Juli 2011 der Beschwerdeführerin Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt hat und ihr in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 zusichert, sie werde Einsicht in die Akten erhalten, sobald diese bereinigt seien, dass damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht gegenstandslos geworden ist; dass gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei analog zu Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, um den bestehenden Zustand zu erhalten
B3942/2011 oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, und über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren entschieden wird (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2, m.w.H.); dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E.4); dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der Verfügung rügen kann; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vier Erfordernisse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E. 4, m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass davon die günstige Entscheidprognose, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sowie die zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen in ihrer Beschwerde auch nicht bestreitet; dass die Beschwerdeführerin einzig das vierte Erfordernis der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen bestreitet und zu deren Unangemessenheit vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven Bedarf liegen und sie in der Produktion einschränken sowie die Beschwerdegegnerin im Wettbewerb bevorteilen; dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringt, die Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte Lieferpflicht verlangen, da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im Untersuchungsverfahren zu erreichen sei, und die mechanischen Uhrwerke von der ETA, welche die Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr 2011 gar nicht und im Jahr 2012 lediglich in geringem Masse reduziert würden, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin diese geringfügige
B3942/2011 Reduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen überbrücken könne; dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sowohl auf dem zivil wie auch dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der öffentlich rechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass vorsorgliche Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4), dass die Beschwerdeführerin aber auf diesem Weg keine unbeschränkte Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen kann; dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin und deren weiteren Stärkung im Wettbewerb beschränkt, mit dem Hinweis auf ihre Produktionsausfälle und voraussichtlichen Gewinneinbussen aber nicht darzulegen vermag, dass durch die von der Vorinstanz im vorsorglichen Verfahren genehmigten Liefermengen die Gefahr gravierender und irreversibler Strukturveränderungen ausginge; dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht glaubhaft macht, durch die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame Wettbewerb bedroht, sondern vielmehr ihre Ansichten und Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringt, die durch die Vorinstanz in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen zu hören sind, da sie die Untersuchung und deren abschliessende Verfügung präjudizieren können (vgl. RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.); dass die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung demgegenüber den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox, zu welchen die Beschwerdeführerin gehört, während der Untersuchung eine im Voraus bestimmbare Liefermenge sicherstellt (nämlich eine unveränderte Anzahl mechanischer Uhrwerke und Assortiments für das Jahr 2011 auf der Basis der Bestellmengen 2010, eine auf 85% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [beim Einbau in eigene Uhren] bzw. eine auf 70% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [für Kunden, die eine eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten], und eine auf 95% der Bestellmengen 2010 reduzierte Anzahl Assortiments für das Jahr 2012) und damit als geeignete und
B3942/2011 erforderliche Massnahme zum Schutz des Wettbewerbs während der Untersuchung anzusehen ist; dass durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht ist, die von der Vorinstanz genehmigten Liefermengen seien unverhältnismässig, und zudem die von der Beschwerdeführerin beantragte jährliche Erhöhung der Liefermengen um 10% der Vorjahresmenge während des Verfahrens den Ausgang der Untersuchung präjudizieren könnte; dass diese vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31. Dezember 2012 gilt, damit auch zeitlich nicht als unangemessen erscheint und zudem jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der Vorinstanz abgeändert werden kann; dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Zwischenverfügung vom 6. September 2011 als aufwanderhöhend und die Vielzahl der Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als aufwandvermindernd zu berücksichtigen sind; dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist; dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist, dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.
B3942/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie durch die Wiedererwägung der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Sistierung der Untersuchung 320224 sei aufzuheben, wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.− festgelegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.− (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (RefNr. 320224; Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
B3942/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Januar 2012