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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2010 B-3688/2010

7. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·597 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Kartelle | Zusammenschlussvorhaben France Télécom SA / Sunris...

Volltext

Abtei lung II B-3688/2010 {T 1/2} Abschreibungsentscheid v o m 7 . Juni 2010 Einzelrichter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. France Télécom SA, place d'Alleray 6, FR-75505 Paris cedex 15, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andràs Gurovits und/oder lic. iur. Nicolas Birkhäuser, Niederer Kraft & Frey AG, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Wettbewerbskommission WEKO, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern, Vorinstanz. Zusammenschlussvorhaben France Télécom SA / Sunrise Communications AG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-3688/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Wettbewerbskommission (WEKO; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. April 2010 das Zusammenschlussvorhaben France Télécom SA / Sunrise Communications AG untersagt hat, dass die France Télécom SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Mai 2010 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung aufzuheben und das Zusammschlussvorhaben ohne Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, eventualiter unter den von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Auflagen, subeventualiter unter geeigneten Auflagen und Bedingungen, zu denen die Beschwerdeführerin anzuhören sei; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 31, 32 sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 7. Juni 2010 die Beschwerde vom 20. Mai 2010 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23. Abs. 1 Bst. a VGG), dass nach Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten bei gegenstandslosen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass jedoch die Vefahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), B-3688/2010 dass vorliegend angesichts des frühen Verfahrensstandes und der reellen Erfolgsaussichten der Beschwerde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückzugserklärung vom 7. Juni 2010) - die Sunrise Communications AG (Beilage: Rückzugserklärung vom 7. Juni 2010) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel B-3688/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 7. Juni 2010 Seite 4

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