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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2008 B-3683/2007

23. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,557 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung Zivildienst

Volltext

Abtei lung II B-3683/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2008 Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl. L._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Vorinstanz. Nichtzulassung Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-3683/2007 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 10. April 2007 stellte L._______ (Beschwerdeführer) bei der Zulassungskommission für den Zivildienst, Aarau (Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er aus Gewissensgründen nicht mehr Militärdienst leisten könne. Er sei religiös aufgewachsen und besuche auch heute noch regelmässig die Gottesdienste der neuapostolischen Kirche. Die Rekrutenschule habe er nur aufgrund familiären Drucks absolviert. Auch wenn er als Übermittlungssoldat keine Waffe habe tragen müssen, so sei ihm doch klar gewesen, dass er durch die Übermittlung von Daten an die Artillerie im Kriegsfall trotzdem den Feind bekämpfen würde. In der Rekrutenschule habe sich bei einem seiner Kameraden während einer Schiessübung ein Schuss gelöst. Obwohl niemand verletzt worden sei, habe er panische Angst gehabt. Nach sieben Wochen Rekrutenschule sei er zum Weitermachen gezwungen worden. Die 14 Wochen Kaderschule seien furchtbar gewesen. Er könne nicht damit umgehen, zu etwas gezwungen zu werden, oder als Vorgesetzter andere Leute zu zwingen. Er erlebe den Zwang, etwas tun zu müssen bzw. andere zu einer Handlung zu zwingen, als Gewalt. Gewalt lehne er jedoch seit Kindheit ab, da er sich bei der Ausübung von Gewalt schlecht fühle. Insgesamt habe er viele Konflikte miterlebt und immer das Verlangen gehabt, diese zu schlichten. Müsste er einen Menschen töten, würde er danach aus schlechtem Gewissen Selbstmord begehen. Obwohl er die Armee ablehne, wolle er etwas für sein Land tun. Er schätze den guten Lebensstandard in der Schweiz und wolle dazu in konstruktiver Weise beitragen. B. Am 3. Mai 2007 hörte die Zulassungskommission den Beschwerdeführer persönlich an. Mit Verfügung vom selben Datum lehnte sie sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die Motive des Beschwerdeführers nicht einer ethisch-moralischen Forderung entsprängen. Er bekunde hauptsächlich Mühe damit, zu etwas gezwungen zu werden bzw. andere zu zwingen. Solches Verhalten setze er mit Gewalt gleich und habe im Anschluss daran ein schlechtes Gewissen. Es sei ihm nicht gelungen, die moralischen Prinzipien, gegen welche er durch Zwang oder Anwendung von Zwang verstosse, zu benennen. Dem Beschwerdeführer sei es überdies nicht gelungen, einen Gewissenskonflikt glaubhaft zu ma- B-3683/2007 chen. Die Befragung habe zwar ergeben, dass er sich in einem Konflikt mit seiner Militärdienstpflicht befinde, nicht aber, welche moralische Forderung dadurch verletzt werde. Auch sei kein Engagement zu erkennen, das seine moralische Forderung stützen würde. Indem der Beschwerdeführer gesagt habe, er fürchte sich davor, wieder einrücken zu müssen, habe er lediglich sein Befinden beschrieben, nicht aber einen moralisch fundierten Gewissenskonflikt glaubhaft machen können. Insgesamt sei die Argumentation des Beschwerdeführers nicht kongruent gewesen, weshalb sein Gesuch abzuweisen sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung brachte er vor, er sei anlässlich der Anhörung ausserordentlich nervös gewesen und habe sich darum versprochen. Er sei ein verschlossener Mensch, dem es grosse Mühe bereite, sich gegenüber anderen zu öffnen. Dies sei ihm anlässlich der Anhörung zum Verhängnis geworden. Komme hinzu, dass ihn die Vorinstanz falsch verstanden habe. Er habe mehrmals geschildert, dass er Zwang mit Gewalt gleichsetze und die Anwendung von Gewalt ablehne. Gewalt jeglicher Art löse bei ihm Gewissensbisse aus, weshalb er versuche, sie wenn immer möglich zu vermeiden. Er könne und wolle seine Kraft nicht für eine gewalttätige Organisation wie die Armee einsetzen. Er wolle sich vielmehr in konstruktiver Weise für sein Land einsetzen. Da er eine ehrliche Person sei, komme für ihn auch der Weg über einen medizinischen Dispens nicht in Frage. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Ablehnung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er sich in einem Gewissenskonflikt befinde. Seine Aussagen bezüglich Gewaltverbot habe er nur ungenügend in einen moralischen Zusammenhang stellen können. Überdies habe er ausgesagt, dass seiner Ansicht nach vom Gewaltverbot abgewichen werden könne, ohne jedoch erläutert zu haben, wann dies der Fall sei. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Beispiele inakzeptabler Gewaltanwendung durch Zwang (einheitliches Mützentragen etc.) hätten nicht auf eine moralische Forderung schliessen lassen. Vielmehr hätten seine Aussagen nahegelegt, dass er ein grundsätzliches Problem mit Zwang habe. Dass solche Zwänge den Beschwerdeführer belasten, sei hingegen offensichtlich. Schliesslich bringe die B-3683/2007 Kommission zwar Verständnis dafür auf, dass die Anhörung für den Beschwerdeführer belastend gewesen sei. Jedoch sei das Gespräch in den üblichen Bahnen abgelaufen. In diesem Zusammenhang wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seinen Gewissenskonflikt darzulegen. E. In seiner Replik vom 13. August 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, er sehe nicht ein, weshalb seine Aussagen als nicht glaubhaft bezeichnet worden seien. Er habe sich genügend klar ausgedrückt. Die Vorinstanz sei nur auf die Zwangsproblematik, jedoch nicht generell auf seine Abneigung gegen die Armee eingegangen. Er habe anlässlich der Anhörung aufgezählt, woran er sich in der Rekrutenschule gestört habe. Insgesamt halte er abermals fest, dass die Anhörung miserabel durchgeführt worden sei. Die Wartezeiten und das Verhalten der Vorinstanz während der Anhörung seien inakzeptabel gewesen. Er führte wiederum aus, dass er Zwang als Gewalt empfinde, und dass jeder Befehl in der Armee Zwang bedeute. Zwang mache ihm Angst und er habe ein schlechtes Gewissen, wenn er Zwang anwenden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2007 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung kann nach Art. 63 Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. B-3683/2007 Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat, beurteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen, sondern umschreibt die Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, verlangt das Bundesverwaltungsgericht, dass im weitesten Sinne ethische, moralische, sittliche oder religiöse Werte geltend gemacht werden. Wesentlich sei dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlägen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise subjektive Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen daher ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 7). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.1 Die Frage, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensentscheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG B-3683/2007 eingestuft werden können (vgl. E. 2), prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1 ZDG, geht. Desgleichen prüft es allfällige Verfahrensfehler ohne Einschränkungen. 3.2 Bei der Überprüfung des Entscheids der Zulassungskommission in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Gewissenskonflikts (Art. 18b ZDG) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen Zurückhaltung (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.130, E. 6.1). „Gewissen“, „Gewissenskonflikt“ und „glaubhaft darlegen“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer auf den Einzelfall bezogene Auslegung bedürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das erkennende Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint. Die Zulassungskommission fällt ihre Entscheide insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dieser Anhörung kommt nach dem Willen des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung zu. Dabei bildet der persönliche Eindruck ein wesentliches Sachverhaltselement, auf welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts nicht verzichtet werden kann. Auch insofern kommt der Zulassungskommission bei der Würdigung ihrer aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Erkenntnisse ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt glaubhaft dargelegt sei oder nicht, gebunden, sofern der Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar ist. Unhaltbar ist ein Entscheid der Zulassungskommission namentlich dann, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen wurden oder wenn bei der Beweiswürdigung B-3683/2007 die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissenskonflikts mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde. Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, greift das Bundesverwaltungsgericht nicht in deren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein (vgl. statt vieler: BGE 131 II 680 E 2.3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445 ff.). 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Aussagen falsch ausgelegt oder bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen (Gewalt im Allgemeinen). Auch habe sie an ihn überhöhte Anforderungen bezüglich der Darstellung seines Gewissenskonflikts gestellt (Insistieren auf der Frage, inwiefern Zwang bei ihm einen Gewissenskonflikt auslöse und welchen). Schliesslich rügt er, die Anhörung sei wie ein Polizeiverhör gewesen und das Gespräch sei ungerechtfertigterweise unterbrochen worden. Hiezu ist anzufügen, dass es sich bei der Anhörungsnotiz der Vorinstanz nicht um ein vom jeweiligen Gesuchsteller unterzeichnetes Wortprotokoll handelt. Der Beweiswert der Anhörungsnotiz ist daher vor allem bezüglich einzelner Formulierungen beschränkt. Der exakte Wortlaut oder die Atmosphäre des Gespräches lassen sich mithin nicht alleine aus der Anhörungsnotiz rekonstruieren. Soweit sich die Vorinstanz bei ihrem Befund auf Ausführungen des Beschwerdeführers stützt, die er nach seiner Darstellung nicht oder anders gemacht haben will, kann der Anhörungsnotiz der Vorinstanz kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 4.4). Aus dem Gesprächsprotokoll ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung ungerechtfertigterweise unterbrochen worden wäre. Zwar bat die Vorinstanz nach ungefähr der Hälfte der Anhörung um eine kurze Pause. Einen Grund, weshalb keine Pause hätte gemacht werden sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ob die Pause fünf oder 15 Minuten gedauert hat, kann nicht massgeblich sein. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Pause habe ihn nervös gemacht. Dies hat hingegen nicht die Vorinstanz zu verschulden: Der Beschwerdeführer wurde nach der Wiederaufnahme des Gesprächs über den Grund der Pause informiert (Zeile 156 f.) und konnte sich dazu äussern. Zudem B-3683/2007 ist eine kurze Besprechungspause nicht derart ungewöhnlich, dass davon ausgegangen werden müsste, eine korrekte Anhörung werde dadurch per se verunmöglicht. Der ungefähre Gesprächsablauf ergibt sich ohne weiteres aus der Anhörungsnotiz. Jedenfalls kann den Zeilen 79 ff., 113 ff. 143 ff. und 162 ff. entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Hauptarguments „Zwang = Gewalt“ befragt wurde und er dazu hat Stellung nehmen können. Ebenso wird aus der Gesprächsnotiz ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht unnötigerweise mit Fragen zum Thema Gewalt bzw. Zwang gelöchert hat. Vielmehr zeugt das im Protokoll festgehaltene Vorgehen vom Versuch, Schritt für Schritt in Richtung des Hauptziels der Anhörung – nämlich der glaubhaften Darstellung eines Gewissenskonflikts durch den Gesuchsteller – vorzudringen. Der Beschwerdeführer legt auch in seiner Beschwerde nicht dar, in welchem Zusammenhang seine Aussagen von der Vorinstanz falsch oder unpräzise wiedergegeben worden seien. Er kritisiert vielmehr die aus seiner Sicht unrichtigen Schlüsse, die die Vorinstanz aus seinen Erläuterungen gezogen hat. Ob diese Schlüsse haltbar sind oder nicht, ist eine materiellrechtliche, in der Folge zu prüfende Frage und beschlägt nicht die formal richtige Durchführung des Zulassungsverfahrens oder die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz hat damit die wesentlichen Elemente des Sachverhalts genügend abgeklärt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer überrumpelt oder ein unsachgemässes Vorgehen bei der Durchführung der Anhörung an den Tag gelegt hat. Formelle Mängel im Verfahren vor der Vorinstanz sind demnach keine auszumachen. 5. Vorerst ist festzuhalten, dass es in erster Linie Sache des Gesuchstellers ist, seinen Gewissenskonflikt darzulegen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu legen (Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3.2.1). Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versu- B-3683/2007 chen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf die Aussagen eines Gesuchstellers durchaus kritisch hinterfragen. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige, durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid dar. Es liegt demnach in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt allenfalls auch Ergänzungs- und Gegenfragen, besonders wenn ein Gesuchsteller Mühe bekundet, von sich aus die für ihn relevanten Beweggründe zu verdeutlichen. 5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid folgende Motive des Beschwerdeführers an, seiner Militärdienstpflicht nicht mehr nachkommen zu wollen: 1. Ein Zwischenfall beim Schiessen hat ihn stark beschäftigt; 2. Er empfindet den im Militär ausgeübten Zwang als Gewalt, die er ablehnt. Er kann sich auch selbst das Ausüben von Zwang bzw. Gewalt nicht vorstellen; 3. Das Militär ist aufgrund mangelnder akuter Bedrohungslage sinnlos und eine Institution der Gewalt; 4. Er will niemanden töten und lehnt Gewalt und Waffen ab. 5.2 In Bezug auf Inhalt, Tragweite und Gründe des verpflichtenden Charakters der moralischen Forderung (Art. 18b Bst. a ZDG) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die einzig erkennbare Forderung des Beschwerdeführers darin bestehe, dass er keine Gewalt bzw. keinen Zwang erleiden oder selbst ausüben wolle, weil er sonst in einen Gewissenskonflikt gerate. Dadurch habe er weder eine moralische Forderung noch einen Gewissenskonflikt im Sinne des Gesetzes genügend dargelegt. 5.3 In seinem Gesuch brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein Schuss, der sich anlässlich einer Schiessübung gelöst habe, panische B-3683/2007 Angst gemacht habe. Komme hinzu, dass er in keiner Weise zu Gewalt bzw. Krieg beitragen wolle, auch nicht als die kämpfenden Verbände unterstützenden Übermittlungssoldat. Auch habe er Mühe mit dem Zwang, den er im Militärdienst erlebe bzw. als Vorgesetzter ausüben müsse. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Abneigung gegenüber der Armee insbesondere ab dem Zeitpunkt entwickelt habe, als er zum Weitermachen gezwungen worden sei. Er habe sich aufgrund des gegen ihn ausgeübten Zwangs, der nicht zuletzt in Sanktionen bestanden habe, unwohl gefühlt. In der Position als Vorgesetzter wäre er gezwungen, Zwang und Gewalt anderen gegenüber anzuwenden, was er nicht tun wolle. Die Rekrutenschule sei erträglich gewesen, da er als Elektriker kaum Zwang und Gewalt erlebt habe bzw. habe anwenden müssen. Sein Hauptproblem seien die Zwänge, die er während dem Militärdienst erlebt habe, weniger die Tatsache, dass die Armee als Institution Gewalt anwende. Doch auch dies heisse er nicht gut. Wer im Irak-Krieg an der Front stehe, interessiere ihn hingegen nicht sonderlich. Insgesamt wolle er dem Zwang in der Armee entgehen, unabhängig davon, ob er gegen ihn ausgeübt werde, oder ob er ihn ausüben müsse. Sein Gewissenskonflikt bestehe darin, dass er ein schlechtes Gewissen habe, wenn er Zwang ausüben müsse. Er löse Probleme lieber gemeinsam mit anderen. Auf die Frage, ob er im Militärdienst gezwungen werde, unmoralisch zu handeln, gab er zur Antwort, es komme ihm nichts in den Sinn. Wenn er jedoch gezwungen werde, etwas gemäss den militärischen Richtlinien zu tun, wie bspw. die Mütze zu richten, verstosse dies gegen seine Art und verursache bei ihm üble Gefühle. In solchen Situationen mache sich sein Gewissen bemerkbar. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung nie abschliessend definiert, was inhaltlich unter dem „Gewissen“ beziehungsweise einer „moralischen Forderung“ im Sinne des ZDG zu verstehen sei. Es hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative Definitionen herausgearbeitet. So muss eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der Armee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen oder Dienstbetrieb – mag sie im Einzelnen noch so fundiert und nachvollziehbar sein – vermag keinen B-3683/2007 Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom 3. September 2007 E. 2 i.f.). Auch ausschliesslich persönliche, an eigenen Interessen orientierte Gründe wie Ausoder Weiterbildung, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder rein taktisch-politische Erwägungen sowie der Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen Dienstbetriebes oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten nicht als Gewissensgrund und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3 sowie VPB 64.131 E. 5.2 f. und 6.1). 5.5 Es ist im Lichte dieser vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/ 2006 vom 16. Mai 2007 E. 2) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen ethisch-moralisch begründeten Gewissenskonflikt erkennen kann. Vielmehr scheint das Unbehagen des Beschwerdeführers eher mit dem Dienstbetrieb an sich, dem (mitunter autoritären) Umgang mit Vorgesetzten und Kameraden und der militärischen Hierarchie zu tun haben. Er hat offenbar Mühe damit, Befehle auszuführen und erlebt dies als Zwang. Auch will er selbst keinen Zwang ausüben müssen, indem er als Vorgesetzter Befehle erteilt. Dieses Unbehagen sowie die mit dem Dienstbetrieb bzw. der militärischen Hierarchie verbundenen unguten Gefühle – so nachvollziehbar diese auch sein mögen – gelten jedoch nicht als Gewissenskonflikt, denn das eigene Befinden beschlägt für sich allein noch nicht die vom ZDG geschützte Gewissenssphäre. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen wie die Angst vor Schiessunfällen und die Angst davor, jemanden zu töten, stehen – für sich allein genommen – in keinem Zusammenhang mit einem allfälligen Gewissenskonflikt. Ihm gelingt es nicht, den Bogen von seinen Forderungen zu seinem Gewissen zu spannen. 6. Auch bezüglich der weiteren Beurteilungskriterien nach Art. 18b Bst. b-d ZDG vermag der Beschwerdeführer seinen Gewissenskonflikt nicht glaubhaft zu machen. So hängen insbesondere die Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts (Bst. b) und der Einfluss des Gewissenskonflikts auf das B-3683/2007 Befinden und die Lebensführung des Beschwedeführers (Bst. d) fast ausschliesslich mit dem Unbehagen gegenüber dem allgemeinen Dienstbetrieb, der u.a. darin besteht, Befehle auszuführen bzw. zu erteilen – mithin aus Zwang, wie es der Beschwerdeführer definiert –, zusammen. Der Beschwerdeführer fühlt sich dadurch eingeschränkt, kann nicht über einzelne Vorgaben diskutieren und als Gruppenführer Befehle nicht gemeinsam mit den Untergebenen ausführen. Dies verstösst gemäss eigenen Aussagen gegen seine Art. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Gesuch ausführt, er habe in einem Konfliktfall stets das Verlangen zu schlichten, so ist auch damit ein Gewissenskonflikt nicht genügend dargetan. Aus dieser Aussage erhellt zwar, dass der Beschwerdeführer ein friedliches Zusammenleben und eine gewaltfreie Konfliktlösung zwischen seinen Mitmenschen vorzieht, doch gehen seine diesbezüglichen Bemühungen nicht über ein sehr allgemeines Mass hinaus. Es gelingt ihm daher nicht, den Einfluss seiner Forderung nach Absenz von Zwang gegenüber sich selbst bzw. anderen Personen auf seine Lebensführung in anerkennungswürdiger, einen Gewissenskonflikt implizierender Art und Weise darzustellen. 7. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in den Darstellungen des Beschwerdeführers keinen glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt erkennen kann. Der Beschwerdeführer legte weder nachvollziehbar dar, was Inhalt und Tragweite des behaupteten Gewissenskonflikts ausmacht, noch nannte er anerkennungswürdige Ereignisse und Einflüsse, durch die der behauptete Gewissenskonflikt entstanden ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 8. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Der Entscheid ergeht daher kostenfrei und entschädigungslos. B-3683/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben, Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl Versand: 24. Januar 2008 Seite 13

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