Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-359/2026
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien A._______, (…), vertreten durch Henning Heinze, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner, (…), Beschwerdeführer,
gegen
L-drive Schweiz | Suisse | Svizzera, Geschäftsstelle QSK, (…), Erstinstanz,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, (…), Vorinstanz.
Gegenstand Berufsprüfung Fahrlehrer 2024.
B-359/2026 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte am 5. September 2024 die zweite Wiederholungsprüfung des Prüfungsteils 1 (Fahrlektionen) und Prüfungsteils 2 (Theorielektionen) der Berufsprüfung Fahrlehrer/Fahrlehrerin mit eidg. Fachausweis ab. Mit Verfügung vom 24. September 2024 eröffnete ihm die Qualitätssicherungskommission des Fahrlehrerverbandes L-drive Schweiz (nachfolgend: Erstinstanz) das negative Prüfungsergebnis. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen Bewertungsmängel sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und die Prüfungsleistungen «jeweils fehlerfrei neu zu bewerten und anschliessend neu zu bescheiden». Die Rechtsbegehren ergänzte er nach Ablaufen der Beschwerdefrist mit Eingabe vom 5. November 2024, worin er beantragte neben der Aufhebung der Verfügung seien die erbrachten Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note 4.0 neu zu bewerten und die Prüfung sei insgesamt als bestanden neu zu bescheiden. B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. C. C.a Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an und stellt die folgenden Anträge: «1. Der Beschwerdeentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 22. Dezember 2025 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtskonformen Neubeurteilung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsteil 1 (1. und 2. Fahrlektion) an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Beachtung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der genannten Entscheide zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Wiederholung des Prüfungsteils 1 der eidgenössischen Berufsprüfung für Fahrlehrer zu ermöglichen.
B-359/2026 3. Subeventualiter seien die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im Prüfungsteil 1 als bestanden zu erklären und dem Beschwerdeführer der eidgenössische Fachausweis für Fahrlehrer auszustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» C.b Mit Eingabe vom 19. März 2026 lässt sich die Erstinstanz vernehmen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. C.c Mit Eingabe vom 23. März 2026 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. C.d Mit Eingaben vom 8. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvertretung) eine Honorarnote im Umfang von Total Fr. 6'019.82 ein (total 11:15 h zu einem Stundensatz von Fr. 495.– excl. MWST), wovon Fr. 4'864.51 zu erstatten seien. D. Auf die erwähnten Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). Es beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das SBFI ist eine taugliche Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). Es ist keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ersichtlich. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
B-359/2026 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Dezember 2025, der die erstinstanzliche Verfügung vom 24. September 2024 ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil des BVGer B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 1). 1.4 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Prüfungen haben oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde nicht über genügend eigene Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde somit die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet erst ein, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I
B-359/2026 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; des BVGer B-8976/2025 vom 26. Mai 2026 E. 2.2; B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Experten der Prüfungskommission ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; Urteile des BVGer B-4173/2024 vom 25. September 2025 E. 4; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 3; je m.w.H.). 2.3 Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1, je m.w.H.). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B-3173/2024 vom 1. September 2025 E. 3; B-4431/2023 vom 4. März 2024 E. 2.2). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt dann vor, wenn ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2). 3. 3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- und verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. 3.2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch die Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Erstinstanz die am
B-359/2026 29. August 2007 genehmigte Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrerin/Fahrlehrer erlassen, wobei die letzte Änderung am 28. September 2023 erfolgte (abrufbar unter <https://www.l-drive.ch/de/pruefungen>, zuletzt abgerufen am 25. Juni 2026; nachfolgend: Prüfungsordnung). 3.3 Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung wurden einer Kommission für Qualitätssicherung übertragen (Ziff. 2.11 der Prüfungsordnung), bei welcher es sich um ein Organ der Erstinstanz handelt (vgl. <https://ag.l-drive.ch/de/qualitaetssicherungskommission-qsk>, zuletzt abgerufen am 25. Juni 2026). Diese erliess dabei unter anderem die Wegleitung zur Prüfungsordnung vom 6. Juli 2021, welche zuletzt am 24. September 2024 ergänzt wurde (abrufbar unter <https://www.ldrive.ch/de/pruefungen>, zuletzt abgerufen am 25. Juni 2026; nachfolgend: Wegleitung; Ziff. 2.2 Bst. a der Prüfungsordnung). 3.4 Den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, indem in beiden Prüfungsteilen mindestens je die Note 4.0 erreicht wird (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Prüfungsteile sind Fahrlektionen (zwei Lektionen; Prüfungsteil 1) einerseits und Theorielektionen (zwei Lektionen; Prüfungsteil 2) andererseits (Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung). Der genaue Inhalt der beiden Prüfungsteile ergibt sich sodann aus Ziffer 3.3 der Wegleitung. Die Abschlussprüfung besteht aus folgenden zwei Teilen: Prüfungsteil 1: Planen, durchführen und evaluieren von zwei Lernveranstaltungen im Bereich praktischer Fahrunterricht nach Schülerblatt mit je einer Fahrschülerin oder einem Fahrschüler mit unterschiedlichem Ausbildungsstand; Prüfungsteil 2: Planen, durchführen und evaluieren von zwei Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Verkehrssinnbildung und Verkehrsregeltheorie mit mindestens vier Fahrschülerinnen und Fahrschülern (Ziff. 3.1 der Wegleitung). Auftrag, Themen und Zeitbudget der Prüfungsteile sind in der Wegleitung festgehalten (Ziff. 3.3 der Wegleitung). Die Prüfungsleitung wird von der Erstinstanz bestimmt. Die Prüfung wird von zwei Expertenteams mit je zwei Expertinnen beziehungsweise Experten bewertet (Ziff. 4.1 der Wegleitung). Die Kriterien und Indikatoren anhand welcher die Expertinnen und Experten die Leistung der Kandidierenden in den Prüfungsteilen 1 und 2 beurteilen, ergeben sich ebenfalls aus der Wegleitung (Ziff. 4.2 der Wegleitung). Jedes Kriterium wird dabei mit einer Punktzahl von 0 bis 3 bewertet (Ziff. 4.3 der Wegleitung). Die erreichten Punkte werden pro durchgeführte Fahr- beziehungsweise Theorielektion addiert und mittels folgender Umrechnungsformel in eine Positions-
B-359/2026 note umgerechnet: (erreichte Punktzahl x 5) / (maximale Punktzahl) + 1 = Note 1 bis 6. Die Prüfungsteilnote 1 errechnet sich aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Fahrlektionen. Die Prüfungsteilnote 2 errechnet sich aus dem Mittelwert der beiden Positionsnoten aus den Theorielektionen (Ziff. 4.5 der Wegleitung). Die Beurteilung der Abschlussprüfung erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 der Prüfungsordnung (Ziff. 6.1 der Prüfungsordnung). Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziffer 6.3 der Prüfungsordnung bewertet (Ziff. 6.21 der Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22 der Prüfungsordnung). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.23 der Prüfungsordnung). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung). 3.5 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens je die Note 4.0 erreicht wird (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung). Die Erstinstanz entscheidet aufgrund der eingereichten Modulabschlüsse beziehungsweise Gleichwertigkeitsbestätigungen und der erbrachten Leistungen an der Abschlussprüfung über die Erteilung oder Nichterteilung des Fachausweises (Ziff. 6.43 der Prüfungsordnung). Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung). Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wurde (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung). 3.6 Der Beschwerdeführer hat im Prüfungsteil 1 die Note 3.3, bestehend aus den Noten für die 1. Fahrlektion (Note 3.0) und die 2. Fahrlektion (Note 3.5) erhalten. Der Prüfungsteil 2 wurde mit der Note 4.0, bestehend aus je einer Note 4.0 für die 1. und die 2. Theorielektion. Somit hat er die zweite Wiederholungsprüfung mit der Gesamtnote 3.7 nicht bestanden. 4. 4.1 Zunächst vertritt der Beschwerdeführer in allgemeiner Hinsicht die Auffassung, die Bewertung seiner Prüfungsleistung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.
B-359/2026 4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt eine Prüfungskommission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie der betroffenen Person kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne ihre Begründungspflicht zu verletzen, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Diesfalls hat sie erst im Rechtsmittelverfahren die ausführlichere Begründung nachzuliefern und die beschwerdeführende Person muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1; 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5995/2022 vom 12. Juli 2023 E. 3.2). Die Rechtsmittelbehörde muss nur dann detailliert auf Rügen eingehen, wenn diese substantiiert vorgetragen werden und hinreichend belegt sind. Das heisst, dass die Kandidatin oder der Kandidat selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefern muss, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Es reicht folglich nicht aus, wenn sich die Rügen darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Lösung der Kandidatin oder des Kandidaten sei vollständig und korrekt (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2). Erst wenn eine diesen Anforderungen genügende Rüge erhoben wird, setzt eine eigentliche Begründungspflicht der Behörde ein (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2.3). 4.3 Die dem Beschwerdeführer von der Erstinstanz zur Verfügung gestellten Bewertungsbögen geben präzise und umfassend Auskunft über die vorgenommene Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers. Entgegen seinen Ausführungen wird daraus ohne Weiteres klar, weshalb die Korrektoren seine Leistungen so und nicht anders bewertet haben. Insbesondere verfügt jedes Teilkriterium nebst einer textualen Erläuterung über eine Begründungsskala von 0 bis 3 Punkten, welche die vom Beschwerdeführer als fehlend bemängelte «Abwägung zwischen richtigen, teilrichtigen und fehlerhaften Leistungselementen» (S. 12 der Beschwerde) erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde somit in einer Weise dokumentiert, die den geschilderten Grundsätzen zur Begründungspflicht im Prüfungsrecht ohne Weiteres genügt, ja die Minimalvorgaben sogar übertrifft. Es wäre ihm gestützt darauf möglich gewesen, substantiiert zu begründen, inwiefern die Beurteilung unrichtig sei. Unter den gegebenen Umständen waren seine
B-359/2026 aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Mitwirkungsrechte vollständig gewahrt (vgl. Urteil des BVGer B-913/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.2). 4.4 Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor; insofern ist somit auch der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, der zum gleichen Resultat gelangt. 5. Sodann rügt der Beschwerdeführer konkrete Bewertungsmängel. 5.1 5.1.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Begründungen im Bewertungsbogen seien generisch und austauschbar, was sich darin zeige, dass einzelne Begründungen nahezu wortgleich mit jenen einer anderen Bewertung seien. 5.1.2 Im Vergleich des Bewertungsbogens des Beschwerdeführers mit demjenigen des Mitkandidaten treten zwar mitunter ähnliche Aussagen auf. Dass jeweils beim gleichen Teilkriterium das Augenmerk der Beurteilung auf dem gleichen Gegenstand liegt, ist nicht zu beanstanden, sondern Ausdruck der Einhaltung des Bewertungsrasters. So wird zwar in beiden Beurteilungen zum Aufbau der Lektion (Kriterium 1.2) beim Thema Rechtsvortritt bemängelt, dass ein Aufbau vom Einfachen zum Komplexen fehle; dies ist aber gleichsam als Definition eines lernlogischen Aufbaus zu verstehen. Wenn solcherart Definitionen im Rahmen der Begründungen genannt werden, macht sie dies nicht formelhaft. Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn einzelne Punkte, beispielsweise die Art des Anleitens der Fahrschüler, deren Über- oder Unterforderung, die gefahrene Strecke usw., in beiden Fällen erwähnt werden: Vielmehr ist dies Ausdruck einer strukturierten Bewertungspraxis. Beim Einsatz von Methoden (Kriterium 1.3) wird zwar in beiden Fällen auf ein ständiges Informieren und anweisen bzw. anleiten abgestellt, doch werden daraus unterschiedliche Kritikpunkte für die unterschiedlichen Fahrschüler abgeleitet. Zusammenfassend werden zwar in beiden Bewertungsbogen teilweise ähnliche Wendungen benutzt, diese lassen jedoch gleichwohl erkennen, dass zwar die Experten jeweils die gleichen Massstäbe und Teilkriterien bei der Beurteilung berücksichtigen, jedoch immer noch genügend individualisiert die konkreten Leistungen der jeweiligen Kandidaten beurteilen.
B-359/2026 5.1.3 Im Ergebnis ist nicht von zu schematischen Begründungen auszugehen. Damit ist die vorinstanzliche Beurteilung dieser Rüge – auch wenn sie knapp ausfällt – inhaltlich nicht zu beanstanden. 5.2 5.2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine fehlende Kommunikation über den «Erwartungshorizont», wenn die Beurteilung nur festhalte, die Erwartungen seien kaum, wenig oder nicht ausreichend erfüllt worden. 5.2.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber im Wesentlichen die Meinung, aus dem Zusammenhang der dargelegten Beurteilungskriterien und des Wissens, welches sich der Beschwerdeführer habe aneignen müssen, gehe die Erwartungshaltung klar genug hervor. Die Erstinstanz führt aus, dass sich die Anforderungen aus den Kriterien, Indikatoren und Bewertungsstufen der Wegleitung ergäben. 5.2.3 Die Rüge verfängt in der Allgemeinheit, in der sie der Beschwerdeführer vorbringt, nicht. Der «Erwartungshorizont» einer Berufsprüfung ist durch den Prüfungsstoff definiert, der grundsätzlich nur bei korrekter Wiedergabe bzw. Anwendung zur vollen Punktzahl führt. Wenn und soweit die Leistungen des Beschwerdeführers dahinter zurückbleiben, erfüllen sie die Erwartung nicht und ist ein entsprechender Punkteabzug gerechtfertigt. Es kann nicht von der Prüfungsbehörde verlangt werden, eine Gesamtliste der Mängel aufzulisten, sondern es reicht, wenn die Begründung der Bewertung klar macht, wo und weshalb der Beschwerdeführer Abzüge erhalten hat. So kann der vom Beschwerdeführer gewünschte «Erwartungshorizont» problemlos erkannt werden, weil klar wird, in welchen Bereichen Defizite geortet wurden und mehr zu erwarten gewesen wäre. Dies ist im vorliegenden Fall aus der Gesamtheit der Bewertungen – insbesondere in den vom Beschwerdeführer genannten Kriterien – gut möglich. Die Beurteilungstexte lassen, wenn sie in der Gesamtheit gelesen werden, keine Zweifel darüber offen, weshalb ein Punkteabzug erfolgte. So wird in der Fahrlektion, Kriterium 1.2 klar, dass vom Beschwerdeführer erwartet worden war, eine sinnvolle Lektionsgestaltung mit ansteigender Lernkurve vorzunehmen, was er aber unterliess. Wenn beim Kriterium 5.1 derselben Lektion festgehalten wird, er habe die ihm gestellten Fragen nicht beantworten können, liegt es geradezu auf der Hand, dass der «Erwartungshorizont» eine korrekte Beantwortung der ihm konkret gestellten Fragen gewesen wäre. Auch beim Kriterium 5.2 derselben Lektion wird deutlich, dass eine Reflexion über ein didaktisches Vorgehen verlangt war, wie der Rechtsvortritt
B-359/2026 vermittelt werden könnte. Bei der zweiten Fahrlektion kritisiert der Beschwerdeführer Gleiches beim Kriterium «9.2» (gemeint wohl 3.1) und «9.3» (gemeint wohl 3.2). Auch hier wird klar, dass erwartet worden war, seine unklare Aussage zu den Kontrollblicken zu erläutern, die Faustregel zum Zählen am Stopp-Schild zu erklären und Gefährdungen des Strassenverkehrs zu vermeiden. Insbesondere diese letzte Anforderung ist derart selbstverständlich (für eine Berufsprüfung als Fahrlehrer), dass sie jedenfalls keiner zusätzlichen Formulierung als «Erwartungshorizont» bedürfte. Beim Kriterium 5.2 der zweiten Fahrlektion, das der Beschwerdeführer kritisiert, heisst es «Beschreibt kaum, wie der Lernzuwachs festgestellt werden konnte. Beschreibt keine Alternativen. Z.B. alternative Methoden, Themenwahl». Dies zeigt exemplarisch, dass ohne weitere Darlegung erkenntlich wird, was vom Beschwerdeführer erwartet worden war, nämlich eine Reflexion, wie er die Lehrwirkung seines Unterrichts durch beispielsweise andere Methoden verbessern könnte. 5.2.4 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht durch. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Widerspruch innerhalb der Bewertung seines Kommunikationsverhaltens in der Fahrlektion 1, weil ihm einerseits in der Gesamtbeurteilung vorgehalten werde, permanent zu kommunizieren, was ein selbstständiges Fahren der Fahrschülerin verunmögliche, er andererseits aber im Kriterium 2.1, das die Kommunikation betrifft, 2 von 3 Punkten erhalte. Dadurch entstehe ein Widerspruch, da seine Kommunikation entweder geeignet sei, das Lernen zu fördern oder aber derart dominiere, dass selbständiges Fahren verunmöglicht werde; die Bewertung lege «nicht dar, weshalb ein als gravierend dargestellter Mangel lediglich zu einem marginalen Punkteabzug» führe. 5.3.2 Im Bewertungsbogen wird das Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers nicht nur in der Gesamtwürdigung der Lektion und im Kriterium 2.1 («Kommuniziert verständlich, positiv und wertschätzend») angesprochen, sondern auch im Kriterium 1.3 («Setzt Methoden teilnehmergerecht und zielführend ein»). Im Kriterium 1.3 hat der Beschwerdeführer 1 von 3 Punkten erhalten; begründet wird dies damit, dass er durch permanentes Kommunizieren die Fahrschülerin einerseits mit Informationen überladen habe und andererseits ihr selbständiges Fahren verunmöglicht habe. Die Beurteilung zeigt, dass der Mangel als gravierend beurteilt
B-359/2026 worden ist. Sie deckt sich genau mit dem Vorwurf, der in die Gesamtwürdigung der Lektion eingeflossen ist. Der vom Beschwerdeführer erblickte Widerspruch liegt daher nicht vor. Ein Widerspruch entsteht auch nicht dadurch, dass im Kriterium 2.1 eine bessere Beurteilung erfolgt. Dort wird kritisiert, dass seine Aussagen teilweise Verständnisfragen nach sich zögen, dass er zu schnell spreche und oft das Füllwort «genau» verwende. Einerseits ist nicht zu beanstanden, wenn diese Mängel als nicht so gravierend erachtet und mit 2 von 3 Punkten bedacht werden. Andererseits zeigen die Begründungen zu beiden Kriterien deren spezifische Ausrichtung: Während im Kriterium 1.3 die Kommunikation als Lehrmittel und -methode (als inhaltlich richtig, hilfreich, angemessen usw.) gewürdigt wird, ist es im Kriterium 2. 1 die Art und Weise des Kommunizierens (als freundlich, nachvollziehbar, verständlich, usw.), wie auch die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt. Dass die Beurteilungen hierbei auseinanderfallen können, liegt auf der Hand und führt nicht zu einem Widerspruch. 5.3.3 Das Gleiche gilt für den vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen Vorwurf hinsichtlich der Fahrlektion 2. Er lässt unklar, auf welche konkreten Beurteilungspassagen er sich stützt, doch ist (gestützt auch auf die Beschwerde vor der Vorinstanz) davon auszugehen, dass auch hier wieder die Kritik am starken Anleiten (Kriterium 1.3) dem Vorwurf der ungenügenden Rückfragen (Kriterium 2.1) gegenübergestellt wird. Es liegt aber kein Widerspruch darin, wenn einerseits die Lehrmethode des starken Anleitens kritisiert wird und andererseits im Rahmen der Beurteilung der Kommunikation mit einem offenbar fremdsprachigen Fahrschüler häufigere Rückfragen über das Verständnis als wünschenswert erachtet wurden. Auch hier trifft die Ausführung der Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung somit zu. 5.3.4 Zusammenfassend erweisen sich beide Rügen zu den angeblich widersprüchlichen Vorwürfen als unbegründet. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Fahrschülerin ohne Intervention seinerseits durch ein Fahrverbot fahren gelassen zu haben. Er habe substantiiert dargelegt und anhand der Route belegt, dass kein Fahrverbot vorliege, was die Vorinstanz nicht näher abgeklärt habe. 5.4.2 In seiner Beschwerde an die Vorinstanz schrieb der Beschwerdeführer, er bitte um Konkretisierung dieses Punktes, denn eine Rekonstruktion der gefahrenen Route habe ergeben, dass die Fahrschülerin nicht durch
B-359/2026 ein Fahrverbot gefahren sei. Die Erstinstanz führte in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, an der Kreuzung der Alten Poststrasse eine Rechtsabbiegung in die Sternengasse durchzuführen. Die Fahrschülerin habe jedoch die einzubiegende Strasse übersehen und sei geradeaus weitergefahren und dabei in einen Bereich mit Fahrverbot in der Alten Poststrasse geraten; vom Beschwerdeführer sei erwartet worden, in dieser Situation frühzeitig zu warnen, einen Bremseingriff vorzunehmen oder zumindest die Situation im Anschluss zu besprechen. In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, es stelle sich die Frage, ob die Rekonstruktion der gefahrenen Route «korrekt ist oder eher eine Vermutung»; überdies werde auch nicht erläutert, weshalb er für die unterbliebene Intervention negativ bewertet würde. 5.4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass er vorinstanzlich substantiiert dargelegt oder gar belegt hätte, dass kein Fahrverbot durchfahren wurde. Er hat unspezifizierte Behauptungen vorgebracht und Fragen aufgeworfen, ohne – vorinstanzlich oder vor Bundesverwaltungsgericht – inhaltliche Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zu liefern oder gar Beweise zu offerieren bzw. Beweisanträge zu stellen. Die Erstinstanz, deren Beurteilung sich auf ihre konkreten Beobachtungen stützt, wie sie in der Vernehmlassung vor Bundesverwaltungsgericht ausführt, hat demgegenüber den Hergang des Vorfalls ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Es besteht somit keinerlei Veranlassung, an der glaubwürdigen Schilderung der Prüfungsexperten zu zweifeln. 5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer den vorgenommenen Punkteabzug beanstandet bzw. im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete, ist dieser hingegen offensichtlich. Dass eine Berufsprüfung für Fahrlehrer zulässigerweise den Umgang des Kandidaten mit den Verkehrsregeln berücksichtigt und dass dabei das Durchfahren(lassen) eines Fahrverbotes (!) – zumal ohne angemessene Interaktion durch den Kandidaten – als gravierende Fehlleistung gewertet wird, ist sachgerecht. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass verschiedentlich auf die Über- oder Unterforderung der Fahrschüler abgestellt würde, die Experten aber nicht darlegten, auf welche konkreten Wahrnehmungen sich diese Einschätzung stütze und ob die Fahrschüler entsprechende Rückmeldungen abgegeben haben. Es bleibe unklar, ob es sich um belastbare
B-359/2026 Feststellungen oder blosse Vermutungen handle, weshalb kein Punkteabzug erfolgen könne. 5.5.2 Die Erstinstanz führt hierzu aus, dass die Annahmen zur Über- oder Unterforderung der Fahrschüler auf den konkreten Beobachtungen im Prüfungsgeschehen basierten, insbesondere hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Reaktionen der Fahrschüler. 5.5.3 Im Rahmen einer praktischen Prüfung – wie bei den vorliegend in Rede stehenden Fahrlektionen – nehmen die Experten eine unmittelbare Einschätzung der Leistungen der Kandidierenden vor. Dabei kann bzw. muss vorausgesetzt werden, dass diese Fachleute nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Praxiserfahrung in der Lage sind, eine objektive Bewertung insbesondere auch der kommunikativen Kompetenz des Kandidierenden abzugeben (vgl. für die medizinischen Prüfungen Urteil des BVGer B-6512/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.3). Es ist somit Sache des Beschwerdeführers, überzeugende Argumente gegen die fachliche Einschätzung der Experten vorzubringen, ansonsten kein Anlass für eine abweichende Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanzen besteht (vgl. Urteil des BVGer B-5606/2020 vom 8. November 2020 E. 10.2 m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen dieser Anforderung nicht. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass es oft an einer verhältnismässigen Gewichtung fehle. Eine Bewertung, die ohne erkennbare Relation zwischen Mangel und Punkteabzug erfolge, überschreite den Beurteilungsspielraum und sei gerichtlich korrigierbar. 5.6.2 Die Erstinstanz erwidert, dass die Gewichtung im Rahmen des Bewertungssystems erfolge und sich an der Bedeutung der jeweiligen Kriterien sowie am Ausmass der festgestellten Abweichungen ergäben. 5.6.3 Die Ermessensausübung bei der Punktevergabe und bei der Beurteilung der inhaltlichen Mängel einer Prüfungsleistung bilden den Kernbereich des Beurteilungsspielraumes, in welchen die Rechtsmittelinstanzen bei der Beurteilung eines Prüfungsentscheides nicht einzugreifen haben (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdeführer zeigt anlässlich dieser Rüge in keinster Weise auf, inwiefern die Erstinstanz ihren Beurteilungsspielraum unhaltbar ausgeübt hätte. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb er keine Relation zwischen Mangel und Punkteabzug erblickt; gerade das von ihm genannte Beispiel der Fahrlektion 1, Kriterium 4 zeigt dies auf: Der vorge-
B-359/2026 nommene erhebliche Punkteabzug ist nicht zu beanstanden, weil die von der Prüfungskommission dargelegten Mängel ohne überschreiten des Beurteilungsspielraums als schwer beurteilt werden können. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts vor, was diese Beurteilung als unhaltbar erscheinen liesse. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht der in Fahrlektion 1, Kriterium 4 beurteilte Mangel «derart schwer wiegen soll, dass er das Nichtbestehen rechtfertigt», sondern die Gesamtheit der verschiedenen dem Beschwerdeführer angelasteten Mängel. 5.7 Weiter rügt der Beschwerdeführer einen das rechtliche Gehör verletzenden Begründungsmangel im vorinstanzlichen Entscheid, sowohl allgemein als auch jeweils betreffend die bereits vorgenannten Rügen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwerdeführers festgehalten und diesen Rügen die Begründungen der Experten gegenübergestellt (E. 4.3–4.8 des angefochtenen Entscheids). Weiter führt die Vorinstanz aus, dass sie in inhaltlicher Hinsicht ihre Kognition beschränken und in verfahrensmässiger Hinsicht auf die Erklärungen der Prüfungsexperten abstellen dürfe, soweit diese die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers vollständig und nachvollziehbar beantworteten. Zur Begründung ihrer Beurteilung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Prüfungskommission und die Experten hätten die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden hat, nachvollziehbar und sachlich dargelegt und die Beurteilungsbogen präzisiert. Die Erstinstanz habe sich zudem sehr ausführlich geäussert. Auch sie, die Vorinstanz, habe sich anschliessend mit sämtlichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und habe festgestellt, dass die Erstinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend beantwortet habe. Die blosse Einnahme eines gegenteiligen Standpunkts zu demjenigen der Prüfungskommission durch den Beschwerdeführer vermöge aber deren Leistungsbeurteilung nicht in Zweifel zu ziehen und sei jedenfalls nicht willkürlich. Die Experten hätten nach Ansicht der Vorinstanz ihren Ermessensspielraum eingehalten und sowohl ihre Beobachtungen als auch die Ausführungen zu den Defiziten des Beschwerdeführers seien plausibel. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit ausserordentlich knapp. Die Begründung bleibt hinter dem zurück, was von einer Rechtsmittelinstanz zu erwarten gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren durchaus substantiierte Rügen insb. auch hinsichtlich der von ihm behaupteten konkreten Bewertungsmängel vorgebracht hat. Die Vorinstanz stützt sich aber zu Recht auf die Praxis, die
B-359/2026 solches erlaubt. Zwar begründet sie diese «Praxis des Bundesverwaltungsgerichts» in der Fussnote ausschliesslich mit Entscheiden der REKO/EVD; freilich wurde die Praxis vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.2; Urteil des BVGer B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 3.2). Auch wenn die Vorinstanz somit zulässigerweise auf die Auffassung der Experten abstellen durfte, wäre wünschenswert, wenn sie eine eigentliche Begründung formulierte, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Experten für nachvollziehbar erachtet und für vollständig hält, anstatt einfach die Parteistandpunkte darzulegen. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend aber jedenfalls vor dem Hintergrund der ausserordentlich ausführlichen und nachvollziehbaren Begründungen der Erstinstanz in den Beurteilungsbögen und im vorinstanzlichen Verfahren, auf welche die Vorinstanz verwies und die sie sich somit implizit zu eigen machte, verneint werden. Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht zu bejahen gewesen wäre, wäre diese durch die Beurteilung im vorliegenden Entscheid als geheilt zu betrachten (vgl. BGE 142 II 2018 E. 2.8.1 m.w.H.), zumal sich der Beschwerdenführer noch einmal umfassend äusserte, sich sowohl die Erstinstanz hinsichtlich der materiellen Beurteilung und die Vorinstanz hinsichtlich ihrer eigenen Entscheidbegründung ausführlich vernehmen liessen und das Bundesverwaltungsgericht vorstehend eine inhaltliche Kontrolle mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz vorgenommen hat. 6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte ihre Kognition nicht einschränken dürfen und habe die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend überprüft. Diese Rügen sind unzutreffend. Es ist nach ständiger Praxis anerkannt, dass auch die Vorinstanz ihre Kognition bei der materiellen Überprüfung von Prüfungsentscheiden einschränken darf (Urteile des BVGer B-6179/2023 vom 3. März 2025 E. 4.1; B-1962/2017 vom 22. November 2018 E. 4.1 m.w.H.). Ebenso ist im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Behörde nicht gehalten, den Sachverhalt von Grund auf neu und vollständig zu erstellen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 1.5.2; E-120/2015 vom 16. September 2015 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar die Beurteilungen der Experten verschiedentlich in Frage gezogen, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die Zweifel daran geweckt hätten. Vor diesem
B-359/2026 Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von weiteren Abklärungen absah. 7. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Art. 27 Abs. 2 BV eine Einschränkung seiner Wirtschaftsfreiheit geltend machen möchte, bleiben die entsprechenden Vorbringen völlig unsubstantiiert. Eine entsprechende Verletzung ist auch nicht erkennbar, zumal Berufsprüfungen die Wirtschaftsfreiheit zwar tangieren, aber praxisgemäss als zulässiger Eingriff gelten (vgl. etwa Urteil des BVGer B-3360/2014 vom 4. Juli 2016 E. 5.8). 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'600.- festzusetzen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1).
B-359/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Lukas Abegg
B-359/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. August 2026
B-359/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 9041/hec; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)