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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2026 B-3528/2026

25. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,450 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Berufsprüfung | Berufsprüfung Medizinische Praxiskoordinatorin klinische Fachrichtung 2024

Volltext

B-3528/2026 Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3528/2026

Urteil v o m 2 5 . Juni 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Christian Winiger Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, Beschwerdegegnerin,

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung (Fachrichtung).

B-3528/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass B._______ (fortan: Beschwerdegegnerin) im (Monat und Jahr) die Berufsprüfung als (Fachrichtung) ablegte, dass die zuständige, A._______ (fortan: Beschwerdeführerin), ihr am (Datum) mitteilte, diese Prüfung nicht bestanden zu haben, dass die Beschwerdegegnerin gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Vorinstanz erhob und im Wesentlichen den Antrag stellte, ihre Berufsprüfung sei als bestanden zu bewerten, dass die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom (Datum) guthiess, den angefochtenen Prüfungsentscheid aufhob und die Beschwerdeführerin anwies, der Beschwerdegegnerin einen korrigierten Notenausweis auszustellen und der Vorinstanz die notwendigen Angaben zum Bestellen des Fachausweises zu liefern, dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit der Begründung, die Vorinstanz sei ohne sachliche Grundlage von den verbindlichen Prüfungsresultaten und rechtlichen Bestimmungen abgewichen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG), dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auch Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde legitimiert sind, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG), dass das Fehlen der Beschwerdelegitimation zur Unzulässigkeit einer Beschwerde führt (vgl. Urteil des BVGer B-3719/2021 vom 22. September 2021 E. 1.3),

B-3528/2026 dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 Gelegenheit gab, zur Frage nach ihrer Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin hierzu keine Stellungnahme einreichte, dass ein privatrechtliches Rechtssubjekt, dem öffentliche Aufgaben übertragen wurden, in zwei Fällen gestützt auf Art. 48 VwVG (und 89 BGG) zur Einreichung einer Beschwerde befugt ist: – entweder, wenn sie in ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen ist, insbesondere die Entscheidung für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von präjudizieller Bedeutung ist und sie ein eigenes schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Rechtsakts hat, wobei die Entscheidung erst von präjudizieller Bedeutung ist, wenn sie für die übertragenen öffentlichen Aufgaben über den konkreten Einzelfall hinaus Wirkung entfaltet (vgl. Urteile des BVGer B-5040/2022 vom 14. März 2023 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; B-2889/2022 E. 5.2 vom 12. Januar 2023), – oder, wenn sie in ihrer rechtlichen oder materiellen Lage in gleicher Weise wie eine Privatperson beeinträchtigt ist, insbesondere, wenn es um die Wahrung ihres administrativen oder finanziellen Vermögens geht (vgl. BGE 147 II 227 E. 2.3.2; 141 II 161 E. 2.1; 140 I 90 E. 1.2.2; 130 V 196 E. 3; 112 Ib 128 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_177/ 2022 vom 22. Juli 2022 E. 2.2.1; Urteil B-5531/2012, E. 2.1; ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das VWVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 VwVG N. 27), dass die Beschwerdeführerin als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organisiert und damit ein privatrechtliches Rechtssubjekt ist (vgl. Urteil B-5040/ 2022 E. 5) und ihr im Bereich der Durchführung der Berufsprüfung öffentliche Aufgaben übertragen sind (vgl. Urteil B-3719/2021 E. 1.3), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ([…] Punkte) ausgegangen, habe die sogenannte Grenzfallregelung unrichtig angewendet und die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zu Unrecht gutgeheissen, dass die Beschwerdeführerin trotz Einladung keine Ausführungen zur Frage gemacht hat, inwieweit die Entscheidung für die Erfüllung ihrer öffent-

B-3528/2026 lichen Aufgaben von (präjudizieller) Bedeutung ist und sie ein öffentliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Rechtsakts hat, insbesondere weder die normative Grundlage der geltend gemachten Grenzfallregelung noch deren Tragweite oder deren Zuordnung zu einer ihr vorbehaltenen Prüfungskompetenz darlegte, dass sie eine qualifizierte Betroffenheit somit weder begründet hat noch eine solche ersichtlich ist, zumal die Vorinstanz nicht in generell-abstrakter Weise über die Auslegung oder künftige Anwendung der sogenannten Grenzfallregelung entschieden, sondern diese bloss, gestützt auf die Anrechnung der vollen Punktzahl zu einer Prüfungsfrage, in einem konkreten Einzelfall angewendet hat, dass das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung nach ständiger Rechtsprechung nicht genügt, um eine Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zu begründen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2, 141 II 161 E. 2.1; 140 I 90 E. 1.2.2, 135 II 156 E. 3.1 und 134 II 45 E.2.21), dass die Beschwerdeführerin somit lediglich ein allgemeines Interesse an der richtigen Anwendung der Prüfungsordnung respektive der Grenzfallregelung geltend macht, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung auch weder in ihrer rechtlichen noch in ihrer tatsächlichen Stellung in vergleichbarer Weise wie eine Privatperson berührt wird, insbesondere keine eigenen Vermögensinteressen oder sonstigen schutzwürdigen Eigeninteressen betroffen sind, dass auch kein Bundesgesetz ersichtlich ist, das der Beschwerdeführerin für die vorliegend streitige Angelegenheit ein besonderes Beschwerderecht im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG einräumt (vgl. Urteile B-2889/2022 E. 4.2 und B-5040/2022 E. 6), dass die Beschwerdeführerin somit nicht zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des Gerichts zur Frage ihrer Beschwerdelegitimation keine Stellungnahme eingereicht hat und das Verfahren ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen werden kann,

B-3528/2026 dass es sich deshalb rechtfertigt, angesichts der Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, da sie als unterliegend gilt (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine notwendigen Kosten entstanden sind und ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass auch die Vorinstanz als verfügende Bundesbehörde nicht entschädigungsberechtigt ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, ausgeschlossen ist (Art. 83 Bst. t BGG) und unter diesen Ausschlussgrund nicht nur eigentliche Prüfungsergebnisse, sondern auch alle anderen Entscheide fallen, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder der Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen, während das Rechtsmittel bei anderen, mit einer Prüfung zusammenhängenden Entscheiden, insbesondere organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, zulässig bleibt (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 E. 1.1.3 m.w.H.).

B-3528/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Schwendener

B-3528/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 26. Juni 2026

B-3528/2026 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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