Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II
Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 705 25 60 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. B-3526/2013 stm/bub/kee
Zwischenverfügung v o m 5 . Dezember 2013
Besetzung
Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler. In der Beschwerdesache Parteien Hewlett-Packard (Schweiz) GmbH, Überlandstrasse 1, 8600 Dübendorf, vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Daniel Petazzi und lic. iur. Simon Oeschger, Suffert Neuenschwander & Partner, Rothfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich, Vergabestelle,
und
X. ________________, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Beat Badertscher und/oder Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen – (1338) 620 Neuausschreibung Business-Computermonitore (Projekt-ID 94689) – SIMAP-Meldungsnummer 777499,
B-3526/2013 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (im Folgenden: Vergabestelle) schrieb auf der Internetplattform SIMAP am 11. Februar 2013 einen Lieferauftrag für den Kauf von Business-Computermonitoren im offenen Verfahren aus (SIMAP-Meldungsnummer 763651, Projekt-ID 94689). Gemäss Ziffer 2.5 der Ausschreibung handelt es sich um die Neuausschreibung der abgebrochenen Ausschreibung 1174 (Projekt-ID 79218). Beschaffungsobjekt ist die Lieferung von total ca. 40'000 Flachbildschirmen verschiedener Dimensionen, inkl. Transport und weiteren Dienstleistungen, für den Beschaffungszeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018. Mit der Neuausschreibung wolle die Vergabestelle aufgrund der 2-Produktestrategie des Infomatikrats des Bundes (IRB) zwei Herstellerprodukte evaluieren (vgl. Ziffer 2.5). In Ziffer 2.5 wird weiter festgehalten, dass "die zwei Anbieter einen Zuschlag erhalten, welche die beiden wirtschaftlich günstigsten Angebote unterbreiten", wobei es sich um zwei verschiedene Herstellerprodukte handeln müsse. Jeder Anbieter dürfe nur Produkte eines Herstellers anbieten. Auch erfolge die vorliegende Ausschreibung ohne Mindestabnahmemenge (Grundauftrag), sondern enthalte ausschliesslich Optionen. Die Leistungserbringer des Bundes können nach dem Konzept der Vergabestelle gemäss Bedarf der Ämter zwischen den beiden Zuschlagsempfängern frei wählen, welches Produkt eingesetzt wird. Die Angebote waren gemäss der Ausschreibung bis zum 25. März 2013 einzureichen (vgl. Ziffer 1.4). B. Am 29. Mai 2013 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP mit der Meldungsnummer 777499 die Verfügung betreffend den Zuschlag im Beschaffungsverfahren "(1338) 620 Neuausschreibung Business-Computermonitore (Projekt-ID 94689)". Gemäss dieser Verfügung erfolgte die Zuschlagserteilung an die X. ____ (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin 1) und die Y. ____ (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin 2). C. Gegen den Zuschlag erhob die Hewlett-Packard (Schweiz) GmbH, Dübendorf (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 18. Juni 2013 (Posteingang: 21. Juni 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache beantragte sie namentlich, es sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben und der Zuschlag an sie anstelle der Zuschlagsempfängerin 1 zu erteilen, eventualiter sei der Zuschlag an sie
B-3526/2013 anstelle der Zuschlagsempfängerin 2 zur erteilen. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Einräumung der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, die Beschwerdeführerin sei die einzige Anbieterin, welche genügende Referenzen "als erforderliches Eignungskriterium erbrachte", weshalb die anderen Anbieter hätten ausgeschlossen werden müssen. Zudem sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, weil die im Angebot 1 der Beschwerdeführerin beschriebenen Computermonitore die Grössenmasse entgegen der Annahme der Vergabestelle erfüllten. Schliesslich sei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ein einzelnes Zuschlagskriterium wettbewerbshindernd viel zu stark bewertet worden. D. Mit superprovisorischer Anordnung vom 21. Juni 2013 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit den Zuschlagsempfängerinnen. Weiter wurde die Vergabestelle aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. Juli 2013 die vollständigen Akten betreffend das in Frage stehende Vergabeverfahren einzureichen und innerhalb derselben Frist zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde den Zuschlagsempfängerinnen die Beschwerdeschrift zur freigestellten Stellungnahme ebenfalls zu den prozessualen Anträgen und innert gleicher Frist zugestellt. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 verlangte die anwaltlich vertretene Zuschlagsempfängerin 1 mit Blick auf eine allfällige Teilnahme am Verfahren die Zustellung der Beschwerdebeilagen. Diesem Begehren wurde nach diesbezüglicher Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2013 teilweise entsprochen. F. Die Vergabestelle teilte am 5. Juli 2013 mit, dass sie "zurzeit" auf eine Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdeführerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorläufiger Unterlassung von Vollzugsvorkehrungen verzichte. Gleichentags reichte sie die Vorakten mit dem Antrag ein, der Beschwerdeführerin sei nur insoweit Einsicht zu gewähren, als der Einsichtnahme keine Amtsgeheimnisse oder Berufs- und
B-3526/2013 Geschäftsgeheimnisse Dritter entgegenstünden. In der Hauptsache ersuchte die Vergabestelle um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2013 entsprochen. G. Die Zuschlagsempfängerin 1 verzichtete in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2013 auf eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht aber ebenfalls um Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort im Hauptverfahren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2013 ebenfalls entsprochen. H. Am 9. Juli 2013 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vergabestelle habe sich diesem Antrag mit Eingabe vom 5. Juli 2013 im Ergebnis unterzogen. I. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 erstattete die Vergabestelle (vorab per Fax) ihre Beschwerdeantwort. Darin stellte sie unter anderem den Antrag, es sei ihr zum Ersatz defekter Geräte und der Ausrüstung neuer Arbeitsplätze superprovisorisch zu erlauben, 600 Monitore bis Ende August 2013 zu beschaffen. Provisorisch sei ihr ausserdem zu gestatten, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, längstens jedoch bis Ende 2013 2'400 Monitore zu beschaffen. J. Der superprovisorische Antrag der Vergabestelle betreffend die sofortige Erlaubnis zur Beschaffung von 600 Monitoren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juli 2013 abgewiesen. Stattdessen setzte dieses der Beschwerdeführerin Frist bis zum 16. Juli 2013 zur freigestellten Stellungnahme bezüglich der Beschaffung von 600 Monitoren bis Ende August 2013. Weiter wurde der Beschwerdeführerin auch Frist gesetzt bis zum 23. Juli 2013 zur freigestellten Stellungnahme zum Begehren der Vergabestelle, es sei ihr bis Ende 2013 der Bezug von 2'400 Monitoren zu gestatten. K. In ihrer fristgerecht am 16. Juli 2013 (vorab per Fax) eingereichten Stellungnahme lehnte die Beschwerdeführerin die Erlaubnis zur Beschaffung
B-3526/2013 von 600 Monitoren bis Ende August 2013 ab. Eventualiter beantragte sie, der Vergabestelle sei es zu erlauben, die nach erfolgtem Bedürfnisnachweis tatsächlich erforderliche Anzahl Monitore bis Ende August 2013 bei der Beschwerdeführerin zu beziehen. L. Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wurde die Vergabestelle ersucht, sich bis zum 18. Juli 2013, um 12:00 Uhr (vorab per Fax) zu den Anträgen der Beschwerdeführerin zu äussern, wobei zugleich die Frage aufgeworfen wurde, ob Gegenstand einer vorsorglichen Anordnung nicht auch die Erlaubnis zum Bezug von Monitoren bei der Zuschlagsempfängerin 2 sein könnte. M. Die Vergabestelle äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 fristgerecht dahingehend, dass sich die Anzahl der superprovisorisch zu beschaffenden 600 Monitore nicht reduzieren lasse, und dass sie als Lieferantin die Zuschlagsempfängerin 1 bevorzuge, jedoch eine Lieferung durch die Beschwerdeführerin oder die Zuschlagsempfängerin 2 auch möglich sei. N. Nachdem ihr am 18. Juli 2013 auf ihren Wunsch hin die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2013 ebenfalls zugestellt worden war, nahm die Zuschlagsempfängerin 1 gleichentags, obwohl ihr keine entsprechende Frist angesetzt worden war, ebenfalls Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2013. Darin vertrat sie die Auffassung, dass entgegen der Erwägung des Instruktionsrichters die einzige korrekte Lösung nur darin bestehen könne, dass der Bezug der 600 bzw. 2'400 Monitore bei der Zuschlagsempfängerin 1 erfolge. Ausserdem reichte sie gleichentags fristgerecht ihre Beschwerdeantwort (vorab per Fax) ein und konstituierte sich – jedenfalls im Hauptverfahren – als Beschwerdegegnerin. O. Mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 erlaubte das Bundesverwaltungsgericht der Vergabestelle, bis Ende August 2013 bis zu 450 Monitore bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu beschaffen. Die vorgenommene Bedarfsermittlung habe ergeben, dass von den beantragten 600 Monitore 150 als "Puffer" in die Rechnung eingesetzt wurden, wes-
B-3526/2013 halb die Erlaubnis auf 450 Monitore beschränkt werde. Zur Begründung, weshalb die Monitore bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu beziehen seien, führte der Instruktionsrichter an, dass dies aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin primär die Erteilung des Zuschlags an die Zuschlagsempfängerin 1 angreife, geprüft werden müsse, ob die strittige Teillieferung nicht an einen Dritten vergeben werden könne, was vorliegend angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Vergabeverfahren zwei Zuschläge erteilt worden ist, ohne Weiteres möglich sei. P. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 23. Juli 2013 fristgerecht (vorab per Fax) Stellung zum Schreiben der Zuschlagsempfängerin 1. Sie lehnte die Erlaubnis zur Beschaffung von 2'400 Monitoren bis Ende 2013 mangels Dringlichkeit ab. Eventualiter beantragte sie, dass es der Vergabestelle zu erlauben sei, die nach erfolgtem Bedürfnisnachweis tatsächlich erforderliche Anzahl Monitore bis Ende 2013 bei der Beschwerdeführerin und subeventualiter bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu beziehen. Q. Die Vergabestelle, welcher mit Verfügung vom 24. Juli 2013 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war bezüglich der Frage, wann und bei wem sie die Bedarfszahlen bis Ende 2013 ermittelt habe, äusserte sich dazu am 30. Juli 2013 fristgerecht. Sie hielt zunächst fest, dass interne Abklärungen zur Bedarfsermittlung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens kurz nach Beschwerdeeingang vorgenommen worden seien, welche dann im Hinblick auf die Beschwerdeantwort und die dort gestellten Anträge verifiziert und mit Blick auf ihre Dringlichkeit unterschieden worden seien. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Lager der Leistungserbringer wegen der langen Dauer des vorliegenden Beschaffungsverfahrens, meint unter Berücksichtigung von Verfahrensabbruch und Neuausschreibung, praktisch leer seien. R. Mit Verfügung vom 8. August 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Prozessrolle der Zuschlagsempfängerin 1 in Bezug auf den zu treffenden Zwischenentscheid angesichts der einzelrichterlichen Verfügung vom 18. Juli 2013 unklar sei. Hierauf beantragte die Zuschlagsempfängerin 1 die Ansetzung einer Frist und reichte innert derselben am 13. August 2013 eine Stellungnahme zu ihrer Prozessrolle ein.
B-3526/2013 S. Mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 16. August 2013 erlaubte das Bundesverwaltungsgericht der Vergabestelle, spätestens bis Ende Dezember 2013 bis zu 1'750 Monitore bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu beschaffen. Die vorgenommene Bedarfsermittlung habe ergeben, dass von den beantragten 2'400 Monitore 1'000 als "Puffer" in die Rechnung eingesetzt wurden sowie mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 der Vergabestelle bereits der Bezug von 450 Monitore erlaubt worden sei, weshalb die Erlaubnis auf 1'750 Monitore beschränkt werde. Zur Begründung, weshalb die Monitore bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu beziehen seien, führte der Instruktionsrichter an, dass dies aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin primär die Erteilung des Zuschlags an die Zuschlagsempfängerin 1 angreife, geprüft werden müsse, ob die strittige Teillieferung nicht an einen Dritten vergeben werden könne, was vorliegend angesichts der Tatsache, dass im zu beurteilenden Vergabeverfahren zwei Zuschläge erteilt worden sind, ohne Weiteres möglich sei. Die Verfahrensrolle der Zuschlagsempfängerin 1 in Bezug auf diese Zwischenverfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassen. T. In ihrer Replik vom 17. September 2013 (vorab per Fax, Posteingang 19. September 2013) wiederholte die Beschwerdeführerin die in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2013 formulierten materiellen Anträge. U. Zwischenzeitlich fanden aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin statt, welche jedoch kurz vor Fristablauf zur Einreichung der Duplik scheiterten (vgl. Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2013, S. 3; Fristerstreckungsgesuch der Vergabestelle vom 28. Oktober 2013, S. 2). In der Folge ersuchten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vergabestelle um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Duplik bis zum 8. November 2013, wobei sie hierzu eine Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin einreichten (vgl. Beilage zu dem jeweiligen Fristerstreckungsgesuch vom 25. bzw. 28. Oktober 2013). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurde beiden Gesuchen entsprochen. V. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 8. November 2013 (vorab per Fax) an ihren mit Eingabe vom 5. Juli 2013 gestellten Anträgen sowie deren Begründung gemäss Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 fest.
B-3526/2013 W. Mit Duplik vom 8. November 2013 (vorab per Fax, Posteingang: 12. November 2013) beantragte die Vergabestelle unter anderem, es sei ihr zum Ersatz defekter Geräte und der Ausrüstung neuer Arbeitsplätze provisorisch zu gestatten, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, längstens jedoch bis Ende März 2014 4'000 Monitore zu beschaffen und zwar gemäss den mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 16. August 2013 festgelegten Konditionen. X. Innert erstreckter Frist nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2013 (vorab per Fax) Stellung zu den von der Vergabestelle in ihrer Duplik vom 8. November 2013 gestellten vorsorglichen Anträgen. Sie beantragt deren kostenfällige Abweisung und lehnt die Erlaubnis zur Beschaffung von 4'000 Monitoren bis Ende März 2014 mangels Notwendigkeit und Dringlichkeit ab. Eventualiter beantragt sie, dass es der Vergabestelle zu erlauben sei, bis Ende Januar 2014 maximal 350 Monitore bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu beziehen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin namentlich an, die Bedarfszahlen seien erneut grosszügig geschätzt worden und im Verhältnis zu den früher ermittelten Zahlen sogar deutlich höher bemessen. Im gleichen Schreiben verzichtete sie im Hauptverfahren auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den von der Vergabestelle mit Duplik vom 8. November 2013 eingereichten Beilagen. Y. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel im Hauptverfahren ab und stellte den Verfahrensbeteiligten die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. November 2013 zur Kenntnis zu. Z. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
B-3526/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen die Erteilung des Zuschlages durch die Vergabestelle ist im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB, SR 172.056.1) die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB). 1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO- Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2004/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages die Schwellenwerte von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist. 1.3 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB). Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 11. Februar 2013 von einem Lieferauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a BöB bedeutet der Begriff "Lieferauftrag" einen Vertrag über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf. Die zu beurteilende Vergabe umfasst den Kauf von Business-Computermonitoren (Ziffer 2.1 der Ausschreibung) und wird damit sachlich vom BöB erfasst. Der Preis der berücksichtigten Angebote von Fr. 5'952'032.– (Zuschlagsempfängerin 1) und Fr. 6'789'288.– (Zuschlagsempfängerin 2) überschreitet zweifelsfrei den für Lieferungen geltenden Schwellenwert gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 1 Bst. a der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013 (AS 2011 5581). Demnach fällt die Beschaffung in casu in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht. 1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
B-3526/2013 verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 1.5 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. dazu neuerdings PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEI- NER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1340 mit Hinweisen). Dasselbe muss konsequenterweise für in ähnlicher Weise präjudizierende Anordnungen betreffend vorsorgliche Massnahmen gelten. Wenn ein ständiger bzw. regelmässiger Bedarf besteht, erscheint es indessen sachgerecht, über kleine Teilbeschaffungen einzelrichterlich zu entscheiden, was vorliegend nicht nur in Bezug auf die bereits beurteilten Anträge der Vergabestelle auf Erteilung der Erlaubnis zur Beschaffung von 600 Monitoren (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013) bzw. von 2'400 Monitoren (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 16. August 2013), sondern auch mit Blick auf die vorliegend beantragte Erlaubnis betreffend die Beschaffung von 4'000 Monitoren bis Ende März 2014 angezeigt erscheint. 2. Gegenstand des vorliegend zu treffenden Zwischenentscheides bildet allein der Antrag der Vergabestelle auf Erteilung der Erlaubnis zur Teilbeschaffung von 4'000 Monitoren. Diese Erlaubnis ist gemäss diesem Antrag befristet bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, längstens jedoch bis Ende März 2014. 2.1 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der
B-3526/2013 Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hinweisen). Dasselbe wie für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gilt diesbezüglich auch für vorsorgliche Anordnungen wie die vorliegend beantragte Erlaubnis (vgl. dazu etwa die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008, E. 2, und B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2). 2.2 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder ein Antrag betreffend vorsorgliche Anordnungen vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.4) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des
B-3526/2013 Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei – insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA – die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle in keiner Stellungnahme geltend gemacht, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet und es sei ihr bereits deshalb der Bezug von 4'000 Monitoren zu gestatten (vgl. zu den Ausführungen der Zuschlagsempfängerin 1 zur Hauptsachenprognose E. 5.4 der Zwischenverfügung vom 16. August 2013). Damit ist über den Antrag der Vergabestelle allein aufgrund der in Erwägung 2.2 hiervor dargestellten Interessenabwägung zu entscheiden. Es ist daher einerseits zu prüfen, ob die Gründe, welche für die Erlaubnis zur Beschaffung von weiteren 4'000 Monitoren sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Ausserdem ist gegebenenfalls darüber zu befinden, ob eine Erlaubnis den Bezug von 350 Monitoren bis Ende Januar 2014 bei der Zuschlagsempfängerin 2 zum Gegenstand haben soll. Vorab erscheinen indessen im Folgenden Ausführungen zur Prozessrolle der Zuschlagsempfängerin 1 im Rahmen des vorliegenden Zwischenverfahrens angezeigt. 3. Sowohl mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 betreffend den Antrag der Vergabestelle auf Erlaubnis zur Beschaffung von 600 Monitoren bis Ende August 2013 als auch mit Zwischenverfügung vom 16. August 2013 betreffend den Antrag auf Erlaubnis zur Beschaffung weiterer 2'400 Monitore ist offen gelassen worden, welche Prozessrolle der Zuschlagsempfängerin 1 im Bezug auf die genannten Zwischenverfügungen zukommt, wobei die von ihr damals vorgebrachten Argumente gleichwohl behandelt worden sind, um jedenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden (vgl. zum Ganzen die Zwischenverfügung im vorliegenden Verfahren vom 16. August 2013 E. 3 mit Hinweisen). Da die Zuschlagsempfängerin 1 im Vorfeld der genannten Zwischenverfügung Stellung genommen hat, ohne dass ihr hierzu Frist angesetzt worden wäre, und ihre Argumente materiell behandelt worden sind, hätte es ihr frei-
B-3526/2013 gestanden, auch in Bezug auf die jetzt zu treffende Anordnung die Ansetzung einer Frist zu verlangen oder unaufgefordert innert der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Da sie darauf verzichtet hat, ist auf die Frage der Parteirolle vorliegend nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Produkte oder Dienstleistungen, in Bezug auf welche dauernder oder regelmässiger Bedarf besteht, sind für die Vergabestelle oft unverzichtbar. Diesfalls drängt es sich auf, nicht in Bezug auf die ganze in Frage stehende Lieferung eine Interessenabwägung vorzunehmen, sondern mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot zu entscheiden, ob nicht vorsorglich eine den Gesamtumfang der Beschaffung nicht in ungebührlicher Weise präjudizierende Teilmenge zur Beschaffung freigegeben werden kann (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1342). So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Bezug auf die Vergabe periodischer Druckaufträge (Nachträge für die Systematische Rechtssammlung; Vertragsdauer mindestens vier Jahre) angeordnet, dass die Vergabestelle den nächsten Nachtrag bei der bisher mit dem Druck betrauten Zuschlagsempfängerin beziehen darf (vgl. dazu die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-6762/2011 vom 26. Januar 2012, Sachverhalt Bst. F und Bst. H, sowie E. 1.5 hiervor). 4.2 Vorliegend verlangt die Vergabestelle in ihrer Duplik vom 8. November 2013 die Erlaubnis zur provisorischen Beschaffung von weiteren 4'000 Monitoren bis Ende März 2014 und zwar zu den in der einzelrichterlichen Zwischenverfügung vom 16. August 2013 festgelegten Konditionen. Diese zusätzliche Beschaffung sei erforderlich, um den laufenden Betrieb aufrechterhalten zu können. Insbesondere müsse beachtet werden, dass mit den vom Bundesverwaltungsgericht bisher bewilligten Vorabbeschaffungen jeweils nur das absolute Minimum abgedeckt werden konnte und sich bereits jetzt abzeichne, dass die bis anhin bewilligte Menge von insgesamt 2'200 Monitoren den effektiven Bedarf bis Ende 2013 kaum decken werde. Aufgrund des laufenden Vergabeverfahrens seien keine grossen Bestellungen mehr getätigt worden, weshalb die betroffenen Verwaltungsstellen von den noch vorhandenen Lagerbeständen zehrten. Es gelte, neue Arbeitsplätze einrichten zu können und defekte Monitore zu ersetzen. Ausserdem stehe in Bezug auf die Eidg. Zollverwaltung eine dringend benötigte Ablösung von 2'500 Monitoren an, deren Vornahme nicht länger aufgeschoben werden könne.
B-3526/2013 4.3 Die Beschwerdeführerin lehnt in ihrer Eingabe vom 29. November 2013 die Erlaubnis zur Beschaffung von weiteren 4'000 Monitoren bis Ende März 2014 mangels Dringlichkeit und Notwendigkeit ab. Die Bundesverwaltung habe aufgrund der bereits bis Ende 2013 erlaubten Teillieferung von insgesamt 2'200 Monitoren genügend Ressourcen, um einer allfälligen Nachfrage im ersten Quartal des Jahres 2014 gerecht zu werden. Ausserdem erscheine der Antrag der Vergabestelle angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes als "abwegig". Weiter bemängelt sie die Bedarfsermittlung der Vergabestelle: Diese sei grosszügig geschätzt worden und mangels Angabe der verantwortlichen Mitarbeiter nicht nachvollziehbar. Ausserdem erscheine es unvorstellbar, dass innert drei Monaten plötzlich ein derart erhöhter Bedarf an Monitoren bestehen solle. Ausserdem würde die Gutheissung der Anträge der Vergabestelle dazu führen, dass die ursprüngliche Bestellmenge unter Berücksichtigung der bereits bewilligten 2'200 Monitore um insgesamt 6'200 Monitore reduziert würde, was über 15 Prozent des Beschaffungsvolumen von ca. 40'000 Monitoren entspreche. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass es der Vergabestelle zu erlauben sei, 350 Monitore bis Ende Januar 2014 bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu beziehen. 4.4 Gemäss den Ausführungen der Vergabestelle hat diese ihren Bedarf analog den bisherigen Gesuchen ermittelt. Sie verweist bezüglich der Methode auf ihre Eingabe vom 30. Juli 2013 (vgl. Duplik der Vergabestelle vom 8. November 2013, Rz. 18). Demnach wurden auch die nunmehr aktuellen Bedarfszahlen vom Teamleiter Hardware BBL in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Personen in den betroffenen Departementen sowie mit dem für diese Beschaffung zuständigen Projektleiter beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) zusammengetragen. Im Hinblick auf die Duplik gibt die Vergabestelle an, dass sie den bisher ermittelten Bedarf verifiziert habe. Aufgrund der Dauer des Beschaffungsverfahrens (auch unter Berücksichtigung von Abbruch und Neuausschreibung) und der nicht vollständig gutgeheissenen Anträge zu den Vorbeschaffungen sei in Bezug auf das vorliegende Gesuch zu berücksichtigen, dass die Lager der Leistungserbringer faktisch beinahe leer seien. Die bisher gewährte Bestellung von insgesamt 2'200 Monitore reiche knapp aus, die elementarsten Bedarfsbedürfnisse bis Ende 2013 zu decken, nicht aber darüber hinaus. Angesichts dessen sei ein dringlicher Mindestbedarf von insgesamt 4'000 Monitoren, wobei darunter eine kleine Schwungmasse von 300 Monitoren und die Ablösung für die EZV in der Höhe von 2'500 Monitoren enthalten sind, ermittelt worden. Diese Ermittlung sei aufgrund der aktuellen Bedarfszahlen – unter Berücksichtigung der Lagerbestände,
B-3526/2013 der Personalfluktuation sowie der technischen Ausfallraten – für die gesamte Bundesverwaltung erfolgt. 4.5 Grundsätzlich ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass für den laufenden Betrieb eine gewisse Anzahl von Monitoren verfügbar sein muss. Selbst die Beschwerdeführerin hat bisher nicht bestritten, dass defekte Monitore zu ersetzen sind (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2013, Rz. 12). Es steht auch naheliegenderweise ausser Frage, für neue bzw. defekte Arbeitsplätze auf die entsprechende Büroinfrastruktur zu verzichten. Überdies kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, durch die Erlaubnis, bis Ende Dezember 2013 gesamthaft 2'200 (anstelle der beantragten 3'000) Monitore zu beschaffen, fehle dem nun zu beurteilenden Antrag jegliche Dringlichkeit. Zwar wurde der Schriftenwechsel im Hauptverfahren mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 geschlossen, doch ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren immer noch hängig ist und vorsorgliche Massnahmen damit die sachgerechte Handlungsmöglichkeit darstellen. Näher einzugehen ist demgegenüber auf die Anzahl der zu beschaffenden Geräte, in Bezug auf welche die beantragte Erlaubnis erteilt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin der Vergabestelle bereits die Tatsache an sich, dass der Bedarf geschätzt ist, zum Vorwurf machen will, ist sie indessen nicht zu hören (vgl. dazu die Zwischenverfügung im vorliegenden Verfahren vom 16. August 2013 E. 4.5). Einzig eine Schätzung ohne vorherige Konsultation der Departemente und Verwaltungsstellen wäre mit Blick auf die zu treffende Anordnung nicht angängig. Allerdings verweist die Vergabestelle zur Erklärung ihrer Bedarfsermittlungsmethode hierzu ausdrücklich auf ihre mit Eingabe vom 30. Juli 2013 gemachten Ausführungen (vgl. Duplik der Vergabestelle vom 8. November 2013, Rz. 18). Demnach hat der Teamleiter Hardware in diesem Zusammenhang den für diese Beschaffung zuständigen Projektleiter beim BIT kontaktiert, worauf mit den zuständigen Personen in den betroffenen Departementen der konkrete Bedarf abgeklärt worden sei. Der nunmehr geltend gemachte Bedarf für die einzelnen Departemente bzw. Dienststellen ist mit Bedacht auf deren Anzahl Arbeitsplätze (EDA: 5'400 Arbeitsplätze, BIT: 16'400 Arbeitsplätze, FUB: 14'900 Arbeitsplätze [vgl. dazu die Stellungnahme der Vergabestelle vom 30. Juli 2013, Rz. 6]) klein. Der damit aufgrund der getroffenen Abklärungen ermittelte Bedarf für das EDA (150 Monitore), das BIT (gesamthaft 300 Monitore) sowie die FUB (gesamthaft 750 Monitore) zuzüglich einer kleinen Schwungmasse (300 Monitore) in der Höhe von 1'500 Monitoren für die nächsten drei Monate rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar stellt die Beschwerdeführerin zu Recht fest, dass die Be-
B-3526/2013 darfszahlen höher als die bisher ermittelten sind (vgl. hierzu die Aufstellung in Rz. 5 der Stellungnahme der Vergabestelle vom 30. Juli 2013: EDA 100 Monitore, BIT ca. 500 Monitore, FUB ca. 600 Monitore, EZV ca. 200 Monitore). Dies ist indes angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen Anträge der Vergabestelle bisher nur teilweise gutgeheissen hat und die ermittelten Bedürfnisse offenbar nicht gedeckt werden (vgl. Duplik der Vergabestelle vom 8. November 2013, Rz. 19), nachvollziehbar. Ausserdem sind die Bedürfnisse nur leicht erhöht. Von dieser Beurteilung auszunehmen sind allerdings die 2'500 Monitore für die EZV, welche – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – angesichts des bisher mit ca. 200 Monitoren ermittelten Bedarfs überproportional erhöht sind. 4.6 Im Folgenden ist damit zu prüfen, wie es sich diesbezüglich mit dem von der Vergabestelle geltend gemachten Bedarf für die Eidgenössische Zollverwaltung EZV in der Höhe von 2'500 Monitoren verhält. Die Vergabestelle gibt an, dass der Ersatz aufgrund des Life-Cycle-Programms der beim EZV noch im Einsatz stehenden 19" Monitoren abgelöst werden müssen. Aufgrund der hohen Anzahl der eingegangenen Schadensmeldungen könne mit deren Ersatz nicht mehr länger zugewartet werden (vgl. Duplik der Vergabestelle vom 8. November 2013, Rz. 19). Ausserdem seien die Lagerbestände aufgrund des andauernden Vergabeverfahrens praktisch leer, sodass die EZV den Ersatz auch nicht aus dem bestehenden Bestand vornehmen könne (vgl. Duplik der Vergabestelle vom 8. November 2013, Rz. 16 und 18). Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass es unglaubwürdig erscheine, dass innerhalb so kurzer Zeit plötzlich eine derart erhöhte Anzahl Monitore erforderlich sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2013, Rz. 10). Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Lagerbestände – wie die Vergabestelle zu bedenken gibt – vorliegend praktisch leer sind. Auch führt die Vergabestelle aus, dass es sich in casu um einen bisher aufgeschobenen Ersatz der noch im Einsatz stehenden 19"-Monitoren der gesamten EZV handelt (vgl. Duplik der Vergabestelle vom 8. November 2013, Rz. 19). Gleichwohl erscheint aber ein zehnfach höherer Bedarf als der vor fünf Monaten ermittelte und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar erachtete Bedarf als zu hoch. Zugunsten der Vergabestelle ist indessen zu berücksichtigen, dass das Ersetzen dieser Monitore bis anhin hinausgeschoben wurde und sich daher die Anzahl beschädigter Monitore überproportional erhöht hat. Allerdings ist es nicht das Ziel der vorsorglichen Erlaubnis, dass ein Leistungserbringer sein Lager über
B-3526/2013 die für den täglichen Betrieb notwendigen Mindestbestände hinaus während der Dauer des laufenden Verfahrens auffüllen kann. Dies würde den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in zu vermeidender Weise präjudizieren. Demnach ist die Anzahl auf die Hälfte des geltend gemachten Bedarfs, d.h. auf 1'250 Monitore zu beschränken. Diese zurückhaltende Festlegung rechtfertigt sich auch deshalb, weil die vorliegende Zwischenverfügung insoweit nicht materiell rechtskräftig wird, als die Vergabestelle gestützt auf tatsächlich ausgewiesenen Bedarf jederzeit die Erlaubnis zur Beschaffung weiterer Monitore beantragen kann. 4.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass insgesamt vorbehältlich der vorherigen Beendigung des vorliegenden Verfahrens die Erlaubnis zu erteilen ist, bis Ende März 2014 die benötigte Anzahl Monitore, höchstens aber 2'750 Monitore, zu beschaffen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits bis Ende August bzw. Ende Dezember 2013 bewilligten Beschaffung von 450 bzw. 1'750 Monitoren eine Zahl von insgesamt 4'950 Monitoren, womit auch ein angemessenes Verhältnis zu den insgesamt zu beschaffenden ca. 40'000 Monitoren erreicht wird. 5. Nachdem der Lieferumfang festgelegt ist, gilt es zu prüfen, bei wem die Vergabestelle die in Frage stehenden Monitore beziehen soll. 5.1 Die Vergabestelle beantragt, dass ihr analog der bisherigen Regelung der Bezug der erlaubten Menge an Monitoren bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu erlauben sei (vgl. Duplik der Vergabestelle vom 8. November 2013, Rz. 23). Zur Begründung führt sie aus, damit würden die Interessen der Beschwerdeführerin für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde nicht gefährdet. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt mit Eingabe vom 29. November 2013 im Sinne eines Eventualantrages das Begehren, es sei der Vergabestelle zu erlauben, 350 Monitore bis Ende Januar 2014 bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu bestellen. Damit verzichtet sie auf ihr im Rahmen der Anträge der Vergabestelle vom 12. Juli 2013 betreffend Bewilligung der Beschaffung von 2'400 Monitoren gestellte Begehren, es sei der Vergabestelle zu erlauben, die tatsächlich erforderliche Anzahl Monitore bei ihr zu beziehen. Da auch die Zuschlagsempfängerin 1 keine Anträge stellt, ist der Bezug der Monitore bei der Zuschlagsempfängerin 2 ausser Streit gestellt. Im Übrigen wäre an den mit Zwischenverfügung vom 16. August 2013 (E. 5) gemachten Ausführungen zu diesem Punkt ohne Einschrän-
B-3526/2013 kung festzuhalten. Da sich im vorliegenden Verfahren auf der Anbieterseite in erster Linie die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin 1 gegenüberstehen, liegt es nahe, der Vergabestelle den Bezug bei der Zuschlagsempfängerin 2, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin 1 die Eigenschaft einer Dritten zukommt, zu erlauben. 6. Die Festsetzung und Verlegung der Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids erfolgt mit dem Endentscheid. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Vergabestelle wird die Erlaubnis erteilt, für die Dauer das vorliegenden Verfahrens, spätestens aber bis Ende März 2014 bis zu 2'750 Monitore bei der Zuschlagsempfängerin 2 zu beschaffen. 2. Über die Kostenfolgen der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit dem Endentscheid befunden. 3. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID 94689; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Zuschlagsempfängerin 2 (Gerichtsurkunde, vorab per Fax)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
B-3526/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. Dezember 2013