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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2008 B-3318/2007

6. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,397 Wörter·~1h 2min·1

Zusammenfassung

Stiftungsaufsicht | Stiftungsaufsicht

Volltext

Abtei lung II B-3318/2007 B-3223/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2008 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss. Verfahren B-3318/2007 A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer, Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht (ZH) und Rechtsanwalt Dr. Michael E. Dreher, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 8702 Zollikon, Beschwerdeführer gegen 1. X._______, 2. Y._______, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach, Beschwerdegegner, Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien

B-3318/2007 B-3223/2007 Verfahren B-3223/2007 1. X._______, 2. Y._______, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach, Beschwerdeführer gegen A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer, Seestrasse 221, Postfach, 8700 Küsnacht (ZH) und Rechtsanwalt Dr. Michael E. Dreher, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 8702 Zollikon, Beschwerdegegner, Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz, Stiftungsaufsicht. Gegenstand

B-3318/2007 B-3223/2007 Sachverhalt: A. Frau D._______ errichtete im Jahr 1972 die D._______-Stiftung, deren Aktiven sich heute auf 29 Mio. Franken belaufen. Ursprünglich hatte die Stiftung ihren Sitz in Zürich; 1978 verlegte sie ihren Sitz nach Z._______ und ist seither im Schloss Z._______ domiziliert, das im Stiftungseigentum steht. Die Stiftung bezweckt, das künstlerische Oeuvre des Malers D._______ (1870-1942) zu erhalten und es öffentlich zugänglich zu machen. – Am 19. Januar 1998 errichtete Frau H._______ die H._______-Stiftung, deren Aktiven sich heute auf 9 Mio. Franken belaufen. Die ebenfalls im Schloss Z._______ domizilierte Stiftung bezweckt die Unterstützung von Unternehmungen der Wohlfahrt, Wohltätigkeit, Gemeinnützigkeit und ähnlichen Institutionen und Sozialwerken. X._______ und Y._______ gehören seit der Gründung der beiden Stiftungen den jeweiligen Stiftungsräten an, also seit 1972 dem D._______-Stiftungsrat und seit 1998 dem H._______-Stiftungsrat. X._______ ist Präsident der beiden Stiftungsräte und wohnt im Schloss Z._______. A._______ wurde zu Beginn des Jahres 1998 Geschäftsführer des Schlossbetriebes und Mitglied in beiden Stiftungsräten. Im Frühling 1999 überwarfen sich A._______ und X._______. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende März 1999 gekündigt, und auf dieses Datum wurde A._______ auch aus beiden Stiftungsräten abgewählt. Anstelle von A._______ wählten X._______ und Y._______ die Sekretärin der Stiftungen, Frau P._______, als neues Mitglied in beide Stiftungsräte. Am 10. Mai 2000 erhob A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Bruno Baer (Küsnacht ZH) und Dr. Michael E. Dreher (Zollikon), Aufsichtsbeschwerde bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht bzw. beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes des Innern (im Folgenden: Vorinstanz). Darin verlangte er die Feststellung, dass seine Abwahl aus den beiden Stiftungsräten nichtig gewesen sei, sowie die Absetzung der übrigen drei Stiftungsräte (X._______ und Y._______ sowie Frau P._______). Am 10. August 2000 führte die Polizei im Schloss Z._______ eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte Akten der D._______- und H._______-Stiftung. Am gleichen Tag verfügte die Vorinstanz die sofortige vorläufige Einstellung B-3318/2007 B-3223/2007 der Stiftungsräte in ihrem Amt (unter Entzug der Unterschriftsberechtigung); die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z._______ ernannte Rechtsanwalt W._______ als Stiftungsbeistand. Am 9. September 2000 erhob A._______ Strafanzeige gegen X._______ und Y._______. Die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung sowie Urkundendelikte. Im Juli 2001 wurde das Strafverfahren wieder eingestellt, wobei dies im Wesentlichen mit der Verjährung der vorgeworfenen Delikte und mit dem Fehlen eines Schadens für die Stiftungen begründet wurde. Am 15. Januar 2002 wies das Obergericht des Kantons E._______ eine von A._______ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde ab. Am 12. April 2002 entschied die Vorinstanz über die Aufsichtsbeschwerde von A._______. Sie verfügte, dass A._______, X._______, Y._______ und P._______ wieder in die beiden Stiftungsräte einzusetzen seien; der Beistand müsse allerdings im Amt bleiben, bis die Stiftungsräte um je 2 Personen ergänzt seien. A._______ zog diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter. Dieses hob den Entscheid auf; es erwog, die Wahl von Frau P._______ in den Stiftungsrat (im Jahr 1999) sei nichtig gewesen, da dieses Geschäft in der betreffenden Stiftungsratssitzung nicht korrekt traktandiert und weil A._______ nicht an die Sitzung eingeladen worden war (Urteile des Bundesgerichts 5A.7/2002 E. 2.4 und 5A.8/2002 E. 2.3, beide vom 20. August 2002). Im Übrigen habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz habe die Vorwürfe von A._______ gegen X._______ und Y._______ im einzelnen zu prüfen und müsse aufgrund der Abklärungen entscheiden, ob eine weitere Ausübung ihrer Ämter (als Stiftungsorgane) in der einen oder der anderen oder in beiden Stiftungen möglich bleibe (Urteil des Bundesgerichts 5A.7/2002 vom 20. August 2002, E. 3.2). Am 7. Mai 2003 wählte A._______ – ohne Rücksprache mit der Vorinstanz oder dem Stiftungsbeistand – 5 neue Mitglieder in die beiden Stiftungsräte. Am 23. Mai 2003 verbot die Vorinstanz sämtlichen Stiftungsräten unter Strafandrohung, Handlungen für die Stiftungen ohne Einverständnis des Stiftungsbeistandes vorzunehmen. Auf Beschwerde hin bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid. Das Gericht erach- B-3318/2007 B-3223/2007 tete die Ernennung der 5 neuen Stiftungsräte durch A._______ als nichtig und ordnete die Löschung der entsprechenden Einträge im Handelsregister an (Urteil des Bundesgerichts 5A.14/2003 vom 20. August 2003). Am 23. November 2005 reichte A._______ eine Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er machte geltend, die Vorinstanz schubladisiere den Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde gegen die D._______- und die H._______-Stiftung, und sie verletze ihre Pflicht zum Handeln massiv. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es stellte zwei zeitliche Lücken im Verfahrensablauf sowie die Untätigkeit der Vorinstanz seit Frühling 2005 fest. Das Bundesgericht schloss, die Verfahrendsauer sei insgesamt unangemessen lang. Trotz grosser Geschäftslast und Personalengpässen hätte das Verfahren nicht mehr als 3 Jahre dauern dürfen (Urteile des Bundesgerichts 5A.35/2005 E. 2.4 und 5A.36/2005 E. 2.3, beide vom 18. April 2006). Wenige Monate später hiess das Bundesgericht eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde von A._______ gut. Das Bundesgericht rügte, dass die Vorinstanz noch nicht über ein am 20. Juni 2005 eingereichtes Begehren entschieden hatte, in dem A._______ verlangt hatte, die Stiftungsräte der D._______- und H._______-Stiftung um je 2 neue Mitglieder zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A.30/2006 vom 9. November 2006). Am 11. Dezember 2006 lehnte die Vorinstanz das betreffende Gesuch von A._______ ab; diese Zwischenverfügung erwuchs in Rechtskraft. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung damit, dass es weder im Interesse der Stiftungen liege noch aus prozessökonomischen Gründen angezeigt erscheine, die Stiftungen im jetzigen Zeitpunkt durch einen zusätzlichen Streit über die Zuwahl neuer Stiftungsräte zu belasten; die Frage sei vielmehr im unmittelbar bevorstehenden Endentscheid zu behandeln. Im Übrigen sei fraglich, ob die als Stiftungsräte vorgeschlagenen Personen, die bereits bei der "Übernahmeaktion" im Jahr 2003 dabei gewesen seien, den Stiftungen auf unbefangene Art und Weise dienen könnten. Nachdem die Parteien am 21. bzw. 22. Februar 2007 ihre umfangreichen Schlussbemerkungen eingereicht hatten, entschied die Vorinstanz am 5. April 2007 erneut über die Aufsichtsbeschwerde von A._______ vom 10. Mai 2000. Im Zusammenhang mit der D._______- Stiftung kam die Vorinstanz zum Schluss, X._______ und Y._______ seien definitiv aus dem Stiftungsrat abzuberufen, und ihre Arbeits- und Mietverhältnisse mit der Stiftung müssten aufgelöst werden. B-3318/2007 B-3223/2007 A._______ dagegen sei als Mitglied mit Kollektivzeichnungsberechtigung in den Stiftungsrat einzusetzen. Die Beistandschaft über die D._______-Stiftung sei in eine Sachwalterschaft umzuwandeln, bis der Stiftungsrat mit weiteren Mitgliedern ergänzt sei. Bis auf weiteres dürfe der Stiftungsrat keine Verfügungen über die Stiftung treffen, die über das notwendige Tagesgeschäft hinaus gingen. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, X._______ und Y._______ seien im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung schwere Vorwürfe zu machen. X._______ habe das Stiftungsvermögen in mehrfacher Hinsicht zweckfremd verwendet, es fehle ihm an Unrechtsbewusstsein und eine künftige Änderung des Verhaltens sei nicht zu erwarten. Y._______ sei in hohem Masse mitverantwortlich, da er als jahrelanger Weggefährte alle Geschäfte von X._______ kritiklos unterstützt habe, und weil es ihm ebenfalls an Einsicht mangle. Die Sachwalterschaft diene einerseits dazu, den einzigen verbliebenen Stiftungsrat – A._______ – von gewissen Geschäften zu entlasten (Kündigung der Arbeits- und Mietverträge); andererseits solle dadurch eine Ergänzung des Stiftungsrates mit persönlich unabhängigen und fachlich geeigneten neuen Mitgliedern ermöglicht werden. - Im Zusammenhang mit der H._______-Stiftung kam die Vorinstanz zu anderen Schlüssen. Sie verfügte, X._______ (als Präsident), Y._______ (als Vizepräsident) und A._______ (als Mitglied) seien wieder in den Stiftungsrat einzusetzen – erstere beide mit Einzelzeichnungsberechtigung, letzterer mit Kollektivzeichnungsberechtigung. Die Beistandschaft über die H._______- Stiftung sei aufzuheben. Allerdings dürfe der Stiftungsrat keine über das notwendige Tagesgeschäft hinausgehenden Verfügungen treffen, ehe der Stiftungsrat der Stiftungsaufsicht ein Konzept über die künftigen Tätigkeiten der H._______-Stiftung sowie ein Anlagereglement vorgelegt habe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, im Zusammenhang mit der H._______-Stiftung könne man X._______ und Y._______ nicht annähernd so massive Verstösse nachweisen wie bei der D._______-Stiftung. Es hätten weder Selbstkontrahierungen noch Vermögensmissbräuche stattgefunden. Was die Beistandschaft betreffe, seien keine Gründe ersichtlich, diese weiter zu verlängern oder in eine Sachwalterschaft umzuwandeln. B-3318/2007 B-3223/2007 B. B.a Am 10. Mai 2007 erhoben X._______ und Y._______, beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald (Zurzach), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2007 (B-3223/2007). Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als X._______ (als Präsident) und Y._______ (als Mitglied) wieder in den Stiftungsrat der D._______-Stiftung einzusetzen seien und als die Beistandschaft über die D._______- und H._______-Stiftung vorerst beibehalten werden müsse, um Allein-Entscheide von A._______ zu verhindern. Ausserdem sei im Urteilsdispositiv explizit festzuhalten, dass jene 5 Personen, die A._______ am 7. Mai 2003 als Stiftungsräte einzusetzen versuchte, weder als Stiftungsräte tätig sein noch Auftrags- oder Arbeitsverhältnisse mit den Stiftungen eingehen dürften. Zur Begründung führten X._______ und Y._______ an, die Vorinstanz habe eine einseitige Beweiswürdigung zugunsten von A._______ vorgenommen. Nicht genügend gewichtet habe die Vorinstanz insbesondere, dass man X._______ und Y._______ strafrechtlich nichts vorwerfen könne, dass der D._______-Stiftung nie ein Schaden entstanden sei, dass die vorgeworfenen Handlungen vor langer Zeit geschehen seien, dass sich X._______ und Y._______ jahrzehntelang erfolgreich für die Belange der Stiftungen eingesetzt hätten und dass sie aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt hätten. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt verschiedentlich unrichtig festgestellt oder nicht erhoben, und mehrere Zeugenaussagen hätten anders gewürdigt werden müssen. Mit zahlreichen Argumenten von X._______ und Y._______ habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die getroffenen Massnahmen seien unverhältnismässig, denn es hätte mildere Mittel gegeben, um die zweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögens zu sichern – z.B. durch ein Selbstkontrahierungs-Verbot, durch eine blosse Kollektivzeichnungsberechtigung oder durch intensivere Kontrollen seitens der Aufsichtsbehörde. Im Fall von Y._______ komme hinzu, dass die Vorinstanz die Abberufungs-Massnahme mangelhaft begründet habe. Y._______ sei bei diversen beanstandeten Geschäften gar nicht persönlich beteiligt gewesen, und es dürfe ihm nicht zum Vorwurf gereichen, dass er sich gegenüber seinem Vorgesetzten – X._______ – stets loyal verhalten habe. B-3318/2007 B-3223/2007 B.b Am 14. Mai 2007 erhob auch A._______, weiterhin vertreten durch die Rechtsanwälte Bruno Baer und Dr. Michael E. Dreher, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2007 (B-3318/2007). Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern abzuändern, als für die D._______-Stiftung keine Sachwalterschaft einzuführen sei; vielmehr sei A._______ als einziger handlungsfähiger Stiftungsrat anzuerkennen, der den Stiftungsrat mit weiteren Personen ergänzen dürfe. Des weiteren seien X._______ und Y._______ aus dem Stiftungsrat der H._______-Stiftung abzuberufen. Zur Begründung führte er an, der Entscheid der Vorinstanz sei widersprüchlich, unangemessen und nicht vereinbar mit dem schweizerischen Stiftungsrecht. Die Vorinstanz habe teilweise den Stiftungszweck missachtet, den potenziellen Vermögensschaden zu wenig gewichtet und eine Verletzung statutarischer Anlagevorschriften zu Unrecht toleriert. X._______ und Y._______ hätten sich des mehrfachen Missbrauchs von Stiftungsmitteln schuldig gemacht, und sie hätten im Verlauf der Gerichtsverfahren nie ein Unrechtsbewusstsein zu erkennen gegeben. Dass diese Überlegungen laut Vorinstanz nur in Bezug auf ihre Eignung als Stiftungsräte der D._______-Stiftung, nicht aber der H._______-Stiftung, gelten sollten, sei nicht nachvollziehbar. X._______ und Y._______ seien für beide Stiftungen untragbar, da sie immer wieder ihre eigenen finanziellen Interessen über jene des ihnen anvertrauten Drittvermögens gestellt hätten. Es dränge sich eine Gesamtschau auf. Dies hätte die Vorinstanz dazu veranlassen müssen, X._______ und Y._______ aus beiden Stiftungsräten definitiv abzuberufen. Es sei inkonsequent gewesen, dem D._______- Stiftungsrat einen Sachwalter zur Seite zur stellen, während die H._______-Stiftungsräte wieder als vollberechtigte Mitglieder eingesetzt worden seien. Die Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung müsse aufgehoben werden, zumal ein handlungsfähiger Stiftungsrat (in der Person von A._______) zur Verfügung stehe. A._______ sei sowohl fachlich als auch persönlich als Stiftungsrat geeignet. Er sei in der Lage, weitere Mitglieder – u.U. mit dem Einverständnis der Vorinstanz – in den Stiftungsrat zu berufen. C. Im Rahmen des Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest (Vernehmlassung vom 16. August 2007). A._______ beantragt die Abweisung der Beschwerde von X._______ und Y._______ (Beschwerdeantwort vom 16. August 2007 im Verfahren B-3223/2007). X._______ und Y._______ beantragen die Abweisung der Beschwerde B-3318/2007 B-3223/2007 von A._______ (Beschwerdeantwort vom 7. September 2007 im Verfahren B-3318/2007). Sowohl die beiden Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz verlangen eine Vereinigung der zwei Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid wurde von der Vorinstanz in ihrer Funktion als eidgenössische Stiftungsaufsichtsbehörde gefällt; gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Da A._______ (Verfahren B-3318/2007) bzw. X._______ und Y._______ (Verfahren B-3223/2007) im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung hatten und an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 48 VwVG) und ferner die verlangten Kostenvorschüsse eingezahlt worden sind, ist auf die erhobenen Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Die Beschwerden B-3318/2007 und B-3223/2007 betreffen das gleiche Anfechtungsobjekt, die gleichen Parteien und die gleiche Thematik. Deshalb rechtfertigt es sich, über sie in einem einzigen Urteil zu entscheiden. 2. Kurz zusammengefasst präsentiert sich die Ausgangslage im vorliegenden Fall wie folgt: Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass X._______ und Y._______ in mehrfacher Hinsicht Stiftungsrecht verletzt haben, weshalb sie sie als Stiftungsräte der D._______-Stiftung absetzte. Sie warf X._______ und Y._______ in mehreren Fällen vor, gegen den Stif- B-3318/2007 B-3223/2007 tungszweck verstossen zu haben (vgl. dazu vorne, Sachverhalt A., sowie nachfolgend E. 4.1). Als besonders schwerwiegend beurteilte sie den Missbrauch des Stiftungsvermögens, die erfolgten Selbstkontrahierungen sowie das fehlende Unrechtsbewusstsein. Um zu verhindern, dass A._______ – als einziger verbliebener Stiftungsrat – künftig alleine über die D._______-Stiftung bestimme, ordnete die Vorinstanz eine Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung an. Im Fall der H._______-Stiftung erachtete die Vorinstanz die Verstösse von X._______ und Y._______ als weniger gravierend und setzte sie – ebenso wie A._______ – als Mitglieder des Stiftungsrates wieder ein. Die Beistandschaft über die H._______-Stiftung hob die Vorinstanz auf. X._______ und Y._______ verlangen in ihrer Beschwerde die Wiedereinsetzung in den Stiftungsrat der D._______-Stiftung. Sie rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie – etwa im Zusammenhang mit Zeugenaussagen – Beweise nicht oder einseitig gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und zu wesentlichen Vorbringen nicht Stellung genommen habe. Dies habe dazu geführt, dass die Vorinstanz in den materiell strittigen Fragen zu unrichtigen Ergebnissen gekommen sei. Ausserdem sei die angeordnete Massnahme – die definitive Absetzung aus dem Stiftungsrat der D._______- Stiftung – unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig. A._______ wehrt sich einerseits gegen die vorinstanzliche Anordnung einer Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung und andererseits gegen die Wiedereinsetzung von X._______ und Y._______ als Stiftungsräte der H._______-Stiftung. Er macht geltend, X._______ und Y._______ seien in beiden Stiftungsräten untragbar; ihm selber (A._______) könnten dagegen keine Vorwürfe gemacht werden. Demnach müsse er in beiden Stiftungsräten als jeweils einziger Stiftungsrat eingesetzt werden. 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit rechtfertig es sich, vorab den Rügen von X._______ und Y._______ betreffend die D._______-Stiftung nachzugehen und die dabei erhobenen formellen und materiellen Rügen gemeinsam zu behandeln – jeweils im Zusammenhang mit den konkret geprüften Tat- und Rechtsfragen (E. 4 und 5). Hernach sind die Rügen von A._______ zu untersuchen, die einerseits die Anordnung der Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung betreffen (E. 6) und B-3318/2007 B-3223/2007 andererseits die Wiedereinsetzung von X._______ und Y._______ als Stiftungsräte der H._______-Stiftung (E. 7). Gemäss Art. 49 VwVG prüft das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit. Dabei ist zu beachten, dass der Vorinstanz bei der Ausübung der Stiftungsaufsicht ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Dieser Spielraum ist allerdings insofern eingeschränkt, als sich das Bundesgericht bereits in früheren Urteilen mit den vorliegenden Streitfällen befasst und Vorgaben gemacht hat, die für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich sind (Urteile des Bundesgerichts 5A.7/2002 und 5A.8/2002 vom 20. August 2002; zum Ganzen vgl. ferner BGE 116 Ib 270 E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 694). 4. Im Folgenden ist den Rügen nachzugehen, die X._______ und Y._______ bezüglich ihrer Absetzung als Stiftungsräte der D._______- Stiftung vorbringen. Vorab soll die vorinstanzliche Begründung für die Absetzungsmassnahme zusammenfassend dargelegt werden (E. 4.1). Sodann wird auf die einzelnen Rügen eingegangen, die X._______ und Y._______ im Zusammenhang mit den zahlreichen Vorwürfen der Vorinstanz vorbringen (E. 4.2 – 4.7). 4.1 Die Vorinstanz hat die definitiv angeordnete Absetzung von X._______ und Y._______ als Stiftungsräte der D._______-Stiftung ausführlich begründet. Sie erwog, X._______ habe im Jahr 1994 Gegenstände aus seinem Privatbesitz, die nicht in einem direkten Zusammenhang zum Stiftungszweck standen, an die Stiftung verkauft und damit gegen das Verbot der Selbstkontrahierung verstossen; dieses Vorgehen sei als Missbrauch zu qualifizieren und wiege schwer. Y._______ sei anzulasten, dass er sich der Hintergründe der betreffenden Geschäfte bewusst war und ihnen zustimmte, ohne sie zu hinterfragen (angefochtener Entscheid S. 12). Ferner habe die D._______- Stiftung dem Baukonsortium des Parkhotels Z._______ im Jahr 1987 ein ungesichertes Darlehen gewährt; in diesem Zusammenhang sei X._______ erneut Selbstkontrahierung sowie das Fehlen von jegli- B-3318/2007 B-3223/2007 chem Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen. X._______ habe offensichtlich nicht gezögert, die D._______-Stiftung zur Deckung von Liquiditätsengpässen des Baukonsortiums in Millionenhöhe zu missbrauchen. Er habe dabei kaum zwischen privaten Angelegenheiten und jenen der D._______-Stiftung unterschieden, was ebenfalls schwer wiege. 1984 habe der Stiftungsrat der D._______-Stiftung den Beschluss gefasst, finanzielle Engagements zur Förderung des Aufbaus des Kurorts Z._______ einzugehen; damit habe der Stiftungsrat den Stiftungszweck verletzt (S. 17 f.). Nicht erwiesen sei der Vorwurf der Selbstkontrahierung dagegen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Mehrfamilienhauses in Z._______ (S. 21). Weiter sei erstellt, dass X._______ 1993 als Stiftungsratspräsident einem Geschäftsfreund (O._______) ein Darlehen aus dem Stiftungsvermögen gewährt habe, um dem Freund einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dies wiege relativ schwer, zumal die Sicherung für das Darlehen – ein Inhaberschuldbrief – gelocht und deshalb wertlos gewesen sei. Nicht belegt sei dagegen der Vorwurf, X._______ habe sich mit dem genannten Darlehen eine günstige Zeugenaussage erkaufen wollen (S. 19 f.). Ferner erwog die Vorinstanz, die Polizei sei anlässlich der Hausdurchsuchung im Jahr 2000 in den Privaträumen von X._______ auf Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 200'000.- und auf eine grosse Anzahl Quittungen, Rechnungen und Belege gestossen, die unsortiert waren und die weder in die private Buchhaltung von X._______ noch in jene der Stiftungen Eingang gefunden hatten. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass eine Vermischung zwischen Stiftungsangelegenheiten und privaten Belangen stattgefunden habe (S. 25). Sodann gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass mehrere Angestellte der D._______-Stiftung (P._______, N._______ und S._______) während ihrer Arbeitszeit für private Liegenschaften von X._______ gearbeitet hätten. X._______, der diesbezüglich uneinsichtig sei, habe kaum zwischen dem Stiftungsbetrieb und seinen privaten Belangen zu unterscheiden vermocht, was schwer wiege (S. 15). Ferner sei es im Zusammenhang mit dem Anbringen eines Schlosstores zu Interessenkonflikten gekommen. Die langjährige Tätigkeit von X._______ für die D._______-Stiftung habe mit der Zeit zu einer Vermischung seiner Rolle als Privatmann und als Stiftungsratspräsident geführt (S. 24 f.). Vorzuwerfen seien X._______ ausserdem Unstimmigkeiten bei Abschlüssen von Rückkaufsverträgen der D._______-Stiftung (S. 22 f.). Erstellt sei schliesslich auch, dass einzelne Veranstaltungen auf dem Schloss Z._______ nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Stiftungszweck gestanden seien (S. 23 f.). – Angesichts der von ihr als erwiesen betrach- B-3318/2007 B-3223/2007 teten Vorwürfe kam die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass X._______ und Y._______ definitiv aus dem Stiftungsrat der D._______-Stiftung abzuberufen seien (S. 30). 4.2 X._______ und Y._______ räumen zwar selber ein, dass mehrere Selbstkontrahierungsgeschäfte vorgekommen sind (Beschwerde 3223, S. 37). Sie machen indes geltend, die Vorinstanz habe im Fall eines Selbstkontrahierungsgeschäfts den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. 4.2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass X._______ im Zusammenhang mit dem Baukonsortium Z._______ eine unzulässige Selbstkontrahierung vorgenommen hatte: Bei dem im Jahr 1987 abgeschlossenen Darlehensvertrag habe X._______ beiden Vertragsparteien angehört, nämlich dem Baukonsortium auf der einen Seite und der D._______-Stiftung – der er als Präsident vorstand – auf der anderen Seite. Das Stiftungsvermögen sei somit in Millionenhöhe zur Deckung von Liquiditätsengpässen des Baukonsortiums verwendet worden. Im Zusammenhang mit dieser Darlehensgewährung habe X._______ gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht erwähnt, dass er Mitglied des Baukonsortiums war (angefochtener Entscheid S. 17 f.). 4.2.2 X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz sei von Anfang an über die Darlehensgewährung an das Baukonsortium Parkhotel Z._______ (bzw. über die problematische Konstellation der Vertragsparteien) informiert gewesen. Dies gehe aus Briefen hervor, die die Vorinstanz an die D._______-Stiftung (1989) und an X._______ (1985) geschickt habe (Beschwerde 3223, S. 21-22). 4.2.3 A._______ wendet ein, aus den Briefen aus den Jahren 1985 und 1989 lasse sich nichts zugunsten von X._______ und Y._______ ableiten. Die Dokumente würden nicht belegen, dass die Stiftungsaufsicht über die Selbstkontrahierung informiert war. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Vorinstanz tatsächlich über die Vertragskonstellation Bescheid wusste, würde dies X._______ nicht vom Vorwurf der Selbstkontrahierung befreien (Beschwerdeantwort 3223, S. 28-30). 4.2.4 Anlässlich der Vernehmlassung (S. 5) machte auch die Vorinstanz geltend, aus den eingereichten Dokumenten könnten X._______ und Y._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal Rechenschaftsablagen nicht umfassend geprüft würden. Hätte die Vorinstanz B-3318/2007 B-3223/2007 damals tatsächlich gewusst, dass X._______ Mitglied des Baukonsortiums war, so wäre sie von Amtes wegen eingeschritten und hätte vom Stiftungsrat die umfassende Offenlegung des Vorgangs verlangt. 4.2.5 Für das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich, inwiefern eine unrichtige Feststellung des rechtswesentlichen Sachverhalts vorliegen könnte. Ein Wissen der Vorinstanz über die problematische Vertragskonstellation lässt sich aus den fraglichen, von X._______ und Y._______ beigebrachten Briefen nicht ableiten. Im Übrigen würde das Wissen der Vorinstanz über die Selbstkontrahierungen nichts an deren Unzulässigkeit ändern, und das Bundesverwaltungsgericht hätte diese ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen. 4.3 Was den Vorwurf der Gewährung eines ungesicherten Darlehens betrifft, machen X._______ und Y._______ ebenfalls eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. 4.3.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass X._______ Herrn O._______ im Jahr 1993 zulasten der D._______-Stiftung ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.- gewährt hatte, das nicht gesichert war, weil die Sicherung (ein Inhaberschuldbrief aus dem Jahr 1980) bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages gelocht und deshalb wertlos geworden sei. Das zuständige Grundbuchamt (F._______) habe O._______ mit Schreiben vom 30. März 1993 über die Wertlosigkeit des gelochten Inhaberschuldbriefes informiert (vgl. Vorakten Anhang C, Rubrik 4.1 Nr. 229). Zwei Monate später (am 26. Mai 1993) sei der Darlehensvertrag trotzdem abgeschlossen worden. Die geleistete „Sicherheit“ sei damit bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages wertlos gewesen; der Schuldbrief sei nicht etwa nach Vertragsabschluss versehentlich gelocht worden. Von X._______ hätte erwartet werden müssen, dass er – als Vermögensverwalter – den Wert einer Sicherheit für ein Darlehen zuverlässig beurteilen könne, und dass er auf einer genügenden Sicherheit beharre. Dass der Schuldbrief keine genügende Sicherheit darstellte, sei auch daran ersichtlich, dass O._______ offenbar von keiner Bank ein Darlehen erhalten habe (angefochtener Entscheid, S. 19 f.). 4.3.2 X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz habe den gelochten Schuldbrief zu Unrecht als wertlos erachtet. Das Pfandrecht bleibe trotz Verletzung des Wertpapiers bestehen. Es liege in ei- B-3318/2007 B-3223/2007 nem solchen Fall ein schadhafter Pfandtitel vor, so dass der Grundbuchverwalter gemäss Art. 64 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) einen neuen Titel auszustellen habe (unter Entkräftung des alten Titels). Demnach hätten im Zusammenhang mit dem Darlehen der D._______-Stiftung an O._______ genügende Sicherheiten bestanden (Beschwerde 3223, S. 23). 4.3.3 Gemäss Art. 64 Abs. 2 GBV wird ein Pfandtitel entkräftet, indem er zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen und mit einem Löschungsvermerk versehen wird. Eine versehentliche Beschädigung des Pfandtitels – etwa durch Lochen – bedeutet aber nicht den Untergang des Grundpfandes. Vielmehr geht das Grundpfand – in casu ein Schuldbrief (Art. 793 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – gemäss Art. 801 Abs. 1 ZGB nur mit der Löschung des Eintrages im Grundbuch (sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes) unter. Im Fall einer versehentlichen Ungültigmachung des Pfandtitels stellt der Grundbuchverwalter einen neuen Pfandtitel aus (Art. 64 Abs. 3 GBV). Diese Neuausstellung erfolgt von Amtes wegen und ist ohne Einfluss auf Forderung und Pfandrecht (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, Art. 855 ZGB N 34). Im vorliegenden Fall ist von einer versehentlichen Lochung des Inhaberschuldbriefes auszugehen, zumal der Schuldbrief keinen Löschungsvermerk enthält und die Art der Lochung darauf hindeutet, dass sie in Hinsicht auf eine Ordner-Ablage vorgenommen wurde. Demnach ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass der Schuldbrief durch das Lochen wertlos geworden war. Vielmehr hatte die Beschädigung des Schuldbriefes keinen Einfluss auf den Wert des Pfandrechts bzw. auf die Sicherung des Darlehens. X._______ und Y._______ machen somit zu Recht geltend, dass eine Sicherung für das Darlehen bestand bzw. dass das Stiftungsvermögen nicht übermässig gefährdet war. Eine solche Gefährdung darf – entgegen der Vorinstanz – auch nicht aufgrund der allenfalls mangelnden Bonität von O._______ angenommen werden. Nicht entkräftet ist durch das Gesagte allerdings der Vorwurf, die Gewährung des Darlehens stelle einen Verstoss gegen den Stiftungszweck dar. X._______ und Y._______ wehren sich denn auch nicht gegen den Vorwurf der Vorinstanz, dass X._______ mit der Gewährung B-3318/2007 B-3223/2007 des Darlehens einem Geschäftsfreund in einer finanziellen Notlage aushelfen wollte. Dass solches im Einklang mit dem Stiftungszweck gestanden habe, machen X._______ und Y._______ selber nicht geltend. 4.4 Was die Vorbringen im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung im Jahr 2000 betrifft, werfen X._______ und Y._______ der Vorinstanz ebenfalls eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor. Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung im Jahr 2000 in den Privaträumen von X._______ auf Bargeld in der Höhe von rund Fr. 200'000.- und auf eine grosse Anzahl Quittungen, Rechnungen und Belege gestossen war, die unsortiert waren und die weder in die private Buchhaltung von X._______ noch in jene der Stiftungen Eingang gefunden hatten (vgl. den Schlussbericht der Kantonspolizei des Kantons E._______ vom 12. Januar 2001, Vorakten Anhang C Nr. 8, S. 3 f.). Die Vorinstanz deutete dies als Indiz dafür, dass eine Vermischung zwischen Stiftungsangelegenheiten und privaten Belangen stattfand (angefochtener Entscheid, S. 25). X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz habe aus den tatsächlichen Verhältnissen, die die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung in den Privaträumen von X._______ vorgefunden habe, falsche Schlüsse gezogen (Beschwerde 3223, S. 24). Der Entscheid der Vorinstanz erwecke den Eindruck, X._______ habe in seinen privaten Räumen Bargeld und Urkunden aufbewahrt, die den Stiftungen zugestanden hätten. Es habe sich aber um privates Bargeld bzw. um private Urkunden von X._______ gehandelt, die keiner Dokumentationspflicht unterstanden hätten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung auf eine grössere Menge Bargeld und zahlreiche Quittungen etc. stiess, wird von X._______ und Y._______ nicht bestritten. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe aus der vorgefundenen Situation die falschen Schlüsse gezogen, betrifft nicht die Feststellung, sondern die Würdigung des Sachverhalts (vgl. unten, E. 5.5.3). 4.5 Weitere Vorwürfe, die X._______ und Y._______ gegenüber der Vorinstanz erheben, betreffen die Beanstandung, Stiftungsangestellte B-3318/2007 B-3223/2007 hätten während ihrer Arbeitszeit (bzw. ohne separate Entschädigung) Arbeiten im Zusammenhang mit privaten Liegenschaften von X._______ verrichtet. 4.5.1 Die Vorinstanz war aufgrund von Befragungen aller Beteiligten in den Jahren 2000 (Polizei) sowie 2004 und 2006 (Vorinstanz) zum Schluss gekommen, dass N._______, S._______ und A._______ teilweise während ihrer Arbeitszeit für die Verwaltung privater Liegenschaften von X._______ tätig gewesen waren (angefochtener Entscheid, S. 12-15, sowie Vernehmlassung S. 4 f.). N._______ habe 1999 eine Arbeitsbestätigung unterzeichnet, wonach er in den Jahren 1998 und 1999 zu 40% für Privatliegenschaften von X._______ gearbeitet hatte. Im Jahr 2000 – anlässlich der Polizeibefragung – sei er dann nur noch von insgesamt 5 bis 10 Arbeitstagen ausgegangen; bei der Befragung durch die Vorinstanz im Jahr 2006 habe er diese Angaben bestätigt. Die Aussagen von N._______ seien allerdings mit einer gewissen Vorsicht zu gewichten, da dieser zu Beginn der Befragung das Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht habe, und weil er – aus Angst vor einer Kündigung – keine belastenden Aussagen über seinen Arbeitgeber habe machen wollen. Zudem habe N._______ den Eindruck erweckt, dass er im Vorfeld der Zeugeneinvernahme instruiert worden sei; er habe denn auch eingeräumt, vor der Befragung mit Frau P._______ gesprochen zu haben. Y._______ habe im Jahr 2000 angegeben, es sei vorgekommen, dass Stiftungsangestellte für Liegenschaften von X._______ Arbeiten hätten erledigen müssen; bei der Befragung durch die Vorinstanz im Jahr 2006 habe Y._______ dies dann aber bestritten. Aufgrund einer Würdigung der verschiedenen Aussagen schloss die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass N._______ zwischen 1998 und 1999 mindestens während 5-10 Tagen zu ordentlichen Arbeitszeiten für die Privatliegenschaften von X._______ tätig gewesen sei. Ferner sei erstellt, dass S._______ und A._______ teilweise während bis zu 40% ihrer Arbeitszeit für die private Liegenschaftsverwaltung von X._______ tätig waren, und dass diese Tätigkeiten zum Teil zulasten der D._______-Stiftung ausgeübt wurden. Die Vorbringen von X._______, der diese Tätigkeiten bestreite und angebe, nie solche Aufträge erteilt zu haben, seien als nicht stichhaltig zu erachten. 4.5.2 X._______ und Y._______ wenden ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vorliegend umstrittenen Arbeiten B-3318/2007 B-3223/2007 für private Geschäfte von X._______ erfolgt waren. Vielmehr hätten N._______ und S._______ diese Arbeiten ausserhalb der offiziellen Arbeitszeit für die D._______-Stiftung ausgeführt, nämlich während der Zeit, in der sie ihre (nicht entschädigten) Überstunden kompensierten. Die Stiftungsangestellten hätten diese Arbeiten somit während ihrer Freizeit ausgeführt, was nicht zu beanstanden sei (Beschwerde 3223, S. 19-21). Die Vorinstanz habe einseitig auf die Parteibehauptungen von A._______ abgestellt. Insbesondere habe sie ausgeblendet, dass A._______ im Vorfeld der polizeilichen Einvernahme im Jahr 2000 Druck auf S._______ ausgeübt habe. Die damaligen Aussagen von S._______ könnten nur damit erklärt werden, dass er durch A._______ bzw. dessen Rechtsvertreter im Vorfeld der Zeugeneinvernahme instruiert worden sei. Konkret habe A._______ dem Zeugen S._______ eine Entschädigung von Fr. 120'000.- (zulasten der D._______-Stiftung) zugesichert, sobald er die Kontrolle über die zwei Stiftungen inne haben werde (Beschwerde 3223, S. 28). Die Vorinstanz hätte deshalb die Äusserungen von S._______ relativieren müssen, zumal dieser im Jahr 2006 – anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz – seine früheren Aussagen widerrufen und die unzulässigen Versprechungen von A._______ eingestanden habe. Umgekehrt hätte die Vorinstanz den Aussagen des Zeugen N._______ ein grösseres Gewicht zukommen lassen müssen, denn dieser sei durch niemanden instruiert worden und hätte deshalb nicht als unglaubwürdig eingestuft werden dürfen (Beschwerde 3223, S. 14-19). 4.5.3 A._______ wendet ein, es sei erwiesen, dass X._______ den Stiftungsangestellten Weisungen gegeben habe, private Arbeiten für ihn vorzunehmen. Aus Angst vor einer Kündigung hätten die Angestellten diese Arbeiten entschädigungslos ausgeführt, und X._______ habe sich dadurch bereichert (Beschwerdeantwort 3223, S. 26-28). A._______ habe S._______ im Vorfeld der Zeugeneinvernahmen keine unzulässigen Versprechungen gemacht. 1998 habe A._______ mit S._______ zwar in der Tat über einen Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 120'000.- diskutiert; dabei sei es allerdings nicht um eine unzulässige Beeinflussung eines Zeugen gegangen, sondern um einen Anspruch aufgrund geleisteter Überstunden (Beschwerdeantwort 3223, S. 19 f. und 36). 4.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Rügen von X._______ und Y._______ (unrichtige Feststellung der Tatsachen, einseitige Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs) im Rahmen B-3318/2007 B-3223/2007 von Art. 49 VwVG (vgl. oben, E. 3). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei Folgendes zu beachten: Art. 29 Abs. 2 BV verlangt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102). 4.5.5 Die Vorinstanz hat zur Abklärung des Sachverhalts die polizeilichen Einvernahmen aus dem Jahr 2000 beigezogen und in den Jahren 2004-2006 auch selber alle beteiligten Personen befragt bzw. als Zeugen einvernommen (vgl. die bei den Akten liegenden Protokolle). Zwar steht aufgrund der diversen Befragungen nicht mit letzter Sicherheit fest, in welchem Umfang die Stiftungsangestellten Arbeiten für private Angelegenheiten von X._______ verrichtet haben. Dass aber solche Arbeiten in nicht unerheblichem Ausmass vorgekommen sind, durfte die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände ohne Überschreitung ihres Ermessens annehmen, und es wäre wenig lebensnah, davon auszugehen, dass die Angestellten diese Tätigkeiten in ihrer Freizeit verrichteten. Damit ist unerheblich, wenn heute nicht mehr alle Einzelheiten im Zusammenhang mit den vergleichsweise weit zurückliegenden Ereignissen überprüft werden können. Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, als sie aus der Vielzahl der vorgebrachten Parteibehauptungen die ihr rechtswesentlich erscheinenden Vorwürfe auswählte und diese auf nachvollziehbare Weise würdigte. Die Vorinstanz ist zwar in der Tat nicht auf den Vorwurf von X._______ und Y._______ eingegangen, A._______ habe im Jahr 2000 den Zeugen S._______ beeinflusst, während sie sich im Fall des B-3318/2007 B-3223/2007 Zeugen N._______ eingehend mit dieser Frage befasste. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frage der Zeugenbeeinflussung unter den vorliegenden Umständen nicht entscheidwesentlich sein konnte. Zum einen besteht im Zusammenhang mit den Instruktionsvorwürfen eine diffuse Beweislage. Zum anderen beziehen sich die Widersprüche im Aussageverhalten nur auf den Umfang der umstrittenen Arbeiten. Dass aber solche Arbeiten vorgekommen sind, haben sowohl S._______ als auch N._______ bei sämtlichen Befragungen bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es demnach als erwiesen, dass Stiftungsangestellte auf Kosten der D._______-Stiftung Arbeiten für private Liegenschaften von X._______ verrichteten, und kommt somit zum Schluss, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit den strittigen Partei- und Zeugenaussagen keine Rechtsfehler unterlaufen sind. Es liegt weder eine einseitige Beweiswürdigung noch eine unkorrekte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Insofern kann X._______ und Y._______, die zu einem anderen Schluss gelangen, nicht gefolgt werden. 4.6 X._______ und Y._______ machen ferner geltend, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Eingangstor am Schloss Z._______ unrichtige Feststellungen gemacht. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, das Familienwappen von X._______ auf dem Eingangstor des Schlosses mache deutlich, dass dieser hier zu Hause sei. Ein Hinweis auf die Stiftung oder auf Maler D._______ sei hingegen nicht ersichtlich, was gewisse Rückschlüsse auf das subjektive Empfinden der Besitzverhältnisse zulasse. Zugute zu halten sei X._______ immerhin, dass er das Eingangstor privat bezahlt habe, und dass ihm als Schlossbewohner aufgrund des Mietrechts gewisse Befugnisse zustünden (angefochtener Entscheid S. 24). X._______ und Y._______ machen geltend, am Tor sei zwar tatsächlich das Familienwappen von X._______ angebracht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei aber – an zentraler Stelle – auch eine Abbildung von D._______ (mit seinen Maler-Utensilien) angebracht (Beschwerde 3223, S. 25; Beschwerdeantwort 3318, S. 11). A._______ wendet ein, im Schlosstor sei erwiesenermassen das Familienwappen von X._______ eingefügt worden, was den Eindruck er- B-3318/2007 B-3223/2007 wecke, das Schloss stehe in seinem privaten Eigentum (Beschwerdeantwort 3223, S. 33 f.). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass am Eingangstor einerseits das Familienwappen von X._______ angebracht ist, andererseits aber auch eine Abbildung des Malers D._______ (vgl. die Fotografie des Schlosstores, Beilage 5 zu Beschwerde 3223). Die Frage, ob X._______ neben dem Schild von D._______ auch sein Familienwappen anbringen durfte, ist für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidwesentlich, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu erübrigen. 4.7 X._______ und Y._______ bringen vor, die Vorinstanz hätte auf den in der abschliessenden Stellungnahme vom 21. Februar 2007 (S. 10 ff.) erhobenen Vorwurf eingehen müssen, A._______ habe in Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht Unterlagen der Stiftungen (Ordner aus den Jahren 1987 und 1988) beschafft, wobei er durch Drittpersonen (Stiftungsangestellte) unterstützt worden sei. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör von X._______ und Y._______ verletzt (Beschwerde 3223, S. 26 f.). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorgebrachte Rüge rechtserheblich sein sollte. Zum einen handelt es sich beim Vorwurf, A._______ habe auf unrechtmässige Weise Stiftungsunterlagen beschafft, um eine nicht weiter belegte Behauptung. Zum anderen haben X._______ und Y._______ nicht dargelegt, inwiefern die nicht mehr auffindbaren Unterlagen für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant sein sollten. Die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, auf unerhebliche Vorbringen vertiefend einzugehen (vgl. zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs oben, E. 4.5.4). Sie verletzte das rechtliche Gehör nicht, als sie auf die Thematik der Ordner-Beschaffung betreffend die Jahre 1987 und 1988 nicht einging. Im Übrigen könnte A._______ keine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten gemacht werden, falls er Informationen aus Stiftungsunterlagen im Rahmen der Erhebung der Straf- und Aufsichtsanzeige verwendet hätte (worauf die abschliessende Stellungnahme von X._______ und Y._______ [S. 11] hindeutet). Die Erstattung dieser Anzeigen war für A._______ die einzige Möglichkeit, eine objektive Abklärung zu bewirken. B-3318/2007 B-3223/2007 4.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die von X._______ und Y._______ gerügten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, und dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Einzig im Zusammenhang mit dem Darlehen an O._______ muss die Würdigung der Vorinstanz relativiert werden, da keine ungenügende Sicherung dieses nicht stiftungskonformen Darlehens nachgewiesen werden konnte (vgl. vorne, E. 4.3). Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz aus ihren Feststellungen die richtigen Schlüsse gezogen hat bzw. ob die bezüglich der D._______-Stiftung angeordneten Aufsichtsmassnahmen (Absetzung von X._______ und Y._______ aus dem Stiftungsrat, Wiedereinsetzung von A._______, Anordnung einer Sachwalterschaft) verhältnismässig waren. 5. Wesensmerkmal einer Stiftung im Sinne von Art. 80 ZGB ist das für einen besonderen Zweck gewidmete Vermögen. Im vorliegenden Fall geht aus der Stiftungsurkunde hervor, dass die D._______-Stiftung bezweckt, das künstlerische Oeuvre des Malers D._______ (1870-1942) zu erhalten und öffentlich zugänglich zu machen. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist als erwiesen zu betrachten, dass X._______ als Präsident des Stiftungsrates der D._______-Stiftung in erheblichem Umfang Selbstkontrahierungen vorgenommen und namhafte, ungenügend gesicherte bzw. nicht stiftungszweckkonforme Darlehen gewährt hat. Ferner ist davon auszugehen, dass X._______ Stiftungspersonal für private Zwecke eingesetzt und dass er umfangreiche Barmittel und Belege auf unprofessionelle Weise aufbewahrt und dadurch dem allgemeinen Eindruck Vorschub geleistet hat, er würde die Interessen der Stiftung in unzulässiger Weise mit seinen privaten Interessen vermischen. Dabei vermochte Y._______ als weiterer Stiftungsrat dem Fehlverhalten von X._______ – von dem er wusste oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte wissen müssen – keinen Einhalt zu gebieten. Im Gegenteil muss nach aller Lebenserfahrung angenommen werden, dass Y._______ das Tun von X._______ im Grossen und Ganzen gebilligt und mitgetragen hat. Für das gebotene Einschreiten der Aufsichtsbehörde sorgte erst A._______, nachdem er 1998 als jüngstes Mitglied in den Stiftungsrat gewählt worden war. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden (in E. 5 und E. 6) zu untersuchen, ob die Vorinstanz als Stiftungsaufsichtsbehörde in Bezug auf die D._______-Stif- B-3318/2007 B-3223/2007 tung und ihre drei Stiftungsräte angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet hat. 5.1 Für die Beurteilung von stiftungsrechtlich angeordneten Massnahmen sind Art. 83 und 84 ZGB massgebend. Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Nach Art. 83 Abs. 2 ZGB ergreift die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen, wenn die vorgesehene Organisation nicht genügend ist, der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Die Aufsichtsbehörde hat in einem solchen Fall u.a. die Möglichkeit, einen Sachwalter zu ernennen (Art. 83 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ob und welche Aufsichtsmittel im Einzelfall zu ergreifen sind, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde, wobei der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt. So dürfen z.B. geringe, fahrlässig begangene Fehler bei der Buchführung nicht mit der Abberufung des betreffenden Organs sanktioniert werden, da eine Mahnung genügt; umgekehrt ist bei schweren kriminellen Delikten eine Abberufung nötig und nicht bloss eine Mahnung (MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar zu Art. 84 ZGB, Rz. 88). Mögliche definitive Massnahmen sind Mahnung, Verwarnung, Verweis, Weisungen / Auflagen (gegenüber Stiftungsorganen), Änderung von Entscheidungen, Verhängung von Bussen, Abberufung von Stiftungsorganen, Strafanzeige, Schadenersatzklagen, Ersatzvornahme (RIEMER, a.a.O., Rz. 89-105). Ist das Verhalten eines Stiftungsorganes solcherart, dass es im Hinblick auf eine gesetzes- und stiftungsgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist, so ist nach Praxis und Lehre die Aufsichtsbehörde berechtigt, das Organ abzuberufen bzw. abzusetzen (vgl. BGE 96 I 406; 73 II 86 E. 4 a.E.; RIEMER, a.a.O., Rz. 98). Von der Absetzung darf nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden: Sie kommt nur in Frage, wenn andernfalls die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet wäre und andere, weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichend wären. Eine Absetzung kommt auch bei fehlendem Verschulden in Frage, nämlich im Fall von völliger Unfähigkeit der Organe, so dass der Stiftungszweck gefährdet ist (RIEMER, a.a.O., Rz. 99). 5.2 Was den vorliegenden Fall betrifft, hat sich das Bundesgericht bereits im Urteil 5A.8/2002 vom 20. August 2002 mit diversen Vorwürfen gegen X._______ und Y._______ befasst. Mangels genügender Sachverhaltsabklärungen würdigte das Gericht das Verhalten der Betroffe- B-3318/2007 B-3223/2007 nen zwar nicht abschliessend. Trotzdem äusserte es sich mehr oder weniger deutlich zu einzelnen Vorwürfen. Das höchste Gericht erwog, es wäre „gravierend“, wenn sich herausstellen würde, dass X._______ Gegenstände aus seinem Privatbesitz bei der von ihm faktisch beherrschten und im gleichen Haus domizilierten Stiftung „parkierte“, um sie der Pfändung bzw. seinen Gläubigern zu entziehen; dies würde einen Missbrauch der Stiftung für private Zwecke bedeuten (a.a.O., E. 3.1). Der Vorwurf, diverse Angestellte der Stiftung hätten Tätigkeiten für die privaten Liegenschaften von X._______ ausgeführt, sei „von einigem Gewicht“ (a.a.O., E. 3.2). Schwer wiege ferner der Vorwurf, es seien ungesicherte Darlehen an Private gewährt worden und es seien Bilanzmanipulationen vorgenommen worden; noch mehr ins Gewicht falle der Vorwurf des Selbstkontrahierens (a.a.O., E. 3.3 und E. 3.6). Falls X._______ effektiv ohne rechtsgültige Sicherheiten Stiftungsmittel in eigener Sache eingesetzt und sich oder Freunden aus dem Stiftungsvermögen finanzielle Vorteile verschafft haben sollte, würde dies ein untragbares Verhalten eines Stiftungsorganes darstellen und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gebieten – ungeachtet eines allfälligen Interesses der Stiftung an personeller Kontinuität (a.a.O., E. 3.4 und E. 3.6). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten wäre angezeigt, falls sich die erhobenen Vorwürfe als wahr erwiesen, d.h. wenn X._______ wiederholt das Stiftungsvermögen für eigene Belange (oder jedenfalls für nicht im Stiftungsinteresse liegende Zwecke) belastet hätte (a.a.O., E. 3.7). Ferner hielt das Bundesgericht in E. 4.2 Folgendes fest (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 5A.35/2005 vom 18. April 2006, E. 2.2): Zur Beantwortung der Frage, wie ein Stiftungsorgan seine Funktion in Zukunft wahrnehmen werde, müsse zwangsläufig auf sein Verhalten in der Vergangenheit abgestellt werden. Dabei seien Vorfälle, die sich erwiesenermassen ereignet hätten, nicht einzeln zu betrachten; vielmehr sei das Verhalten eines Stiftungsorgans insgesamt zu würdigen. Aufgrund dieser Gesamtwürdigung seien für jedes Organ individuell die erforderlichen präventiven und repressiven Massnahmen anzuordnen und mit Blick auf eine allfällige Abberufung eines Stiftungsorgans sei zu fragen, ob dessen Verhalten in seiner Gesamtheit dergestalt (gewesen) sei, dass eine weitere Ausübung des Amtes unhaltbar erscheine. Bei der Würdigung des Gebarens eines Stiftungsorgans sei zu beachten, dass das Aufsichtsverfahren im Unterschied zum Strafrecht keine zeitliche Begrenzung, namentlich keine an starre Fristen gebundene Verjährung einzelner Tatbestände kenne. Des Weiteren sei zu bedenken, dass die eingetretene Vermögensschädigung, welche ein objektives Tatbestandsmerkmal der Vermögensdelikte bilde, im Aufsichtsver- B-3318/2007 B-3223/2007 fahren nicht allein massgebend sei: Die Stiftungsaufsicht habe dafür zu sorgen, dass die ihr unterstellten Stiftungen keinem konkreten oder abstrakten Risiko ausgesetzt würden. Das Argument, in der Vergangenheit sei im Ergebnis nie ein Schaden entstanden, also gewissermassen eine ex-post-Betrachtung, wäre unzulässig. Aus diesem Grund lasse sich im Aufsichtsverfahren auch nicht unbesehen auf ein Strafverfahren verweisen, das im Wesentlichen mit der Begründung eingestellt worden sei, entweder seien die Delikte verjährt oder es sei der Stiftung kein Schaden entstanden. Sollten sich die namentlich gegen X._______ erhobenen Anschuldigungen als wahr erweisen, wäre bei der Gesamtwürdigung seines Verhaltens auch die Einsicht bzw. das Unrechtsbewusstsein zu berücksichtigen. Würden die Vorwürfe bagatellisiert oder werde gar nicht erst materiell dazu Stellung genommen, so wäre nicht ersichtlich, wie sich damit für die Zukunft eine gute Prognose stellen liesse und davon auszugehen wäre, X._______ werde auf einmal eine strikte Trennlinie zwischen Stiftung und privatem Bereich ziehen. 5.3 Die Vorinstanz kam in ihrer Gesamtwürdigung (S. 30) zu folgenden Schlüssen: Angesichts des mehrfachen Missbrauchs von Stiftungsvermögen und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein müsse darauf geschlossen werden, dass X._______ als Stiftungsrat für die D._______- Stiftung nicht mehr tragbar sei. Es dürfe kaum erwartet werden, dass er willens und in der Lage sei, sein Verhalten grundlegend zu ändern. Er sei deshalb aufgrund von Art. 84 Abs. 2 ZGB als Stiftungsrat definitiv abzuberufen. Y._______ habe sich durch kritiklose Unterstützung aller Geschäfte als jahrelanger Weggefährte von X._______ ebenfalls in hohem Masse mitverantwortlich gemacht. Er habe seinen Vorgesetzten durch unbedingte Treue zu unterstützen versucht. Auch ihm fehle es an der nötigen Einsicht, so dass eine definitive Abberufung angebracht sei. 5.4 X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Absetzungsentscheid das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt und das Ermessen missbraucht (Beschwerde 3223, S. 40 und 43 f.). Die Vorinstanz habe die positiven Seiten von X._______ und Y._______ (jahrelanger erfolgreicher Einsatz für die Stiftungen; Zunahme des Stiftungskapitals) nicht in Rechnung gezogen. Auch habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass das im Jahr 2000 eingeleitete Strafverfahren gegen X._______ und Y._______ eingestellt worden sei, und dass sich X._______ und Y._______ nicht durch das Stiftungsvermö- B-3318/2007 B-3223/2007 gen bereichert hätten (S. 34). Ferner hätte die Vorinstanz stärker gewichten müssen, dass das vorgeworfene Fehlverhalten Jahre bis Jahrzehnte zurück liege, und dass es lediglich zu zwei Selbstkontrahierungsgeschäften gekommen sei (Beschwerde 3223, S. 35 und Beschwerdeantwort 3318, S. 9 f.). X._______ und Y._______ seien sich heute sehr wohl bewusst, dass Selbstkontrahierungsgeschäfte unzulässig seien. Um solche Geschäfte künftig auszuschliessen und fortan eine zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zu garantieren, hätten auch mildere Massnahmen als die Amtseinstellung zum Ziel geführt – etwa ein ausdrückliches Verbot zum Abschluss von Selbstkontrahierungsgeschäften, intensivere Kontrollen durch die Stiftungsaufsicht oder die Weisung, dass die Erteilung von Einzelzeichnungsberechtigungen unzulässig sei (S. 37 f. und S. 44). Als unverhältnismässig erweise sich auch die Aufhebung der Arbeits- und Mietverhältnisse zwischen X._______ bzw. Y._______ und der D._______- Stiftung. Auch hier würden die bereits genannten milderen Massnahmen zum Ziel führen, zumal X._______ und Y._______ aus den vergangenen Fehlern gelernt hätten und X._______ in der Gemeinde Z._______ breite Akzeptanz geniesse (S. 39 f.). Im Fall von Y._______ komme hinzu, dass die Vorinstanz die Abberufung aus dem Stiftungsrat der D._______-Stiftung mangelhaft – zu kurz und zu undifferenziert – begründet habe. Y._______ sei keineswegs ein jahrelanger Weggefährte von X._______, der diesen kritiklos unterstützte. Vielmehr sei er erst 1999 Angestellter der D._______-Stiftung geworden (S. 41). Auch dürfe Y._______ nicht zum Vorwurf gereichen, dass er als Angestellter der D._______-Stiftung treu zu seinem Vorgesetzten (X._______) gestanden sei; vielmehr sei er zur Loyalität verpflichtet gewesen. Schliesslich sei Y._______ auch weder Mitglied des Baukonsortiums Parkhotel Z._______ noch Eigentümer der an die Stiftung verkauften Gegenstände gewesen (S. 42 f.). X._______ und Y._______ kommen zum Schluss, dass sie als Stiftungsräte der D._______-Stiftung nicht hätten abgesetzt werden dürfen. Sie beantragen, wieder in den Stiftungsrat eingesetzt zu werden, und zwar als Präsident (X._______) bzw. als Mitglied (Y._______) des Stiftungsrates. 5.5 Im Folgenden soll mit Blick auf die in dieser Sache bereits ergangenen Urteile des Bundesgerichts geprüft werden, ob die angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung verhältnismässig waren und im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz lagen. B-3318/2007 B-3223/2007 5.5.1 Das Vorliegen von Selbstkontrahierungsgeschäften ist unbestritten und wird von X._______ und Y._______ denn auch eingeräumt (Beschwerde 3223, S. 37). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es – ebenso wie das Bundesgericht und wie die Vorinstanz – als gravierend, dass X._______ im Jahr 1987 dem Baukonsortium des Parkhotels Z._______, dem er als Mitglied angehörte, zur Deckung von Liquiditätsengpässen ein ungesichertes Darlehen in Millionenhöhe zulasten der D._______-Stiftung gewährte. Die gleiche Einschätzung rechtfertigt sich in Bezug auf den Vorwurf, dass X._______ im Jahr 1994 Gegenstände aus seinem Privatbesitz – ohne Abklärung des Wertes – an die Stiftung verkaufte (vgl. oben, E. 4.1). Solche Geschäfte stellen grobe Missbräuche dar und stehen im Widerspruch zu dem in der Stiftungsurkunde festgesetzten Zweck der D._______-Stiftung. Da feststeht, dass X._______ ohne rechtsgültige Sicherheiten Stiftungsmittel in eigener Sache einsetzte und Stiftungsvermögen wiederholt für Belange einsetzte, die nicht im Stiftungsinteresse lagen, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aufsichtsrechtliches Einschreiten angezeigt (vgl. Urteil 5A.8/2002 vom 20. August 2002, E. 3.7). 5.5.2 Ebenfalls schwer wiegt der Vorwurf, dass X._______ seinem Geschäftsfreund O._______ im Jahr 1993 zulasten der D._______-Stiftung ein nicht im Stiftungszweck liegendes Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.- gewährt hatte. Damit verschaffte er einem Freund finanzielle Vorteile aus dem Stiftungsvermögen (vgl. oben, E. 4.3). Mit dem Bundesgericht und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein derartiges Verhalten eines Stiftungsrates untragbar ist und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gebietet (Urteil 5A.8/2002 vom 20. August 2002, E. 3.4). 5.5.3 Die Tatsache, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung im Jahr 2000 in den Privaträumen von X._______ auf Bargeld in der Höhe von Fr. 200'000.- und zahlreiche ungeordnete Belege stiess (vgl. oben, E. 4.4), muss X._______ als unprofessionelles Verhalten angelastet werden und wirft zudem ein schiefes Licht auf den Verwalter eines derart umfangreichen Stiftungsvermögens. 5.5.4 Der Vorwurf, Stiftungsangestellte hätten während ihrer Arbeitszeit private Arbeiten für X._______ verrichtet, ist laut dem Bundesgericht „von einigem Gewicht“ (vgl. oben, E. 5.2). Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen muss als erwiesen gelten, dass solche Arbei- B-3318/2007 B-3223/2007 ten vorgekommen sind, auch wenn der genaue Umfang strittig ist (vgl. oben, E. 4.5.5). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem Bundesgericht davon aus, dass diese Vorkommnisse aus stiftungsrechtlicher Sicht zu beanstanden sind. Da das exakte Ausmass der Arbeiten nicht mehr eruiert werden kann, ist eine abschliessende Würdigung zwar erschwert. Doch letztlich kann eine exakte Gewichtung der Vorwürfe im vorliegenden Fall offen bleiben, da diese Frage für den Ausgang des Verfahrens nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. 5.5.5 Jene Vorwürfe der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren nicht bestritten wurden, müssen sich X._______ und Y._______ ebenfalls anrechnen lassen. Demnach ist X._______ und Y._______ vorzuwerfen, dass es bei Abschlüssen von Rückkaufsverträgen der D._______-Stiftung zu Unstimmigkeiten gekommen war, und dass einzelne Veranstaltungen auf dem Schloss nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Stiftungszweck standen (angefochtener Entscheid S. 22-24). Ferner hatte der Stiftungsrat der D._______-Stiftung – dem auch X._______ und Y._______ angehörten – im Jahr 1984 X._______ dazu ermächtigt, „vertretbare finanzielle Engagements“ zur Förderung des Aufbaus des Kurorts Z._______ einzugehen; dieser Beschluss stellte eine eindeutige Verletzung des Stiftungszwecks dar, denn in der Stiftungsurkunde sind derartige finanzielle Engagements nicht vorgesehen (angefochtener Entscheid S. 17 f.). 5.5.6 X._______ kann umgekehrt zugute gehalten werden, dass einzelne gegen ihn erhobene Vorwürfe entkräftet werden konnten. So hielt die Vorinstanz etwa den Vorwurf der Selbstkontrahierung im Zusammenhang mit dem Kauf eines Mehrfamilienhauses in Z._______ für nicht erwiesen. Als nicht belegt erachtete die Vorinstanz auch den Vorwurf, X._______ habe sich mit einem Darlehen eine günstige Zeugenaussage erkaufen wollen, und der Verkauf privater Gegenstände an die D._______-Stiftung habe dazu gedient, Vermögenswerte einer Pfändung zu entziehen (vgl. oben, E. 4.1). Ferner kann X._______ zugute gehalten werden, dass die Stifterin (Frau D._______) ihn als lebenslänglichen Stiftungsrat vorgesehen hatte (vgl. den Vertrag, Beilage 8 zu Beschwerde 3223). Der Wunsch der Stifterin, X._______ als lebenslänglichen Stiftungsrat einzusetzen, ist indessen weniger hoch zu gewichten als ihr Wille, dass das Stiftungsvermögen gemäss dem Stiftungszweck verwendet wird. Zum Aufgabenkreis des Stiftungsrates gehören in erster Linie die Sicherstellung der Verwaltung des Vermögens im Rahmen des Stifterwillens (BGE 120 II 141) und die Zweck- B-3318/2007 B-3223/2007 verfolgung (HAROLD GRÜNINGER, Basler Kommentar, Rz. 10 zu Art. 83 ZGB); die Zusammensetzung des Stiftungsrates ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die personellen Anordnungen der Stifterin stehen einer sachlich begründeten Abwahl jedenfalls nicht entgegen (BGE 128 III 211; GRÜNINGER, Rz. 15 zu Art. 84 ZGB). Y._______ ist zugute zu halten, dass die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf seine Absetzung als Stiftungsrat in der Tat kurz ausgefallen ist, und dass ihm im Zusammenhang mit diversen Vorwürfen keine direkte Beteiligung nachgewiesen werden konnte. 5.6 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich unter den gegebenen Umständen aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht rechtfertigen würde, X._______ wieder in den Stiftungsrat der D._______-Stiftung einzusetzen. Es wurden zahlreiche, teilweise gravierende Verstösse gegen das Stiftungsrecht nachgewiesen. Die vorgeworfenen Verstösse, die aufgrund der 2002 gefällten Bundesgerichtsentscheide von der Vorinstanz zu überprüfen waren, wurden zwar nicht vollumfänglich, aber doch mehrheitlich bestätigt. Aus dem Umstand, dass die Ereignisse relativ lange Zeit zurück liegen, dass sich X._______ nicht bereichert hat und dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, lässt sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der über Jahrzehnte nachgewiesenen, teilweise schwerwiegenden stiftungsrechtlichen Verfehlungen nicht anzunehmen ist, dass X._______ sein Verhalten heute schlagartig ändern wird. Inwiefern – wovon die Vorinstanz auszugehen scheint – sein Alter von 78 Jahren eine Rolle spielt, kann vorliegend, weil nicht entscheidwesentlich, offen bleiben. Die schweren Verfehlungen von X._______ verbieten es auch – worauf die Vorinstanz mit Recht hinweist –, anstelle der Abberufung aus dem Stiftungsrat ein blosses Selbstkontrahierungsverbot auszusprechen oder eine Pflicht zur Kollektivunterschrift anzuordnen. 5.6.2 Auch die Abberufung von Y._______ als Stiftungsrat der D._______-Stiftung war im vorliegenden Fall angebracht. Y._______ räumt selber ein, in einem loyalen Verhältnis zu X._______ zu stehen. Es ist davon auszugehen, dass er von den Verhaltensweisen, die B-3318/2007 B-3223/2007 X._______ vorgeworfen werden, in der Regel wusste oder hätte wissen müssen, und dass er diesen in seinen Handlungen unterstützte oder zumindest gewähren liess. Indem sich Y._______ als Stiftungsrat nicht dafür einsetzte, dass die Stiftung frei von Interessenkollisionen und getreu dem Stiftungszweck geführt wurde, vernachlässigte er seine Pflichten als Stiftungsrat. Im Übrigen kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass Y._______ ein langjähriger Weggefährte von X._______ ist. Es mag zwar zutreffen, dass Y._______ erst seit 1999 in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur D._______-Stiftung steht. Nach eigenen Angaben kennt er X._______ jedoch seit dem Jahr 1967, und er war seit der Gründung der beiden Stiftungen Mitglied des jeweiligen Stiftungsrates, also seit 1972 (D._______-Stiftung) bzw. 1998 (H._______-Stiftung) (vgl. das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei des Kantons E._______ vom 15. August 2000 um 13.35 Uhr, S. 2 f. [Ordner Anhang C.1 der vorinstanzlichen Akten]). 5.7 Insgesamt ergibt sich, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz keineswegs als einseitig bezeichnet werden kann. Vielmehr wurden die Argumente differenziert abgewogen, und es wurden auch die zugunsten von X._______ und Y._______ sprechenden Umstände gewürdigt. Bezeichnenderweise wehren sich X._______ und Y._______ nur gegen einen kleinen Teil der von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe; die punktuell vorgetragenen Rügen haben sich mit wenigen Ausnahmen als unbegründet erwiesen. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichts ist der Entscheid der Vorinstanz, X._______ und Y._______ definitiv aus dem Stiftungsrat der D._______-Stiftung abzuberufen, nicht zu beanstanden. 6. Nachdem sich gezeigt hat, dass die Vorinstanz X._______ und Y._______ zurecht als Stiftungsräte der D._______-Stiftung abberufen hat, ist als nächstes zu prüfen, ob auch die Wiedereinsetzung von A._______ als Stiftungsrat der D._______-Stiftung sowie die vorinstanzliche Anordnung einer Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung rechtlich zulässig waren. X._______ und Y._______ zweifeln an der Tragbarkeit von A._______ als Stiftungsrat. A._______ beantragt dagegen, von einer Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung abzusehen und stattdessen ihn – als einzigen handlungsfähigen Stiftungsrat – zu ermächtigen, den Stiftungsrat der D._______-Stiftung mit kompetenten Personen zu ergänzen. B-3318/2007 B-3223/2007 6.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid folgendermassen begründet (S. 31-33 des angefochtenen Entscheides): Der Stiftungsrat der D._______-Stiftung sei – in der Person von A._______ – als Organ grundsätzlich vorhanden und handlungsfähig, so dass eine vollumfängliche Vertretung der Interessen der Stiftung (Beistandschaft) nicht mehr erforderlich sei. Dennoch könne A._______ nicht einfach per sofort als alleiniger Stiftungsrat eingesetzt werden. Zum einen bestünden potentielle Interessenkonflikte, weil A._______ persönliche familiäre Interessen am ehemaligen „Stammsitz“ Schloss Z._______ habe. Zum anderen habe sich A._______, der soeben seine Ausbildung als Ökonom an der Fachhochschule G._______ abgeschlossen habe, noch nicht über seine konkrete Eignung für die praktische (komplexe) Tätigkeit als Stiftungsrat ausgewiesen. Es rechtfertige sich deshalb, A._______ als Stiftungsrat der D._______-Stiftung bloss ein Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien einzuräumen und in einer ersten Phase eine enge Begleitung in Form einer Sachwalterschaft (Art. 83 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) zur Seite zu stellen. Das Institut der Sachwalterschaft sei auf die Tätigkeiten zugeschnitten, die zur Zeit im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung erforderlich seien. Der Sachwalter (dem ein Einzelzeichnungsrecht einzuräumen sei) müsse erstens die operativen Fragen auf betrieblicher Ebene angehen und dabei – wenn nötig – auch Sofortmassnahmen ergreifen. Zweitens solle der Sachwalter die Arbeits- und Mietverträge kündigen, die X._______ und Y._______ mit der D._______-Stiftung abgeschlossen hätten; es wäre aus menschlicher Sicht nicht zumutbar, wenn diese Kündigungen durch A._______ vorgenommen würden. Drittens müsse der Sachwalter eine sachgerechte Ergänzung des Stiftungsrats sicherstellen. Auf keinen Fall kämen jene 5 Personen aus dem Umfeld von A._______ als Stiftungsräte in Betracht, die im Jahr 2003 an der „unfreundlichen Übernahme“ beteiligt gewesen waren. Diese Personen würden die Erfordernisse der Unparteilichkeit und der Unvoreingenommenheit nicht erfüllen; sie stellten die persönliche statt die sachliche Ebene in den Vordergrund (vgl. dazu auch die Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 2 f.). Im Übrigen müsse innert 4 Monaten ein Betriebs- und Tätigkeitskonzept für die D._______-Stiftung ausgearbeitet und der Vorinstanz vorgelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürften mit Ausnahme des Tagesgeschäfts keine wesentlichen Verfügungen über die Stiftung getroffen werden. Sobald das neue Konzept feststehe, der Stiftungsrat über dessen Umsetzung Beschluss gefasst habe und die Aufgaben des Sachwalters abgeschlossen seien, werde die Sachwalterschaft durch die Stiftungsaufsicht aufgehoben. B-3318/2007 B-3223/2007 6.2 X._______ und Y._______ machen geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zu wenig gründlich geprüft, ob A._______ als Stiftungsrat tragbar sei; insofern liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass A._______ arbeitsrechtliche Treuepflichten verletzte, und dass er das Schloss Z._______ als Stammsitz für seine Familie „zurückholen“ wollte (Beschwerde 3223, S. 27). Weiter hätte sich die Vorinstanz mit der Kritik an der Persönlichkeit von A._______ auseinandersetzen müssen (Beschwerde 3223, S. 28 f.). Die Kritik stelle entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 31 unten) keine Herabsetzung der Persönlichkeit von A._______ dar. Die Vorbringen seien wichtig gewesen, um die beruflichen bzw. fachlichen Fähigkeiten von A._______ als Stiftungsrat zu beurteilen. Zu berücksichtigen gewesen wäre etwa, dass A._______ im Zusammenhang mit einem Strafbefehl im Amtsblatt publiziert worden sei, weil sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei; später habe sich herausgestellt, dass A._______ Wohnsitz auf der Insel Mallorca habe und über kein Schweizer Domizil verfüge. Solche Feststellungen seien von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Persönlichkeit von A._______ und müssten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit den familiären Interessen der Familie A._______ am Schloss Z._______ auseinander gesetzt, geht fehl: Die Vorinstanz hatte bei der Würdigung des Verhaltens von A._______ erwogen, dass dieser persönliche familiäre Interessen am ehemaligen „Stammsitz“ Schloss Z._______ habe, so dass Interessenkonflikte bestünden; u.a. aus diesem Grund ordnete die Vorinstanz eine Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung an (vgl. oben, E. 6.1). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auch die Praxiserfahrung von A._______ als Stiftungsrat berücksichtigt und somit dessen berufliche und fachliche Fähigkeiten in die Entscheidfindung einfliessen lassen. Beim im Amtsblatt publizierten Strafbefehl ging es um Verkehrsdelikte, die für A._______ einen 1-monatigen Entzug des Führerausweises und eine Busse in der Höhe von Fr. 400.- zur Folge hatten. Inwiefern die Verkehrsdelikte die Fähigkeiten von A._______ als Stiftungsrat beeinträchtigen sollten, ist nicht ersichtlich. Auch der vorübergehende Wohnsitzwechsel nach Mallorca steht in keinem Zusammenhang zur Eignung von A._______ als Stiftungsrat, so dass die Vorinstanz nicht auf diese Thematik einzugehen hatte. B-3318/2007 B-3223/2007 Insgesamt hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Tragbarkeit von A._______ als Stiftungsrat der D._______-Stiftung grundsätzlich bejahte. 6.3 A._______ macht geltend, die Vorinstanz hätte keine Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung anordnen dürfen. Eine solche Massnahme sei nämlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn einer Stiftung sämtliche Stiftungsorgane fehlten. Im Fall der D._______-Stiftung sei eine Sachwalterschaft unverhältnismässig, da ein handlungsfähiger und für das Amt geeigneter Stiftungsrat – nämlich A._______ – vorhanden sei. Gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde stehe A._______ das Recht zu, neue Stiftungsratsmitglieder zu bestimmen. Es sei unzulässig, A._______ einen Sachwalter zur Seite zu stellen, der bei der Bestimmung weiterer Stiftungsratsmitglieder massgebende Mitwirkungsrechte habe (Beschwerde 3318, S. 37-39). Zudem sei es widersprüchlich, die Beistandschaft über die D._______-Stiftung in eine Sachwalterschaft umzuwandeln, während jene über die H._______-Stiftung gänzlich aufgehoben werde. Das Recht von A._______, den Stiftungsrat mit weiteren Mitgliedern zu ergänzen, müsse sich auch auf Personen aus dem Umfeld von A._______ beziehen; es sei deshalb unzulässig, 5 Personen aus dem Umfeld von A._______ pauschal als künftige Stiftungsräte auszuschliessen. Die Vorinstanz hätte A._______ höchstens gewisse Auflagen machen dürfen. Zulässig gewesen wäre etwa die Auflage, A._______ müsse den Stiftungsrat um zwei geeignete Personen seiner Wahl ergänzen; der Vorinstanz könnte dabei eine Art Vetorecht zukommen (Beschwerde 3318, S. 40 und 42). 6.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Aufsichtsinstanz darüber wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und an die guten Sitten halten (Bundesgerichtsurteile 5A.7/2002 [E. 3.1] und 5A.8/2002 [E. 4.1] vom 20. August 2002). Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (vgl. BGE 126 III 499 E. 4a). Welche Mittel im konkreten Fall zur Anwendung kommen, entscheidet sich in erster Linie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. GRÜNINGER zu Art. 84 ZGB, Rz. 10; RIEMER, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 84 ZGB; vgl. auch oben, E. 5.1). Die Verbeiständung einer Stiftung gilt als Notbehelf, der mit Zurückhaltung zu handhaben ist (dazu und zum Folgenden BGE 126 III 499, E. 3a). Dies wird damit begründet, dass die B-3318/2007 B-3223/2007 Stiftungsaufsichtsbehörde über weit reichende Kompetenzen und Aufsichtsmittel präventiver und repressiver Art – etwa Abberufung und Ersetzung von Stiftungsräten – verfüge; die Verbeiständung könne demnach erst in zweiter Linie in Frage kommen (Grundsatz der Subsidiarität). Immerhin sei die Verbeiständung einer Stiftung aber nicht nur in den in Art. 393 Ziff. 4 ZGB genannten Fällen zulässig („solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist“), sondern komme auch in anderen, besonderen Situationen in Frage, etwa wenn bedeutende öffentliche Interessen zu wahren und wegen unzureichender Verwaltung gefährdet seien. Es müsse eine Notsituation vorliegen, die von einer gewissen Dauer und nicht kurzfristig behebbar sei (dazu und zum Folgenden BGE 126 III 399, E. 3b). Allerdings dürfe die Verbeiständung nicht zum Dauerzustand werden. Vielmehr solle sie der Aufsichtsbehörde im Sinne einer Überbrückungsmassnahme ermöglichen, die nötigen Vorkehren zur Schaffung oder Verbesserung der Organisation durchzuführen, wenn hierfür ein längerer Zeitraum erforderlich sei. Sobald dies geschehen sei und für die gehörige Verwaltung gesorgt sei, habe die Aufsichtsbehörde darauf hinzuwirken, dass die Verbeiständung innert vernünftiger Frist aufgehoben werde. Das Bundesgericht erachtete die Voraussetzungen für eine Verbeiständung etwa in einem Fall als erfüllt, in dem es zu wiederholten, mannigfaltigen und zum Teil schwerwiegenden Widerhandlungen der Stiftungsräte gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde gekommen war (vgl. BGE 126 III 399, E. 4). Die rechtmässige Vermögensverwaltung erschien in dieser Situation als gefährdet. Die Beschwerdeführer hatten die Bemühungen der Aufsichtsbehörde durchkreuzt, die mit weitgehenden Anordnungen und Weisungen versucht hatte, eine gesetzes- und zweckkonforme Verwaltung sicherzustellen. Da kurzfristig auch keine personellen Massnahmen in Frage kamen, lag eine Notlage vor, die nicht rasch behebbar war und deshalb eine Verbeiständung erforderlich machte. Diese Massnahme war verhältnismässig, denn es kam kein milderes Mittel in Betracht, um künftige unzulässige Beschlüsse des Stiftungsrates zu verhindern. Alternative Massnahmen – etwa die Beiordnung eines Beraters, die Ernennung eines weiteren Stiftungsrates oder die Unterstützung in spezifischen Fragen – hätten offensichtlich nicht genügt, zumal die Beschwerdeführenden die aufsichtsrechtlichen Anordnungen bereits mehrmals missachtet hatten. B-3318/2007 B-3223/2007 6.5 Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass die Anordnung einer Sachwalterschaft im Vergleich zu einer Beistandschaft eine mildere Massnahme darstellt. Bei näherer Betrachtung der Institution der Sachwalterschaft muss an dieser – von der Vorinstanz nicht weiter begründeten – Auffassung gezweifelt werden. Die Anordnung einer Sachwalterschaft über eine Stiftung ist erst seit dem 1. Januar 2006 möglich. An diesem Datum trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach die Stiftungsaufsicht einen Sachwalter ernennen kann, wenn die vorgesehene Organisation nicht genügend ist, ein vorgeschriebenes Organ fehlt oder nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (Art. 83 Abs. 2 ZGB). Die Lehre geht davon aus, dass angesichts dieser neuen Möglichkeit für eine Verbeiständung (abgesehen von Familien- und kirchlichen Stiftungen) kein Raum mehr besteht (GRÜNINGER zu Art. 83 ZGB, Rz. 35). Aus diesem Grund hat der Bundesrat dem Parlament beantragt, Art. 393 Ziff. 4 ZGB zu streichen und die Verbeiständung nur noch für natürliche Personen zuzulassen (vgl. BBl 2006 7017 sowie BBl 2002 3244). Dieser Änderung stimmte der Ständerat, der die Totalrevision des Vormundschaftsrechtes als Erstrat behandelt hat, am 27. September 2007 diskussionslos zu (AB 2007 S 835). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sachwalterschaft nicht wesentlich von jenen der Zulässigkeit einer Beistandschaft unterscheiden. 6.6 Im Folgenden ist die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen zu beurteilen. Zum einen geht es dabei um die Anordnung einer Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung, zum anderen um das Verbot, Personen aus dem Umfeld von A._______ als künftige Stiftungsräte vorzusehen. 6.6.1 Um die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sachwalterschaft zu beurteilen, geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden zwei Leitlinien aus: 1. Das Stiftungsvermögen soll seinen Zwecken gemäss verwendet werden, wobei der Stifterwille massgebend ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZGB; RIEMER, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 83 ZGB; siehe auch oben, E. 5.1); 2. die Stiftung soll so organisiert sein, dass sie im Ergebnis funktionsfähig ist (dies ergibt sich implizit aus Art. 83 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. BGE 129 III 641 sowie RIEMER, a.a.O., Rz. 12 und 30 zu Art. 83 ZGB). Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung kann eine Sachwalterschaft über eine Stiftung nur als zeitlich befristeter Notbe- B-3318/2007 B-3223/2007 helf in Frage kommen, insbesondere dann, wenn die Zweckerfüllung oder die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet erscheinen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz –, keine Anordnung einer Sachwalterschaft. Die Vorinstanz hatte diese Massnahme mit potentiellen Interessenkonflikten von A._______ sowie mit Zweifeln seiner Eignung als Stiftungsrat begründet (vgl. oben, E. 6.1). Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige familiengeschichtliche Verbundenheit von A._______ mit dem Schloss Z._______ zu Interessenkonflikten führen könnte, die die Zweckerfüllung und die Funktionsfähigkeit der Stiftung beeinträchtigen würden. Was die fachlichen Kompetenzen von A._______ betrifft, ist ihm zugute zu halten, dass er an einer Fachhochschule ein Wirtschaftsstudium absolviert hat, und dass er in den Jahren 1998 bis 2000 Erfahrungen als Stiftungsrat der D._______- und der H._______-Stiftung gesammelt hat. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb die Notmassnahme einer Sachwalterschaft angezeigt sein sollte. Einzig im Zusammenhang mit dem Versuch einer „unfreundlichen Übernahme“ im Jahr 2003 stellt sich die Frage, ob das Verhalten von A._______ die Einsetzung eines Sachwalters rechtfertigen könne. Es liesse sich in diesem Zusammenhang rügen, A._______ habe seine eigenen Interessen zu sehr in den Vordergrund gestellt, indem er eigenmächtig zusätzliche Stiftungsräte eingesetzt habe, ohne zuvor den Stiftungsbeistand zu konsultieren. Allerdings macht A._______ geltend, die Einsetzung zusätzlicher Stiftungsräte könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, denn aufgrund der Stiftungsurkunde sowie des Gutachtens von Prof. Dr. Michael Riemer vom 19. März 2003 (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort 3223 sowie act. 197 der Vorakten) habe er annehmen dürfen, dass Zuwahlen durch Kooptation zulässig seien (Beschwerdeantwort 3223 S. 10 f. und 50). In der Tat sieht Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde der D._______-Stiftung vor, dass dem Stiftungsrat das Recht zusteht, weitere Stiftungsräte per Kooptation zu bestimmen. Dass ein Stiftungsrat grundsätzlich aus einer einzigen Person bestehen kann, ist unbestritten (vgl. RIEMER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 83 ZGB). Im Vertrauen auf das professorale, zu eben dieser Frage eingeholte Gutachten durfte A._______ davon ausgehen, dass er – trotz Verbeiständung der Stiftung – zur Einsetzung weiterer Stiftungsräte berechtigt sei. Die Rechtslage war im Moment der Einsetzung der Stiftungsräte keineswegs eindeutig; erst das anschliessend ergangene Grundsatzurteil des Bundesgerichts (BGE 129 III 641) machte klar, dass A._______ nur im Einverständnis mit dem Stiftungsbeirat zusätz- B-3318/2007 B-3223/2007 liche Stiftungsräte hätte einsetzen dürfen, und dass das fehlende Einverständnis des Stiftungsbeirats – aufgrund von vereinsrechtlichen Analogien – die Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse bewirkte. Jedenfalls darf das damalige Verhalten von A._______ nicht Anlass dazu geben, ihm nun einen Sachwalter zur Seite zu stellen. Die Sachwalterschaft kann – ebenso wie die Beistandschaft – nicht dazu dienen, amtierenden Stiftungsorganen gleichsam einen Aufpasser beizugeben (RIEMER, a.a.O., Rz. 110 zu Art. 84 ZGB). Demnach ist im vorliegenden Fall eine Sachwalterschaft nicht angebracht; vielmehr ist A._______ wieder als Stiftungsrat mit vollen Rechten einzusetzen. Der Vorinstanz ist es unbenommen, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse notwendigenfalls gegenüber A._______ bzw. dem neuen Stiftungsrat geeignete Aufsichtsmassnahmen anzuordnen. 6.6.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Vorinstanz zurecht 5 namentlich erwähnte Personen als künftige Stiftungsräte ausgeschlossen hat (I._______, J._______, K._______, L._______ und M._______). Sie begründet diese Massnahme mit der mangelnden Unabhängigkeit dieser Personen; dies habe sich beim Versuch einer „unfreundlichen Übernahme“ im Jahr 2003 gezeigt. Die genannten fünf Personen wurden von A._______ im Jahr 2003 als Stiftungsräte der D._______-Stiftung eingesetzt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb diese Einsetzung ein Anzeichen für die fehlende Unabhängigkeit der betroffenen Personen sein sollte. Die Vorinstanz hat diese Aussage weder im Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2006 noch im vorliegend angefochtenen Entscheid näher begründet. Sie hat jedenfalls nicht überzeugend dargelegt, inwiefern die Einsetzung dieser Personen in den Stiftungsrat der D._______-Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes gefährden könnte. Demnach hätte die Vorinstanz den 5 Personen die Eignung in der Funktion als Stiftungsräte nicht zum Vornherein pauschal absprechen dürfen. Das bedeutet keineswegs, dass A._______ in seiner Wahl der künftigen Stiftungsräte völlig frei ist. Vielmehr darf die Wahl der Zweckerfüllung und der Funktionsfähigkeit der Stiftung nicht entgegen stehen. Die Vorinstanz hat ihre Aufsichtsfunktion in diesem Zusammenhang wahrzunehmen. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzlich angeordnete Sachwalterschaft über die D._______-Stiftung unverhältnismässig war. Es rechtfertigt sich, die Beistandschaft über die D._______-Stif- B-3318/2007 B-3223/2007 tung aufzuheben und A._______ als alleinigen Stiftungsrat einzusetzen – wobei der Kreis künftiger Stiftungsräte nicht zum Vornherein zu begrenzen ist. 7. Im Folgenden sollen die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der H._______-Stiftung geprüft werden. A._______ macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei unhaltbar, rechtswidrig und völlig unangemessen, weil X._______ und Y._______ wieder als Stiftungsräte (mit Einzelunterschrift) der H._______-Stiftung eingesetzt worden seien. X._______ und Y._______ müssten – wie im Fall der D._______-Stiftung – definitiv aus dem Stiftungsrat der H._______-Stiftung abberufen werden (Beschwerde 3318, S. 36). 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, X._______ und Y._______ wieder in den Stiftungsrat der H._______-Stiftung einzusetzen, wie folgt (S. 30-31 des angefochtenen Entscheides): Im Fall der H._______-Stiftung könnten X._______ und Y._______ keine auch nur annähernd so massiven Verstösse wie bei der D._______-Stiftung nachgewiesen werden. Es hätten keine Selbstkontrahierungsgeschäfte stattgefunden, und das Stiftungsvermögen sei nicht missbraucht worden. A._______ habe lediglich Verstösse von untergeordneter Bedeutung geltend gemacht. So hätten X._______ und Y._______ zwar aus formaljuristischer Sicht eine Bestimmung der Stiftungsurkunde verletzt, als sie der D._______-Stiftung zulasten der H._______-Stiftung am 1. Juni 1998 ein Darlehen in der Höhe von 1.5 Mio. Franken gewährt hätten: Bei den übergebenen Schuldbriefen habe es sich um Pfandsicherheiten im 4. und 5. Rang gehandelt; dies stelle einen Verstoss gegen Art. 4 der H._______-Stiftungsurkunde dar, wonach Darlehen nur gegen Hypotheken im 1. Rang gewährt werden dürfen. Der Verstoss sei jedoch nicht weiter zu ahnden, weil aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass die Stifterin wünschte, der D._______-Stiftung zu helfen. Ausserdem sei der Verstoss bloss geringfügig, und das Darlehen sei schliesslich zurückbezahlt worden (angefochtener Entscheid S. 26 f.). Die Vorinstanz hatte ferner die Rüge zu beurteilen, X._______ habe statutarische Anlagevorschriften verletzt, als er 1.9 Mio. Franken des Stiftungsvermögens für den Erwerb derivater Finanzprodukte (Revexus-Scheine) verwendet habe. Gemäss der H._______-Stiftungsurkunde hätte nur in „erstklassige Wertschriften (Blue Chips), AAA-Obligationen, Festgelder usw.“ investiert werden dürfen (Art. 4 Abs. 1 der Stiftungsurkunde). Die Vorinstanz B-3318/2007 B-3223/2007 kam zum Schluss, hier liege ein „Grenzfall“ vor, was den Vorwurf der Verletzung von statutarischen Anlagevorschriften betreffe: Der Betrag der Anlage (1.9 Mio. Franken) und damit auch deren Risiko seien angesichts des damaligen Gesamtbetrags der Wertschriften (7 Mio. Fr. im Jahr 1998) zwar hoch gewesen. Allerdings schliesse Art. 4 der Stiftungsurkunde den Erwerb derivater Anlageinstrumente nicht aus, und das betroffene Produkt eigne sich gemäss dem Prospekt der Credit Suisse auch für Anleger, die eine konservative Strategie bevorzugten (S. 27 f.). In der Gesamtwürdigung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es rechtfertige sich aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht, das Verhalten der Stiftungsräte zu sanktionieren. Deshalb sei die Einstellung der Stiftungsräte im Amt wieder aufzuheben. Der Stiftungsrat der H._______-Stiftung setze sich demnach künftig aus X._______ (Präsident mit Einzelunterschrift), Y._______ (Vizepräsident mit Einzelunterschrift) und A._______ (Vizepräsident mit Kollektivunterschrift) zusammen. Damit liege zwar eine äusserst heikle Konstellation vor; doch aus stiftungsrechtlicher Sicht bestehe kein Raum für einschneidende Aufsichtsmassnahmen organisatorischer Art. Als Auflage ordnete die Vorinstanz an, der Stiftungsrat müsse innert vier Monaten ein Tätigkeitskonzept in Bezug auf die Zweckerfüllung (Preisvergabe und Vergabungstätigkeit) erarbeiten und ein Anlagereglement erstellen; das Konzept und das Reglement seien den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen. Ausserdem habe der Stiftungsrat der Vorinstanz in regelmässigen Abständen (zuerst alle 2 Monate, später alle 6 Monate) Berichte über Fortschritte der Arbeiten einzureichen (S. 33 des angefochtenen Entscheids). 7.2 A._______ wendet ein, aufgrund des Verhaltens von X._______ und Y._______ im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung (vgl. oben, E. 4.1) hätten diese nicht wieder in den Stiftungsrat der H._______-Stiftung eingesetzt werden dürfen. Im Fall der D._______- Stiftung habe die Vorinstanz festgestellt, dass X._______ und Y._______ sich wiederholtermassen missbräuchlich verhalten hätten und dass ihnen jegliches Unrechtsbewusstsein abgehe; die Vorinstanz habe deshalb ein Einschreiten mit den härtesten aufsichtsrechtlichen Massnahmen für erforderlich erachtet. Aufgrund dieser Einschätzung gehe es nicht an, die Charaktereigenschaften und das Verhalten von X._______ und Y._______ gleichsam zu „spalten“ und anzunehmen, X._______ und Y._______ würden sich im Zusammenhang mit der B-3318/2007 B-3223/2007 H._______-Stiftung künftig korrekt verhalten. Die Qualifikation des Verhaltens von X._______ und Y._______ betreffe diese als Personen und hänge nicht davon ab, ob sie diese oder eine andere Stiftung führten (Beschwerde 3318, S. 31 und S. 41 f.). Es sei widersprüchlich, unverhältnismässig und komme einer Ermessensüberschreitung gleich, wenn man X._______ und Y._______ im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung das Vertrauen entziehe, im Zusammenhang mit der H._______-Stiftung jedoch nicht. Analog dazu würde die Eidgenössische Bankenkommission nicht einem geschäftsführenden Bankdirektor das Vertrauen entziehen und gleichzeitig akzeptieren, dass dieser in einer anderen Bank dieselben Funktionen übernehme (S. 32). Eine günstige Prognose für X._______ und Y._______ müsse nicht nur im Fall der D._______-Stiftung ausgeschlossen werden, sondern auch im Fall der H._______-Stiftung: Zum einen seien die D._______- und die H._______-Stiftung eng miteinander verbunden, so dass das Verhalten von X._______ und Y._______ nicht getrennt betrachtet werden könne. Zum anderen habe die Vorinstanz einen Verstoss gegen Anlagevorschriften gemäss den Statuten der H._______-Stiftung festgestellt (S. 33-35). Die Vorinstanz habe diesen Verstoss zu Unrecht bloss als geringfügig qualifiziert. Es sei keineswegs aktenkundig, dass es dem Willen der Stifterin entspreche, dass die H._______-Stiftung die D._______-Stiftung mittels Darlehen unterstütze. Im Übrigen sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich, dass das Darlehen zurückbezahlt worden sei bzw. dass kein Vermögensschaden eingetreten sei (Beschwerde 3318, S. 24). Es stimme zwar, dass die meisten Verfehlungen von X._______ und Y._______ im Zusammenhang mit der D._______-Stiftung festgestellt worden seien; dies hänge aber mit zeitlichen Aspekten zusammen, die die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe: Di