Abtei lung II B-3121/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2007 Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiber Stefan Wyler. Z._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Regionalzentrum Nottwil, Gartenweg 2a, 6207 Nottwil, Vorinstanz. Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-3121/2007 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2006 stellte Z._______ (Gesuchsteller) das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brachte er vor, er habe schon seit jeher unter dem Militär gelitten, der Umgang untereinander sowie die Behandlung durch die Vorgesetzten sei nicht im Mindesten tragbar. Er habe Probleme, in Uniform und mit dem Gewehr einzurücken. Dies erschrecke die Kinder, die meinen es sei Krieg. Er würde sich auch gegen das Militär einsetzen, hätte es mehr davon in seinem Dorf. Arschkriecher und Drückeberger würden stets bevorzugt behandelt. In der Armee fänden sich nur übermässig patriotisch veranlagte Vorgesetzte. Starker Patriotismus sei schliesslich Rassismus gegenüber anderen Ländern. B. Am 15. Mai 2007 hörte die Zulassungskommission den Gesuchsteller persönlich an. Noch am selben Tag wies die Zulassungskommission dessen Zivildienstgesuch ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Die Motive des Gesuchstellers entsprängen nicht einer ethischmoralischen Forderung. Er lehne die Armee nicht als Institution ab und sehe selber die Möglichkeit, Militärdienst zu leisten. Ein Gewissenskonflikt sei nicht erkennbar. Er habe zunehmend Probleme bekundet Dienst zu leisten, da er sich in seiner Persönlichkeit eingeschränkt sehe und unterdrückt fühle. Aufgrund seines Verhaltens im Alltag könne nicht auf das Vorhandensein einer moralischen Forderung geschlossen werden und sein Befinden werde zwar beeinträchtigt, gründe aber nicht in einem Gewissenskonflikt. Dies obwohl die einfachen Ausführungen im Gesuch sowie an der Anhörung ein widerspruchsfreies und in sich schlüssiges Ganzes gebildet hätten. C. Gegen die Verfügung der Zulassungskommission (Vorinstanz) erhebt der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) am 2. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2007 sowie die Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, es seien Aussagen hinzugedichtet, vergessen, umgedreht oder ins Lächerliche gezogen worden. Die Frage nach seinem Gewissen sei urplötzlich gekommen und habe ihn überrascht, weshalb er diese nicht verstanden B-3121/2007 habe. Er habe seine innere Gedankenwelt dargestellt, denn dies bedeute für ihn Gewissen. Auf keinen Fall könne er sich Vorstellen, Berufsmilitarist zu werden. Bei dieser Darstellung handle es sich um eine Verwechslung mit einer anderen Person. Sein eigentlicher Konflikt aber sei der Rassismus. Dieser sei von der Vorinstanz nicht thematisiert worden und im Nachhinein auch noch untergegangen. Alle Vorgesetzten seien militärgeile Leute und es sei kein normaler Mensch mehr im Militär. Jeder sei rechtsextrem und leiste nur Dienst, um der Ehre des Vaterlands willen. Schliesslich bringt er vor, es wäre ihm überhaupt lieber, einen Wehrpflichtersatz zu entrichten, da er noch längere Zeit Student sei und es daher besser wäre, Fr. 50.- pro Jahr zu bezahlen als 3 Monate in einem Pflegeheim zu arbeiten. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2007 nimmt die Vorinstanz eingehend Stellung zu ihrem Entscheid und der Eingabe des Beschwerdeführers und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie habe diesen mit der Frage nach seinem Gewissen nicht überrascht, sondern früh darauf hingearbeitet, die Gründe für einen Konflikt herauszufiltern. Erst als diese aufgelistet waren, kam die Frage, wo seine Gewissensgründe lägen. Es dürfe im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Kandidaten vorbereitet an das Gespräch kämen, sich Gedanken zu ihrer Haltung machen und die Voraussetzungen zur Zulassung kennen würden. Die Ausführungen betreffend Berufsmilitär stammten vom Beschwerdeführer, seien nicht erfunden und liessen sich durch die Anhörungsnotiz belegen. Im Weiteren sei sie auch auf die Rassismus-Thematik eingegangen, was wiederum im Protokoll seinen Niederschlag gefunden habe. Er habe dies aber nie als Hauptgrund genannt. Endlich werde aus der abschliessenden Bemerkung in der Beschwerde auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, Zivildienst zu leisten, was nicht zum vornherein einen Gewissenskonflikt ausschliesse, diesen aber auch nicht stütze. E. Der Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007, sich zu den Vorbringen der Vorinstanz zu äussern, leistete der Beschwerdeführer innert der bis zum 20. August 2007 gesetzten Frist keine Folge. B-3121/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2007 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung kann nach Art. 63 Zivildienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat, beurteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen, sondern umschreibt die Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, anerkannte die Rekurskommissi- B-3121/2007 on EVD bis anhin, dass im weitesten Sinne � ethische� , � moralische� , � sittliche� oder � religiöse� Werte in Betracht fallen. Wesentlich sei dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlägen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fielen damit ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.131, E. 5.2 f. und 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser gefestigten Praxis (vgl. Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 7). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.1 Die Frage, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensentscheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG eingestuft werden können (vgl. E. 2), prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1 ZDG, geht. Desgleichen prüft es ohne Einschränkung allfällige Verfahrensfehler. 3.2 Bei der Überprüfung des Entscheids der Zulassungskommission in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Gewissenskonflikts (Art. 18b ZDG) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der bisherigen Praxis der Rekurskommission EVD aus nachstehenden Gründen Zurückhaltung (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.130, E. 6.1). � Gewissen� , � Gewissenskonflikt� und � glaubhaft darlegen� sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung gebieten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Ausle- B-3121/2007 gung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint. Die Zulassungskommission fällt ihre Entscheide insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dieser Anhörung kommt nach dem Willen des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung zu. Dabei bildet der persönliche Eindruck ein wesentliches Sachverhaltselement, auf welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts nicht verzichtet werden kann. Auch insofern kommt der Zulassungskommission bei der Würdigung ihrer aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Erkenntnisse ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt glaubhaft dargelegt sei oder nicht, gebunden, sofern der Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar ist. Unhaltbar ist ein Entscheid beziehungsweise ein Befund der Zulassungskommission namentlich dann, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen wurden oder wenn bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissenskonflikts mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde. Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, greift das Bundesverwaltungsgericht nicht in deren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein (vgl. statt vieler: BGE 131 II 680 E 2.3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445 ff.). 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Aussagen falsch ausgelegt oder bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen (Rassissmusmotiv). Auch habe sie Sachverhaltselemente dazu erfunden (Dienstleistungsmöglichkeit in einer kleineren, menschlicheren [Berufs-]armee) und an ihn überhöhte Anforderungen bezüglich der Darstellung seines Gewissenskonflikts gestellt (plötzliche Frage, was sein Gewissen sei). B-3121/2007 Hiezu ist anzufügen, dass es sich bei der Anhörungsnotiz der Vorinstanz nicht um ein vom jeweiligen Gesuchsteller unterzeichnetes Wortprotokoll handelt. Der Beweiswert der Anhörungsnotiz ist daher vor allem bezüglich einzelner Formulierungen beschränkt. Der exakte Wortlaut oder die Atmosphäre des Gespräches lassen sich daher nicht alleine aus der Anhörungsnotiz rekonstruieren. Soweit sich die Vorinstanz daher bei ihrem Befund auf Ausführungen des Beschwerdeführers stützt, die er nach seiner Darstellung nicht oder anders gemacht haben will, kann der Anhörungsnotiz der Vorinstanz kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 4.4). Jedenfalls lassen sich aber der grobe Gesprächsablauf und die behandelten Themengebiete anhand der Gesprächsnotiz ohne Weiteres nachvollziehen. Den Zeilen 159 ff. und 197 ff. der Anhörungsnotiz kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Hauptarguments � Patriotismus = Rassismus� befragt wurde und er dazu hat Stellung nehmen können. Ebenso wird aus der Gesprächsnotiz ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht unvermittelt und für ihn überraschend auf sein Gewissen angesprochen hat. Vielmehr zeugt das im Protokoll festgehaltene Vorgehen vom Versuch, Schritt für Schritt in Richtung des Hauptziels der Anhörung � nämlich der glaubhaften Darstellung eines Gewissenskonflikts durch den Gesuchsteller � vorzudringen. Im Weiteren finden sich in der Anhörungsnotiz einige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über andere und für ihn bessere Formen der Dienstleistungspflicht befragt worden ist (AN Z. 72 f., 199, 201-205). Daraus erhellt sich, dass die Vorinstanz bezüglich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers, seine Dienstpflicht weiterhin zu erfüllen, weder Aussagen erfunden noch aus einem anderen Zulassungsverfahren übernommen hat. Der Beschwerdeführer legt schliesslich in seiner Beschwerde nicht dar, in welchem Zusammenhang seine Aussagen von der Vorinstanz falsch oder unpräzise wiedergegeben worden seien. Er kritisiert vielmehr die aus seiner Sicht unrichtigen Schlüsse, die die Vorinstanz aus seinen Erläuterungen gezogen hat. Ob diese Schlüsse haltbar sind oder nicht, ist eine materiellrechtliche, hernach zu prüfende Frage und beschlägt nicht die formal richtige Durchführung des Zulassungsverfahrens oder die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz hat damit weder wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht oder nicht genügend abgeklärt noch Darstellungen des Be- B-3121/2007 schwerdeführers dazu erfunden oder von irgendwo her übernommen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer überrumpelt oder ein unsachgemässes Vorgehen bei der Durchführung der Anhörung an den Tag gelegt hat. Formelle Mängel im Verfahren vor der Vorinstanz sind demnach keine auszumachen. 5. Vorerst ist festzuhalten, dass es in erster Linie Sache des Gesuchstellers ist, seinen Gewissenskonflikt darzulegen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu legen (Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3.2.1). Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf die Aussagen eines Gesuchstellers durchaus kritisch hinterfragen. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige, durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid dar. Es liegt demnach in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt allenfalls auch Ergänzungs- und Gegenfragen, besonders wenn ein Gesuchsteller Mühe bekundet, von sich aus die für ihn relevanten Beweggründe zu verdeutlichen. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid folgende Motive des Beschwerdeführers auf, seiner Militärdienstpflicht nicht mehr nachkommen zu können: � 1. Er erträgt es nicht, (wenn er oder andere [Ergänzung aus der Vernehmlassung der Vorinstanz]) im Militärdienst � zusammengeschissen� , herumkommandiert und schikaniert werden. B-3121/2007 2. Er kann nicht in der Uniform herumlaufen, weil es den Kindern Angst macht. 3. Im Militärdienst machte er schlechte Erfahrungen. 4. Im Militärdienst geht es einem am besten, wenn man sich drückt. Er hingegen will sich nicht drücken. 5. Während des Militärdienstes wird er in seiner Persönlichkeit unterdrückt.� 5.2 In Bezug auf Inhalt, Tragweite und Gründe des verpflichtenden Charakters der moralischen Forderung (Art. 18b Bst. a ZDG) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die einzig erkennbare Forderung des Beschwerdeführers in einer gerechten und anständigen Behandlung bestehe. Die Motive dafür würden aber keinen ethisch-moralischen Grundsätzen entspringen, die eine Dienstleistung verunmöglichten. Im Übrigen lehne der Beschwerdeführer die Institution Armee nicht ab und sehe sogar Möglichkeiten, weiterhin Militärdienst zu leisten, weshalb kein Gewissenskonflikt erkennbar sei. 5.3 Im Gesuch an die Vorinstanz führt der Beschwerdeführer episodenhaft aus, welche negativen und ihn belastenden Erfahrungen er bis anhin im Militärdienst gemacht hat. Er erklärt, sich nicht immer drücken zu wollen, wie alle anderen es täten. Schikanen wegen seiner langen Haare habe er in beiden bis jetzt absolvierten Wiederholungskursen erdulden müssen, was ihm schliesslich auch noch 3 Tage Arrest eingetragen habe. Anlässlich seines zweiten Wiederholungskurses als Betriebssoldat sei ihm auch der schlechte Umgang der Vorgesetzten mit den Rekruten aufgefallen. Auf Nachfragen der Vorinstanz hin legt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2007 ergänzend dar: Das Tragen der Uniform sei ein weiterer Gewissenskonflikt. Kinder, die Uniformen sähen, wähnten sich unvermittelt in einer Kriegssituation und würden mit Waffen konfrontiert. Es erzürne ihn, Armeeangehörige in seinem Dorf sehen zu müssen, und er würde sich dagegen politisch zur Wehr setzen, wenn diese noch zahlreicher auftreten würden. Seine Kommandanten hätten Drückeberger ständig belohnt, motivierte Menschen aber unfair und unmenschlich behandelt. Auch der Umgang unter den Kameraden sei rau, unzivilisiert und niveaulos und es bestehe keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen. Er sei schliesslich auch gegen einen übergrossen Patriotismus, da dies gegenüber anderen Ländern rassistisch sei. Daher habe er ein Problem, wenn ein Kommandant eine 5x5m grosse B-3121/2007 Schweizerfahne hinter sich im Büro aufhänge. Wenn man dies zu thematisieren versuche, werde man sogar von den Kameraden verspottet. Anlässlich der Anhörung vom 15. Mai 2007 führt der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme damit, wie in der Armee mit den Leuten umgegangen werde und dass kein Raum für Diskussionen vorhanden sei (Anhörungsnotiz [AN] Zeilen [Z.] 22-23). Er selber oder andere würden grundlos angeschrien oder zusammengeschissen und der Umgang untereinander sei schlecht (AN Z. 25, 35, 40, 49, 53,112-124). Zudem sei das Tragen der Uniform ethisch nicht vertretbar, verängstige die Kinder und sei nicht sozial (AN Z. 60-69). Angesprochen auf einen psychischen Schaden, den das Militär bewirkt habe, äussert sich der Beschwerdeführer wie folgt: Sein psychischer Schaden sei entstanden, weil er eingesperrt gewesen sei und keinen Freiraum gehabt habe, dies zeige sich heute darin, dass er die grünen Gewänder nicht mehr ausstehen könne (AN Z. 85-92). 5.4 Weder die Rekurskommission EVD noch das Bundesverwaltungsgericht hat in ihrer Rechtsprechung nie abschliessend definiert, was inhaltlich unter dem � Gewissen� beziehungsweise einer � moralischen Forderung� im Sinne des ZDG zu verstehen sei. Sie hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative Definitionen herausgearbeitet. So muss eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der Armee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen oder Dienstbetrieb � mag sie im Einzelnen noch so fundiert und nachvollziehbar sein � vermag keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom 3. September 2007 E. 2 i.f.). Auch ausschliesslich persönliche, an eigenen Interessen orientierte Gründe wie Aus- oder Weiterbildung, Sehnsucht nach der eigenen Familie, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder rein taktisch-politische Erwägungen sowie der � an sich verständliche � Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen Dienstbetriebes oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten nicht als Gewissensgrund und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3 sowie VPB 64.131 E. 5.2 f. und 6.1). B-3121/2007 5.5 Es ist im Lichte dieser vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/ 2006 vom 16. Mai 2007 E. 2) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen ethisch-moralisch begründeten Gewissenskonflikt erkennen kann. Vielmehr scheint das Unbehagen des Beschwerdeführers eher mit dem Dienstbetrieb an sich, dem Umgang mit Vorgesetzten und Kameraden und der militärischen Hierarchie zu tun haben. Das Unbehagen sowie die mit der militärischen Hierarchie verbundenen Unlustgefühle (AN Z. 107) � so nachvollziehbar diese auch sein mögen � gelten jedoch klarerweise nicht als Gewissenskonflikt, denn das eigene Wohlbefinden beschlägt für sich allein noch nicht die vom ZDG geschützte Gewissenssphäre. Die vom Beschwerdeführer empfundene und in seinem Zivildienstgesuch auch beschriebene Beeinträchtigung steht in keinem Zusammenhang mit einem allfälligen Gewissenskonflikt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Vorinstanz schon vor der Durchführung der Anhörung den Beschwerdeführer um ergänzende Erklärungen bezüglich seines Gesuchs gebeten hatte. Sodann zeigt das zielgerichtete und systematische Vorgehen an der Anhörung deutlich auf, dass die Vorinstanz bestrebt war, dem Beschwerdeführer eine faire Chance zu geben, seinen Konflikt und dessen Ausprägungen darzustellen. Insofern kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass von einem Gesuchsteller ein Minimum an Vorbereitung auf das Zulassungsgespräch erwartet werden darf und dieser sich Gedanken über seine Haltung, seine Werte und insbesondere sein Gewissen gemacht hat, bevor er angehört wird. Der Beschwerdeführer belässt es aber dabei, einzig seine Standpunkte und Anstösse aus dem Gesuch zu wiederholen. Wenn der Beschwerdeführer daher die ihm mehrfach gebotene Möglichkeit, seinen Gewissenskonflikt darzulegen, nicht zu nutzen weiss, weil er offensichtlich ungenügend vorbereitet ist, hat allein er die Folgen eines negativen Entscheids zu tragen. Immerhin geht es im Zulassungsverfahren darum, dass der Gesuchsteller seine höchstpersönlichen, inneren Beweggründe und Motive darlegt, warum er keinen Militärdienst mehr leisten kann. Den Beschwerdeführer trifft mithin eine erhöhte Pflicht, am Verfahren mitzuwirken und dieses mit zu gestalten (vgl Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im Gegensatz zu diesem kommt der Vorinstanz lediglich die Aufgabe zu, die Erläuterungen und damit den Gesuchsteller selber zu verstehen. Wie sich aber gezeigt hat, führen die Überlegungen des Beschwerdeführers immer wieder zu innerdienstlichen, hierarchischen und zwischenmenschlichen B-3121/2007 Problemen zurück. Sie sind Hauptursache dafür, dass der Beschwerdeführer keinen Dienst mehr leisten will. All diese Gründe gelten aber im Sinne des ZDG als nicht anerkennungswürdig. 5.6 Gleich verhält es sich bezüglich des vom Beschwerdeführer so bezeichneten Hauptmotivs. Gemäss seinen Darstellungen gründet dieses in der diskriminierenden und rassistischen Tendenz der Armee und einem überspitzten Patriotismus. Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere an individuellem Verhalten einzelner Vorgesetzter oder anderer Armeeangehöriger. Er behauptet, dass keine normalen Menschen mehr Dienst leisteten, dass alle jene, militärgeil und rechtsextrem seien und den Dienst nur mehr zu Ehren des Vaterlandes verrichteten, was alles im Nationalsozialismus Adolf Hitlers gründe. So sollte er sich in einem Wiederholungskurs auch die Haare kahl rasieren lassen, damit er aussehe wie ein kleiner Hitler. Bezüglich des � Patriotismus/Rassismus� -Motivs fällt auf, dass der Beschwerdeführer � entgegen seinen Darstellungen in der Beschwerde und wie in E. 4 dargelegt � diesen für ihn zentralen Punkt bereits im Gesuch als Grund, nicht mehr Militärdienst leisten zu können, genannt hat. Während der knapp einstündigen Anhörung auf dieses Motiv angesprochen (AN Z. 159 ff. und 206 ff.), vermag der Beschwerdeführer mit keinen weiteren, nicht schon aus dem Gesuch bekannten Erklärungen zu überzeugen, noch gelingt es ihm, diese vertieft darzustellen. Ebenso bringen die Aussagen in der Beschwerde kein weiteres Licht ins Dunkel, auch diese stellen lediglich Wiederholungen bereits genannter Argumente dar. Die Darstellung seiner Einzelerlebnisse während seiner bisherigen Militärdienstleistungen und pauschalen Vorwürfe gegenüber allen Armeeangehörigen wechseln sich in stetiger Wiederholung ab. Die Probleme mit seinen Haaren, dem Umgang und dem militärischen Ton sind dabei Einzelfallbeispiele. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht � über diese lediglich feststellende Kritik hinaus � ein nachvollziehbares Konzept zu entwickeln, das einen Gewissenskonflikt erkennbar machen könnte. Insbesondere bleibt der Zusammenhang zwischen angeblichem Gewissenskonflikt und den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten, patriotisch-nationalistischen Motiven völlig unklar. Die pauschalen Vorurteile, alle Wehrmänner seien der Armee verfallen und mit braunem Gedankengut durchsetzt, vermögen keinesfalls einen Gewissenskonflikt zu begründen. B-3121/2007 6. Auch bezüglich der weiteren Beurteilungskriterien nach Art. 18b Bst. b-d ZDG vermag der Beschwerdeführer seinen Gewissenskonflikt nicht glaubhaft zu machen. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm eröffneten Möglichkeit zur Replik, den behaupteten Gewissenskonflikt plausibel darzustellen. So hängen insbesondere die Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts (Bst. b) und der Einfluss des Gewissenskonflikts auf das Befinden und die Lebensführung des Beschwedeführers (Bst. d) fast ausschliesslich mit dem Unbehagen gegenüber dem allgemeinen Dienstbetrieb zusammen. Der Beschwerdeführer fühlt sich eingeschränkt, kann nicht diskutieren und fühlt sich ungerecht behandelt. Deutlich zu Tage tritt die nur vorübergehende Beeinträchtigung seines Wohlbefindens an der Darstellung, dass die depressive Stimmung bei der Rückkehr aus dem Wochenendurlaub im Wiederholungskurs viel geringer sei als dies noch während der Rekrutenschule der Fall gewesen sei. Nach dem Grund dafür befragt, gibt der Beschwerdeführer zur Antwort, es liege ja nur ein Wochenende zwischen Beginn und Ende des Wiederholungskurses. Dies sei nicht so schlimm (AN Z. 102 ff.). 7. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in den Darstellungen des Beschwerdeführers keinen glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt erkennen kann. Der Beschwerdeführer legte weder nachvollziehbar dar, was Inhalt und Tragweite des behaupteten Gewissenskonflikts ausmacht, noch nannte er anerkennungswürdige Ereignisse und Einflüsse, durch die der behauptete Gewissenskonflikt entstanden ist. Dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18b Bst. e ZDG als widerspruchsfrei und in sich schlüssig qualifizierte, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 8. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Der Entscheid ergeht somit kostenfrei und entschädigungslos. B-3121/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.414.32911.0; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler Versand: 13. Dezember 2007 Seite 14