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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2008 B-3113/2008

23. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,237 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Urheberrecht | Beschluss der ESchK vom 8. April 2008 betreffend d...

Volltext

Abtei lung II B-3113/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2008 Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. 1. A._______, vertreten durch Dr. iur. Hermann J. Stern, Rämistrasse 5, Postfach 226, 8024 Zürich, untervertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich, 2. B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen 1. D._______, 2. E._______, 3. F._______, 4. G._______, 5. H._______, Nr. 1-5 vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Willi Egloff, Zinggstrasse 16, 3007 Bern, 6. I._______, 7. J._______, 8. K._______, 9. L._______, Nr. 9 vertreten durch Advokat Dr. Peter Mosimann, Wenger Plattner, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, 10. M._______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien

B-3113/2008 11. N._______, 12. O._______, 13. P._______, 14. Q._______, 15. R._______, 16. S._______, 17. T._______, 18. U._______, Beschwerdegegner/innen, und Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Beschluss der ESchK vom 8. April 2008 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3c (GT 3c). Sachverhalt: A. Die Beschwerdegegnerinnen 1-5 sind konzessionierte Schweizerische Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1). Sie schlossen am 2. Mai 2007 mit der Beschwerdeführerin 2 eine "Vereinbarung betreffend das Wahrnehmbarmachen von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ('Public Viewing') anlässlich der UEFA Euro 2008TM", der zufolge die Geltendmachung des Rechts Fernsehsendungen zeitgleich und unverändert ausserhalb eines privaten Kreises wahrnehmbar zu machen zwar den konzessionierten Verwertungsgesellschaften vorbehalten sei, die Beschwerdeführerin 2 aber davon ausgegangen sei, dass sie solche Rechte in Bezug auf Fernsehsendungen auf Bildschirmen und Projektionsflächen von über drei Metern Bilddiagonale (ausgenommen Werke der nicht-theatralischen Musik) selbst geltend machen dürfe. Ihr werde darum erlaubt, für die zeitgleiche und unveränderte Wahrnehmbarmachung von Fernsehsendungen im Zusammenhang mit der Fuss- Gegenstand

B-3113/2008 ball-Europameisterschaft 2008 auf Grossbildschirmen und Projektionsflächen von über drei Metern Bilddiagonale an den von ihr erworbenen Urheberrechten Lizenzen zu erteilen. Die Vereinbarung wurde von einer späteren Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ("Vorinstanz") abhängig gemacht. B. Am 31. Oktober 2007 unterbreitete die Beschwerdegegnerin 5 der Vorinstanz im Namen der Beschwerdegegnerinnen 1-5 einen neuen Gemeinsamen Tarif 3c ("GT 3c") betreffend den Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing") mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2010 zur Genehmigung. Die Vereinbarung vom 2. Mai 2007 war diesem Gesuch beigefügt. Der Tarif sieht pauschale Entschädigungszahlungen für das zeitgleiche, unveränderte Wahrnehmbarmachen von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen und Projektionsflächen von über drei Metern Diagonale ausserhalb eines privaten Kreises vor, und zwar wahlweise i) pro Tag, ii) für bis zu 30 aufeinander folgende Tage und iii) für bis zu 365 aufeinander folgende Tage (Ziff. 2.1 und 6.1 des Tarifs). Wird kein Eintrittsgeld erhoben, beträgt die Entschädigung die Hälfte (Ziffer 6.2 des Tarifs). Nach einer Übergangsbestimmung werden Entschädigungen für die zeitgleiche und unveränderte Wahrnehmbarmachung von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen und Projektionsflächen von mehr als drei Metern Diagonale während der UEFA Euro 2008, die an die Beschwerdeführerin 2 oder von dieser ermächtigte Dritte bezahlt wurden, auf die Entschädigungspflicht nach dem GT 3c angerechnet. Bereits in Kraft stehen ein Gemeinsamer Tarif 3a ("GT 3a"), der den Empfang von Fernsehsendungen auf Bildschirmen mit bis zu drei Metern Diagonale sowie ein Gemeinsamer Tarif T ("GT T"), der den Empfang von Musik im Rahmen von Fernsehsendungen auf Bildschirmen mit über drei Metern Diagonale einer Entschädigungspflicht unterstellt. C. Die Vorinstanz lud sämtliche Nutzerorganisationen, die nach Angabe der Beschwerdegegnerinnen 1-5 an Verhandlungen über die GT 3a und GT T beteiligt gewesen waren, zu Verhandlungen über den GT 3c ein. Zwei der Angeschriebenen erklärten ihr Desinteresse, die Beschwerdegegner/innen 9, 10, 11 und 16 sowie der vom Beschwerde- B-3113/2008 gegner 9 vertretene Verband hotelleriesuisse nahmen zustimmend Stellung, während die übrigen, darunter auch der Schweizer Casino Verband SCV, nicht reagierten. Nicht eingeladen wurden die Beschwerdeführerinnen und die Swiss Olympic Association, die sich dennoch mit Schreiben vom 27. November, 28. November und 3. Dezember 2007 zu Wort meldeten und beantragten, dem GT 3c sei die Genehmigung zu verweigern. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Stellungnahmen im Wesentlichen damit, "Public Viewing" werde vom Verwertungsmonopol nach Art. 22 Abs. 1 URG nicht erfasst, da sich die Nutzungshandlungen des "Wahrnehmbarmachens" und des "Vorführens" im Sinne des Gesetzes unterschieden. Der Tarif erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass mit seiner Abgeltung alle für ein "Public Viewing" erforderlichen Lizenzrechte erworben werden könnten, also auch das Vorführungsrecht, das jedoch der individuellen Verwertung und nicht dem Monopol der Verwertungsgesellschaften unterliege. Der Tarif lade darum zu einer Verletzung ihrer Senderechte ein, werde zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entfachen und sei aufzuheben. D. Mit Beschluss vom 8. April 2008 genehmigte die Vorinstanz den GT 3c betreffend den Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing") mit einer Gültigkeitsdauer vom 15. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2010 ohne seine Angemessenheit näher zu prüfen, da ihm alle am Verfahren beteiligten Nutzerverbände zugestimmt hätten. Sie erwog und verwarf die von den Beschwerdeführerinnen vertretene These eines Vorführungsrechts mit individueller Verwertung und unterliess es, die Vereinbarung vom 2. Mai 2007 zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdegegnerinnen 1-5 zu genehmigen. Der Swiss Olympic Association und den Beschwerdeführerinnen verweigerte sie die Teilnahme als Parteien am Tarifgenehmigungsverfahren. E. Am 13. Mai 2008 erhoben beide Beschwerdeführerinnen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen: 1. Es sei der Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten vom 8. April 2008 aufzuheben; 2. Dem Gemeinsamen Tarif 3c (GT 3c) sei die Genehmigung zu verweigern; 3. Es sei der Beschwerde im Sinne eines dringlichen verfahrensrechtlichen Antrages die aufschiebende Wirkung zu erteilen; diesem Antrag sei su- B-3113/2008 perprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen stattzugeben; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. F. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2008 wurde den Beschwerden superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. G. An einer Instruktionsverhandlung vom 29. Mai 2008 zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten die Beschwerdegegnerinnen 1-5, 9 und 11, die aufschiebende Wirkung aufzuheben und auf die Beschwerden nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerden gegen den Ausschluss der Beschwerdeführerinnen vom vorinstanzlichen Verfahren richteten, seien sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen hielten an ihren Begehren fest. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag hob das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auf, womit der Tarif 3c per 15. Mai 2008 rückwirkend in Kraft trat. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 ersuchte der bisher als Beschwerdegegner 16 verfahrensbeteiligte Schweizer Casino Verband SCV, nicht mehr als Beschwerdegegner aufzutreten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde er aus dem Beschwerdeverfahren entlassen. I. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurden die Beschwerdeverfahren beider Beschwerdeführerinnnen vereinigt und auf die Frage des Eintretens beschränkt. Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 nahmen die Beschwerdeführerinnen nochmals zu dieser Frage Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Vorinstanz) kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 74 Abs. 1 URG). Die Eintretensvoraussetzungen für solche Beschwerden richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 B-3113/2008 (VwVG; SR 172.021, vgl. Art. 2 Abs. 4 VwVG und Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 2. Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, sowie Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Art. 74 Abs. 1 URG erwähnt keine besonderen Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation, und es sind, soweit ersichtlich, auch keine anderen Sonderbestimmungen auf den vorliegenden Fall anwendbar (DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Auflage Bern 2008, Art. 74, N. 4). Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c erfüllen. Diese Bestimmungen wurden im Rahmen der Justizreform per 1. Januar 2007 zugleich mit dem gleichlautenden Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) neu formuliert (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., S. 4409), weshalb Rechtsprechung und Literatur zu jener Norm zur Auslegung von Art. 48 Abs. 1 VwVG herangezogen werden können. 2.1 Zu Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie hätten am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, indem sie sich in schriftlichen Eingaben an die Vorinstanz "mit Händen und Füssen" gegen die Genehmigung des Tarifs gewehrt hätten. Ihre Rechtsvertreter und Rechtsdienstleiter hätten an der Verhandlung vom 8. April 2008 vor der Vorinstanz persönlich teilgenommen, und Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG sei damit erfüllt. Allerdings lässt sich die Voraussetzung des "Teilgenommenhabens" in dieser Bestimmung durch Eingaben und physische Präsenz allein nicht erfüllen. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. a BGG wurden aufgrund der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 Bst. a des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege erlassen ("OG", vgl. Botschaft zur Justizreform, BBl 2001, 4329). Nach dieser Rechtsprechung hatte ein Verwaltungsgerichtsbeschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren nur "teilgenommen", wenn ihm dabei auch Parteistellung gewährt wor- B-3113/2008 den war (BGE 133 II 87 E. 4.2, 133 II 188 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen, vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89, N. 8, YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal Fédéral, Bern 2008, Rz. 3064). Auch eine Teilnahme gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG impliziert somit eine Teilnahme als Partei, wie sie den Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Entscheid gerade versagt blieb. Dass die Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz "bis zum Entscheid, in welchem ihre Parteistellung verneint wurde, als Parteien behandelt" worden sind, wie sie geltend machen, vermag ebenfalls nicht zu genügen. Hätte die Vorinstanz die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen nicht verneint, hätte sie sich mit dem GT 3c materiell befassen müssen und den Tarif nicht gestützt auf die einhellige Zustimmung aller von ihr anerkannten Verfahrensparteien als "Einigungstarif" genehmigen können. Von einer Behandlung "als Parteien" kann also keine Rede sein. Eine formelle Beschwer ist damit bei beiden Beschwerdeführerinnen zwar zu bejahen, aber nicht infolge ihrer versuchten Verfahrensteilnahme, sondern weil ihnen die Möglichkeit zur Teilnahme gerade im Sinne des zweiten Halbsatzes von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG verwehrt worden ist. 2.2 In Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG machen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2008 zunächst geltend, dass sich ihre Beschwerde nicht bloss gegen die Genehmigung des GT 3c durch die Vorinstanz (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids), sondern auch gegen die Verweigerung ihrer Parteistellung (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) richte. Das ist unrichtig. In ihrer Beschwerde beantragen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen nur, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem GT 3c die Genehmigung zu verweigern. Eine Zulassung zum vorinstanzlichen Verfahren verlangen sie mit keinem Wort, auch nicht in der Beschwerdebegründung. Ebenso wenig erläutern sie, weshalb ihnen Parteirechte in diesem Verfahren gewährt werden müssten. Auf entsprechenden Vorhalt in den Plädoyers der teilnehmenden Beschwerdegegnerinnen an der Instruktionsverhandlung vom 29. Mai 2008 wurde dies von den Beschwerdeführerinnen auch noch nicht bestritten. In der Stellungnahme vom 3. Juli 2008 machen sie erstmals – aber auch einzig – geltend, implizit und sinngemäss die Zulassung im vorinstanzlichen Verfahren beantragt zu haben. Sie führen weiter aus, dieser Antrag habe jedoch keine selbständige Bedeutung, da die Vorinstanz sie faktisch bereits angehört habe. In diesem Vorbringen ist B-3113/2008 ebenso wenig wie in ihren bisherigen Eingaben und Stellungnahmen ein formeller Beschwerdeantrag gegen die Nichtzulassung der Beschwerdeführerinnen als Parteien im Verfahren vor der Vorinstanz und die damit verbundene Qualifikation des GT 3c als "Einigungstarif" zu erblicken. Insbesondere ist im Antrag, "den Beschluss ... vom 8. April 2008 aufzuheben", kein Antrag auf Gewährung von Parteirechten enthalten. Die Beschwerdeführerinnen waren in diesem Punkt auch nicht zu einer Klarstellung in Form einer Nachbesserung ihrer Beschwerden aufzufordern (Art. 52 Abs. 2 VwVG), sondern hatten sich unzweideutig auf Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses beschränkt. Ihre materielle Beschwer ist daher nur mit Bezug auf diese Rüge zu prüfen. 2.3 Als Drittperson (Nichtpartei) besonders berührt ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. b BGG, wer "stärker als jedermann" betroffen ist und in einer "besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache" steht (BGE 131 II 365 E. 1.2, BVGE 2007, 6 E. 3.4; BVGE 2007, 231 E. 2.4.1, REGULA KIENER, Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 256). Bei der Anwendung dieser Voraussetzung auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber beim Erlass von Art. 59 URG das Interesse der Urheberrechtsberechtigten am Umfang und an der Ausgestaltung des Verwertungsbereichs bewusst war und er das Recht, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen, der zwingenden Verwertung durch die Verwertungsgesellschaften zugewiesen hat, ohne den Urheberrechtsberechtigten – im Unterschied zu den Verwertungsgesellschaften oder Nutzerverbänden (vgl. Art. 59 Abs. 2 URG) – im Tarifgenehmigungsverfahren ein Mitwirkungsrecht einzuräumen (ERNST BREM/VINCENT SALVDÉ/GREGOR WILD, in: Barbara K. Müller/Reinhard Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], Bern 2006, Art. 59 N. 6). Die Beschwerdeführerinnen sind unbestrittenermassen weder Verwertungsgesellschaften noch Nutzerverbände. Um das Konzept von Art. 59 Abs. 2 URG nicht umzustossen, kann für die Legitimation gegen einen Tarifgenehmigungsentscheid nicht bereits jedes Vermögensinteresse eines Urheberrechtsberechtigten am Ertrag aus dem Tarif oder am Umfang des Verwertungsbereichs genügen. Dass dies im Ergebnis dazu führt, dass die Beschwerdelegitimation über die blosse Verhinderung der Popularbeschwerde hinaus eingeschränkt wird, steht dem gezogenen Schluss nicht entgegen, sondern entspricht dem Ziel einer kohärenten Rechtsordnung. Ob ein Berechtigter, der weit stärker als jeder gewöhnliche Urheberrechtsberechtigte B-3113/2008 betroffen ist, was vorliegend nicht der Fall ist, im Mitwirkungsgefüge des URG die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG für eine Drittbeschwerde erfüllen würde, kann offen bleiben. 2.4 Nach dem Gesagten vermag das allgemeine Interesse eines Berechtigten an der richtigen Auslegung von Art. 22 Abs. 1 URG und am Verzicht auf Tarife, die nach seinem Verständnis nicht im Bereich des kollektiven Verwertungszwangs liegen, als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nicht zu genügen, da der Ausschluss der Berechtigten vom Tarifgenehmigungsverfahren – welchen die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht angefochten haben – sonst hinfällig würde. Die Urheberrechtsberechtigten sind im Übrigen frei, ihre Verwertungsrechte an die Verwertungsgesellschaften treuhänderisch abzutreten und diese mit der Wahrnehmung ihrer Verwertungsbefugnisse zu betrauen. Überschreiten die Verwertungsgesellschaften mit ihrer Rechtseinräumung an die Nutzer den Bereich der gesetzlich und vertraglich eingeräumten Verwertung, können sich die Berechtigten vor den Zivil- und Strafgerichten gegenüber den Verwertungsgesellschaften und Verletzern ihrer Urheberrechte zur Wehr setzen (Art. 61, 62, 65, 67 und 69 URG). Auch Art. 59 Abs. 3 URG, wonach genehmigte Tarife für die Zivilgerichte verbindlich sind, steht der Durchsetzung der zivil- und strafrechtlichen Ansprüche der Berechtigten nach Art. 10 URG nicht entgegen, da sich diese Bindung nicht auf die Frage der Zulässigkeit des Tarifs mit Blick auf Art. 22 Abs. 1 URG bezieht. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG könnte darum höchstens subsidiär zu diesem zivil- und strafrechtlichen Schutz angenommen werden. 2.5 Was die Beschwerdeführerinnen hierzu vorbringen, ist nicht geeignet, ihr besonderes Betroffensein und schutzwürdiges Interesse gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid im Lichte dieser Anforderungen darzutun. Der GT 3c ist auf die Verwertung von Urheberrechten an (i) literarischen Werken und Werken der bildenden Kunst des Repertoires der Beschwerdegegnerin 1, (ii) dramatischen und musikdramatischen Werken des Repertoires der Beschwerdegegnerin 2, (iii) nichttheatralischen Musikwerken des Repertoires der Beschwerdegegnerin 3, (iv) audiovisuellen Werken des Repertoires der Beschwerdegegnerin 4 und (v) auf die Verwertung von verwandten Schutzrechten an Darbietungen, Handels-Tonträgern, Handels-Tonbildträgern und Fernsehprogrammen des Repertoires der Beschwerdegegnerin 5 beschränkt (Ziff. 1.1-1.2 des Tarifs). Sie beruhen auf einer Auslegung von B-3113/2008 Art. 22 Abs. 1 URG, welche die Beschwerdeführerinnen nicht teilen. Weshalb sie die streitige Rechtsfrage über den Umfang des Verwertungsbereichs unter Art. 22 Abs. 1 URG keinem dafür zuständigen Zivil- oder Strafgericht unterbreiten, legen die Beschwerdegegnerinnen nicht dar. Ihr Hinweis auf ihre Vereinbarung mit den Beschwerdegegnerinnen 1-5 (welcher die Vorinstanz die Genehmigung verweigert hat), ist in diesem Zusammenhang ebenso unbehelflich wie ihre Berufung auf die für viele Nutzer während der Dauer der diesjährigen Fussball-Europameisterschaft bestehende Rechtsunsicherheit, welche die Beschwerdeführerinnen mit der Anhandnahme eines Zivilverfahrens hätten ausräumen können. Zu Unrecht gehen die Beschwerdeführerinnen davon aus, dass im Verwaltungsverfahren verbindlich über die zivilrechtliche Befugnis der Beschwerdegegnerinnen 1-5 zur Verwertung von Rechten an Werken an Public-viewing-Veranstaltungen entschieden werden könnte. Auch dass die Beschwerdeführerinnen die Urheberrechte mehrerer Berechtigter vertreten und nach ihrer Darstellung eigene Senderechte gemeinsam originär erworben haben, vermag unter diesen Umständen ihrer fehlenden materiellen Beschwer nicht abzuhelfen. Auf die Beschwerden ist darum nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen gemeinsam kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im vorliegenden Fall ist das Interesse der Beschwerdeführerinnen am Nichtbestehen des GT 3c – unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Befugnis zur Erteilung von Lizenzen für "Public viewing"-Veranstaltungen – mangels Streitwertangaben der Parteien auf Fr. 2.5 Mio. zu veranschlagen. Bei der Bemessung der Verfahrenskosten ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Schriftenwechsel nicht vollständig durchzuführen war. Die Kosten sind deshalb für beide Beschwerden auf total Fr. 16'000.- festzulegen. 4. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdegegnerinnen, die nicht zu einer schriftlichen Stellungnahme auf die Beschwerde vom 13. Mai B-3113/2008 2008 aufgefordert wurden, nur für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten aufzuerlegen (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Den an der Instruktionsverhandlung vom 29. Mai 2008 vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1-5, 9 und 11 ist zulasten und unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von je Fr. 2'400.- zuzusprechen. Weitere Parteientschädigungen sind nicht zu gewähren. 5. Dieses Urteil ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) mitzuteilen (Art. 66a URG). B-3113/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von total Fr. 16'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 22'000.- verrechnet. Der Rest im Umfang von Fr. 6'000.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft zu gleichen Teilen zurückerstattet. 3. Den Beschwerdegegnerinnen 1-5, 9 und 11 wird zulasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen je eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inklusive allfällige MWST) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen 1 - 2 (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Beschwerdegegner/innen 1 - 18 (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 3. Juli 2008 inkl. Beilagenverzeichnis) - die Vorinstanz (Ref-Nr. GT 3c; mit Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 3. Juli 2008 inkl. Beilagenverzeichnis) - das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) (mit Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher B-3113/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 24. Juli 2008 Seite 13

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