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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2023 B-3097/2018

28. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,105 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

Unzulässige Wettbewerbsabreden | Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG (Sanktionsverfügung vom 26. März 2018). Entscheid angefochten beim BGer.

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung II B-3097/2018

Urteil v o m 2 8 . November 2023 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien Resgia Koch SA, Gesamtrechtsnachfolgerin der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287), Plan da Muglin, 7556 Ramosch, vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, Vincenz & Partner, Rechtsanwälte & Notare, Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen «Engadin I» wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG (Sanktionsverfügung vom 26. März 2018).

B-3097/2018 Inhaltsverzeichnis Sachverhalt 4 Erwägungen 17 I. Prozessvoraussetzungen und Verfahrensanträge ................................. 17 II. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ............................................................................................. 22 III. Geltung und Anwendbarkeit des Kartellgesetzes .................................. 27 IV. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) ..................................... 28 1) Vorliegen einer Gesamtabrede ........................................................ 28 a) Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts: Bestimmung des Gesamtkonsenses ............................................................. 28 i) Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung .............. 28 ii) Vorbringen der Beschwerdeführerin ................................ 31 iii) Vorliegende Beweismittel ................................................ 31 iv) Beweisthema, Zulässigkeit des Indizienbeweises und Beweismass..................................................................... 61 v) Würdigung des Gerichts .................................................. 62 b) Qualifikation als Wettbewerbsabrede ....................................... 76 2) Unzulässigkeit der Gesamtabrede ................................................... 81 a) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) ....... 81 b) Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs und Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung 86 c) Unzulässigkeit mangels Rechtfertigung (Art. 5 Abs. 1 f. KG)... 87 V. Unzulässigkeit der Einzelabreden (Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011], und «Waldweg Kurhaus»», Val Sinestra [2011]) ........... 88 1) Qualifikation als Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. 1 KG) ............... 88 2) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) ......................................................... 89 3) Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs sowie Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung..... 91 4) Unzulässigkeit mangels Rechtfertigung (Art. 5 Abs. 1 f. KG) .......... 97

B-3097/2018 VI. Sanktion .................................................................................................. 99 1) Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) ............................... 99 a) Ergebnis der angefochtenen Verfügung .................................. 99 b) Vorbringen der Beschwerdeführerin......................................... 99 c) Würdigung des Gerichts ......................................................... 100 2) Zurechenbarkeit der Verstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ....................................................................................................... 107 a) Ergebnis der angefochtenen Verfügung ................................ 107 b) Vorbringen der Beschwerdeführerin....................................... 109 c) Würdigung des Gerichts ......................................................... 112 3) Einzelabreden (Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011], und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra [2011]) .................................... 119 VII. Ergebnis ............................................................................................... 123 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ...................................................... 124 1) Ergebnis der angefochtenen Verfügung ........................................ 124 2) Vorbringen der Beschwerdeführerin .............................................. 124 3) Würdigung des Gerichts ................................................................. 124 a) Vorinstanzliches Verfahren .................................................... 124 b) Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht .............................. 125 Dispositiv 128

B-3097/2018 Sachverhalt: A. Vorinstanzliches Untersuchungsverfahren A.a Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete am 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 im Unterengadin tätige Unternehmen der Baubranche die Untersuchung 22-0433: Bau Unterengadin. Gegenstand der Untersuchung bildete die Frage, ob die besagten Bauunternehmen gegen das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) verstossen haben, indem sie bei Ausschreibungen von Hoch- und Tiefbauleistungen Vereinbarungen über die designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise trafen. Untersuchungsgegenstand war zudem, ob Kies- und Betonwerke solche Absprachen im Unterengadin begünstigt haben. Mit Schreiben vom 22. April 2013 und 23. November 2015 dehnte das Sekretariat die vorerwähnte Untersuchung in örtlicher Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubünden und in persönlicher Hinsicht auf weitere Gesellschaften aus. Mit Zwischenverfügung ebenfalls vom 23. November 2015 wurde die gegenständliche Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I von der Untersuchung 22-0433: (nun) Bauleistungen Graubünden getrennt. A.b Untersuchungsadressatinnen der gegenständlichen Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I war u.a. die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) bezweckte den Betrieb einer Bauunternehmung sowie einer Reparaturwerkstatt für Motorgeräte. Sie wurde – nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens – per 5. Juli 2019 mit ihrer Muttergesellschaft Resgia Koch SA fusioniert (Absorptionsfusion) und im Handelsregister gelöscht. Als ihre Rechtsnachfolgerin trat die Resgia Koch SA in die Stellung der Beschwerdeführerin ein (siehe E. 2 hiernach). Daneben waren u.a. die Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Zeblas Bau AG Samnaun (zusammen Foffa Conrad-Gruppe), die Lazzarini AG sowie die Fabio Bau GmbH Untersuchungsadressatinnen. Die Foffa Conrad AG (Muttergesellschaft der Foffa Conrad-Gruppe) bezweckt die Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den Handel mit Baumaterialien. Auch deren erste Tochtergesellschaft Bezzola Denoth bezweckt, Hoch- und Tiefbauten aller Art auszuführen und den Handel mit Baumaterialien zu betreiben. Deren zweite Tochtergesellschaft Zeblas Bau AG Samnaun bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, wobei sie

B-3097/2018 sich auf die Ausführung von Hochbauprojekten im Raum Samnaun beschränkt (act. VII.B.8, Rz. 586 f.). Die Lazzarini AG bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung sowie die Entwicklung, Realisierung, Bewirtschaftung und Veräusserung von Bauten. Die Fabio Bau GmbH bezweckt die Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art. Sie wurde per 1. Januar 2013 in die Lazzarini AG integriert und übt seither keine Geschäftstätigkeit mehr aus (act. II.2, Rz. 72 f.). A.c Vom 30. Oktober bis 1. November 2012 führte das Sekretariat insgesamt dreizehn Hausdurchsuchungen durch, darunter namentlich bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287; siehe act. II.019). Dabei nahm das Sekretariat zugleich erste Partei- und Zeugeneinvernahmen vor. Mit Fax-Bonusmeldung vom 1. November 2012 reichten die Lazzarini AG und mit Fax-Bonusmeldung vom 9. November 2012 die Foffa Conrad-Gruppe je eine Selbstanzeige ein (act. IX.B.1 und act. IX.C.3). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) reichte keine Selbstanzeige ein. Das Sekretariat führte in der Folge weitere 23 Partei- und Zeugeneinvernahmen durch, erhielt im Rahmen der Amtshilfe Informationen zu Ausschreibungen in der Baubranche vom Kanton Graubünden sowie diversen Unterengadiner Gemeinden und richtete rund 40 Auskunftsbegehren an Parteien und Dritte (u.a. Bauherren, Architekten und Ingenieure). Die Verfahrensparteien konnten die Verfahrensakten im Juni 2016 sowie die Beilagen zu den Selbstanzeigen bzw. die eigentlichen Selbstanzeigen Ende März 2017 und ab Mai 2017 einsehen. A.d Der Antrag des Sekretariats an die WEKO wurde den Parteien am 16. November 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) begehrte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Antrag des Sekretariats auf Erlass des Dispositivs gemäss Bst. f des Antrages sei in Bezug auf sie zurückzuweisen und das Verfahren gegen sie sei einzustellen, eventualiter sei die für sie gemäss Ziff. 2.3 des Dispositivs beantragte Belastung mit einem Betrag von Fr. 250'668.– auf einen tieferen Betrag von höchstens Fr. 76'000.– herabzusetzen sowie es sei die für sie beantragte Belastung mit anteiligen Verfahrenskosten von Fr. 30'000.– auf einen Betrag von höchstens Fr. 11'666.– herabzusetzen.

B-3097/2018 B. Angefochtene Verfügung B.a Die WEKO erliess mit Verfügung vom 26. März 2018 betreffend die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) das folgende (gekürzte) Dispositiv: «1. Der [...] Koch AG Ramosch [...] wird untersagt: 1.1. Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe anzufragen oder derartiges anzubieten; 1.2. sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konkurrenten und Konkurrentinnen vor Ablauf der Offerteingabefrist – oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteilung – über Offertpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteilung von Kunden und Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon ausgenommen ist der Austausch unabdingbarer Informationen im Zusammenhang mit: a) der Bildung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie b) der Mitwirkung an der Auftragserfüllung als Subunternehmer. 2. Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsabreden (vgl. die Übersicht in Abschnitt C.3.6 [recte: C.4.6]) mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden: [...] 2.3. die Koch AG Ramosch mit einem Betrag von CHF 250’668. [...] 3. [...] 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 730'000 und werden folgendermassen auferlegt: [...] 4.6 Die Koch AG Ramosch trägt CHF 35’000. [...] [...]» B.b Dabei setzt sich die der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auferlegte Sanktion von Fr. 250'668.– aus den folgenden Beträgen zusammen (siehe Rz. 1081 der Verfügung vom 26. März 2018):

B-3097/2018 Vorversammlungen (1997 – 2008) Fr. 184'618.– «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) Fr. 51'050.– «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) Fr. 15'000.– B.c Mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) führte die WEKO zusammenfassend aus, dass zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen vorgelegen hätten. Dieser Konsens habe beinhaltet, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin die designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. An der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen seien unter anderen die Koch AG Ramosch, ebenso die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beteiligt gewesen. Die beteiligten Unternehmen hätten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen unter anderem bezweckt, sich betreffend den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren. Sie hätten zudem bezweckt, sich bei diesen Bauleistungen nicht betreffend den Preis zu konkurrenzieren. Der Konsens habe bis Mai 2008 bestanden, und unter anderem die Koch AG Ramosch sei bis zum Ende beteiligt gewesen (siehe Rz. 96 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). B.d Nach vorinstanzlicher Auffassung ist der besagte Konsens als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Der Gegenstand dieser Abrede sei in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Zudem hätten die Abredeteilnehmer vorliegend tatsächlich bezweckt, untereinander den Wettbewerb über den Zuschlag und den Preis von Hoch- und Tiefbauleistungen auszuschliessen. Abredeteilnehmer sei bis Mai 2008 unter anderen die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) gewesen, wobei das entsprechende Bauunternehmen bis 2006 von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragen worden sei (siehe Rz. 78, Fn. 129 und Rz. 758 der Verfügung vom 26. März 2018). Die vorliegende Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten, welche die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG erfülle. Sie weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf, indem sie zeitlich spätestens seit 1997 bis Mai 2008 bestanden habe. Weiter habe es dem Willen der Abredeteilnehmer entsprochen, generell die im Unterengadin zu realisierenden Hoch- und

B-3097/2018 Tiefbauprojekte aufzuteilen und die entsprechenden Angebotspreise zu koordinieren. Die Vereinbarung sei daher als Gesamtabrede zu qualifizieren. Diese Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 KG lasse sich zwar vorliegend widerlegen. Allerdings liege kein Bagatellfall vor. Die Gesamtabrede sei daher als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden (siehe Rz. 580 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Dabei führte die Vorinstanz betreffend Wettbewerbsverstösse, welche von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vor 2007 begangen worden seien, zusammenfassend aus, dass jene der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zuzurechnen seien, zumal unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenskontinuität eine Verlagerung der operativen Geschäftstätigkeit auf die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) stattgefunden habe (siehe Rz. 746 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, dass für das Jahr 2006 der Umsatz der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch massgebend gewesen wäre. Da diese Zahlen nicht hätten ermittelt werden können, sei zugunsten der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auf ihren tiefsten bekannten Umsatz abzustellen, nämlich denjenigen im Jahr 2007. Dieser liege deutlich unter den Umsätzen, den die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) in den darauffolgenden Jahren erzielt habe. Es sei grundsätzlich ein schwerer Kartellrechtsverstoss aufgrund der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bis 2006 anzunehmen. Zugunsten der Parteien sei zu berücksichtigen, dass der Umsetzungsgrad der Gesamtabrede in den Jahren 2007 und 2008 stark zurückging. Zugunsten der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sei weiter zu berücksichtigen, dass sie an der Gesamtabrede nur teilweise beteiligt gewesen sei. Bei einem angemessenen Satz von 5 % resultiere gestützt auf Art. 3 KG ein Basisbetrag für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) von Fr. 131’670.–. Aufgrund der Dauer des Verstosses sei eine Erhöhung des Basisbetrags um 40 % angemessen. Es lägen keine erschwerenden oder mildernden Umstände vor, und die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 der KG- Sanktionsverordnung (SVKG, SR 251.5) werde offensichtlich nicht überschritten (siehe Rz. 762 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Weiter wa-

B-3097/2018 ren nach vorinstanzlicher Auffassung die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Sanktionserlass nach Art. 8 ff. bzw. Art. 12 ff. SVKG mit Blick auf die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) nicht gegeben (vgl. Rz. 793 der Verfügung vom 26. März 2018). B.e Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) führte die WEKO zusammenfassend aus, es sei erwiesen, dass zwischen der Bezzola Denoth AG und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ein Konsens vorgelegen habe, ihre Angebote zu koordinieren. Konkret habe die Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot einreichen sollen als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Damit hätten sie bezweckt, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrieren. Ebenso sei erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmenden Willenserklärungen – verhalten hätten und die Bezzola Denoth AG der Vergabestelle tatsächlich ein höheres Angebot eingereicht habe als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Wie von den beteiligten Unternehmen beabsichtigt, habe schliesslich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) den Zuschlag erhalten (siehe Rz. 412 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Nach vorinstanzlicher Auffassung erfüllt der besagte natürliche Konsens zwischen der Bezzola Denoth AG und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Zudem sei der Abredeinhalt in objektiver Weise geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Darüber hinaus sei erwiesen, dass die Abredeteilnehmer auch in subjektiver Hinsicht bezweckt hätten, sich nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten. Als solche erfülle sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. Damit greife gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Auf dem relevanten Markt habe vorliegend kein hinreichender Aussen- oder Innenwettbewerb bestanden, welcher wirksamen Wettbewerb hätte gewährleisten können. Die Wettbewerbsabrede stelle demzufolge eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 669 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) erscheine unter Berücksichti-

B-3097/2018 gung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses ein Basisbetrag von 10 % des erzielten Umsatzes (Zuschlagsumme der Koch AG Ramosch [UID: CHE 106.070.287] exklusive Mehrwertsteuer) als angemessen, d.h. Fr. 51'050.–. Der Basisbetrag sei wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht zu erhöhen, und es würden keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorliegen. Die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG werde offensichtlich nicht überschritten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht und der resultierende Sanktionsbetrag von Fr. 51'050.– stehe mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang (siehe Rz. 984 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). B.f Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), führte die WEKO zusammenfassend aus, es sei erwiesen, dass zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Fabio Bau GmbH ein Konsens vorgelegen habe, ihre Angebote zu koordinieren. Konkret hätte die Fabio Bau GmbH ein höheres Angebot einreichen sollen als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Damit hätten sie bezweckt, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrieren. Ebenso sei erstellt, dass sie sich in der Folge entsprechend diesen übereinstimmenden Willensäusserungen verhielten und sich nicht konkurrierten. Weitere Mitbewerber habe es nicht gegeben. Hingegen sei nicht erstellt, dass das fragliche Projekt in der Folge tatsächlich ausgeführt worden sei (siehe Rz. 447 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Nach vorinstanzlicher Auffassung erfüllt der besagte natürliche Konsens zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Fabio Bau GmbH das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Zudem sei der Abredeinhalt in objektiver Weise geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Darüber hinaus sei erwiesen, dass die Abredeteilnehmer auch in subjektiver Hinsicht bezweckt hätten, sich nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten. Als solche erfülle sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. Damit greife gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Auf dem relevanten Markt habe vorliegend kein hinreichender Aussenoder Innenwettbewerb bestanden, welcher wirksamen Wettbewerb hätte gewährleisten können. Die Wettbewerbsabrede stelle demzufolge eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 669 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

B-3097/2018 Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, der sachlich relevante Markt umfasse die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt. Vorliegend sei nicht erwiesen, dass das Bauprojekt tatsächlich ausgeführt worden sei. Daher sei anzunehmen, dass die am Wettbewerbsverstoss beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt keinen Umsatz erzielt hätten. Ersatzweise werde für die Bestimmung des Basisbetrags auf denjenigen Umsatz abgestellt, welchen das geschützte Unternehmen abredegemäss hätte erzielen sollen (Offertsumme der Koch AG Ramosch [UID: CHE 106.070.287] von Fr. 302'078.–). Für den Basisbetrag ergebe sich demnach eine Obergrenze von Fr. 30'208.–. Der Kartellrechtsverstoss sei als mittelschwer zu werten. Für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als designierte «Schutznehmerin» erscheine ein Basisbetrag von Fr. 15'000.– (pauschal) als angemessen. Der Basisbetrag sei wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht zu erhöhen, und es würden keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorliegen. Die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG werde offensichtlich nicht überschritten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht und der resultierende Sanktionsbetrag von Fr. 15'000.– stehe mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang (siehe Rz. 1019 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

B-3097/2018 C. Beschwerdeverfahren C.a Gegen die Verfügung vom 26. März 2018 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) erhob die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287; nachfolgend: Beschwerdeführerin; vgl. auch E. 2 f. hiernach) am 28. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Sach- und Verfahrensanträgen: «Anträge 1. Es seien Ziff. 2.3 und Ziff. 4.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das Verfahren gegen die Koch AG Ramosch einzustellen. 2. Es sei der Koch AG Ramosch für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Es sei davon abzusehen, der Koch AG Ramosch für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen und es seien sämtliche Kosten für beide Verfahren der Vorinstanz zu überbinden. 4. Eventualiter sei/seien: 4.1 die für die Koch AG Ramosch gemäss Ziff. 2.3 des Dispositivs ausgesprochene Belastung nach freiem Ermessen des Gerichtes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. 4.2 die der Koch AG Ramosch auferlegten anteiligen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4.6 des Dispositivs nach freiem Ermessen des Gerichtes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. 4.3 der Koch AG Ramosch für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren nach freiem Ermessen des Gerichtes eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4.4 [die] der Koch AG Ramosch für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten nach freiem Ermessen des Gerichtes auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Verfahrensanträge 1. Es seien die Akten der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren beizuziehen.

B-3097/2018 2. Das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin sei zu wahren und es seien Informationen und Beilagen, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden, als solches zu behandeln und Dritten weder während des Verfahrens noch im Falle einer Entscheidpublikation offen zu legen. 3. Der Publikationstext sei im Falle einer Entscheidpublikation vorgängig der Beschwerdeführerin vorzulegen und dieser Gelegenheit zu geben, den Publikationstext auf Geschäftsgeheimnisse zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin sei zu einer öffentlichen Parteiverhandlung vorzuladen.» C.b Mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, dass sie sich an einer Gesamtabrede im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauarbeiten beteiligt habe. Die Vorinstanz müsse sich hierbei sowohl eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung als auch eine Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 49 Bst. a f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR. 172.021) vorwerfen lassen. Die Beschwerdeführerin rügt zudem mitunter diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine Gesamtabrede sei für die Jahre 2007 und 2008 nicht hinreichend ausgewiesen; vielmehr würden daran bei einer korrekten Beweiswürdigung mehr als nur ernsthafte Zweifel bestehen. Das Weiterbestehen der Gesamtabrede nach 2006 sei eine vorinstanzliche Konstruktion, um die Sanktionsverjährung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG umgehen zu können. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr ein allfällig der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch bis im Jahr 2006 vorgeworfenes Verhalten zugerechnet werden könne. Auch sei sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten, welche sich bis Ende 2006 zugetragen hätten, nicht vertraut, zumal die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ihre Geschäftstätigkeit im Bereich Tiefbau erst im Jahr 2007 aufgenommen habe. Jedenfalls sei die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch aber keine Verfahrenspartei, und es seien die Personen, welche für die Kollektivgesellschaft verantwortlich gewesen seien, nie angehört worden. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das fragliche Verhalten der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung im Oktober 2012 ohnehin bereits verjährt gewesen sei. Eine Sanktionierung der Kollektivgesellschaft komme infolgedessen ebenso wenig in Frage. Im Sinne eines Eventualstandpunktes führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass ein allenfalls

B-3097/2018 der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vorwerfbares Verhalten ihr nicht zurechenbar sei, falls in unzutreffender Weise auf eine Teilnahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) an einer Gesamtabrede in den Jahren 2007 und 2008 geschlossen würde. C.c Die Beschwerdeführerin rügt weiter mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), es sei stets ein Konkurrenzdruck aus dem Tirol und dem Südtirol vorhanden gewesen. Das Val Sampuoir liege in Sichtweite des Tirols bzw. unmittelbar an der Grenze zum Tirol. Wegen des relativ grossen Vergabevolumens von über Fr. 500’000.– sei das Interesse der Unternehmungen aus dem Tirol, namentlich in Zusammenarbeit mit der zwischenzeitlich konkursiten Linard Quadroni AG, jederzeit gegeben gewesen. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sei deshalb – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – unter dem Gesichtspunkt des Aussenwettbewerbs als widerlegt zu erachten. Durch die bilaterale Abrede sei auch keine erhebliche Beeinträchtigung des (Innen-)Wettbewerbs erfolgt. Es habe für das Projekt schlicht zu viele potenzielle Wettbewerber gegeben. C.d Die Beschwerdeführerin stellt mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ebenfalls in Abrede, dass durch die getroffene Abrede mit der Fabio Bau GmbH der Wettbewerb beseitigt worden sei. Bei einer Ausschreibung – wie vorliegend – im offenen Verfahren sei es (auch im Unterengadin) praxisfremd anzunehmen, dass kein hinreichender potenzieller Aussenwettbewerb bestehe. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sei deshalb als widerlegt anzusehen. Eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung stünde unter diesen Umständen ebenso wenig zur Diskussion. C.e Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Sanktionierung mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) sowie die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011): Die Sanktionsbemessung sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sowie insgesamt unverhältnismässig. Überdies dürften ihr allfällige Kartellrechtsverstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch wie gesehen keinesfalls zugerechnet werden. C.f Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten, es mangle in Bezug auf den Kostenverteilungsschlüssel einer nachvollziehbaren Begründung, und sowieso verstosse die Kostenauferlegung gegen Art 2 Abs. der Verordnung über die Gebühren

B-3097/2018 zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). C.g Mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde vom 28. Mai 2018 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 12. November 2018, Duplik vom 5. Februar 2019 und Triplik vom 1. März 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C.h Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gemäss Veröffentlichung vom 5. Juli 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mit der Resgia Koch SA fusioniert hatte und die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gelöscht worden war, während die Resgia Koch SA daraufhin gemäss SHAB-Veröffentlichung vom 5. August 2019 einen Teil ihrer Aktiven abgespalten hatte, welche auf eine neu gegründete Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) übertragen worden waren. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter (zugleich jeweils Präsident der Beschwerdeführerin und der neu gegründeten Koch AG Ramosch [UID: CHE-354.840.511]) auf, im Namen der beteiligten Gesellschaften zu erklären, ob und in welchem Namen das Verfahren fortzusetzen sei sowie sämtliche sachdienlichen Beweismittel und allfällige weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere den Fusionsvertrag vom 24. Juni 2019 zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) und der Resgia Koch SA sowie den Spaltungsplan vom 26. Juli 2019 betreffend die Resgia Koch SA und die neu gegründete Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei das Beschwerdeverfahren im Namen der (neuen) Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) weiterzuführen. Nach wiederholter Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2020 die vorgenannten Unterlagen sowie eine Erklärung vom 29. September 2020 hinsichtlich der Substanz und Liquidität der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) per 31. Dezember 2019 von deren Revisionsstelle ein. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wies der vorsitzende Richter als Einzelrichter den von der Beschwerdeführerin gleichzeitig erhobenen Verfahrensantrag ab, wonach die besagten Beweismittel als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren seien, der Vorinstanz die Einsichtnahme zu verweigern und ihr durch das Bundesverwaltungsgericht über den für die vorliegende Sache wesentlichen Inhalt

B-3097/2018 mündlich oder schriftlich Kenntnis zu geben sei. Der Einzelrichter stellte in Aussicht, dass der Vorinstanz die besagten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 zugestellt würden, was nach erfolgtem Fristablauf geschah. Der Vorinstanz wurde ankündigungsgemäss erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterführung des Beschwerdeverfahrens unter der Parteibezeichnung Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) eingeräumt. Davon hat die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 20. Januar 2021 Gebrauch gemacht. C.i Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien sowie eingereichten Akten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-3097/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND VERFAHRENSANTRÄGE 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 2. Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die zwischenzeitlich von der Resgia Koch SA absorbierte, aufgelöste sowie gemäss Handelsregistereintrag vom 5. Juli 2019 gelöschte Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287). Das Bundesverwaltungsgericht wurde über diesen Vorgang nicht informiert und passte die Parteibezeichnung der Beschwerdeführerin nach der Entdeckung mit Verfügung vom 5. August 2020 von Amtes wegen auf die Resgia Koch SA als Gesamtrechtsnachfolgerin an. Dementgegen beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Beschwerdeverfahren im Namen der neu gegründeten, abgespaltenen Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) weiterzuführen, zumal die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorsorglich gebildete Passivposition auf Letztere übertragen worden sei. Die Beschwerdeführerin reicht hierzu namentlich den Spaltungsplan vom 26. Juli 2019 sowie eine Erklärung ihrer Revisionsstelle vom 29. September 2020 hinsichtlich der Substanz und Liquidität der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) per 31. Dezember 2019 ein (siehe Sachverhaltsbst. C.h hiervor). Die Vorinstanz beantragt demgegenüber, es sei das Beschwerdeverfahren im Namen der Resgia Koch SA fortzusetzen. Sie führt zur Begründung aus, dass die mit der angefochtenen Verfügung entstandene Verpflichtung im Rahmen der Abspaltung nicht auf die Koch AG Ramosch (UID: CHE- 354.840.511) übergegangen sei sowie dass sich ganz grundsätzlich die Frage stelle, ob eine kartellrechtliche Sanktionsschuld ohne explizite Zustimmung der sanktionierenden Behörde im Rahmen einer nachträglichen Abspaltung auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen werden könne. Will eine Gesellschaft durch Spaltung Vermögensteile auf neu zu gründende Gesellschaften übertragen, so erstellt ihr oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan einen Spaltungsplan (Art. 36 Abs. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [FusG, SR 221.301]). Der Spaltungsplan enthält mitunter ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens (Art. 37 Bst. b FusG). Die Spaltung wird mit der Eintragung ins Handelsre-

B-3097/2018 gister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmenden Gesellschaften über (Art. 52 Satz 1 und 2 FusG; vgl. Urteil des BGer 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2: «[qualitativ vollwertige] partielle Universalsukzession»). Ziff. 2 «Inventar des abzuspaltenden Vermögens» des oben erwähnten Spaltungsplans lautet: «Das abzuspaltende Vermögen des Teilbereichs Bauunternehmung und Reparaturwerkstatt sowie die Aktien der Uina SA erfasst aufgrund Spaltungsbilanz per 03.07.2019 Aktiven von CHF [...] und «Passiven (Fremdkapital)» von CHF [...]. Der Aktivenüberschuss beträgt somit CHF [...]. [...] Im Einzelnen präsentiert sich die Abspaltungsbilanz wie folgt:». Die Abspaltungsbilanz enthält unter «Passiven» eine Position «Rückstellung WEKO» mit einem Buchwert von CHF [...]. Ziff. 3 des besagten Spaltungsplans lautet «Details zu den Aktiven»; unter Ziff. 3.1 «Liste Inventar» steht: «Das abgespaltene Inventar inkl. Fahrzeuge ist aus beiliegendem Anhang I ersichtlich». Der besagte Anhang I enthält die «Inventarliste für Abspaltung», welche lediglich Aktivpositionen aufführt. Der Globalverweis in Ziff. 2 des Spaltungsplans auf die «Passiven (Fremdkapital)» in der Spaltungsbilanz stellt mit Blick auf die strittige Sanktion keine hinreichende Inventarisierung im Sinne von Art. 37 Bst. b FusG dar bzw. er vermag vorliegend das fehlende Inventar des Passivvermögens nicht zu ersetzen. Wohl hat das Bundesgericht in E. 1.3 des vorerwähnten Entscheids 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 festgehalten, dass bei einem «negativen» Inventar, d.h. der Aufführung sämtlicher nicht übergehender Vermögenswerte, die ebendort nicht aufgeführte Forderung auch nicht übergeht. Sodann können Praktikabilitätsgründe dafürsprechen, dass im Rahmen des Inventars bestimmte Vermögenswerte durch Verweis (mitunter auf die Spaltungsbilanz) näher bezeichnet werden. Hingegen ist die Inventarisierung von Aktiv- und Passivvermögen in Art. 37 Bst. b FusG ausdrücklich vorgesehen; die Spaltungsbilanz bzw. die Übertragung einer buchhalterischen Rückstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. VOGEL/HEIZ/BEHNISCH/SIEBER/OPEL [Hrsg.], FusG Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 37 N 9 mit Hinweisen). Weiter bezweckt das Eindeutigkeitserfordernis, dass gerade auch für nicht an der Spaltung beteiligte (Vertrags-)Parteien ersichtlich ist, gegenüber wem sie nun zu erfüllen haben bzw. von wem sie nun befriedigt werden (vgl. URS SCHENKER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Fusionsgesetz sowie die einschlägigen Bestimmungen des IPRG und des Steuerrechts, 2. Aufl. 2015, Art. 37 N 5 mit Hinweisen). Mit Blick auf Verbindlichkeiten wie namentlich die strittige Sanktion

B-3097/2018 gilt es darüber hinaus zu beachten, dass – im Gegensatz zu einer Forderung – womöglich sowohl die abspaltende als auch die abgespaltene Gesellschaft ihre Schuldnerstellung in Abrede stellen wird, weshalb zur gerichtlichen Durchsetzung die passivlegitimierte Person vor Klageanhebung unzweifelhaft bestimmbar sein muss. Es ist insofern von einem qualifizierten Bestimmbarkeits- oder Eindeutigkeitserfordernis auszugehen. Praxisgemässe Erleichterungen – gegenüber dem gesetzlichen Wortlaut – auf der Grundlage von Praktikabilitätsgedanken finden dort ihre Grenzen, wo sie den disponierenden, an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften das Potenzial zur Behinderung der Rechtsdurchsetzung eröffnen. Mangels hinreichender Aufführung im Inventar verblieb die strittige Sanktion mithin bei der Resgia Koch SA. Das Beschwerdeverfahren ist in deren Namen fortzuführen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterführung des Verfahrens im Namen der Koch AG Ramosch (UID: CHE- 354.840.511) ist nicht stattzugeben. Die Erklärung vom 29. September 2020 hinsichtlich der Substanz und Liquidität der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) per 31. Dezember 2019 erweist sich in dieser Hinsicht als unbehilflich. Insoweit die Beschwerdeführerin in sinngemässer Weise eine Akzessorietät der Sanktion zur neuen Unternehmensträgerin Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) selbst ohne Inventarisierung geltend macht, ist hierfür jedenfalls keine fusionsrechtliche Grundlage ersichtlich. Hingegen haftet die Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) im Sanktionsfall subsidiär (Art. 47 FusG; Art. 38 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 143 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] gelangen bei Abspaltungen nicht zur Anwendung, vgl. VOGEL/HEIZ/BEH- NISCH/SIEBER/OPEL, a.a.O., Art. 38 N 25). Die Vorinstanz regte deshalb in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2020 mit Verweis auf Art. 47 FusG an, im vorliegenden Urteil das Dispositiv der angefochtenen Verfügung dahingehend anzupassen, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) für die Verbindlichkeiten der Resgia Koch SA (subsidiär) solidarisch hafte. Die gerichtliche Anordnung einer entsprechenden Haftungserweiterung würde die Frage aufwerfen, ob das Verhalten der Resgia Koch SA der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) im kartellrechtlichen Verfahren auch zurechenbar und letztere mithin Sanktionsadressatin ist (zum Ganzen siehe E. 106 ff. hiernach). Allerdings erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht, diese Thematik mit Blick auf das fortgeschrittene Beschwerdeverfahren sowie die Sachund Rechtslage vorliegend offenzulassen. Der Regelgehalt von Art. 47 FusG bleibt hiervon unberührt.

B-3097/2018 3. Die Beschwerdeführerin Resgia Koch SA ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist demzufolge beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde vom 28. Mai 2018 richtet sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2018 und damit gegen ein Beschwerdeobjekt im Sinn von Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 33 Bst. f VGG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung wurde am 4. Mai 2018 zugestellt, infolgedessen die Beschwerdefrist gewahrt wurde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 f. VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 f. VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 4. Demzufolge ist auf die Beschwerde im Namen der Resgia Koch SA einzutreten. 5. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde mit deren angeordneten Edition durch die Vorinstanz zusammen mit der Vernehmlassung am 4. September 2018 entsprochen. Den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2023 zurückgezogen. Der Verfahrensantrag vom 30. September 2020 auf Verweigerung der Einsichtnahme in die mit Eingabe vom 30. September 2020 eingereichten Unterlagen hat das Bundesverwaltungsgericht mittels der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 insoweit abschlägig behandelt, als die einschlägigen Unterlagen der Vorinstanz zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt wurden (siehe Sachverhaltsbst. C.h hiervor). Das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen gewahrt, und es wurden Informationen und Beilagen, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet wurden, als solche behandelt und Dritten während des Verfahrens nicht offengelegt. 6. Der Verfahrensantrag auf vorgängige Vorlage des Publikationstextes ist abzuweisen. Das vorliegende Urteil wird vor der Veröffentlichung in elektronischer Form durch das Gericht anonymisiert (Art. 29 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Die

B-3097/2018 Beschwerdeführerin substantiiert nicht, aus welchem Grund sich eine vorgängige Vorlage und Überprüfung des Urteils vor der Veröffentlichung rechtfertigen würde. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht wird die für die Wettbewerbsbehörden nach Art. 25 Abs. 1 und 4 KG ex lege geltende Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sinngemäss ebenfalls zu befolgen haben (vgl. Urteile des BVGer B-5130/2019 vom 9. August 2021 E. 3 Schlub und B-126/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4)

http://links.weblaw.ch/BVGer-B-126/2019

B-3097/2018 II. RÜGE DER VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS DER KOLLEKTIV- GESELLSCHAFT GEBR. KOCH 7. Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne eines Verfahrensfehlers die «krasse» Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch. In der angefochtenen Verfügung würden Vorwürfe erhoben, welche die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beträfen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ein Verfahren zu eröffnen, obwohl diese Gesellschaft nach Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit im Bereich Tiefbau und Transport per Ende 2006 weiterbestanden habe und anderweitigen Tätigkeiten nachgegangen sei. Erst im Jahr 2016 sei die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Rahmen einer Fusion von der Resgia Koch SA übernommen worden. Personen, welche für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch verantwortlich gewesen seien, seien zu keinem Zeitpunkt angehört und mit Vorwürfen, welche die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beträfen, konfrontiert worden. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und die für sie verantwortlich zeichnenden Personen hätten auch keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Vorwürfen zu äussern. Als Folge der unterlassenen Verfahrenseröffnung gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch könnten die dieser gegenüber erhobenen Vorwürfe zudem zum Vornherein nicht ihr (der Beschwerdeführerin) zugerechnet werden. Zugleich sei sie (die Beschwerdeführerin) deshalb berechtigt, die Verletzung des Gehörsanspruchs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch geltend zu machen (siehe Rz. 28 ff. der Beschwerde). 8. Die Vorinstanz hält entgegen, dass gegen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch kein Verfahren geführt worden sei. Es seien keine Anordnungen gegen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getroffen worden. Diese habe deshalb zu Recht keine Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren gehabt. Gemäss Art. 29 VwVG hätten Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, Dritte nicht. Die beschwerdeführerischen Vorbringen seien deshalb zum Vornherein unbegründet. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert sei, die Verletzung der Gehörsrechte der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu rügen. Zudem sei N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) für das Unternehmen «Koch» zwei Mal einvernommen worden, so am 18. März 2016 und am 26. Mai 2016 (siehe Rz. 24 f. der Vernehmlassung). 9. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101;

B-3097/2018 BV]; Art. 29 VwVG) setzt die Parteistellung im Verfahren voraus (vgl. BGE 130 II 521 Telekurs Multipay E. 2.8; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N 31; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [hiernach: VwVG Kommentar], Art. 29 N 9). Die Parteistellung bedingt Partei- und Prozessfähigkeit und kommt zu, wer von der zu erlassenden Verfügung in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt ist (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c VwVG). Die verfügende Behörde hat die Parteistellung im Verfahren angesichts der von der Verfügung voraussichtlich betroffenen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen nach pflichtgemässem Ermessen einzuräumen. Dies erfolgt von Amtes wegen oder auf entsprechendes Gesuch hin (Geltendmachung einer zumindest materiellen Betroffenheit; vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 12 ff.; ISABELLE HÄNER, in: VwVG Kommentar, Art. 6 N 1 und N 6 f., je mit Hinweisen). 10. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) unvereinbar, formelle Einwände, welche in einem früheren Stadium hätten vorgebracht werden können, erst bei einem ungünstigen Ausgang im Rechtsmittelverfahren zu erheben (vgl. Urteil des BGer 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.2.5). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) hat im vorinstanzlichen Verfahren namentlich in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats vom 7. Februar 2018 wohl mehrmals darauf hingewiesen, dass die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht Verfahrenspartei ist und es auch nie war (siehe ebendort, Rz. 12, 20, 38 und 91). Die Beschwerdeführerin bemerkte zudem in Rz. 55 und 57 der besagten Stellungnahme, dass gegen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ein Verfahren hätte eröffnet werden müssen, wenn ihr unzulässige Verhaltensweisen vorzuwerfen gewesen wären. Es seien deswegen weder die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch noch insbesondere die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) selbst für allfällige Verstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu sanktionieren. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) verzichtete hingegen im vorinstanzlichen Verfahren bezeichnenderweise darauf, die Parteistellung für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu beantragen, indem sie deren materielle Betroffenheit anrief.

B-3097/2018 Solches macht die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin bei genauer Betrachtung auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Sie beschränkt sich darauf, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, ohne aber tatsächliche Interessen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Bedingung für die Parteistellung anzuführen, welche wiederum das Parteirecht voraussetzt (siehe E. 9 hiervor). Rechtliche Interessen stehen sodann vorliegend nicht zur Debatte, weil die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht Verfügungsadressatin ist: Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2018 beschwert die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287). Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch hingegen wurde bereits am 28. Juni 2016 im Anschluss an die Absorptionsfusion mit der Beschwerdeführerin infolge Löschung aus dem Handelsregister rechts- und mithin parteiunfähig. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beantragte sodann im vorinstanzlichen Verfahren – solange sie bestand – ebenso wenig in eigenem Namen Parteistellung aufgrund materieller Betroffenheit. Auch die Beschwerdeführerin hätte wohlgemerkt ab Mitte 2016 bei gegebenem Interesse als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch selbst Parteistellung beantragen können, worauf sie verzichtete. Dabei wäre die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gehalten gewesen, ihre Muttergesellschaft und damit die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch (sowie die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin) über das laufende Verfahren zu unterrichten (vgl. Urteil des BGer 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.2.5). 11. Nach dem Gesagten erschiene die erstmalige Geltendmachung einer materiellen (Dritt-)Betroffenheit im Rechtsmittelverfahren durch die durchwegs anwaltlich vertretene Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin treuwidrig. Indessen haben sie es wie gesehen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlassen, tatsächliche (Rechtsschutz-)Interessen geltend zu machen und damit das notwendige Fundament für die Ausübung des rechtlichen Gehörs als Parteirecht zu legen. Es kann deshalb zugleich offenbleiben, ob die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert war, im Rechtsmittelverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu rügen. Der Vorinstanz ist derweil kein Vorwurf zu machen, wenn sie der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch jedenfalls nicht von Amtes wegen Parteistellung eingeräumt hat. Unbestrittenermassen übte die Kollektivgesellschaft Gebr.

B-3097/2018 Koch die streitbetroffene Tätigkeit nach 2006 nicht mehr aus und war demnach nicht mehr Unternehmensträgerin. Zudem verstarben die beiden langjährigen Kollektivgesellschafter [...] bereits 2002 und alsdann 2009. Gemäss dem Handelsregisterauszug der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch wurden [...] und [...] als die einzigen Gesellschafter indes erst mit Tagesregister-Datum vom 16. Juni 2016 gelöscht, d.h. unmittelbar vor der Absorptionsfusion mit der Beschwerdeführerin, und erst dann wurden neue Kollektivgesellschafter eingetragen. Folglich verfügte die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns und bis kurz vor ihrer Löschung auch über keine formellen Organe, an welche sich die Vorinstanz hätte wenden können. Immerhin kann der «Aktennotiz über die Besprechung vom 30.01.2004, 15.00 Uhr, in Ramosch» (act. III.I.003) entnommen werden, dass die Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch «ab sofort aus folgenden Personen» bestehe: [...], [...], [...], N._____ und [...]. N._____ und [...] wurden sodann auch am 18. März 2016 und am 26. Mai 2016 (act. II.5 und act. II.9, siehe E. 21.20 f. hiernach) bzw. am 18. März 2016 (act. II.6, siehe E. 21.19 hiernach) vom Sekretariat einvernommen und haben sich dabei mit Bezug auf die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch äussern können. Schliesslich spricht gegen das tatsächliche Bestehen von schützenswerten Interessen, dass weder die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch noch die Beschwerdeführerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst je eine materielle Betroffenheit geltend machten. Schützenswerte Interessen hätten auch nahegelegt, dass die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch in eigenem Namen selbständig Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung geführt hätte und nicht bloss ihre Tochtergesellschaft Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) als (zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin absorbierte) Verfügungsadressatin. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch verfängt demnach nicht. 12. Die Beschwerdeführerin macht mit der hiervor behandelten Rüge zugleich sinngemässe Fehler bei der Sachverhaltserstellung geltend. Diese Vorbringen sind bei der materiellen Beurteilung in E. 16 ff. hiernach zu prüfen, zu welchen sie einen engen Bezug aufweisen. Die beschwerdeführerische Kritik an der Zurechenbarkeit von Handlungen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch an die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) wird in E. 106 ff. hiernach behandelt. Die in Rz. 34 der Beschwerde bemängelte Sanktionsbemessung wird in E. 90 ff. hiernach der gerichtlichen Kontrolle

B-3097/2018 unterzogen. Insoweit die Beschwerdeführerin in Rz. 35 der Beschwerde zugleich eine Gehörsverletzung anlässlich der vorinstanzlichen Beurteilung des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), moniert, ist auf E. 85 hiernach zu verweisen. Schliesslich werden die in Rz. 36 und Rz. 114 ff. der Beschwerde gerügten Verfahrenskosten in E. 127 ff. hiernach auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.

B-3097/2018 III. GELTUNG UND ANWENDBARKEIT DES KARTELLGESETZES 13. Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). Es trat am 1. Februar 1996 bzw. am 1. Juli 1996 in Kraft. Art. 49a KG als Rechtsgrundlage für eine direkte Sanktionierung trat am 1. April 2004 in Kraft, wobei eine Belastung nach dieser Bestimmung entfällt, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten gemeldet oder aufgelöst wurde (Schlussbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2003 des KG). Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 2 Abs. 2 KG). Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen (Art. 3 Abs. 1 KG). Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 KG). 14. Der Geltungs- und Anwendungsbereich des Kartellgesetzes sind unbestrittenermassen eröffnet; dessen Anwendung wird nicht durch andere Rechtsvorschriften vereitelt.

B-3097/2018 IV. TATKOMPLEX VORVERSAMMLUNGEN (1997 – 2008) 15. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) deren Fortdauern in den Jahren 2007 und 2008 sowie die Teilnahme der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287). Insoweit die Beschwerdeführerin die Zurechenbarkeit von Handlungen unter der Trägerschaft der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch an die Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) in Abrede stellt, ist auf E. 106 ff. hiernach zu verweisen. 1) Vorliegen einer Gesamtabrede a) Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts: Bestimmung des Gesamtkonsenses 16. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob ausgehend vom Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung (siehe E. 17 hiernach) sowie der bestehenden einzelnen Beweismittel (siehe E. 21 hiernach) ein Gesamtkonsens zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen – einschliesslich dem oder den von der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sowie der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragenen – gegeben war, im fraglichen Zeitraum im Rahmen von Vorversammlungen den jeweiligen Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. Dabei ist das Beweisergebnis der vorinstanzlichen Verfügung im Licht der gesamten Beweismittel und der Rügen der Beschwerdeführerin mit uneingeschränkter Kognition «Punkt für Punkt» auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen (vgl. BGE 139 I 72 Publigroupe E. 4.5; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne E. 8, je mit Hinweisen). i) Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung 17. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Beweisergebnis, dass zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen vorlagen. Dieser natürliche Konsens habe beinhaltet, den jeweiligen Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen (siehe Rz. 150 der angefochtenen Verfügung). Weiter sei erstellt, dass mitunter die Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287), ebenso die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt gewesen seien (siehe Rz. 176 der angefochtenen Verfügung). Die Beteiligten hätten unter anderem bezweckt, sich betreffend den Zuschlag und den Preis für

B-3097/2018 Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren (siehe Rz. 186 der angefochtenen Verfügung). Der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen, habe bis Mai 2008 bestanden, und die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sei an dieser Zusammenarbeit bis zum Ende beteiligt gewesen (siehe Rz. 222 f. der angefochtenen Verfügung). Schliesslich sei erstellt, dass sich die beteiligten Verfahrensparteien von 2004 bis 2008 entsprechend ihrem Konsens verhielten und im Rahmen von Vorversammlungen – zumindest teilweise – den designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin festlegten. Es sei auch erwiesen, dass bei denjenigen Bauprojekten, bei denen es zu einer Projektzuteilung gekommen sei, der Wettbewerb unter den Beteiligten ausgeschlossen worden sei (siehe Rz. 243 der angefochtenen Verfügung). 18. Die Vorinstanz begründet den besagten Gesamtkonsens mit einem Indiziengefüge, welches die nachfolgenden Elemente umfassen soll: – Einladungen zu Vorversammlungen im Unterengadin; – teilweise handschriftliche Zahlen auf den besagten Einladungen; – Einträge in der Agenda von G._____ (damaliger Submissionsleiter) sowie diesbezügliche Entschädigungen des Graubündnerischen Baumeisterverbands (GBV); – Schreiben des GBV an A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) vom 23. März 2001; – Schilderungen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV), I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG), J._____ (damaliger Inhaber des Einzelunternehmens Impraisa da fabrica Margadant), G._____ (damaliger Submissionsleiter), K._____ (ehemaliger Submissionsleiter) und F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG).

B-3097/2018 Bei den handschriftlichen Zahlen neben diversen Einladungen zu Vorversammlungen handle es sich um die Eingabesummen, die anlässlich der Vorversammlungen besprochen worden seien. Es sei von A._____ und I._____ hinsichtlich zweier Bauprojekte explizit und unabhängig voneinander bestätigt worden. Andere Erklärungen seien hierfür nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben des GBV an A._____ vom 23. März 2001 gehe hervor, dass an den Vorversammlungen im Unterengadin wettbewerbswidrige Zwecke verfolgt worden seien und zwar nicht bloss in einem spezifischen Fall, sondern generell. Die Schilderungen von A._____, I._____ und F._____ zu den Berechnungsverfahren, die an Vorversammlungen durchgeführt worden seien, erschienen glaubhaft. Insbesondere I._____ habe den Ablauf der Berechnungsverfahren detailliert dargelegt. Es sei ausgeschlossen, dass er hierdurch gleichsam ein umfassendes «Lügengebilde» konstruiert hätte. Exemplarisch seien seine mit Details angereicherten Aussagen zur Vorversammlung vom 2. März 2006 betreffend das Bauprojekt «Infrastruktur Plaz-Mugliner» zu nennen (siehe E. 21.24 hiernach). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) habe sich in den Jahren 2007 und 2008 weiter an der Zusammenarbeit im Rahmen der Vorversammlungen beteiligt. Sie erscheine auch dann noch auf Einladungen zu Vorversammlungen, wie die Einladungen zur Vorversammlung vom 1. Februar 2007 betreffend «Doppelstall-Neubau in Tschlin», vom 15. Februar 2007 betreffend «Melioration Tschlin, 1. Etappe, Güterweg Nr. 22, Pramiur» sowie vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin» aufzeigten. Wie der Agenda von G._____ zu entnehmen sei, hätten die beiden Vorversammlungen im Jahr 2007 stattgefunden. Als Nichtmitglied des GBV sei die Koch AG Ramosch nicht verpflichtet gewesen, den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen zu melden. Die Einladungen (aufgrund der Meldung) zeigten ihren Willen, auch nach der konzerninternen Umstrukturierung per Ende 2006 an dieser Zusammenarbeit zu partizipieren. Die Aussagen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie späterer VRP der Bezzola Denoth AG) und B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) würden die Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) in den Jahren 2007 und 2008 weiter bestätigen. Zudem habe sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) zu keinem Zeitpunkt von der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen distanziert.

B-3097/2018 ii) Vorbringen der Beschwerdeführerin 19. Die Beschwerdeführerin stellt das Bestehen des sachlichen Konsenses bis Ende 2006 nicht in Abrede. Ob der Vorwurf, es habe unter den im Unterengadin tätigen Unternehmen von 1997 bis ins Jahr 2006 eine Gesamtabrede bestanden, zutreffend ist, sei für sie an dieser Stelle nicht relevant. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sei erwiesenermassen erst ab dem Jahr 2007 auf dem Markt tätig gewesen. Hingegen würden erhebliche Zweifel bestehen, dass die Gesamtabrede auch die Jahre 2007 und 2008 betroffen habe. Die Beweise seien falsch gewürdigt worden, und das Regelbeweismass sei nicht erfüllt. Die Feststellung, die Vorversammlungen hätten bis Mai 2008 stattgefunden, erweise sich somit als «unrichtig und falsch» (siehe Beschwerde, Rz. 41 ff. und 84). Die Beweismittel liessen ebenso wenig darauf schliessen, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt gewesen sei (siehe Beschwerde, Rz. 48); aus den von der Vorinstanz in den Rz. 169 bis 173 und Rz. 217 bis 219 angeführten Beweismitteln ergäben sich «nicht der geringste Anhaltspunkt, nicht das geringste Indiz» für eine Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) an Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 (siehe Beschwerde, Rz. 67 ff.). Die Beschwerdeführerin vermöge im Übrigen nicht zu beurteilen, ob der Sachverhalt mit Bezug auf die Vorwürfe gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vollständig und richtig beurteilt worden sei. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) habe keine detaillierten Kenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten gehabt, welche sich bis Ende 2006 zugetragen hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) bestreite den gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch erhobenen Vorwurf in vorsorglicher Weise und mache geltend, dass der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden sei (siehe Beschwerde, Rz. 77). 20. Die umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt im Rahmen der gerichtlichen Würdigung (siehe E. 26 ff. hiernach). iii) Vorliegende Beweismittel 21. 21.1 Das Schreiben des GBV vom 23. März 2001 an A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie späterer VRP der

B-3097/2018 Bezzola Denoth AG) trägt die Überschrift «Wettbewerbsreglement: Nichtteilnahme an einer Vorversammlung Objekt-Nr. 2001-00077 – Erneuerung Infrastruktur Etappe 1, Tschlin». Es betrifft eine Untersuchung gegen die Bezzola Denoth AG wegen Nichtteilnahme an der gegenständlichen Vorversammlung. Darin wird ausgeführt, die Bezzola Denoth AG habe in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2001 verlauten lassen, sie würde sich grundsätzlich zur Einhaltung des Wettbewerbsreglements des SBV bekennen. Die in der Vergangenheit an den Vorversammlungen tatsächlich behandelten Inhalte hätten allerdings nicht den Bestimmungen des Reglements entsprochen und stünden – so die Bezzola Denoth AG gemäss dem GBV – im Widerspruch zum geltenden Kartellrecht. Die Bezzola Denoth AG habe weiter ausgeführt, dass es ihr vor diesem Hintergrund nicht mehr möglich sei, an Vorversammlungen teilzunehmen, deren Ablauf sich nicht ausschliesslich an den Punkten gemäss Wettbewerbsreglement orientieren würde (act. III.C.025). 21.2 In den Akten befinden sich über zwei Dutzend Einladungen zu Vorversammlungen in den Jahren 2002 bis 2008 (siehe die Verweise in Fn. 143 der angefochtenen Verfügung). Die besagten Dokumente enthalten jeweils eine Umschreibung des fraglichen Bauprojekts sowie namentlich Sitzungsort und -datum, die Person des Sitzungsleiters und eine Auflistung von Bewerbern. Teilweise finden sich auf den Einladungen handschriftliche Zahlen sowie andere Anmerkungen (siehe die Verweise in Fn. 145 der angefochtenen Verfügung). Die Sitzungsdaten betreffen mehrheitlich das Jahr 2006; als Sitzungsleiter ist auf den Einladungen oftmals G._____ (damaliger Submissionsleiter) angegeben. 21.3 Art. 6 «Meldung bei Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren» des revidierten Wettbewerbsreglements des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV; Beschluss vom 21. November 2002; hiernach: revWBR- SBV; siehe Schlussbericht vom 15. September 2003 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Wettbewerbsreglement des Schweizerischen Baumeisterverbandes wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG, in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 2003/4, 726 ff., Rz. 9) lautet: «(1) Grundsatz: Ein SBV-Mitglied, das ein Angebot einzureichen beabsichtigt (Bewerber), teilt dies unverzüglich nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen der Zuständigen Stelle (Meldestelle) schriftlich mit. Telefonische Anmeldungen sind schriftlich zu bestätigen.

B-3097/2018 (2) Nichtteilnahme: Ein SBV-Mitglied, das trotz Meldung an einem Wettbewerb nicht teilnehmen will beziehungsweise kann, teilt dies nach der Entschlussfassung unverzüglich schriftlich der Meldestelle mit. Reicht das SBV-Mitglied später trotzdem ein Angebot ein, benachrichtigt es vor der Angebotseinreichung die Meldestelle.» Art. 8 revWBR-SBV «Versammlung zur Bereinigung von Ausschreibungsunterlagen» lautet: «(1) Grundsatz: Es kann eine Versammlung zur Bereinigung von Angebotstexten und Grundlagen (im [F]olgenden: Versammlung) durchgeführt werden. (2) Die Bauherrschaft oder deren bevollmächtigten Vertretung sowie Nicht-SBV-Mitgliedfirmen können an der Versammlung teilnehmen.» 21.4 Die Agenden von G._____ (damaliger Submissionsleiter) der Jahre 2003 bis 2008 enthalten jeweils blau markierte Einträge mit der Bezeichnung «GBV». Diese Einträge enthalten teilweise folgende Zusätze: «ZE», «SC», «1x», «2x», «3x» und «4x». Teilweise sind die Einträge durchstrichen (act. III.R.002 bis III.R.007). 21.5 Gemäss dem Protokoll der Generalversammlung des GBV vom 13. März 2003 dankte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) dem K._____ (ehemaliger Submissionsleiter) für seinen Einsatz als Submissionsleiter. Sein Nachfolger werde G._____ (damaliger Submissionsleiter) sein (act. III.B.018). 21.6 In den Jahresberichten des Präsidenten des GBV Sektion Unterengadin – A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) – wurde für die Jahre 2004, 2005, 2007 und 2008 jeweils in Ziff. 2.1 hinsichtlich Vorversammlungen festgehalten: Jahresbericht vom März 2005 betreffend das Jahr 2004 (act. III.C.087): «Bis Mitte Jahr mit Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr (aus bekannten Gründen» Jahresbericht vom März 2006 betreffend das Jahr 2005 (act. III.C.088): «anfangs Jahr mit schwachem Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr» Jahresbericht 2008 vom März 2008 betreffend das Jahr 2007 (act. III.C.085): «Im Münstertal regelmässig durchgeführt, sonst keine»

B-3097/2018 Jahresbericht 2009 vom März 2009 betreffend das Jahr 2008 (act. III.C.089): «Im Münstertal z.T. durchgeführt, sonst keine». 21.7 Gemäss den Spesenabrechnungen des GBV für Submissionsleiter und deren Stellvertreter erhielt G._____ (damaliger Submissionsleiter) für die Jahre 2006 bis 2008 folgende Entschädigungen (act. I.72): 2006: Entschädigung von Fr. 3'605.–; Spesen von Fr. 225. –; Reisekosten von Fr. 1'682.– 2007: Entschädigung von Fr. 1'605.–; Spesen von Fr. 85.–; Reisekosten von Fr. 744.– 2008: Entschädigung von Fr. 555.–; Spesen von Fr. 35.–; Reisekosten von Fr. 288.– A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) erhielt gemäss denselben Spesenabrechnungen für das Jahr 2007 eine Entschädigung von Fr. 255.– sowie Spesen von Fr. 15.– für Tätigkeiten als Submissionsleiter. 21.8 Gemäss «Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Auftrage des Graubündnerischen Baumeisterverbandes» vom 26. Juni 2006 (siehe act. I.72) erhalten Submissionsleiter folgende Entschädigungen: Einfache Submittentenversammlung Fr. 75.– Doppelsitzung Fr. 105.– Dreifachsitzung Fr. 140.– Reisekosten pro km Fr. 0.60 21.9 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 an «Graub. Baumeisterverband, Sektion Engiadina bassa / Val Müstair, z. Hd. Präsident [A._____], 7530 Zernez» informierte G._____ (damaliger Submissionsleiter) über die «Rücktrittsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorversammlungen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair» (act. III.R.001). Mit Erreichen des 65. Lebensjahres werde der Wunsch nach Entlastung spürbar. G._____ (damaliger Submissionsleiter) schreibt darin weiter: «Als Folge der starken berufliche[n] Auslastung musste ich diese Aufgabe 1995 – 2002 vorübergehend an [K._____] übergeben. Nach meiner Frühpensionierung im Jahre 2003 habe ich den Auftrag wieder zurückgenommen und versucht dazu beizutragen, das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedern wieder aufzubauen. Leider war diesem Vorhaben nicht immer Erfolg beschieden. Mal scherte der Eine, mal der Andere aus. Meistens mit fragwürdigen Argumenten. So blieb oft nur der bilaterale Weg zur Erreichung einer Lösung. Ich bin der Meinung, dass auf diesem Weg, mit Unterstützung der vom GBV zur Verfügung gestellten Teilnehmerinformationen, die Submittenten auch ohne externen Sitzungsleiter auskommen können. Da ich nun aber nicht einfach die Kündigung deponieren wollte, habe

B-3097/2018 ich das Gespräch[...] mit [A._____] gesucht und wir sind übereingekommen, die Frage des «WIE WEITER ?» der Herbstversammlung zu unterbreiten, um nach zukünftigen griffigen Lösungen zu suchen. [...]» 21.10 Gemäss Schreiben des GBV an die Lazzarini AG vom 17. Juli 2007 hatte Letztere am 13. Juli 2007 Klage gegen die Foffa Conrad AG und die Impraisa Mario GmbH wegen der Verletzung der Meldepflicht gemäss Wettbewerbsreglement betreffend «7551 Ftan, Heustallausbau, Wohnungen mit Garagen» eingereicht. Der GBV teilt der Lazzarini AG darin mit, dass eine Untersuchung eingeleitet worden sei, über deren Ergebnis die Lazzarini AG zu gegebener Zeit informiert würde. Die Foffa Conrad AG nahm darauf in ihrem Schreiben vom 29. August 2007 wie folgt Stellung: «[...] In der Hitze des Gefechtes haben wir es scheinbar unterlassen, das obgenannte Bauobjekt gemäss Wettbewerbsreglement beim GBV anzumelden. Für diesen Fehler möchten wir uns höflichst entschuldigen. Intern haben wir in der Zwischenzeit die nötigen Massnahmen getroffen, damit solche Unterlassungen möglichst vermieden werden [...]». Die Impraisa Mario GmbH liess in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2007 verlauten: «In der Hitze des Gefechts passieren Fehler. Und so ist es mit oben genannter Ausschreibung geschehen. Wir haben vergessen, diese dem [GBV] zu melden. Selbstverständlich erkennen wir die Bestimmungen von Art. 6 des Wettbewerbsreglements des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) an und kommen den Verpflichtungen zu jeder Zeit nach. Für den unterlaufenen Fehler möchten wir uns beim [GBV] in aller Form entschuldigen [...]». Darauf teilte der GBV der Lazzarini AG mit Schreiben vom 10. September 2007 mit, dass die beiden Unternehmen ihr Versehen bedauerten und in Zukunft dem Meldewesen die notwendige Beachtung schenken würden. Das Wettbewerbsreglement des SBV werde nicht bestritten. Infolgedessen werde die Untersuchung abgeschlossen (act. I.72). 21.11 Mit Fax-Nachricht vom 28. April 2008 betreffend «Einladung zur Sitzung betreffend Wohnhaus Wagner Ftan» hielt L._____ im Namen der René Hohenegger Sarl zuhanden der Impraisa Mario GmbH, der Fabio Bau GmbH, der Bezzola Denoth AG, A._____ (bezeichnet als Präsident Sektion Unterengadin) und G._____ (bezeichnet als Sitzungsleiter) Folgendes fest (act. III.B.003, sic):

B-3097/2018 «- Es ist eine reine Farce und eine Zeitverschwendung wenn sich nur ein Teil der Verbandsmitglieder die im Besitze der Submissionsunterlagen sind zu einer Sitzung Treffen. - Gemäss Reglement über das Angebotswessen (Wettbewerbsreglement) des SBV, unter Art. 6 Abs. 1, ist jedes Mitglied des SBV verpflichtet den erhalt der Submissionsunterlagen zu melden. - Die Bauunternehmung [J._____] ist ebenfalls zu obiger Submission eingeladen und noch für mindestens 3 weitere die nicht gemeldet sind. - Diesen Umstand finde ich unter Verbandsmitglieder völlig inakzeptabel. Unter den genannten Umständen glaube ich verständlich dargelegt zu haben warum ich zu besagter Sitzung nicht erscheinen werde und mich und meinen Terminkalender auch in Zukunft von solchen Leerläufen verschonen werde. Sollte sich die leidige Situation zum besseren wenden werde ich der letzte sein der nicht zu konstruktiven Gesprächen bereit ist. In der Hoffnung das sich eine positive Wende in der leidigen Situation finden lässt die nicht zuletzt zum Wohle aller Unternehmungen sein kann verbleibe ich mit freundlichen Grüssen [gezeichnet L._____]» 21.12 Das Fax-Schreiben vom 12. Mai 2008 zuhanden «Fabiobau», «[...]», «J._____», «L._____», «G. Lazzarini+Co», «[...]», «Foffa+Conrad» und «BezzolaDenoth» auf dem Papier der Foffa Conrad AG trägt den Betreff «Einladung zu einer Sitzung» und ist von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) unterzeichnet. Es lautet: «Liebe Kollegen Auf vielseitigen Wunsch lade ich Euch, wenn auch kurzfristig, zu einer Sitzung ein: Ort: Scuol, Büro BezzolaDenoth (Tscharella) Zeit: Dienstag, 13.05.08, 16:00 Uhr

Themen: - Bauvolumen/Kapazitäten - Fall Quadroni - Allg. Diskussion»

B-3097/2018 21.13 G._____ (damaliger Submissionsleiter) führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 aus, er sei beim GBV als Berechnungsleiter angestellt gewesen. So habe er an den Vorversammlungen des GBV Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Bauunternehmen gehabt und mit letzteren dann auch über das Geschäft gesprochen. An diesen Sitzungen habe es immer wieder Streitereien unter den Bauunternehmern gegeben und dann habe es auch mal wieder eine Zeit gegeben, wo es keine gegeben habe (act. IV.004, Rz. 23 ff.). Auf die Bitte hin, seine Tätigkeit als Berechnungsleiter im Einzelnen zu erläutern (Aufgaben, Inhalt, für wen tätig), bemerkte G._____ (damaliger Submissionsleiter), man sei zusammengekommen und habe die Offertunterlagen besprochen. Es habe zwei Themen gegeben. Das erste Thema seien die Vorbedingungen in den Offertvorlagen gewesen, um allfällige unklare Positionen zu entdecken und dann zu erörtern. Die Besonderheiten bei den Vorbedingungen hätten immer wieder zu Diskussionen geführt. Wenn dann z.B. gewisse Artikel ausgeschlossen worden seien, habe dies Anstoss zu Diskussionen gegeben, da z.B. dieser ausgeschlossene Artikel (z.B. eine Bauheizung im Winter) als Sache des Unternehmers deklariert wurde und er diese selber bezahlen sollte. Und das hätten sie gesagt, würde nicht gehen. Die Vorbedingungen seien ein wichtiger Punkt bei diesen Vorbesprechungen gewesen (act. IV.004, Rz. 29 ff.). Es sei auch vorgekommen, dass teilweise die Architekten bei diesen Sitzungen dabei gewesen seien, wenn sie es denn gewünscht hätten. Sie hätten dann ihre Überlegungen zu den einzelnen Positionen direkt einbringen können (act. IV.004, Rz. 100 ff.). Das andere Thema seien die einzelnen Positionen bei den Offerten gewesen. Man habe diese Positionen aus dem Normpositionenkatalog zur Offertstellung benutzen können. Heute gehe dies automatisch mit dem Computer. Diese Positionen seien dann je nachdem im Vergleich zum Normpositionenkatalag durch den Ersteller des Devis abgeändert worden. Beispielsweise habe ein Unterlagsboden mehrere Schichten, welche je einzelne Positionen gewesen wären. Und die Bauunternehmer hätten dann diese Positionen in nur eine Position umrechnen müssen. Das habe dann zu Unklarheiten und Schwierigkeiten bei der genauen Berechnung der Positionen geführt. Bei den Positionen seien dann auch die äusseren Umstände (Lage der Baustelle in den Bergen) mitberücksichtigt worden, was dann wiederum zu Diskussionen geführt habe. Die Frage sei gewesen, wie man diese einzelnen Positionen wertmässig beziffere. Es sei darüber gesprochen worden, was man genau berechnen müsse und was sich deshalb auch in der Ausschreibung der Positionen niederschlagen sollte. Es sei um

B-3097/2018 die genaue Berechnung der Position gegangen. Sie hätten einzeln herausfiltern müssen, welche Arbeit wie viel kosten würde und dies dann in die finale Position aufnehmen müssen (act. IV.004, Rz. 39 ff.). Dies seien die zwei Hauptaufgaben gewesen, weshalb sie zusammengekommen seien. Früher, in den 1920er und 1930er Jahren, hätten Baumeister, Architekt und Bauunternehmer noch zusammengearbeitet. Heute würde der Architekt gegen den Unternehmer arbeiten, genauso der Ingenieur. Und sie als Bauunternehmer hätten einfach sichergehen wollen, dass sie nicht «über den Tisch gezogen werden» (act. IV.004, Rz. 54 ff.). G._____ (damaliger Submissionsleiter) gab weiter zu Protokoll, er glaube die Arbeit als Berechnungsleiter noch bis circa 2004 ausgeführt zu haben. Niemand habe seine Aufgabe weitergeführt. Die Bauunternehmer hätten sich nicht darauf einigen können, diese Gespräche fortzuführen. Falls jemand bilaterale Gespräche gewünscht hätte, hätten sie diese selber organisieren können. Er (G._____) habe noch bis circa 2009/2010 Kontakt zum GBV gehabt. Auf Vorhalt der Liste «Bauprojekte IBA 2006, 25-0035 II/» räumte G._____ (damaliger Submissionsleiter) ein, er habe sich vorhin mit der Jahresangabe (Tätigkeit als Berechnungsleiter bis 2004) getäuscht. Es sei dies eine Liste, welche Anfang Saison (circa Januar/Februar) erstellt worden sei und wo sie versucht hätten, die Projekte im Unterengadin und Samnaun aufzulisten, um zu sehen, welche es alle gebe. Die Informationen dazu hätten sie aus dem Amtsblatt oder dem Gemeindeblatt gehabt. Bei dieser Versammlung Anfang Jahr seien die anderen gefragt worden, ob sie noch Kenntnis von anderen Projekten hätten. Sie hätten dann auch versucht, die ungefähren Bausummen zu beziffern. Aber das seien teilweise sehr schwierige Diskussionen gewesen. Es sei bei dieser Besprechung erörtert worden, wer Interesse an welchen Projekten habe, was sie dann mit Kreuzen festgehalten hätten. Es sei dann versucht worden, bei diesen Besprechungen die jeweiligen Hauptinteressenten für ein bestimmtes Projekt festzustellen. Wenn dann einer der Unternehmer sein Interesse bekundet habe, habe dies auch direkt bedeutet, dass er «den Pickel reinhauen will». Das heisse, dass dieser Bauunternehmer den Preis ernsthaft berechnet habe (act. IV.004, Rz. 59 ff.). Die mit einem Kreis umrundeten «X» auf der Liste würden ein sehr starkes Interesse des jeweiligen Bauunternehmers bedeuten. Das bedeute aber nicht, dass das immer die billigste Offerte gewesen sei. Es sei in diesen Runden teilweise stark um die einzelnen Projekte gekämpft worden. Die Konkurrenz zu den einzelnen Projekten sei somit bestehen geblieben,

B-3097/2018 auch wenn ein Bauunternehmer sein starkes Interesse gezeigt habe. Solche Listen seien immer vor der Saison erstellt worden. Er (G._____) wisse nicht, ob nach 2006 auch noch solche Listen erstellt worden seien. Nach seiner Tätigkeit als Berechnungsleiter habe er damit nichts mehr zu tun gehabt (IV.004, Rz. 103 ff.). Es habe kein Preisdiktat gegeben. Es könne sein, dass ein Interessent seinen Angebotspreis «auf den Tisch legte». Ob aber ein anderer darunter gegangen sei oder darüber, habe man erst später gewusst. Und das Spiel, dass immer der Erste auch das Projekt bekommen habe, habe auch nicht funktioniert (act. IV.004, Rz. 121 ff.). 21.14 A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bemerkte anlässlich des Parteiverhörs der Foffa Conrad AG vom 31. Oktober 2012 auf Vorhalt der Liste «Bauprojekte IBA 2006, 25-0035 II/», im Jahr 2006 sei vermutlich das letzte Mal eine solche Liste erstellt worden. Danach habe es keine Berechnungssitzungen mehr gegeben. Zumindest bis vor Kurzem seien die Mitglieder des GBV verpflichtet gewesen, ihre Offerten zu melden. Dann habe der GBV eine Liste der angemeldeten Bauunternehmer erstellt. Der GBV habe dann sogenannte Berechnungsleiter gehabt, mit welchen die Unternehmen sich darauf getroffen hätten. Bei diesen Sitzungen sei versucht worden, die Aufträge vernünftig zu verteilen. Eine Einigung sei in den seltensten Fällen erzielt worden, da immer mehrere Bauunternehmen Interesse an einem Projekt gehabt hätten. Es habe sogenannte Berechnungsverfahren gegeben, bei welchen jeder seine berechnete Summe dem Berechnungsleiter habe abgeben müssen. Die Summen seien dann zusammengezählt und der Durchschnitt ermittelt worden. Anhand dessen sie eine Rangliste erstellt worden, wobei dasjenige Unternehmen auf dem ersten Rang gestanden habe, welches mit seiner Offerte am nächsten am Mittelwert gelegen habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass ein Unternehmen, welches beispielsweise 5 % tiefer als der Mittelwert gewesen sei, «geklappt» wurde. Den Unternehmen sei dann vom Berechnungsleiter die Eingabesumme zugestellt worden, die sie eingeben sollten. Wer sich nicht daran gehalten habe, sei auch vom GBV gebüsst worden. Zweck dieser Berechnungsverfahren sei gewesen, richtig zu kalkulieren und Dumpingpreise zu verhindern. Solche Berechnungsverfahren hätten sie bis 2006 gemacht. Falls es sehr grosse Unterschiede bei vergleichbaren Objekten von Region zu Region gegeben hätte, wäre dies den Bauherren der öffentlichen Hand aufgefallen und sie hätten dementsprechend reagiert. Dies sei aber nicht passiert. Es sei nicht darum gegangen, die Preise zu erhöhen, sondern vernünftige Preise zu erhalten und die Arbeit vernünftig zu verteilen (act. IV.002, Rz. 99 ff.).

B-3097/2018 Gemäss A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) haben diese Sitzungen nach 2006 nicht mehr stattgefunden, weil sich die Bauunternehmer nicht mehr hätten einigen können. Auch habe der Druck von aussen (Offerten aus Davos, Chur etc.) zugenommen. Das habe dazu geführt, dass keine solchen Sitzungen und erst recht keine systematischen Preisabsprachen mehr stattgefunden hätten (act. IV.002, Rz. 123 ff.). Anlässlich der mündlichen Ergänzung der Bonusmeldung vom 12. November 2012 (act. IX.C.5) wiederholte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) seine Aussage, wonach es seit 2007 nicht mehr zu systematischen Absprachen gekommen sei. 21.15 Anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 beschrieb A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) die Vorversammlungen wie folgt: Man habe den Markt analysiert. Man habe versucht zu erfassen, wann welche Bauprojekte ausgeschrieben würden. Ferner habe man geschaut, welche Interessen bestanden hätten und wie Beziehungen ausgestaltet gewesen seien. Dann habe man versucht, die Bauprojekte aufzuteilen und «dass zu fairen Preisen angeboten wurde». Es sei auch vorgekommen, dass es nicht funktioniert habe und dann habe jeder gemacht, was er wolle (act. IX.C.50, Rz. 54 ff.). Die Vorversammlungen hätten dazu gedient, sich über Zuteilung und Preis zu einigen. Ein Berechnungsverfahren sei an einer Vorversammlung nur dann durchgeführt worden, wenn man sich preislich nicht einigen konnte. Der Zweck, sich zu einigen, sei bis zur Abschaffung der Vorversammlungen derselbe geblieben. Sonst hätte man ja nicht zusammenkommen müssen (act. IX.C.50, Rz. 214 ff.). Mit den Vorversammlungen im Jahr 2007 und 2008 habe man beabsichtigt, «die Ziele, die man vorher hatte, weiterhin zu erreichen». Es sei aber immer schwieriger geworden. Es habe viele Eingebende gegeben, die damals nicht an Vorversammlungen teilgenommen hätten. Diese Vorversammlungen seien jeweils nicht zielführend gewesen (act. IX.C.50, Rz. 263 ff.). Solche systematischen Vorversammlungen habe es im Unterengadin bis ins Jahr 2006 gegeben. Anfangs 2007 habe man es noch versucht und es habe noch einige Vorversammlungen gegeben, aber man habe sich nicht mehr gefunden. Die Uneinigkeit sei dann zu gross gewesen und man habe die Vorversammlungen abgeschafft (act. IX.C.50, Rz. 66 ff.).

B-3097/2018 M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) habe an den Vorversammlungen teilgenommen. Auch die Koch AG Ramosch sei teilweise an den Vorversammlungen vertreten gewesen. N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) habe jeweils die Koch AG Ramosch vertreten. Vertreter der Bauherrschaft hätten in der Regel nicht an den Vorversammlungen teilgenommen. Dies wäre möglich gewesen, vor allem hinsichtlich der Klärung von verfahrenstechnischen Fragen oder bezüglich Termine. Dies sei allerdings eher theoretisch (act. IX.C.50, Rz. 98 ff.). 21.16 A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bestätigte anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 23. und 27. Mai 2016, dass er betreffend das Jahr 2007 für etwa drei Vorversammlungen entschädigt worden sei. Der GBV schreibe «Submittentenversammlung» für Vorversammlungen (act. VII.B.8, Rz. 85 ff. und Rz. 107 ff.). Auf die Frage, welchen Zweck die von ihm (A._____) im Jahr 2007 geleiteten Vorversammlungen gehabt hätten, führte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) aus: «Die Vorversammlungen hatten immer den gleichen Zweck. Man versuchte, die Interessen abzuwägen und die Aufträge vernünftig untereinander zu verteilen. Man sprach darüber, wer ein grosses Interesse an einem Auftrag hat und wer nicht. Wenn zwei ein grosses Interesse hatten, war das Ergebnis schon klar» (act. VII.B.8, Rz. 85 ff.). A._____ bestätigte seine Protokollaussagen anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 18. August 2015, wonach die Vorversammlungen dazu gedient hätten, sich über Zuteilung und Preis zu einigen und dass dieser Zweck der Vorversammlungen bis zu deren Abschaffung bestanden hätte, ansonsten man ja nicht hätte zusammenkommen müssen (act. VII.B.8, Rz. 127 ff.). Es sei Sache der Unternehmen gewesen, wenn sie, wie hier im Unterengadin, teilweise über die Grenzen des Legalen hinaus Vorversammlungen durchführten. Der GBV habe klar gesagt, was legal sei und was nicht. Die Unternehmen hätten dies zur Kenntnis genommen. Der GBV habe aber nicht Polizist gespielt (act. VII.B.8, Rz. 146 ff.). Er (A._____) könne nicht mehr genau sagen, ob die Lazzarini AG an den Vorversammlungen teilgenommen habe, über die er im Jahr 2007 dem

B-3097/2018 GBV Bericht erstattet habe. Wenn die Lazzarini AG eingeladen gewesen sei, habe sie sehr wahrscheinlich auch teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 163 ff.). An anderer Stelle führte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) hingegen aus, die Lazzarini AG habe in den Jahren 2007 und 2008 an Vorversammlungen teilgenommen. Die Lazzarini AG sei ein Unternehmen, welches sich an Anstandsregeln und Ordnungen halte. Auf den Einladungen zu Vorversammlungen im Jahr 2007 erscheine F._____. Deswegen gehe er (A._____) davon aus, dass F._____ an den Vorversammlungen teilgenommen habe. F._____ sei im Jahr 2007 dreimal zu einer Vorversammlung eingeladen gewesen. Er (A._____) sei sich auch ganz sicher, dass C._____ an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen habe. Er habe C._____ gesehen. A._____ bemerkte weiter, dass ihm kein offizielles Schreiben bekannt sei, wonach die Lazzarini AG nicht mehr an Vorversammlungen teilnehmen würde. Es könne sein, dass «Lazzarini» auch mal erzürnt anrief oder eine E-Mail schrieb und sagte, dass sie nicht mehr teilnehmen werden. Aber dies sei im Affekt gewesen und anschliessend hätten sie wieder an Vorversammlungen teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 253 ff.). Für die Koch AG Ramosch habe N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE- 106.070.287]) im Jahr 2007 an Vorversammlungen teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 172 ff. und Rz. 235 ff.). Für das Jahr 2008 könne er nicht mit Sicherheit sagen, dass die Koch AG Ramosch an Vorversammlungen teilgenommen habe (act. VII.B.8, Rz. 225 ff.). Er (A._____) könne nicht nachvollziehen, weshalb N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) ausgesagt habe, dass er nie an einer Vorversammlung teilgenommen habe. N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) habe an Vorversammlungen teilgenommen. Er (A._____) habe N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE- 106.070.287]) an einer Vorversammlung gesehen (act. VII.B.8, Rz. 241 ff.). M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) habe im Jahr 2007 an Vorversammlungen für die Fabio Bau GmbH teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 181 ff.). Er (A._____)

B-3097/2018 sei sich auch sicher, dass die Fabio Bau GmbH im Jahr 2008 an Vorversammlungen teilgenommen habe. Er (A._____) habe M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) an Vorversammlungen ab 2007 gesehen (act. VII.B.8, Rz. 203 ff.). Er (A._____) könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die Koch AG Ramosch jemals bekannt gegeben habe, dass sie nie mehr an Vorversammlungen teilnehmen werde; dies könne sein. In seinen Jahresberichten als Sektionspräsident Unterengadin und Münstertal habe er (A._____) geschrieben, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Unterengadin keine Vorversammlungen mehr durchgeführt worden seien. Dies müsse er insofern präzisieren, als man mehrere Sitzungen durchgeführt habe, doch seien sie nach seinem Wissen nicht erfolgreich gewesen, da die Sitzungen kein Ergebnis gebracht hätten. Man habe sich darauf geeinigt, sich nicht gegenseitig zu unterstützen (act. VII.B.8, Rz. 102 ff.). Soweit er (A._____) sich erinnern könne, sei es an den Vorversammlungen der Jahre 2007 und 2008 nicht mehr zu einer Einigung gekommen (act. VII.B.8, Rz. 123 f.). Mit Bezug auf die Agenden von G._____ (damaliger Submissionsleiter) der Jahre 2006 bis 2008 (act. III.R.5, III.R.6 und III.R.7) bemerkte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), im Jahr 2006 habe man noch eine gewisse Systematik bei den Vorversammlungen gehabt. Da habe die Agenda von G._____ (damaliger Submissionsleiter) auch noch viele Einträge. 2007 habe es weniger Einträge. Er (A._____) stelle fest, es habe auch viele Einträge mit «Mü». «Mü» heisse Müstair, «Sc» heisse Scuol und «ZE» heisse Zernez. Bei Einträgen mit «Sc» handle es sich mehrheitlich um Vorversammlungen in Scuol. Er (A._____) nehme an, dass es sich bei Einträgen mit «ZE» um Vorversammlungen in Zernez handle. Es könne sein, dass der Eintrag «2x» sich auf eine «Doppelsitzung» entsprechend dem Spesenreglement des GBV beziehe. Durchstreichungen von Einträgen würden wohl bedeuten, dass die betreffenden Sitzungen abgesagt worden seien. Er (A._____) nehme an, dass die Einträge in den Agenden der Jahre 2006 bis 2008 den unter der Leitung von G._____ im Unterengadin durchgeführten Vorversammlungen entsprächen (act. VII.B.8, Rz. 313 ff.). Zweck der Vorversammlung «Doppelstall-Neubau Ernst Mayer und Andri Caviezel, Tschlin» vom 1. Februar 2007 (act. III.D.013) sei zu schauen gewesen, wer Interesse an diesen Arbeiten hat. Wenn möglich habe man schauen wollen, wer diese Arbeiten ausführen soll (act. VII.B.8,

B-3097/2018 Rz. 385 ff.). Zweck der Vorversammlung «An- und Umbau Chasa Felix, Scuol» vom 29. März 2007 (act. III.D.046) sei gewesen, sich zu einigen, zu welchem Preis die Unternehmen die Baumeisterarbeiten eingeben sollten. Im konkreten Projekt hätte es zu viele Interessenten gehabt, da hätten sie wahrscheinlich keine Einigung erzielt (act. VII.B.8, Rz. 486 ff.). Betreffend «Bezza Chaps Gronds, 3. Etappe» habe ebenfalls eine Vorversammlung stattgefunden (vgl. Einladung vom 11. April 2006, act. III.D.030). Die entsprechenden Teilnehmer hätten ihre kalkulierten Eingabesummen wohl so bekannt gegeben. Und dann habe man wohl gesagt, dass man so eingeben werde (act. VII.B.8, Rz. 520 ff.). Es sei relativ oft vorgekommen, dass – wie vorliegend – nicht sämtliche Firmen an den Vorversammlungen anwesend gewesen seien, die schliesslich eingegeben hätten. In solchen Fällen sei es nicht möglich oder sehr unwahrscheinlich gewesen, sich zu einigen (act. VII.B.8, Rz. 583 ff.). A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) führte weiter aus, die Zeblas Bau AG Samnaun habe solange an den Vorversammlungen teilgenommen, wie sie organisiert worden seien. O.__

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