Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.12.2014 B-2960/2014

15. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,046 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen – Beschaffung neue Internationale Züge – SIMAP-Meldungsnummer 820483 (Projekt-ID: 84532)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2960/2014

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien

Patentes Talgo S.L.U., Paseo del Tren Talgo, 2, ES-28290 Las Matas, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Anton Henninger, Anwaltskanzlei Henninger, Freiburgstrasse 10, Postfach 141, 3280 Murten, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr, Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder Kim Leuch, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle,

und

Stadler Bussnang AG, Ernst-Stadler-Strasse 4, 9565 Bussnang, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Peter Galli, Advokaturbüro, Fraumünsterstrasse 17, 8001 Zürich, und/oder Marc Metzger, Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen – Beschaffung neue Internationale Züge – SIMAP-Meldungsnummer 820483 (Projekt-ID: 84532).

B-2960/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB; nachfolgend auch: Vergabestelle) am 16. April 2012 auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel "Beschaffung neue internationale Züge" einen Lieferauftrag bzw. einen Werkvertrag im offenen Verfahren ausgeschrieben haben, dass die Vergabestelle den Zuschlag für diese Ausschreibung am 9. Mai 2014 der Stadler Bussnang AG mit der Begründung erteilt hat, deren Angebot habe die beste Bewertung bei den Hauptkriterien "Gesamtwirtschaftlichkeit" und "Innovation" erzielt, dass die Patentes Talgo S.L.U. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Mai 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuschlag erhoben und unter anderem beantragt hat, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. Juni 2014 unter anderem superprovisorisch angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 50'000.– festgesetzt hat, dass in Bezug auf die prozessualen Anträge (insbesondere der aufschiebenden Wirkung) ein doppelter Schriftenwechsel und ein zusätzlicher Schriftenwechsel hinsichtlich der Akteneinsicht durchgeführt worden ist, dass die Stadler Bussnang AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sich als Partei konstituiert, Anträge gestellt und in Bezug auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen auf die Eingaben der Vergabestelle verwiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 28. Oktober 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ihre Beschwerde vom 28. Mai 2014 zurückgezogen und beantragt hat, es sei der entsprechende Abschreibungsbeschluss zu fällen, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1

B-2960/2014 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) grundsätzlich zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Beschwerde zur Erledigung bringt, da er oder sie als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher die Beschwerdeführerin die Kosten und Entschädigung zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten aufgrund des Beschwerderückzugs vor dem materiellen Endentscheid, aber nach dem Zwischenentscheid über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung angemessen herabzusetzen sind, wobei bereits ein erheblicher Aufwand im Rahmen der Instruktion und der Entscheidfindung über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung entstanden ist, dass es sich daher rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 20'000.– festzulegen (Art. 6 VGKE), wobei dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 50'000.– entnommen wird, dass der Restbetrag von Fr. 30'000.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass der Vergabestelle als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle kein Anspruch auf Parteientschädigung zukommt (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, wobei sie das Gericht ersucht hat, die Parteientschädigung nach Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzulegen, dass vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der Eingaben der Beschwerdegegnerin, der Komplexität des Streitgegenstandes und des Umfangs der Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt) als angemessen erscheint.

B-2960/2014 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 20'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 30'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt) zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 84532; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

B-2960/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Dezember 2014

B-2960/2014 — Bundesverwaltungsgericht 15.12.2014 B-2960/2014 — Swissrulings