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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2014 B-2959/2014

30. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·981 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen – Beschaffung neue Internationale Züge – SIMAP-Meldungsnummer 820483 (Projekt-ID: 84532)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2959/2014

Abschreibungsentscheid v o m 3 0 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Michael Tschudin.

Parteien

ALSTOM Schienenfahrzeuge AG, Industrieplatz, 8212 Neuhausen am Rheinfall, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Beyeler, BAUR HÜRLIMANN AG, Bahnhofplatz 9, Postfach 1867, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr, Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder Kim Leuch, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle,

Stadler Bussnang AG, Ernst-Stadler-Strasse 4, 9565 Bussnang, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Peter Galli, Advokaturbüro, Fraumünsterstrasse 17, 8001 Zürich, und/oder Marc Metzger, Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen – Beschaffung neue Internationale Züge – SIMAP-Meldungsnummer 820483 (Projekt-ID: 84532).

B-2959/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB am 16. April 2012 auf der Internetplattform SIMAP unter dem Projekttitel "Beschaffung neuer internationaler Züge" einen Lieferauftrag bzw. einen Werkvertrag im offenen Verfahren ausgeschrieben haben, dass die Vergabestelle den Zuschlag für diese Ausschreibung am 9. Mai 2014 der Beschwerdegegnerin mit der Begründung erteilt hat, das Angebot der Beschwerdegegnerin habe die beste Bewertung bei den Hauptkriterien "Gesamtwirtschaftlichkeit" und "Innovation" erzielt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuschlag erhoben und unter anderem beantragt hat, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. Juni 2014 unter anderem superprovisorisch angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben; der Kostenvorschuss wurde auf Fr. 50'000.– festgesetzt, dass in Bezug auf die prozessualen Anträge (insbesondere der aufschiebenden Wirkung) ein doppelter Schriftenwechsel und ein zusätzlicher Schriftenwechsel hinsichtlich der Akteneinsicht durchgeführt worden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich als Partei konstituiert, Anträge gestellt und in Bezug auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen auf die Eingaben der Vergabestelle verwiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2014 ihre Beschwerde vom 30. Mai 2014 zurückgezogen und beantragt hat, es sei das Beschwerdeverfahren B-2959/2014 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) grundsätzlich zu tragen hat, wer ein Verfahren durch Rückzug der Be-

B-2959/2014 schwerde zur Erledigung bringt, da er als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher die Beschwerdeführerin die Kosten und Entschädigung zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten aufgrund des Beschwerderückzugs vor dem Entscheid über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung angemessen herabzusetzen sind, wobei bereits ein erheblicher Aufwand im Rahmen der Instruktion und der Entscheidfindung über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung entstanden ist, dass es sich daher rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzulegen (Art. 6 VGKE), wobei dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 50'000.– entnommen wird – der Restbetrag von Fr. 45'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet, dass die Vergabestelle als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, wobei sie das Gericht ersucht, die Parteientschädigung nach Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzulegen, dass vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der Eingaben der Beschwerdegegnerin, der Komplexität des Streitgegenstandes und des Umfangs der Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt) als angemessen erscheint.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

B-2959/2014 2. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 45'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegenerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt) zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Michael Tschudin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. September 2014

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