Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-2885/2016
Urteil v o m 3 1 . M a i 2016 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
B-2885/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Regionalzentrum Aarau der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Regionalzentrum, Vollzugsstelle, Vorinstanz) X._______ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 24. September 2015 orientierte, er habe im Jahr 2016 einen Zivildiensteinsatz von 26 Tagen zu leisten; dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis am 15. Januar 2016 eine Einsatzvereinbarung einzureichen; dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er Fristerstreckungen und Mahnungen der Vollzugsstelle ignoriert hatte, mit E-Mail vom 1. April 2016 bei der Vorinstanz meldete und geltend machte, er habe gesundheitliche Probleme, welche es ihm erschwerten, seinen Pflichten nachzukommen, doch wolle er den Einsatz gerne auf dem Betrieb der Familie Y._______ in A._______ absolvieren; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist zum Einreichen einer Einsatzvereinbarung mit E-Mail vom 1. April 2016 bis zum 15. April 2016 erstreckte; dass der Beschwerdeführer der Vollzugsstelle weiterhin keine Einsatzvereinbarung einreichte; dass ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2016 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 15. August bis zum 9. September 2016 beim Alpbetrieb Q._______ in B._______ aufbot und ihm zugleich eine Gebühr von Fr. 180.– auferlegte; dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Mai 2016 an das Regionalzentrum wandte und erklärte, er sei langsam auf dem Weg der Besserung und habe am Vortag eine Einsatzvereinbarung mit Y._______ unterzeichnet, welche er dem Regionalzentrum per Fax und, falls nötig, auch per Post senden werde; er bitte das Regionalzentrum, die Einsatzvereinbarung zu berücksichtigen und, wenn möglich, das Aufgebot von Amtes wegen zu „stornieren“, andernfalls er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen werde; dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail weiter festhielt, er werde den abgemachten Einsatz bei der Familie Y._______ unabhängig vom Entscheid des Regionalzentrums absolvieren;
B-2885/2016 dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ebenfalls am 9. Mai 2016 per E-Mail antwortete, die Frist zum Einreichen einer Einsatzvereinbarung sei seit dem 15. April 2016 abgelaufen, und das Regionalzentrum habe am 27. April 2016 mit Herrn Y._______ telefoniert, doch habe sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum nicht bei ihm gemeldet gehabt, sodass am 29. April 2016 ein Aufgebot von Amtes wegen erlassen worden sei; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im selben E-Mail vom 9. Mai 2016 mitteilte, sie werde ihn für den Einsatz vom 16. Mai bis zum 10. Juni 2016 bei Herrn Y._______ aufbieten, wobei das Aufgebot von Amtes wegen für den Einsatz vom 15. August bis zum 9. September 2016 bestehen bleibe; dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2016 mit Eingabe vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht; dass der Beschwerdeführer darin eine „Änderung des Einsatzbetriebes für den Zivildiensteinsatz 2016“ beantragt und ergänzt, er wolle, wie in den vorangegangenen beiden Jahren, statt zum Alpbetrieb Q._______ zu Familie Y._______ in A._______, wobei die konkrete Einsatzzeit bis Ende 2016 unerheblich sei; dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, seit Anfang Februar 2016 sei es ihm aus psychischen Gründen nicht mehr möglich, seiner Arbeit und administrativen Tätigkeiten nachzugehen; er sei leider psychisch nicht in der Lage gewesen, die Einsatzvereinbarung fristgerecht, d.h. bis am 15. April 2016, einzureichen oder der Vollzugsstelle auch nur mitzuteilen, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei; die vergangenen Zivildiensteinsätze habe er sehr gerne geleistet, und er freue sich auf den nächsten; die Familie Y._______ schätze seine Einsätze sehr; die Einsätze und die Familie hätten einen positiven Einfluss auf sein Wohlbefinden; dass der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, er verstehe, dass der Vollzugsstelle durch die verspätete Eingabe Kosten entstanden seien, wofür er sich entschuldigen möchte; die Gebühr von Fr. 180.– werde er gerne übernehmen; dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht darlegt, sie habe den Beschwerdeführer am 11. Mai
B-2885/2016 2016 für den mit dem Alpbetrieb R._______ der Familie Y._______ vereinbarten Einsatz vom 16. Mai bis zum 10. Juni 2016 (voraussichtlich 26 Tage) aufgeboten; dass die Vorinstanz gleichzeitig die Meinung vertritt, das Aufgebot von Amtes wegen sei zu Recht erstellt worden, und das Einreichen einer anderen Einsatzvereinbarung sei kein Grund, eine solche Verfügung zu widerrufen; dass sie dabei zu bedenken gibt, der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2012 (Ersteinsatz) und 2014 (langer Einsatz) von Amtes wegen aufgeboten werden müssen; im Jahr 2015 (jährliche Einsatzpflicht ab dem 27. Altersjahr) habe er erstmals selber einen Einsatz vereinbart, nämlich beim Alpbetrieb R.______; dass sie überdies festhält, hinsichtlich des Aufgebotes von Amtes wegen mache der Beschwerdeführer keine Dienstverschiebungsgründe geltend; dass die Vorinstanz ferner erklärt, da der Beschwerdeführer sowohl von Amtes wegen als dann auch noch entsprechend der eingereichten Vereinbarung aufgeboten worden sei, müsse er im Jahr 2016 nun 52 Diensttage leisten, doch betrage seine Einsatzpflicht im Jahr 2016 lediglich 26 Diensttage, weshalb sie bereit wäre, ihr Aufgebot von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer die gesundheitliche Einschränkung, welche ihn an der fristgerechten Einreichung einer Einsatzvereinbarung gehindert haben solle, mit einem ärztlichen Attest belegen könne; dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer erbringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01);
B-2885/2016 dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum Ende des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage leistet, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39 Abs. 2 Bst. a ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV); dass sich die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 gemäss Stellungnahme der Vorinstanz auf 26 Diensttage beläuft, was entsprechend der Aktenlage mit den oben wiedergegebenen Verordnungsvorschriften übereinstimmt; dass die am 8. Mai 2016 unterzeichnete Einsatzvereinbarung zwar verspätet eingereicht, durch die Vollzugsstelle aber mit dem Aufgebot vom 11. Mai 2016 genehmigt wurde; dass der mit Aufgebot von Amtes wegen vom 29. April 2016 verfügte Einsatz vom 15. August bis zum 9. September 2016 demnach die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 um 26 Tage übersteigt, was auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu erkennen gibt; dass daher keine Rechtsgrundlage besteht, um den Beschwerdeführer im Jahr 2016 (von Amtes wegen) für zusätzliche Zivildiensttage aufzubieten, soweit er seine Einsatzpflicht gemäss Aufgebot vom 11. Mai 2016 erfüllt; dass der Beschwerdeführer implizit einräumt, den Erlass des Aufgebots von Amtes wegen selbst verursacht zu haben und dass er sich dementsprechend bereit erklärt hat, die Gebühr von Fr. 180.– gemäss Dispositiv- Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung zu übernehmen; dass demzufolge die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind, während Dispositiv-Ziff. 3 zu bestätigen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
B-2885/2016 dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. […]. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2016 werden aufgehoben; deren Dispositiv- Ziff. 3 wird bestätigt. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer; – die Vorinstanz; – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Versand: 7. Juni 2016