Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-2683/2018
Urteil v o m 4 . Februar 2022 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Matthias Uffer.
Parteien B._______, (…) vertreten durch lic. iur. Jeremias Widmer, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, (…) Vorinstanz.
Gegenstand Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Unterlassungsanweisung und Publikation.
B-2683/2018 Sachverhalt: A. Die A._______AG (…) wurde am (…) März 2000 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt laut Statuten die Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere (…). Gemäss Angaben auf ihrer Homepage im Stand von 2010 und 2011 bestand ihre Tätigkeit darin, kapitalsuchende Wachstumsunternehmen mit Eigenkapital zu versorgen sowie durch Beratung des Managements und bei der Ausarbeitung der Unternehmensstrategie zu unterstützen (vgl. G01160390 1/023 und die auf <https://web.archive.org> abrufbaren archivierten Fassungen der Seite (…)). B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ist seit Oktober 2001 Verwaltungsratsmitglied der A._______AG mit Einzelunterschrift. Er ist zudem ihr Mehrheitsinhaber (51 % aller Namenaktien) und führte die Geschäfte der A._______AG in der hier relevanten Zeit von anfangs 2008 bis Mai 2016 zusammen mit C._______. Der bis Frühjahr 2018 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragene N._______ hatte hingegen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und von C._______ keine reale Führungsfunktion (vgl. SA 20501008; G01160390 2 S. 188 Rz. 7). Von April 2008 bis Mai 2016 vermittelte die vom Beschwerdeführer geführte A._______AG insbesondere durch Telefonmarketing an über 200 Anleger Effekten der D._______AG (DE), einem Unternehmen mit Sitz in Berlin (…). Damit nahm sie über EUR 66 Mio. auf. In Verträgen mit Anlegern betreffend Kauf der Effekten trat als Verkäuferin die E._______Ltd (BVI), mit Sitz auf den britischen Jungferninseln, auf (…). Die Anleger erhielten eine Zuteilungsbestätigung, welcher zufolge sie an einem Aktien-Globalzertifikat der E._______Ltd (BVI) beteiligt seien. Vom Geld, das die Anleger der E._______Ltd (BVI) überwiesen, zog die A._______AG Verkaufsprovisionen von durchschnittlich ca. 25 % des Verkaufspreises ab (vgl. SA 50301120). Die D._______AG (DE) war per Umwandlungsbeschluss vom 28. August 2009 aus der im Jahr 2005 gegründeten (GmbH) D._______AG (DE) heraus entstanden. Am 21. Juli 2010 wurde sie als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Gemäss Registerbeschrieb bezweckte die D._______AG (DE) die industrielle Fertigung und den Vertrieb von innovativen, erstmalig wiederverwertbaren Medizinprodukten. Zum Zeitpunkt der Umwandlung zählte sie als Gesellschafter die F._______AG (DE), Berlin (…), die E._______Ltd (BVI), die H._______Ltd, London (…), die
B-2683/2018 J._______Ltd, London (…) und M._______ (Verfügung Rz. 7). Laut Term- Sheets der Jahre 2010 bis 2014 setzte sich das Aktionariat der D._______AG (DE) wie folgt zusammen: 40 % der Aktien waren der E._______Ltd (BVI) zugeordnet, 25 % der F._______AG (DE), weitere 25 % einem «strategische[n] Investor aus Hong Kong» und 10 % der «Geschäftsleitung/Aufsichtsrat» (SA 50802127 ff.; 50802153, 50802165, 50802170 ff., 50802178). Es kam im Laufe der Jahre zu mehreren Kapitalerhöhungen. Im Januar 2018 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der D._______AG (DE) an. Das Insolvenzverfahren ist inzwischen abgeschlossen. B. B.a Wegen Verdachts auf Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effektenhandelstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995; Börsengesetz, BEHG, [AS 1997 68]) eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: «Vorinstanz») gegen die A._______AG, den Beschwerdeführer und C._______ ein Verfahren nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1). Am 23. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Verfahrens angezeigt und der provisorische Sachverhalt zwecks Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz warf ihm vor, im Rahmen der Platzierung von Effekten der D._______AG (DE) durch die A._______AG und andere, eng verflochtene Akteure gruppenweise eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV, [AS 1997 85]) ausgeübt zu haben. Dem Enforcementverfahren der FINMA waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich u.a. wegen Verdachts auf Betrug, Geldwäscherei und auf eine Emissionshaustätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG vorausgegangen, im Rahmen welcher es zur gegenseitigen Amtshilfe kam. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stützt sich daher massgeblich auf Akten, die von der Staatsanwaltschaft übernommen wurden (zit. jeweils mit «SA […]»).
B-2683/2018 B.b Nach mehrfacher Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer im Oktober 2017 Stellung zum provisorischen Sachverhalt. Er bestritt seine Beteiligung an einer gruppenweise ausgeübten, bewilligungspflichtigen Emissionshaustätigkeit. Die Tätigkeit der A._______AG sei nicht bewilligungspflichtig gewesen, da diese die Effekten der D._______AG (DE) lediglich für Dritte an Anleger und damit auf dem Sekundärmarkt vermittelt habe. B.c Die Vorinstanz hielt daraufhin im Wesentlichen am provisorisch erstellten Sachverhalt fest und schloss das vorinstanzliche Verfahren mit Endverfügung vom 22. März 2018 ab. Gemäss Dispositiv hätten die Parteien ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässigen Effektenhandel betrieben und aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Ziff. 1). Die A._______AG erfülle nicht die Voraussetzungen einer nachträglichen Bewilligungserteilung (Ziff. 2). Mit Wirkung ab Rechtskraft wurde die Liquidation der A._______AG sowie die Einsetzung einer Liquidatorin und der Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe der A._______AG verfügt (Ziff. 3-10). Gegenüber dem Beschwerdeführer und C._______ wurde unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG eine Unterlassungsanweisung ausgesprochen (Ziff. 11, 12), mit Anordnung einer fünfjährigen Publikation derselben (Ziff. 13). Ferner verfügte die Vorinstanz die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Ziff. 14). Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 45'000.- gesetzt und wegen der C._______ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf CHF 35'000.- reduziert. In dieser Höhe wurden die Kosten dem Beschwerdeführer und der A._______AG solidarisch auferlegt (Ziff. 15). C. Gegen die Verfügung vom 22. März 2018 erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (die Beschwerden der A._______AG und von C._______ sind Gegenstand der Verfahren B-2714/2018 bzw. B-2713/2018). Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 Stellung, der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Dezember 2018 und die Vorinstanz erneut mit Duplik vom 11. Februar 2019. Zuletzt nahm der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 Stellung zur Duplik der Vorinstanz, woraufhin der Schriftenwechsel endete. Dabei wurde im Wesentlichen wie folgt argumentiert: C.a Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 11-13 und 15 der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1). Es sei gegen ihn keine Sanktion auszusprechen (Rechtsbegehren 2); eventualiter
B-2683/2018 sei die gegen ihn ausgesprochene Unterlassungsanweisung / Publikation auf das Minimum zu reduzieren (Rechtsbegehren 3). Die Beschwerde enthält unterschiedliche Rügen vorwiegend formeller Art. Sie richtet sich dabei gegen die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, wobei der Beschwerdeführer vor allem bestreitet, dass von einer solchen Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, wie sie die Vorinstanz darlegte, auszugehen sei. Er wehrt sich besonders gegen die Annahme, die D._______AG (DE) und die F._______AG (DE) hätten zusammen mit ihm und der A._______AG einer solchen Gruppe angehört. Zudem bringt er vor, im Rahmen der Sachverhaltserstellung durch die FINMA seien auch seine Verfahrensrechte verletzt worden: die Vorinstanz habe entlastende Parteivorbringen nicht hinreichend geprüft und die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG missachtet. Sinngemäss rügt er dabei auch, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht unbefangen erstellt, sondern sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zu eigen gemacht. In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz aus Sicht des Beschwerdeführers sodann die Kriterien der Bewilligungspflicht für eine Emissionshaustätigkeit nach den (vorliegend anwendbaren, vgl. E. 2) Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV bundesrechtswidrig angewandt. Sie habe missachtet, dass das streitgegenständliche Geschäft mit D._______AG-Effekten auf dem Sekundärmarkt stattgefunden habe. Zudem rügt der Beschwerdeführer, die Publikation der Unterlassungsanweisung mit Angabe seines Namens für die Dauer von fünf Jahren sei unverhältnismässig. Ferner seien die ihm auferlegten Verfahrenskosten ungerechtfertigt, und dies selbst dann, wenn die Vorinstanz Recht erhalten sollte. C.b Die FINMA beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie habe sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers beschäftigt und sich im Übrigen in der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Sie vertieft ihre Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit des aufsichtsrechtlichen Gruppenkonzepts und führt mehrere Indizien der Verflechtung der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) mit u.a. der A._______AG und dem Beschwerdeführer auf. Zudem legt sie erneut dar, was aus ihrer Sicht für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit auf dem Primärmarkt spreche. Überdies hält sie daran fest, dass die gegen den Beschwerdeführer verfügten Massnahmen verhältnismässig und die auferlegten Verfahrenskosten in dieser Höhe gerechtfertigt seien.
B-2683/2018 B-2683/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine Endverfügung auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung betreffend Feststellung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, der Unterlassungsanweisung mit Strafandrohung (Dispositiv-Ziff. 11 und 12) sowie der Anordnung der Publikation dieser Unterlassungsanweisung für die Dauer von fünf Jahren mit Angabe von Personendaten (Dispositiv-Ziff. 13). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er durch die ihn betreffenden Feststellungen und Anordnungen in deren Dispositiv berührt. Er hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügungsteile und ist daher in diesen Punkten beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. BGE 136 II 304 E.2.3.1; vgl. auch Urteile des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E.3 und 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E.1 f.). Dies betrifft zunächst die Unterlassungsanweisung mit Strafandrohung und deren Veröffentlichung für die Dauer von fünf Jahren (Dispositiv-Ziff. 11-13; vgl. Urteil des BVGer B-6413/2017 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.4). Der Dispositivcharakter und die Anfechtbarkeit der Feststellungsziffer (Dispositiv-Ziff. 1) wiederum folg daraus, dass das Vorliegen einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen die Hauptvoraussetzung der angeordneten Massnahmen darstellt. Die entsprechende Feststellung bringt das Ergebnis der Prüfung der materiell-rechtlichen Vorfrage zur Beurteilung der verfügten Massnahmen zum Ausdruck. Weil sie damit wesentlicher Teil der Begründung in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 11-13 ist, hat sich das Gericht bereits zur Überprüfung der angefochtenen Massnahmen mit ihr auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist folglich auch insoweit einzugehen, als sie sich gegen die Annahme der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch den Beschwerdeführer richtet (vgl. Urteile des BVGer B-4354/2016 vom 30. November 2017 E. 1.2.1; B-6250/2016, B-
B-2683/2018 1592/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 1.3; B-6413/2017 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.2; anders etwa B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 1.2). Die Anforderungen an Frist und Form der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5000.- wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem streitgegenständlichen Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich an einer ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübten Emissionshaustätigkeit einer Gruppe beteiligt, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der sich im Wesentlichen zwischen dem Jahr 2008 und dem Mai 2016 ereignet hat. Auf diesen Sachverhalt sind in intertemporaler Hinsicht grundsätzlich die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze, nämlich insbesondere das FINMAG und das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019) anwendbar (Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 2; B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.1; 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1). Per 1. Januar 2016 wurde das BEHG zum Grossteil in das neue Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1) überführt. Die verbleibenden Bestimmungen zu den Effektenhändlern, neu als Wertpapierhäuser bezeichnet, wurden im Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG, SR 954.1; in Kraft seit 1. Januar 2020; insb. Art. 2, 41 ff. FI- NIG) geregelt und das BEHG vollständig aufgehoben (vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 8901, 9032 und 9043). Auch die Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel vom 2. Dezember 1996 (Börsenverordnung, aBEHV; SR 954.11. in Kraft bis zum 31. Dezember 2019) wurde per 1. Januar 2020 aufgehoben (AS 2019 4633, 4674) und durch die Verordnung über die Finanzinstitute vom 6. November 2019 (Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.11) ersetzt.
In der Botschaft wies der Bundesrat darauf hin, dass die in Art. 3 Abs. 2 und 3 aBEHV geregelten Effektenhändlerkategorien des "Emissionshauses" und des "Derivathauses" in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangt hätten. Ihre gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsfelder würden von
B-2683/2018 Banken oder Kundenhändlern wahrgenommen. Es rechtfertige sich daher nicht, für sie einen eigenen Bewilligungsstatus aufrechtzuerhalten (Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901, 9032). Was in der Terminologie des bisherigen Rechts als Emissionshaustätigkeit einzustufen war, ist im neuen Recht den Tätigkeiten von Wertpapierhäusern zugeordnet, ohne dass sich an der materialen Definition dieser weiterhin bewilligungspflichtigen Tätigkeit etwas geändert hätte.
Weil die in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beschriebenen Tätigkeiten der A._______AG, des Beschwerdeführers und der mit ihnen verbunden Akteure indessen noch nach dem aBEHG und der aBEHV zu würdigen sind, wird im vorliegenden Entscheid auch die Terminologie jener Erlasse verwendet. 3. Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält sie Kenntnis von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FIN- MAG). Ihre Aufsicht ist nicht auf unterstellte Betriebe beschränkt, sondern erstreckt sich auf die Abklärung der Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Personen, die finanzmarktrechtswidrige Tätigkeiten ausüben. Im Falle hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit trifft sie die notwendigen Anordnungen (Art. 37 Abs. 3 FIN- MAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheitsund Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Aufsicht der Vorinstanz ist dabei nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt, sondern erfasst auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die
B-2683/2018 Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2, je m.w.H.). 4. Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vermittlung von D._______AG-Effekten durch die A._______AG an einer ohne Bewilligung ausgeübten, bewilligungspflichtigen Effektenhandelstätigkeit nach Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV in der Form einer Emissionshaustätigkeit beteiligt war, indem er zusammen mit anderen Akteuren einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn handelte, die gewerbsmässig die von einer Drittperson ausgegebenen Effekten fest oder in Kommission übernahm und öffentlich auf dem Primärmarkt anbot (vgl. Art. 3 Abs. 2 aBEHV). Der Beschwerdeführer erhebt unterschiedliche Einwände formeller Art, auf die vorab einzugehen ist: 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei unter Verletzung von «bundes- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen» zustande gekommen. Es sei kein faires Verfahren gewährt worden. Die Vorinstanz habe unkritisch die Auffassung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übernommen. Sie habe entsprechend dem Anliegen derselben und eines Privatklägers mit dem Enforcementverfahren ein Präjudiz für das Strafverfahren schaffen wollen, dies unter Ausschaltung der strafrechtlichen Prinzipien eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen sei entgegen Art. 32 VwVG nicht erfolgt. Zudem habe die Vorinstanz ihre Verfügung nicht pflichtgemäss (Art. 35 VwVG) begründet. Die FINMA weist diese Vorwürfe zurück. 4.2 Die FINMA ist im Enforcementverfahren gehalten, den Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und dabei alle rechtserheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen (Art. 12 VwVG; vgl. Art. 32 VwVG; Art. 29 Abs. 1 BV). Sie muss belastenden und entlastenden Elementen Rechnung tragen (vgl. Urteil des BVGer C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 4.3; BGE 130 II 482 E. 3.2; MÜLLER/HAAS/STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen, in: GesKR 2019 S. 388, S. 394; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. Aufl.,
B-2683/2018 Zürich 2016, Art. 12 N 22). Den Betroffenen ist vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zu geben, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zu äussern (Art. 29 VwVG). Ihren Entscheid hat die Behörde hinreichend zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG); die behördliche Begründungspflicht ist Teilgehalt der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 VwVG); die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1; vgl. MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 396-399; EVA SCHNEE- BERGER, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73, 75-77). Dem Betroffenen sind insbesondere die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis zu bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Nicht erforderlich ist, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer B-1048/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.1.1-4.1.3; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35 Rz. 10). Die strafprozessualen Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK kommen im Enforcementverfahren der FINMA nicht zur Anwendung (BGE 142 II 243 E. 3.2 ff.; Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3; Urteile des BVGer B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 8; B- 3930/2016 vom 25. November 2019 E. 3; B-688/2016 vom 11. Juni 2018 E. 4; vgl. MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 391 f. m.w.H.). 4.3 Es sind nun die unterschiedlichen Teilrügen zu prüfen: 4.3.1 Zunächst ist auf den Vorwurf einzugehen, die Vorinstanz habe die Garantie eines fairen Verfahrens verletzt. Die Tatsache, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mehr belastende als entlastende Elemente festhält, ist kein Indiz der Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens; es deutet nicht auf eine vom Beschwerdeführer behauptete Voreingenommenheit der Vorinstanz. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Endverfügung vorwiegend auf belastenden Sachverhaltselementen beruht, wenn sie zu Ungunsten der Partei ausfällt. Entscheidend ist vielmehr, dass weder am Verlauf des vorinstanzlichen Verfahren und an den vorinstanzlichen Akten noch an der angefochtenen Verfügung Anhaltspunkte
B-2683/2018 einer Voreingenommenheit der Vorinstanz oder einer anderen Verletzung der Verfahrensfairness erkennbar sind. Der Beschwerdeführer selbst weist nichts anderes nach. Es ist somit mangels anders gelagerter Indizien nicht anzunehmen, die Vorinstanz habe sich von unsachlichen Motiven leiten lassen oder habe rechtserhebliche Sachverhaltselemente, die zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht hätten fallen müssen, pflichtwidrig zu berücksichtigen versäumt. Die Sachverhaltselemente und die Belegstellen, die die Vorinstanz ihrer Verfügung zugrunde legte, fügen sich zu einem prima facie plausiblen Gesamtbild zusammen; eine unsachliche Gewichtung bestimmter Gesichtspunkte ist nicht ersichtlich. Schliesslich stösst sich der Vorwurf der Voreingenommenheit der Vorinstanz auch daran, dass diese keineswegs bei erster Gelegenheit, also beispielsweise anlässlich ihrer Vorabklärungen im März 2010, ein Verfahren gegen die vom Beschwerdeführer geleitete A._______AG anstrengte, sondern erst im Jahr 2016 nach Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Damit ist festzuhalten, dass die Verfahrensfairness gemäss Art. 29 Abs. 1 BV von der Vorinstanz nicht verletzt worden ist. 4.3.2 Auch von einer Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 32 VwVG) oder der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Rede sein: Der Beschwerdeführer konnte die Akten einsehen und sich daraufhin innert einer mehrmals erstreckten Frist ausführlich zum provisorischen Sachverhalt äussern. Ebenso wie die von ihm geführte A._______AG und C._______ liess er sich dabei anwaltlich vertreten (G01160390 2 S. 186 ff.). Die umfassende Begründung der angefochtenen Verfügung und die Dichte der dieser zugrunde gelegten Belege zeigen, dass sich die Vor-instanz gründlich mit der Sache auseinandersetzte. Dass sich der ebenfalls bereits detaillierte provisorische Sachverhalt kaum von jenem gemäss Endverfügung unterscheidet, ist kein Indiz des Gegenteils, zumal keine entscheidwesentlichen Fehler des provisorischen Sachverhalts ersichtlich sind, die trotz spezifischer Einwände des Beschwerdeführers anlässlich der Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren in die Sachverhaltserstellung der Endverfügung Eingang gefunden hätten. Sowohl in Bezug auf die für den Entscheid wesentliche Annahme des Vorliegens einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn (dazu E. 5.1) als auch betreffend die Kriterien der Emissionshaustätigkeit (insb. die Zuordnung der Effekten zum Primärmarkt; dazu E. 5.5) sind die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess, klar erkennbar. An der Beschwerde selbst zeigt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid problemlos in Kenntnis der Entscheidungsgründe angefochten werden konnte. Im Übrigen ist daran zu
B-2683/2018 erinnern, dass die Behörde nicht auf alle Argumente der Partei explizit oder gar ausführlich einzugehen verpflichtet ist (vorne, E. 4.2). Sie wird der Begründungspflicht in der Regel bereits gerecht, wenn sie die aus ihrer Sicht rechtserheblichen Punkte behandelt; ob sie dabei gewisse aus Sicht einer Partei wesentlichen Aspekte zu Unrecht als nicht rechtserheblich beurteilt hat, ist dagegen eine materielle Frage (vgl. hiernach E. 4.3.4). Die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 32 und 35 VwVG wurden somit gewahrt. 4.3.3 Unklar ist, worauf der Beschwerdeführer mit der Behauptung hinauswill, die FINMA habe sich auf Druck der Staatsanwaltschaft (und eines Privatklägers) zur Eröffnung eines Enforcementverfahrens bewegen lassen. Der sachliche Grund des Enforcementverfahrens ist der Sachverhalt gemäss angefochtener Verfügung. Irrelevant ist, ob sich die Vorinstanz aus eigenem Antrieb oder erst infolge von Anfragen und Hinweisen der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung veranlasst sah. An der gegenseitigen Amtshilfe und Koordination der FINMA mit der Staatsanwaltschaft ist nichts auszusetzen; vielmehr ist diese durch Art. 38 Abs. 1 und 2 FINMAG vorgeschrieben (vgl. Urteile des BVGer B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 E. 5.2; B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.8). Während der Informationsaustausch der FINMA mit den Strafbehörden unter dem früheren Recht als formelle Amts- und Rechtshilfe ausgestaltet war (Art. 38 Abs. 1 aFINMAG, bis zum 31. Dezember 2015 gültige Fassung; vgl. Urteil des BVGer B- 6737/2014, B-6753/2014, B-6825/2014 vom 17. Februar 2016 E. 2.5; SCHWOB/WOHLERS, in: Basler Kommentar, Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 38 N. 3), stellt der seit 1. Januar 2016 anwendbare Art. 38 Abs. 1 FINMAG (und Art. 31 Abs. 3 FinfraG) eine rasche und formlose Übermittlung von Erkenntnissen oder Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden an die FINMA sicher (Botschaft FinfraG, BBl 2014 S. 7483 ff., 7534 und 7609; vgl. JASMINA SMOKVINA, Untersuchungen der FINMA und das Prinzip "nemo tenetur", Zürich 2021, 103 f.; CAROLE C. BECK, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Zürich 2019, Rz. 666; FLAVIO ROMERIO/CLAUDIO BAZ- ZANI/DAPHNE FREI, Interne und regulatorische Untersuchungen II, Zürich 2016, S. 39). Daran, dass der Auslöser des Enforcementverfahrens die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft gewesen sein mögen, lässt sich aus diesem Grund ebenso wenig etwas aussetzen wie daran, dass die FINMA ihre Verfügung massgeblich auf Belege aus den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft abstützte.
B-2683/2018 4.3.4 Die Grenze der Rügen der Verletzung von Verfahrensrechten zu den entscheidrelevanten materiellen Fragen ist zum Teil fliessend (vgl. SCHNEE- BERGER, a.a.O., S. 76). Soweit der Beschwerdeführer in seinen formellen Rügen sinngemäss behauptet, seine Ausführungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung desselben seien im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht als irrelevant abgetan worden, geht es letztlich nicht um Fragen des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensfairness. Das Argument, die Vorinstanz habe (mangels Berücksichtigung seiner Vorbringen) den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig erstellt oder das Recht falsch angewendet, ist vielmehr eine Frage der materiellen Beurteilung der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 2). Auf diese wird im Rahmen der Prüfung der diesbezüglichen Rügen soweit erforderlich nachfolgend einzugehen sein (insb. E. 5.1, zur Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, und E. 5.2-5.7, zu den Kriterien einer Emissionshaustätigkeit). 4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend angeblicher Verletzungen der Garantie des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz als unbegründet erweisen. 5. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer und die A._______AG mit anderen Ak-teuren gruppenweise und ohne die erforderliche Bewilligung eine unterstellungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt haben. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgegangen, die ein Geschäft mit dem Verkauf von D._______AG-Effekten an Privatanleger in koordinierter Weise ausgeübt habe. Die vorinstanzliche Feststellung des Vorliegens der Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, der unter anderem der Beschwerdeführer angehört habe, ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu überprüfen (E. 5.1). Soweit die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung hinsichtlich der Gruppe zutrifft und von einer aufsichtsrechtlichen Gruppe auszugehen ist, wird in der Folge bei Prüfung der Kriterien der Unterstellungspflicht für Emissionshäuser nach Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV und Art. 3 Abs. 2 aBEHV eine Gesamtbetrachtung einzunehmen sein (E. 5.2-5.6): 5.1.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer äussern sich wie folgt:
B-2683/2018 5.1.1.1 Die Vorinstanz zählt zur Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer an einer unerlaubten Emissionshaustätigkeit beteiligt haben soll, namentlich auch die A._______AG, C._______, die E._______Ltd (BVI), die K._______Corp (BVI) (…), die F._______AG (DE), die D._______AG (DE) sowie wohl G._______ (vgl. die angefochtene Verfügung Rz. 7, 8, 19-23, 27, 29 und 30). Als Beleg führt die Vorinstanz Auszüge aus der Korrespondenz der Beteiligten und andere Indizien auf; darunter namentlich Indizien einer koordinierten Mitwirkung der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) am Geschäft mit dem Verkauf von D._______AG-Effekten an Privatanleger durch die E._______Ltd (BVI) in den Jahren 2008 bis 2016. Aufgrund der Beherrschung der E._______Ltd (BVI) durch den Beschwerdeführer und durch C._______, also durch die führenden Verantwortlichen der A._______AG, ordnet sie die Kontakte der E._______Ltd (BVI) zur F._______AG (DE) und zur D._______AG (DE) ebenfalls der A._______AG zu. Sie merkt an, dass in der Korrespondenz der E._______Ltd (BVI) mit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) in Bezug auf Entscheidungen zum Geschäft mit D._______AG-Effekten wiederholt auf eine vorgängige Besprechung oder Abstimmung der F._______AG (DE) mit dem Beschwerdeführer oder mit C._______ Bezug genommen worden sei (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 22-33 und 50-52). Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung folgende spezifischen Indizien explizit auf: ein Schreiben von G._______ vom 6. November 2009, in dem von einem Pool-Vertrag zur gemeinsamen Kontrolle der D._______AG (DE) durch die E._______Ltd (BVI) und die F._______AG (DE) die Rede ist, der «mit Herrn [C._______] und Herrn [B._______] besprochen»; ein Verweis G._______s auf eine Regelung von Verbindlichkeiten durch Ausgleichsvereinbarungen von Aktionären mit der D._______AG (DE); ein Schreiben von G._______ vom 12. August 2014, worin dieser die Direktorin der E._______Ltd (BVI) bittet, einen Aktienkaufund Treuhandvertrag zwischen der F._______AG (DE) und der E._______Ltd (BVI) gegenzuzeichnen, und ihr mitteilt, dieses Vorgehen sei so mit dem Beschwerdeführer besprochen worden; eine Fax der F._______AG (DE) an die E._______Ltd (BVI) vom 14. Oktober 2009 mit Entwurf eines «Options-Aktienkaufvertrag[s]» betreffend die Übertragung von D._______AG-Effekten von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI), welcher bereits zwischen der A._______AG und der F._______AG (DE) einvernehmlich abgestimmt worden war und den die Direktorin der E._______Ltd (BVI) noch gegenzeichnen sollte; die Korrespondenz betreffend einen Rückgriff der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) im Zusammenhang mit gewissen Steuernachforderungen resultierend aus Kapitalerhöhungen der D._______AG (DE), wobei
B-2683/2018 G._______ über seine F._______AG-E-Mail-Adresse dem Beschwerdeführer und C._______ schrieb, der vom Finanzamt geforderte Betrag sei auf das Konto der D._______AG (DE) zu überweisen. Auf eine Gruppenverbindung deuten aus Sicht der Vorinstanz überdies die hohen Provisionseinnahmen der A._______AG von 20-25 % und manchmal bis zu 30 % des Verkaufspreises für die D._______AG-Effekten und die übrigen Kapitalflüsse zugunsten der Organe der A._______AG aus dem Kapital der angeworbenen Anleger (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 50). 5.1.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit einer Gruppe eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Es könne von einem gruppenweisen, zielgerichteten Zusammenwirken mit der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) keine Rede sein, da es an engen Verflechtungen fehle und keine Koordination eines Effektenhandels mit diesen Gesellschaften erfolgt sei. Die A._______AG habe auf Vertragsbasis für die E._______Ltd (BVI) Effekten an Privatanleger vermittelt, das Inkasso besorgt und den Käufern Zuteilungsbestätigungen zustellen lassen; im Rahmen nachgelagerter Dienstleistungen für diese Privatanleger habe sie die Investoren mit aktuellen Informationen zur D._______AG (DE) versorgt. Diese Informationsdienstleistungen seien der Grund, warum die A._______AG Informationen direkt beim Geschäftsführer der D._______AG (DE) (G._______) eingeholt habe und warum mit diesem in Bezug auf den «Executive Summary» der D._______AG (DE) korrespondiert worden sei. Er bestreitet, dass die Quartalsberichte der D._______AG (DE) in Abstimmung mit der A._______AG erstellt worden wären. Er habe lediglich die Orthographie überprüft. Ebenso bestreitet er die Existenz eines Poolvertrags der F._______AG (DE) und der E._______Ltd (BVI) für die Ausübung der gemeinsamen Kontrolle über die D._______AG (DE). Solch ein Vertrag sei nie zustande gekommen. Die E._______Ltd (BVI) habe die Aktien zudem bloss treuhänderisch für die angeworbenen Anleger gehalten und hätte einen Vertrag dieser Art gar nicht abschliessen können. Allgemein argumentiert der Beschwerdeführer ferner, es hätten keine enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen der A._______AG mit der F._______AG (DE), der D._______AG (DE) oder G._______ bestanden. Es fehle an den für Gruppen typischen Umständen wie einem einheitlichen Auftreten, der Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen, einem faktisch gleichen Geschäftssitz oder undurchsichtigen Beteiligungsverhältnissen. Dass sich der Beschwerdeführer für die E._______Ltd (BVI) an Verhandlungen mit der F._______AG (DE) über Treuhand- und Aktienkaufverträge
B-2683/2018 beteiligt habe, belege keine enge Kooperation dieser Gesellschaften. Es zeuge davon, dass die E._______Ltd (BVI) und die F._______AG (DE) je unabhängige Interessen verfolgt hätten, wiewohl sich diese «teilweise ergänzt haben mögen». Dass der Beschwerdeführer überdies für die D._______AG (DE) im Rahmen von Verhandlungen mit Dritten handelte, soll sodann seinen Grund im Vertragsverhältnis der A._______AG mit den angeworbenen Anlegern gehabt haben. Dass er die D._______AG (DE) bei Gesprächen mit einer Bank betreffend ein eventuelles Mandat zum Verkauf der D._______AG (DE) vertreten habe, liege daran, dass bei einem (Gesamt-)Verkauf der D._______AG (DE) die Zustimmung der Aktionäre erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bzw. die A._______AG hätten sozusagen anstelle bzw. für die Anleger an einem Vertragswerk mitgewirkt. Schliesslich belege die Beteiligung der E._______Ltd (BVI) an der D._______AG (DE) keine enge Verflechtung der E._______Ltd (BVI) und des Beschwerdeführers mit der D._______AG (DE), denn diese Beteiligung sei nicht mit einem erheblichen Einfluss auf die D._______AG (DE) verbunden gewesen, weil die E._______Ltd (BVI) sie grösstenteils nur «treuhänderisch» für die angeworbenen Investoren gehalten habe. Ferner soll sich die enge Verflechtung auch nicht daran äussern, dass die E._______Ltd (BVI) einzig zum Zweck des Handelns mit Effekten der D._______AG (DE) geschaffen worden sei. Aus den genannten Gründen gab es gemäss Beschwerdeführer insbesondere kein gruppenweises Zusammenwirken der A._______AG und der E._______Ltd (BVI) mit der D._______AG (DE) und/oder der F._______AG (DE). Der Beschwerdeführer bestreitet überdies jegliche Gruppenverbindung zur H._______Ltd, zur J._______Ltd und zu M._______, bei denen es sich «noch viel weniger» um eng verbundene Personen und Gesellschaften handle. Deren Handel mit D._______AG-Effekten sei «wirtschaftlich nicht real». Die J._______Ltd sei einem Ehepaar O._______ aus Hongkong zuzuordnen, Herr O._______ sei Kunde von C._______ gewesen sei. Ihm sei (von Herrn C._______) ursprünglich eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft vermittelt worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie es dann zur Beteiligung an der D._______AG (DE) kam. Dass O._______ im Aufsichtsrat der D._______AG (DE) sass, sei nicht erstaunlich und auch nicht relevant. 5.1.2 In Bezug auf das aufsichtsrechtliche Gruppenkonzept und auf die beweiswürdigungsrechtlichen Grundsätze bei der Erstellung des gruppenrelevanten Sachverhalts ist folgendes festzuhalten:
B-2683/2018 5.1.2.1 Der Unterstellung von Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn unter die Aufsicht der FINMA gründet in der Überlegung, dass die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht nicht dadurch umgangen werden sollen, dass einzelne Unternehmen bzw. Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen rechtfertigt sich zum Schutz des Finanzmarktes und der Anleger jedenfalls dann finanzmarktrechtlich eine einheitliche, wirtschaftliche Betrachtungsweise, wo zwischen den einzelnen involvierten Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise nur eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht werden (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3 und E. 6.3.3; BGE 135 II 356 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.4 und B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.2). Ein gruppenweises Vorgehen liegt praxisgemäss vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass ausdrücklich oder stillschweigend koordiniert – arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn verfolgt wird. Die Praxis nennt als Indizien solcher Gruppenverhältnisse das Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten, faktisch gleiche Geschäftssitze, undurchsichtige Beteiligungsverhältnisse und das Zwischenschalten von Treuhandstrukturen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1; BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2; je m.H.). Blosses Parallelverhalten reicht nicht aus. Umgekehrt ist eine gemeinsame Umgehungsabsicht gemäss ständiger Praxis nicht erforderlich, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. BVGE 2019 IV/4 E. 4.3.6.1; Urteil des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.4; Urteile des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2; 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 und 3.1 f., je m.w.H.). Die Voraussetzung einer solchen Absicht liesse sich nicht mit den Zwecken des Anleger- und Marktschutzes vereinbaren (statt vieler etwa Urteil des BGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.2). Daraus folgt auch, dass diese Praxis nicht so zu verstehen ist, als wäre eine Umgehungsabsicht wenigstens einzelner Gruppenakteure erforderlich (vgl. Urteil des BVGer B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 4.1.2, wo es hiess, es sei «keine Umgehungsabsicht» erforderlich). Einem solchen Erfordernis fehlte letztlich die gesetzliche Grundlage. Denn während die Unterstellung aufsichtsrechtlicher Gruppen einer
B-2683/2018 konstanten, teleologisch fundierten Praxis zu Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV entspricht, ist keine Grundlage für eine richterliche Ergänzung der Voraussetzungen der Bewilligungspflicht um das subjektive Kriterium der Umgehungsabsicht ersichtlich. 5.1.2.2 Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; BGer-Urteil 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a, Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; MANUEL BLATTER, Rechtsstaatliche Garantien im Enforcementverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; SCHNEEBERGER, a.a.O., S. 73; ZU- LAUF/WYSS ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 67), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten respektive die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (CAROLE C. BECK, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Zürich 2019, S. 34 f. Rz. 88 ff.; vgl. CLAUDIA M. FRITSCHE/NADINE STUDER, Arbeitsprodukte interner Untersuchungen, in: AJP 2018 S. 168, S. 172 f.; BLATTER, a.a.O., S. 115 und S. 239; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, S. 92 f.). Wird unvollständig oder ungenau Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4; B-561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.7.3.3; vgl. auch Urteile des BGer 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.3.3 und 2A.324/1993 vom 2. März 1994 E. 3c; MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 394). Betroffene, die irreführend Auskunft erteilen, schaden letztlich der eigenen Kredibilität. Sie tragen in der Folge das Risiko, dass ihre zur Entlastung vorgebrachten Ausführungen nicht überzeugen und aus der Indizienlage zu ihrem Nachteil Schlüsse gezogen werden, die sich in einer solchen Konstellation gerade auch aufgrund allgemeiner Regeln der Plausibilität aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 7.3.2; Urteil des BVGer B- 5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
B-2683/2018 Besonderes Gewicht hat die Mitwirkung in Bezug auf Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten, und auf Fakten, die dem äusseren Anschein oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen und für deren Bestand die Behörde ohne Hinweis der Parteien keine Anhaltspunkte hätte (CHRISTOPH AUER/ANJA M. BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 247 Rz. 4 m.H.). Verstärkte Bedeutung erfährt die Mitwirkungspflicht dabei namentlich dort, wo von den Betroffenen mitverursachte Umstände die Sachverhaltserstellung notorisch erschweren. So ist bei ungewöhnlichen Geschäften (Kriterium des Drittvergleichs), komplexen internationalen Geschäftsund Rechtsbeziehungen oder der Zwischenschaltung von betrieblich überflüssigen, ausländischen Sitzgesellschaften von einer aufsichtsrechtlichen Gruppe auszugehen, sofern die Indizienlage mangels fundierter Darlegungen der Partei keine andere plausible Erklärung nahelegt (vgl. analog dazu aus der Steuerrechtspraxis des Bundesgerichts: BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.1-2.5.5, wonach bei Vorliegen ungewöhnlicher Geschäftsvorgänge von einer verdeckten Vergütung an den wirtschaftlich Berechtigten auszugehen ist, wenn es keine andere plausible Erklärung gibt; Urteile des BGer 2C_88/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.1.2; 2C_199/2009 vom 14. September 2009 E.3.2 und 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010 E.2.4, betr. die umfassende Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei internationalen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen und die hiermit verbundenen Folgen der Beweiswürdigung; vgl. auch, betr. die Mitwirkungspflicht nach Art. 29 FINMAG, BGer 2C_829/2013 vom 7. März 2014, E. 4.4.3 f.). 5.1.3 Zu klären ist, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer Feststellung des Vorliegens der Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn und eines koordinierten Vorgehens beim Geschäft mit D._______AG-Effekten den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erstellte. 5.1.3.1 Zunächst ist das Verhältnis des Beschwerdeführers zur A._______AG und zur E._______Ltd (BVI) zu ergründen: Während des Geschäfts mit der Vermittlung von D._______AG-Effekten in den Jahren 2008 bis im Mai 2016 kontrollierten der Beschwerdeführer und C._______ gemeinsam die A._______AG, wobei der Beschwerdeführer als einziges Verwaltungsratsmitglied Einzelunterschrift hatte. Er war in dieser Zeit stets Mehrheitsaktionär der A._______AG, wobei er von 2008 bis 2015 mit 1530 von 3000 Namenaktien an ihr beteiligt war. Ab 2015 hielt er nach Übernahme des Anteils von N._______ 1999 Namenaktien (vgl.
B-2683/2018 G01160390 2 S. 188 Rz. 7); C._______ hielt 1001 Namenaktien. Sie beherrschten damit gemeinsam die A._______AG und handelten faktisch als deren Geschäftsführer. Als solche standen sie sich gleichberechtigt gegenüber. Die Akten liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mehr oder weniger Einfluss auf das Geschäft mit D._______AG-Effekten gehabt hätte als C._______, oder dass der eine dem anderen anderweitig hierarchisch vorstand. Der Stil der Kommunikation des Beschwerdeführers mit C._______ erweckt mehrheitlich den Eindruck eines guten, freundschaftlichen Verhältnisses (vgl. SA 50802207; 30701056; 50802189). C._______ und der Beschwerdeführer trafen gemeinsam die strategischen und operativen Entscheidungen der A._______AG und waren massgeblich am Geschäft mit D._______AG-Effekten beteiligt. C._______ soll dabei vor allem auch für die Auswahl der Titel verantwortlich gewesen sein, die die A._______AG an Anleger vermittelte, während sich der Beschwerdeführer mehr um Personal- und Banksachen gekümmert haben soll (SA 50802006 f.). Der Beschwerdeführer und C._______ waren zudem zu je gleichen Teilen an der E._______Ltd (BVI) wirtschaftlich berechtigt. Gegenüber Dritten gab die E._______Ltd (BVI) aber eine andere Person als wirtschaftlich berechtigt an, z.T. auch in beglaubigter Form (SA 40101012, betr. Establishment of the Beneficial Owner’s Identity vom (…) Dezember 2010; SA 41305082, Falschangabe mit Beglaubigung des Fürstlichen Landgerichts vom (…) Oktober 2013; vgl. SA 41305338; 41307009; 41305037 ff. und 41305089; vgl. auch SA 41305453). Die E._______Ltd (BVI) wurde von den Organen der A._______AG indirekt kontrolliert, mithilfe einer Treuhänderin aus dem Fürstentum Liechtenstein. Diese betätigte sich dabei als einziges Stiftungsratsmitglied zweier Stiftungen, deren Begünstigte der Beschwerdeführer und C._______ waren (vgl. die Darstellung der angefochtenen Verfügung unter Rz. 35). Die Treuhänderin fungierte auch als Direktorin der E._______Ltd (BVI) und führte als solche die vom Beschwerdeführer und C._______ angeordneten (Rechts-)Handlungen aus. Dabei korrespondierte sie regelmässig mit der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) (SA 50802243 ff., 50802300, 50802311; 30601078, 30401001; 50802297 ff.; vgl. SA 41305383 ff.). Als sie im Jahr 2015 vom Tod der Strohperson erfuhr, die anstelle der Organe der A._______AG gegenüber Dritten als an der E._______Ltd (BVI) wirtschaftlich berechtigt angegeben worden war, teilte sie dies umgehend dem zu diesem Zeitpunkt in den Ferien weilenden Beschwerdeführer mit und machte einen Vorschlag, wie Ansprüche der Erben des Verstorbenen an der E._______Ltd (BVI) abgewehrt werden könnten. Dabei regte sie an, mittels rückdatierten
B-2683/2018 Aktennotizen nachzuweisen, dass die Erben keinen Anspruch hätten. Der Beschwerdeführer äusserte sich in zustimmender Weise zu diesem Vorschlag. Die wirtschaftliche Berechtigung der Organe der A._______AG an der E._______Ltd (BVI) zeigt sich vor allem daran, dass sie sich insgesamt knapp EUR 20 Mio. der von Anlegern zum Kauf der D._______AG-Effekten überwiesenen Gelder zufliessen liessen (vgl. SA 31201039-31201086). Die Treuhänderin führte die entsprechenden Transaktionen aus (SA 50802218; 50802292; vgl. SA 50802228). Wesentliche Beträge flossen indirekt, via Konten einer anderen auf den britischen Jungferninseln domizilierten Gesellschaft, auf Konten der beiden Organe der A._______AG. Signifikante Ausschüttungen erfolgten auch über die Abhebung und Übergabe von Bargeld im Umfang von insgesamt über CHF 10 Mio. sowie über Kassentransaktionen (vgl. SA 31201020 ff.). Der Beschwerdeführer und C._______ liessen sich aus den Geldern unter anderem Ferienrechnungen begleichen, wobei sie sich etwa je eine Luxusreise auf die Malediven (z.T. via Dubai) leisteten, für welche insgesamt ca. eine Viertelmillion Schweizer Franken an den Reiseveranstalter überwiesen wurde (vgl. SA 50802275 ff.). Der Beschwerdeführer und C._______ waren dabei jeweils zu gleichen Teilen die Begünstigten dieser Zahlungsflüsse (vgl. SA 31201023). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sie die E._______Ltd (BVI) faktisch führten, einerseits indem die Direktorin gemäss Weisungen der Organe der A._______AG oder nach Rücksprache mit ihnen handelte (vgl. SA 41319029 f.; 41319073; 41319033; 41101061 f.; vgl. auch SA 50301177), anderseits indem sie teilweise direkt für die Gesellschaft handelten (vgl. SA 50301175; 50301056; vgl. auch SA 50802028). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführer bei einer Gelegenheit in erster Person plural von der E._______Ltd (BVI), als er sagte, «wir» hätten auch einmal Aktien direkt von der F._______AG (DE) gekauft (SA 50201165). Bei anderer Gelegenheit räumte er überdies ein, für die E._______Ltd (BVI) gehandelt zu haben (SA 50802028). Folglich ist in Bezug auf die A._______AG und die E._______Ltd (BVI) von einer einheitlichen Führung und von letztlich identischen Interessen auszugehen. Damit ist die enge Verflechtung der A._______AG und des Beschwerdeführers mit der E._______Ltd (BVI) erwiesen. 5.1.3.2 Die mit der Vermittlung der Effekten betrauten Angestellten der A._______AG gingen bei der Anwerbung von «Kunden» (Anlegern) vor allem per Kaltakquise vor (SA 31201017; G01160390 2 S. 189 Rz. 18). Sie
B-2683/2018 wurden darin geschult, wie Verkaufsgespräche abzulaufen hätten (SA 50201010). C._______ und der Beschwerdeführer äusserten sich in Anhörungen dahingehend, dass es für neue Mitarbeiter ein Training-Programm respektive Verkaufsschulungen gab. Der Beschwerdeführer soll diese geleitet haben (vgl. SA 50301124, 50301126; 50201010; z.T. bestritten in G01160390 2 S. 190 Rz. 20), C._______, der selber Verkaufsgespräche mit Anlegern führte, die grössere Summen investierten, habe bei schwierigen Fragen geholfen (SA 50301126; 50301177; vgl. SA 50201010; 30101015; 30101003; 30101011). Die Verkaufstechnik wurde zudem durch Imitation des Vorgehens erfahrener Mitarbeiter erlernt (vgl. SA 50401012). Die Verkäufer konnten überdies detaillierte Leitfäden verwenden, die spezifisch auf den Verkauf von D._______AG-Effekten ausgerichtet waren (vgl. SA 50802087; 50201146 ff.; 50802078); solche Leitfäden waren anlässlich einer Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft bei der A._______AG am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sichergestellt worden (SA 50201136; 50802070 ff.). Das Verhalten der im Telefonverkauf tätigen Mitarbeiter ist dem Beschwerdeführer und der von ihm gerade auch in personaler Hinsicht geführten A._______AG ohne weiteres zurechenbar. 5.1.3.3 Die am Handel mit Aktien der D._______AG (DE) beteiligte K._______Corp (BVI) wurde am 18. Juni 2010 auf den britischen Jungferninseln eingetragen. An ihr waren der Beschwerdeführer und C._______ wirtschaftlich berechtigt, wobei dies gegenüber Dritten nicht offengelegt wurde. Als Direktoren der K._______Corp (BVI) fungierten zwei im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Personen, die gemäss Weisungen des Beschwerdeführers und von C._______ handelten. Analog zum bereits zur E._______Ltd (BVI) Gesagten, ist daher von einer engen Verflechtung der K._______Corp (BVI) mit der A._______AG, ihren Organen und der E._______Ltd (BVI) auszugehen. 5.1.3.4 Vertieft einzugehen ist nun auf die Verbindung zwischen der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) und deren Verflechtungen mit den vom Beschwerdeführer und C._______ kontrollierten Gesellschaften. Die F._______AG (DE) war die grösste Gründungsgesellschafterin der D._______AG (DE) und bis zuletzt einer ihrer Hauptaktionäre. Beherrscht und geführt wurde sie von G._______ (SA 50201163, 50301206 f.), dem Geschäftsführer der D._______AG (DE) (SA 50301003, 50301057). Dieser
B-2683/2018 war bereits an zwei anderen Unternehmen massgeblich beteiligt gewesen, deren Effekten die A._______AG an Privatanleger vermittelt hatte (vgl. SA 31201017; 41101013; 41101056 ff.; vgl. auch SA 30101013). Die D._______AG (DE) und die F._______AG (DE) hatten zudem seit 2009 denselben Geschäftssitz. Gemäss dem «Update 10/2009»-Dokument zur D._______AG (DE) sollte das Team der D._______AG (DE) in die Geschäftsräume der F._______AG (DE) integriert werden, um Synergiepotenzial zu nutzen und um «Ressourcen» der F._______AG (DE) in den Bereichen Qualitätsmanagement, Forschung und Entwicklung und Finanz- und Rechnungswesen in Anspruch zu nehmen (G01160390 1 S. 222). Eine enge Verflechtung der beiden Gesellschaften ist damit klar belegt. 5.1.3.5 Für das Verhältnis der E._______Ltd (BVI) und der A._______AG zur D._______AG (DE) und zur F._______AG (DE) ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer und C._______ als führende Organe der A._______AG über die E._______Ltd (BVI) und die K._______Corp (BVI) eine wesentliche Beteiligung an der D._______AG (DE) hielten. Zur Beurteilung des Einflusses der Organe der A._______AG auf die D._______AG (DE) kann die Summe der Beteiligungen der fraglichen Gesellschaften berücksichtigt werden, die im Oktober 2010 mehr als 45 % und im August 2012 etwa 58 % betrug (vgl. SA 50301171 f., 50301275, 41305047, 50201186). C._______ und der Beschwerdeführer waren damit nicht nur Inhaber der A._______AG, sondern gleichzeitig «Hauptaktionäre» der D._______AG (DE) (vgl. SA 41305036). Weiter ist zu beachten, dass die von der A._______AG angeworbenen Anleger gemäss «Beteiligungsverträgen» zum Erwerb von D._______AG-Effekten grundsätzlich nicht selbst ins Aktienregister eingetragen wurden; als Bescheinigung ihrer Beteiligung erhielten sie vielmehr eine «Zuteilungsbestätigung» über die erworbene Anzahl Aktien in Form eines Anteils an einem bei der E._______Ltd (BVI) hinterlegten bzw. von der E._______Ltd (BVI) gehaltenen Globalzertifikats (SA 30901088 ff.; 30602306; vgl. angefochtene Verfügung Rz. 13 f.); dabei ist es gemäss Vorinstanz fraglich, ob tatsächlich ein Aktien-Globalzertifikat zugunsten der E._______Ltd (BVI) ausgefertigt wurde (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 15 m.H.). Jedenfalls solange die Anleger nicht explizit forderten, direkt als Aktionäre eingetragen zu werden, übten sie auch ihre Beteiligungsrechte an der D._______AG (DE) nicht selbst aus; diese Rechte wurden vielmehr «treuhänderisch» von der E._______Ltd (BVI) bzw. der A._______AG ausgeübt. Da die A._______AG und ihre Organe beachtliche Beiträge vom von Anlegern einbezahlten Geld vereinnahmten, ist jedoch anzunehmen, dass die von der E._______Ltd (BVI) ausgeübten Stimmrechte im Einklang mit dem Ziel
B-2683/2018 der A._______AG ausgeübt wurden, möglichst viele D._______AG-Effekten bei unabhängigen Dritten zu platzieren. So stimmte die E._______Ltd (BVI) jeweils für die Kapitalerhöhungen der D._______AG (DE) und bestätigte G._______ als Geschäftsführer der D._______AG (DE); letzteres obschon der Beschwerdeführer und C._______ erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hegten (vgl. SA 30701054; 50802026; 50401011; 50301360; vgl. auch SA 30601164 ff.; G01160390 2 S. 192 Rz. 33). Was die von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) übertragenen, jedoch laut Vertrag «treuhänderisch» von der F._______AG (DE) für die E._______Ltd (BVI) gehaltenen Aktien der D._______AG (DE) anbelangt, ist als Indiz der Gruppenzugehörigkeit der F._______AG (DE) überdies festzuhalten, dass die Treuhandvereinbarung mit einer Verpflichtung der F._______AG (DE) einherging, Weisungen der E._______Ltd (BVI) für die fraglichen Aktien zu befolgen (vgl. SA 41305229; 41305298). Für die enge Verflechtung spricht sodann, dass die E._______Ltd (BVI) nur zwecks Handels mit D._______AG-Effekten geschaffen wurde und auch stets nur Beteiligungen an der D._______AG (DE) hielt (SA 41305341). Ein Mitarbeiter der A._______AG beschrieb die E._______Ltd (BVI) dabei als Konstrukt der A._______AG, der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) (SA 50401016 f.). Die Anleger erhielten nach mündlichem Vertragsabschluss mit den Verkäufern der A._______AG einen Kaufbzw. Beteiligungsvertrag, in welchem die E._______Ltd (BVI) als Verkäuferin der Effekten figurierte. Im Unterschied zu den Anlegern wusste die F._______AG (DE), dass es sich dabei um eine Gesellschaft der Organe der A._______AG handelte. Auch bereits bei der Vermittlung von Effekten anderer Gesellschaften hatte sich die A._______AG ähnlicher Konstrukte – d.h. mit betrieblich überflüssigen Sitzgesellschaften auf den britischen Jungferninseln – bedient. Zwar sind jene anderen Geschäfte nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, doch deutet dieses (wiederholte) Vorgehen darauf hin, dass die Gründung der E._______Ltd (BVI) ein koordinierter Vorbereitungsschritt der A._______AG im Hinblick auf den Verkauf der in grossen Teilen von der F._______AG (DE) übernommenen D._______AG-Effekten bei unabhängigen Anlegern war (dazu ausführlich hinten, E. 5.5.3). Die Ähnlichkeit der Aktienkauf- und Treuhandverträge zwischen der F._______AG (DE) und der E._______Ltd (BVI) einerseits (vgl. SA 41305105 ff.) mit analogen Verträgen der E._______Ltd (BVI) mit der K._______Corp (BVI) anderseits (vgl. SA 41305114 ff.) ist ebenfalls ein Indiz der Gruppenverbindung. Insbesondere erscheint vor dem Hintergrund
B-2683/2018 der damit sehr ähnlich geregelten Aktienübertragung das sinngemässe Argument des Beschwerdeführers wenig plausibel, wonach die Aushandlung der Verträge mit der F._______AG (DE) davon zeugten, dass die E._______Ltd (BVI) und die F._______AG (DE) ungleiche Interessen verfolgten. Schliesslich zeigt sich die enge Verflechtung und Koordination der beteiligten Akteure an der umfassenden Korrespondenz betreffend die Geschäftsführung der D._______AG (DE) und an der reibungslosen, fortlaufenden Bereitstellung der verkauften D._______AG-Effekten durch die F._______AG (DE). Von spätestens Februar 2008 bis Mai 2016 standen der Beschwerdeführer, C._______ und die A._______AG regelmässig in Kontakt mit der F._______AG (DE), der D._______AG (DE) und mit G._______. In einem Schreiben vom 6. November 2009 an die Direktorin der E._______Ltd (BVI) nimmt G._______ Bezug auf einen Pool-Vertrag zwischen der F._______AG (DE) und der E._______Ltd (BVI), den er mit dem Beschwerdeführer und C._______ besprochen habe und der zum Zweck habe, «über die gemeinsame Stimmenzahl entsprechend der Stückaktien die Geschicke der [D._______AG (DE)] stets in die intendierte Richtung lenken zu können» (SA 41305274). Der Beschwerdeführer bestreitet die Existenz eines solchen Vertrages. Den Akten lassen sich jedoch mehrere deutliche Indizien einer mit G._______ koordinierten Kontrolle der D._______AG (DE) entnehmen. So konnten etwa aufgrund der Eintragung der angeworbenen Anleger auf ein Aktien-Globalzertifikat der E._______Ltd (BVI) trotz fortlaufender Vergrösserung des unabhängigen Streuaktionariats auch die Stimmrechte aller von der A._______AG angeworbenen Anleger, die nicht eigens eine Eintragung als Aktionäre im eigenen Namen verlangt hatten, durch die E._______Ltd (BVI) ausgeübt werden. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass in Options-Aktienkaufverträgen der E._______Ltd (BVI) mit der F._______AG (DE) von einer Aktionärsvereinbarung die Rede ist, aus der sich Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die fraglichen Aktien ergeben könnten (SA 50802226 § 4). Von koordinierter Führung der D._______AG (DE) zeugt sodann auch, dass die F._______AG (DE) einen Teil der von ihr an die E._______Ltd (BVI) verkauften Aktien dennoch «treuhänderisch» für diese hielt respektive die Aktienübertragung «im Außenverhältnis vorerst nicht erfolgen» sollte; zugleich wurde die F._______AG (DE) bevollmächtigt, die E._______Ltd (BVI) in der Ausübung der mit den übertragenen Aktien verbundenen Beteiligungsrechte soweit gesetzlich zulässig zu vertreten (SA 41305085, Aktienkauf- und -treuhandvertrag vom 17. Juni 2013, § 2 Ziff. 1;
B-2683/2018 vgl. ebd. lit. e; SA 41305106; 41305175). Diese Regelung deutet auf gleichgelagerte Interessen und die Verfolgung eines gemeinsamen Zieles im Zusammenhang mit dem Handel mit D._______AG-Effekten hin. Hierfür spricht weiter, dass G._______ von der wirtschaftlichen Berechtigung der Organe der A._______AG an der E._______Ltd (BVI) Kenntnis hatte, sich jedoch hütete, diese Tatsache Dritten mitzuteilen (SA 50301203 f.; vgl. SA 50301325; 50301004; 50301118; 50301168; 50301189; 50301387; 50802219). Schliesslich ist in den Akten ein Vertrag aus dem Frühjahr 2016 dokumentiert, gemäss welchem die E._______Ltd (BVI) und K._______Corp (BVI) einerseits und die F._______AG (DE) anderseits als die «Hauptaktionäre» der D._______AG (DE) eine Bank damit beauftragten, nach Interessenten für einen «Trade Sale» bzw. eine Gesamtübernahme der D._______AG (DE) zu suchen: Dabei war gemäss diesem Vertragsdokument vorgesehen, dass G._______ alle Instruktionen der drei «Hauptaktionäre» an die Bank vornehmen sollte und dass die Bank dabei vom Einverständnis der anderen Hauptaktionäre würde ausgehen dürfen (SA 41306013 f.). Aus den dargelegten Indizien folgt, dass der Beschwerdeführer, die A._______AG und C._______ zusammen mit G._______ und der F._______AG (DE) in der für den Handel mit D._______AG-Effekten massgeblichen Zeit die «Geschicke» der D._______AG (DE) tatsächlich gemeinsam bestimmten. Hinzu kommt, dass die E._______Ltd (BVI) die Effekten zu einem im Voraus fest-gelegten und in den Jahren 2008 bis 2016 fortlaufend steigenden Preis an die von der A._______AG angeworbenen Anleger verkaufte (SA 31301001 ff. inkl. der Belegstellen). Sie bezahlte für die im Wesentlichen parallel zur Platzierung erfolgende Übernahme der Aktien im Durchschnitt ca. die Hälfte des Platzierungspreises. Scheinbar liess sich die F._______AG (DE) damit grosse Gewinne entgehen. Erklären lässt sich die Übergabe zu vermeintlich zu tiefen Preisen nur dann, wenn die fortlaufende Übertragung der Aktien von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) als Teil der Vorbereitung eines durch eine Gruppe koordinierten Verkaufs von Effekten begriffen wird (vgl. dazu hinten, E. 5.5.3.1). Sodann ist der frühe Beginn der Koordination zwischen der A._______AG und der F._______AG (DE) in Bezug auf die D._______AG (DE) und deren Aktien hervorzuheben: Ein Geschäftsanteil an der D._______AG (DE) von 33 %, den die F._______AG (DE) infolge einer Kapitalerhöhung im Februar 2008 neu zeichnete, wurde bereits im April 2008 auf die eben erst gegrün-
B-2683/2018 dete E._______Ltd (BVI) übertragen. Bei der Beurkundung der Übertragung wurde die E._______Ltd (BVI) durch G._______ vertreten. Ebenfalls anfangs April 2008 verkaufte die A._______AG erstmals D._______AG- Effekten, zu diesem Zeitpunkt also künftige Aktien, an Anleger (angefochtene Verfügung Rz. 17 m.V.). An der Gesellschafterversammlung der D._______AG (DE) vom 28. August 2009, an der die schon 2008 angekündigte Formumwandlung der D._______AG (DE) in eine AG und die Erhöhung des Gesellschaftskapitals von EUR 100'000 auf EUR 5'190'000 beschlossen wurden, nahmen der Beschwerdeführer und C._______ teil. Die enge Zusammenarbeit der Organe der A._______AG mit der F._______AG (DE) und G._______ in Bezug auf die D._______AG (DE) setzte sich in den Folgejahren fort, wobei die Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit ein für Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn typisches Vorgehen nahelegt: G._______ besuchte mehrmals den Sitz der A._______AG, um sich mit C._______ und dem Beschwerdeführer betreffend die D._______AG (DE) zu besprechen. Jedenfalls einmal nannte er eines dieser Treffen ein «Strategiemeeting» (SA 50301173). Als Indiz einer engen Koordination dieser Gesellschaften mit der A._______AG ist sodann auch die Korrespondenz der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) mit der Direktorin der E._______Ltd (BVI) einzustufen (vgl. SA 41305033 f., 41319050, 41305048 ff., 50301357, 41305473 f.). Dabei ging es unter anderem um die Übertragung von D._______AG-Aktien auf die E._______Ltd (BVI), die jeweils mit einem «Aktienkauf- und -treuhandvertrag» geregelt wurde, den der Beschwerdeführer und C._______ vorgängig mit G._______ abgesprochen hatten (vgl. etwa SA 50301353; angefochtene Verfügung Rz. 19-21, 30 und 51 je m.V.). Zur Vermarktung der Effekten leisteten ebenfalls beide Seiten einen wesentlichen, koordinierten Beitrag. Die A._______AG gewährleistete die eigentliche, vorwiegend telefonische Verkaufstätigkeit (vgl. vorne, E. 5.1.3.2) und bewarb die D._______AG (DE) zudem auf ihrer Internetseite (vgl. G01160390 1/018). Die Geschäftsführung der D._______AG (DE) trug zum Verkauf der Effekten bei, indem sie die Gesellschaft in ansprechend gestalteten, regelmässig in Absprache mit dem Beschwerdeführer und C._______ erstellten Dokumenten als seriöses und innovatives Unternehmen mit grossem Wachstumspotenzial präsentierte (vgl. SA 50301324, Argumentarium für Verkaufsgespräche, «Weitere Gründe», Ziff. 5: «Volle Auftragsbücher, schreibt schwarze Zahlen, Expansion nach Asien und USA»; vgl. der Executive Summary der D._______AG (DE), G01160390 1 S. 133 ff., S. 135 ff., S. 146 ff. und S. 205). Auch Quartalsberichte bzw. Versionen hiervon erstellte die D._______AG (DE) in Koordination mit den Organen der A._______AG
B-2683/2018 (angefochtene Verfügung Rz. 29 m.w.V. [Fn. 88]); diese vom Beschwerdeführer bestrittene Zusammenarbeit ergibt sich klar aus den Akten (SA 50301368 betr. Zustellung eines «vorläufig letzten», zu finalisierenden Drafts des Quartalsberichts I/2014 an den Beschwerdeführer und an C._______; SA 50301189: Zustellung der «Endversion» des Quartalsberichts IV/2012; vgl. SA 50802199; SA 50301366 f. betr. Quartalsbericht I/2016 zur «gemeinsamen Durchsicht und Besprechung»). Wenn der Beschwerdeführer nun einwendet, er habe dabei nur eine Orthographieprüfung vorgenommen, überzeugt dies nicht. Denn schon die Textkorrekturen an einem fortgeschrittenen Entwurf, auf die er verweist, gehen über orthographische Korrekturen klar hinaus (siehe SA 50301376, woraus hervorgeht, dass die A._______AG im an G._______ retournierten Entwurf diesen Satz zum Geschäftsausblick der D._______AG (DE) strich: «Gerade im Hinblick auf das aggressive Preisdumping des vermeintlichen Wettbewerbers gewinnen die Exklusivverträge mit den irländischen Klinikbetreibern besonders an Bedeutung»). Dass der in seinen Schreiben stilsicher wirkende G._______ für Rechtschreibungskorrekturen der Hilfe der Geschäftsführer der A._______AG bedurft hätte, ist ohnehin zu bezweifeln. Die Akten und die aufgeführten Belegstellen zeigen vielmehr, dass die inhaltliche und formale Ausgestaltung der Quartalsberichte (respektive deren Entwürfe oder Versionen) als wichtiger Teil der gemeinsamen Arbeit eingeschätzt wurde, die folgerichtig beiderseits als Chefsache behandelt wurde. Dies wiederum deutet auf eine enge Koordination im Rahmen einer Tätigkeit hin, deren aufsichtsrechtliche Einordnung vorliegend noch abzuklären sein wird (insb. hinten, E. 5.5.3). Vorab ist festzuhalten, dass dies dem Verkauf diente: Die A._______AG stellte den von ihr angeworbenen Anlegern regelmässig Quartalsberichte und andere Dokumente mit Informationen zur D._______AG (DE) (Executive Summary, Term Sheets etc.) zu. Die Verantwortlichen der A._______AG gingen dabei davon aus, dass die Zustellung solcher Dokumente verkaufsentscheidend war. Gemäss einer explizit bestätigten Aussage von C._______ gegenüber der Staatsanwaltschaft hätte ohne Zustellung der Dokumente niemand eine Investition getätigt (SA 50401012; 50802017). G._______ leistete seinerseits einen direkten Beitrag am Verkauf, indem er sich als Geschäftsführer der D._______AG (DE) mit einigen grösseren potenziellen Anlegern in Zürich und in Berlin traf und ihnen das Unternehmen präsentierte (vgl. SA 50301168, 50301204, 50401014; 30601089). Der Kontakt der A._______AG mit G._______ respektive der F._______AG (DE) zwecks Koordination des Geschäfts mit D._______AG-
B-2683/2018 Effekten dauerte bis zumindest im Mai 2016 an. So sind für die Zeit vom 18. Mai 2015 bis zum 11. Mai 2016 über 250 Anrufe zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ belegt (SA 50802179 ff.; vgl. 50802208). Die dargelegten Indizien belegen die von der Vorinstanz festgestellte enge Verflechtung zwischen der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) einerseits und der A._______AG, ihren Organen und den von diesen kontrollierten Offshore-Entitäten anderseits; sie zeugen von der koordinierten gemeinsamen Aktivität dieser Akteure in Bezug auf den von der Vorinstanz als Emissionshaustätigkeit qualifizierten Handel mit D._______AG-Effekten (siehe dazu hinten, E. 5.2 bis 5.6). Ergänzend ist auf besondere Hintergründe betreffend G._______ und dessen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer, C._______ und der A._______AG einzugehen, die diese Feststellung zusätzlich stützen: 5.1.3.6 G._______ war auch der Gründer und Geschäftsführer zweier Unternehmen, deren Effekten die A._______AG ebenfalls per Kaltakquise an Anleger verkaufte (SA 50301007, 50301116 ff.; G01160390 1 S. 187). Auch bei diesen beiden Geschäften, die nicht das Volumen des Handels mit D._______AG-Effekten erreichten, kam es zu einer engen und ähnlich wie beim Handel mit Effekten der D._______AG (DE) organisierten Kooperation von G._______s Gesellschaften mit der A._______AG, was die enge Verbindung weiter verdeutlicht. Bei einer dieser Gesellschaften, der L._______AG, wurden im Jahr 2009 schwerwiegende Probleme betreffend die Geschäftsführung durch G._______ publik. Im Zuge der Zuwahl eines neuen CFO wurden laut Medienberichten (vgl. SA 30601166 ff., (…)) anlässlich der Überprüfung der Bücher über (…) Scheinrechnungen für ein Gesamtvolumen von mehr als EUR (…) Mio. aufgedeckt. G._______ wurde darauf als Vorstandsvorsitzender vom Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung abberufen und in der Folge wegen Untreue und Betrug angezeigt. Von diesen Vorwürfen hatte die A._______AG Kenntnis, doch beschrieb sie die fraglichen Vorgänge gegenüber Anlegern zum Teil als eine Art feindliche Übernahme, der G._______ zum Opfer gefallen sei (vgl. SA 50301168; 30601164; 50301004; 50301116 ff.). In den Akten finden sich dagegen keine Hinweise auf irgend eine kritische Beschäftigung der A._______AG mit diesen Vorwürfen oder generell mit der Frage nach der Eignung von G._______ als Geschäftsführer der D._______AG (DE). Angesichts der Tatsache, dass die A._______AG den Anlegern Effekten eines Unternehmens
B-2683/2018 (L._______AG) verkaufte, dessen Erfolg von G._______ offenbar vorgetäuscht worden war, zeugt der Umgang der A._______AG mit diesen Vorwürfen ebenfalls von einer Gruppenverbindung zur F._______AG (DE), zur D._______AG (DE) und zu G._______. Anders liesse es sich nicht nachvollziehen, dass die A._______AG im grossen Umfang Effekten der Vanguard AG, der D._______AG (DE) und einer weiteren von G._______ kreierten Gesellschaft ohne kritische Auseinandersetzung mit der entscheidenden Personalie an Privatanleger vermittelte. Inzwischen wurde G._______ im Zusammenhang mit seiner Rolle bei der D._______AG (DE) von einem deutschen Strafgericht wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges und Untreue zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (siehe (…)). Es habe bei der D._______AG (DE) wiederholt unterschiedliche Jahresabschlüsse für dasselbe Jahr gegeben, einmal mit geringerem und einmal mit viel höherem Gewinn. Die Abschlüsse mit den höheren Erfolgszahlen wurden in Präsentationen potenziellen Anlegern gezeigt, während die tieferen Gewinnbeträge offiziell im Bundesanzeiger auftauchten. Gemäss einer Sachverständigen war die D._______AG (DE) dabei seit Mitte 2016 überschuldet (siehe (…)). Angesichts der Tatsache, dass das Anlegerinteresse an bestimmten Aktien stark von der Einschätzung des Werts des Unternehmens abhängt, und mit Blick darauf, dass G._______ in Absprache mit dem Beschwerdeführer und C._______ Entwürfe von Quartalsberichten und andere Dokumente zur D._______AG (DE) erstellte, weist auch dies auf eine enge Kooperation bei der Vermarktung der D._______AG-Effekten hin. 5.1.3.7 Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Gruppenzugehörigkeit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) vorbringt, überzeugt nicht. Die Behauptung, die von der Vorinstanz aufgezeigten Kontakte des Beschwerdeführers und von C._______ mit G._______, der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) hätten in erster Linie der Einholung von sachlichen Informationen für die Anleger gedient, entbehren bei Betrachtung der klaren Indizienlage aller Plausibilität. Dafür, dass sich die A._______AG ernsthaft für den Wert der D._______AG-Effekten und für die operative Entwicklung der D._______AG (DE) interessiert hätten, bieten die Akten keine Anhaltspunkte. Es finden sich vielmehr Indizien des Gegenteils, wie etwa die Aussage eines ehemaligen Angestellten der A._______AG, der sinngemäss sagte, die Unternehmen, deren Effekten vermarktet wurden, seien nicht ernsthaft angeschaut worden und es sei
B-2683/2018 der Führung der A._______AG stets nur um die Akquise von Liquidität gegangen (SA 50401010 f.; vgl. die vorne besprochenen Indizien, E. 5.1.3.5, sowie hinten E. 5.5.3.1 f.). Auch das Einholen und die Weitergabe von Dokumenten zur D._______AG (DE) an bestehende oder potentielle Anleger lässt sich bei gegebener Indizienlage glaubwürdig nur als Teil der Bemühungen zum möglichst umfangreichen Verkauf von D._______AG-Effekten begreifen. Dafür spricht auch das wiederholte Bemühen, bestehende Anleger zum Kauf zusätzlicher Effekten zu bewegen (vgl. SA 50201146 ff.). Aus den Akten (z.B. aus Telefonnotizen von Anlegern, Verkaufsleitfäden und anderem Material der A._______AG) geht hervor, dass diese stets bemüht war, die D._______AG (DE) als sehr erfolgreich zu präsentierten; auch dann, wenn Anlegern Zweifel aufkamen, weil sich etwa der angeblich geplante Börsengang wiederholt hinauszögerte. Hierzu verbreitete sie falsche respektive irreführende Informationen zum Unternehmenswert, zum bestehenden Aktionariat oder zur internationalen Expansion (vgl. hinten, E. 5.5.3.1 f.). Wenn die A._______AG die Anleger stattdessen korrekt über die ihr bekannten Verhältnisse informiert hätte – etwa auch über die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers und von C._______ an der E._______Ltd (BVI) und der K._______Corp (BVI) –, hätte sie ihre Umtriebe zur Einholung von Kapital sabotiert. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für die Kontakte zur D._______AG (DE) und zur F._______AG (DE) stehen insofern auch schlicht im Widerspruch mit dem Geschäftsgebaren der A._______AG. Dieses bringt eine Interessenlage zum Ausdruck, wie sie für Geschäfte von Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn typisch ist. Auf die rechtliche Einordnung dieses Geschäfts wird in den nachfolgenden Erwägungen (E. 5.2-5.6) einzugehen sein. Nicht überzeugend ist zudem das Argument, die Aushandlung von Verträgen zwischen der E._______Ltd (BVI) und der F._______AG (DE) zeige, dass ungleiche Interessen verfolgt worden wären, was aus Sicht des Beschwerdeführers gegen die Zugehörigkeit beider Gesellschaften zur gleichen aufsichtsrechtlichen Gruppe sprechen soll. Die Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn setzt weder identische Interessen noch bedingungsloses Vertrauen in die Gruppenpartner voraus; eine gewisse Unabhängigkeit der Akteure und teilweise divergierende Interessen dürften die Regel sein. Auch innerhalb gewöhnlicher Konzerne kommt es zu Vertragsverhandlungen. Die offenbar erfolgten Verhandlungen zwischen der E._______Ltd (BVI) und der F._______AG (DE) wären überdies auch angesichts der höheren Geldbeträge und der Risiken des Geschäfts nicht erstaunlich. Vorliegend sind die Verhandlungen zwischen der E._______Ltd (BVI) und der F._______AG (DE) betreffend Bedingungen der Übergabe der Effekten
B-2683/2018 zwecks Verkauf durch die E._______Ltd (BVI) vielmehr auch als Element der Koordination der Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn zu werten. In den entscheidenden Belangen bestanden im Übrigen gleichgelagerte Interessen: So lässt sich die Beteiligung der unterschiedlichen Akteure am Geschäft mit D._______AG-Effekten nur schlüssig begreifen, wenn die D._______AG (DE) und die F._______AG (DE) derselben aufsichtsrechtlichen Gruppe angehörten. Ginge man nicht von der Gruppenzugehörigkeit insbesondere der F._______AG (DE) und von der Platzierung der D._______AG-Effekten zu fiktiven, überhöhten Preisen durch die E._______Ltd (BVI) aus (vgl. dazu E. 5.5.3.1), wäre nicht nachvollziehbar, warum die F._______AG (DE) mehrmals jährlich D._______AG-Effekten auf die E._______Ltd (BVI) übertrug, obwohl sie hierfür jeweils nur ungefähr die Hälfte des Preises erhielt, den die E._______Ltd (BVI) praktisch gleichzeitig durch Platzierung der Effekten bei den Anlegern realisierte. Die F._______AG (DE) hätte damit trotz Kenntnis des Werts der verkauften Effekten der immerhin von ihrem Inhaber geführten D._______AG (DE) einen grossen Schaden in Form entgangener Gewinne erlitten, während sich die wirtschaftlich Berechtigten der E._______Ltd (BVI), der Beschwerdeführer und C._______, Einnahmen in zweistelliger Mio.-Höhe aus dem Geschäft mit D._______AG-Effekten zuführen liessen. Im Ergebnis ist damit aus den genannten Gründen (E. 5.1.3.5 bis 5.1.3.7) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowohl den Beschwerdeführer, C._______ und die A._______AG als auch die F._______AG (DE) und die D._______AG (DE) einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn zuordnete, die gemeinsam und koordiniert mit Effekten der D._______AG (DE) handelte. 5.1.3.8 Ein Teil der von der E._______Ltd (BVI) vermittels der A._______AG an Anleger verkauften Effekten ist auf ursprüngliche Beteiligungen der H._______Ltd und der J._______Ltd an der D._______AG (DE) zurückzuführen. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliches Gruppenverhältnis zur H._______Ltd und zur J._______Ltd Die Vorinstanz hält zwar keine Gruppenzugehörigkeit dieser Gesellschaften fest, nimmt aber an, deren Erwerbsgeschäfte mit D._______AG-Effekten könnten nicht als wirtschaftlich real eingestuft werden. Die H._______Ltd ist eine Gründungsgesellschafterin der D._______AG (DE). Sie verfügte nach deren Formumwandlung über 492'737 D._______AG-Aktien, wovon sie 100'000 anfangs 2010 auf die E._______Ltd (BVI) und 392'737 im Dezember 2010 auf die F._______AG
B-2683/2018 (DE) übertrug, wobei letztere die Effekten später ebenfalls der E._______Ltd (BVI) abtrat. Ein Indiz für eine Gruppenverbindung ist die Tatsache, dass die H._______Ltd (wie die F._______AG (DE)) an der Gesellschafterversammlung der D._______AG (DE) vom 28. August 2009 aufgrund von Bestimmungen des deutschen GmbH-Rechts nicht an der Abstimmung zur Entlastung von G._______ als Geschäftsführer teilnehmen durfte (SA 50301056 ff.). Ein weiteres ist die Tatsache, dass gemäss Term-Sheet zur D._______AG (DE) aus dem Jahr 2010 eine Beteiligung von 10 % der «Geschäftsleitung/Aufsichtsrat» der D._______AG (DE) zugeordnet wird, womit die Beteiligung der H._______Ltd gemeint sein musste; daneben waren 25 % der F._______AG (DE), 40 % der E._______Ltd (BVI) und 25 % einem «strategischen Investor» aus Hong Kong (d.h. der J._______Ltd, dazu sogleich) zugeordnet. Noch deutlicher illustriert sich die enge Verflechtung der H._______Ltd mit der F._______AG (DE) und damit die Verbindung zur Gruppe daran, dass die E._______Ltd (BVI) den Preis für die ihr von der H._______Ltd übertragenen Aktien nicht an die H._______Ltd überwies, sondern gemäss einem Vertrag vom 3. Februar 2010 auf ein Konto der F._______AG (DE) (SA 41305370 und 41305373 § 3). Sodann erhielt die H._______Ltd infolge der Kapitalerhöhung vom 28. August 2009 durch Sacheinlagen der F._______AG (DE) trotz einer damit verbundenen Regelung des Verwässerungsschutzes keine neuen Aktien zugeteilt (SA 40801203 f.), dies im Unterschied zur E._______Ltd (BVI), zu M._______ und zur J._______Ltd; vielmehr wurde die H._______Ltd diesbezüglich gleich behandelt wie die F._______AG (DE) selbst. Dies ergibt nur Sinn, wenn die H._______Ltd ebenfalls G._______ zuzuordnen ist. Aufgrund dieser Umstände und in Betrachtung des zur F._______AG (DE) und zu G._______ Gesagten (E. 5.1.3.5-5.1.3.7) ist festzuhalten, dass auch die H._______Ltd zur Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn gehörte, im Rahmen welcher die A._______AG und ihre führenden Organe gemeinsam mit anderen Akteuren ein Geschäft mit D._______AG-Effekten betrieben (zur aufsichtsrechtlichen Einordnung dieses Geschäfts siehe E. 5.2-5.7). Auch die J._______Ltd ist Gründungsgesellschafterin der (GmbH) D._______AG (DE). Ihre Beteiligung von 25 % übertrug sie auf die vom Beschwerdeführer und C._______ beherrschte K._______Corp (BVI) (vgl. SA 50301171 f.). Die K._______Corp (BVI) übertrug die Beteiligung für EUR 8'693'250.- auf die ebenso dem Beschwerdeführer und C._______ zugeordnete E._______Ltd (BVI), um sie mithilfe der (vom Beschwerdeführer und C._______ kontrollierten) A._______AG bei unabhängigen Pri-
B-2683/2018 vatanlegern zu platzieren. Bereits dies ist ein Indiz auf die Gruppenzugehörigkeit. Weiter schrieb C._______ in einer E-Mail an G._______ im Juli 2014, er habe ihm mit der D._______AG (DE) einen Neuanfang ermöglicht; damit spielte er auf die Probleme G._______s bei der L._______AG an (dazu vorne, E. 5.1.3.6). Das lässt vermuten, dass C._______ bereits vor der Beteiligung der E._______Ltd (BVI) an der D._______AG (DE) bei letzterer involviert war. Möglich wäre dies über die Beteiligung der J._______Ltd gewesen; dies ist denn auch plausibel, zumal es sich bei der J._______Ltd (oder den dahinter stehenden Personen) gemäss Vorinstanz und Beschwerdeführer um eine frühere Kundin von C._______ handelte. Es ist somit von einem vorbestehenden Geschäftsverhältnis auszugehen. Die J._______Ltd hielt als Gründungsgesellschafterin bis zu 25 % der Stammanteile der damaligen (GmbH) D._______AG (DE). Sie war beteiligt, als G._______ per ausserordentlicher Generalversammlung am 28. Februar 2008 als Geschäftsführer eingesetzt wurde (SA 40801144); über ihre Vertretung im Aufsichtsrat trug sie dazu bei, G._______ im Jahr 2009 zum alleinigen Vorstandsmitglied der D._______AG (DE) zu ernennen. Auf die Gruppenzugehörigkeit weist zudem hin, dass gegenüber den Anlegern irreführende Angaben zur Beteiligung der J._______Ltd gemacht wurden: Auf Term-Sheets der D._______AG (DE) war jahrelang ein «strategischer Investor aus Hong Kong» als Miteigentümer (25 %) der D._______AG (DE) aufgeführt, womit die J._______Ltd mit Sitz in London gemeint war, deren zeichnungsberechtigte Vertreter (das Ehepaar O._______ aus […]) über eine Geschäftsadresse in Hong Kong verfügten (vgl. SA 40802003; 40801458; 40801309 f.). Obwohl die Beteiligung der J._______Ltd im Jahr 2011 der K._______Corp (BVI) abgetreten wurde, war noch auf Term Sheets für das Jahr 2014 die Beteiligung eines «strategischen Investors aus Hong Kong» angegeben (SA 50802170 ff.; 50802165; 50802153). Sodann ist der Preis für den Kauf der Beteiligung der J._______Ltd durch die K._______Corp (BVI) hervorzuheben: Gemäss handschriftlicher Notiz der Direktorin der E._______Ltd (BVI) vom 31. Mai 2011 wurden die Aktien eines «Chinesen» zu EUR 3.60 gekauft, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen (SA 50802292). Zu dieser Zeit bot die E._______Ltd (BVI) über die A._______AG den Anlegern jedoch Aktien der D._______AG (DE) zum Preis von EUR 9.10 an (vgl. SA 50802178). Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein «strategischer» Investor (J._______Ltd), der überdies im Aufsichtsrat der D._______AG (DE) vertreten ist, seine Beteiligung anderen Miteigentümern (der E._______Ltd (BVI)) unter gewöhnlichen Umständen zu wenig mehr als einem Drittel des zu dieser Zeit von der A._______AG erzielten Preises übergibt, ist von einem Aktienverkauf auszugehen, der nicht «at arm’s
B-2683/2018 length» erfolgte; dies nötigt zur Schlussfolgerung, dass die J._______Ltd eng mit der E._______Ltd (BVI) und mit anderen Beteiligten der Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn verflochten war. In Verbindung mit den anderen Indizien ist die Gruppenzugehörigkeit der J._______Ltd die einzige überhaupt plausible Annahme. Nicht erwiesen und in beweiswürdigungsrechtlicher Hinsicht nicht annehmbar – und von der Vorinstanz auch nicht behauptet – ist hingegen eine enge Verflechtung von M._______ mit der Gruppe. Er war früherer Geschäftsführer der (GmbH) D._______AG (DE), legte sein Amt jedoch am 18. August 2009, vor der Generalversammlung vom 28. August 2009, aus gesundheitlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nieder (SA 40801183); wenig später wurde seine Beteiligung an der D._______AG (DE) im Umfang von 519'000 Aktien auf die F._______AG (DE) übertragen. 5.1.3.9 Praxisgemäss unbeachtlich für die Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Kriterien einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn ist, ob der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Absicht handelte, finanzmarktrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Eine solche Absicht ist zwar typisch für Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn, aber kein Begriffsmerkmal (E. 5.1.2.1). Davon abgesehen wäre vorliegend wegen der verschleierten Beteiligungsverhältnisse und der kaschierten Kapitalflüsse zugunsten des Beschwerdeführers und von C._______ ohnehin von einer gewissen Umgehungsabsicht bei der Durchführung des Gruppengeschäfts (zu dessen Einstufung siehe hinten, E. 5.2-5.7) auszugehen. 5.1.4 Damit lässt sich festhalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz nicht überzeugt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist weder unrichtig noch unvollständig erstellt worden. Die Feststellung, der Beschwerdeführer, die A._______AG und C._______ hätten gemeinsam mit anderen Beteiligten – insbesondere auch mit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) – eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn gebildet, die in koordinierter Weise ein gemeinsames Geschäft mit Effekten der D._______AG (DE) durchführte, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Gruppenkonstellation ist nun unter Einnahme einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob dieses Geschäft betreffend den Verkauf von D._______AG-Effekten von der Vorinstanz zu Recht als bewilligungslos ausgeübte, bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit qualifiziert worden ist. Eine solche Tätigkeit setzt voraus, dass eine Gesellschaft oder
B-2683/2018 Gruppe, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist (Art. 2 Abs. 1 aBEHV), gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernimmt und diese öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet (Art. 10 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV): 5.2 Ein öffentliches Anbieten von Effekten liegt vor, wenn ein unbestimmter Personenkreis angesprochen wird, der nicht im Vornherein begrenzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2009 vom 22. September 2009 E. 4.1; Urteil des BVGer B-4409/2008 vom 27. Januar 2010, E. 7.2; PETER BÖCKLI, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 2 N. 103). Eine grössere Zahl angesprochener Anleger oder eine breite Streuung der verkauften Effekten sind Indizien eines öffentlichen Angebots (vgl. BGer- Urteil 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2 [betr. Vermittlung von 58'000 Aktien an 32 bzw. 33 Käufer und von 8000 Aktien an fünf Käufer]; vgl. auch BGE 137 II 284 E. 5.3.2).
Die A._______AG hat für die E._______Ltd (BVI) zwischen dem 3. April 2008 und dem 6. Mai 2016 Effekten der D._______AG (DE) an mindestens 200 Anleger veräussert (vgl. SA 31301001 ff. m.V.). Dazu kontaktierten die eigens hierin geschulten und auf Provisionsbasis entschädigten Mitarbeiter der A._______AG zumeist per Kaltanruf eine unbestimmte Anzahl potenzieller Anleger. Zudem hat die A._______AG die D._______AG (DE) auf ihrer Webseite beworben. Dieses Vorgehen richtete sich folglich an eine unbegrenzte Zahl und ist als öffentliches Angebot einzustufen (vgl. BGE 136 II 43 E.4.2; Urteil des BVGer B-1186/2013 vom 10. Dezember 2013 E.3.2 f.). 5.3 Abzuklären ist, ob zum Zweck der öffentlichen Platzierung eine Übernahme (fest oder in Kommission) der von der E._______Ltd (BVI) über die A._______AG an unabhängige Anleger veräusserten D._______AG-Effekten erfolgte. 5.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die E._______Ltd (BVI) Effekten der D._______AG (DE) zwecks Verkaufs übernommen habe, wendet aber ein, es habe sich zumindest überwiegend nicht um neu emittierte Effekten gehandelt. Allenfalls könne bezüglich der Bezugsrechtsausübung der Wandelanleihe vom 14. Oktober 2011 von einer Festübernahme und daraufhin einer Primärmarkt-Transaktion die Rede sein (vgl. G01160390 2 S. 194 Rz. 42). Doch sei dabei die Zeichnung seitens der E._______Ltd (BVI) grösstenteils treuhänderisch für und auf jeweilige Instruktion durch die Anleger erfolgt, welche ihre Aktien über die
B-2683/2018 E._______Ltd (BVI) hielten; nur ein geringfügiger Teil sei von der E._______Ltd (BVI) auf eigene Rechnung gezeichnet worden, um weiteren Anlegern die Zeichnung zusätzlicher Aktien bzw. die Ausübung des Bezugsrechts nach abgelaufener Ausübungsfrist zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wendete zudem ein, die Anleger hätten nicht davon ausgehen können, ihr vollständiges Investment gehe an die D._______AG (DE), und es habe aus dem Erlös des Verkaufs der D._______AG-Effekten kein Mittelrückfluss an die D._______AG (DE) stattgefunden, mit Ausnahme der Weiterleitung des Preises für den Stammanteil der E._______Ltd (BVI) von 33 %. Die Vorinstanz nimmt an, die von der A._______AG gehandelten D._______AG-Effekten seien durch die E._______Ltd (BVI) respektive die Gruppe fest übernommen worden, um sie öffentlich zu platzieren. Der Verkauf des Stammanteils von 33 % an der D._______AG (DE) an die E._______Ltd (BVI) habe dazu gedient, der D._______AG (DE), an welche die F._______AG (DE) den Kaufpreis weiterleiten sollte, finanzielle Mittel zu beschaffen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass eine Emissionshaustätigkeit nicht voraussetze, dass der Gesamtbestand der bei einer Neuemission neu ausgegebenen Effekten übernommen und weiterveräussert werde. Es reiche, wenn nur ein Teil der neuen Effekten zur öffentlichen Anbietung an Anleger gezeichnet werde (m.V. auf BGE 136 II 43 E. 4.1 und Urteil des BVGer B- 5274/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.4 und 8.3). 5.3.2 Die bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 aBEHV setzt voraus, dass neu geschaffene oder noch nicht im Markt befindliche Effekten von einer Drittperson übernommen werden, um sie öffentlich anzubieten (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E.7.4; B 7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.1.1). Das Emissionshaus ist beim Verkauf der Effekten Partei und nicht bloss deren Vermittler (vgl. BGE 137 II 383 E. 9.1; PHILIPPE BORENS, Finanzmarkt: Börsen und Effektenhändler, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Zürich et al. 2015, S. 147). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Übernahme der Effekten fest oder in Kommission erfolge. Dieses Begriffspaar des Art. 3 Abs. 2 aBEHV ist in der Nachfolgebestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (FINIG; BBl 2018 3557 ff.) nicht mehr enthalten (s. Art. 12 lit. a FINIG, der nur von «Übernahme» spricht). Erwähnung findet es in Art. 44 Abs. 1 lit. c FINIG, der Aufgaben von Wertpapier-
B-2683/2018 häusern beschreibt. Das neue Recht, mit dem an der Regelung der Bewilligungspflicht für Effektenhändler in materieller Hinsicht nichts geändert werden sollte (Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901 ff.), widerspiegelt mit dieser Anpassung die bereits im bisherigen Recht vor allem deskriptive Funktion des Begriffs der Übernahme «fest oder in Kommission». Die Festübernahme tritt in unterschiedlichen Formen auf. Beim Fixed Price Underwriting erwirbt das Emissionshaus die Effekten zu einem vertraglich unter Berücksichtigung der Marktlage und von Vergleichswerten geregelten Preis, um sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung öffentlich zu platzieren. Das Emissionshaus geht dabei typischerweise das Risiko ein, nicht für alle übernommenen Effekten Abnehmer zu finden (Platzierungsrisiko), und wird dafür mit einer Übernahmekommission entschädigt (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS et al., Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., 2011, S. 692 Rz. 2065 f.; STEFAN WALLER, Das Underwriting Agreement, Zürich 2010, S. 102 f.; MIRJAM EGGEN, Produktregulierung im Finanzmarktrecht, Bern 2015, S. 27 m.H.). Beim Bookbuilding übernimmt das Emissionshaus die Effekten dagegen üblicherweise zum Nominalwert. Der unter Hinzuziehung potentieller Investoren ermittelte Platzierungspreis wird nach Abschluss der Zeichnungsfrist anlässlich der Zuteilung der Effekten festgelegt. Das Agio geht an den Emittenten. Das Emissionshaus schränkt dabei sein Platzierungsrisiko ein (vgl. LUCAS FORRER/FELIX ZUUR, GesKR 4/2019, S. 653 f.; DANIEL DAENIKER, Underwriting Agreement – Rechtliche Grundlage von öffentlichen Aktienangeboten schweizerischer Gesellschaften, in: Rolf Watter [Hrsg.], Rechtsfragen beim Börsengang von Unternehmen, Zürich 2002, 159 ff., S. 169 und 175; EMCH/RENZ/ARPAGAUS et al., a.a.O., S. 692 Rz. 2066). In d