Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.08.2012 B-2491/2012

29. August 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,112 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Rentenanspruch (Neuanmeldung)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2491/2012

Urteil v o m 2 9 . August 2012

Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

K._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenanspruch (Neuanmeldung).

B-2491/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 7. Januar 2011 rechtskräftig abwies, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Gesuchseingang bei der IV-Stelle des Kantons X._______ [im Folgenden: kantonale IV- Stelle] am 22. Juli 2011) angemeldet hat, dass die kantonale IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. November 2011 ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung angekündigt hat, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft dargelegt, weshalb von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt auszugehen sei, dass die Vorinstanz diesen Vorbescheid mit Verfügung vom 22. März 2012 bei unveränderter Begründung bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Rentengesuch neu zu überprüfen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2012 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 9. August 2012 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit mit der Anweisung, auf das Gesuch einzutreten und nach erfolgter Abklärung neu zu entscheiden, an sie zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

B-2491/2012 dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als Grenzgängerin bei verschiedenen Betrieben in der Schweiz gearbeitet hat und, namentlich im Zeitpunkt der Neuanmeldung, in S._______ (…) lebte, weshalb die kantonale IV- Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]), dass Dr. med. M._______ des regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) der kantonalen IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2012 erklärte, es sei durch die beiden im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte gegenüber der letzten medizinischen Abklärung des Jahres 2010 möglicherweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen, welche die kantonale IV-Stelle zu überprüfen habe, dass Dr. med. M._______ namentlich empfahl, die Ergebnisse der weiteren kardiologischen Untersuchungen und Therapiemassnahmen abzuwarten und in der Folge eine erneute rheumatologische sowie neurologische Begutachtung einzuholen, dass die kantonale IV-Stelle gestützt auf diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2012 ausführt, es erscheine eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Beurteilungszeitpunkt als glaubhaft, weshalb die Verwaltung auf das Gesuch eintreten und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen neu entscheiden werde, dass sich die Vorinstanz diesen Ausführungen – ohne zusätzliche Begründung – mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 anschliesst und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne der Stellungnahme der kantonalen IV- Stelle beantragt,

B-2491/2012 dass in Bezug auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht namentlich auf Grund der mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte keine Veranlassung hat anzunehmen, die Voraussetzungen an das Eintreten auf das neue Gesuch seien nicht erfüllt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. März 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung des Gesuchs, insbesondere zur Einholung der erforderlichen medizinischen Abklärungen gemäss der erwähnten RAD-Stellungnahme, und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Gesuchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B-2491/2012 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 3. September 2012

B-2491/2012 — Bundesverwaltungsgericht 29.08.2012 B-2491/2012 — Swissrulings