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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 B-2480/2007

6. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,687 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Zulassung zum Zivildienst

Volltext

Abtei lung II B-2480/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. Dezember 2007 Mitwirkung: Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiber Corrado Bergomi. X._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Nottwil, Gartenweg 2a, 6207 Nottwil, Vorinstanz, betreffend Zulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 27. September 2006 ersuchte X. die Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission, Vorinstanz), ihn zum Zivildienst zuzulassen. Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Wesentlichen vor, er lehne Gewalt ab. Sie führe stets zu Hass und Aggressionen und sei eine Äusserung der Angst, selbst wenn sie dem Zweck der Verteidigung diene. Seiner Meinung nach solle man Feinden mit Liebe begegnen. Für ihn sei fragwürdig, wofür man kämpfen müsse, handle es sich doch dabei oft um Ideale, welche die Reichen unterstützten. Krieg bewirke nur Leid und löse höchstens das Problem der Politiker. Er wolle unter keinen Umständen lernen zu töten oder auch nur dabei helfen, absichtlich Leben auszulöschen und Leid anzutun. Solche schädliche Handlungen hätten einen negativen Einfluss auf sein Leben, sowie auf das Leben anderer Beteiligter. Er glaube daran, dass es immer eine friedliche Lösung gebe. Er habe zum Beispiel beim Fussballspielen als einziger Schweizer in seiner Mannschaft selber erleben müssen, wie es zu Spannungen zwischen den verschiedenen Kulturen komme. Jedoch habe er gelernt, dass es möglich sei, Konflikte mit ausländischen und bekanntermassen aggressiven Spielkameraden auf friedliche Weise zu lösen. Weiter führte X. an, man stelle sich vor, dass das Militär auf der ganzen Welt abgeschafft würde. Mit den eingesparten Mitteln könnten seiner Meinung nach eine Unmenge von Problemen gelöst werden. Sodann verursache das Militär eine enorme Umweltverschmutzung und Zerstörung, was für ihn ebenfalls ein Grund sei, keinen Militärdienst leisten zu wollen. Er gehe oft in den Wald, um Kraft zu tanken und um zu meditieren. Durch den Autoren Jostein Gaarder habe er Gefallen an philosophischen Büchern gefunden und sei mit dem tibetanischen Buddhismus in Berührung gekommen. Dank Büchern über Kulturen und Völker sowie über die moderne Wissenschaft (Einstein) habe er zur eigenen Spiritualität gefunden und eine bewusste Lebensweise angenommen. Seine Einstellung äussere sich in seiner bescheidenen Lebensführung und in seinen Versuchen, sich von der Konsumgesellschaft zu distanzieren. Zum Beispiel besitze er weder einen Fernseher noch ein Mobiltelefon. Zudem sei er Mitglied von Greenpeace und er träume davon, ein Aussteiger zu werden. Nachdem die Zulassungskommission X. am 27. Februar 2007 persönlich angehört hatte, wies sie gleichentags sein Gesuch ab. Zur Begründung dieser Verfügung hielt sie im Wesentlichen fest, die Forderung des Gesuchstellers, keine Gewalt anzuwenden, erfülle die Bedingungen einer moralischen Forderung. Die weitere Forderung des Gesuchstellers, er könne kein System unterstützen, dessen Wohlstand auf der Ausbeutung anderer Menschen beruhe, könne zwar Inhalt einer moralischen Forderung sein. Die Tragweite dieser Forderung könne jedoch nicht erkannt werden. Einerseits gebe der Gesuchsteller an, er wolle ein Aussteiger werden, um das

3 System nicht länger zu unterstützen, andererseits gebe er zu, dass es bequem sei, so wie es sei. Selbst wenn die Tragweite dieser Forderung ersichtlich wäre, mangle es ihr an Gründen für den verpflichtenden Charakter, da der Gesuchsteller für sich zu viele Ausnahmen zulasse. Demnach könne diese zweite Forderung die Bedingungen einer moralischen Forderung nicht erfüllen. Da der Gesuchsteller die Frage, ob er waffenlosen Militärdienst leisten könne, mit dem Hinweis darauf verneine, dass er kein System verteidigen könne, dessen Wohlstand auf der Ausbeutung anderer beruhe, könne die Zulassungskommission keinen Gewissenskonflikt erkennen, weil sie dies nicht als moralische Forderung habe anerkennen können. Des Weiteren sei kein Engagement erkennbar, das darauf schliessen lasse, dass die Forderung des Gesuchstellers, kein System zu unterstützen, das auf der Ausbeutung anderer beruhe, eine moralische Forderung wäre. Ebenso wenig sei ein Engagement erkennbar in Bezug auf seine Forderung, keine Gewalt anzuwenden. Da die Zulassungskommission keinen Gewissenskonflikt habe erkennen können, könne auch keine Beeinträchtigung des Befindens des Gesuchstellers festgestellt werden. Die Ausführungen im Gesuch und während der Anhörung seien nicht in allen Punkten nachvollziehbar. Aus all diesen Gründen habe X. seinen Gewissenskonflikt nicht glaubhaft darlegen können. B. Gegen diese Verfügung erhob X. am 2. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie seine Zulassung zum Zivildienst, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer neuen Anhörung und Neubeurteilung seines Gesuchs. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe teilweise eine vorgefasste Meinung gehabt, ihn während der Anhörung unterbrochen und sich abschätzig geäussert. Seiner Ansicht nach habe die Vorinstanz sein Engagement nicht oder zu wenig erkannt. Auch habe sie in ihrer Würdigung einige seiner Aussagen falsch interpretiert und Vermutungen als Tatsachen angenommen. C. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 beantragt die Zulassungskommission die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), sich zur Beschwerde zu äussern. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 teilt das EVD mit, es verzichte - unter Verweisung auf die Vorakten - auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

4 1. Der Entscheid der Zulassungskommission vom 27. Februar 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 VGG, SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Bst. a VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZDG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). 2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- bzw. Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin legt er seinen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Die geltend gemachte moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach: a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-

5 führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist. Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Damit soll nach den Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft II unter anderem gewährleistet werden, dass die Zulassungskommission und die Rechtsmittelinstanz in ihrer Überprüfung von denselben Anhaltspunkten ausgehen (vgl. Botschaft vom 21. September 2001 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst, BBl 2001 VII 6127, Botschaft II, S. 6156 f.). Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt. Die bis Ende des Jahres 2006 zuständige Rekurskommission EVD hat erkannt (vgl. Entscheid der REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.131), dass ethische, moralische, sittliche, oder religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht fallen. Wesentlich ist, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht hat die Rekurskommission EVD das Gewissen bzw. die in den neuen Gesetzesbestimmungen angesprochene moralische Forderung nicht weitergehend definiert. Sie hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative Definitionen herausgearbeitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Artikel 1 ZDG anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen muss. Bloss feststellende Kritik an der Armee (bspw. betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb) - selbst wenn sie noch so fundiert und nachvollziehbar ist - vermag keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt. Das Bundesverwaltungsgericht, das am 3. Januar 2007 seinen Betrieb aufgenommen hat und nunmehr Beschwerden gegen abgewiesene Gesuche um Zulassung zum Zivildienst beurteilt, folgt dieser Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007, E. 2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Gründe sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B- 2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 3. In diesem Entscheid brachte das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass es an der Praxis der Vorgängerorganisation festhalte.). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprü-

6 fungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung grosse Zurückhaltung. Die Begriffe Gewissen, Gewissenskonflikt und Glaubhaftmachen stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-rechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen einer auf den Einzelfall bezogenen Auslegung. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen dann Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den zu beurteilenden örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 446c ff.). Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR 824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte. Gemäss Praxis der Rekurskommission EVD, von welcher das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne ersichtliche triftige Gründe abzuweichen gedenkt, ist die Gesprächsnotiz daher nur von beschränktem Beweiswert in Bezug auf den genauen Wortlaut der gestellten Fragen oder der gegebenen Antworten (vgl. REKO/EVD 01/5C-026 E. 5.1, abrufbar im Internet unter: www.reko.admin.ch; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 10. Januar 2003 i. S. K. [02/5C-063] E. 5) und kann den an der Anhörung unmittelbar gewonnenen Eindruck nur teilweise wiedergeben. Die Gesprächsnotiz kann sich jedoch als wichtiges Arbeitsinstrument erweisen, vorausgesetzt, dass sie erlaubt, die wesentlichen Schritte des Gesprächsablaufes mit den Themenschwerpunkten festzuhalten und die wichtigen Aussagen des Gesuchstellers wiederzugeben (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007, E. 4 mit Hinweisen). Da der Gesetzgeber der Anhörung durch eine nach bestimmten Kriterien ausgewählten

7 Spezialkommission innerhalb des Zulassungsverfahrens eine zentrale Rolle eingeräumt hat (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 4. Juli 2003 i. S. B. [02/5C-062] E. 5.1), handelt es sich bei diesem persönlichen Eindruck um ein wesentliches Sachverhaltselement für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts, dem eine entscheiderhebliche Bedeutung zukommen kann. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über diesen persönlichen Eindruck verfügt, ist es ihm als Beschwerdeinstanz verwehrt, sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Aufgrund obiger Ausführungen und der besonderen Stellung der Zulassungskommission erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid bzw. Befund der Zulassungskommission gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar hat das Bundesverwaltungsgericht den Befund der Zulassungskommission bspw. dann bezeichnet, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde (vgl. publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 a.a.O., E. 3.1). Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt kein Eingriff. 4. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Zulassungskommission habe ihm gegenüber teilweise eine vorgefasste Meinung vertreten. Sie habe ihn während der Anhörung unterbrochen und sich zu seinen Aussagen abschätzig geäussert. Er wirft der Zulassungskommission weiter vor, sie habe ihn daran gehindert, die Begründung für seinen Gewissenskonflikt darzulegen, was ihn auch in Bezug auf den weiteren Verlauf des Gesprächs verunsichert habe. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die Ziffern 145 und 262 der Anhörungsnotiz (nachfolgend: AN). Diesem Vorwurf hält die Vorinstanz entgegen, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angezeigten Stelle unterbrochen worden sei. Dies habe dazu gedient, ihn auf den Kern der Frage zurückzubringen. Dieser Umstand rechtfertige nicht, auf den Entscheid zurückzukommen. Des Weiteren sei für die Zulassungskommission nicht klar, was an ihrer Frage, der Beschwerdeführer habe sich Gewaltlosigkeit auf die Fahne geschrieben, abschätzig sein sollte. Seinerseits führe der Beschwerdeführer auch nicht aus, inwiefern er diese Frage als abschätzig empfunden habe. 4.1 Der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen, indem er seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darlegt. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihre Entscheidfällung dar (vgl. Art. 18b ZDG). Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll

8 nicht als Hindernis, sondern als Chance verstanden werden (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1670 sowie unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 30. September 1998 i. S. C. [97/5C-111] E. 3.1 und vom 1. April 2003 i. S. S. [5C/2002-071] E. 5). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aussagen eines Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seine Gewissensnot aufzuzeigen beziehungsweise seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. So liegt es in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchsstellers zu erhalten. Nicht zuletzt ist es auch Aufgabe der Zulassungskommission, durch geeignete Fragen abzuklären, inwieweit die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gewissensgründe auf eigene Überlegungen und Wertungen zurück zu führen sind oder nur unreflektiert übernommen oder gar vorgetäuscht sind. In diesem Zusammenhang stellt die Zulassungskommission allenfalls auch als provokativ empfundene Fragen, um den tatsächlichen Gehalt des vom Gesuchsteller geltend gemachten Gewissenskonflikts zu ergründen (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 13. Dezember 2005 i. S. J. [5C/2005-009] E. 4.1., vom 4. Oktober 2004 i. S. B. [5C/2004-043] E. 4.2.1 und vom 24. Mai 2004 i. S. B. [5C/2003-067] E. 5.2). Negative Wertungen - die sofern der konkrete Sachverhalt dafür einen genügenden Anlass bietet, ihren Platz allenfalls in der Sachverhaltswürdigung durch die Zulassungskommission nach der Anhörung haben - sind indessen während der Anhörung deplatziert, da sie kaum geeignet sind, die erforderliche sachliche und vertrauensvolle Atmosphäre für ein Gespräch über höchst private Gedankengänge des Gesuchstellers zu schaffen (vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 13. Dezember 2005 i. S. J. [5C/2005-009] E. 4.1., vom 22. Mai 2002 i. S. H. [01/5C-059] E. 5 sowie vom 1. März 2002 i. S. H. [01/5C-046] E. 5.3). 4.2 Der Verlauf des Gesprächs lässt sich anhand der Anhörungsnotiz wie folgt rekonstruieren. Zum Einstieg in die Diskussion stellte die Zulassungskommission am Anfang Fragen allgemeiner Natur. So wollte sie sich danach erkundigen, welche Eindrücke die Aushebung beim Beschwerdeführer hinterlassen habe, wann er das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt habe und wie er seine berufliche und persönliche Zukunft nach Abschluss seiner Lehre als Schreiner sehe (AN, Z. 1-36). In der Folge liess sich die Zulassungskommission vom Beschwerdeführer die Gründe aufzählen, warum er keinen Militärdienst leisten könne (AN, Z. 37 ff.). Zu jedem der vom Beschwerdeführer genannten Gründe stellte sie ihm ergänzende Fragen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gewaltablehnung wollte sie wissen, warum und woher der Beschwerdeführer diese Einstellung habe, was er unter Gewalt verstehe, ob er Gewalt schon erlebt habe, an welche Grenzen seine Ablehnung von Gewalt stosse und warum er keine Gewalt anwenden könne (vgl. AN. Z. 63-140). Ebenfalls wollte die Zu-

9 lassungskommission in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer auch mit einer Verteidigungsarmee Mühe habe sowie warum er ein System nicht unterstützen wolle, das auf der Ausbeutung von Menschen beruhe (vgl. AN. Z. 141 ff.). Des Weiteren forderte die Zulassungskommission den Beschwerdeführer auf, seine Definition von Gewissen abzugeben und die für ihn wichtigen Hauptpunkte des Gewissens darzulegen (AN, Z. 176 ff.). Im letzten Teil der Anhörung lenkte die Zulassungskommission das Gespräch auf die Einflüsse, welche den Beschwerdeführer zur Gesuchstellung bewegt haben sowie auf die Art, wie er seine Werte im Alltag umsetzt (AN, Z. 215 ff.). Aus einer summarischen Prüfung der Anhörungsnotiz unter formellen Gesichtspunkten lassen sich grundsätzlich keine Anhaltspunkte finden, welche zur Annahme verleiten würden, die Zulassungskommission habe die Anhörung nicht mit der ihr gebotenen Fairness geführt oder habe dabei das nötige Einfühlungsvermögen nicht an den Tag gelegt. Die zwei Stellen in der Anhörung, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe verweist, vermögen an diesem Eindruck nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die Zulassungskommission gemäss Ziffer 145 der Anhörungsnotiz dem Beschwerdeführer unverblümt vorwarf, er weiche vom Thema (Ausführungen zum Sinn der Verteidigung eines Staates) ab. Doch hat diese Intervention der Zulassungskommission den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, weitere Bemerkungen zum genannten Fragengebiet vorzubringen. Den folgenden Angaben auf der Anhörungsnotiz sind übrigens keine Indizien zu entnehmen, welche auf einen unkorrekten weiteren Verlauf der Anhörung hinweisen würden. Zwar mag die Bemerkung der Zulassungskommission, der Beschwerdeführer habe sich "Gewaltlosigkeit auf die Fahne geschrieben" (AN, Z. 262), auf den ersten Blick nicht frei von einer gewissen Ironie erscheinen, und es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer die von der Zulassungskommission getroffene Wortwahl eher als abschätzig empfindet. Allerdings ist zu präzisieren, dass die Zulassungskommission unmittelbar im Anschluss an diesen verbalen Ausrutscher den Beschwerdeführer nach der Umsetzung seiner Werte im Alltag fragte und dass dieser in der Folge trotzdem in der Lage war, Ausführungen zu diesem Gesprächsgegenstand zu machen. Auch in diesem Fall tat die Art der Fragestellung der Zulassungskommission einer korrekten Durchführung der Anhörung keinen Abbruch. In beiden Angelegenheiten hat das teilweise provokative Vorgehen der Zulassungskommission dazu gedient, den Beschwerdeführer zur Darlegung seine Motive zu veranlassen. Das kann im Sinne der genannten Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.1.) ohne weiteres als zulässig angesehen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Zulassungskommission an der Anhörung gestellten Fragen in formeller Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden sind und die vom Beschwerdeführer gerügten Stellen in der Anhörungsnotiz den positiven Gesamteindruck, dass die Anhörung in fairer und korrekter Art und Weise vonstatten ging, nicht zu trüben vermögen. Ebenso wenig kann der Zulassungskommission mangelndes Einfühlungsvermögen vorgeworfen werden. Insgesamt lässt sich der Anhörungsnotiz entnehmen, dass die Zulassungskommission auf sämtliche Komponenten des Gewissenskonflikts des

10 Beschwerdeführers eingegangen ist und diese in die Fragestellung auch integriert hat. Inwiefern die gestellten Fragen geeignet waren, den Fokus auf die Probleme des Beschwerdeführers zu richten, ist im materiellen Teil dieses Entscheids gegebenenfalls zu untersuchen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Entscheid der Zulassungskommission, den Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zuzulassen, in materieller Hinsicht haltbar ist. 5. Gemäss Art. 18b Bst. a ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat. 5.1 Diesbezüglich hielt die Zulassungskommission fest, der Beschwerdeführer lehne die Anwendung von Gewalt ab. Dies könne Inhalt einer moralischen Forderung sein. Sie könne die Tragweite dieser Forderung nicht vollumfänglich erkennen, da der Beschwerdeführer einerseits die Anwendung von Gewalt ablehne, andererseits zugebe, selbst nicht gewaltlos zu leben. Die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers (AN, Z. 59) verstehe die Zulassungskommission in dem Sinne, dass er zwar mit einem schlechten Gewissen verbale Gewalt ausüben könne, die Anwendung von körperlicher Gewalt für sich jedoch in jedem Fall ablehne. Den Grund für den verpflichtenden Charakter dieser Forderung sehe die Zulassungskommission darin, dass der Beschwerdeführer sich selbst schaden würde, wenn er anderen Menschen Gewalt antäte. Damit seien die Bedingungen einer moralischen Forderung erfüllt. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein System unterstützen wolle, das auf der Ausbeutung anderer Menschen beruhe, könne Inhalt einer moralischen Forderung sein. Die Tragweite dieser Forderung habe die Zulassungskommission aber nicht erkennen können. Einerseits gebe der Beschwerdeführer an, er wolle ein Aussteiger werden, um das System nicht länger zu unterstützen, andererseits gebe er jedoch zu, dass es bequem sei, so wie es sei. Selbst wenn die Tragweite dieser Forderung ersichtlich wäre, mangle es hier an Gründen für den verpflichtenden Charakter, da der Beschwerdeführer für sich zu viele Ausnahmen zulasse. 5.2 Schon im Gesuch führt der Beschwerdeführer aus, der erste und wichtigste Grund, dass er keinen Militärdienst leisten wolle, bestehe darin, dass er Gewalt strikt ablehne. Gewalt bringe nur Hass und Aggression hervor und sei eine Äusserung von Angst, selbst wenn sie nur dem Zweck der Verteidigung diene. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei Feinden mit Liebe zu begegnen, denn am Schluss gewinne stets derjenige, der weicher und schwächer erscheine. Zum Beispiel zerteile das Wasser auch den härtesten Stein. Er erachte es als äusserst fragwürdig, für was im Militär gekämpft werde. Es handle sich dabei um Ideale und Gesetze, welche die Reichen stärken und die anderen immer mehr ins Verderben stürzen würden. Meistens füge der Krieg nur viel Leid

11 zu und löse höchstens das Problem der Politiker. Er wolle aber unter keinen Umständen lernen zu töten oder auch nur dabei helfen, absichtlich Leben auszulöschen und Leid anzutun. Er halte dies für äusserst schädliche Handlungen und glaube, dass solche einen negativen Einfluss auf das Leben anderer Menschen wie auch auf sein eigenes Leben hätten. Auch glaube er daran, dass es immer eine friedliche Lösung gebe. Kein Mensch würde freundlich gesinnte Menschen einfach umbringen. Mit seiner Friedenspolitik habe Gandhi viel erreicht. Wenn man nicht das Materielle, sondern das Geistige als das höchste Gut ansehe, gebe es keinen Grund, um Krieg zu führen, da einem weder Geist noch Seele � geklaut� werden könnten. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er könne keinen Militärdienst leisten, hauptsächlich weil er ein Problem mit Gewalt als Lösung habe. Gewalt löse nur neue Aggressionen aus, löse aber keine Konflikte. Für ihn könne man nur durch eine friedliche Lösung zum Glück kommen (AN Z. 38 ff.). Gewalt könne verbal und körperlich ausgeübt werden. Wenn er laut werde, habe er stets ein schlechtes Gewissen. Er habe Gewalt schon zu Hause erlebt, wenn sich zum Beispiel seine Geschwister und seine Eltern gestritten hätten. Einmal habe er - wenn auch nur als aussenstehender Dritte - Gewalt während einer Zugfahrt erlebt. Er habe bei jener Gelegenheit nichts unternommen, da alles sehr schnell gegangen sei. Wenn überhaupt, hätte er nur schlichtend eingegriffen und keine Gewalt angewandt (AN Z. 70-92). Seiner Meinung nach sei Gewalt nicht tolerierbar, wenn diese rein aus böser Absicht entstehe. Körperliche Gewalt komme für ihn nicht in Frage, es sei denn ein Kind sei völlig ausser sich. Man könne es dann aber festhalten, ihm jedoch auf keinen Fall eine Ohrfeige geben. Würde ihn jemand angreifen, würde er sich passiv verhalten und versuchen, mit seinem Angreifer zu reden. Weiter sei er der Ansicht, die Polizei sollte ihre Waffen nicht einsetzen. Ein Polizist dürfe sich und sein Leben verteidigen. Er dürfe einen Amokschütze anschiessen. Wenn dieser aber dabei sterbe, sei dies für den Polizisten nicht unverzeihlich, da er aus gutem Willen gehandelt habe, um andere zu schützen (AN Z. 93-124). Er selber könne aber keine Gewalt anwenden, da er glaube, dass wir alle dasselbe seien. Wenn wir einem anderen Menschen schadeten, schadeten wir uns selber. Er müsse besser handeln als derjenige, der ihn angreife, er müsse über diesem stehen und hoffen, dass dieser daraus etwas lerne (AN. Z. 126-132). Damit auch die anderen glücklich seien, müsse er versuchen, ihnen nicht zu schaden, sondern ihnen zu helfen und sie zu respektieren. Für ihn gelte das "Miteinander-" und nicht das "Gegeneinanderleben". Es könne nie vorkommen, dass er jemandem keinen Respekt entgegenbringe. Ein Widerspruch seiner Anschauung zum Leisten von Militärdienst bestehe darin, dass das Militär das Land und seine Angehörigen beschütze, indem andere Menschen erschossen würden. Für ihn sei der Erschossene gleich wert wie ein Schweizer, der beschützt werde (AN Z. 196-214). Als weiteren Grund, warum er keinen Militärdienst leisten wolle, gab der Be-

12 schwerdeführer an, er habe auch Probleme damit, was das Militär verteidigen wolle. Er könne das wirtschaftliche System, mit dem er nicht einverstanden sei, nicht verteidigen. Die Schweiz unterstütze ein System, in welchem Afrikaner für einen billigen Lohn arbeiteten (AN. Z. 43-56). Es beginne bei den Produkten, die in Billiglohnländern produziert würden. Dadurch könnten wir uns den Luxus leisten. Wenn er in den Militärdienst gehe, dann stehe er für das System ein und kämpfe dafür, dass es erhalten bleibe. Sein Ziel wäre, eine Art Einsiedlerleben zu führen, aus der Gesellschaft heraus zu kommen. Er möchte von niemandem mehr abhängig sein. Er versuche, auf Einkäufe zu verzichten und ohne Handy, Computer, Fernsehen und Luxusgüter auszukommen. Es sei ihm aber bewusst, dass es schwer sei, von diesem System abzukommen (AN 141-175). 5.3 Bei der Darstellung eines Gewissenskonfliktes werden von einem Gesuchsteller praxisgemäss weder generell tief schürfende intellektuell-wissenschaftliche Abhandlungen über seine Gewissenslage oder den allenfalls vertretenen ethisch-moralischen Hintergrund, noch eigentliche (weitere) Tatbeweise verlangt (vgl. REKO/EVD 5C/2002-015, E. 6.2., 99/5C-002 E. 5.1 f., publiziert in: www.reko.admin.ch, und 99/5C-090 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.130). Derartige Anforderungen würden den gesetzlich vorgezeichneten Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum sprengen. Wenn ein Gesuchsteller sich nicht auf eine bestimmte religiöse oder ethische Autorität beruft, kann ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er darf sich beim Entscheid darüber, was er als richtig oder falsch ansieht allein auf sein eigenes, inneres Gefühl abstützen. Wie der religiöse Glaube, basiert ein autonomer Gewissensentscheid letztlich auf einer subjektiven Grundlage, welche insofern eine persönliche Glaubensfrage darstellt. Es genügt, wenn die Vorbringen des Gesuchstellers ernsthaft substanziiert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel sowie vereinbar mit der persönlichen Lebensführung sind (vgl. zu allem 99/5C-090, publiziert in: VPB 64.130 E. 3.1 und 99/5C-002, publiziert in: www.reko.admin.ch, E. 5.3.). 5.4 5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ablehnung von Gewalt, der Wert eines jeden Menschenlebens, der Respekt vor einem solchen und die Hilfsbereitschaft gegenüber den Menschen eine zentrale Bedeutung bei der Darlegung des hier zu beurteilenden Gewissenskonflikts einnehmen. Dabei knüpft der Beschwerdeführer an die Gleichheit aller Menschen an und leitet daraus ab, dass er sich selber schaden würde, wenn er durch Gewaltanwendung anderen schade. Im Fall eines Angriffs befürwortet der Beschwerdeführer unmissverständlich eine friedliche Lösung. Er zeigt zwar Verständnis dafür, dass ein Polizist zur Verteidigung des eigenen oder fremden Lebens einen Amokschützen anschiesst. Er erklärt aber, dass er nie im Stande wäre, jemanden zu verletzen oder jemandem Leid anzutun, da er in jedem Fall körperliche Gewalt ablehne. Die Gewaltablehnung hat für den Beschwerdeführer nahezu absolute Geltung. Zwar schliesst er einen Ausbruch verbaler Gewalt ("ich kann manchmal auch laut werden.") nicht aus, ein solches Verhalten würde bei ihm allerdings ein

13 schlechtes Gewissen auslösen. Die Einstellung des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum Militärdienst, wo er seiner Ansicht nach das Kämpfen und Töten lernen würde. Hinter den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich grundsätzlich eine ethische moralische Forderung erblicken. Mit seinen Vorbringen liefert er hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass es ihm mit der Ablehnung von Gewalt ernst ist und dass er sich mit dieser Thematik auch befasst hat. Unter diesen Umständen ist es folgerichtig, dass die Vorinstanz dieser moralischen Forderung des Beschwerdeführers den verpflichtenden Charakter insofern zuerkannte, als er erklärt hatte, er würde sich selber schaden, wenn er anderen Menschen Gewalt antäte. 5.4.2 Die Zulassungskommission macht geltend, die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er kein System unterstützen wolle, das auf der Ausbeutung anderer Menschen beruhe, könnten Inhalt einer moralischen Forderung sein, sie sieht sich aber ausserstande, die Tragweite dieser möglichen moralischen Forderung zu erkennen, mit der Begründung, einerseits gebe der Beschwerdeführer an, er wolle ein Aussteiger werden, um das System nicht länger zu unterstützen, andererseits gebe er aber zu, dass es bequem sei, so wie es jetzt sei. Bereits im Gesuch berief sich der Beschwerdeführer auf Gandhi und machte deutlich, dass es für ihn nicht mehr nötig sei, Krieg zu führen, wenn man im Leben dem geistigen Aspekt vor dem materiellen den Vorzug gebe. An der Anhörung erklärte er weiter, er könne nicht in den Militärdienst gehen, weil das Militär helfe, das wirtschaftliche System zu verteidigen und zu erhalten, mit dem er nicht einverstanden sei, da es auf der Ausbeutung von Menschen beruhe. Sein Beitrag, dieses System nicht zu unterstützen, besteht offenbar in seinen Bemühungen, so wenig wie möglich Einkäufe zu tätigen sowie auf Handy, Computer, Fernsehen und Luxusgüter zu verzichten. Ziel des Beschwerdeführers ist es, ein selbstloses Einsiedlerleben zu führen und sich damit vom die Menschen ausbeutenden Wirtschaftssystem zu emanzipieren. Ihm scheint durchaus bewusst zu sein, dass der von ihm angestrebte Lebenswandel nicht einfach zu verwirklichen ist und dass im aktuellen Zeitpunkt Kompromisse unvermeidbar sind. Die Zulassungskommission hat erkannt, diese Gedankengänge könnten inhaltlich eine moralische Forderung darstellen. Deren Tragweite sei jedoch unklar, es fehle am verpflichtenden Charakter. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausgehend von den Darlegungen des Beschwerdeführers bemängelt, deren Tragweite sei unklar. Für diese Schlussfolgerung liefert sie keine überzeugende Begründung. Die Zulassungskommission beschränkt sich zur Begründung auf einen zentral erscheinenden Satz: "Einerseits gibt Herr X. an, er wolle ein Aussteiger werden, um das System nicht länger zu unterstützen, andererseits jedoch gibt er zu, dass es bequem ist, so wie es ist.". Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer eine ähnliche Aussage gemacht hat. Aus den Ausführungen im Gesuch und während der Anhörung wird aber ersichtlich, dass sich die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Unfähigkeit, ein System zu unterstützen, das auf der

14 Ausbeutung anderer Menschen beruhe, nicht derart auf die zitierte Begründung vereinfachen bzw. reduzieren lässt, wie dies die Zulassungskommission dargestellt hat. Die Würdigung der Zulassungskommission trägt den rechtsrelevanten Sachverhaltselementen, die dieser Thematik zu Grunde liegen, nicht hinreichend Rechnung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben in glaubwürdiger Art und Weise Aufschluss über den Entwicklungsprozess, welchen er durchlaufen hat und in welchem er sich noch befindet. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der gesellschaftlichen Zwänge, in denen er sich noch gefangen sieht, nicht umgehend gelingen kann, sich von heute auf morgen von der Konsumgesellschaft, in der er aufgewachsen ist und in der er sich faktisch zu bewegen hat, abzunabeln. Jedoch vermitteln die Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck, dass er ernsthaft gewillt ist, diese Herausforderung auf dem Weg zu seiner Selbstfindung anzunehmen. Gestützt auf die Aussagen im Gesuch und während der Anhörung lässt sich nicht nachvollziehen, warum die Zulassungskommission in der Forderung des Beschwedeführers, kein System zu unterstützen, das auf der Ausbeutung anderer Menschen beruht, keine ausreichende Tragweite erkennen konnte. 5.4.3 Die Zulassungskommission stellt sich weiter auf den Standpunkt, selbst wenn die Tragweite der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung erkennbar wäre, würde es ihr doch am verpflichtenden Charakter mangeln. Wie bereits erwähnt, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte, wonach es den Anliegen des Beschwerdeführers an Ernsthaftigkeit mangeln könnte. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck gebracht, dass er im Militärdienst und in den meisten Kriegen die Stützung eines Gesellschaftssystems erblickt, das auf der Ausbeutung anderer Menschen beruht und deshalb mit seinen Wertvorstellungen nicht in Einklang zu bringen ist. Auch wenn das Welt- und Gesellschaftsbild des Beschwerdeführers idealistisch erscheinen mag, so stehen seine Darlegungen nicht im Widerspruch zu den anderen von ihm angerufenen und von der Zulassungskommission anerkannten Gewissensgründen (Ablehnung von Gewalt, Respekt vor allen Menschen), sondern stehen im Kontext und im Einklang mit seiner vertretenen Lebensphilosophie, welche durch die Ablehnung jeglicher von ihm ausgehenden Gewalt, durch relativ weitgehende Bemühungen um Enthaltsamkeit (vgl. hierzu auch E. 7 hernach) und gelebte Spiritualität geprägt ist. Im Gesamtkontext kann dem Ansinnen des Beschwerdeführers, kein Gesellschaftssystem unterstützen zu wollen, das auf der Ausbeutung anderer beruht, eine massgeblich erkennbare Tragweite oder der verpflichtende Charakter nicht abgesprochen werden. An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die hier behandelte Thematik, soweit aus den Dossierunterlagen erkennbar, keine hinreichende Beachtung und Vertiefung anlässlich der Anhörung fand. Die Zulassungskommission muss sich diesbezüglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie sich, soweit aus der Anhörungsnotiz ersichtlich, nicht immer einer geeigneten Art der Fragestellung

15 bedient hat. Entweder sind die Fragen teilweise sehr knapp geraten oder erwecken vereinzelt den Eindruck, dass sich die Zulassungskommission nicht ernsthaft mit diesem Thema auseinander setzen wollte, obwohl sie zumindest anfänglich dessen Tragweite erkannt zu haben schien. Auch wenn für sich allein und isoliert betrachtet, in der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaftskritik noch keine ethisch-moralisch begründete Forderung erblickt werden muss, so scheint es nach dem Gesagten dennoch nicht ausgeschlossen, dass im erkennbaren Gesamtkontext eine ethisch-moralische Dimension vorhanden sein könnte. 6. Gemäss Art. 18b Bst. b ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenskonfliktes weiter danach, welches die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat. In dieser Hinsicht hielt die Zulassungskommission fest, der Beschwerdeführer sei liebevoll und streng erzogen worden. Er lese sehr viel, unter anderem philosophische Bücher. Er habe erkannt, dass alle Menschen eins seien. Er habe bereits am Orientierungstag gewusst, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Er habe sich im Internet über den Zivildienst informiert und habe das Gesuch noch vor der Rekrutierung eingereicht. Die Frage, warum er keinen waffenlosen Militärdienst leisten könne, habe er in dem Sinne beantwortet, dass er auch als waffenloser Soldat ein System unterstütze, dessen Wohlergehen auf der Ausbeutung anderer beruhe. In dieser Aussage könne die Zulassungskommission keinen Gewissenskonflikt erkennen, weil sie diese Forderung nicht als moralische Forderung habe anerkennen können. Im Gesuch legte der Beschwerdeführer dar, er sei mit viel Liebe aber auch einer gewissen Strenge erzogen worden. Er liebe das Lesen. Am Anfang seien es nur Romane gewesen. Dann habe er durch den Autoren Jostein Gaarder Gefallen an philosophischen Büchern gefunden. So sei er mit dem tibetanischen Buddhismus in Berührung gekommen, dank welchem er auch angefangen habe zu meditieren. Durch diese Bücher habe er eine eigene Spiritualität entwickelt und eine bewusste Lebensweise angenommen. Diese Einstellung äussere sich darin, dass er eher bescheiden lebe und versuche, sich von der Konsumgesellschaft zu distanzieren. Anlässlich der Anhörung wies der Beschwerdeführer erneut auf sein Interesse für das Lesen hin und erklärte, er habe sich immer mehr mit Themen wie Religion und Spiritualität auseinander gesetzt (AN 186 ff.). Er bewundere Pfarrer Sieber und die buddhistischen Mönche. Durch den Buddhismus habe er gelernt, dass alle Menschen gleich seien und dass es ihm gut gehe, wenn es seinen Mitmenschen auch gut gehe (AN. 216 ff.). In diesen Aussagen ist erkennbar, wie sich die weltanschauliche Einstellung des Beschwerdeführers entwickelt hat und welche moralischen Forderungen dieser zugrunde liegen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls ersichtlich, dass zwischen der vom Beschwerdeführer vertretenen Gewaltlosigkeit, der Forderung, niemandem einen Schaden zufügen zu wollen sowie der Abkehr

16 vom materialistisch empfundenen Gesellschaftssystem ein Zusammenhang besteht. So sieht er im Militärdienst und im Krieg die von ihm verpönte Verteidigung des wirtschaftlich geprägten Gesellschaftssystems, aus dem er ausbrechen möchte. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er einen waffenlosen Militärdienst leisten könne bzw. warum er diesen nicht leisten könne, lassen sich mit der von ihm dargelegten Einstellung vereinbaren, sind insofern frei von Widersprüchen und scheinen auch ethisch-moralisch begründet zu sein. Deshalb lässt sich die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht nachvollziehen. Gemäss konstanter Praxis dürfen an die Herleitung des Wertesystems keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden. Ein Gesuchsteller muss seine Werte nicht mit fundierten theoretischen Argumenten herleiten, sondern es genügt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese für ihn verbindlich sind (vgl. Urteil vom 19. Februar 2007 i. S. F. [B-2117/2006] E. 7.3. mit Hinweisen auf die Praxis der ehemaligen Rekurskommission EVD). Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz das Kriterium der biographischen Dimension (Art. 18b Bst. b ZDG) mit denselben Argumenten begründet hat, die sie bei der Beurteilung des Kriteriums der rationalen Dimension (Art. 18b Bst. a ZDG) verwendet hat. Dabei hat sie keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts gezogen, obwohl hierzu genügende Sachverhaltselemente vorgelegen hätten. Auch aus diesem Grund vermag die hierzu von ihr gegebene Begründung nicht zu überzeugen. 7. Als Nächstes prüfte die Zulassungskommission im Sinne von Art. 18b Bst. c ZDG die Darlegung des Beschwerdeführers zum Gewissenskonflikt hinsichtlich der Frage, ob und wie die geltend gemachte moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umgesetzt wurde beziehungsweise wird. Diesbezüglich hielt die Zulassungskommission fest, der Beschwerdeführer besitze weder ein Fernsehgerät noch ein Mobiltelefon. Er unterstütze Greenpeace finanziell. In näherer Zukunft wolle er in Neuseeland ausprobieren, wie sich ein Aussteigerleben ohne materielle Ansprüche "anfühle". Daraus zog die Zulassungskommission den Schluss, es sei kein Engagement erkennbar, das darauf schliessen lasse, dass seine Forderung, kein System zu unterstützen, das auf der Ausbeutung anderer beruhe, eine moralische Forderung wäre. In Bezug auf seine Forderung, keine Gewalt anzuwenden, sei ebenfalls kein Engagement erkennbar. In konstanter Praxis hat die Rekurskommission EVD erkannt, es liefe auf eine Überdehnung der Anforderungen hinaus, wollte man zum Zeichen der Glaubwürdigkeit verlangen, der Gesuchsteller müsse sich in seinem Leben aktiv und erkennbar für die Gewaltlosigkeit engagieren. In der Regel genügt es, wenn seine Vorbringen substantiiert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel sowie vereinbar mit der persönlichen Lebensführung sind. Durch das Zivildienstgesetz ist kein Tatbeweis in dem Sinne gefordert, dass nur

17 bestimmte Verhaltensmuster mit einem am Prinzip der Gewaltlosigkeit orientierten Leben vereinbar wären. Es kann somit genügen, dass dem Gesuchsteller nicht Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, die im Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten Motiven stehen (vgl. REKO/EVD 5C/1999-90 E. 3.1, publiziert in: VPB 64.130). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei Greenpeace sei. Er erklärte auch, seine Einstellung zeige sich im Alltag, indem er versuche, bescheiden zu leben und sich von der Konsumgesellschaft zu distanzieren. Er habe weder Handy noch Fernsehen und versuche auch, ohne Computer und andere Luxusgüter auszukommen. Sein Ziel wäre, eine Art Einsiedlerleben zu führen. Er möchte nach Neuseeland reisen. Aus diesen Darlegungen lässt sich erkennen, dass zumindest in der Mitgliedschaft bei Greenpeace ein gewisses Engagement erblickt werden kann, welches im Einklang mit der Lebenshaltung des Beschwerdeführers steht. Aber auch im Verzicht auf Handy, Fernsehen, Computer und Luxusgüter, in der Reise nach Neuseeland und dem beabsichtigten Rückzug aus der Gesellschaft auch wenn diese Elemente eher im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen wären, ob der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung des Beschwerdeführers beeinflusst (Art. 18b Bst. d ZDG) - sind keine konkreten Widersprüche zu den angerufenen moralischen und ethischen Forderungen ersichtlich. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz geht auch in diesem Punkt von überhöhten Anforderungen aus und erscheint demnach als nicht nachvollziehbar. 8. Weiter prüfte die Zulassungskommission die glaubhafte Darlegung des Gewissenskonfliktes darauf, ob dieser auf das Befinden und die Lebensführung des Beschwerdeführers Einfluss habe (vgl. Art. 18b Bst. d ZDG). In diesem Zusammenhang hielt die Zulassungskommission fest, bezüglich der Forderung, kein System zu unterstützen, das auf der Ausbeutung anderer beruhe, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es zwar nicht gut sei, wenn er weiter in diesem System lebe, dass es ihm aber nicht wirklich etwas ausmache, da er sich einerseits nicht zu stark bestrafen wolle, und dass er ja andererseits vorhabe, etwas zu ändern. Daraus zog sie den Schluss, da sie keinen Gewissenskonflikt habe erkennen können, könne auch keine Beeinträchtigung des Befindens festgestellt werden. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, wie schwer es sei, sich von heute auf morgen vollständig vom System zu trennen, das er nicht unterstützen wolle (vgl. AN 278-280, 282-286). Er scheint diesen Aspekt als Teil seines Entwicklungsprozesses zu betrachten, gemäss welchem er danach strebt, sich allmählich von der Konsumgesellschaft zu verabschieden (vgl. AN Z. 284 f.). Indem er keinen Militärdienst leiste, könne er in diesem Punkt seinen Gewissenskonflikt umgehen (vgl. AN 291). Diese Antworten des Beschwerdeführers, sowohl in Bezug auf den schrittwei-

18 sen Rückzug von der Gesellschaft als auch in Bezug auf die dadurch bedingte Ablehnung der Militärdienstpflicht, scheinen schlüssig, ernst gemeint und insofern auch glaubwürdig, so dass darin allenfalls Einflüsse des Gewissenskonflikts auf das Befinden und die Lebensführung erblickt werden könnten. Auch in diesem Punkt hat sich die Begründung der Vorinstanz stattdessen lediglich darin erschöpft, den Anspruch des Beschwerdeführers, kein System zu unterstützen, welches auf der Ausbeutung anderer Menschen beruhe, nicht als moralische Forderung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung vermag indessen, wie bereits erwähnt, nicht zu überzeugen (vgl. vorne E. 5.4.2. f. und 6.). 9. Schliesslich beurteilte die Vorinstanz, ob die Darlegungen des Gewissenskonflikts des Beschwerdeführers frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig seien (vgl. Art. 18b Bst. e ZDG). Hierzu hielt die Zulassungskommission fest, die Ausführungen im schriftlichen Gesuch und an der Anhörung bildeten zusammen ein Ganzes. Die Ausführungen seien nicht in allen Punkten nachvollziehbar. An dieser Stelle liefert die Zulassungskommission keine weitergehende Begründung, inwiefern die vom Beschwerdeführer im Gesuch sowie an der Anhörung gemachten Aussagen widersprüchlich, unplausibel oder insgesamt nicht schlüssig sind. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung der angefochtenen Verfügung sticht ins Auge, dass die Zulassungskommission bei der Begründung der meisten Beurteilungspunkte die Kritik wiederholt, sie könne die Tragweite der Forderung des Beschwerdeführers nicht erkennen, wonach er ein System nicht unterstützen wolle, das auf der Ausbeutung anderer Menschen beruhe. Falls die Zulassungskommission in dieser Schlussfolgerung zumindest implizit nochmals auf diesen Punkt aufmerksam machen möchte, gilt es hier Folgendes noch einmal festzuhalten: Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er das Leisten von Militärdienst neben den anerkannten Gewissensgründen unter anderem mit der Begründung ablehnt, er bilde selbst als waffenloser Soldat Teil der Verteidigung eines Systems, dessen Wohlstand auf der Ausbeutung anderer Menschen beruhe. Dies steht nicht im Widerspruch mit der von ihm geltend gemachten Abneigung gegen Gewalt und Aggressionen. Insbesondere steht seine Begründung im Einklang mit der generell von ihm vertretenen und im Hintergrund stehenden Lebenseinstellung und könnte insofern durchaus als Teil der von ihm geltend gemachten ethisch-moralisch motivierten Forderung nach Gewalt-, Aggressionslosigkeit und Respekt vor den Mitmenschen verstanden werden (vgl. auch vorne E. 5.4.2. f. und 6). Selbst wenn man in der an der Gesellschaft geübten Kritik für sich allein genommen nicht unbedingt eine ethisch-moralische Komponente erblicken wollte, schliesst dies nicht aus, dass die im Übrigen konsequent und widerspruchsfrei vertretene Gewaltlosigkeit gesamthaft betrachtet geeignet ist, den geltend gemachten Gewissensgrund hinreichend glaubhaft zu machen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht müssen die in Artikel 18b ZDG

19 enthaltenen und von der Zulassungskommission zu prüfenden Prüfungskriterien (Art. 18 Bst. a bis e ZDG) nicht kumulativ und mit der gleichen Intensität bejaht werden, um gesamthaft zu einem positiven Zulassungsentscheid zu kommen (vgl. Urteil vom Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2007 i. S. F. [B-2117/2006], E. 9.). Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erscheint es durchaus als vertretbar, dass einzelne positiv beurteilte Kriterien im Vordergrund stehen, während andere nicht unbedingt eine klare Beurteilung zulassen oder eher in den Hintergrund treten. Die Glaubhaftigkeit der Darlegungen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, die in einzelnen Dimensionen ohne weiteres Unschärfen zulässt (vgl. hiezu Botschaft II Ziff. 2.1.3.2. in fine, S. 6157: Denn der vorgeschlagene Gesetzestext gibt nicht abschliessend definierte, detaillierte Massstäbe vor, an denen die Aussagen der gesuchstellenden Personen stur zu messen sind, sondern er weist auf die massgeblichen Beurteilungsdimensionen hin; vgl. auch Botschaft II Ziff. 2.3.1., S. 6186 f.). Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Anhörungsnotiz in Bezug auf den geltend gemachten Gewissenskonflikt und die geltend gemachten ethisch-moralischen Forderungen durchwegs schlüssige und widerspruchsfreie Antworten des Beschwerdeführers enthält. Dies, obwohl an verschiedenen Stellen der Anhörungsnotiz der Eindruck erweckt wird, dass das Gespräch teilweise nicht oder teilweise nicht hinreichend darauf ausgerichtet war, sich effektiv auf die gesellschaftskritischen Themen, die den Beschwerdeführer ernsthaft zu bewegen scheinen, interessiert einzulassen. Insgesamt vermögen die Art und Weise der Fragestellungen, der Gesprächsführung und die Schlussfolgerungen, soweit aus den Akten ersichtlich, keinen überzeugenden Eindruck zu vermitteln und weisen darauf hin, dass an die Glaubhaftmachung des Gewissenskonflikts möglicherweise zu hohe Anforderungen gestellt wurden. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich Begründung nicht zu überzeugen vermag. Infolgedessen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sich diese mit dem Gesuch des Beschwerdeführers erneut auseinandersetze. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nochmals in neuer Zusammensetzung anzuhören und danach darüber zu befinden, ob es glaubhaft sei, dass der Gesuchsteller aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten könne. 11. Nach Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 12. Dieser Entscheid kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Beundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

20 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, sich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers erneut auseinander zu setzen, in anderer Zusammensetzung eine neue Anhörung durchzuführen und alsdann gestützt darauf erneut über die Zulassung zum Zivildienst zu befinden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben, Akten zurück) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.415.32499.0; Einschreiben; Akten zurück) - dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (zur Kenntnis) - der Vollzugsstelle für den Zivildienst (zur Kenntnis) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Corrado Bergomi Versand am: 14. Dezember 2007

B-2480/2007 — Bundesverwaltungsgericht 06.12.2007 B-2480/2007 — Swissrulings