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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2009 B-228/2009

14. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·897 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Volltext

Abtei lung II B-228/2009/urh/ret/san {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2009 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Thomas Reidy. X._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH, Vorinstanz. Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-228/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (Beschwerdeführer) am 5. November 2008 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat; dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 von der Zulassungskommission des Zivildienstes (Rüti; Vorinstanz) angehört worden ist; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 nicht zum Zivildienst zugelassen hat; dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, er sei zum Zivildienst zuzulassen; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD in seiner Stellungnahme vom 19. März 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt; dass der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2008 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt; dass diese Verfügung nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann; dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG); B-228/2009 dass deshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass gemäss der bis 31. März 2009 geltenden Rechtsordnung Militärdienstpflichtige einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten durften, wenn sie sowohl im Gesuch als auch in der Anhörung vor der Zulassungskommission glaubhaft darlegen konnten, den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können (aArt 1, aArt. 16 und aArt. 18 ff. ZDG, AS 2003 4843); dass sich dabei ein Gewissenskonflikt dadurch auszeichnete, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung berufen musste, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt geraten war (aArt. 1 Abs. 2 ZDG, AS 2003 4843); dass die Änderung des Zivildienstgesetzes vom 3. Oktober 2008 (AS 2009 1093) unter anderem mit der Einführung der Tatbeweislösung auf den 1. April 2009 zu einer erheblichen Vereinfachung des Zugangs zum Zivildienst geführt hat; dass nun Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten (Art. 1 ZDG); dass die gesuchstellende Person das Gesuch, das eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten muss, sie könne den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren und sie sei bereit, Zivildienst zu leisten (Art. 16 b Abs. 1 ZDG), schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen hat (Art. 16a Abs. 1 ZDG); dass diese Erklärung weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein darf (Art. 16b Abs. 2 ZDG); dass somit künftig die in einem schriftlichen Gesuch zu Handen der Vollzugsstelle erklärte Bereitschaft, einen Zivildienst leisten zu wollen, der 1,5 mal so lange dauert als der zu leistende Militärdienst, als ausreichender Nachweis für das Vorliegen eines Gewissenskonfliktes in Bezug auf die Leistung des Militärdienstes gilt (Tatbeweis, vgl. Botschaft vom 27. Februar 2008 zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2008 2707, nachfolgend: Botschaft); B-228/2009 dass die übergangsrechtliche Bestimmung, wonach Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nach neuem Recht beurteilt werden (Art. 83b ZDG), auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt; dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG); dass die Zulassungskommissionen des Zivildienstes mit Inkraftsetzung der Änderung des Zivildienstgesetzes vom 3. Oktober 2008 aufgehoben wurden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 2742); dass es sich insbesondere mit Hinweis auf die Art. 1, 16a, 16b, 18 und 83b ZDG rechtfertigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die neu zuständige Vollzugsstelle zurückzuweisen, damit diese das Zulassungsgesuch des Beschwerdeführers nach neuem Recht beurteilt; dass das Zulassungsverfahren kostenlos ist (Art. 18c ZDG); dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist. B-228/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. 2. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung des Zulassungsgesuches im Sinne der Erwägungen an die Vollzugsstelle überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vollzugsstelle (Ref-Nr. 8.416.36243.0; Einschreiben; Akten zurück) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 18. Mai 2009 Seite 5

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