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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 B-2267/2007

3. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,165 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Volltext

Abtei lung II B-2267/2007 { T 0 / 2 } Urteil vom 3. September 2007 Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl B._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Vorinstanz, betreffend Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Eingang am 17. November 2006 stellte B._______ (Beschwerdeführer) bei der Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission, Vorinstanz) ein undatiertes Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er suche aus persönlichen und moralischen Gründen eine Alternative zum Militärdienst. Er habe sich aufgrund finanzieller und gesellschaftlicher Gründe durch die Rekrutenschule gequält, habe aber schon nach zwei Wochen gemerkt, dass er fehl am Platz sei. Er habe sich insbesondere an der Härte der Vorgesetzten, den sinnlosen Übungen, den immensen Kosten, die die Armee verursache sowie an der grossen Umweltbelastung, die durch die Armee entstehe, gestört. Sicherheitsaufgaben der Armee wären durchaus mit einem kleinen Heer zu bewerkstelligen. Hinzu komme, dass er die Schweiz nicht als neutral bezeichnen könne. So unterstütze die Schweiz andere Länder mit Munition und Waffen, womit sie Geld verdiene. Es ärgere ihn, dass die Bevölkerung während des Sommers aufgerufen werde, den Kohlenstoffdioxidausstoss zu reduzieren, während die Armee ohne weiteres tausende Liter Diesel und Benzin verbrauche. Aus all diesen Gründen sei seine Gleichgültigkeit gegenüber der Armee täglich grösser geworden. Dadurch habe er sich auch einige Schwierigkeiten eingehandelt. Er fühle sich schlecht, wenn er etwas unterstütze, mit dem er überhaupt nicht einverstanden sei. Würde er Zivildienst leisten, könnte er für die Bevölkerung, aber auch für sich selbst, etwas Gutes tun. Nachdem die Zulassungskommission den Beschwerdeführer am 1. März 2007 persönlich angehört hatte, wies sie sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst mit Verfügung vom selben Tag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zwar moralische Forderungen (Respekt, Dritten keinen Schaden zufügen, Tötungsverbot) vorbringe, jedoch habe er es nur bruchstückhaft verstanden, seine Forderungen inhaltlich zu belegen. So sei es dem Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragens der Zulassungskommission nicht gelungen, die von ihm verwendeten Begriffe zu vertiefen. Weiter habe er die Einflüsse, die seine Grundhaltung und einen allfälligen Gewissenskonflikt ausmachten, nicht konkretisieren können. Die Zulassungskommission könne zwar nachvollziehen, wie die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Armee entstanden, nicht aber wie es zu einem Gewissenskonflikt gekommen sei. Die Aussage, wonach der Beschwerdeführer den WWF sowie Schulen in Afrika finanziell unterstütze und zudem im beruflichen Umfeld Arbeitskollegen helfe, spreche weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Gewissenskonflikts. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Einfluss eines Gewissenskonflikts auf sein Befinden und seine Lebensführung darzulegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auf die Fragen der Zulassungskommission nach seinen Motiven, die gegen das Leisten von Militärdienst sprächen, jedes Mal andere Schwerpunkte gesetzt. So habe er bspw. ausgesagt, dass er sich das Leisten von Militärdienst in einer kleineren, effizienteren Armee vorstellen könne, obwohl er

3 Sinn und Zweck der Armee in Frage stelle und Probleme mit der Tötung von Menschen bekunde. Aus diesem Grund seien die Darstellungen des Beschwerdeführers nicht frei von Widersprüchen und somit weder glaubhaft noch plausibel. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. März 2007 (Eingang am 28. März 2007) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, dass er sich bei der Anhörung nicht wohl gefühlt habe. Es seien ihm immer wieder dieselben Fragen gestellt worden. Zudem sei er während einer seiner Ausführungen unterbrochen worden, obwohl er diese für wichtig gehalten habe. Weiter habe ihn gestört, dass das Gespräch 105 Minuten gedauert habe. Hinzu komme, dass er keine Fragen habe stellen dürfen, weshalb er sich nicht ernst genommen gefühlt habe. Seine Aussage, wonach er in einer kleineren und effizienteren Armee Dienst leisten könnte, sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass er sich darunter eine Organisation vorstelle, die ohne Waffen Aufgaben im Interesse der Bevölkerung ausführe. Materiell bringt er vor, dass einer seiner Gewissensgründe keinen Eingang in die Verfügung gefunden habe. Er finde es einerseits problematisch, dass die Armee für Umweltschutz Werbung mache, andererseits bei jeder sich bietenden Gelegenheit Autos benutze, die auf Kosten des Steuerzahlers vollgetankt würden. Auch seine religiöse Überzeugung sei nicht berücksichtigt worden. Er könne Waffen, das Töten, den Grössenwahn, Machtmissbrauch, die Verletzung von Menschenwürde und Menschenrechten, Demütigungen und Machtspiele nicht unterstützen. Zudem gebe er seine Freiheit nicht mehr ab. Er verstehe nicht, inwiefern er die von ihm verwendeten Begriffe nicht weiter vertieft haben soll. So würden Begriffe wie die Liebe für alle Menschen ungefähr dasselbe bedeuten. Er habe das Gesuch um Zulassung erst am Ende der Rekrutenschule gestellt, weil er damals nicht gewusst habe, dass er sich schon während des Dienstes in den Zivilschutz (sic) hätte umteilen lassen können. Sein Engagement beziehe sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur auf das berufliche Umfeld. Er habe während der Rekrutenschule sechs Kilogramm zugenommen. In diesem Zusammenhang habe er sich darüber beschwert, dass er kein vegetarisches Essen erhalten habe. Für seine Kameraden sei er oft nicht ansprechbar gewesen, und er habe niemanden an sich herangelassen. Es sei ihm unerklärlich, weshalb sich die meisten Leute an Gesetze zu halten hätten, hingegen einige Vorgesetzte machen könnten, was sie wollten. Insgesamt habe er die Bedingungen für die Zulassung zum Zivildienst erfüllt. Er könne nicht verstehen, weshalb zum Zivildienst vorwiegend Übergewichtige zugelassen würden, da doch alle Schweizer vor dem Gesetz gleich seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2007 beantragt die Zulassungskommission für den Zivildienst die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die Zulassungskommission das Unwohlsein des Beschwerdeführers während des Gesprächs zur Kenntnis nehme. Sie sei sich der schwierigen Situation des Beschwerdeführers bewusst gewesen und habe darauf soweit als möglich Rücksicht genommen. Der Beschwer-

4 deführer bringe pauschal vor, er sei unterbrochen worden und habe wichtige Punkte nicht ansprechen können. Er habe die Gelegenheit zu zusätzlichen Ausführungen gehabt, aber nicht wahrgenommen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nichts am Entscheid änderten. Die Zulassungskommission nehme die Anmerkungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Umweltschutz und Religiosität als Ablehnungsgründe für den Militärdienst zur Kenntnis. Den Umweltschutz habe er lediglich in seinem Gesuch erwähnt, und die Religiosität sei in der Beschwerde erstmals erwähnt worden, weshalb sich an der Betrachtung der Sache durch die Vorinstanz nichts ändere. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, wesentliche Begriffe wie die Liebe zu definieren. Entgegen seinen Aussagen habe die Liebe für jeden Menschen eine andere Bedeutung. Zudem habe er die Begriffe der Liebe und des Respekts synonym verwendet. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er sich während der Rekrutenschule hätte in den Zivilschutz umteilen lassen können, sei nicht entscheidrelevant. Sein Engagement sei von der Zulassungskommission neutral gewürdigt worden, da es nicht über das Übliche hinausgehe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er während der Rekrutenschule sehr gelitten habe, sei dies von der Vorinstanz gewürdigt worden. Trotzdem sei es ihm nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Gewissenskonflikt und seinen Beeinträchtigungen herzustellen. D. Mit Schreiben vom 19. April 2007 verzichtete das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Zulassungskommission für den Zivildienst vom 1. März 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Bst. a VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZGD) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- bzw. Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin legt er seinen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG).

5 Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG danach, "a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist." Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Damit soll nach den Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft II unter anderem gewährleistet werden, dass die Zulassungskommission und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Überprüfung von denselben Anhaltspunkten ausgehen (Botschaft vom 21. September 2001 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst, BBl 2001 VII 6127, Botschaft II, S. 6156 f.). Betreffend die Anerkennung von Motiven, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt. Die Rekurskommission EVD hat erkannt, dass ethische, moralische, sittliche oder religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht fallen (Entscheid der REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.131). Wesentlich ist, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht hat die Rekurskommission EVD das Gewissen bzw. die in den neuen Gesetzesbestimmungen angesprochene moralische Forderung nicht weitergehend de-

6 finiert. Sie hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative Definitionen herausgearbeitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Art. 1 ZDG anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen muss. Bloss feststellende Kritik an der Armee (bspw. betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb) – und mag sie noch so fundiert und nachvollziehbar sein – vermag keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt. Das Bundesverwaltungsgericht, das am 3. Januar 2007 seinen Betrieb aufgenommen hat und nunmehr Beschwerden gegen abgewiesene Gesuche um Zulassung zum Zivildienst beurteilt, folgt dieser Praxis (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007, E. 2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe, wie persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen, sowie rein politisch-taktische Erwägungen 7, fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 3). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Art. 1 ZDG als glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung grosse Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes, VKZD, SR 824.013). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte. Die Begriffe "Gewissen", "Gewissenskonflikt" und "glaubhaft" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen einer auf den Einzelfall bezogenen Auslegung. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen dann Zurückhaltung zu üben und der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den

7 örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (statt vieler BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c ff.). Aufgrund obiger Ausführungen und der besonderen Stellung der Zulassungskommission erachtet das Bundesverwaltungsgericht sich an den Entscheid bzw. Befund der Zulassungskommission gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar hat das Bundesverwaltungsgericht den Befund der Zulassungskommission bspw. dann bezeichnet, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006, a.a.O., E. 3.1). Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt kein Eingriff. 4. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass er sich während der Befragung nicht wohl gefühlt habe und mit Fragen "gelöchert" worden sei. Zudem sei er während seiner Ausführungen unterbrochen worden. Auch habe er keine Fragen stellen dürfen, wodurch er sich nicht ernst genommen gefühlt habe. Das Gespräch habe insgesamt 105 Minuten gedauert, was ihn gestört habe. Dazu komme, dass seine Ausführungen betreffend eine kleinere, effizientere Armee dahingehend zu verstehen gewesen seien, dass er sich darunter eine unbewaffnete Armee vorstelle, die dazu da sei, der Bevölkerung zu helfen. Die Vorinstanz bringt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung vor, dass ihr durchaus bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Gespräch Mühe bekundet habe. Sie habe die schwierige Situation des Beschwerdeführers erkannt und soweit als möglich darauf Rücksicht genommen. Die Ausdehnung des Gesprächs von den üblichen 60 Minuten auf rund 100 Minuten sei vor diesem Hintergrund zu sehen. Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringe, unterbrochen worden zu sein und sich nicht zu allen ihm wesentlich erscheinenden Punkten geäussert haben zu können, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr habe er selbst darauf verzichtet, weitere Äusserungen zu machen. 4.1 Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geht dahin, dass es sich bei der Anhörungsnotiz nicht um ein vom Gesuchsteller bestätigtes Wortprotokoll handelt, das dieser zu lesen und zu unterzeichnen hat. Die Anhörungsnotiz ist daher von beschränktem Beweiswert in Bezug auf den genauen Wortlaut der gestellten Fragen oder der gegebenen Antworten. Insbesondere lassen sich der exakte Wortlaut und die Atmosphäre des Gespräches jedenfalls nicht allein anhand der Anhörungsnotiz rekonstruieren (Entscheid des Budesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007, E. 4.4). 4.2 Wie die bisherige Rechtsprechung immer wieder festgehalten hat, ist es in

8 erster Linie Sache des Gesuchstellers, seinen Gewissenskonflikt darzulegen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu legen (Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006, a.a.O., E. 3.2.1). Daher erweist sich eine erhöhte Mitwirkung seitens des Gesuchstellers als notwendig und auch als zumutbar, zumal es um die von ihm angestrebte Zulassung zum Zivildienst geht. Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hindernis, sondern als Chance verstanden werden. Auch gemäss Botschaft II (a.a.O., S. 6185) liegt es an der Gesprächsführung durch die Mitglieder der Zulassungskommission, dem Intellekt der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen und sie auch dann zu verstehen, wenn sie nicht redegewandt ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aussagen eines Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige, durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid dar. Es liegt demnach in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt hierzu allenfalls auch als provokativ empfundene Fragen (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006, a.a.O., E. 3.2.1), besonders wenn ein Gesuchsteller Mühe bekundet, von sich aus seine für den Zulassungsentscheid relevanten Beweggründe zu verdeutlichen. 4.3 Wie ausgeführt, liegt der Zweck der Anhörung darin, die Motive des Gesuchstellers für seinen Willen, Zivildienst zu leisten, zu ermitteln. Indem die Vorinstanz auf Antworten des Beschwerdeführers, denen sie inhaltlich nicht folgen konnte oder die unklar waren, mit Nachfragen einging, ist sie ihrer Pflicht nachgekommen, den Sachverhalt möglichst gründlich abzuklären. Dass die Vorinstanz versucht hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu verstehen, zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sie die Gesprächsdauer um zirka 40 Minuten ausgedehnt hat. In diesem Zusammenhang stösst das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit Fragen "gelöchert" worden sei und dass immer wieder dieselben Fragen gestellt worden seien, ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, unterbro-

9 chen worden zu sein, kann festgehalten werden, dass aus der Anhörungsnotiz eine einzige Unterbrechung seiner Ausführungen hervorgeht (Z. 455 f.). Dabei handelte es sich jedoch um einen Punkt, auf den er vorgängig bereits eingegangen ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unterbrochen worden wäre. Vielmehr geht aus der Anhörungsnotiz hervor, dass die Vorinstanz den jeweiligen Themenbereich umfassend behandelte und alle wesentlichen Fragen stellte. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er unter seiner Bereitschaft, in einer kleineren, effizienteren Armee Dienst zu tun, humanitäre Einsätze verstehe, ist festzuhalten, dass ihn die Vorinstanz dazu umfassend befragt hat. Aus der Anhörungsnotiz geht hervor, dass die Vorinstanz mehrmals nachgefragt hat, ob der Beschwerdeführer bei einer kleineren Armee Dienst leisten könnte ( Z. 83 ff.). Die Vorinstanz hat am Schluss sogar alles zusammengefasst und gefragt, ob dies so stimme (effizientere, günstigere Armee). Der Beschwerdeführer hat dies bejaht, jedoch gleichzeitig dargetan, dass er trotzdem nicht töten könne (Z. 100 ff.). Dazu, dass die Armee seiner Vorstellung nach humanitäre Einsätze leisten solle, hat er sich nie geäussert, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Demnach erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als haltlos. 5. Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Entschied grundsätzlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar moralische Forderungen vorgetragen habe, diese jedoch selbst entkräftet habe, indem er sagte, er könne in einer kleineren, effizienteren Armee Dienst leisten. Zudem habe er die Einflüsse, die seine Grundhaltung ausmachten, nicht konkretisieren können. Die Ausführungen zur Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts seien nicht glaubwürdig. So könne die Vorinstanz zwar verstehen, weshalb er ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt habe, nicht aber, wie es zu einem Gewissenskonflikt gekommen sei. Dazu komme, dass er die von ihm vorgebrachten Begriffe nicht habe erklären können und teils synonym verwendet habe. Schliesslich habe er nicht konsistent geantwortet, was seine Vorbringen und Aussagen generell als widersprüchlich habe erscheinen lassen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum Zivildienst zu Recht abgewiesen hat. Ausgangspunkt für diese Prüfung sind die fünf Beurteilungsdimensionen nach Art. 18b Bst. a bis e ZDG. 5.1 Gemäss der ersten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. a ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob der Gesuchsteller Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat. 5.1.1 Die Vorinstanz hat ihren abweisenden Entschied damit begründet, dass der Beschwerdführer zwar moralische Forderungen vorgebracht habe, diese aber durch die Aussage, wonach er bereit wäre, in einer kleineren, effi-

10 zienteren Armee Dienst zu leisten, selbst entkräftet habe. Weiter habe er ausgeführt, dass er die Schiessübungen als Spass angesehen habe, und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er für den Ernstfall übe. Die Rekrutenschule habe er aufgrund von gesellschaftlichem und finanziellem Druck und weil er gedacht habe, beruflich profitieren zu können, absolviert. Indem er vorbringe, er habe sich in der Armee fehl am Platz gefühlt, da er die Härte der Vorgesetzten, die sinnlosen Übungen, die Umweltverschmutzung sowie die immensen Kosten, die die Armee verursache, nicht habe ertragen können, mache er keinen Gewissensgrund geltend. Dasselbe gelte für die Ausführungen, wonach er sich während des Militärdienstes schlecht, gleichgültig und wie in einem Gefängnis gefühlt habe. Er habe weder den Inhalt noch die Tragweite seiner moralischen Forderungen erklären können, denn er habe teils die von ihm verwendeten Begriffe synonym verwendet und im Verlauf des Gesprächs immer wieder andere Schwerpunkte gesetzt. 5.1.2 Laut Anhörungsnotiz führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Armee gegenüber im Verlaufe des Militärdienstes gleichgültig geworden sei. Er habe mit der Kälte der Vorgesetzten sowie mit sinnlosen Übungen Probleme gehabt. Er sei träge geworden und habe sich ständig allem widersetzt. Insgesamt sehe er Sinn und Zweck der Armee nicht. Wenn die Armee jedoch kleiner und effizienter wäre als heute, könnte er sich vorstellen, Dienst zu leisten. Hingegen sei für ihn klar, dass er nicht töten wolle, denn er sei nicht bereit, die Schweiz um jeden Preis zu verteidigen. Falls er nicht zum Zivildienst zugelassen werde, würde er waffenlosen Dienst leisten, wobei auch dies problematisch wäre, da er dann seine Kameraden unterstützen würde, die andere Menschen töten. Das Schiessen habe er als Spass angesehen, nicht als Übung für den Ernstfall. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm geltend gemachte Umweltverschmutzung durchaus ein Gewissensgrund sei. Zudem habe er aufgrund seiner religiösen Überzeugung Gewissenskonflikte, denn er könne Waffen, das Töten, den Grössenwahn, den Machtmissbrauch, die Verletzung von Menschenwürde und Menschenrechten sowie Demütigungen und Machtspiele nicht unterstützen. Er finde es besser, der Bevölkerung zu helfen, als ihr durch Kriege und Waffen zu schaden. Ausserdem habe er nicht vor, seine Freiheit wieder abzugeben. 5.1.3 Der Beschwerdeführer machte zwar verschiedene moralische Forderungen wie das Tötungsverbot, seine Religiosität, den Umweltschutz und gute Umgangsformen geltend. Trotzdem kann im Ergebnis der Beurteilung durch die Vorinstanz gefolgt werden, da der Beschwerdeführer die Gründe für den verpflichtenden Charakter bzw. die Tragweite seiner moralischen Forderungen nicht darzutun vermochte. So ist die Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer seine moralischen Forderungen durch die Aussage, dass er in einer kleineren, effizienteren Armee Dienst leisten könnte, und ihm das Schiesstraining Spass gemacht habe, selbst entkräftet hat. Auch die Vorbringen, dass er die Rekrutenschule aufgrund von finanziellen, gesellschaftlichen und beruflichen Interessen angetreten habe, mögen weder Inhalt noch Tragweite seiner moralischen For-

11 derungen zu erklären. Schliesslich erscheint es weder als übermässig streng noch als willkürlich, soweit die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angebrachte Kritik an der Armee, wie bspw. die schlechten Umgangsformen, die Umweltverschmutzung sowie seine schlechten Gefühle während des Militärdienstes nicht als Gewissensgründe ansieht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers auf willkürliche Art und Weise oder anhand sachfremder Kriterien beurteilt hätte. Ihre Ausführungen sind vielmehr nachvollziehbar und verständlich. 5.2 Gemäss der zweiten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. b ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, welches die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat. 5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung an, dass sie zwar verstanden habe, wie beim Beschwerdeführer dessen ablehnende Haltung gegenüber der Armee entstanden sei und schliesslich zum Gesuch um Zulassung zum Zivildienst geführt habe. Seine Aussangen würden die Glaubhaftigkeit des von ihm dargelegten Gewissenskonflikts jedoch nicht stützen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörung vor, dass er während der Rekrutenschule unter der Kälte der Vorgesetzten und den sinnlosen Übungen gelitten habe. Er habe sich immer mehr zurückgezogen und sei für seine Kameraden teilweise nicht ansprechbar gewesen. Er habe die Rekrutenschule trotz dieser Umstände aufgrund des gesellschaftlichen Drucks beendet. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine religiösen Grundsätze und seine moralischen Vorstellungen zur Entwicklung seines Gewissenskonflikts beigetragen hätten. Einfluss gehabt hätten jedoch auch die von der Armee verursachte Umweltverschmutzung sowie seine Überzeugung, der Bevölkerung helfen statt ihr schaden zu wollen. 5.2.3 Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist ohne weiteres ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer im Militärdienst unwohl gefühlt hat und dadurch gegenüber der Armee eine ablehnende Haltung einnahm. Die Ausführungen der Vorinstanz machen auch nachvollziehbar, dass die Ereignisse und Einflüsse, die der Beschwerdeführer vorbringt, nicht auf einen Gewissenskonflikt schliessen lassen. Die Vorinstanz hat sich demnach auf rechtsgenügliche Art und Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, in ihr Ermessen einzugreifen. 5.3 Gemäss der dritten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. c ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt.

12 5.3.1 Im angefochtenen Entscheid bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer einerseits in seinem Arbeitsalltag versuche, Mitarbeitenden gegenüber respektvoll aufzutreten und ihnen zu helfen. Andererseits unterstütze er den WWF sowie ausgewählte Schulen in Afrika finanziell. Sein Engagement gehe nicht über das Übliche hinaus und sei daher weder positiv noch negativ zu bewerten. 5.3.2 Aus der Anhörungsnotiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer den WWF sowie Schulen in Afrika finanziell unterstützt. Zudem helfe er anderen Leuten. Diesbezüglich führt er ein Beispiel aus seinem beruflichen Alltag an. So lasse er einen jüngeren Lehrling, wenn er sehe, dass dieser etwas falsch mache, nicht einfach "ins Messer laufen", sondern teile ihm mit, wo seiner Ansicht nach der Fehler liege oder wie er es besser machen könnte. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde diesbezüglich an, dass sich sein respektvolles Auftreten nicht nur auf seinen Berufsalltag beziehe. Vielmehr versuche er, diese Grundsätze auch privat zu leben. 5.3.3 Bezüglich der Umsetzung der geltend gemachten moralischen Forderungen in anderen Lebensbereichen gilt es grundsätzlich festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht daran nicht allzu hohe Anforderungen stellt (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006, a.a.O., E. 9). Betreffend die vom Beschwerdeführer finanziell unterstützten Institutionen kann der Vorinstanz gefolgt werden, wonach es sich hierbei zwar durchaus um ein Engagement handle, welches jedoch keinen Bezug zu den geltend gemachten moralischen Forderungen erlaube. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar; sie hat sich rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und keine überspannten Anforderungen an das Engagement des Beschwerdeführers gestellt. 5.4 Gemäss der vierten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. d ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst. 5.4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass sich seine Erlebnisse während der Rekrutenschule negativ auf sein Befinden und seine Lebensführung ausgewirkt hätten. Jedoch habe er keinen Zusammenhang zwischen seiner Befindlichkeit und einem allfälligen Gewissenskonflikt herstellen können. 5.4.2 Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in der Armee fehl am Platz gefühlt habe. Er habe sich abgeschottet und sei für Andere kaum noch ansprechbar gewesen. Das Militär sei ihm vorgekommen wie ein Gefängnis, denn seine Freiheit sei eingeschränkt gewesen. Zudem habe er während seines Militärdienstes nichts Sinnvolles machen können. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, dass er sich während der Rekrutenschule wie im Gefängnis gefühlt habe.

13 Er sei gleichgültig und teilweise für seine Kameraden kaum noch ansprechbar gewesen . Zudem habe er während seines Militärdienstes sechs Kilogramm zugenommen. Weiter sei es für ihn unverständlich, warum das Gesetz für Alle gelte, ausser für einige höhere Vorgesetzte, die machen könnten, was sie wollen. Er finde, dass man nicht zum Lügen gezwungen werden sollte, um für den Zivildienst zugelassen zu werden. Deshalb sei es für ihn nicht verständlich, dass zum Zivildienst offenbar vorwiegend Übergewichtige zugelassen würden, und andere nicht. 5.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen – wie von der Vorinstanz angeführt – darauf hin, dass er sich in der Armee unwohl und fehl am Platz fühlt. Er vermochte jedoch nicht darzutun, inwiefern seine unangenehmen Erlebnisse zur Bildung eines Gewissenskonflikts beigetragen haben sollen. Wie unter E. 2 dargelegt, können rein persönliche Gründe bzw. Kritik an der Armee bezüglich Effizienz und Umgang etc. nicht als Auslöser für einen Gewissenskonflikt anerkannt werden. Die Begründung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und erscheint weder mangelhaft noch völlig unangemessen. 5.5 Gemäss der fünften Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. e ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist. 5.5.1 In der angefochtenen Verfügung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in der Nennung seiner Motive inkonsistent gewesen sei. Ausserdem sei es für die Kommission ein Widerspruch gewesen, dass sich der Beschwerdeführer Militärdienst in einer kleineren, effizienteren Armee vorstellen könne, auf der anderen Seite jedoch Probleme mit dem Sinn und Zweck der heutigen Armee sowie mit dem Töten bekunde. Die Ausführungen seien insgesamt nicht frei von Widersprüchen und somit weder glaubhaft noch plausibel. 5.5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht einsehe, inwiefern er in seinen Aussagen nicht deutlich gewesen sei. Seines Erachtens habe er seine Gedanken klar ausgedrückt. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, mit seinen Aussagen zu einer kleineren und effizienteren Armee widersprüchlich gewesen zu sein, sei dies für ihn nicht nachvollziehbar. 5.5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im Verlauf der Anhörung als auch während des Beschwerdeverfahrens eine Vielzahl von Forderungen und Argumenten vorbrachte. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der Nennung seiner Motive inkonsistent gewesen sei, können vorliegend nachvollzogen werden. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Forderungen immer wieder anders gewichtete. Ebenso erscheint schlüssig, wenn die Vorinstanz auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen betreffend Militärdienst in einer kleineren, effizienteren Armee hinweist. Insgesamt waren die Anforderungen der Vorinstanz an konsistente, widerspruchsfreie Ausführungen nicht zu hoch,

14 weshalb die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz weder mangelhaft noch völlig unangemessen ist. 6. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Nach Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Beundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, inklusive Beilagen) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.415.32706.0) (eingeschrieben, inklusive Vorakten) und mitgeteilt: - dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) - der Vollzugsstelle für den Zivildienst Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Kaspar Luginbühl Versand am: 7. September 2007

B-2267/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 B-2267/2007 — Swissrulings