Abtei lung II B-2198/2006 { T 0 / 2 } Urteil vom 18. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli (vorsitzende Richterin), Richter Claude Morvant, Richterin Maria Amgwerd; Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger P._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz Prüfungskommission für Personalberater, VSAA - QSK-Sekretariat, Laupenstrasse 22, 3008 Bern, Erstinstanz betreffend Berufsprüfung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. P._______ legte im Herbst 2004 die Berufsprüfung für Personalberater ab. Dabei wählte er für das Abschlussmodul unter vier möglichen Themen das Thema Nr. 2 "Vermittlung von über 50-Jährigen (50plus)", das wie folgt umschrieben war: "Ausgangslage: Ältere Stellensuchende, die über 45 Jahre alt sind, können in der Europäischen Union nur schwer vermittelt werden. Die EU hat deshalb gemeinsam mit dem Europäischen Sozialfonds ein auf die Bedürfnisse der über 45-Jährigen zugeschnittenes Projekt zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ins Leben gerufen. Während vielen Jahren waren in der Schweiz junge Menschen anteilsmässig weniger zahlreich auf dem Arbeitsmarkt vertreten als Personen über 40. Heute ist es für Stellensuchende über 40 schwieriger eine Stelle zu finden als für Jüngere. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch zu erhalten, ist gar die Hauptschwierigkeit bei den über 50-Jährigen. Eine Stelle zu bekommen, erweist sich für die Betroffenen oft als Spiessrutenlauf. Die Situation der älteren Stellensuchenden könnte sich möglicherweise verbessern, wenn Wirtschaft und Stellennachfrage wieder anziehen. Die Gründe für die schwierige Arbeitsmarktsituation bei älteren Stellensuchenden sind vielschichtig. Sind die heutigen Arbeitsbedingungen oder deren Entwicklung schuld oder liegt es an den geforderten Fachkompetenzen? Oder stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ältere Stellensuchende (50plus) noch in der Lage sind, sich anzupassen und Neues zu lernen? Ist die Jugendlichkeit als Ideal unserer Gesellschaft verantwortlich oder, präziser noch, die Qualitäten die man den jungen Menschen zuschreibt. Manche Soziologen argumentieren, dass unsere Gesellschaft dem "Jugendwahn" verfallen sei. Wie können die Personalberater(innen) ihre älteren Kunden also zielgruppenspezifisch beraten, wie ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern? Wie eine Stelle für sie finden? Aufgaben: Erstellen Sie zunächst eine Liste mit Argumenten, die die Aussage, über 50-jährige Stellensuchende seien äusserst schwer vermittelbar, bestätigen, bzw. widerlegen. Stützen Sie sich dabei auf Ihre praktische Erfahrung als Personalberater(in), auf Statistiken oder andere Informationen, die Ihnen zur Verfügung stehen. Zeigen Sie auf, wie die Beratung ihrer Ansicht nach idealerweise aussehen muss, damit sich die über 50-Jährigen besser auf dem Arbeitsmarkt integrieren lassen. Nennen Sie die arbeitsmarktlichen Massnahmen und die weiteren Massnahmen, die für die RAV-Personalberater(in) in dieser Hinsicht von Nutzen sein könnten. Zeigen Sie die Grenzen, bzw. die Vor- und Nachteile dieser Massnahmen auf, indem Sie insbesondere auch darauf hinweisen, was auf politischer Ebene getan werden müsste, um diese Massnahmen umzusetzen. Diese Analyse führen Sie in Ihrem Kanton und für die ganze Schweiz durch. Ein Vergleich mit den Massnahmen der EU- und der OECD-Staaten erlaubt es Ihnen, Ihre Argumentation und Ihre Vorschläge zu begründen, bzw. zu untermauern. Zur Erinnerung: Es geht nicht darum, eine Situationsanalyse vorzunehmen, sondern neue Vorschläge einzubringen. Inhalt: Anhand Ihrer Arbeit wird sich zeigen, inwiefern die Beratung und Betreuung der
3 über 50-Jährigen in Ihrem RAV/Kanton oder in der Schweiz den Bedürfnissen der Betroffenen und der Arbeitgeber entspricht. Sollte sich herausstellen, dass die Abläufe nicht auf die Bedürfnisse zugeschnitten sind, wird insbesondere ein Vergleich mit den in der EU- und den OECD-Ländern getroffenen Massnahmen zeigen, was in gesetzlicher und institutioneller Hinsicht unternommen werden kann, um die Beratung und Betreuung zu optimieren. Ihre Arbeit gibt ausserdem Aufschluss darüber wie die Arbeitsmarktfähigkeit der über 50-Jährigen erhalten und verbessert werden könnte. Sie wird ebenfalls verdeutlichen, welche Änderungen es unter Umständen braucht, damit die berufliche Wiedereingliederung von über 50-Jährigen künftig problemloser abläuft. Gegenstand ihrer Arbeit sind ausserdem verschiedene Mechanismen zur Prävention von Langzeitarbeitslosigkeit bei ausgesteuerten über 50-Jährigen. Ihre Arbeit enthält sowohl ihre persönlich Analyse als auch Ihre neuen Vorschläge. Es geht also nicht einfach nur darum, einen Überblick über die heutige Politik und die bestehenden Massnahmen zu geben." Mit Schreiben vom 2. November 2004 teilte die zuständige Prüfungskommission P._______ mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Gemäss dem beigelegten Prüfungsergebnis hatte er bei der eidgenössische Berufsprüfung vom 26.-28. Oktober 2004 die schriftliche Prüfung mit der Note 4 bestanden und die mündliche Prüfung mit der Note 2,5 nicht bestanden. Es wurde auf Art. 15 des Reglements über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Personalberaterin/Personalberater (Reglement) verwiesen, wonach das Abschlussmodul als bestanden gilt, wenn beide Teile mit "bestanden" beurteilt sind. B. Am 30. November 2004 erhob P._______ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) und beantragte, der mündliche Teil des Abschlussmoduls und demzufolge die Prüfung seien als bestanden zu bewerten und es sei ihm der Fachausweis zu erteilen. Er berief sich in seiner Beschwerde auf eine willkürliche Bewertung und Verfahrensfehler. Zum Prüfungsablauf stellte er fest, er habe, im Gegensatz zu anderen Kandidaten, nicht im voraus in den Prüfungsraum gehen und sich vorbereiten können. Die Vorbereitungen habe er im Zeitrahmen der Prüfung erledigen müssen. Kurz vor Prüfungsbeginn sei er durch die Prüfungsleiterin angefragt worden, ob er anstelle von Examinator M. Examinator S. akzeptiere. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dieser nicht ein ordentlicher Examinator gemäss der Liste 2004, sondern zusätzlich aufgeboten worden sei. Er könne nicht beurteilen, wie intensiv sich dieser mit seiner Abschlussarbeit befasst habe. Aus der Fragestellung habe geschlossen werden können, der Examinator sei bezüglich der Sozialarbeit nicht besonders kompetent. Im Weiteren habe, entgegen dem Prüfungsreglement, der Examinator sich mit ihm nicht in Schriftsprache sondern in Schweizerdeutsch unterhalten. Die Umstände am Prüfungstag - Examinatorenwechsel, keine Vorbereitungszeit, Sprache, berufsfremde Fragen mit erhöhtem Erklärungsbedarf usw. - seien nicht reglementskonform gewesen und könnten ihm nicht angelastet werden. Er habe Akteneinsicht erhalten. Aus
4 den Prüfungsprotokollen und den persönlichen Notizen der Examinatoren gehe hervor, dass seine Art und sein Stil "nicht sehr gut angekommen" seien. Der Themenbezug sei in Frage gestellt worden. Diese Kritik hätte aber bei der schriftlichen Arbeit angebracht werden müssen. Beim Medieneinsatz sei offenbar das Plakat nicht gewürdigt worden. Er sei, entgegen der Meinung der Examinatoren, in den Antworten nicht ausgewichen. Er habe, um die Fragen zu beantworten, auch die Funktionsweise der Sozialhilfe erklären müssen. Der Vermerk betreffend Foto und Datenschutz sei unverständlich. Die mündliche Prüfung als "bestanden" zu werten, beantrage er, weil Examinator S. nicht auf der Prüfungsliste aufgeführt sei, die Prüfung nicht in Schriftsprache erfolgt sei, ihm keine Zeit zur Vorbereitung gewährt worden sei, dem Kriterium "Rhetorik" zuviel Bedeutung beigemessen worden und der Sachinhalt der Präsentation nicht gewertet worden sei, das Prüfungsprotokoll nicht den Vorgaben der Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission) entspreche, ausschliesslich die Taxonomie C (Anwenden/komplexe Probleme lösen, Punktezahl multipliziert mit Faktor 3) zur Bewertung herangezogen worden sei, im Prüfungsprotokoll die Zeitüberschreitung nicht angegeben worden sei, der Inhalt der Präsentation ungenügend in die Fachdiskussion habe einfliessen können und nicht objektiv (Fachbezug des Prüflings) bewertet worden sei, gleichzeitig zwei ineinandergreifende Berufsfelder (Sozialarbeit und Personalberatung) hätten geprüft werden sollen, es aber dem Examinator an Fachwissen Soziale Arbeit gefehlt habe, kein Eintrag "Note mündl." vorhanden sei und die Nachvollziehbarkeit so nicht gewährleistet sei, ebenso die verwendete Formel "45:18=2,5" nicht im Prüfungsreglement oder der Wegleitung erwähnt sei und die kreative Leistung des Vorschlags "Mentoring" zumindest das Kriterium "eigene Lösungsansätze" vollumfänglich erfülle. Die QS-Kommission leitete mit Eingabe vom 1. Februar 2005 die Stellungnahmen der beiden Examinatoren vom 10. Januar 2005 weiter. Diese beantragten die Abweisung der Beschwerde. Bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig den Prüfungsraum habe betreten können. Da er nur mit Folien und einem Plakat gearbeitet habe und im Prüfungsraum ein einsatzbereiter Hellraumprojektor und ein Flipchart vorhanden gewesen seien, habe dafür kein Anlass bestanden. Examinator S. sei zunächst mündlich angefragt worden und habe am 30. September 2004 eine schriftliche Einladung und die Prüfungsdossiers erhalten. Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob die Prüfung in Schriftsprache oder in Schweizerdeutsch stattfinden solle, und er sei mit Schweizerdeutsch einverstanden gewesen. Es seien keine Vorgaben gemacht worden, wie die Fragen beantworten werden müssten. Es sei das Wissen eines Personalberaters, nicht dasjenige eines Sozialarbeiters abgefragt worden und das Thema sei die Vermittlung von über 50-Jährigen gewesen. Es treffe zu, dass P._______ wie ein Pfarrer gewirkt habe, was nicht weiter schlimm gewesen sei. Erwartet worden seien aber keine ausschweifenden, sondern sachliche Antworten auf die gestellten Fragen. Der Themenbezug sei bei der schriftlichen Arbeit bewertet worden. Die mündliche Prüfung diene der Vertiefung des Themenbezugs. P._______ habe diese Anforderung nicht
5 erfüllt, da er entgegen der Problemstellung keine eigenen Vorschläge eingebracht habe und eine Beschreibung der Situation nicht der Aufgabenstellung entspreche. P._______ habe die Funktionsweise der Sozialhilfe nicht erklären müssen. Gefragt worden sei nach konkreten Massnahmen und Vorschlägen für die Vermittlung von bei Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) angemeldeten und noch anspruchsberechtigten Arbeitslosen. Der eine Examinator kenne im Übrigen aufgrund seiner Tätigkeit die Funktionsweise der Sozialhilfe sehr gut. Die Stichworte "Foto, Datenschutz" hätten als Anhaltspunkt für mögliche Fragen gedient. Diese seien jedoch nicht gestellt worden. Zu den wichtigsten Anträgen sei festzustellen, dass der Sachinhalt der Präsentation bewertet und als ungenügend empfunden worden sei. Das Ausweichen von P._______ bei konkreten Fragen der Personalvermittlung, aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen (AAM-Massnahmen) und RAV-Tätigkeit sei eklatant gewesen und habe immer wieder zum Thema Sozialarbeit geführt. Das Beschreiben des Mentoring entspreche der geforderten Lösung nicht. P._______ nahm dazu mit Eingabe vom 13. März 2005 Stellung. Er verwies bezüglich der Sprache auf das Reglement und erklärte, es sei nicht einzusehen, wieso der Kandidat über eine Abweichung vom Reglement entscheiden solle. Es sei eindeutig das Wissen eines Personalberaters abgefragt worden. Er sei ausgebildeter Sozialarbeiter und wolle Personalberater werden, nicht umgekehrt. Ein Dialog mit anderen Fachbereichen sei ohne Zweifel angezeigt. Er hätte die Fragen inhaltlich verstanden und sachbezogen beantwortet. Die Kritik des Themenbezugs hätte bei der schriftlichen Arbeit angebracht werden müssen. Es sei seit seiner Anmeldung für die Ausbildung klar gewesen, dass er nicht in erster Linie für die Arbeitslosenversicherung tätig sei. Es müsse auch für nicht RAV-Mitarbeiter möglich sein, die Prüfung zu bestehen. Da er die schriftliche Prüfung bestanden habe, sei davon auszugehen, dass die Umsetzung der Aufgabe dem Prüfungsreglement entsprochen habe. Demzufolgen seien die Bemerkungen der Examinatoren Fehlbeurteilungen und dürften nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Das Bundesamt ersuchte am 22. Dezember 2005 die QS-Kommission um zusätzliche Angaben. Es wollte wissen, weshalb sich die Aufgabenstellung auf beim RAV angemeldete und anspruchsberechtigte Arbeitslose bezogen habe und weshalb das Vermitteln von Arbeitskräften und der Verleih von Personal zwingend mit RAV-Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden müsse. Weiter wurde gefragt, ob die Kritik am Themenbezug bei der schriftlichen Arbeit P._______ bekannt gewesen sei, und, falls er dies nicht gewusst habe, ob das erneute Bezugnehmen auf das verfehlte Thema in der mündlichen Prüfung in die Bewertung von 2 Punkten einbezogen worden sei. Das Bundesamt wollte ferner wissen, ob das kritisierte Abschweifen und Ausweichen unter den Stichworten "Fragen zur Diplomarbeit" und "persönlicher Eindruck" auf diesen verfehlten Themenbezug zurückgehe. Weiter wurde nach der überschrittenen Zeit und deren Bewertung sowie der Anwendung der Taxonomie C gefragt.
6 Die QS-Kommission reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2005 eine undatierte Stellungnahme der Examinatoren ein. Diese führten aus, die Aufgabenstellung habe sich beim gewählten Thema explizit auf RAV-Berater bezogen. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Themenwahl von P._______ nicht sehr glücklich gewesen. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung sei nicht Teil der mündlichen Prüfung und deshalb werde nicht darüber gesprochen. Der Kandidat habe die Möglichkeit durch konkrete Beantwortung der Fragen die Prüfung zu bestehen. In der Aufgabenstellung sei klar verlangt worden, nicht eine Situationsanalyse vorzunehmen, sondern neue Vorschläge einzubringen. Die Fragen nach diesen Ansätzen habe P._______ nicht beantworten können und sei auf die Analyse abgeschweift. Deshalb habe er nur zwei Punkte erhalten. Das Abschweifen habe mit der fehlenden Antwort nach konkreten Vorschlägen zu tun. Das Überschreiten der Zeit werde nach folgendem Raster beurteilt: Zeit eingehalten: 6 Punkte; bis 2 Minuten überzogen: 5 Punkte; 2-5 Minuten überzogen: 4 Punkte. P._______ hielt mit e-Mail vom 19. Februar 2006 an seiner Beschwerde fest und nahm Stellung zu der Eingabe der QS-Kommission. Er vertrat die Meinung, die Integrationsarbeit müsse auf den aktuellen Berufsalltag Bezug nehmen. Er kritisierte die Erwähnung des RAV und des RAV-Beraters. Diese Begriffe würden sich weder im Reglement noch in der Wegleitung finden. Er wies darauf hin, dass die Integrationsarbeit auf den aktuellen Berufsalltag Bezug nehmen müsse. Die Frage der Kontrolle der Messung der Zeit müsste geklärt werden. Er verwies im Weiteren auf seine bisherigen Argumente betreffend der reglements- und wegleitungswidrigen Argumente der Examinatoren. Mit Entscheid vom 20. April 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Es wurde geprüft, ob die vorgebrachten Verfahrensfehler im Prüfungsablauf das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hätten. Das Bundesamt kam zum Schluss, das Reglement und die Wegleitung seien durch die Themen und die Fragestellungen - die sich aus dem vom Beschwerdeführer gewählten Thema ergeben hätten - nicht verletzt worden. Selbst wenn gewisse Verfahrensmängel zu Recht gerügt worden seien bzw. die Bewertung nicht nachvollziehbar sei, würde deren Korrektur in der Notengebung zu keinem genügenden Resultat für das Bestehen der Prüfung führen. Dies betraf die Bewertungen des Medieneinsatzes (Berücksichtigung des Plakats), die Bewertung der Rhetorik sowie die Zeitüberschreitung. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Medieneinsatz - bei dem nicht nachvollziehbar sei, ob das Plakat gewürdigt worden sei - und die Rhetorik - bei der die Ausführungen der Examinatoren lediglich auf gewisse Mängel schliessen liessen – höchstens je mit der Teilnote 5 bewertet werden könnten. Es ging von einem Verzicht auf einen Notenabzug wegen der Zeitüberschreitung und somit der Teilnote 6 aus, da diese durch die fehlende Möglichkeit der Vorbereitung im Prüfungsraum bedingt sein könnte. Falls den anderen Kandidaten diese Möglichkeit gegeben worden wäre, würde
7 dies eine Ungleichbehandlung darstellen. Zur Rüge der berufsfremden Fragen wie auch zu der Bewertung des Themenbezugs (Teilnote 2), der Fragen zur Präsentation (Teilnote 2) und den Fragen zur Diplomarbeit (Teilnote 2) verwies das Bundesamt auf die Aufgabenstellung in dem vom Beschwerdeführer gewählten Thema und die Mängel in den Antworten. P._______ sei auf die Aufgabenstellung, die arbeitsmarktliche und weitere Massnahmen, welche für RAV-Mitarbeiter von Nutzen sein könnten, verlangt habe, nicht eingegangen und den diesbezüglichen Fragen ausgewichen. Das Bundesamt verneinte die Befangenheit des Examinators S. Zur Prüfungssprache wurde festgestellt, ein allfälliger Verfahrensfehler bezüglich der Prüfungssprache hätte das Ergebnis nicht so beeinflussen können, dass davon ausgegangen werden müsste, P._______ hätte die Prüfung in Hochdeutsch bestanden. Das Kriterium "Rhetorik" sei aufgrund der in der Wegleitung in Ziffer IV Bst. b aufgeführten Kriterien anteilsmässig korrekt berücksichtigt worden. Das Bundesamt verwies auf die in der Wegleitung vorgesehene höchste Stufe (K6) der Taxonomie nach Bloom, welche die Bewertung der Taxonomie C (Anwenden/komplexe Probleme lösen) rechtfertige und erklärte die Berechnung der mündlichen Note mit der Formel "45:18". C. P._______ (Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid am 19. Mai 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewertung der mündlichen Prüfung als "bestanden" und die Erteilung des Fachausweises. Er habe die schriftliche Arbeit bestanden. Dies sei nicht genügend gewürdigt worden. Im mündlichen Teil sei es darum gegangen, die schriftliche Arbeit zu präsentieren. Ob die Arbeit z.B. für RAV-Berater von Nutzen sei, spiele keine Rolle. Die in der schriftlichen Arbeit bei einem Fallbeispiel indirekt geäusserte Kritik an der Arbeit eines RAV-Beraters dürfe nicht dazu führen, dass er den Fachausweis nicht erhalte. Er hätte von der Prüfungsleitung und den Examinatoren, die mit der RAV-Arbeit beruflich und geschäftlich direkt verbunden seien, mehr Neutralität und Offenheit für interdisziplinären Dialog erwartet. Betreffend den Examinator sei er von der Prüfungsleiterin anlässlich der Akteneinsicht informiert worden, Examinator S. sei ein "scharfer" Examinator. Sie habe ihm von beruflichen Schwierigkeiten dieses Examinators erzählt. Sie habe erwähnt, dass es bezüglich seiner schriftlichen Arbeit Diskussionen gegeben habe. Somit gehe er davon aus, dass für ihn bereits im voraus das negative Resultat festgestanden habe. Er stelle die Neutralität der Prüfungsleiterin in Frage. Weiter wiederholt er die Rügen betreffend der mangelnden Vorbereitungszeit und der Prüfungssprache. Er macht geltend, die Rhetorik dürfe nicht nach den Massstäben von Modul 1 bewertet werden, da er für dieses Modul eine Gleichwertigkeitsanerkennung habe. Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zu der Anwendung der Taxonomie C verweise er nochmals darauf, dass er die schriftliche Prüfung bestanden habe. Der Ermessensspielraum sei zu seinen Ungunsten genutzt worden. Zur willkürlichen Bewertung der Prüfung hält er fest, der Sachinhalt habe sich aus der schriftlichen Arbeit erge-
8 ben und dürfe nicht mehr zur Bewertung der Prüfung herangezogen werden. Er und die Examinatoren seien offenbar von unterschiedlichen Vorstellungen ausgegangen. Aufgrund der schriftlichen Arbeit habe er keine andere Schlussfolgerungen präsentieren und diskutieren können. Sollte es sich um ein Missverständnis handeln, dürfe ihm dies nicht angerechnet werden. Weiter habe es ihn sehr irritiert, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei. Seines Wissens werde ein solcher nur in Spezialfällen angeordnet. Das Bundesamt beantragte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Es erklärt insbesondere, der zweite Schriftenwechsel könne einer weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen, ohne dass es sich um einen Spezialfall handeln müsse. Die QS-Kommission unterbreitete mit Eingabe vom 15. August 2006 ein Schreiben der Examinatoren vom 4. Juli 2006, in dem deren bisherige Stellungnahmen bestätigt wurden. Im November 2006 teilte der Präsident der Rekurskommission EVD den Partien mit, dass die Verfahrensakten zur Weiterbehandlung an das Bundesverwaltungsgericht übergeben würden, sollte das Verfahren nicht bis 31. Dezember 2006 abgeschlossen sein Am 11. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens sowie die Besetzung des Spruchkörpers bekannt. Am 28. April 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein. Darin hält er fest, er habe nie für die Arbeitslosenversicherung/RAV tätig sein wollen und würde sich allenfalls auch schriftlich verpflichten, nie eine entsprechende Stelle zu suchen. Ferner macht er geltend, zur Beurteilung seiner Leistungen sollten auch die von ihm abgelegten Modulprüfungen herangezogen werden. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1). Der Entscheid des Bundesamtes vom 20. April 2006, mit welchem die Beschwerde gegen die Verweigerung der Erteilung des eidgenössischen Fachausweises "Personalberater" abgewiesen wurde, stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bisher bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des
9 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Berufsbildungsgesetzes, BBG, SR 412.10, aufgehoben gemäss Ziff. 35 des Anhangs zum VGG). Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V. mit Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der angefochtene Entscheid erging am 20. April 2006. Somit ist auf die in der form- und fristwahrenden Beschwerde vom 19. Mai 2006 (Poststempel 20. Mai 2006; Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gestellten Rechtsbegehren einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer indessen in seiner nicht restlos klar formulierten Eingabe vom 28. April 2007 sinngemäss von den in der Beschwerde vom 19. Mai 2006 abweichende Rechtsbegehren stellt, ist darauf mangels Wahrung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere jene Rechtsbegehren, die sich aus der Feststellung des Beschwerdeführers ergeben könnten, gegenüber dem Ausbildungsanbieter jederzeit eine schriftliche Zusicherung abzugeben, sich nie aktiv um eine Stelle als Personalberater für die "Arbeitsversicherung/RAV" zu bemühen. 2. Gemäss den Art. 26 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (vgl. Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem alten Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187), das per 1. Januar 2004 durch das vorangehend zitierte heute geltende BBG abgelöst wurde, konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 der damals geltenden, am 1. Januar 2004 durch die Verordnung vom 19. November 2003
10 über die Berufsbildung [BBV, SR 412.101] abgelösten, alten Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung [aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979]). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des aBBG erliess der Verband Schweizer Arbeitsämter (VSAA) am 1. Dezember 1999 ein Reglement über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Personalberaterin/Personalberater (Reglement), welches am 2. Mai 2000 vom EVD genehmigt wurde. Die Qualitätssicherungs-Kommission PersonalberaterIn eidg. Fachausweis (QS-Kommission) erliess gestützt auf das Reglement eine Wegleitung, die auf den 1. Oktober 1999 in Kraft trat (hier massgebend: Stand Juni 2000) Gemäss dem Reglement haben die Kandidaten durch die Berufsprüfung für Personalberater/Personalberaterin zu beweisen, dass sie fähig sind, Merkmale von regionalen, nationalen oder internationalen Arbeitsmärkten wahrzunehmen und zu beurteilen, Organisationen in Personalfragen zu unterstützen und entsprechende Entscheidungshilfen zur Verfügung zu stellen, Qualifikationen von Personen, die Arbeit suchen, zu erfassen, darzustellen und zu bewerten, Beurteilungsinstrumente in der Personalselektion anzuwenden, Suche, Selektion, Vermittlung und Verleih von Personal aufgrund von Anforderungsprofilen durchzuführen, Projekte durchzuführen (z.B. Suchkampagnen oder zweckbestimmte Zusammenarbeit mit externen Organisationen), juristische Fragen auf angemessenem Niveau zu bearbeiten oder abzuklären, Beratungsgespräche aktiv zu gestalten und Beratungsstrategien zu entwickeln, seine/ihre Personalberatung kostenbewusst zu gestalten (Art. 2 Abs. 2 Reglement). Die Bedingungen für die Erteilung des Fachausweises setzen voraus, dass der Abschluss verschiedener Modulabschlüsse nachgewiesen wird, welche in der dem Reglement zugehörigen Wegleitung aufgeführt sind (Art. 13 Abs. 1 Reglement). Das Abschlussmodul besteht aus einer modulübergreifenden schriftlichen Abschlussarbeit und deren Präsentation und Besprechung (Art. 14 Reglement). Beim Abschlussmodul werden die schriftliche und mündliche Präsentation und Besprechung je mit bestanden bzw. nicht bestanden bewertet. Das Abschlussmodul gilt als bestanden, wenn beide Teile mit bestanden beurteilt sind (Art. 15 Reglement). 3. Nach Art. 49 VwVG (i. V. m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die
11 Rekurskommission EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (VPB 62.62 E. 3; 56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b; 118 Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissionen (VPB 66.62 E. 4) Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren abwich. Begründet wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmittelbehörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c). In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission Stellung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel überprüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der Rekurskommission EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Vorausgesetzt wurde aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin substanziierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend war (REKO/EVD 95/4K-014 E. 7.2, publiziert in: VPB 61.32). Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen im oberwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BVGE B-2202/2006 vom 25.1.2007 Erw. 3). Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f).
12 4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen beziehen sich zum einen auf die als ungenügend bewertete mündliche Prüfung respektive auf die Würdigung der Beziehung zwischen dieser und seiner als genügend bewerteten schriftlichen Arbeit, zum anderen macht er aber auch Verfahrensfehler geltend, die nur mittelbar mit der mündlichen Prüfung in Zusammenhang stehen. 4.1 In letztgenannter Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe, im Gegensatz zu anderen Kandidaten, nicht vorzeitig in den Prüfungsraum hinein gehen und sich vorbereiten können; seine Vorbereitungen habe er innerhalb der Prüfungszeit vornehmen müssen. Damit rügt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV. Die Frage, ob der Beschwerdeführer, wie er ohne es zu belegen behauptet, effektiv anders behandelt wurde, als die übrigen Prüfungskandidaten kann indessen offen gelassen werden: Die nicht bestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig in den Prüfungsraum gelassen wurde, könnte nämlich in Bezug auf dessen Prüfungsergebnis höchstens insofern relevant sein, als bei der Bewertung der mündlichen Prüfung wegen einer Zeitüberschreitung zwei Punkte abgezogen wurden. Wie das Bundesamt in seinem Entscheid vom 20. April 2006 zu Recht feststellte, hätte der Beschwerdeführer aber die Prüfung selbst dann nicht bestanden, wenn ihm diese Punkte nicht abgezogen worden wären (vgl. auch unten Ziff. 5.5). 4.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer weiter, die Prüfung sei statt in der Schriftsprache in Schweizerdeutsch abgehalten worden. Gemäss Art. 8 des Reglements kann sich der Kandidat oder die Kandidatin in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch prüfen lassen. Die Wegleitung präzisiert in Ziff. IV Bst. b, dass die Prüfung sich in Hochsprache abwickelt. Die Rüge des Beschwerdeführers erscheint angesichts dieser Bestimmungen auf den ersten Blick als begründet. Allerdings hatte sich der Beschwerdeführer, wie aus den Stellungnahmen der Examinatoren hervorgeht und von ihm auch nicht bestritten wird, auf eine entsprechende Frage hin, vor der Prüfung ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass diese in Schweizerdeutsch abgehalten wurde. Weshalb bereits das Stellen einer solchen Frage, wie vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend gemacht wurde, unzulässig sein sollte, ist nicht erkennbar, zumal die Möglichkeit, sich in Mundart zu äussern, sehr oft als Erleichterung empfunden wird. Fest steht jedoch, dass der nun vom Beschwerdeführer beanstandete Mangel bei entsprechender negativer Reaktion auf die Frage der Examinatoren, hätte vermieden werden können. Inwiefern dem Beschwerdeführer eine solche Reaktion nicht zumutbar gewesen wäre (siehe dazu etwa den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2003 [2P.26/2003, insbes. E. 3.5]), ist nicht ersichtlich. Den Verfahrensmangel erst nach dem Er-
13 gehen des ungünstigen Entscheids im Rechtmittelverfahren zu erheben, widerspricht somit hier dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 121 I 225 E. 3; 120 Ia 19 E. 2c aa; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 258). Die sich auf die Prüfungssprache beziehende, erst nachträglich vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers kann deshalb nicht gehört werden. 4.3 Ebenfalls erst im vorinstanzlichen Verfahren äusserte der Beschwerdeführer auch die nun in der Beschwerde wiederholte Kritik an einem der Examinatoren. Nach Art. 8 Ziff. 4 des Reglements müssen Einsprachen gegen Examinatoren mindestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn vorgebracht werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Teilnahme des nun von ihm kritisierten Examinators erst kurz vor der Prüfung mitgeteilt. Dieser war auch nicht im vorgängig abgegebenen Verzeichnis erwähnt. Der Beschwerdeführer hatte somit nicht die Möglichkeit, allfällige, diesen Examinator betreffende Einwände innerhalb der vorgesehenen Frist anzubringen. Rechtlich hätten diese Einwände allerdings nur zum Ausstand dieses Examinators führen können. Die Ausstandsgründe bestimmen sich nach Artikel 10 Abs. 1 VwVG (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 18. Januar 2001 i. S. O. [99/HB-030], E. 5). Nach der im Zeitpunkt der Prüfung anwendbaren und daher hier massgebenden alten Fassung dieses Artikels (AS 1969 737 resp. AS 2005 5699; zum anwendbaren Recht vgl. statt vieler BGE 126 III 431 E. 2a und 2b sowie BGE 119 Ib 103 E. 5) haben Personen in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, mit einer Partei durch Ehe verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen, mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Die Tatsache, dass der kritisierte Examinator nicht auf der Examinatorenliste aufgeführt war und der Beschwerdeführer erst kurz vor der Prüfung über dessen Einsatz informiert wurde, verunmöglichte es dem Beschwerdeführer zwar, vor der Prüfung Einwände gegen den Examinator anzubringen, einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 VwVG vermag sie indessen nicht zu begründen. Andere Gründe, die dafür sprechen würden, dass der Examinator als befangen zu betrachten wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch auf Grund der Akten nicht ersichtlich. Die nun gegen den Examinator geltend gemachten Einwände hätten daher selbst dann, wenn der Beschwerdeführer sie innerhalb der dafür vorgesehenen Frist hätte vorbringen können, nicht gereicht, um ein Ausstandsbegehren mit Erfolg zu begründen. Die bezüglich des einen Examinators vor-
14 gebrachten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. Dies gilt inbesondere auch insoweit, als der Beschwerdeführer mit Blick auf dessen Haltung in Fragen der Sozialarbeit die fachliche Kompetenz des betreffenden Examinators in Frage stellt. Die Kompetenz eines Examinators ist nicht unter dem Titel der Befangenheit zu prüfen. Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Verbundenheit des Examinators mit der Arbeit der RAV vermöchte daran nichts zu ändern. Es ist jedoch hier darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Prüfung als Personalberater ablegte. In dieser Prüfung hat der Kandidat unabhängig von einer allfälligen Vorbildung, sein Wissen als Personalberater unter Beweis zu stellen. Dass anlässlich der Prüfung auf Fragen die das RAV betreffen Bezug genommen wurde, ist daher nicht zu beanstanden, zumal sich dieser Bezug gerade auch aus der vom Beschwerdeführer selber gewählten Aufgabenstellung ergab. Mögliche persönliche Probleme des Examinators, wie sie der Beschwerdeführer vom Hörensagen erwähnt, ebenso wie die Bezeichnung als "scharfen" Examinator durch eine Drittperson lassen ebenfalls keinen Schluss auf dessen Befangenheit zu. Selbst wenn die Prüfungsleiterin, deren "Neutralität" der Beschwerdeführer in Frage stellt, diesem gesagt haben sollte, seine Arbeit habe Anlass zur Diskussion gegeben, lässt das, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht darauf schliessen, das negative Resultat der mündlichen Prüfung habe bereits vor dieser Prüfung festgestanden, d.h. die Meinung der Examinatoren sei im vornherein festgestanden. Aus den Prüfungsunterlagen geht hervor, dass die einzelnen Bereiche der mündlichen Prüfung bewertet worden sind, der Beschwerdeführer somit, auch unabhängig von der schriftlichen Arbeit die Möglichkeit hatte, eine genügende Note zu erzielen. Eine Befangenheit der Examinatoren ist demzufolge in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Nicht weiter einzugehen ist auch auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der "Neutralität" der Prüfungsleiterin, zumal er diese nicht weiter begründet und auch aus den Akten nichts ersichtlich ist, das die Prüfungsleitung als befangen erscheinen liesse. 4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es habe ihn irritiert, dass das Bundesamt den Examinatoren nach deren Bericht schriftlich Zusatzfragen gestellt habe. Inwiefern und welche rechtlich relevanten Rügen der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen möchte, wird indessen nicht klar. Wie aus den Akten hervorgeht, ging es im Schreiben vom 22. Dezember 2005 einzig darum, im Rahmen der Instruktion des Verfahrens offen gebliebene Fragen abzuklären. Der erwähnte Schriftenwechsel ist daher nicht zu beanstanden. 5. Bezüglich der mündlichen Prüfung an sich bemängelt der Beschwerdeführer sowohl deren Inhalt respektive die Fragestellung und die Gewichtung
15 einzelner Kriterien als auch deren Bewertung. Diesbezüglich vermutet er zum einen, die insgesamt ungenügende Bewertung seiner mündlichen Leistungen gehe auf den Inhalt der schriftlichen Prüfung zurück, zum anderen moniert er, dass die von ihm bestandenen Modulprüfungen nicht in die Beurteilung miteinbezogen wurden. Zudem macht er geltend, es sei nicht gewürdigt worden, dass er die schriftliche Prüfung bestanden habe. 5.1 Auf Grund der letztgenannten Rüge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer annimmt, bei der mündlichen Prüfung gehe es lediglich darum, die schriftliche Arbeit zu präsentieren. Den Berichten der Examinatoren ist indessen zu entnehmen, dass anlässlich der mündlichen Prüfung nicht nur eine Präsentation, sondern auch eine Vertiefung der schriftlichen Arbeit verlangt wurde. Nach Art. 14 des Reglements besteht das Abschlussmodul aus einer modulübergreifenden schriftlichen Abschlussarbeit und deren Präsentation. Die Wegleitung hält in Ziff. IV Bst. b zum Prüfungsablauf des mündlichen Teils des Abschlussmoduls fest, dass bei der Beurteilung des mündlichen Teils betreffend die Präsentation die Kriterien "Beschränkung auf das Wesentliche, Überzeugungskraft, Stringenz, Rhetorik und Präsentationstechnik" sowie betreffend das Gespräch die Kriterien "konkrete, spezifische Ausführung, Hintergrundüberlegungen, kritische Würdigung bestehender Ansätze, eigene Lösungsansätze, Diskussion derselben" gelten. Bei den Lernzielen sieht die Wegleitung in Ziff. VII vor, dass die Kandidaten in der mündlichen Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit Zusammenhänge erkennen, diskutieren und aus theoretischen Betrachtungen Schlüsse für die eigene Praxis ziehen sowie die Ergebnisse der gesamten Beschäftigung mit dem betreffenden Thema auf anschauliche Art und Weise zur Geltung bringen können. Aus der Wegleitung geht somit klar hervor, dass in der mündlichen Prüfung nicht nur die Präsentation der schriftlichen Arbeit, sondern auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema gefordert ist. Dem entspricht auch die Tatsache, dass für die Bewertung die höchste Stufe der Taxonomie nach Bloom (K 6) vorgesehen ist. Danach beurteilt der Kandidat/die Kandidatin "eine Lösung, ein Verfahren, eine Methode etc. hinsichtlich der Zweckmässigkeit. Folgende Schritte gehören zu einer kompletten Beurteilung: Der Kandidat/die Kandidatin definiert die relevanten Beurteilungskriterien. Er verbindet diese Kriterien zu einem Beurteilungssystem. Dies beinhaltet im wesentlichen gruppierte und gewichtete Kriterien. Der Kandidat/die Kandidatin bewertet eine Lösung, ein Verfahren, eine Methode. Er benutzt dazu sein Beurteilungssystem. Der Kandidat verfasst eine Gesamtbewertung oder entscheidet sich für eine Lösung, ein Verfahren, eine Methode etc. Er begründet seinen Entscheid auf der Basis des Beurteilungssystems." Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Examinatoren von den Kandidaten eine vertiefende Diskussion und nicht eine blosse Präsentation der schriftlichen Arbeit verlangten.
16 5.2 Der Inhalt, respektive die Fragestellung bei der mündlichen Prüfung war durch das gewählte Thema und die eingereichte schriftliche Arbeit gegeben. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Fachausweis als Personalberater erwerben wollte. Die Prüfungsaufgaben waren deshalb, unabhängig von der bisherigen Tätigkeit der Kandidaten, auf die Tätigkeit eines Personalberaters bezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Tätigkeit mit gewissen Fragen aus dem Blickwinkel der Sozialarbeit beschäftigt hatte, musste er nicht seine Kenntnisse in diesem Bereich, sondern jene im neu erlernten Fachgebiet, der Personalberatung, unter Beweis stellen. Der Begriff der Personalberatung umfasst die privatwirtschaftliche und öffentliche Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih (Art. 2 Abs. 1 Reglement). Der Beschwerdeführer hatte für sein Schlussmodul die Auswahl unter vier Themen: "1. Arbeitsmarktliche Anforderungen an Stellensuchende", "2. Vermittlung von über 50-Jährigen (50plus)", "3. Berufliche Eingliederung von Ausländern/Ausländerinnen", "4. PersonalberaterIn – ein Beruf, viele Kompetenzen". Er entschied sich für das Thema 2, bei dem gemäss der Fragestellung, die oben unter Bst. A wiedergegeben wurde, insbesondere arbeitsmarktliche Massnahmen und die Tätigkeit des RAV zu berücksichtigen waren. Arbeitsmarktliche Massnahmen sind in Art. 59 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) definiert. Sie betreffen die öffentliche Arbeitsvermittlung, die von den RAV durchgeführt wird. Der Bezug auf das RAV in der Fragestellung war somit durch das gewählte Thema bedingt. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht auf einem RAV tätig war, hätte er sich über die entsprechende Problematik informieren können. Er hatte aber auch die Möglichkeit, für sein Abschlussmodul ein anderes Thema zu wählen, für das das auf das RAV bezogene Wissen nicht notwendig war. Die zur Auswahl stehenden Themen liessen dies ohne weiteres zu. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit die Fragestellung als solche nicht zu beanstanden. 5.3 Zur Beurteilung des Inhalts der mündlichen Prüfung führten die Examinatoren in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2005 aus, die mündliche Präsentation diene als Instrument um den Themenbezug zu vertiefen und müsse beim Beschwerdeführer als absolut nicht erfüllt gewertet werden. Entgegen der Problemstellung habe dieser keine eigenen Vorschläge eingebracht. Eine blosse Beschreibung der Situation entspreche nicht der Aufgabenstellung. Der Beschwerdeführer hätte die Funktionsweise der Sozialhilfe nicht erklären müssen. Es sei nach konkreten Massnahmen und Vorschlägen für Arbeitslose, die auf dem RAV angemeldet und noch anspruchsberechtigt sind, gefragt worden, so wie es die Aufgabe vorsehe. Der Beschwerdeführer sei jedoch konsequent ausgewichen und habe alles nur aus Sicht der Sozialhilfe erklärt. Das Ausweichen des Beschwerdeführers bei konkreten Fragen der Personalvermittlung, bei AAM-Massnahmen und RAV-Tätigkeit sei eklatant gewesen und habe diesen immer wieder zur Sozialarbeit zurückgeführt. Das Thema sei indessen nicht Sozialarbeit
17 und Personalberatung, sondern die Vermittlung von über 50-jährigen Arbeitslosen gewesen. Das Beschreiben des Mentoring sei keine eigene Lösung wie gefordert und daher entsprechend bewertet worden. Auf ein Ersuchen vom 22. Dezember 2005 verwiesen die Examinatoren zur Frage, weshalb sich die Aufgabenstellung nur auf beim RAV angemeldete anspruchsberechtigte Arbeitslose bezogen hätte, auf die Aufgabenstellung des gewählten Themas. Sie erklärten, der Beschwerdeführer habe diese RAV-bezogene "Problemstellung überhaupt nicht beantwortet, und sei allen diesbezüglichen Fragen ausgewichen". Zum Bezug zur Themenwahl hielten die Examinatoren fest, die Bewertung der schriftlichen Prüfung sei nicht Teil des mündlichen Prüfungsablaufs. Vielmehr habe der Kandidat die Möglichkeit durch die konkrete Beantwortung der Fragen die Prüfung zu bestehen. In der Aufgabenstellung sei klar verlangt, dass nicht eine Situationsanalyse vorzunehmen sei, sondern vielmehr neue Vorschläge einzubringen seien. Die Frage nach genau diesen Ansätzen habe der Beschwerdeführer indessen nicht beantwortet. Statt dessen sei er, da er keine konkreten Vorschläge gehabt hätte, auf die Analyse abgeschweift und habe so versucht, sich durch langes Ausholen "über die Zeit zu retten" um weiteren konkreten Fragen zu entgehen. Die gestellten Fragen hätten auf der vom Beschwerdeführer abgegebenen Diplomarbeit basiert und die entsprechenden konkreten Ansätze generieren sollen. Auf Seite 12 der Diplomarbeit habe der Beschwerdeführer den Begriff der kollektiven Beschäftigungsprogramme verwendet, auf entsprechende Nachfrage hin aber nicht, wie es die Aufgabenstellung vorgebe, neue Vorschläge einbringen können. Die Examinatoren führten weiter aus, sie gingen davon aus, dass ein Kandidat seine Arbeit verstehe, deshalb kämen, wie aus der Fragestellung ersichtlich sei, vor allem Anwendungsfragen zum Tragen. Ihnen gehe es darum, zu ergründen, wie ein Kandidat die Erkenntnisse aus seiner Arbeit in der Praxis umsetze und deren Anwendungen beurteile. Aus den soeben geschilderten Ausführungen sowie auch aus den auf dem Prüfungsprotokoll notierten Stichworten ist ersichtlich, dass sich die Examinatoren bei der mündlichen Prüfung zwar auf die Diplomarbeit als Grundlage stützten; mit Blick auf die gewählte Aufgabe (Thema Nr. 2) und deren Umschreibung aber auch Fragen stellten, mit denen das Thema vertieft werden sollte. Dies war, wie vorangehend dargelegt, zulässig und ist daher nicht zu beanstanden. 5.4 Nach dem Prüfungsprotokoll beurteilten die Examinatoren die Leistungen des Beschwerdeführers nach den Kriterien "Themenbezug", "Rhetorik", "Medieneinsatz", "Zeitvorgabe", "Fragen zur Präsentation" und "Fragen zur Diplomarbeit (inhaltlich/sachlich)“; zum letzten im Prüfungsprotokoll erwähnten Kriterium "Fragen zur Konzeption der Diplomarbeit" wurde nichts vermerkt. Gemäss Ziff. IV Bst. b der Wegleitung gelten für die Beurteilung der Präsentation und des Gesprächs die Kriterien "Beschränkung auf das Wesentliche", "Überzeugungskraft", "Stringenz", „Rhetorik", "Präsentationstechnik", "konkrete, spezifische Ausführung", "Hintergrundüberlegungen", "kriti-
18 sche Würdigung bestehender Ansätze", "eigene Lösungsansätze" und "Diskussion derselben". Werden die im Prüfungsprotokoll erwähnten und bewerteten Kriterien betrachtet, zeigt sich, dass mit drei der Kriterien ("Rhetorik", "Medieneinsatz", "Zeitvorgabe") auf die Art der Präsentation und mit drei weiteren ("Themenbezug", "Fragen zur Präsentation" und "Fragen zur Diplomarbeit") auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Dass und inwiefern dies nicht den Vorgaben in Ziffer IV der Wegleitung entsprechen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die Wegleitung legt die Gewichtung der einzelnen Kriterien nicht fest. Diese steht somit im freien Ermessen der Prüfungskommission. Das freie Ermessen ist, wie jedes staatliche Handeln, nicht nach Belieben wahrzunehmen, sondern pflichtgemäss, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben (siehe etwa BGE 122 I 267 E. 3b). Nach dem Prüfungsprotokoll wurden die bewerteten Kriterien "Themenbezug", "Rhetorik", "Medieneinsatz", "Zeitvorgabe", "Fragen zur Präsentation" und "Fragen zur Diplomarbeit (inhaltlich/sachlich)" je mit einem Sechstel gewichtet. Dass die Prüfungskommission damit das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss beziehungsweise rechtsungleich oder sogar willkürlich ausgeübt hätte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Insgesamt sind somit weder die einzelnen Kriterien an sich, noch deren Gewichtung zu beanstanden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, das Kriterium "Rhetorik" könne nicht "nach den Massstäben gemäss Modul 1 bewertet" werden, da ihm für dieses Modul eine Gleichwertigkeitsanerkennung zugestanden worden sei. Nach der Wegleitung beinhaltet das Modul 1 die Themen "Ausbildungsplanung/Lerntechnik/Lernmethodik". Es ist somit von vornherein nicht mit "Rhetorik" gleichzusetzen. Zudem ist darauf hinzuweisen, das das Abschlussmodul gemäss Art. 14 Reglement modulübergreifend ist; es umfasst folglich Inhalte verschiedener Module, wird aber von diesen unabhängig bewertet. Schliesslich sieht die Wegleitung für die mündliche Prüfung, das hier zur Diskussion stehende Modul 8, einzig die Taxonomiestufe K 6 der Taxonomie nach Bloom vor. Dies entspricht, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, der höchsten Stufe der angewendeten Taxonomie C (vgl. dazu oben Ziff. 5.1). Das Kriterium "Rhetorik" hätte daher auch schon aus diesem Grund nicht nach einer anderen Taxonomiestufe geprüft werden können. 5.5 In Bezug auf die Bewertung der einzelnen Kriterien macht der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend, seine Leistungen seien unterbewertet worden. Er beschränkt sich mit Ausnahme der bezüglich den Kriterien
19 "Rhetorik" und "Medieneinsatz" geäusserten Kritik im Wesentlichen vielmehr darauf - wie vorangehend dargelegt zu Unrecht - den Inhalt, beziehungsweise die Fragestellung der mündlichen Prüfung zu kritisieren. Dass er die ihm gestellen Fragen stringent und richtig beantwortet hätte, legt er indessen nicht dar. Unter diesen Umständen besteht für das Bundesverwaltungsgericht zumindest bezüglich der Kriterien "Themenbezug", "Frage zur Präsentation" und "Fragen zur Diplomarbeit (inhaltlich/sachlich)" keine Anlass dazu, von einer Unterbewertung auszugehen. In Bezug auf das Kriterium "Rhetorik" stellte die Vorinstanz fest, aus den Ausführungen der Examinatoren könne zwar auf gewisse Mängel geschlossen werden, verzichtete aber in der Folge darauf zu prüfen, ob die Bewertung mit der Teilnote 2 gerechtfertigt sei. Gleich ging sie auch bezüglich der ebenfalls ungenügenden Teilnote für das Kriterium "Medieneinsatz" vor, mit dem Hinweis darauf, nicht nachvollziehen zu können, ob das vom Beschwerdeführer verwendete Plakat bei der Bewertung gewürdigt worden sei. Ihr Vorgehen begründete sie in beiden Fällen damit, dass die Leistungen des Beschwerdeführers angesichts der festgehaltenen Mängel höchstens mit der Teilnote 5 und selbst unter der Annahme einer Bewertung mit dieser Teilnote insgesamt nicht als genügend hätten bewertet werden können. Aufgrund der nicht zu kritisierenden Bewertung der Kriterien "Themenbezug", "Frage zur Präsentation" und "Fragen zur Diplomarbeit (inhaltlich/sachlich)" und der offensichtlich nicht fehlerlosen Leistung des Beschwerdeführers bezüglich der Kriterien "Rhetorik" und "Medieneinsatz", die eine bessere Bewertung als die Note 5 nicht rechtfertigen würde, steht in der Tat fest, dass der Beschwerdeführer für seine Leistungen anlässlich der mündlichen Prüfung insgesamt keine genügende Note erzielen kann; dies selbst dann, wenn ihm für das Kriterium Zeitvorgabe die Maximalnote 6 zugestanden würde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich bemängelt, die bestandenen Modulprüfungen seien nicht in die Beurteilung einbezogen worden, ist festzuhalten, dass erfolgreich abgeschlossene Modulabschlüsse oder Gleichwertigkeitsbestätigungen zwar eine Voraussetzung für die Zulassung zum Abschlussmodul und die Erteilung des Fachausweises sind (Art. 7 Abs. 3 und Art. 16 Reglement), die Beurteilung des Abschlussmoduls aber ausschliesslich aufgrund der schriftlichen und mündlichen Präsentation und Besprechung erfolgt. Das Abschlussmodul gilt als bestanden, wenn diese beiden Teile mit bestanden beurteilt werden (Art. 15 Reglement). Dass die vorgängig bestandenen Module, respektive deren Bewertung bei der Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers anlässlich des Abschlussmoduls nicht einbezogen wurden, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
20 6. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit, soweit sie überhaupt zu hören sind, als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 900 - festzusetzen und mit dem am 29. Mai 2006 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigung wird keine gesprochen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist demnach endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 29. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss in der selben Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, unter Rücksendung der Beschwedebeilagen) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / cip; eingeschrieben, unter Rücksendung der Vorakten) - der Prüfungskommission (eingeschrieben, unter Rücksendung der Akten) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Beatrice Brügger Versand am: 29. Mai 2007