Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.06.2019 B-2166/2019

18. Juni 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·706 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Ausbildung | Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung - Technischer Kaufmann mit eidg. Fachausweis

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2166/2019

Urteil v o m 1 8 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Eva Kälin.

Parteien B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung – Technischer Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis.

B-2166/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2019 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2018 um Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse für die eidgenössische Berufsprüfung als technischer Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerde vom 5. Mai 2019 gleichzeitig sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2019 beinhaltet, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beiträge an die Berufsausbildung gemäss Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 7. Juni 2019 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerde bzw. des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2019 zur gutdünkenden Behandlung zugestellt hat, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist weder den Kostenvorschuss geleistet noch seine Beschwerde vom 5. Mai 2019 zurückgezogen hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

B-2166/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 150.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es der Vorinstanz ungeachtet des Nichteintretens auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nach wie vor unbenommen bleibt, das vorerwähnte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nach Gutdünken zu behandeln.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

B-2166/2019 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Eva Kälin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 18. Juni 2019

B-2166/2019 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2019 B-2166/2019 — Swissrulings