Abtei lung II B-2154/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiberin Barbara Aebi. X._______, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, Vorinstanz, Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
B-2154/2008 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 stellte X._______ (Beschwerdeführer) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe in den Wiederholungskursen (WK) untragbare Situationen erlebt. Er finde den Umgang mit Waffen schrecklich. Er fühle sich ein wenig gestresst und angespannt, wenn er Schiessübungen machen müsse. Beim Militäreinsatz im Jahr 2006 habe er sich nicht wohl gefühlt, da der gesamte Dienst (Botschaftsschutz) mit durchgeladener Waffe habe geleistet werden müssen. Er habe Angst gehabt, dass einer von ihnen durchdrehen könnte. Allgemein habe sich seine Beziehung zur Waffe aufgrund zahlreicher Zwischenfälle verschlechtert. Da er wie seine Partei, die SP, die Waffe im Zeughaus haben möchte, sammle er an vorderster Front Unterschriften für die Waffenschutz-Initiative. Weiter brachte er vor, der militärische Dienst mache in der Form, wie er ihn bis heute erlebt habe, keinen Sinn. Die Schweiz brauche keine solche "Geld-Verschlingerungs- Maschinerie". Bei Naturkatastrophen und anderen Notlagen sei der Dienst jedoch sinnvoll. Jedes Mal, wenn ihm wieder ein WK bevorstehe, "grause" es ihn wegen zweier Probleme: Die Waffe und die Nutzlosigkeit des Dienstes. Im WK im Jahr 2002 habe sein effektiver Einsatz eine knappe halbe Stunde betragen; er habe zwei Funkgeräte reparieren müssen. Dies könne nicht der Sinn sein. Er sei nicht krank, er sei nicht untauglich, und wenn es unbedingt sein müsse, überwinde er gewisse Situationen mit Waffen (Rudelbildungen am Schiessstand), aber er fühle sich gekränkt als "Nutzloser" im nutzlosen Dienst. Deshalb wolle er Zivildienst leisten. Er wolle Menschen helfen. Dies sei für ihn sinnvoll. Er wolle eine gewaltfreie Umgebung. Im Militär sei er verstärkt von einem "ruhenden" Gewaltpotential umgeben. Das könne er mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbaren. B. Am 4. März 2008 hörte die Zulassungskommission des Zivildienstes (Vorinstanz) den Beschwerdeführer persönlich an. Mit Verfügung vom selben Datum lehnte sie sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer auf eine mögliche moralische Forderung des sinnvollen und nützlichen Einsatzes berufe. Diese Forderung erfülle mangels Allgemeinverbindlichkeit und unbedingter Gültigkeit die Kriterien einer moralischen Norm nicht. Zudem stehe sie nicht grundsätzlich im Wi- B-2154/2008 derspruch zum Leisten von Militärdienst. Auch gerate er nicht in einen unauflösbaren Konflikt mit der Militärdienstpflicht, da er sich einen sinnvollen Militäreinsatz vorstellen könne. Seine Ablehnung des Militärdienstes scheine nicht in erster Linie moralisch, sondern persönlich motiviert und durch die individuell erlebte Nutzlosigkeit im Militärdienst verstärkt zu sein. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Zulassungskommission seine Äusserungen im Gesuch weder ernst genommen habe, noch auf diese eingegangen sei. Sie habe in der Anhörung von Anfang an versucht, ihm weis zu machen, dass eine Umteilung zum waffenlosen Dienst kein Problem darstellen würde. Auch habe ihm die Zulassungskommission durch geschickte Argumentation eine Falle gestellt. Seine Abscheu gegen Waffen sei während dem Zulassungsgespräch gerade einmal während 3 Minuten erörtert worden, obwohl hier sein Gewissenskonflikt zu suchen sei. Weiter habe er das Gefühl gehabt, dass die Zulassungskommission sich während der Anhörung vor allem auf das Prüfen von Widersprüchen konzentriert habe. Er habe sich während der Anhörung indessen wohl gefühlt, und die Zulassungskommission habe ihn freundlich befragt. Die Zulassungskommission habe ihre Verfügung nicht genügend begründet. In den Erwägungen seien wichtige Argumente wie "Mühe" mit Waffen, "Abscheu" gegen Waffen, Rudelbildungen, Schiessübungen und sonstige "sinnlose" Übungen, die in ihm zu Angst und Unsicherheit führten, nicht genannt worden. In seinem Gesuch an die Zulassungskommission würden sich "etliche Beweise und Hindeutungen" finden, dass er "mit der Waffe und dem Militär mit seinem Gewissen ein Problem habe", und dass er sich in gewissen Situationen gestresst fühle und vor gewissen Momenten Angst und grossen Respekt verspüre. Die Zulassungskommission sei leider nicht auf diese Gründe eingegangen. D. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Zulassungskommission seine Äusserungen weder ernst genommen habe, noch darauf eingegangen sei, durch die Dauer und Tiefe der Anhörung widerlegt werde. Zudem sei die Umteilung zum waffenlosen Dienst von B-2154/2008 ihnen erst am Schluss angesprochen worden. Der Vorwurf, ihm eine "Falle" gestellt zu haben, sei daher unzulässig. Der Beschwerdeführer habe selber den waffenlosen Dienst als Möglichkeit einbezogen. Ausserdem liege hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgegebenen Sinnlosigkeit keine allgemein verbindliche Norm vor, weil diese rein situativ und mit Nutzenüberlegungen gekoppelt sei. Ängste bezüglich der eigenen Unversehrtheit würden von ihm gleichfalls vorgebracht, was zwar nachvollziehbar sei, aber nicht als Gewissenskonflikt angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage hin ganz klar die Sinnlosigkeit der Militärdienstleistung als Grund für den Gewissenskonflikt angegeben. Wenn er selber das Problem mit dem Einsatz von Waffen nicht hervorhebe, sei es nicht die Sache der Zulassungskommission, zu insistieren. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 nimmt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) eingehend Stellung zur Beschwerde und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es insbesondere aus, was die Anhörung betreffe, seien der Anhörungsnotiz keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Zulassungskommission die Äusserungen des Beschwerdeführers im Gesuch nicht ernst genommen hätte und nicht darauf eingegangen wäre. Die von der Zulassungskommission gestellten Fragen erschienen vielmehr als geeignet, den Gesuchsteller zur Darlegung eines Gewissenskonflikts zu bewegen. Weiter bringt sie vor, solange ein Gesuchsteller seine Bereitschaft erkläre, waffenlosen Militärdienst zu leisten, er damit zum Ausdruck bringe, dass er diesen Dienst mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Für eine Zulassung zum Zivildienst sei jedoch Voraussetzung, dass der Militärdienstpflichtige den Militärdienst, welcher auch den unbewaffneten Militärdienst umfasse, nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Der unbewaffnete Militärdienst würde innerhalb der Armee geleistet und beinhalte eine besondere Form der Militärdienstpflicht. Er gehe somit dem Zivildienst vor, weshalb Gesuchsteller, die zur Leistung des waffenlosen Militärdienstes bereit seien, nicht zum Zivildienst zugelassen würden. F. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen. B-2154/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. März 2008 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZDG), die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Abs. 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläutert er insbesondere seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach: B-2154/2008 "a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist." Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass im weitesten Sinn "ethische", "moralische", "sittliche" oder "religiöse" Werte in Betracht fallen. Wesentlich ist dabei, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 2, Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Art. 1 ZDG als glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR 824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen und nicht öffentlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht B-2154/2008 jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als an den Entscheid der Vorinstanz gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist, etwa weil erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde. Soweit der Entscheid der jeweiligen Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt durch das Gericht kein Eingriff in deren Beurteilungsspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3121/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445 ff.). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Zulassungskommission habe ihre Verfügung nicht genügend begründet. In den Erwägungen seien wichtige Argumente wie Mühe mit Waffen, Abscheu gegen Waffen, Rudelbildungen, Schiessübungen und sonstige "sinnlose" Übungen, welche in ihm eine Angst und Unsicherheit bildeten, nicht genannt worden. Zudem sei sein Problem mit Waffen weder in den Erwägungen noch in der Zusammenfassung der Verfügung zu finden, obwohl hier sein Gewissenskonflikt zu suchen sei. 4.1 Ein Anspruch auf eine Begründung ergibt sich generell aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Der Gehörsanspruch gewährleistet allen Personen, die vom Ausgang eines Verfahrens mehr als die Allgemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnahme (vgl. hiezu und zum Folgenden: LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung in: ZBl 1998 S. 97 ff., insb. S. 100 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 94 E. 3b). Dazu gehören eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien, insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- B-2154/2008 weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 122 I 53 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). Die Praxis des Bundesgerichts zum Anspruch auf Entscheidbegründung nach Art. 29 Abs. 2 BV ist wesentlich beeinflusst durch die gesetzliche Begründungsgarantie in Artikel 35 VwVG (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 536 mit Hinweisen). Nach Artikel 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1). Die Behörde kann indessen auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3). 4.2 An die Begründung werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Eingriffsintensität des Entscheides. Je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen. Grundsätzlich muss die Behörde nach der Praxis des Bundesgerichts nur jene Gründe nennen, die für ihren Entscheid von tragender Bedeutung sind (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, a.a.O., S. 539). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr genügt es, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. (vgl. BGE 129 I 323 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 121 I 54 E. 2c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1705 ff.). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV und damit Art. 35 VwVG, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuleiten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1706). 4.3 Im angefochtenen Entscheid hat die Zulassungskommission (auf mehr als 2 Seiten) die wichtigsten Vorbringen zum geltend gemachten Gewissenskonflikt festgehalten und sodann gezeigt, wie sie den Gewissenskonflikt entsprechend den Kriterien nach Art. 18b ZDG beurteilt hat. Daraus hat die Kommission die Schlussfolgerung gezogen. B-2154/2008 Aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne weiteres hervor, von welchen Überlegungen sich die Kommission leiten liess. Da der Beschwerdeführer auf die Frage der Zulassungskommission, ob die Sinnlosigkeit des Militärdienstes und/oder die Probleme mit der Waffe einen Gewissenskonflikt begründete, in erster Linie die Sinnlosigkeit als Grund für seinen Gewissenskonflikt angegeben hat (vgl. Anhörungsnotiz [AN], Zeile [Z.] 28-33), kann der Zulassungskommission nicht vorgeworfen werden, dass sie sich zu den Problemen, welche der Beschwerdeführer mit Waffen hat, nicht geäussert hat. Die Zulassungskommission ist nämlich nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen zu äussern (vgl. E. 4.2). Die vorliegende Begründung reicht aus, um den Gesuchsteller in die Lage zu versetzen, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen, und sie in Kenntnis der massgebenden Umstände an eine höhere Instanz weiterzuleiten. Somit genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids den Anforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV und damit Art. 35 VwVG. Die Frage, ob die Begründung der Verfügung vom 4. März 2008 auch rechtlich haltbar ist, ist materieller Natur. 5. Was die Anhörung betrifft, rügt der Beschwerdeführer, die Zulassungskommission habe während der ganzen Diskussion versucht, ihm weis zu machen, dass er schon von Vornherein einen waffenlosen Dienst hätte absolvieren können. Auch habe ihm die Zulassungskommission durch geschickte Argumentation eine Falle gestellt und sich mehr auf das Prüfen von Widersprüchen konzentriert. Zudem sei seine Abscheu gegen Waffen während dem Zulassungsgespräch nur gerade einmal während ungefähr 3 Minuten erörtert worden. 5.1 Wie die bisherige Rechtsprechung immer wieder festgehalten hat, ist es in erster Linie Sache des Gesuchstellers, seinen Gewissenskonflikt darzustellen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu legen (vgl. Art. 1 und 16a Abs. 2 ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat umgekehrt lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. das Urteil des B-2154/2008 Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.1). Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf die Aussagen eines Gesuchstellers durchaus kritisch hinterfragen. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige, durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid dar. Es liegt in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt allenfalls auch Ergänzungs- und Gegenfragen, besonders wenn ein Gesuchsteller - wie hier - Mühe bekundet, von sich aus die für ihn relevanten Beweggründe zu verdeutlichen. Trotzdem ist es nicht Sache der Kommission, die Gewissensgründe des Gesuchstellers gewissermassen zu erraten, wenn dieser nicht in der Lage sein sollte, diese glaubhaft darzulegen. 5.2 Der Anhörungsnotiz vom 4. März 2008 lässt sich entnehmen, dass die Zulassungskommission das Gespräch von Anfang an auf die Gründe für den Gewissenskonflikt lenkte (vgl. AN, Z. 4 ff.). Durch Nachfragen erreichte sie, dass der Beschwerdeführer die Sinnfrage als für ihn wichtigsten Grund für seinen Gewissenskonflikt nannte (AN, Z. 28-33). Weiter versuchte die Zulassungskommission zu ergründen, warum der Beschwerdeführer etwas nicht machen darf, was er als sinnlos erachten würde (AN, Z. 34 ff.). Schliesslich hat ihn die Zulassungskommission zu seinem Problem mit Waffen angesprochen (AN, Z. 120 ff.) und mehrmals nachgefragt, worin das Problem genau liege. Dabei hat sie auch das Thema des waffenlosen Dienstes erörtert (AN, Z. 136-139). Den Abschluss bildeten Fragen zum privaten, beruflichen und politischen Engagement des Beschwerdeführers (AN, Z. 150 ff.). Insgesamt ergibt sich aus der Anhörungsnotiz der Eindruck, dass die Zulassungskommission ihre Fragen neutral formuliert und versucht B-2154/2008 hat, den Antworten zu folgen sowie gezielt nachzufragen. Auch ergibt sich daraus, dass die Zulassungskommission immer auf die Äusserungen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Es gibt keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass sie sich auf das Prüfen von Widersprüchen konzentriert oder ihm durch geschickte Argumentation sogar eine Falle gestellt hätte. Aus der Anhörungsnotiz geht weiter hervor, dass die Kommission gegen Ende der Anhörung den Beschwerdeführer zu seiner Abscheu gegen Waffen befragt und mehrmals nachgehakt hat, und dass hiezu alle wichtigen Vorbringen aus dem Zulassungsgesuch angesprochen wurden. Eine ausführliche Erörterung dieses Problems war jedoch nicht nötig, weil der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung die Sinnfrage in den Mittelpunkt seines Gewissenskonflikts gestellt hat. Schliesslich ergibt sich aus der Anhörungsnotiz, dass dieser erst am Schluss der Anhörung zum Thema des waffenlosen Dienstes angesprochen wurde. Insgesamt hinterlässt die Anhörungsnotiz nie den Eindruck, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz während der Anhörung in irgend einer Weise unfair behandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Beschwerde ausdrücklich darauf hin, dass er sich während der Anhörung wohlgefühlt und auch das Gefühl gehabt habe, von der Kommission freundlich befragt worden zu sein (vgl. Beschwerde vom 3. April 2008, S. 2). Das Zulassungsverfahren ist deshalb nicht zu beanstanden. 6. Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob der Entscheid der Zulassungskommission, den Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zuzulassen, in materieller Hinsicht haltbar ist. 6.1 In Bezug auf Inhalt, Tragweite und Gründe des verpflichtenden Charakters der moralischen Forderung (Art. 18b Bst. a ZDG) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die persönliche Forderung des Beschwerdeführers, im Leben seine Zeit nur für Sinnvolles und Nutzbringendes einzusetzen, für sich allein nicht Grundlage eines Gewissenskonfliktes sein könne. Weil er die Begriffe Helfen und Nützlichkeit aufgrund seiner persönlichen Empfindungen und Präferenzen festlege und sich diese nicht auf moralischen Forderungen beziehen liessen, fehle es ihnen an Allgemeinverbindlichkeit. 6.1.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass nicht nur eine persönliche "Präferenz" (Nützliches zu erledigen und zu B-2154/2008 helfen), sondern ein wirklicher Gewissenskonflikt vorliege. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 meint die Zulassungskommission, dass der Beschwerdeführer mehrmals betont habe, dass sinnvolles Tun und Nützlichkeit für ihn zentrale Massstäbe seien. Er lege aber aus dem "Bauch" heraus fest, wann etwas sinnvoll sei. Somit basiere sein Konflikt auf persönlichen Präferenzen, man könne auch sagen, was ihm "Spass", "Lust" mache oder notwendig erscheine. Es liege keine allgemein verbindliche Norm vor, weil die vorgegebene Sinnlosigkeit rein situativ und mit Nutzenüberlegungen gekoppelt sei. Ebenso habe er mit der Sinnfrage nicht dahingehend überzeugen können, dass sinnvolles Handeln für ihn eine Forderung sei, welche auf einer moralischen Norm basiere. Vielmehr entscheide er auf Grund der jeweiligen Rahmenbedingungen, was jeweils sinnvoll oder eben nicht sinnvoll sei. 6.1.2 Im Zivildienstgesuch vom 8. Januar 2008 gibt der Beschwerdeführer unter anderem an, dass der Militärdienst, in der Form, wie er ihn bis jetzt erlebt habe, keinen Sinn mache. Zudem komme er sich richtig "nutzlos im nutzlosen Dienst" vor. Eine knappe halbe Stunde habe sein "effektiver" Einsatz im WK 2002 betragen. Die Schweiz brauche keine solch teure "Geld-Verschlingerungs-Maschinerie". Er fühle sich gekränkt als "Nutzloser" im nutzlosen Dienst. Er wolle Hilfe leisten. Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Sinn sehe in den WK's, die er geleistet habe, und dass ihm der tiefgründige Sinn des Dienstes fehle (vgl. AN, Z. 6 f). Auch würde er die Sinnfrage und nicht die Probleme mit der Waffe als Gewissenskonflikt sehen (AN, Z. 30-33). Auch frage er sich nach dem Nutzen des militärischen Dienstes (AN, Z. 20). Später erörterte er auf entsprechende Nachfrage seine Einstellung zum Helfen (AN, Z. 43 ff.). Schliesslich meinte er, dass er sich nutzlos fühle, wenn er wertvolle Zeit verliere (AN, Z. 62 f). Auch gäbe es in seiner Freizeit keine Lücken in denen er nutzlos sei. Zudem sei die ganze Arbeitswoche lückenlos durchorganisiert (AN, Z. 73-80). Auch empfinde er immer einen Zugzwang zu helfen und etwas zu leisten (AN, Z. 82 f). 6.1.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nie abschliessend definiert, was inhaltlich unter dem „Gewissen“ beziehungsweise einer „moralischen Forderung“ im Sinne des ZDG zu verstehen sei. Indessen sind gewisse negative Definitionen B-2154/2008 herausgearbeitet worden. Eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund anerkannt werden könnte, muss primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der Armee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen oder Dienstbetrieb - mag sie im Einzelnen noch so fundiert und nachvollziehbar sein - vermag keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt. Auch ausschliesslich persönliche, an eigenen Interessen orientierte Gründe wie Aus- oder Weiterbildung, Sehnsucht nach der eigenen Familie, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder rein taktisch-politische Erwägungen sowie der an sich verständliche Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen Dienstbetriebes oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten klarerweise nicht als Gewissensgründe und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom 3. September 2007 E. 2 und B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2.3). 6.1.4 Es ist im Lichte dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen ethisch-moralisch begründeten Gewissenskonflikt erkennen kann. Der Beschwerdeführer bringt im Gesuch und an der Anhörung in seinen Ausführungen insbesondere Kritik hinsichtlich Effizienz und Dienstbetrieb der Armee vor ("Geld-Verschlingerungs-Maschinerie", knappe halbe Stunde "effektiver" Einsatz, etc). Bloss feststellende Kritik an der Armee vermag jedoch keinen Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt (vgl. E. 6.1.3). In der Argumentation des Beschwerdeführers kommen auch persönliche Nützlichkeitsüberlegungen zum Zug. Das Bedürfnis, etwas Sinnvolles zu tun oder die Ansicht, dass die für den Militärdienst verwendete Zeit besser genutzt werden könnte, gehören in den Bereich der persönlichen Gründe, welche nicht berücksichtigt werden können, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. E. 6.1.3). Was das Problem des Beschwerdeführers mit Waffen betrifft, so geht aus dem Gesuch und der Anhörungsnotiz hervor, dass der Umgang mit Waffen in ihm Ängste und Unsicherheiten auslöse. Im Gesuch erklärt er, dass einer durchdrehen und etwas passieren könnte (vgl. Zulassungsgesuch, S. 4). In der Anhörung führte er aus, er habe im Um- B-2154/2008 gang mit Waffen Angst, dass jemandem etwas passieren könnte (vgl. AN, Z. 131 ff). Damit bringt er ansatzweise seine Abneigung gegen Gewalt und Töten zum Ausdruck. Ein vertiefte gedankliche Auseinandersetzung mit der Gewaltproblematik ist jedoch nicht erkennbar. Falls er selbst oder seine Familie bedroht würde, kann er sich den Einsatz einer Schutzwaffe vorstellen (vgl. AN, Z. 131 ff). Auch kann er das obligatorische Schiessen überwinden, weil er dieses mit Kollegen schiesst (vgl. AN, Z. 31 f). Daher vermag er mit seinen Ausführungen zur Abneigung gegenüber Waffen und Gewalt nicht glaubhaft zu machen, dass sich diese Gefühle zu einer eigentlichen ethisch-moralischen Lebenslinie verdichtet hätten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Zivildienst entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht eine „sinnvollere“ Variante, sondern die Ausnahme zum Militärdienst ist, die nur jenen Personen gewährt wird, die in einen ernsten Gewissenskonflikt geraten würden, wenn sie Letzteren leisten müssten. Gründliche Überlegungen zur ethisch-moralischen Überzeugung, weshalb das Leisten von Militärdienst mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbar ist, ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein geltend gemachter Gewissensentscheid als gereift und ernsthaft anerkannt werden kann. Solche vertiefte gedankliche Überlegungen zu einzelnen Werten und deren Verhältnis zueinander fehlen in der Darlegung des Beschwerdeführers. 6.2 Auch bezüglich der weiteren Beurteilungskriterien nach Art. 18b Bst. b-d vermag der Beschwerdeführer seinen Gewissenskonflikt nicht glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts (Bst. b) weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein Problem mit Waffen und das Fehlen eines Nutzens des Militärdienstes hin (vgl. AN, Z. 6-23). Bei der Umsetzung der geltend gemachten moralischen Forderung in anderen Lebensbereichen (Bst. c) weist er lediglich darauf hin, dass er Mitmenschen gerne helfe (vgl. AN, Z. 39 ff.). Ein Einfluss des geltend gemachten Gewissenskonfliktes auf das Befinden und die Lebensführung (Bst. d) ist höchstens darin zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer gekränkt fühlt, wenn er nichts Sinnvolles tun kann. Weitere Ereignisse und Einflüsse zur Darlegung des Gewissenskonfliktes bringt er nicht vor. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seinen geltend gemachten Gewissenskonflikt glaubhaft B-2154/2008 darzulegen. Die Ausführungen, die die Vorinstanz hierzu gemacht hat, sind daher nicht zu beanstanden. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zulassungsgespräch seine Bereitschaft erklärt hat, waffenlosen Militärdienst zu leisten (vgl. AN, Z. 136-144). Der waffenlose Militärdienst geht aber als besondere Form der Militärdienstleistung dem Zivildienst vor. Wer zur Leistung von waffenlosem Militärdienst bereit ist, kann nicht Zivildienst leisten. Einzig wer auch den waffenlosen Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, wird zum Zivildienst zugelassen (vgl. REKO/EVD 97/5C-078 E. 4.2, publiziert in VPB 63.100; sowie Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1627). Ein Gesuchsteller hat daher nicht nur darzulegen, inwiefern der Dienst an der Waffe gegen sein Gewissen verstösst, sondern auch nachvollziehbar zu machen, warum sogar das Leisten von waffenlosem Militärdienst für ihn nicht möglich ist. Dies entspricht der Auffassung, welche das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2008 vertreten hat. 7. Für das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in den Darstellungen des Beschwerdeführers keinen glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt erkennen konnte. Der Beschwerdeführer legte weder nachvollziehbar dar, was Inhalt und Tragweite des behaupteten Gewissenskonflikts ausmacht, noch nannte er anerkennungswürdige Ereignisse und Einflüsse, durch die der behauptete Gewissenskonflikt entstanden ist. Dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18b Bst. e ZDG zu Recht als widerspruchsfrei und in sich schlüssig qualifizierte, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 9. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. 10. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht B-2154/2008 weiter gezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.416.3469.0; Einschreiben; Beilagen zurück) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement - die Vollzugsstelle für den Zivildienst Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Barbara Aebi Versand: 26. September 2008 Seite 16