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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2007 B-2117/2006

19. Februar 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,663 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Nichtzulassung zum Zivildienst

Volltext

Abtei lung II B-2117/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. Februar 2007 Mitwirkung: Richter Francesco Brentani; Frank Seethaler; Ronald Flury; Gerichtsschreiber Corrado Bergomi. F. _____________, Beschwerdeführer, gegen Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Aarau (Windisch), Kasernenstrasse 28, 5000 Aarau, Vorinstanz betreffend Nichtzulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. April 2006 ersuchte F. _____________ die Zulassungskommission für den Zivildienst (im Folgenden: Zulassungskommission, Vorinstanz), ihn zum Zivildienst zuzulassen. Er machte im Wesentlichen geltend, das menschliche Leben stelle für ihn ein so hohes Gut dar, dass es von niemandem weggenommen werden dürfe. Schon in den Zehn Geboten werde ausdrücklich vorgeschrieben "Du sollst nicht töten". Auch wenn Kriegstote als notwendiges Übel hingenommen würden, bedeute dies seiner Meinung nach keine Rechtfertigung zum Töten, vor allem weil der Mensch Fähigkeiten besitze, um Konflikte auf einem anderen Weg zu lösen. Zwar diene die Schweizer Armee nur der Verteidigung. Dennoch halte er schon nur die Vorstellung, sein eigenes Leben bei der Verteidigung der Schweiz zu verlieren oder ein anderes auszulöschen, für abstossend. Aus diesem Grund könne er im Kriegsfall der Schweizer Armee nicht dienen. Auch eine Mitwirkung als Sanitätssoldat komme für ihn nicht in Frage, denn er würde die Mitschuld am Tod anderer Menschen trotzdem tragen. Ihm sei bewusst, dass die Schweiz vor Angriffen verteidigt werden müsse, dies sei aber auch mit ethisch vertretbaren Mitteln möglich. Des Weiteren führte er aus, das Militär, dessen strikte Hierarchie und der gegenüber den Vorgesetzten zu leistende Gehorsam würden seine Fähigkeit, selbständig zu denken und zu arbeiten, in Gefahr bringen. Die im Militär erteilten Befehle dienten zur Ausbildung eines möglichen Kriegers und Mörders und er möchte sich kein entsprechendes Wissen aneignen, da ein solches aufgrund seiner Moralvorstellungen unmenschlich sei und sich mit seinem Gewissen nicht vereinbaren lasse. Nachdem die Zulassungskommission F. _____________ am 27. Juli 2006 persönlich angehört hatte, wies sie gleichentags sein Gesuch ab. Sie hielt im Wesentlichen fest, der Gesuchsteller habe zwar seine ethischen und moralischen Forderungen darlegen können. Jedoch sei es ihm weder gelungen, diese hinreichend mit Inhalten zu füllen, noch deren Tragweite und die Gründe für deren verpflichtenden Charakter nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere könne die Zulassungskommission die Entstehung und Entwicklung der inneren Beweggründe, die zum Gesuch geführt hätten, nicht erkennen. Weiter sei kein Engagement zu erkennen, das die geltend gemachte moralische Forderung wesentlich stützen würde. Da der Gesuchsteller bisher keinen Militärdienst geleistet habe, seien sein Befinden und seine Lebensführung durch den geltend gemachten Gewissenskonflikt nicht beeinträchtigt worden. Die Zulassungskommission könne die Aussagen des Gesuchstellers während der Anhörung nicht als plausibel und insgesamt in sich schlüssig beurteilen. Vielmehr seien diese widersprüchlich gewesen. Beispielsweise sei die Aussage, Handlungen zu vertuschen, die er gegen sein Gewissen vornehme, mit dem Wert der Ehrlichkeit nicht zu vereinbaren. Wo sich der Gesuchsteller auf die Vernunft berufen habe, habe er der Aufforderung nicht nachkommen können, dies näher zu erklären. Stattdessen habe er den Begriff ausgetauscht und sich unvermittelt

3 auf "überlieferte Werte" berufen. B. Gegen diese Verfügung erhob F. _____________ (Beschwerdeführer) am 30. August 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Anhörung habe ihm grosse Mühe bereitet. Er habe es äusserst unbehaglich gefunden, seine Überlegungen und Überzeugungen der Zulassungskommission offen zu legen. Das habe zu unüberlegten und unpräzisen Formulierungen seinerseits geführt, welche seine Erläuterungen verfälscht hätten. Mit Verfügung vom 1. September 2006 forderte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde bis 11. September 2006 zu ergänzen. Mit Schreiben vom 8. September 2006 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest und beantragt, nochmals von der Zulassungskommission angehört zu werden. Er macht geltend, er habe sich während der Anhörung nicht in der Lage gefühlt, der Zulassungskommission seine Anliegen so darzulegen, wie dies im Zivildienstgesetz vorgeschrieben sei. Das sei auf die Schwierigkeit zurückzuführen, die er habe, wenn er sein Gewissen unbekannten Menschen erklären und ihnen Einblick in seine Gedankenwelt gewähren müsse. Am Anfang sei ihm diese Schwierigkeit nicht bewusst gewesen. Umso überraschter sei er während der Anhörung gewesen. C. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2006 beantragt die Zulassungskommission die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung ihre Arbeit kritisiere. Sie sei sich im Übrigen bewusst, wie schwierig es für einen Gesuchsteller sei, das eigene Gewissen gegenüber fremden Menschen erklären zu müssen. Auch habe sie ein gewisses Verständnis dafür, dass in einer Anhörung Schwierigkeiten auftreten könnten, mit denen der Gesuchsteller vorher nicht gerechnet habe. Gerade deshalb habe sie den Gesuchsteller darauf angesprochen und ihm die Möglichkeit einer zweiten Anhörung eröffnet. Der Gesuchsteller habe aber weder seine Schwierigkeiten näher benennen können, noch sei er auf das Angebot einer zweiten Anhörung eingetreten. Gegen Ende der Anhörung habe sich der Gesuchsteller zwar in besserer Verfassung befunden, jedoch habe dies nichts an der Art der Beantwortung der Fragen geändert. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 ersuchte die Rekurskommission EVD das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), sich zur Beschwerde zu äussern.

4 Mit Schreiben vom 3. November 2006 teilt das EVD mit, es verzichte - unter Verweisung auf die Vorakten - auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. Mit Schreiben vom 7. November 2006 teilte die Rekurskommission EVD dem Beschwerdeführer mit, dass keine öffentliche Verhandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen sei. E. Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde. Am 10. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung der Spruchbehörde bekannt. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Zulassungskommission vom 27. Juli 2006 ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Sie kann nach Artikel 63 des Zivildienstgesetzes (zitiert in E. 2) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. i. V. m. den Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 105 des Anhangs des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und

5 hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Bst. a VwVG, Art. 64 Abs. 1 ZDG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit einzutreten. 2. Das Zulassungsverfahren zum Zivildienst wird durch das Gesuch des Stellungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle eingeleitet. Darin legt er seinen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über einen zivilen Ersatzdienst, Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0). Über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage entscheidet die Zulassungskommission (Art. 18 Abs. 1 ZDG). Sie hört die gesuchstellenden Personen an (Art. 18a Abs. 1 ZDG i. V. m. Art. 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016) und beurteilt die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit entsprechend den Kriterien nach Artikel 18b ZDG. 3. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach, a) ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b) welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend

6 gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c) ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d) wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie e) ob die Darlegung des Gewissenskonfliktes der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist. Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt. Die Rekurskommission EVD hatte erkannt (vgl. REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.131), dass ethische, moralische, sittliche, oder religiöse Werte in Betracht fallen. Für die Rekurskommission EVD war wesentlich, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht wurde das Gewissen beziehungsweise die in den neuen Gesetzesbestimmungen angesprochene moralische Forderung nicht weitergehend definiert. Die bisherige Rechtsprechung hat indessen gewisse negative Definitionen herausgearbeitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Artikel 1 ZDG anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen muss, dass bloss feststellende Kritik an der Armee (beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb) - und mag sie noch so fundiert und nachvollziehbar sein - keinen Gewissensentscheid zu begründen vermag, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt (vgl. nicht publizierte E. 3.1 von REKO/EVD 99/5C-090, abrufbar unter: www.reko.admin.ch, publiziert in: VPB 64.130; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 1. Dezember 2003 i. S. M. [03/5C-033] E. 5.2.1 und vom 9. Juni 2004 i. S. W. [03/5C- 071] E. 6.2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. nicht publizierte E. 3.1 von REKO/EVD 99/5C-090, a. a. O.; REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2 f. und 6.1, abrufbar unter: www.reko.admin.ch, VPB 64.131; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 7. Juli 1998 i. S. S. [97/5C-085] E. 2.1). Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, dass und weshalb von dieser Praxis abgewichen werden sollte.

7 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht wie seine Vorgängerorganisation eine gewisse Zurückhaltung. Die Begriffe "Gewissen", "Gewissenskonflikt" und "glaubhaft" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vgl. Häfelin / Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 119 Ib 254 E. 2b mit Hinweisen; Häfelin / Müller, a. a. O., Rz 454 f.). Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes, VKZD, SR 824.013). Bei der Wahl der Zulassungskommission ist anzustreben, dass diese bezüglich Landessprachen, Alter, Geschlecht, beruflichem Hintergrund und geographischer Herkunft der Mitglieder ausgewogen zusammengesetzt ist und dass Persönlichkeiten gewählt werden, die in der Lage sind, die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit zu beurteilen (vgl. Art. 9 Abs. 2 VKZD). So sollen bei der Auswahl der Mitglieder primär Aspekte wie Grundwerte und Grundhaltung, analytisches und konzeptionelles Denken, Empathie, Kommunikationsfähigkeit, Argumentationsfähigkeit und schriftlicher Ausdruck, Konfliktfähigkeit, Lern- und Entwicklungsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit beachtet werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 VKZD).

8 Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst), nicht jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte. Die Gesprächsnotiz ist daher nur von beschränktem Beweiswert in Bezug auf den genauen Wortlaut der gestellten Fragen oder der gegebenen Antworten (vgl. REKO/EVD 01/5C-026 E. 5.1, abrufbar im Internet unter: www.reko.admin.ch; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 10. Januar 2003 i. S. K. [02/5C- 063] E. 5) und kann den an der Anhörung unmittelbar gewonnen Eindruck nur teilweise wiedergeben. Da der Gesetzgeber der Anhörung innerhalb des Zulassungsverfahrens eine zentrale Rolle eingeräumt hat (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 4. Juli 2003 i. S. B. [02/5C-062] E. 5.1), handelt es sich bei diesem persönlichen Eindruck um ein wesentliches Sachverhaltselement für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts, dem eine entscheiderhebliche Bedeutung zukommen kann. Auf Grund dieser Gegebenheiten erachtet sich auch das Bundesverwaltungsgericht als an den Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt glaubhaft sei oder nicht, gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar wird ein Entscheid der Zulassungskommission namentlich dann erachtet, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurden (vgl. REKO/EVD 99/5C-090 E. 6.1, publiziert in: VPB 64.130). Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt kein Eingriff. 5. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in der Beschwerdeergänzung geltend, die Anhörung habe ihm grosse Mühe bereitet. Er habe es äusserst unbehaglich gefunden, seine Überlegungen und Überzeugungen der Zulassungskommission offen zu legen. Das habe zu unüberlegten und unpräzisen Formulierungen seinerseits geführt, welche seine Erläuterungen verfälscht hätten. Es falle ihm besonders schwer, sein Gewissen unbekannten Menschen zu erklären sowie ihnen Einblick in seine Gedankenwelt zu gewähren. Am Anfang sei ihm diese Schwierigkeit nicht bewusst gewesen. Umso überraschter sei er während der Anhörung gewesen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich in der Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeer-

9 gänzung die Arbeit der Zulassungskommission kritisiere. Sie sei sich im Übrigen bewusst, wie schwierig es für einen Gesuchsteller sei, das eigene Gewissen gegenüber fremden Menschen erklären zu müssen. In gleichem Masse könne sie verstehen, dass in einer Anhörung Schwierigkeiten auftreten könnten, mit denen der Gesuchsteller vorher nicht gerechnet habe. Deshalb habe sie den Gesuchsteller darauf angesprochen und ihm die Möglichkeit einer zweiten Anhörung eröffnet. Der Gesuchsteller habe aber weder seine Schwierigkeiten näher benennen können, noch sei er auf das Angebot einer zweiten Anhörung eingetreten. 5.1 Wie die bisherige Rechtsprechung immer wieder festgehalten hat, ist es in erster Linie Sache des Gesuchstellers, seinen Gewissenskonflikt darzustellen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu legen (vgl. Art. 1 und 16a Abs. 2 ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 15. März 2005 i. S. K. [5C/2004-113] E. 7.1). Daher erweist sich eine erhöhte Mitwirkung seitens des Gesuchstellers als notwendig und auch als zumutbar, zumal es um die von ihm angestrebte Zulassung zum Zivildienst geht. Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hindernis, sondern als Chance verstanden werden. Auch gemäss Botschaft II (a. a. O., S. 6185) liegt es an der Gesprächsführung durch die Mitglieder der Zulassungskommission, dem Intellekt der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen und sie auch dann zu verstehen, wenn sie nicht redegewandt ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aussagen eines Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid dar (vgl. Art. 18b ZDG). Es liegt demnach in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommis-

10 sion versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt hierzu allenfalls auch als provokativ empfundene Fragen (vgl. z. B. den unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 27. Februar 2004 i. S. Z. [5C/2003-43] E. 6.2.1), besonders wenn ein Gesuchsteller Mühe bekundet, von sich aus seine für den Zulassungsentscheid relevanten Beweggründe zu verdeutlichen. 5.2 Der Anhörungsnotiz lässt sich entnehmen, dass die Zulassungskommission das Gespräch von Anfang an auf die Gründe für den Gewissenskonflikt lenkte (Anhörungsnotiz, AN Z. 1). Durch Nachfragen erreichte sie, dass der Beschwerdeführer die drei für ihn wichtigsten Gründe für seinen Gewissenskonflikt nannte: Erstens empfinde er das Militär als eine Ausbildung zum Töten und er könne sich nicht vorstellen, auf Menschen zu schiessen (AN, Z. 2-4); zweitens werde im Militär das selbständige Denken unterdrückt (AN, Z. 6-7) und drittens stehe das Militär für eine Verschwendung der Ressourcen (AN, Z: 9-10). Weiter dehnte die Zulassungskommission das Gespräch in einer ersten Phase auf die Gründe aus, warum der Beschwerdeführer mit der militärischen Ausbildung und einer allfälligen Beteiligung an der Armee Mühe habe, wobei sie in ihrer Fragestellung auch das Thema des waffenlosen Dienstes berührte (AN, Z. 13-34). In einer zweiten Phase hat die Zulassungskommission versucht, mit zusätzlichen Fragen herauszufinden, welche Überzeugungen des Beschwerdeführers, namentlich hinter dem von ihm angerufenen Tötungsverbot stehen (AN, Z. 41, 57, 60), ob diese Überzeugungen für ihn uneingeschränkt Geltung haben (AN, Z. 62), vor welchem Hintergrund das Wertesystem des Beschwerdeführers entstanden ist (AN, Z. 67-106), was ihn dazu bewogen hat, ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen (AN, Z: 130 ff.) sowie was er unter Gewissen versteht (AN, Z. 154 ff.). In einer dritten Phase kam die Zulassungskommission wieder auf das Wertesystem des Beschwerdeführers zurück (AN, Z. 175-189) und versuchte zu eruieren, was der Beschwerdeführer mit der Aussage meinte, er möchte nur machen, was im Rahmen liege (AN, Z. 191, 194). Nachdem sich der Beschwerdeführer auf die Vernunft berufen hatte, verlangte die Vorinstanz von ihm entsprechende Erklärungen dieses Begriffs (AN, Z. 204, 206, 211, 213, 218). Anschliessend fragte sie ihn nach seiner Definition des Gewissens (AN, Z. 224), wie er seine Werte im Leben einsetze (AN, Z. 235) und wie er mit Konflikten umgehe (AN, Z. 238 ff.). Für das Bundesverwaltungsgericht sind angesichts der von der Vorinstanz angewandten Fragestellung grundsätzlich keine Anzeichen ersichtlich, die für eine unkorrekte oder unfaire Durchführung der Anhörung sprechen würden. Vielmehr erscheinen die gestellten Fragen unter formellen Gesichtspunkten geeignet, den Gesuchsteller zur Darlegung seines Gewissenskonflikts zu bewegen.

11 Immerhin aber geht aus der Anhörungsnotiz hervor, dass die Anhörung zweimal unterbrochen wurde, einmal auf Wunsch des Beschwerdeführers (AN, Z. 69-72) und einmal auf Wunsch der Vorinstanz (AN, Z. 168). Gemäss Anhörungsnotiz konnte die Vorinstanz nicht erkennen, ob die Schwierigkeit, vom Beschwerdeführer Antworten zu erhalten, auf seine angebliche Unfähigkeit, unbekannten Dritten seine Gedanken und Gefühle mitzuteilen, oder auf andere Gründe zurückzuführen war. Deshalb bot sie dem Beschwerdeführer zwei Alternativen an: entweder die Fortführung der Anhörung einschliesslich Abschluss des Gesuchsverfahrens mit Entscheid oder die Ansetzung einer zweiten Anhörung, worauf der Beschwerdeführer der ersten Variante den Vorzug gab (vgl. AN, Z. 169 ff.). Das Vorgehen der Zulassungskommission deutet darauf hin, dass sie die nicht näher bezeichneten Schwierigkeiten als erheblich betrachtete und bereit war, grösstmögliche Rücksicht darauf zu nehmen. Somit sind auch hier keine Indizien ersichtlich, aus welchen sich schliessen liesse, dass die Zulassungskommission auf die Persönlichkeit und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nicht in angemessener Art und Weise eingegangen wäre. Im Folgenden bleibt daher noch zu prüfen, ob der Entscheid der Zulassungskommission, den Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zuzulassen, in materieller Hinsicht haltbar ist. 6. In Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids hat die Zulassungskommission die Motive aufgelistet, welche der Beschwerdeführer genannt hat, um seiner Militärdienstpflicht nicht nachzukommen: 1) für ihn sei das Militär Ausbildung zum Kämpfen und Töten und das könne er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren; 2) er habe Probleme damit, Befehle auszuführen, welche seiner Meinung nach unsinnig seien und er gehe davon aus, dass im Militär das selbständige Denken unterdrückt werde; 3) er erachte das Militär in seiner heutigen Form als unsinnig und sehe darin eine Verschwendung von Ressourcen. Laut dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer das erste Motiv als Gewissensgrund bezeichnet. Zunächst einmal stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Vorinstanz in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids die vom Beschwerdeführer im Gesuch und anlässlich der Anhörung geltend gemachten Gewissensgründe in vollständiger Weise festgestellt hat. Dies ist zu verneinen. Aus der Anhörungsnotiz ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer ein Menschenleben für unersetzlich hält und derart wertvoll einstuft, dass er niemandem sein Leben stehlen würde. Daraus leitet er seine Unfähigkeit ab, jemanden zu töten (AN, Z. 46-61). Als weiteren

12 Wert nannte der Beschwerdeführer den Respekt vor anders denkenden Menschen (AN, Z. 110 ff.). Er erwarte von sich und den Mitmenschen gegenseitige Achtung und den Verzicht auf gegenseitige Schadenszufügung (AN, Z. 177 ff.). Zudem berief sich der Beschwerdeführer auf die Vernunft; seiner Meinung nach ist es möglich, Konflikte mit Diplomatie und ohne Androhung von Waffengewalt zu lösen (AN, Z. 203, 212, 219 f.). Sofern die Zulassungskommission die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Wert eines Menschenlebens, das Tötungsverbot, den Respekt vor den Mitmenschen und die Vernunft in die Prüfung der geltend gemachten Gewissensgründe nicht miteinbezogen hat, dürfte sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht in genügendem Masse festgestellt haben. Es könnte aber durchaus sein, dass sie die in der Würdigung der Gewissensgründe nicht berücksichtigten Ausführungen in die Prüfung der fünf Dimensionen der Darlegung des Gewissenskonfliktes hat einfliessen lassen. In diesem Fall wäre an der entsprechenden Stelle in diesem Entscheid zu untersuchen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung einer rechtlichen Prüfung standhält. Daraus ergibt sich, dass die restlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung darauf zu prüfen sind, ob die Vorinstanz hierbei allen rechtserheblichen Sachverhaltselementen Rechnung getragen hat und, falls dies zutrifft, ob sie besagte Sachverhaltselemente haltbar gewürdigt hat. Die Frage, ob der Sachverhalt vollständig festgestellt wurde, ist mit voller Kognition zu prüfen. Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission den vom Beschwerdeführer dargelegten Gewissenskonflikt gebührend beurteilt hat, eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 4.). Der Entscheid der Vorinstanz wird nur aufgehoben, sofern er offensichtlich unhaltbar ist. 7. Gemäss Artikel 18b Buchstabe a ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat. 7.1 Diesbezüglich hielt die Zulassungskommission fest, die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihm Ehrlichkeit, Freundlichkeit und Herzlichkeit als wichtige Werte vermittelt. Er habe auch in der Schule, insbesondere im Religionsunterricht grundlegende Werte mitbekommen, wobei er diese nicht habe konkret benennen können. Die Zulassungskommission führt weiter aus, durch selbständige Überlegungen habe der Beschwerdeführer seine heutige Werthaltung entwickelt, die auf die Prinzipien "Respekt vor

13 anders Denkenden, Achtung vor Mitmenschen, Anderen möglichst keinen Schaden zufügen" beruhe. Der Beschwerdeführer erwarte, dass Mitmenschen gleichfalls diese Werte im Umgang mit ihm einhielten. Für ihn sei das menschliche Leben einmalig und ein hohes Gut, das niemandem genommen werden dürfe. Sein Gewissen orte er in der Vernunft, die ethische und moralische Aspekte beinhalte und ihm sage, was gut und schlecht sei. Allfällige Überschreitungen versuche er zu "vertuschen". Er sei der Überzeugung, dass Frieden ohne Gewalt oder deren Androhung möglich sein sollte und nenne Diplomatie als ethisch vertretbares Mittel dazu. Aus diesen Aussagen zog die Zulassungskommission den Schluss, der Beschwerdeführer habe zwar seine ethischen und moralischen Forderungen darlegen können. Jedoch sei es ihm weder gelungen, diese hinreichend mit Inhalt zu füllen und sie herzuleiten, noch deren Tragweite und die Gründe für deren verpflichtenden Charakter nachvollziehbar darzulegen. In seinem Gesuch führte der Beschwerdeführer aus, für ihn stelle ein menschliches Leben ein so hohes Gut dar, dass es von niemandem weggenommen werden dürfe. Er berief sich auch auf die zehn Gebote, insbesondere auf das Gebot "Du sollst nicht töten" und machte darauf aufmerksam, wie viele Leute Kriegstote als notwendiges Übel hinnähmen, obwohl seiner Meinung nach ein Krieg keine Rechtfertigung zum Töten darstelle, weil der Mensch andere Arten der Konfliktlösung kenne. Er könne der Schweizer Armee im Kriegsfall nicht dienen, denn er finde die Vorstellung, sein Leben für die Verteidigung der Schweiz zu opfern oder ein anderes Leben dafür auszulöschen, als abstossend. Selbst eine Einteilung als Sanitätssoldat komme für ihn nicht in Frage, da er dadurch die Mitschuld am Tod anderer tragen würde. Ein Land könne auch mit ethisch vertretbaren Mitteln verteidigt werden. Der Militärdienst lasse sich mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Das gehe auf seine moralischen Werte zurück, die zum Krieg im Widerspruch stünden. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er habe Mühe mit der militärischen Ausbildung und könne sich nicht vorstellen, auf jemanden zu schiessen (AN, Z. 2-4). Er fühle sich nicht in der Lage, jemanden zu töten (AN, Z. 15 f.). Für ihn komme ein waffenloser Dienst nicht in Frage, denn er wäre trotzdem ein Teil der Armee und müsste die Ausbildung zum Töten absolvieren. Damit würde er den Tod von Menschen unterstützen und anderen Schaden zufügen, indem er ihnen der Freiheit beraube oder das Leben nehme (AN, Z. 27-37). Er könne keinen Militärdienst leisten, da für ihn ein Menschenleben unersetzlich sei und er möchte niemandem sein Leben nehmen. Ein Menschenleben sei für ihn alles und daraus ergebe sich sofort, dass er nicht töte (AN, Z. 46, 50, 58- 61). Das gelte für ihn uneingeschränkt. Sein eigenes Leben sei ihm viel wert und das solle auch für andere Menschen gelten (AN, Z. 66-68). Ihm sei auch der Respekt vor anders denkenden Menschen wichtig und er erwarte von seinen Mitmenschen, dass sie ihn respektierten und keine Schä-

14 den zufügten wie er sie respektiere und ihnen keine Schäden zufüge (AN, Z. 110, 177-181). Weiter sei für ihn die Moral im Begriff der Vernunft mit enthalten und die Vernunft gebe ihm den Rahmen, an welchem er sich orientiere (AN, Z. 195-220). Wenn er Militärdienst leisten würde, würde er dadurch sein Gewissen beeinträchtigen, ihm würde eine Ausbildung gegeben, die er nicht annehmen könne und wolle. Seine Vorstellung von Moral und Ethik sei der Massstab, an welchem sich sein Gewissen halte, namentlich das Nichttöten und das Ehrlichsein (AN, 225-234). Er sehe sein Gewissen eher im Kopf angesiedelt, er überlege sich etwas, um danach darüber zu entscheiden (AN, Z. 155 ff.) Er versuche Konflikte mit Reden zu lösen; falls er sein Gegenüber von seiner Meinung nicht überzeugen könne, würde er im Notfall nachgeben, sofern es sich dabei nur um Kleinigkeiten handle; wenn er durch sein Handeln ein schlechtes Gewissen bekomme, versuche er das zu vertuschen (AN, 238 ff.). 7.2 Bei der Darstellung eines Gewissenskonfliktes werden von einem Gesuchsteller praxisgemäss weder generell tief schürfende intellektuell-wissenschaftliche Abhandlungen über seine Gewissenslage oder den allenfalls vertretenen ethisch-moralischen Hintergrund, noch eigentliche (weitere) Tatbeweise verlangt (vgl. REKO/EVD 5C/2002-015, E. 6.2., 99/5C-002 E. 5.1 f., publiziert in: www.reko.admin.ch, und 99/5C-090 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.130). Derartige Anforderungen würden den gesetzlich vorgezeichneten Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum sprengen. Wenn ein Gesuchsteller sich nicht auf eine bestimmte religiöse oder ethische Autorität beruft, kann ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er darf sich beim Entscheid darüber, was er als richtig oder falsch ansieht allein auf sein eigenes, inneres Gefühl abstützen. Wie der religiöse Glaube, basiert ein autonomer Gewissensentscheid letztlich auf einer subjektiven Grundlage, welche insofern eine persönliche Glaubensfrage darstellt. Es genügt, wenn die Vorbringen des Gesuchstellers substanziiert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel sowie vereinbar mit der persönlichen Lebensführung sind (vgl. zu allem 99/5C-090, publiziert in: VPB 64.130 E. 3.1 und 99/5C-002, publiziert in: www.reko.admin.ch, E. 5.3.). 7.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Darlegung seines Gewissenskonfliktes wiederholt auf das Menschenleben als das höchste Gut beruft. Auf Grund des hohen Wertes, den er einem Menschenleben beimisst, kann und will er niemandem sein Leben nehmen oder sonst wie Leid antun. Diese gewaltlose Einstellung hat für den Beschwerdeführer absolute Geltung und steht in Widerspruch zur militärischen Ausbildung, welche seiner Meinung nach auf das Kämpfen und Töten ausgerichtet ist. Insofern ist nachvollziehbar, wenn für den Beschwerdeführer auch ein waffenloser Dienst ausser Diskussion steht. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer für eine waffenlose, vorab verbale Konfliktlösung eintritt und Abweichungen davon nur im Notfall duldet.

15 Hinter diesen Darlegungen des Beschwerdeführers sind grundsätzlich ethische und moralische Forderungen ersichtlich, wie dies die Vorinstanz übrigens auch erkannt hat. Im Gegensatz zu ihr erblickt das Bundesverwaltungsgericht in den Vorbringen des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren durchaus Indizien dafür, dass er es mit der Gewaltlosigkeit ernst meint und sich mit diesem Thema hinreichend auseinandergesetzt hat. Unter diesem Aspekt erscheint der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine ethischen und moralischen Forderungen nicht hinreichend mit Inhalten gefüllt, als nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie dem Beschwerdeführer entgegenhält, er habe seine ethischen und moralischen Forderungen nicht herleiten und deren Tragweite und die Gründe für den verpflichtenden Charakter nicht nachvollziehbar darlegen können. Als prägende Einflüsse für sein Wertesystem hat der Beschwerdeführer nämlich Eltern und Schule genannt und vor allem zum Ausdruck gebracht, dass für ihn das selbständige Denken und die Vernunft eine viel grössere Rolle als etwa Persönlichkeiten oder Literatur spielen. Die Vernunft liefere ihm den Rahmen, innerhalb welchem er sich mit seinen Handlungen bewege (AN, Z. 195 ff.). Für das Bundesverwaltungsgericht reichen diese Aussagen aus, um den Ursprung und Rahmen für die ethischen und moralischen Forderungen des Beschwerdeführers in seinen Umrissen zu skizzieren. An die Herleitung des Wertesystems dürfen keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden. Ein Gesuchsteller muss seine Werte nicht mit fundierten theoretischen Argumenten herleiten, sondern es genügt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese für ihn verbindlich sind (vgl. REKO/EVD 99/5C-090 E. 5.2.1., publiziert in: VPB 64.130; REKO/EVD 99/5C-002 E. 5.2., unter www.reko.admin.ch, je mit Hinweisen). Nur weil sich der Beschwerdeführer nicht auf eine bestimmte religiöse oder ethische Autorität beruft, kann seinen Aussagen die Nachvollziehbarkeit nicht abgesprochen werden. Für eine Zulassung zum Zivildienst ist die subjektiv ernsthaft empfundene und mit nachvollziehbaren Gründen glaubhaft gemachte Unvereinbarkeit des eigenen Gewissens mit dem Militärdienst ausreichend (vgl. REKO/EVD 99/5C-002, E. 5.1. und 5.2., publiziert auf www.reko.admin.ch). Wie bereits angedeutet, bezog sich der Beschwerdeführer vorwiegend auf das Menschenleben als das höchste Gut. Gestützt darauf verweigert er kategorisch, andere Menschen zu verletzen oder zu töten. Im Gegensatz zu dieser Einstellung steht für ihn die militärische Ausbildung, die auf Schiessen und Töten vorbereite. Dem Gesuch und der Anhörungsnotiz sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die angerufenen ethischen und moralischen Forderungen nicht als verpflichtend verstehen würde. Es lässt sich somit nicht ausreichend nachvollziehen, warum die Zulassungskommission anlässlich der

16 Anhörung vom Beschwerdeführer zusätzlich verlangte, er solle eine Verbindung zwischen dem angerufenen Nichttöten und der Unersetzlichkeit eines Menschenlebens machen (AN, Z. 57, 60). Mit diesem Vorgehen scheint sie nämlich die Anforderungen an die glaubhafte Darlegung eines Gewissenskonfliktes über das gesetzlich zulässige Mass hinaus zu überdehnen. Es ist nahe liegend, dass jemand, der das Menschenleben als das höchste Gut einstuft, aus dieser Forderung ableitet, dass das Töten eines Menschen für ihn ausgeschlossen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist im Übrigen nicht ersichtlich, auf was es für die Zulassungskommission genau ankommt, wenn sie weitere Erklärungen zu dieser Verbindung verlangt. Im Allgemeinen muss sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen, dass sie auch nicht begründet hat, inwiefern den vom Beschwerdeführer angerufenen Normen der verpflichtende Charakter fehle. Es wurde bereits festgehalten, dass die Zulassungskommission die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Wert eines Menschenlebens, das Tötungsverbot, den Respekt vor den Mitmenschen und die Vernunft nicht als Gewissensgründe in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids aufgeführt hat (vgl. vorne E. 6). Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass die Zulassungskommission die fehlenden Angaben bei den Gewissensgründen in die Sachverhaltselemente miteinbezogen hat, die sie für die Beurteilung der intellektuellen Dimension des Gewissenskonfliktes für massgeblich erachtete. Die Berufung auf das Tötungsverbot wurde im Übrigen auch in Erwägung 3.1. des angefochtenen Entscheids festgehalten. Von einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts kann demnach nicht gesprochen werden. Obwohl die Zulassungskommission allen erheblichen Sachverhaltselementen Rechnung getragen hat, erweisen sich ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der rationalen Dimension des Gewissenskonflikts jedoch nicht als nachvollziehbar. Wie bereits angeführt, ist die Zulassungskommission bei der Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts von zu hohen Anforderungen an die glaubhafte Darlegung eines Gewissenskonfliktes ausgegangen. Schon aus diesem Grund wäre die Beschwerde gutzuheissen. 8. Gemäss Artikel 18b Buchstabe b ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenskonfliktes weiter danach, welches die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat. Die Zulassungskommission hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe begonnen, sich anlässlich des Informationstages mit seiner Militärdienstpflicht und mit dem Zivildienst zu befassen. Daher habe er bereits an der Aushebung den Wunsch geäussert, Zivildienst zu leisten und den Vorschlag abgelehnt, als untauglich befunden zu werden. Er habe sich anschliessend in seinem Bekanntenkreis über den Zivildienst informiert. Aus

17 dem durch sie als massgeblich erachteten Sachverhalt zog die Vorinstanz die Schlussfolgerung, dass es für sie nicht genügend nachvollziehbar sei, in welcher Form die vom Beschwerdeführer genannten Ereignisse zu einem Gewissenskonflikt mit dem Militär geführt hätten. Insbesondere könne die Vorinstanz die Entstehung und Entwicklung der inneren Beweggründe, die zum Gesuch geführt hätten, nicht erkennen. Es ist mit der Vorinstanz zwar einzuräumen, dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers der Beginn seiner Auseinandersetzung mit dem Zivildienst und mit der Frage nach einer allfälligen Gesuchstellung zeitlich mit dem Besuch einer Informationsveranstaltung der Armee zusammenfällt (AN, Z. 133 ff.). Allerdings kann man sich die Frage stellen, ob es Sinn macht, bei der Behandlung der biographischen Dimension nur Sachverhaltselemente heranzuziehen, welche den eigentlichen Kern der zu beurteilenden Dimension - die Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts - so gut wie nicht tangieren und es kaum erlauben, daraus eine entsprechende Schlussfolgerung zu ziehen. In dieser Hinsicht fällt auf, dass sich die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsdarstellung vorab auf die Frage konzentriert hat, wann sich der Beschwerdeführer mit der Dienstpflicht beschäftigt hat, ohne sich dabei inhaltlich mit den prägenden Ereignissen und Einflüssen auseinander zu setzen. Es ergibt sich nämlich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sein Wertesystem vor allem aus eigenen Vernunftüberlegungen und ethisch-moralischen Vorstellungen herleitet; weniger ins Gewicht fallen für ihn elterliche und schulische Erziehung, vielmehr bringt er zum Ausdruck, dass sich die Grundpfeiler seines Denkens aus seinem ganzen Leben zusammensetzen (AN, Z. 73- 106). Es stimmt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Mühe bekundete, die Herkunft der von ihm angerufenen ethischen und moralischen Forderungen in geeigneter Weise zu erklären. Wie bereits an anderer Stelle angeführt, ist dies aber auch gar nicht nötig, denn praxisgemäss genügt es, wenn - wie in casu - hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die genannten Werte für den Beschwerdeführer ernsthaft gemeint und verbindlich sind (vgl. vorstehend E. 7.3.). Bezüglich der biographischen Dimension ist zusammenfassend anzumerken, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung aus einer Würdigung gezogen hat, die nicht allen erheblichen Sachverhaltselementen Rechnung trägt. Ihre Ausführungen in diesem Punkt erweisen sich demnach als nicht nachvollziehbar. 9. Als Nächstes prüfte die Zulassungskommission im Sinne von Artikel 18b Bestimmung c ZDG die Darlegung des Beschwerdeführers zum Gewissenskonflikt hinsichtlich der Frage, ob und wie die geltend gemachte moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umgesetzt wurde beziehungsweise wird.

18 Die Zulassungskommission hält in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er lebe seinen Werten im persönlichen Rahmen nach. Daraus folgerte sie, dass kein Engagement zu erkennen sei, das die geltend gemachte moralische Forderung wesentlich stützen würde. An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er setze seine Werte lediglich im persönlichen Rahmen ein und gehöre keiner Organisation an (AN, Z. 235-237). Zusätzliche Fragen zum Thema wurden im weiteren Verlauf der Anhörung nicht mehr gestellt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz hinsichtlich der auf die Lebensführung bezogenen Dimension geht auch in diesem Punkt tendenziell von eher überhöhten Anforderungen aus. In konstanter Praxis hat die Rekurskommission EVD erkannt, es liefe auf eine Überdehnung der Anforderungen hinaus, wollte man zum Zeichen der Glaubwürdigkeit verlangen, der Gesuchsteller müsse sich in seinem Leben aktiv und erkennbar für die Gewaltlosigkeit engagieren. In der Regel genügt es, wenn seine Vorbringen substantiiert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel sowie vereinbar mit der persönlichen Lebensführung sind. Durch das Zivildienstgesetz ist kein Tatbeweis in dem Sinne gefordert, dass nur bestimmte Verhaltensmuster mit einem am Prinzip der Gewaltlosigkeit orientierten Leben vereinbar wären. Es kann somit genügen, dass dem Gesuchsteller nicht Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, die in einem erheblichen Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten Motiven stehen (vgl. REKO/EVD 5C/1999-90 E. 3.1, publiziert in: VPB 64.130). Daran hat sich auch nichts mit der per 1. Januar 2004 eingeführten Bestimmung von Artikel 18b Bestimmung c ZDG geändert. Denn die in Artikel 18b ZDG enthaltenen Prüfungskriterien (Art. 18 Bst. a bis e ZDG) ergeben zwar ein für die Prüfungskommission einheitliches Prüfungsprogramm, welches sich in diesem Sinne aus kumulativ zu verstehenden Prüfungspunkten zusammensetzt. Das heisst aber nicht, dass alle in Artikel 18b ZDG ausgesprochenen Beurteilungskriterien kumulativ und mit der gleichen Intensität bejaht werden müssten, um gesamthaft zu einem positiven Zulassungsentscheid zu kommen. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erscheint es durchaus vertretbar, dass einzelne positiv beurteilte Kriterien im Vordergrund stehen, während andere nicht unbedingt eine klare Beurteilung zulassen oder in den Hintergrund treten. Die Glaubhaftigkeit der Darlegungen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, die in einzelnen Dimensionen ohne weiteres Unschärfen zulässt (vgl. hiezu Botschaft II

19 Ziff. 2.1.3.2. in fine, S. 6157: Denn der vorgeschlagene Gesetzestext gibt nicht abschliessend definierte, detaillierte Massstäbe vor, an denen die Aussagen der gesuchstellenden Personen stur zu messen sind, sondern er weist auf die massgeblichen Beurteilungsdimensionen hin; vgl. auch Botschaft II Ziff. 2.3.1., S. 6186 f.). Den Akten sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach in der Lebensführung des Beschwerdeführers konkrete Widersprüche zu den angerufenen moralischen und ethischen Forderungen zu erblicken wären oder dass dem Kriterium von Artikel 18 Bestimmung c ZDG in casu ein besonderes Gewicht beizumessen wäre. In diesem Sinne erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht nachvollziehbar. 10. Weiter prüfte die Zulassungskommission die glaubhafte Darlegung des Gewissenskonfliktes darauf, ob dieser auf das Befinden und die Lebensführung des Beschwerdeführers Einfluss habe (vgl. Art. 18b Bst. d ZDG). Sie erwog, der Beschwerdeführer habe keinen Militärdienst geleistet. Sein Befinden und seine Lebensführung sei durch den geltend gemachten Gewissenskonflikt nicht beeinträchtigt worden. Im unveröffentlichten Entscheid der Rekurskommission EVD vom 9. Oktober 2003 in Sachen P. [5C/2002-105, E. 5.5] wird unter anderem Folgendes aufgeführt: "Die Feststellung der Zulassungskommission, dass der Gesuchsteller noch keinen Militärdienst geleistet habe, und daher auch keine Gewissensnot erkennbar gewesen sei, erweckt den Eindruck, dass eine Gewissensnot bei solchen Gesuchstellern zum Vornherein verneint würde. Eine solche Sichtweise ist jedoch unzulässig und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Botschaft zum Zivildienstgesetz enthält den Hinweis, dass während der Anhörung dem meist jugendlichen Alter der Gesuchsteller Rechnung getragen werden soll (?) [Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1670]. Somit ist man offensichtlich davon ausgegangen, dass mehrheitlich Personen ohne Militärdiensterfahrung ein Zivildienstgesuch stellen würden. Auch wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2003 dieser Aussage der Zulassungskommission keine weiter gehende Bedeutung zumisst, kann diese - selbst als Feststellung - nicht zugelassen werden, zumal vor allem Personen, welche schon Militärdienst geleistet haben, zur Glaubhaftmachung ihres Gewissenskonfliktes eine Entwicklung ihrer Persönlichkeit aufzeigen und darlegen müssen, warum sie keinen weiteren Militärdienst leisten können. De facto werden bei solchen Gesuchstellern an die Glaubhaftmachung ihres Gewissenskonfliktes strengere Anforderungen gestellt als bei solchen, welche noch keinen Militärdienst geleistet haben." Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer noch keinen Militärdienst absolviert hat. Wie dies aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat er aber aufzeigen können, dass er sich gleichwohl mit den seinem Gewissenskonflikt zugrunde liegenden moralischen und ethischen Forderungen befasst hat. In einem neueren Entscheid hat die Rekurskommission EVD erwogen,

20 dass die Gesuchsteller je nach dem, ob sie bereits im Militär waren oder nicht, nicht unterschiedlich behandelt werden dürften (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid REKO/EVD vom 23. März 2005 i. S. E., E. 10.2. und 10.3.). Es ist vorstellbar und dürfte auch den Tatsachen entsprechen, dass sich Gesuchsteller, die bereits im Militär waren, zur Glaubhaftmachung ihres Gewissenskonfliktes auf konkrete, aus ihren militärischen Erfahrungen gegriffene Beispiele berufen können und insofern glaubwürdiger wirken könnten als Gesuchsteller, die keinen Militärdienst geleistet haben. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Begründung der Glaubhaftmachung eines Gewissenskonfliktes in dieser Hinsicht erhöht werden. Aus dem Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer vorliegend noch keinen Militärdienst geleistet hat und er in der Folge seine Befürchtungen und Erfahrungen anders äussert, darf ihm nach dem Gesagten kein Nachteil erwachsen. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht auszuschliessen, dass die Zulassungskommission von zu hohen Anforderungen ausging. 11. Schliesslich beurteilte die Vorinstanz, ob die Darlegungen des Gewissenskonflikts des Beschwerdeführers frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig seien (vgl. Art. 18b Bst. e ZDG). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht plausibel und insgesamt als nicht in sich schlüssig. Sie begründete dies unter anderem damit, die Argumente des Beschwerdeführers während der Anhörung seien in gewissen Bereichen widersprüchlich. Wenn er beispielsweise sage, er vertusche Handlungen, die er gegen sein Gewissen vornehme, sei dies mit dem von ihm angerufenen Wert der Ehrlichkeit nicht vereinbar. Auch wies die Zulassungskommission auf die Schwierigkeit hin, die Argumentation des Beschwerdeführers nachzuvollziehen, beispielsweise dort, wo er sich auf den Begriff der Vernunft berufe, der für ihn ethische und moralische Aspekte beinhalte. Der Aufforderung, dies näher zu erklären und auszuführen, habe er aber nicht nachkommen können. Stattdessen habe er den Begriff ausgetauscht und sich unvermittelt auf "überlieferte Werte" berufen. Die Vorinstanz nennt ausdrücklich nur zwei Beispiele, die ihrer Meinung nach ein Indiz für eine widersprüchliche Darlegung des Gewissenskonfliktes darstellen sollten. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gesagt hat, er versuche Handlungen, die gegen sein Gewissen verstiessen, zu vertuschen (AN, Z. 251). Jedoch ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sie dem Beschwerdeführer an der Anhörung keine weiteren spezifischen Fragen gestellt hat, die Klarheit über das Verhältnis der genannten Aussage mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Wert der Ehrlichkeit hätten schaffen können. Insofern erscheint ihre Würdigung in diesem Punkt als zu wenig differenziert beziehungsweise zu wenig

21 fundiert. Mit Bezug auf den Vorwurf der Zulassungskommission, der Beschwerdeführer habe den Begriff der Vernunft nicht näher erklären können, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung offenbar darauf hingewiesen hat, dass sein Gewissen mehr im Kopf als im Bauch angesiedelt sei (AN, Z. 155). Die Vernunft gebe ihm den Rahmen, innerhalb welchem sich seine Handlungen bewegen (vgl. AN, Z. 195 ff.). In diesem Zusammenhang hat die Zulassungskommission wiederholt und in ziemlich eindringlicher Art und Weise versucht, vom Beschwerdeführer genauere Umschreibungen des von ihm angerufenen Vernunftbegriffs zu erhalten. Dabei dürfte sie von zu hohen Anforderungen ausgegangen sein. Denn, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, dürfen von einem Gesuchsteller weder generell tief schürfende intellektuell-wissenschaftliche Abhandlungen über seine Gewissenslage oder den allenfalls vertretenen ethisch-moralischen Hintergrund, noch eigentliche (weitere) Tatbeweise verlangt werden, sondern es genügt, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Werte für ihn verbindlich sind (vgl. E. 7.3. mit Hinweisen). Nach dem Gesagten und aufgrund der in den Erwägungen 7 bis 11 geäusserten Vorbehalte in Bezug auf die Begründung der Vorinstanz erweist sich die Schlussfolgerung der Zulassungskommission, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt nicht plausibel und nicht in sich schlüssig seien, als nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass die von der Zulassungskommission gezogenen Schlussfolgerungen von überhöhten Anforderungen ausgehen. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich Begründung nicht zu überzeugen vermag. Infolgedessen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sich diese mit dem Gesuch des Beschwerdeführers erneut auseinandersetze. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nochmals in neuer Zusammensetzung anzuhören und danach darüber zu befinden, ob es glaubhaft sei, dass der Gesuchsteller aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten könne. Angesichts dieser Situation können die Fragen, welches die genauen Gründe waren, die die Zulassungskommission veranlassten, dem Beschwerdeführer eine zweite Anhörung anzubieten und ob es richtig war, den Entscheid hierüber dem Beschwerdeführer zu belassen, offen bleiben. 13. Nach Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

22 14. Dieser Entscheid kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Beundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, sich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers erneut auseinander zu setzen, in anderer Zusammensetzung eine neue Anhörung durchzuführen und alsdann gestützt darauf erneut über die Zulassung zum Zivildienst zu befinden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, inklusiv Beilagen) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 5C/2006-35) (inklusiv Vorakten) und mitgeteilt: - dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement - Vollzugsstelle für den Zivildienst Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Corrado Bergomi Versand am: 26. Februar 2007

B-2117/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2007 B-2117/2006 — Swissrulings