Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.05.2018 B-1997/2018

14. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·785 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsvermittlung | Schlusszahlung für arbeitsmarktliche Massnahmen 2016/2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1997/2018

Abschreibungsentscheid v o m 1 4 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Ronald Flury; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Vorinstanz.

Gegenstand Schlusszahlung für arbeitsmarktliche Massnahmen 2016/2017.

B-1997/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) mit „Schlusszahlungsentscheid“ vom 20. Februar 2018 betreffend die arbeitsmarktliche Massnahme Z._______ das Auszahlungsgesuch des Vereins X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Periode 2016/2017 teilweise gutgeheissen hat, dabei aber diverse Kostenpositionen in der Gesamthöhe von Fr. 21‘669.– als „nicht anrechenbar“ eingestuft und eine Rückzahlung in Höhe von total Fr. 38‘960.– angeordnet hat; dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. März 2018 (Eingang: 6. April 2018) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und dessen entschädigungsfällige Aufhebung beantragt hat; dass er des Weiteren beantragt hat, die Vorinstanz sei anzuweisen, einen neuen Schlusszahlungsentscheid unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Nettokosten in den Jahren 2016 und 2017 (Fr. 111‘357.–) auszustellen; die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommene Kürzung der anrechenbaren Kosten um Fr. 21‘669.– sei rückgängig zu machen; dass das Bundesverwaltungsgericht mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2018 festgestellt hat, dass die ursprünglich unrichtig adressierte, von der Schweizerischen Post an den Beschwerdeführer retournierte und in der Folge mit Eingabe vom 4. April 2018 erneut eingereichte Beschwerde vom 20. März 2018 als innerhalb der Beschwerdefrist erhoben gilt; dass der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 Frist angesetzt wurde, um sich zur Frage nach ihrer Verfügungskompetenz im Kontext des zwischen ihr (im Namen des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrages (Leistungsvereinbarung für die nationale arbeitsmarktliche Massnahme Z._______) zu äussern und die Verfahrensakten einzureichen; dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 24. April 2018 (Eingang: 26. April 2018) die Beschwerde vom 20. März 2018 zurückgezogen hat, nachdem infolge aussergerichtlicher Vergleichsgespräche die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2018 auf ihren Entscheid vom 20. Februar 2018 wiedererwägungsweise zurückgekommen ist und – in (partieller) Anerkennung der Anrechenbarkeit der vom Beschwerdeführer

B-1997/2018 geltend gemachten Kostenpositionen – die ursprünglich vorgenommene Kürzung von Fr. 21‘669.– auf (neu) Fr. 2‘640.– begrenzt und eine entsprechend reduzierte Rückzahlung in Höhe von total Fr. 19‘931.– angeordnet hat; dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2018 mit der Zwischenverfügung vom 25. April 2018 gekreuzt hat, woraufhin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2018 die der Vorinstanz angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und der Verfahrensakten abgenommen wurde; dass das Beschwerdeverfahren B-1997/2018 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 ff. und 15 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren B-1997/2018 wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

B-1997/2018 3. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. Mai 2018

B-1997/2018 — Bundesverwaltungsgericht 14.05.2018 B-1997/2018 — Swissrulings