Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-1570/2017
Urteil v o m 11 . April 2017 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…), (…), Vorinstanz.
Gegenstand Ablehnung der Einsatzvereinbarung für langen Einsatz.
B-1570/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 3. September 2015 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zivildiensttagen verpflichtet worden ist, dass der Beschwerdeführer den Einführungskurs im Jahre 2015 sowie zwei Einsätze im Jahr 2016 (Einsatzbetriebe "[Einsatzbetrieb A]" und "[Einsatzbetrieb B") geleistet hat, dass der Beschwerdeführer noch seinen langen Einsatz zu leisten hat und diesbezüglich am 8. März 2017 eine Einsatzvereinbarung mit dem Einsatzbetrieb "[Einsatzbetrieb C]" bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…) (hiernach: Vorinstanz) eingereicht hat, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geplanten langen Einsatz beim Einsatzbetrieb "[Einsatzbetrieb C]" bzw. die dafür eingereichte Einsatzvereinbarung mit Verfügung vom 13. März 2017 abgelehnt hat, dass die Vorinstanz dazu ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits Einsätze in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen geleistet und könne daher den geplanten langen Einsatz nicht in einem dritten Tätigkeitsbereich absolvieren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2017 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat mit der Begründung, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nur in höchstens zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen Zivildiensteinsätze leisten dürfe, und beantragt, seinen langen Einsatz beim Einsatzbetrieb "[Einsatzbetrieb C]" leisten zu dürfen, dass die Vorinstanz am 15. März 2017 ersucht wurde, bis zum 29. März 2017 eine Vernehmlassung mitsamt den Akten einzureichen, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 28. März 2017 diesem Ersuchen nachkam, in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf Abweisung derselben schliesst und dazu vorbringt, der Beschwerdeführer sei auf die einschlägige Verordnungsbestimmung, gemäss welcher er nur in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen Zivildiensteinsätze leisten könne, mehrfach hingewiesen worden, insbesondere im Einführungskurs, sowie anlässlich anschliessender Gespräche, dass die Vorinstanz ausserdem vorbringt, dem Beschwerdeführer seien zudem verschiedene Einsatzbetriebe im Tätigkeitsbereich Umwelt- und
B-1570/2017 Naturschutz, Landschaftspflege und Wald vorgeschlagen worden zur Leistung von kürzeren Einsätzen, damit er auch seinen langen Einsatz in diesem Tätigkeitsbereich leisten könne, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Verfügung vom 29. März 2017 zur freigestellten Stellungnahme mit Frist bis zum 7. April 2017 zugestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Replik zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht hat, dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Zivildienstleistende ihre Einsätze in den in Art. 4 Abs. 1 ZDG genannten Tätigkeitsbereichen leisten, dass nach Art. 20 ZDG i.V.m. Art. 37 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung [ZDV; SR 824.01]) ein langer Einsatz von mindestens 180 Tagen vorgesehen ist, wobei dieser gemäss Art. 37 Abs. 5 ZDV vorrangig in einem Schwerpunktprogramm im Sinne von Art. 4 Abs. 4 ZDG zu absolvieren ist, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 ZDV den Standpunkt vertritt, Zivildienstleistende könnten nur in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen ihre Einsätze absolvieren (angefochtene Verfügung, S. 2, und Vernehmlassung, S. 3), dass die Zivildienstleistenden nach der von der Vorinstanz angerufenen Verordnungsbestimmung vorbehältlich der in Art. 36 Abs. 2 ZDV genannten
B-1570/2017 Ausnahmen ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a-g ZDG leisten, dass der Beschwerdeführer durch die Leistung der Einsätze bei den Einsatzbetrieben "[Einsatzbetrieb A]" (Tätigkeitsbereich Kulturgütererhaltung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c ZDG) und "[Einsatzbetrieb B]" (Tätigkeitsbereich Sozialwesen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. b ZDG) bereits in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen zum Einsatz kam, dass folglich mit der Einsatzvereinbarung beim Einsatzbetrieb "[Einsatzbetrieb C]" der lange Einsatz in einem dritten Tätigkeitsbereich geleistet würde (Tätigkeitsbereich Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald, vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. d ZDG), dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung ausführt, die anzuwendende Verordnungsbestimmung sei per 1. Februar 2011 in Kraft gesetzt worden, um die Attraktivität des Zivildienstes zu senken, dass vor diesem Hintergrund eine gewisse Vorsicht angezeigt ist in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob sich Art. 36 Abs. 1 ZDV auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lässt (vgl. dazu grundlegend BVGE 2014/50 E. 2.3 i.V.m. E. 5.7 f.), dass indessen im Rahmen der Änderung des Zivildienstgesetzes durch das Bundesgesetz vom 21. März 2003 (AS 2003 4843) und der damit verbundenen Neufassung von Art. 4 ZDG ausdrücklich festgehalten worden ist, dass das Arbeitskräftepotenzial des Zivildienstes zielgerichtet eingesetzt werden soll (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001, BBl 2001, S. 6127 ff., insb. Ziffer 2.1.3.1 S. 6153 f.), was insbesondere durch Schwerpunktprogramme im Sinne von Art. 4 Abs. 4 ZDG erreicht werden soll (Botschaft vom 21. September 2001, a.a.O., S. 6172), dass demnach Art. 36 Abs. 1 ZDV zumindest auch so verstanden werden kann, dass diese Bestimmung als Mittel zur Qualitätssteigerung durch eine moderate Form der Spezialisierung dient, was dem Sinne von Art. 4 ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 entspricht, dass demnach Art. 36 Abs. 1 ZDV auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Rügen erhebt, dass der Beschwerdeführer somit nach zwei bereits geleisteten Einsätzen seinen langen Einsatz nicht in einem dritten Tätigkeitsbereich, wie dies mit
B-1570/2017 der am 8. März 2017 vom Beschwerdeführer eingereichten Einsatzvereinbarung vorgesehen war, leisten darf, dass mit Blick auf den Streitgegenstand nicht näher auf die Frage einzugehen ist, ob der lange Einsatz des Beschwerdeführers tatsächlich im Tätigkeitsbereich des Sozialwesens und nicht auch im Tätigkeitsbereich Kulturgütererhaltung geleistet werden kann (vgl. Ablehnungsverfügung, S. 2), dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B-1570/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vorakten retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Versand: 11. April 2017