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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2025 B-1550/2025

8. Juli 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,762 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, Ausgleichsmassnahmen (Notfallsanitäter; Deutschland). Entscheid bestätigt durch BGer.

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.01.2026 (2C_443/2025)

Abteilung II B-1550/2025

Urteil v o m 8 . Juli 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Jil Gehmann.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Erstinstanz.

Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, Ausgleichsmassnahmen (Notfallsanitäter; Deutschland).

B-1550/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlangte am 1. Oktober 2020 nach einer dreijährigen Ausbildung seinen Abschluss als Notfallsanitäter in Deutschland. B. B.a Am 14. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, nachfolgend: Erstinstanz) ein Gesuch um Anerkennung des obengenannten Diploms als Rettungssanitäter. B.b Die Erstinstanz erliess am 4. Oktober 2021 einen Teilentscheid, worin festgelegt wurde, dass der Beschwerdeführer einen 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung von 20 Tagen oder eine Eignungsprüfung bestehen müsse, damit der Abschluss anerkannt werden könne. B.c Gegen diesen Teilentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, nachfolgend: Vorinstanz). Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 19. September 2022 teilweise gutgeheissen, da aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, weshalb ein Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung bestanden werden müsse, obwohl die Ausbildung in Bezug auf die Dauer keine Lücken aufweise. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen. C. C.a Die Erstinstanz erliess am 30. November 2022 einen neuen Teilentscheid. Sie hielt wiederum fest, dass der Beschwerdeführer einen 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung von 20 Tagen in den Arbeitsprozessen 1-5 oder eine Eignungsprüfung abzulegen habe, damit die Anerkennung als Rettungssanitäter (Niveau Höhere Fachschule) vorgenommen werden könne. C.b Gegen den Teilentscheid der Erstinstanz vom 30. November 2022 erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz. C.c Die Vorinstanz trat am 13. Juni 2023 auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet sei.

B-1550/2025 C.d Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. C.e Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 20. Februar 2024 den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil des BVGer B-4015/2023). C.f Die Vorinstanz erliess am 4. Februar 2025 einen neuen Entscheid, mit dem die Beschwerde gegen den Teilentscheid der Erstinstanz vom 30. November 2022 abgewiesen wurde. D. D.a Mit Eingabe vom 6. März 2025 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde zur Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. D.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist für die Begründung auf ihre Ausführungen im Verfahren vor der Vorinstanz. D.c Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 erklärt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 137.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

B-1550/2025 2. Mit Beschwerde kann gerügt werden: a) Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; c) Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Entscheid nur vor, die Vorinstanz habe ihr eigenes Ermessen nicht ausgeübt respektive den erstinstanzlichen Entscheid inhaltlich nicht uneingeschränkt geprüft. Es liege ein «Ermessensmissbrauch» und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Wenn die Vorinstanz nur unangemessene Entscheidungen zu korrigieren habe, sei der Entscheid «unangemessen». Auch in diesem Fall sei das rechtliche Gehör verletzt. 3.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Erstinstanz verfüge bei der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation und der damit möglicherweise verbundenen Anordnung von Ausgleichsmassnahmen über besonderes Fachwissen. Sie vermöge diese sachgerechter zu beurteilen als das SBFI. Insofern sei der Erstinstanz ein Ermessensund Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Vorinstanz weiche nicht ohne Not von der Auffassung der Erstinstanz ab: Sie korrigiere nur unangemessene Entscheidungen, überlasse der Erstinstanz aber die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen (angefochtener Entscheid E. 3.1 mit Verweis auf das Urteil des BVGer B-2423/2021 vom 20. November 2021 E. 8.2). 4. 4.1 Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Erstinstanz hat festgestellt, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers wesentliche Lücken aufweise. Die in Deutschland absolvierte Ausbildung habe lediglich Grundkenntnisse vermittelt. Die Kernfächer, die zur Ausübung des Berufes eines Rettungssanitäters in der Schweiz erforderlich sind, seien ungenügend vertieft worden, was sich in der unterschiedlichen Einordnung in die Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens äussere. Gestützt darauf kam die

B-1550/2025 Erstinstanz zum Schluss, dass Ausgleichsmassnahmen erforderlich seien, um die Lücken inhaltlich zu schliessen. Sie ordnete an, dass der Beschwerdeführer einen 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung von 20 Tagen oder eine Eignungsprüfung bestehen müsse. 4.2 Die Vorinstanz hat eine Ermessensprüfung vorgenommen. Sie hat den erstinstanzlichen Entscheid geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass er angemessen bzw. nicht unangemessen ist. Damit hat sie den Entscheid auf Angemessenheit bzw. Unangemessenheit geprüft. Die vorinstanzlich zitierte Praxis besagt nicht, dass keine Angemessenheits-Prüfung erfolge, sondern nur, dass die Beschwerdeinstanz nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Ermessens setzt, wenn mehrere angemessene Anordnungen in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegt kein Ermessensfehler vor, wenn eine Rechtsmittelinstanz das durch die Vorinstanz ausgeübte Ermessen als angemessen beurteilt. Sie hat eben dadurch ihr Ermessen ausgeübt. Wäre die in der Beschwerde vertretene Auffassung richtig, müsste jede Rechtsmittelinstanz eine eigene Anordnung treffen, um ihr eigenes Ermessen auszuüben. Solches wird von Art. 49 Bst. c VwVG nicht verlangt. Es wäre auch nicht sachgerecht. Nach der Rechtsprechung steht der Erstinstanz, die über besonderes Fachwissen verfügt, bei der Auswahl von Ausgleichsmassnahmen ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Beschwerdeinstanz hat nur unangemessene Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 131 II 680 E. 2.3.2; Urteile des BVGer B-2423/2021 vom 20. November 2021 E. 8.2, B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3). 4.3 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen dadurch ausgeübt, dass es die von der Erstinstanz angeordneten Ausgleichsmassnahmen als angemessen beurteilt und bestätigt hat, was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Davon, dass sie ihr Ermessen missbraucht habe, kann keine Rede sein. Ein Ermessensfehler im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG liegt nicht vor. 4.4 Der Beschwerdeführer macht für den Fall, dass kein Ermessensfehler vorliege, geltend, der Entscheid sei «unangemessen». Er wiederholt seine Begründung zum Ermessensfehler, setzt sich mit den angeordneten Ausgleichsmassnahmen jedoch nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern diese unangemessen sein sollten. Solches lässt sich auch nicht ersehen. Eine Unangemessenheit im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG liegt nicht vor.

B-1550/2025 4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz es unterlassen habe, das eigene Ermessen auszuüben. Die Rüge erschöpft sich im Vorwurf, die Vorinstanz habe die Kognition in unzulässigerweise beschränkt, was wie dargelegt nicht zutrifft (oben E.4.2-4.3; vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Darüber hinaus wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs relevant sein könnte. Namentlich bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht vor, dass der angefochtene Entscheid die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG liegt nicht vor. 5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-1550/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Jil Gehmann

B-1550/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Juli 2025

B-1550/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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