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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2026 B-140/2026

19. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,832 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal) | Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Rechnergestützte Wissenschaften; Nachteilsausgleich

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-140/2026

Urteil v o m 1 9 . M a i 2026 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz,

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration, HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Erstinstanz.

Gegenstand Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Rechnergestützte Wissenschaften; Nachteilsausgleich.

B-140/2026 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat im Jahr 2024 die Basisprüfungsblöcke 1 und 2 im Studiengang Rechnergestützte Wissenschaften an der Eidgenössischen Hochschule Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) nicht bestanden. Er wiederholte im Sommer 2025 sechs Prüfungen, trat zu zwei weiteren Prüfungen jedoch unabgemeldet nicht an, weshalb die betreffenden Basisprüfungsblöcke als definitiv nicht bestanden bewertet wurden. Mit Verfügung der Erstinstanz vom 12. September 2025 wurde der Beschwerdeführer in der Folge vom Studiengang ausgeschlossen. B. B.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. September 2025 bei der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) an und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine weitere Wiederholungsmöglichkeit mit geeigneten Nachteilsausgleichs-Massnahmen einzuräumen (in der Replik ergänzt um ein Feststellungsbegehren). Dabei machte er, wie auch im vorliegenden Verfahren, erhebliche psychische Erkrankungen geltend. B.b Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie auf die Begehren eintrat. C. C.a Mit Beschwerde vom 6. Januar 2026 ficht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, «1. Der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 4.12.2025 sei aufzuheben. 2. Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium sei aufzuheben. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die Wiederholung der Basisprüfung zu ermöglichen. 4. Es sei ihm ein angemessener Nachteilsausgleich gemäss Art. 8 BV und BehiG zu gewähren. 5. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» C.b Die Vorinstanz liess sich am 15. Januar 2026 vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

B-140/2026 C.c Die Erstinstanz schliesst in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2026 darauf, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, ihr Einsicht in die Beschwerdebeilagen zu gewähren und einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. C.d Die Vernehmlassungen wurden den jeweils übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, worauf keine weiteren Eingaben in der Sache erfolgten. D. Auf die Eingaben der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird in den Erwägungen näher eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt.

B-140/2026 1.4 Entgegen den Ausführungen der Erstinstanz wäre auch dann auf die Beschwerde einzutreten, wenn diese, wie sie vorbringt, allein appellatorische Kritik enthielte. Anders als vor Bundesgericht, wo eine hinreichende Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), ist vor Bundesverwaltungsgericht zwar eine Begründung erforderlich (Art. 52 Abs. 1 VwVG), welche «die nötige Klarheit» aufweisen muss (Art. 52 Abs. 2 VwVG), doch ist nur bei gänzlichem Fehlen einer Begründung die Nichteintretensfolge vorgesehen; ansonsten ist aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 52 Abs. 3 VwVG). Im vorliegenden Fall lassen Anträge und Begründung der Beschwerde ohne Weiteres erkennen, was der Beschwerdeführer aus welchem Grund zu erreichen sucht. Die in Art. 52 VwVG geforderten Erfordernisse an die Form der Beschwerde sind damit erfüllt. 1.5 Entgegen den Anträgen der Vorinstanz ist auch auf das Rechtsbegehren Nr. 4 einzutreten. Zwar hat die Vorinstanz angesichts des Verfahrensausgangs im vorinstanzlichen Verfahren offengelassen, ob auf das entsprechende vorinstanzlich gestellte Begehren einzutreten wäre. Selbst bei einem Nichteintreten der Vorinstanz könnte zwar nur, aber immerhin die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids zum Gegenstand der rechtsmittelmässigen Überprüfung gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer A-6822/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 1.4.1 m.w.H.). Im Übrigen wäre aus Gründen der Prozessökonomie im Falle einer Gutheissung unter Umständen auch über die Modalitäten der Wiederholung zu entscheiden. Somit besteht auch ein enger sachlicher Zusammenhang, der ein Eintreten auf diesen Antrag gebietet. 1.6 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2010/11 E. 4.2). Soweit sich die Rügen jedoch auf das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen beziehen, ist die Angemessenheitskontrolle ausgeschlossen (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteile des BVGer B7324/2025 vom 4. Mai 2026 E. 2.3;

B-140/2026 B-6180/2023 vom 29. August 2024 E. 3). Ein rechtserheblicher Verfahrensmangel liegt vor, wo ein Mangel in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kann oder beeinflusst hat (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7 m.w.H.; Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.2). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4; B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 2.2). Der Beschwerdeführer bringt gegen seinen Ausschluss vom Studium keine Bewertungsrügen vor. Er beanstandet jedoch, die Vorinstanz hätte seine krankheitsbedingte spezielle Situation nicht berücksichtigt. Dies prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne Zurückhaltung mit umfassender Kognition. 3. 3.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3 m.w.H.). 3.2 Für das Prüfungsrecht wird aus dem Gleichbehandlungsgebot der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet (vgl. Urteile des BGer 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 2b). Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot

B-140/2026 (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2 m.w.H.). Diesem Anliegen der Herstellung formaler Gleichheit trägt die ETH Zürich im Bereich der für die Leistungskontrollen zugelassenen Hilfsmittel dadurch Rechnung, dass die Modalitäten der verschiedenen Leistungskontrollen grundsätzlich für alle betroffenen Studierenden einheitlich festgelegt werden sollen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich [Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1]). 3.3 Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (vgl. BGE 143 I 361 E. 5.1; 139 I 169 E. 7.2.1). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 145 I 73 E. 5.1; 143 I 361 E. 2.3.1; 139 I 292 E. 8.2.2). Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 151 I 314 E. 8.1; 142 II 49 E. 6.1; 141 I 241 E. 4.3.2; 135 I 49 E. 4.1). Spezifisch betreffend Behinderungen verpflichtet Art. 8 Abs. 4 BV den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. 3.4 Der Bund hat den diskriminierungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag aus Art. 8 Abs. 4 BV (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5) im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) wahrgenommen (BGE 151 I 73 E. 4). Dieses gilt auch für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), das heisst für alle

B-140/2026 Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Es ist daher auf die gegenständliche Situation anwendbar. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG; vgl. Urteil des BVGer B-3253/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.1.1). 3.5 Menschen mit Behinderungen haben somit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gegenüber Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BVGE 2008/26 E. 4; Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.3). Welche Anpassungen erforderlich sind, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.3). 3.6 Eine Anpassung der Prüfungsmodalitäten muss durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung indiziert sein (vgl. Urteil des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7). Der Prüfungskandidat hat den gewünschten Nachteilsausgleich zudem grundsätzlich vor der Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen beziehungsweise diese vorgängig in hinreichendem Mass über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Massnahmen zu informieren. Tut er dies nicht, hat er seinen Anspruch auf Anpassung der Prüfungsmodalitäten für die abgelegte Prüfung grundsätzlich verwirkt (vgl. Urteile des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3.2; des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.7). 3.7 In Übereinstimmung mit der geschilderten Rechtslage und Praxis kann gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Bst. b Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich Studierenden mit einer Behinderung ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Nachteilsausgleich zugunsten von Studierenden mit Behinderung ist also keine verordnungsrechtliche Besonderheit der ETH Zürich, sondern aufgrund des Diskriminierungsverbots verfassungsrechtlich vorgegeben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.3; vorstehend E. 3.3); in bestimmten Konstellationen verlangen das Gleichheitsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot ein Abweichen vom Grundsatz der Herstellung formaler Gleichheit.

B-140/2026 Entsprechende Gesuche sind auf einem Formular dem Prorektor Studium einzureichen (vgl. Ausführungsbestimmungen des Rektors vom 30. Januar 2013 zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich zu Art. 5 Abs. 3). Sodann sieht Art. 9 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vor, dass eine Anmeldung zu Sessionsprüfungen bis sieben Tage vor Beginn der Prüfungssession ohne Begründung zurückgezogen werden kann. Danach kann eine Prüfungssession oder Prüfungsphase nur noch aus wichtigen Gründen wie Krankheit unterbrochen werden, wobei unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigt und mit den notwendigen Zeugnissen dokumentiert werden muss (Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Wird ein Fernbleiben von einer Prüfung nicht ausreichend begründet, gilt diese – oder gegebenenfalls der ganze Prüfungsblock – als nicht bestanden (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund mangelhafter Leistungen vom Studiengang Rechnergestützte Wissenschaften ausgeschlossen, sondern aufgrund des unentschuldigten Nichtantritts an zwei Prüfungen. Er bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, zu diesen beiden Prüfungen unabgemeldet nicht angetreten zu sein. Vielmehr macht er geltend, seit Jahren an erheblichen psychischen Erkrankungen zu leiden, namentlich an Zwangsstörung, Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) rezidivierender Depression und autistischen Kommunikationshemmnissen. Das Krankheitsbild dieser Beschwerden beeinträchtige seine Prüfungs-, Entscheidungs- und Kommunikationsfähigkeit sowie sein Fristenmanagement. Somit sei er behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Nachteilsausgleich zu beantragen oder sich von der Prüfung abzumelden. Wenn deswegen von einem Verzicht auf Nachteilsausgleich oder einer Verwirkung des Anspruchs darauf ausgegangen werde, sei dies rechtsfehlerhaft und verkenne die Realität seiner Erkrankung. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob er objektiv in der Lage gewesen wäre, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen oder zu melden. Die Rechtsprechung zu Treu und Glauben sei auf seinen Fall zudem nicht anwendbar, weil er, der zur Prüfung gar nicht angetreten war, kein Resultat hätte abwarten können, um sich einen angeblichen Vorteil zu verschaffen. Indem die Vorinstanz seine Erkrankungen nicht ausreichend gewürdigt habe, diskriminiere sie ihn und verletze das Behindertengleichstellungsgesetz und das Rechtsgleichheitsgebot. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet und somit den Untersuchungs-

B-140/2026 grundsatz verletzt. Schliesslich sei der Ausschluss vom Studium unverhältnismässig, weil keine mildere Option geprüft worden war. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder rechtzeitig ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt noch seine Prüfungsunfähigkeit frühzeitig angezeigt und somit nicht in der geforderten Weise unverzüglich reagiert habe. Zudem müsste die Studierfähigkeit eines Studierenden als beeinträchtigt gelten, wenn dieser notwendige administrative Aufgaben wie z.B. eine Prüfungsabmeldung nicht erledigen könne. Diesen letzten Punkt bekräftigt sie in ihrer Vernehmlassung: Die Argumentation des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, weil er nicht gleichzeitig studierfähig und handlungsunfähig sein könne und auch nicht erklärbar sei, weshalb er nicht zumindest im Anschluss an die erste Attacke die notwendigen Schritte eingeleitet habe. 4.3 Die Erstinstanz schliesst sich der Begründung der angefochtenen Verfügung an und führt aus, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ihr die geltend gemachte Panikattacke, so sie denn überhaupt stattgefunden habe, nicht umgehend hätte anzeigen können. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat vor der Prüfung unbestrittenermassen kein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt. 5.2 Weil die Erstinstanz den Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht von Amtes wegen prüfen kann – schon weil ihr mangels Gesuch die dafür notwendigen Angaben nicht vorliegen dürften –, ist ein solches Gesuch unabdingbare Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich (vgl. Urteil des BVGer B-7024/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.7). Dass die Erstinstanz unter diesen Umständen keine Nachteilsausgleichsmassnahmen angeordnet und die Vorinstanz dies geschützt hat, ist daher nicht zu beanstanden. 5.3 Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Prüfung wegen nachträglich festgestellter Prüfungsunfähigkeit hätte aufheben müssen. 5.3.1 Eine nachträgliche Aufhebung des Prüfungsergebnisses aus medizinischen Gründen ist nur zulässig, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage war, die Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit beziehungsweise den Prüfungshinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen,

B-140/2026 insbesondere, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder es ihr bei zwar bestehendem Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme an der Fähigkeit mangelte, ihrer Einsicht gemäss zu handeln (vgl. Urteile des BGer 2C_116/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.4; 2C_934/2016 vom 13. März 2017 E. 4.4; des BVGer B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; B-1332/2019 vom 5. August 2019 E. 4.2 je m.w.H.). Erkennbare Gründe für eine Prüfungsunfähigkeit müssen demnach unverzüglich vorgebracht werden. Nach Abschluss der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate sind sie grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Zudem wird nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt; weshalb Verfahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen sind, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsunfähigkeit, sondern auch bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit (vgl. Urteil des BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 f.). Konkret müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) die Krankheit muss sich erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären; b) während der Prüfung dürfen keinerlei Symptome sichtbar sein; c) der oder die Kandidierende muss unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen; d) der Arzt muss unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum Prüfungsmisserfolg besteht; und e) der Prüfungsmisserfolg muss einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteile des BVGer B-616/2023 vom 30. April 2024 E. 3.10; B-921/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1 je m.w.H.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer litt, wie er selbst ausführt und die medizinischen Zeugnisse belegen, bereits seit längerer Zeit an den geltend gemachten Symptomen. Somit ist das vorgenannte Kriterium a (fehlende Symptome vor der Prüfung) nicht erfüllt. Die sich abzeichnende Prüfungsunfähigkeit wäre für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen und er wäre gehalten gewesen, das Verfahren zur Erlangung eines Nachteilsausgleichs oder aber jenes zum Fernbleiben von bzw. Abbruch der Prüfung zu durchlaufen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist zwar mit dem Beschwerdeführer nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen. Wie er zu Recht festhält, steht nämlich die Rechtsfolge bereits

B-140/2026 zum Vorhinein fest, wenn eine Prüfung gar nicht angetreten wird (Ziff. 4.3 der Beschwerde). Indes kann im Allgemeinen auch die Verschiebung einer Prüfung zu einem Vorteil für einen Kandidaten führen, wenn dieser beispielsweise zum Prüfungszeitpunkt erkennt, dass er ungenügend vorbereitet ist. An der Einhaltung der Modalitäten zur An- und Abmeldung besteht damit nicht nur das evidente Interesse der Erstinstanz an Planungssicherheit und einem geordneten Verfahrensablauf. Vielmehr sprechen auch Überlegungen der Rechtsgleichheit für deren Einhaltung. Mithin ist von diesen Modalitäten auch dann, wenn kein taktisches Verhalten im engeren Sinn zur Disposition steht, nur dann abzuweichen, wenn die von der Praxis hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. 5.3.3 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine psychische Erkrankung habe seine Fähigkeit beeinträchtigt, fristgerecht einen Nachteilsausgleich zu beantragen (Ziff. 4.2 der Beschwerde) oder Hilfe hierfür in Anspruch zu nehmen (Ziff. 4.5 der Beschwerde). Die Vorinstanz habe nicht geprüft bzw. berücksichtigt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Mangel zu melden (Ziff. 4.4 der Beschwerde). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt und auch das Bundesgericht in einem ebenfalls die Erstinstanz betreffenden Entscheid festgehalten hat, darf eine Massnahme des Nachteilsausgleichs nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können. Eine solche Massnahme. die regelmässig mit einer Privilegierung der Betroffenen einherginge, wäre unzulässig. Massnahmen zum Nachteilsausgleich dürfen keine Privilegierung in Form einer Überkompensation bewirken, welche den Anspruch der Mitstudierenden auf rechtsgleiche Studienbedingungen tangiert (BGE 151 I 73 E. 4.6.4; 147 I 73 E. 6.4.1 je m.w.H.). Unter Hinweis auf das Kompetenzraster der Erstinstanz und das dort einschlägige Studienreglement gelangte das Bundesgericht im soeben erwähnten Urteil zum Schluss, dass auch die Erledigung der notwendigen administrativen Aufgaben Aspekte der mit dem Studium nachzuweisenden methodenspezifischen Kompetenzen bilde (BGE 151 I 73 E. 5.4.4). Die ETH soll die Studierenden u.a. zu selbständigem Arbeiten befähigen (Art. 6 ETH-Gesetz). Das vorliegend einschlägigen Studienreglement 2018 für den Bachelor-Studiengang Rechnergestützte Wissenschaften vom 27. März 2018 (RSETHZ 323.1.0900.56; nachfolgend: Studienreglement) erwähnt, dass der Studiengang die Studierenden dazu befähigen soll, die

B-140/2026 Ausbildung in «anspruchsvollen Master-Studiengängen fort[zu]setzen». Im Anhang «Qualifikationsprofil» wird im Rahmen der Selbst- und Sozialkompetenzen (S. 2 des Anhangs) zudem unter anderem verlangt, dass ein Absolvent sich im Team einbringen, mündlich und schriftlich gemäss wissenschaftlichen Standards kommunizieren und konstruktiv zusammenarbeiten kann. Die Fähigkeit, grundlegende administrative Angelegenheiten termingerecht zu erledigen, erscheint damit als Teil der notwendigen Kompetenzen, wenn nicht gar der Studierfähigkeit überhaupt. 5.4 Die Vorinstanz hat sich entgegen dessen Ausführungen mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen auseinandergesetzt. Dass sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtzeitig von der Prüfung abgemeldet, ist somit nicht zu beanstanden. 5.5 Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; ausführlich zur sog. unechten antizipierten Beweiswürdigung BGE 146 III 203 E. 3.3.2) auf die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Abklärungen (Ziff. 4.11 i.V.m. Ziff. 4.9 der Beschwerde) sowie weitere Beweisabnahmen verzichten. Der von der Erstinstanz im vorliegenden Verfahren beantragte weitere Schriftenwechsel erübrigt sich aus denselben Gründen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium als Rechtsfolge rechtskonform und verhältnismässig ist. 6.2 Das ETH-Gesetz äussert sich nicht zu den Leistungskontrollen; es überlässt deren Regelung somit den nachgeordneten Erlassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Autonomie der ETH Zürich (Art. 5 ETH-Gesetz) zu sehen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst b der Verordnung des ETH-Rates vom 13. November 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung; SR 414.110.37) ist dafür die Schulleitung zuständig, die ihre Kompetenz mit dem Erlass der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich wahrgenommen hat. Dass Abläufe und Massstäbe des Prüfungswesens einer Regelung bedürfen, ergibt sich immanent aus dem Lehrauftrag der ETH Zürich (Art. 8 ETH-Gesetz). Sofern keine gesetzlichen Bestimmungen einer Reglung entgegenstehen und diese sich als sachgerecht erweist, kommt der Schulleitung daher hierbei ein grosser Ermessensspielraum zu (BVGE

B-140/2026 2009/33 E. 3.5.2; Urteil des BVGer B-2351/2022 vom 13. März 2023 E. 5.2.3 betreffend die analoge Situation bei der EPFL). 6.3 Der Unterbruch einer Prüfungssession und das Fernbleiben von Prüfungen werden in Art. 10 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich geregelt. Dieser lässt einen Unterbruch aus wichtigen Gründen wie Krankheit zu (Abs. 1), fordert aber eine unverzügliche Information der Prüfungsplanstelle (Abs. 2). Er sieht zudem vor, dass die vor dem Unterbruch absolvierten Leistungskontrollen gültig bleiben und bei der Fortsetzung angerechnet werden (Abs. 3). Bei nicht oder nicht ausreichend begründetem Fernbleiben von einer Leistungskontrolle wird diese als nicht bestanden gewertet. Bei Prüfungsblöcken führt das Fernbleiben von einer Teil-Prüfung zum Nichtbestehen des gesamten Prüfungsblocks (Abs. 4). Für den gegenständlichen Studiengang verweist Art. 28 Bst. a des Studienreglements auf diese Bestimmungen der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. 6.4 Gemäss Art. 47 des Studienreglements gilt der Studiengang als endgültig nicht bestanden, wenn die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms u.a. wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht mehr erfüllt werden können (Abs. 1). Gleichermassen gilt der Studiengang als endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb der reglementarischen Frist die Basisprüfung nicht bestanden wird (Art. 36 Abs. 1 des Studienreglements). Das endgültige Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang (Art. 36 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 des Studienreglements). 6.5 Die geschilderten reglementarischen Bestimmungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sachgerecht und liegen im Interesse eines geordneten Prüfungsablaufes. Weder die Regelung, dass eine Prüfung bei unentschuldigtem Fernbleiben als nicht bestanden gilt, noch jene, dass ein Ausschluss vom Studium erfolgt, wenn klar wird, dass dieses nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann, sind unüblich oder übermässig streng. Dass bei Prüfungsblöcken das Nichtbestehen einer Prüfung sich auf den ganzen Prüfungsblock auswirkt, mag zwar unter Umständen hart sein. Es ist jedoch ebenfalls sachgerecht, denn die Prüfungsblöcke sind als Gesamtheit konzipiert. Die Prüfungen müssen innerhalb der gleichen Prüfungssession abgelegt werden und die Ergebnisse werden zu einer Durchschnittsnote verrechnet (Art. 2 Bst. f Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Es sind auch keine übergeordneten Anforderungen ersichtlich, die ihnen entgegenstünden (vgl. spezifisch zur Verhältnismässigkeit nachfolgend E. 6.7), sodass sich die Regelungen ohne Weiteres innerhalb

B-140/2026 des weiten Spielraumes befinden, welcher der Schulleitung hierbei zukommt (vgl. vorstehend E. 6.2). 6.6 Bei den verfahrensgegenständlichen Basisprüfungen handelt es sich um Prüfungsblöcke (Art. 32 Abs. 3 des Studienreglements). Entsprechend erweist es sich nach dem Gesagten als reglementskonform, wenn die Erstinstanz die Prüfungsblöcke als nicht bestanden gewertet und den Beschwerdeführer deswegen vom Studium ausgeschlossen hat. Andere, mildere Massnahmen sind nicht vorgesehen und wurden daher weder von der Erstinstanz in Betracht gezogen noch von der Vorinstanz geprüft. 6.7 Da keine milderen Massnahmen geprüft wurden, erachtet der Beschwerdeführer den Ausschluss vom Studium als unverhältnismässig. Allerdings gilt aufgrund der Bindung des Staates an das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV), dass auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht eine rechtlich nicht vorgesehene Massnahme angeordnet werden kann. Gemäss Leistungskontrollenverordnung führt das unentschuldigte Fernbleiben von einer Prüfung klarerweise zu deren Nichtbestehen (vorstehend E. 6.3 f.). Eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit aus Verhältnismässigkeitsgründen ist nicht vorgesehen. Zu Recht. Eine derartige Regelung stünde in eklatantem Widerspruch sowohl zur Vorhersehbarkeit als auch zur Gleichbehandlung der Studierenden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die geltende Regelung zahlreiche Wege vorsieht, allfälligen Krankheiten, Abwesenheiten und Nachteilen zu begegnen (vorstehend E. 3.7, 5.3 und 6.2 ff.), womit die einschneidenden Rechtsfolgen keinesfalls unausweichlich eintreten. Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich demnach als vereinbar mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. 7. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem angeblichen Widerspruch, die Vorinstanz führe «das Verfahren als Behindertengleichstellungsfall kostenfrei, behand[le] es aber nicht als solchen». Die Vorinstanz verzichtet nicht nur (zutreffenderweise) auf Verfahrenskosten, sondern prüft explizit auch die Rechtsgrundlagen und die dazugehörige Praxis zum Nachteilsausgleich. Diese ergeben sich aus dem Behindertengleichstellungsrecht und konkretisieren das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot bzw. setzen den entsprechenden Gesetzgebungsauftrag um (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV; vorstehend E. 3.7). Damit behandelt die Vorinstanz den Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als Behindertengleichstellungsfall. Dass sie nicht zum von ihm

B-140/2026 gewünschten Resultat gelangt, ändert nichts daran und ist wie ausgeführt nicht zu beanstanden. 8. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfahrensausgang – kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 8). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem (ohnehin nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG). Der obsiegenden Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1 je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

B-140/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Benjamin Märkli

B-140/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 26. Mai 2026

B-140/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

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