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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2010 B-135/2010

5. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·627 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Markenschutz (Übriges) | Internationale Registrierung Nr. 961 753 - VINA AL...

Volltext

Abtei lung II B-135/2010 {T 1/2} Abschreibungsentscheid v o m 5 . Februar 2010 Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Sibylle Wenger Berger. Bodegas Cooperativas de Alicante, Coop.V., Autovia Alicante-Madrid, Km. 39,03610, ES- Petrer (Alicante), vertreten durch Isler & Pedrazzini AG Patent- und Markenanwälte, Gotthardstrasse 53, Postfach 1772, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Internationale Registrierung Nr. 961 753 - VINA ALCANTA. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-135/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE mit Verfügung vom 23. November 2009 der internationalen Registrierung Nr. 961753 "VINA ALCANTA" den Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 33 verweigert hat, dass Bodegas Cooperativas de Alicante, Coop.V. diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2010 ihren Entscheid vom 23. November 2009 in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdebegehren vollumfänglich entsprochen hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Markeneintragung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), B-135/2010 dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten von Fr. 200.- von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, da die Vorinstanz einlässlich darlegte, dass sie die Beschwerdebegehren auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen hätte, hätte die Beschwerdeführerin sie vorgebraucht, dass keine Parteientschädigung aufzuerlegen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Ein Einzahlungsschein folgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. B-135/2010 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Erklärung der Vorinstanz vom 3. Februar 2010) - die Vorinstanz (Ref-Nr. IR 961753 - VINA ALCANTA; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin: David Aschmann Sibylle Wenger Berger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 8. Februar 2010 Seite 4

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