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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 B-1329/2025

24. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,329 Wörter·~37 min·2

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung | Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1329/2025

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien X._______AG, vertreten durch Pascal Koch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Marc Gugger und/oder Tobias Zemp, Vorinstanz.

Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

B-1329/2025 Sachverhalt: A. Die X._______AG, (Sitzangabe) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bezweckt die Planung und Ausführung von Renovationsarbeiten und Bauvorhaben aller Art, auch in der Funktion als Generalunternehmerin, die Vornahme von Installationsarbeiten und Planungen im Sanitärbereich sowie den Handel mit Bauprodukten und Waren aller Art. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 816'783.65.–. A.a Am 18. Juni 2024 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beauftragte Treuhandstelle eine Arbeitgeberkontrolle bei der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei wurden zahlreiche betriebliche Unterlagen geprüft. Im Protokoll vom 20. Juni 2024 zur Arbeitgeberkontrolle hielt die beauftragte Treuhandstelle unter anderem fest, dass nicht alle Einträge in den Arbeitszeitkontrollen der Mitarbeitenden mit den übrigen betrieblichen Unterlagen übersteinstimmten: Einerseits seien für Mitarbeitende wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle für Zeiträume, in denen sie unfallbedingt abwesend gewesen seien, geltend gemacht worden; andererseits gehe aus den betrieblichen Unterlagen hervor, dass für Mitarbeitende an zahlreichen Tagen Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht wurde, an denen sie nachweislich – belegt durch getätigte Kreditkartenzahlungen und einem unterzeichneten, eingereichten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung sowie einem unterzeichneten Arbeitsrapport – gearbeitet hätten. A.b Mit Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2024 kam das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 44'399.85 unrechtmässig bezogen habe, und verfügte die Rückerstattung an die zuständige Arbeitslosenkasse innert 30 Tagen. A.c Mit "Teil-Einsprache" vom 4. Dezember 2024 anerkannte die Beschwerdeführerin die Rückforderung insoweit, als Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende während unfallbedingter Arbeitsabwesenheiten bezogen wurde. Sie erklärte, dieser Rückforderungsanspruch sei "absolut richtig" und sie entschuldige sich für diesen Fehler. Die Vorinstanz solle diesbezüglich eine neue, separate Rechnung verfügen. Die über die aner-

B-1329/2025 kannte Summe hinausgehende Rückforderung sei aber vollumfänglich aufzuheben. B. Mit Entscheid vom 27. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Rückforderung von Fr. 44'399.85 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 30 Tagen der zuständigen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). B.a Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Wiedererwägung des Einspracheentscheids. Die Kreditkarten für den Geschäftsgebrauch seien auf einzelne Mitarbeitende ausgestellt, da eine Ausstellung auf den Betrieb nicht möglich sei, und würden intern verliehen. Die Beilagen zum Einspracheentscheid dokumentierten zwar die Buchungen auf den Karteninhaber, nicht aber den von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss, dass diese Mitarbeitenden tatsächlich an Tagen, an denen die jeweilige Kreditkarte benutzt worden sei, auch gearbeitet und daher keinen Arbeitsausfall zu verzeichnen gehabt hätten. B.b Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die Beschwerdeführerin bringe weder andere Gründe als im Einspracheverfahren vor, noch zeige sie auf, dass sich die Verhältnisse seit dem Einspracheentscheid erheblich geändert hätten. Die Vorinstanz habe sich bereits im Einspracheentscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt dessen vollumfängliche Aufhebung. Eventualiter sei der Einspracheentscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Replik vom 15. September 2025 und Duplik vom 12. November 2025 sowie daran anschliessenden Stellungnahmen vom 5. und 19. Januar

B-1329/2025 2026 sowie vom 12. Februar 2026 halten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2, einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).

B-1329/2025 2.2 Die Beschwerdeführerin anerkannte die Rückforderung im Einspracheverfahren, soweit diese nicht wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle, sondern unfallbedingte Arbeitsabwesenheiten ihrer Mitarbeitenden umfasst. Sie focht dementsprechend die Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2024 in diesem Punkt nicht an und bezeichnete ihre Eingabe als "Teil-Einsprache". Auch in ihrem späteren Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz räumte sie ein, dass es sich um eine Falschdeklaration handelte, und führte diesbezüglich aus, dass "dieser Fehler […] bereits eingestanden wurde". In der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht erklärt sie nun, dass sie sich nicht mehr an ihre Zusage gebunden erachte, weil sich die Vorinstanz beim Sachverhalt betreffend die Kreditkarteneinkäufe und der diesbezüglichen Rückforderung uneinsichtig zeige und die dazu offerierten Beweise nicht "abrufe", sondern in antizipierter Beweiswürdigung als irrelevant qualifiziere. Ausserdem ergebe sich die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs für unfallbedingte Arbeitsabwesenheiten aus einer Überentschädigung, wobei für den Beginn der Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Taggeldzahlungen abzustellen sei. Die letzte der Rückforderung unterliegende Abrechnungsperiode sei Juni 2021. Die Rückforderungsverfügung hätte deshalb spätestens im Juni 2024 erlassen werden müssen, sei aber erst am 31. Oktober 2024 erfolgt. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt infolge eingetretener Verwirkung des Rückforderungsanspruchs somit ohnehin zu schützen. 2.3 Die Vorinstanz führt aus, die Beanstandung betreffend die Rückforderung im Umfang von unfallbedingten Arbeitsabwesenheiten (Ziff. 1 Abs. 1 der Revisionsverfügung) sei in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerdeführerin habe diese Beanstandung anerkannt und nur eine "Teil-Einsprache" geführt. In diesem Umfang dürfe die Rückforderung nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, ansonsten der zulässige Streitgegenstand gesprengt würde. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids umfasst die gesamte Rückforderung, trotz deren teilweiser Anerkennung durch die Beschwerdeführerin in der Einsprache (im Umfang des Sachverhalts "Leistungsbezug trotz unfallbedingter Arbeitsabwesenheiten"). Die Vorinstanz hält aber im Einspracheentscheid fest, dass die Beanstandung zu den aufgrund von Unfall arbeitsabwesenden Arbeitnehmenden von der Einsprecherin akzeptiert werde. Entsprechend werde an den Feststellungen gemäss Ziff. 1 Abs. 1 (festgestellter Sachverhalt) in Verbindung mit Ziff. 3

B-1329/2025 (Rechtsfolge: Aberkennung des diesbezüglich geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungsanspruchs) der Revisionsverfügung festgehalten. 2.5 Der Streitgegenstand hängt vorliegend davon ab, ob die Anerkennung der Rückforderung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren im Umfang des aberkannten Kurzarbeitsentschädigungsanspruchs wegen unfallbedingter Arbeitsabwesenheiten bindend ist oder nicht. Eine (Schuld-)Anerkennung ist eine Willenserklärung, die vorbehältlich allfälliger Willensmängel, bindend ist. Es ist jedoch unklar, ob die Beschwerdeführerin einen Willensmangel geltend macht. Sie bestätigt den Sachverhalt "Leistungsbezug trotz unfallbedingter Arbeitsabwesenheiten" in ihrer Replik an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich (N 1). Sie ist aber der Ansicht, dass die Rückforderung in diesem Umfang verwirkt sei, und erklärt, sie erachte sich "nicht mehr an ihre Zusage gebunden, freiwillig die tatsächlich verwirkten Rückforderungsansprüche zu bedienen". Sie begründet dies mit dem Umstand, dass im Einspracheverfahren nicht zu ihren Gunsten betreffend den darüber hinausgehenden Rückforderungsbetrag entschieden worden sei. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit auf ihre frühere Unkenntnis der Rechtslage beruft, ist fraglich, ob dies als Willensmangel (Mangel in der Willensbildung oder Willenskundgabe) qualifiziert werden könnte. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, weil die Rückforderung betreffend den Leistungsbezug trotz unfallbedingter Arbeitsabwesenheiten ohnehin nicht verwirkt ist: 2.5.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung i.V.m. Art. 95 Abs. 1 AVIG). Die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG sind Verwirkungsfristen (BGE 150 V 305 E. 3.2). Die Bestimmung wurde während des Bezugszeitraums der Beschwerdeführerin revidiert: Bis Ende 2020 galt eine einjährige relative Verwirkungsfrist (AS 2002 3376), per 1. Januar 2021 wurde sie auf drei Jahre erhöht (Änderung vom 21. Juni 2019 [AS 2020 5137]; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2. März 2018, BBl 2018 1607 ff., 1633). Für Beschwerden, die nach dem 1. Januar 2021 hängig wurden, ist das neue Recht anwendbar (Urteil des BVGer B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3.4).

B-1329/2025 2.5.2 Die Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist gewahrt, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2). Mit Bezug auf den Beginn des Fristlaufs hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung in BGE 148 V 217 detailliert zusammengefasst und präzisiert (betreffend die im damaligen Fall noch anwendbare einjährige Verwirkungsfrist). Schliesslich hat es erwogen, dass es für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht genüge, dass bloss Umstände bekannt seien, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen könnten, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststehe. Die Frist beginne vielmehr erst dann, wenn der Versicherungsträger über sämtliche für die Ermittlung der Rückforderung wesentlichen Umstände Kenntnis habe beziehungsweise unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit haben müsste, indem vor allem die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bereits vor Erlass der Rückerstattungsverfügung feststellbar sei (BGE 148 V 217 E. 5.2.1). Weiter hat das Bundesgericht ausgeführt, es habe stets daran festgehalten, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme einsetzen könne. Die Verwaltung solle zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfüge. Unterlasse sie dies, so sei der Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande gewesen sei, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergebe sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginne die einjährige Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 150 V 305 E. 6.2 und BGE 150 V 89 E. 3.3.1). 2.5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer die Ausgleichsstelle führenden Funktion über die von ihr beauftragte Treuhandstelle erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle erkennen können, dass Leistungen unrechtmässig bezogen wurden und die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt sind. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle abzustellen (vgl. bspw. Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6; Urteil des BVGer B-1911/2014 vom 10. Juli 2015 E. 5.4.2), was wohl auch durch BGE 148 V 221 keine Änderung erfahren hat (Urteil

B-1329/2025 des BVGer B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3.6). Die Arbeitgeberkontrolle fand am 18. Juni 2024 statt. Die Revisionsverfügung datiert vom 31. Oktober 2024. Die Rückforderung wurde damit innert der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist fristgerecht geltend gemacht. 2.5.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) aus dem Jahr 1999, wonach bei einer Überentschädigung – wie sie in diesem Fall vorliege – für den Beginn des Fristlaufs auf den Abschluss der Taggeldzahlungen abzustellen sei (SVR 2000 UV Nr. 11; vgl. MARCO REICHMUTH, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Schulthess Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024 [nachfolgend: SK ATSG], Art. 25 N 89; oben E. 2.2). Zu der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsprechung ist zu bemerken, dass diese nicht ausnahmslos gilt ("in der Regel" [SVR 2000 UV Nr. 11 Regeste]). Das Gericht führte aus: "Ein Rückforderungsanspruch aus einem Zusammentreffen von Rentenleistungen der Invalidenversicherung und Taggeld der Unfallversicherung ist grundsätzlich und masslich erst nach Ablauf der Taggeldperiode feststellbar. Daraus folgt, dass die Verwirkungsfrist nicht früher als im Zeitpunkt, in dem der Abschluss der Taggeldzahlung absehbar ist, zu laufen beginnen kann" (SVR 2000 UV Nr. 11 E. 2b). 2.5.5 Im vorliegenden Fall liegt aber keine Überentschädigung vor, sodass die zitierte Rechtsprechung ohnehin keine Anwendung findet: Das in Art. 69 ATSG statuierte Überentschädigungsverbot hat zwar die intersystemische Leistungskoordination zum Gegenstand, das heisst das Zusammentreffen sozialversicherungsrechtlicher Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige (BGE 150 V 281 E. 6.2). Nach Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Eine Überentschädigung liegt beispielsweise vor beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung (SVR 2000 UV Nr. 11 E. 1a; Urteil des BGer 8C_46/2013 vom 27. August 2013). Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt, um Verdienstausfälle auszugleichen. Mit der Kurzarbeitsentschädigung deckt die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten für die

B-1329/2025 von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten (Art. 37 Bst. a AVIG). Der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen (BGE 147 V 359 E. 4.6.3; Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, BBl 1980 III 489 ff., 531). Leistungen der Unfallversicherung werden an den betroffenen Arbeitnehmer bei Unfallfolgen oder Berufskrankheiten bezahlt (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG, SR 832.20]). Leistungen der Unfallversicherung und Kurzarbeitsentschädigung dienen unterschiedlichen Zwecken. Eine Überentschädigung, die eine doppelte Leistung für denselben Ausfall bedeutet, entsteht nicht. Da Kurzarbeit die Arbeit betrifft und die Unfallversicherung die Folgen eines Unfalls abdeckt, greifen die beiden Systeme nicht ineinander im Sinne einer Doppelzahlung. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wird vorliegend aberkannt, weil es sich im Umfang von unfallbedingter Abwesenheit am Arbeitsplatz nicht um einen Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen handelt, der Anspruchsvoraussetzung bildet (vgl. Art. 31 Abs. 1 bst. b i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG) und mittels Kurzarbeitsentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden kann. Es bleibt damit beim bereits in E. 2.5.3 gezogenen Schluss, dass die Rückforderung im Umfang des aberkannten Anspruchs wegen unfallbedingter Abwesenheiten nicht verwirkt ist. 2.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich vergeblich auf die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs, weshalb kein Irrtum oder Willensmangel vorliegen kann. Sie ist an die Erklärung, mit der sie den Anspruch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anerkannt hat, gebunden. Daraus folgt, dass der Anspruch im Umfang der Anerkennung nicht mehr Gegenstand vor Bundesverwaltungsgericht sein kann. Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob die Kurzarbeitsentschädigung für diejenigen Tage, an denen die Arbeitnehmer gearbeitet haben sollen, zurückgefordert werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren darüber hinausgeht, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.

B-1329/2025 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig (Art. 46 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 AVIV). 3.2 Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 48a AVIV). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 3.3 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b AVIV). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist. Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (BGE 150 V 249 E. 3.1.1). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 5.2). 3.4 Eine Arbeitszeitkontrolle kann im Zusammenhang mit der Prüfung eines Arbeitsausfalls nur beweistauglich sein, wenn sie, abgesehen von einzelnen Fehlern, die immer vorkommen können, keine Unstimmigkeiten aufweist (Urteil des BGer 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Dabei handelt es sich um eine ähnliche Situation wie bei der Pflicht zur

B-1329/2025 Buchführung und Rechnungslegung nach Art. 957 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220; Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2). Bei systematisch auftretenden Fehlern in der Arbeitszeitkontrolle gilt der Arbeitszeitausfall als nicht erstellt und die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (BVGE 2021 V/2 E. 3.5.2). Vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls anhand einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist während der Covid-19-Pandemie nicht abgewichen worden; es galten dieselben Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung (BGE 150 V 249 E. 3.1.2; BVGE 2021 V/2 E. 4.10). 3.5 Im Sozialversicherungsverfahren liegt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, vorliegend für den geltend gemachten Arbeitsausfall, bei der Leistungsansprecherin (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/MARKUS WYSSLING, in: Bernhard Waldmann/ Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 12 N 230). Zwar muss die Behörde bei begründeten Zweifeln beispielswiese am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgeberin die Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Indessen liegt es nicht an der Behörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1). 3.6 Im Sozialversicherungsrecht ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht beziehungsweise die Behörde hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz ordnet die Rückerstattung der beanspruchten Kurzarbeitsentschädigung an, soweit Arbeitsausfälle geltend gemacht wurden,

B-1329/2025 obwohl ihrer Auffassung nach in einem nicht überprüfbaren Umfang gearbeitet wurde. Grundlage bilden Belege über Zahlungen mit verschiedenen Kreditkarten des Betriebs. Der Abgleich von Kontenblättern aus der Buchhaltung mit den zugehörigen Belegen habe ergeben, dass für Arbeitnehmende an Tagen zu 100 % Kurzarbeit geltend gemacht worden sei, an denen sie nachweislich Einkäufe getätigt und somit in unüberprüfbarem Ausmass gearbeitet hätten. Damit lägen Widersprüche zwischen der Arbeitszeitkontrolle und den betrieblichen Unterlagen vor, welche die Glaubhaftigkeit der Arbeitszeitkontrolle massgeblich beeinträchtigten, infolgedessen einzig auf deren Untauglichkeit und somit auf die Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls geschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin bestreite diese Widersprüche zwischen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle und den Geschäftsbüchern nicht. Bei den beanstandeten Fehlern handle es sich nicht mehr um einzelne Flüchtigkeitsfehler, sondern um erhebliche und relevante Unstimmigkeiten, welche die Beweistauglichkeit der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle in Zweifel zögen. Die Beanstandungen würden zahlreiche, falsch erfasste Bezugstage betreffen. Die Kreditkartenbelege widersprächen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle und deuteten auf Arbeitsleistungen hin in Zeiten, für die ein Arbeitsausfall behauptet worden sei. Dabei sei aus Kulanzgründen bereits berücksichtigt worden, dass die Firmenkreditkarten unter Umständen auch von anderen Mitarbeitenden als dem jeweiligen Karteninhaber hätten benutzt werden können. Als Widersprüche zur Arbeitszeitkontrolle qualifiziert und tatsächlich beanstandet würden lediglich diejenigen Kreditkartenzahlungen, für die ein betrieblicher Beleg vorliege, auf dem der Name des Mitarbeitenden ersichtlich sei, der den Beleg generiert habe (Bsp. in Duplik, N 10). Alle übrigen Kreditkartenzahlungen, die nicht anhand eines betrieblichen Belegs einem spezifischen Mitarbeitenden zugeordnet werden könnten, würden – auch wenn für die betreffende Person am fraglichen Tag ein Arbeitsausfall geltend gemacht worden sei – nicht beanstandet (Bsp. in Duplik, N 11). Die Vorinstanz gehe vorliegend erst dann von einer Arbeitstätigkeit trotz geltend gemachtem Arbeitsausfall aus, wenn erstens die Kreditkartenabrechnungen am betreffenden Tag eine Transaktion auswiesen und zweitens ein zusätzlicher Beleg existiere, aus dem hervorgehe, dass diese Transaktion durch einen Mitarbeiter an einem Tag getätigt worden sei, an dem für diesen Mitarbeiter ein vollständiger Arbeitsausfall geltend gemacht worden sei. Damit könne einerseits ausgeschlossen werden, dass die Kreditkarte von einer anderen Person benutzt worden sei als von derjenigen, auf die sie laute, und

B-1329/2025 andererseits, dass die Transaktion an einem anderen Datum erfolgt sei als auf der Kreditkartenabrechnung angegeben. Die im Einspracheverfahren eingereichte, durch den Verwaltungsrat und Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterzeichnete Übersicht der Kreditkartenbezüge im massgeblichen Zeitraum unter Angabe der Kreditkartenbezeichnung und des Mitarbeitenden, der damit Transaktionen getätigt habe, widerspreche den betrieblichen Belegen und sei undatiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Übersicht erst im Einspracheverfahren erstellt worden sei. Es genüge nicht, den Beanstandungen einen möglichen Alternativsachverhalt gegenüberzustellen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Buchhalterin des Betriebs auf den Kreditkartenbelegen (nur) die Person aufgeführt haben solle, auf welche die Firmenkreditkarte ausgestellt sei, und nicht jene, die den jeweiligen Kauf tatsächlich getätigt habe. Die Belege könnten auch ohne diesen Vermerk mittels der Kreditkartennummer der entsprechenden Kreditkarte zugeordnet werden. Die nun im Beschwerdeverfahren eingereichte "Kreditkartenabbuchungsliste" sei ebenfalls nachträglich und erst im Hinblick auf das laufende Verfahren erstellt worden. Ausserdem sei es nicht glaubhaft, dass sich der Geschäftsführer fünf Jahre später noch daran erinnern könne, wer, wann, welche Firmenkreditkarte benutzt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass Mitarbeitende, die eine eigene Firmenkreditkarte besässen, Kreditkarten anderer Mitarbeitenden benutzten. Die Beschwerdeführerin vermöge die Widersprüche zwischen der Arbeitszeitkontrolle und den übrigen Geschäftsunterlagen nicht zu entkräften. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Vorgehen der Vorinstanz sei willkürlich. Die Kreditkartenbelege seien zur Beweisführung nicht tauglich. Die Buchhaltung benötige nur einen Nachweis des Geschäftsaufwands und es interessiere dabei nicht, welcher Mitarbeiter den Aufwand tatsächlich generiert habe. Durch die Kreditkartenbelege könne nicht nachgewiesen werden, dass die fraglichen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Einsatzes der Karte gearbeitet hätten, weil die Karten auch von anderen hätten benutzt werden können, was gängige Praxis im Betrieb sei. Es sei nicht lebensfremd, dass Mitarbeitende, auf die eine Kreditkarte ausgestellt sei, trotzdem eine andere Karte benutzten. Eine Karte befinde sich zudem jeweils in der Zentrale (jedoch nicht immer dieselbe) und eine sei für Online-Bestellungen hinterlegt. Es liege in der Verantwortung derjenigen Mitarbeitenden, auf welche die Kreditkarten ausgestellt seien, im Fall der Ausleihe an andere für die entsprechenden Belege besorgt zu sein. Die Sortierung der Belege erfolge nach dem Namen des Mitarbeitenden, auf den die Karte ausgestellt sei und

B-1329/2025 die buchhalterische Ordnung orientiere sich daran. Die Zuordnung der Belege folge der Karte. Buchhalterisch seien "die Abbuchungen auf den Kreditkarten in drei Körbe zu legen". Könne ein Aufwand einer Baustelle zugeordnet werden, handle es sich um Geschäftsspesen. Bei Transaktionen der Organe der Beschwerdeführerin handle es sich um Privatbezüge zulasten der Kontokorrentkonten. Zurückgefordert werden könnten nur zu Unrecht erfolgte Auszahlungen. Das Vorliegen der Unrechtmässigkeit müsse die Vorinstanz nach der Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs beweisen. Die Ausführungen der Vorinstanz genügten der gebotenen Substantiierung eines Unrechts nicht. Wenn das Unrecht bewiesen wäre, könnte die Beschwerdeführerin die Rückforderung auch nicht auf die Arbeitnehmer überwälzen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Die Rückforderung wirke wie eine Busse. Die Vorinstanz habe sich an das Legalitätsprinzip zu halten und könne nicht nach Gutdünken zurückfordern. Es dürfe der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass das Rückforderungsverfahren sich in die Länge ziehe und nun fünf Jahre zurück Zeugenaussagen durchgeführt werden müssten. Es sei ausserdem realitätsfremd, dass Mitarbeitende fünf Jahre lang Belege aufbewahren müssten, um für einen Kurzarbeitsentschädigungsfall über Beweismaterial zu verfügen. 4.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1). Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist eine qualifizierte Rechtsverletzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat, anders als das Bundesgericht, volle Kognition. Es überprüft die Verfügung daraufhin, ob die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist (vgl. Art. 49 VwVG).

B-1329/2025 Der Willkürrüge kommt daher im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine selbständige Bedeutung zu. 4.4 4.4.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insoweit, als erstellt ist, dass der den Beleg generierende Mitarbeitende tatsächlich die Ausgabe mit der Kreditkarte getätigt hat, weil der Beleg ihm zweifelsfrei zugeordnet werden kann, davon ausgeht, dass der betreffende Mitarbeiter – trotz anderslautendem Eintrag in der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle – gearbeitet hat. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie erklärt zusammengefasst lediglich, dass diejenigen Kreditkartenzahlungen, für die ein betrieblicher Beleg mit dem Namen des ausstellenden Mitarbeitenden vorliegt, eben nicht diesem Mitarbeitenden zugeordnet werden könnten. Vielmehr seien diese Kreditkartenzahlungen – ebenso wie bei denjenigen Belegen, die keinem Mitarbeitenden zugeordnet werden könnten – von anderen Mitarbeitenden, die eine Karte entliehen hätten, vorgenommen worden. 4.4.2 Für die Frage, ob tatsächlich im geltend gemachten Umfang wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle zu verzeichnen waren, ist dies jedoch nicht massgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin den begründeten Zweifel, der aufgrund der Belege daran entsteht, dass die betroffenen Mitarbeitenden tatsächlich wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle zu verzeichnen hatten, und damit den Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitszeitkontrolle, entkräften kann. Dies gelingt ihr nicht, da unklar bleibt, wer die Kreditkartentransaktionen, die einem Mitarbeitenden haben zugeordnet werden können, tatsächlich vorgenommen haben soll und folglich im fraglichen Zeitraum tatsächlich gearbeitet hätte (zur Abrechnungsobliegenheit bei Firmenkreditkarten Urteil des BGer 4A_429/2025, 4A_261/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 2.3.1 ff.). Die Arbeitszeiterfassung soll nachweisen, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall auch tatsächlich vorlag (dann wird Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet) oder ob in dieser Zeit nicht umgekehrt gearbeitet wurde (dann besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sondern auf regulären Lohn; Urteil des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 3.5.2). Wenn gearbeitet wurde, selbst wenn es sich dabei um einen geringen Arbeitsaufwand handeln sollte, muss dies bei der Inanspruchnahme einer Leistung der Arbeitslosenversicherung deklariert werden, da sich die Leistung der Kasse in diesem Umfang vermindert (Urteil des BVGer B-4557/2022 vom 17. November 2023 E. 6.6.2, zusammenfassend bestätigt in Urteil des BGer

B-1329/2025 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie die Beweislast für den geltend gemachten Arbeitsausfall trägt (oben E. 3.5). Die Vorinstanz muss weder die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell beweisen noch hat sie das Beweismass der vollen Überzeugung anzuwenden (oben E. 3.6). Die Rüge der Verletzung der Beweislastregel ist daher unbegründet. 4.4.3 Aufgrund der erstellten Unstimmigkeiten zwischen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle und den Belegen, die einem Mitarbeitenden zugeordnet werden können, folgert die Vorinstanz zutreffend, dass Hinweise dafür bestehen, dass die betreffenden Mitarbeitenden an den fraglichen Tagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in unüberprüfbarem Ausmass und entgegen dem Eintrag in der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle gearbeitet haben und die betriebliche Arbeitszeitkontrolle in diesem Punkt nicht beweistauglich ist. Darin liegt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, keine (qualifizierte) Rechtsverletzung. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin versucht hat, den Schluss, dass Mitarbeitende trotz Kurzarbeitsentschädigungsbezug mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gearbeitet haben, zu entkräften. Zu diesem Zweck hat sie nach Umständen und Belegen gesucht, die unzweifelhaft denjenigen Angestellten identifizieren, der gearbeitet hat, um im Umkehrschluss die bezogenen Kurzarbeitsentschädigung für denjenigen Angestellten, der tatsächlich einen Arbeitsausfall zu verzeichnen hatte, zu rechtfertigen. Insoweit das nicht gelang, aberkennt sie den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil die betriebliche Arbeitszeitkontrolle diesbezüglich nach wie vor zweifelhaft ist. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin stellt eine Reihe von Editionsanträgen zu Belegen von einzelnen online-Bestellungen (Stellungnahme vom 5. Januar, N 6-8). Da die Vorinstanz diesbezüglich keine Rückforderung verfügt (weil eben nicht erstellt werden konnte, wer diese Einkäufe tatsächlich vorgenommen hatte), sondern insoweit aus Kulanzgründen auf eine Rückforderung verzichtet (oben E. 4.1), sind diese Anträge abzuweisen. 4.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Bestätigungen der Mitarbeitenden, wonach sie in den Jahren 2020 und 2021 – weil sie "aufgrund von Kurzarbeit in dieser Zeit" nicht hätten arbeiten können – ihre Zustimmung erteilt hätten, dass die Firmenkreditkarte lautend auf ihren Namen von weiteren bezeichneten Mitarbeitenden habe benutzt werden können, sind insoweit nicht massgeblich, als bereits die Vorinstanz diesen

B-1329/2025 Umstand berücksichtigt hat. Sie haben darüber hinaus keine Relevanz, weil sie zu den konkreten, von der Vorinstanz im Detail bezeichneten Kreditkarteneinkäufen (vgl. Beilage 19 zur Revisionsverfügung) keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte "Kreditkartenabbuchungsliste" (Beschwerdebeilage 7) stimmt, soweit ersichtlich, mit der bereits im Einspracheverfahren eingereichten Übersicht über die Kreditkartenbezüge (Beilage 4 zur Einsprache) überein. Dabei handelt es sich um eine durch die Buchhaltung der Beschwerdeführerin nachträglich erstellte chronologische Liste (die sich an den Beanstandungen der Vorinstanz in Beilage 19 zur Revisionsverfügung orientiert) von Kreditkarteninhabern, Transaktionsdaten und dem Namen des Arbeitnehmenden, der die jeweilige Bezahlung mit der Kreditkarte tatsächlich getätigt haben und somit gearbeitet haben soll (z.B. A._______: 26.03.2020 benutzt von B._______, 27.03.2020 benutzt von C._______; D._______: 10.07.2020 benutzt von E._______ usw.). Der Verwaltungsrat und Vorsitzende der Geschäftsleitung hat die elfseitige Liste auf jeder Seite signiert. Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, die Buchhaltung habe die von der Vorinstanz zusammengestellten Kreditkartenbezüge gemäss Beilage 19 zur Revisionsverfügung geprüft. Sie erklärt aber nicht, gestützt worauf die Liste erstellt worden ist und weshalb sie belegen soll, dass die dort aufgeführten Mitarbeitenden tatsächlich an jedem bezeichneten Datum, die Firmenkreditkarte des jeweils aufgeführten anderen Mitarbeitenden benutzt haben sollen. Im Ergebnis handelt es sich um eine reine Parteibehauptung, die von der Vorinstanz zutreffend als kaum glaubwürdig (recte: glaubhaft) eingestuft wird, weil mangels anderer Angaben nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Buchhalterin oder der Verwaltungsrat und Vorsitzende der Geschäftsleitung daran erinnern könnten, wer im massgeblichen Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 jeweils welche Kreditkarte für einen bestimmten Einkauf oder eine bestimmte Zahlung benutzt hat. 4.6 Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und das Recht auf eine Beweisofferte. 4.6.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und

B-1329/2025 das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und (ohne Willkür) in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, BGE 141 I 60 E. 3.3). 4.6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Befragungen von Zeugen verzichtet. Es ist unklar, ob die Vorinstanz überhaupt Zeugeneinvernahmen durchführen könnte (vgl. Art. 14 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.6; vgl. aber JÜRG BICKEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 14 N 30, der ausführt, eine Zeugeneinvernahme dürfe durch eine in Art. 14 Abs. 1 VwVG nicht erwähnte Behörde immer dann angeordnet werden, wenn der Zeuge damit einverstanden sei; vgl. auch CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 14 N 6). Jedenfalls kann sie aber schriftliche Auskünfte einholen (Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 Bst. c VwVG; vgl. dazu Urteil des BVGer B-4557/2022 vom 17. November 2023 E. 6.2.6 f.). Dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin konnte sich anlässlich der Arbeitgeberkontrolle und des Einspracheverfahrens uneingeschränkt äussern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von Zeugen zum Entkräften der genannten Widersprüche zwischen der Arbeitszeitkontrolle und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beitragen könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, genügt eine nachträgliche Befragung der Mitarbeitenden nicht, um eine Rekonstruktion der geleisteten Arbeitsstunden und ausfälle vorzunehmen. 4.7 Die Beschwerdeführerin erneuert den Antrag auf Zeugeneinvernahme von sechs Mitarbeitenden vor Bundesverwaltungsgericht zum Beweis, dass sie über Firmenkreditkarten verfügen, die auf ihren Namen ausgestellt sind, dass sie die Karten an andere Mitarbeitende ausgeliehen haben und dass die Karte lautend auf den Sohn des Eigentümers des Betriebs für

B-1329/2025 Online-Bestellungen (bspw. Parkbewilligungen) genutzt wurde. Im Zusammenhang mit der Karte, die auf den Sohn des Eigentümers lautet, beantragt die Beschwerdeführerin zudem eine Befragung von ihm und dem Geschäftsinhaber zum "Einsatzfeld" des Sohnes im Betrieb und zu dessen Ausbildung sowie die Befragung von drei Restaurantinhabern zum Beweis, dass Konsumationen in den Restaurants, die mit der Firmenkreditkarte lautend auf den Sohn des Geschäftsinhabers bezahlt wurden, nicht vom Sohn getätigt wurden. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf die Zeugeneinvernahmen zu verzichten, da unbestritten ist, dass die Firmenkreditkarten auf den Namen von einzelnen Mitarbeitenden ausgestellt sind sowie intern verliehen wurden, und im Beschwerdeverfahren schriftliche Bestätigungen über den Verleih der Karten innerhalb der Teams eingereicht wurden. Es kann nicht erwartet werden, dass sich die Mitarbeitenden im Rahmen einer Befragung abweichend äussern würden. Gleiches gilt für die beantragte Zeugeneinvernahme der Treuhänderin des Betriebs, welche die "buchhalterische Abwicklung" bestätigen soll. 4.8 Die Vorinstanz erklärt, der am 23. April 2020 von einer Mitarbeiterin unterzeichnete Kurzarbeitsantrag betreffend die Abrechnungsperiode März 2020 und der von einem Mitarbeiter am 29. Juli 2020 unterzeichnete Arbeitsrapport belegten, dass diese Arbeitnehmenden an jenen Tagen gearbeitet hätten, obschon für sie ein vollständiger, wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall geltend gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt nichts dagegen vor. Sie bestätigt den Sachverhalt ausdrücklich in ihrer Replik an das Bundesverwaltungsgericht (N 1) und erklärt lediglich pauschal, sie bestreite dessen rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist indessen nicht zu beanstanden, weshalb die Rückforderung in diesem Punkt zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die beauftragte Treuhandstelle für "horrende Honorarnoten" zu kritisieren und der Vorinstanz sinngemäss Voreingenommenheit zu unterstellen, wofür keine Anhaltspunkte in den Akten bestehen. 4.9 Die Vorinstanz durfte daher ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass für die Abrechnungsperioden März 2020 bis Juni 2021 im dargelegten Umfang kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, weil der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht hinreichend kontrollier- und überprüfbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1 AVIV ist. 5.

B-1329/2025 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 147 V 417 E. 7.3.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbindlich vorgenommen worden (Urteile des BGer 8C_407/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.1 und 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1.3.1). Der Gesetzgeber hat dem Interesse an einer richtigen Gesetzesanwendung gegenüber dem Interesse am Bestand einer Verfügung von vornherein das grössere Gewicht zugeordnet. Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 149 V 91 E. 7.7). Vorbehalten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG (oben E. 2.5.1). 5.2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 83a AVIG ["Revision und Arbeitgeberkontrolle"] und Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit den dabei geltenden Grundsätzen: zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeutung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in Form der Ausgleichsstelle (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5).

B-1329/2025 5.3 Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Es geht also um die Konstellation, in der die Leistung von Anfang an zu Unrecht zugesprochen wurde, jedenfalls sofern sich aufgrund der nachträglich korrekten Rechtsanwendung ergibt, dass die Leistung nicht geschuldet gewesen wäre (BGE 149 V 91 E. 7.7). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). Der zeitliche Eintritt der Wirkung der Wiedererwägung ist beim Tatbestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs in Art. 25 Abs. 1 ATSG geregelt, indem eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen ist (DIANA OSWALD, SK ATSG, Art. 53 N 72). 5.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2). Die Unrichtigkeit der Leistungszusprache im Umfang von insgesamt Fr. 44'399.85 für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 ergibt sich aus dem Umstand, dass Kurzarbeitsentschädigung für nicht wirtschaftlich bedingte, sondern unfallbedingte Abwesenheiten bezogen wurde (von der Beschwerdeführerin anerkannt, oben E. 2), und der mangelnden Bestimmbarkeit beziehungsweise Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und der Arbeitszeit nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG einzelner Mitarbeitenden (oben E. 4). Damit fehlt es an einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung in dieser Höhe (vgl. BGE 150 V 249 E. 6). Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 gegen die Rückforderungsverfügung betreffend Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 44'399.85 ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, soweit die verfügte Rückforderung von der Beschwerdeführerin nicht ohnehin

B-1329/2025 anerkannt wurde. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine "angemessene ausseramtliche Entschädigung" von Fr. 2'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer) und begründet dies mit dem aktenkundigen Aufwand. Mit Replik vom 15. September 2025 erhöht sie den Betrag auf Fr. 3'900.–. Soweit damit eine Parteientschädigung beantragt wird, entfällt eine solche, weil die Beschwerdeführerin vorliegend unterliegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-1329/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-1329/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 4. März 2026

B-1329/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. AGK […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungahme der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2026)

Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons Z._______

B-1329/2025 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 B-1329/2025 — Swissrulings