Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.09.2022 B-1296/2022

28. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,277 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Anerkennung Abschluss/Ausbildung | Anerkennung Abschluss / Ausbildung (Physiotherapie)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1296/2022

Urteil v o m 2 8 . September 2022 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Guido Seitz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung Abschluss / Ausbildung (Physiotherapie).

B-1296/2022 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erlangte am 24. Juli 2019 an der "Akademie B._______" (im Folgenden: Akademie B._______) in Serbien das "Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie". A.b Am 5. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung ihres in Serbien erworbenen Ausbildungsabschlusses "Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie". A.c Mit Schreiben vom 21. September 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie im Rahmen eines ersten Vergleichs ihres Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt habe. Die Vorinstanz erläuterte, was unter wissenschaftlichem Arbeiten zu verstehen sei und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung relevanter Dokumente und Unterlagen an. A.d In ihrem Teilentscheid vom 15. Februar 2022 verfügte die Vorinstanz unter anderem wie folgt: "Damit die Anerkennung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann, müssen Sie die Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolvieren" (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung hielt sie fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) in Bezug auf die Bildungsdauer und die Bildungsinhalte seien nur teilweise erfüllt und eine Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses sei momentan nicht möglich. Die Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin, welche sich aufgrund der im Vergleich zur Schweiz kürzeren Ausbildungsdauer von zwei anstatt drei Jahren ergeben würden, seien teilweise durch Berufserfahrung kompensiert worden. Hingegen seien die Lücken der Beschwerdeführerin im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens in casu nicht zu kompensieren. B.

B-1296/2022 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. März 2022 gegen den Teilentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt die folgenden Anträge: "1. Es sei der Teilentscheid vom 15. Februar 2022 aufzuheben und dem Anerkennungsgesuch vom 5. Juli 2021 betr. das Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie sei stattzugeben. 2. Eventualiter sei der Teilentscheid vom 15. Februar 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, ihr Ermessen missbraucht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie hinsichtlich der Bildungsdauer die entsprechende Voraussetzung zur Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses erfülle, da ihr Studium de facto vier Jahre gedauert habe. Damit einhergehend erweise sich auch die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich der angeblichen Lücken in ihrer Ausbildung aufgrund der vermeintlich wesentlich kürzeren Ausbildungsdauer als unzutreffend. Ebenfalls nicht haltbar sei die Würdigung der Vorinstanz, dass die ausländische Ausbildung der Beschwerdeführerin Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens aufweise. Gewisse von der Beschwerdeführerin während des Studiums an der Akademie B._______ absolvierte Fächer (namentlich "Innere Medizin" [7 ECTS-CP], "Gesundheitsmanagement" [6 ECTS-CP] und "Informatik im Gesundheitswesen" [6 ECTS-CP]; ECTS steht für "European Credit Transfer and Accumulation System" und CP für "Credit Points" [pro Fach ist also eine gewisse Anzahl Kreditpunkte vorgesehen]) seien – zumindest teilweise – dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zuzuordnen, gleich wie auch die Abschlussarbeit und weitere Seminararbeiten der Beschwerdeführerin diesem Bereich zuzurechnen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht Praktika, einen Teil der Berufserfahrung und Weiterbildungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem neu eine Bestätigung der Akademie B._______ vom 24. Februar 2022, eine Bescheinigung von bestandenen Prüfungen an der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 und eine Bestätigung der Medizinischen Mittelschule "D._______" in E._______ vom 21. Februar 2022 ein. Aus der Bestätigung der Akademie B._______ vom 24. Februar 2022 und

B-1296/2022 der Bescheinigung der bestandenen Prüfungen an der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 zeige sich, so die Beschwerdeführerin weiter, dass sie 2015 / 2016 ein viersemestriges Grundstudium der Physiotherapie und Arbeitstherapie mit dem Abschluss “Diplomierte Physiotherapeutin” an der Paneuropäischen Universität C._______ absolviert habe. Dieses Grundstudium und die damit erworbenen 44 ECTS-CP hätten dazu geführt, dass sie von der Paneuropäischen Universität C._______ in die Medizinische Fachhochschule F._______ (heute: Akademie B._______) habe übertreten und ihr Studium der Physiotherapie im Schuljahr 2017 / 2018 im zweiten Studienjahr habe aufnehmen können. Die gemäss der Bescheinigung der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 bestandenen Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) mit insgesamt 17 ECTS-CP seien dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass die Beschwerdeschrift auch als Wiedererwägungsgesuch beim SRK eingereicht werde. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt den Bildungslebenslauf der Beschwerdeführerin wie folgt dar: – 2005 – 2009 Mittelschule " D._______" in E._______, Serbien – 2009 – 2013 Abschluss der Ausbildung zur Fachpharmazie Technikerin – 2014 – 2015 Verkürzte Ausbildung an der Mittelschule E._______, Serbien – 2015 – 2016 Grundstudium Physiotherapie an der Paneuropäischen Universität C._______ in Bosnien und Herzegowina – 2017 – 2019 Ausbildung zur Physiotherapeutin (Bachelor-Studium) an der Akademie B._______ Ferner hält die Vorinstanz fest, aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorhandenen Unterlagen habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Fachphysiotherapeutin an der Akademie B._______ in zwei Jahren absolviert habe.

B-1296/2022 Infolge der mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel, welche mit der Ausbildung 2015 / 2016 an der Paneuropäischen Universität C._______ in Bosnien und Herzegowina eine weitere, zu Teilen anerkannte, Vorbildung der Beschwerdeführerin ausweisen würde, habe sich gezeigt, dass das Studium der Beschwerdeführerin hinsichtlich Bildungsdauer mit der dreijährigen schweizerischen Ausbildung vergleichbar sei. Aufgrund der Vorbildung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 – 2013 als Fachpharmazie Technikerin, welche das SRK im Teilentscheid vom 15. Februar 2022 fälschlicherweise noch als Weiterbildung bezeichnet habe, seien ihr an der Paneuropäischen Universität C._______ unter anderem die verfahrensgegenständlichen Fächer “Informatik und Computertechnologien” (5 ECTS-CP), “Statistische Methoden” (6 ECTS-CP) und “Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege” (6 ECTS-CP) erlassen worden. Der Erlass diese Fächer zeige sich gemäss der Vorinstanz in der Bescheinigung der bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017, in welcher die genannten Fächer mit dem Wort "anerkannt" gekennzeichnet seien. Es könne ferner davon ausgegangen werden, dass die Akademie B._______ die Vorbildung der Beschwerdeführerin an der Paneuropäischen Universität C._______ in den Jahren 2015 / 2016 und damit indirekt die relevanten Fächer der zuvor 2009 – 2013 absolvierten Ausbildung zur Fachpharmazie Technikerin anerkannt habe, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen und dass deshalb auch die Beschwerdeführerin selber vergessen oder darauf verzichtet habe, die begonnene Ausbildung an der Paneuropäischen Universität C._______ in den Jahren 2015 / 2016 im ursprünglichen Gesuchsformular und im Lebenslauf aufzuführen. Das Festhalten am Teilentscheid vom 15. Februar 2022 und den angeordneten Ausgleichsmassnahmen begründet die Vorinstanz im Fazit der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 ausschliesslich mit Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens. D. Der Schriftenwechsel wurde von Amtes wegen unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben mit Verfügung vom 13. Juni 2022 abgeschlossen. E.

B-1296/2022 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 29. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Sie macht zudem geltend, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz aufgrund des Vermerks "anerkannt" in der Bescheinigung der bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 die Fächer “Informatik und Computertechnologien” (5 ECTS- CP), “Statistische Methoden” (6 ECTS-CP) und “Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege” (6 ECTS-CP) nicht zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zähle. F. Mit Schreiben vom 9. August 2022 nimmt die Vorinstanz unter anderem nochmals zur Methode des wissenschaftlichen Arbeitens Stellung. G. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2, insb. 2.2.4). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal sie auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

B-1296/2022 1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. In sachverhaltlicher Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 die mit der Beschwerde neu eingereichten Beilagen der Beschwerdeführerin. Gestützt darauf bestätigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Ausbildung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) in der Schweiz in Bezug auf die Bildungsdauer erfülle und hinsichtlich der Bildungsinhalte nur im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens Lücken bestünden. Weiterungen zu den entsprechenden beschwerdeführerischen Rügen hinsichtlich der Bildungsdauer und der Bildungsinhalte, soweit diese nicht den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens betreffen, erübrigen sich daher. Zwischen den Parteien bleibt somit umstritten, ob die Beschwerdeführerin im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens Lücken aufweist und ob bzw. inwieweit in diesem Zusammenhang die praktischen Qualifikationen, die einschlägige Berufserfahrung und die Weiterbildungen der Beschwerdeführerin anzurechnen sind. Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift entsprechend ihrer Ankündigung tatsächlich auch als Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht hat. Im gesamten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das von der Beschwerdeführerin angekündigte Wiedererwägungsgesuch von den Parteien nicht weiter thematisiert. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren – unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesveraltungsgericht neu eingereichten Akten – zudem den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt und das Festhalten am Teilentscheid vom 15. Februar 2022 sodann nicht mehr mit Unterschieden hinsichtlich

B-1296/2022 der Bildungsdauer, sondern ausschliesslich mit Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens begründet. Eine darüberhinausgehende Wirkung einer tatsächlich erfolgten Einreichung der Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch, insbesondere dessen Gutheissung, ist aufgrund der vorinstanzlichen Äusserungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten. Die Ankündigung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeschrift auch als Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen, zeitigt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren somit keine weiteren Folgen. 4. 4.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Das GesBG regelt insbesondere die (Fach-)Hochschulstudiengänge der Gesundheitsfachpersonen in der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Ernährung und Diätetik, der Optometrie, der Osteopathie sowie für Hebammen (vgl. Art. 1 Bst. a GesBG [mit Verweis auf Art. 2 Abs. 2 HFKG] und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GesBG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8723). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG wird durch Art. 10 GesBG normiert, um entsprechend der Grundkonzeption des GesBG harmonisierte Qualitätsstandards für den definierten Gesundheitsberufebereich sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8746). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) und die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen. 4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 GesBG wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im

B-1296/2022 Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Beim im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Bildungsabschluss "Physiotherapeutin" (Niveau Fachhochschule) handelt es sich um einen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG (Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG), zu welchem die Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses gemäss dem soeben erwähnten Art. 10 Abs. 1 GesBG geprüft wird. 4.3 Serbien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. war kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend gleich wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zur Anwendung. Soweit ersichtlich existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Serbien. Die Anerkennung des "Diploms Bachelor-Studium in Physiotherapie" der Beschwerdeführerin setzt nach dem Gesagten den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss "Physiotherapeutin" (Niveau Fachhochschule) gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746). 4.4 Der einzelfallweise Nachweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG erfordert, dass die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) sowie die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) des Bildungsabschlusses "Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie" von Serbien mit dem schweizerischen Bildungsabschluss "Physiotherapeutin" (Niveau Fachhochschule) gleich und die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) vergleichbar sind. Zudem müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung in jedem Fall praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 GesBAV). Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem

B-1296/2022 schweizerischen Bildungsabschluss nach dem BBG gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind die soeben erwähnten Voraussetzungen hinsichtlich der Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV), der Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV), der Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) und der praktischen Qualifikation (Art. 6 Abs. 3 Ges- BAV) nicht alle erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs; die Vorinstanz kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV). 5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) umstritten sind die Gleichheit sowohl der Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) als auch – wie bereits erwähnt – der Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) des beschwerdeführerischen Bildungsabschlusses "Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie" mit dem schweizerischen Bildungsabschluss "Physiotherapeutin" (Niveau Fachhochschule). Ebenso umfasst der ausländische Bildungsgang gemäss der Vorinstanz auch die für eine Anerkennung notwendigen praktischen Anteile (Art. 6 Abs. 2 GesBAV). Hinsichtlich der vorausgesetzten vergleichbaren Bildungsinhalte gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ges- BAV wird von der Beschwerdeführerin die Erläuterung der Vorinstanz nicht bestritten, wonach die Ausbildung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) in der Schweiz zwischen 15 - 24 ECTS-CP (Median 19 ECTS- CP) wissenschaftliches Arbeiten (Wissenschaftliches Arbeiten, Forschungsmethoden und "Evidence based practice") beinhalte und in der Schweiz demnach theoretische Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Umfang von mindestens 15 ECTS-CP gefordert seien. Die Parteien sind sich ferner einig, dass das Fach "Informatik und Statistik" mit 6 ECTS-CP, das die Beschwerdeführerin im Rahmen der 2009 – 2013 absolvierten Ausbildung zur Fachpharmazie Technikerin absolviert habe, dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens hinzuzurechnen sei. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz genüge somit die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht den geforderten theoretischen Grundkenntnissen

B-1296/2022 im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Umfang von mindestens 15 ECTS-CP und es würden unter Berücksichtigung des Fachs "Informatik und Statistik" (6 ECTS-CP) im genannten Bereich noch mindestens 9 ECTS-CP fehlen. Damit seien die Bildungsinhalte der beschwerdeführerischen Ausbildung nicht mit der schweizerischen Ausbildung zur Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) vergleichbar. Die Vorinstanz begründet das Erfordernis von Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens mit Verweis auf Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG sowie Art. 3 Bst. f und h GesBKV zusammengefasst wie folgt: Für die Berufsausübung in der Physiotherapie (Niveau Fachhochschule) sei es notwendig, neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen und die Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren. Eine Physiotherapeutin müsse mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Zudem müsse gegenüber Kostenträgern die Wirksamkeit mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden. In der Stellungnahme vom 9. August 2022 ergänzt die Vorinstanz, dass mit der auf der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens abgestützten evidenzbasierten Praxis die Gesundheitsfachperson den eigenen Kenntnisstand regelmässig in Frage stelle, insbesondere mittels Literaturrecherchen. Die wissenschaftsbasierte Arbeitsweise erfolge mithilfe einer Art Werkzeugkiste, mit welcher der Gesundheitsberuf auf einem höheren Kompetenzniveau ausgeübt werden könne. Die Werkzeuge darin würden anhand einer spezifischen theoretischen Ausbildung erworben. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet – wie bereits erwähnt – nicht die Notwendigkeit von Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Umfang von mindestens 15 ECTS-CP als Voraussetzung für die Anerkennung ihres Bildungsabschlusses, ist jedoch der Ansicht, dass sie die geforderten 15 ECTS-CP bereits erfüllt habe. 5.3 Die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Arbeiten, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt und die ihrer Ansicht nach Lücken in der beschwerdeführerischen Ausbildung aufweisen, werden im Gesundheitsberufegesetz und in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung geregelt. Die Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG betreffen die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähig-

B-1296/2022 keiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Bst. c) sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Bst. i). Die Kompetenzen gemäss Art. 3 Bst. f und h GesBKV beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV), sowie dass sie den Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Allgemein ist festzuhalten, dass im Interesse der öffentlichen Gesundheit mit dem Gesundheitsberufegesetz die Qualität in den Gesundheitsberufen gefördert werden soll (Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716). Zu den Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i sowie Art. 3 Bst. f und h GesBKV, wo die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin festgestellt hat, führt die Botschaft aus, dass es der Gesetzgeber angesichts der Menge der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ihrer fortlaufenden Entwicklung für unabdingbar hält, dass die Fachpersonen fähig sind, diese Erkenntnisse in ihrer Berufstätigkeit umzusetzen und ihre Praxis laufend entsprechend anzupassen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von chronischen Krankheiten, Demenzerkrankungen, Suchtverhalten und psychischen Störungen müssen Gesundheitsfachpersonen ihr Wissen zu therapeutischen Interventionen fortwährend aktualisieren. Dies setzt voraus, dass sie Fragestellungen aus ihrer Berufspraxis mittels wissenschaftlicher Erkenntnisse beantworten und Konsequenzen für ihre Praxis ableiten können (BBl 8715, 8740 f., Ziff. 2, zu Art. 3). 5.4 5.4.1 Gemäss der Beschwerdeführerin könne aus der Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 entnommen werden, dass sie 2015 / 2016 unter anderem die Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP),

B-1296/2022 "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) mit insgesamt 17 ECTS-CP absolviert und bestanden habe. Diese seien dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen. 5.4.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin die genannten drei Fächer an der Paneuropäischen Universität C._______ aufgrund ihrer in den Jahren 2009 bis 2013 erworbenen Vorbildung als Fachpharmazie Technikerin erlassen worden seien. Gekennzeichnet werde dies in der Bescheinigung der bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 mit dem Wort "anerkannt". Relevant sei demnach die Frage, inwiefern der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur Fachpharmazie Technikerin in den Jahren 2009 bis 2013 Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt worden seien. Dies sei nur im Fach "Informatik und Statistik" der Fall gewesen, wofür bereits 6 ECTS ausgewiesen seien. 5.4.3 Die Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 enthält für die Kurse "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) in der Spalte "Schuljahr" jeweils die Bemerkung "anerkannt". Im Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Credits handelt es sich bei der Übertragung von Credits um einen Prozess, bei dem die in einem Kontext (Studiengang, Einrichtung) erworbenen Credits zwecks Erreichens eines Abschlusses in einem anderen Kontext anerkannt werden (vgl. die ECTS Grundsätze, ECTS Leitfaden 2015, S. 12, abrufbar unter https://op.europa.eu/de). Die Paneuropäische Universität C._______ hat mit dem Begriff "anerkannt" im Zusammenhang mit den in Frage stehenden drei Fächern "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS- CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) also zum Ausdruck gebracht, dass bereits früher erbrachte Lernergebnisse (vgl. zum Begriff ECTS Leitfaden 2015, S. 10, abrufbar unter https://op.europa.eu/de) der Beschwerdeführerin das Besuchen der in Frage stehenden Fächer nicht mehr notwendig haben erscheinen lassen. Dass die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Fächer nicht an der Paneuropäischen Universität C._______ besucht hat, be-

B-1296/2022 stätigt sich ausserdem aus der die Beschwerdeführerin betreffenden tabellarischen Zusammenstellung des Unterrichtsplans des Schuljahres 2015 / 2016 der Paneuropäischen Universität C._______. Für alle aufgelisteten Fächer steht in der Spalte "Schuljahr" entweder eine Jahreszahl, der Vermerk "anerkannt" oder die Spalte bleibt leer ("-"). Der Vermerk "anerkannt", der unter anderem bei den im vorliegenden Verfahren relevanten Fächern angebracht ist, nennt kein Schuljahr, in welchem das Fach an der Paneuropäischen Universität C._______ belegt worden ist und Lernergebnisse abgefragt worden sind. Im Gegensatz zu den in der tabellarischen Übersicht in der Spalte "Schuljahr" leer gebliebenen Fächern ("-") ist mit dem Wort "anerkannt" auch klargestellt, dass die Paneuropäische Universität C._______ in den genannten Fächern auch in einem zukünftigen Schuljahr keine neuen Lernergebnisse verlangen wird. Bei dieser Ausgangslage ist es, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet oder es vergessen hat, die begonnene Ausbildung an der Paneuropäischen Universität C._______ in den Jahren 2015 / 2016 im ursprünglichen Gesuchsformular und im Lebenslauf aufzuführen (vgl. Vorakten, act. 3 und 7). Nach dem bisher Gesagten hat die Vorinstanz aus dem Begriff "anerkannt" in der Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführerin die Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) an der Paneuropäischen Universität C._______ aufgrund ihrer Vorbildung erlassen worden seien. Für die Frage, ob diese Fächer inhaltlich für den Vergleich mit der schweizerischen Ausbildung genügend Lehrstoff im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Sinne der E. 5.3 beinhalten, kann die Beschwerdeführerin allein aus der Anerkennung als solcher noch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit in Bezug auf die Ausbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens obliegt der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, wie bereits angedeutet, die geltend gemachte Vorbildung der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen, insbesondere auch diejenige, welche für die Paneuropäischen Universität C._______ Grundlage für die Anerkennung der in Frage stehenden Fächer war. Neben dem bereits dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens hinzugerechneten Fach "Informatik und Statistik" wurden gemäss

B-1296/2022 Ansicht der Vorinstanz im Rahmen der Vorbildung der Beschwerdeführerin, welche die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Fachpharmazie Technikerin in den Jahren 2009 bis 2013 beinhaltet, in keinem weiteren Fach Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt. Die Beschwerdeführerin macht vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht konkret geltend, dass im Rahmen ihrer Vorbildung in weiteren Fächern Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt worden seien. Nach dem Gesagten ist der Standpunkt der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden, dass die durch die Paneuropäische Universität C._______ anerkannten Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) keine weiteren Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nachzuweisen vermögen. Im Übrigen weisen bereits die Namen der Fächer "Informatik und Computertechnologien" und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" darauf hin, dass es sich zwar um Fächer im Bereich der medizinischen Wissenschaft handelt, darin bzw. in der Vorbildung, welche zur Anerkennung der genannten Fächer an der Paneuropäischen Universität C._______ geführt hat, schwergewichtig aber kaum Lernziele im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens i.S.v. E. 5.3 erreicht und umgesetzt wurden. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die von der Paneuropäischen Universität C._______ anerkannten Fächer Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) für den Nachweis der geforderten theoretischen Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht hinzugerechnet. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die von ihr an der Akademie B._______ gehörten Fächer "Innere Medizin" (7 ECTS-CP), "Gesundheitsmanagement" (6 ECTS-CP) und "Informatik im Gesundheitswesen" (6 ECTS-CP) – zumindest zu einem gewissen Teil – zum im Frage stehenden Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu zählen seien. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin jeweils auszugsweise das Ziel des jeweiligen Fachs gemäss dem Unterrichtsprogramm an. Sie stellt sich auf

B-1296/2022 den Standpunkt, dass in den genannten Fächern die grundlegenden Strukturen wissenschaftlichen Denkens und Handelns, die Grundprinzipien der Forschungsarbeit, insbesondere mit der Anwendung von qualitativen und quantitativen Methoden, die Auswertung von Studien, die Erstellung von Statistiken sowie die Arbeit mit und das Erstellen von Datenbanken vermittelt würden. 5.5.2 Die Vorinstanz hält in Bezug auf die genannten Fächer ("Innere Medizin", "Gesundheitsmanagement" und "Informatik im Gesundheitswesen" [auch mit "Informatik in Gesundheitsvorsorge" übersetzt, vgl. Vorakten, act. 13]) fest, dass gemäss dem Unterrichtsprogramm der Akademie B._______ keine oder nur derart marginale Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt würden, dass diese nicht berücksichtigt werden könnten. 5.5.3 Die Zielbeschreibungen der jeweiligen Fächer gemäss der Übersetzung des Unterrichtsprogramms der Akademie B._______ lauten wie folgt (vgl. Vorakten, act. 15): Innere Medizin: "Das Ziel des Unterrichts aus der Inneren Medizin ist, die Studenten in den sogenannten klinischen Teil der Medizin einzuführen, bzw. sie mit den Krankheiten, die in dem menschlichen Organismus vorkommen können, sowie mit den Prüfungsmethoden und Diagnostik der Erkrankungen, bekannt machen." Gesundheitsmanagement: "Der Student erwirbt die Kenntnisse und lernt die Geschicklichkeiten über die Grundbegriffe und das Definieren von [unleserliches Wort], die geschichtlichen Entwicklungen und Theorien des Managements, Kennenlernen [der] Managementfunktionen, Integration von Managementfunktionen in die Dienstorganisation seines Berufs in welchem sie die Tätigkeit ausüben; kennenzulernen und zu verstehen die Organisationsmodelle des Diensts auf Makro- und Mikroebenen, den Begriff von Kontrolle, Überwachung, Forschung und Qualitätssicherung zu lernen." Informatik im Gesundheitswesen: "Ziel des Fachs: Beherrschung von allgemeinen und besonderen Kenntnisse aus dem Bereich von Gesundheitsinformatik, Informationstechnologien, Windows, Internet und seine Grunddienstleistungen Web und Email, Softwarepaket Office, Telemedizin, Gesundheitsinformationssystem, Weltstandard der grundlegenden Computerkenntnisse ECDL/ICDL." In der Zielbeschreibung des Kurses "Innere Medizin" wird erläutert, dass die Studenten mit Krankheiten sowie mit den Prüfungsmethoden und der Diagnostik der Erkrankungen bekannt gemacht werden sollen. Ein Bezug

B-1296/2022 zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, zumindest so wie er im vorliegenden Kontext verstanden wird (vgl. E. 5.3), ist aus der Zielbeschreibung nicht ersichtlich. Im Kurs "Gesundheitsmanagement" geht es um Management im Gesundheitswesen. Der einzige Bezug zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens liegt gemäss der Zielbeschreibung im Kennenlernen des Begriffs "Forschung". Der Vorinstanz ist jedoch Recht zu geben, dass darin kein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Kompetenzen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens einer Physiotherapeutin gesehen werden kann (vgl. E. 5.3). Das Fach "Informatik im Gesundheitswesen" will den Studenten verschiedene Computerkenntnisse vermitteln. Unter Berücksichtigung des Kursziels scheint es hierbei wiederum nicht um den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Sinne von E. 5.3 zu gehen, sondern um die Anwendung verschiedener Informatikmittel wie beispielsweise Informationstechnologien. Zusammenfassend scheint es bei keinem der in Frage stehenden Fächer um die Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die eigene Berufstätigkeit zu gehen. So ist aus den Zielbeschreibungen nicht die Vermittlung einer Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens ersichtlich, die es den zukünftigen Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen erlauben würde, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen. Beispielsweise ist auch nicht die Vermittlung einer Methodik ersichtlich, bei welcher die Reflektion der eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens im Vordergrund stünde. Mit der Vorinstanz ist daher insgesamt einig zu gehen, dass die in Frage stehenden Kurse gemäss den Zielbeschreibungen nicht auf den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens ausgerichtet sind und daher auf eine (teilweise) Hinzurechnung des ECTS-CP der Kurse zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu verzichten ist. 5.6 5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die Abschlussarbeit mit 5 ECTS-CP und weitere 27 von ihr an der Akademie B._______ als Vorprüfungspflicht verfasste Seminararbeiten dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zuzurechnen seien. Die Abschlussarbeit sei entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht während eines 11-tägigen Praktikums verfasst worden, sondern die Beschwerdeführerin habe daran von Anfang März 2019 bis Mitte Juni 2019 gearbeitet. Falls die Vorinstanz aufgrund der schlechten

B-1296/2022 Qualität der Übersetzungen hinsichtlich des Zeitaufwands für das Verfassen der Abschlussarbeit unsicher gewesen sei, hätte sie in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes nachfragen müssen. Neben dem von der Vorinstanz mit 11 Tagen unrichtig festgestelltem Zeitaufwand für das Verfassen der Abschlussarbeit existiere kein Grund, weshalb die Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin mit einer schweizerischen Bachelorarbeit auf Niveau Fachhochschule nicht gleichwertig sein solle. Zu den Seminararbeiten werde in der Bestätigung der Akademie B._______ vom 8. Dezember 2021 festgehalten, dass diese das Erstellen einer Übersicht der verschiedenen fachlichen Datenbanken, die Auswahl, Systematisierung, Analyse und Anzeige der Daten oder die Durchführung von praktischen Forschungsprojekten zu einem spezifischen Fach beinhalten würden, die dem Bereich der Forschung zuzuordnen seien. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen ignoriert und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt falsch dargestellt und ihr Ermessen missbraucht. 5.6.2 Hinsichtlich der Abschlussarbeit hält die Vorinstanz fest, dass das Schreiben einer Abschlussarbeit auf tertiärem Ausbildungsniveau Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens voraussetze. Konkret seien beispielsweise Kenntnisse in Fächern wie "Grundlagen der wissenschaftlichen Methodik", "Forschungsmethoden" und "Grundkenntnisse zur Gewährleistung professioneller Expertise auf der Grundlage von evidence based practice" notwendig. Im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens gehe es darum, Methoden zu erlernen sowie diese zu reflektieren und beinhalte auch die Auseinandersetzung mit der Methodik selbst. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über Kenntnisse der Grundlagen der Statistik. Diese theoretischen Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens würden jedoch nicht ausreichen, damit die Abschlussarbeit als solche dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zugerechnet werden könne. Auch die Seminararbeiten, die im Übrigen von der Schule nicht gewertet worden seien, könnten aus dem gleichen Grund nicht dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens angerechnet werden. Hinsichtlich der Abschlussarbeit hält die Vorinstanz zudem fest, dass die Zeit, welche die Beschwerdeführerin für ihre Abschlussarbeit aufgewendet habe, für die mögliche Zurechnung zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nicht relevant sei. Die mangelhafte Qualität der Übersetzungen sei der Vorinstanz zwar aufgefallen, aber die Übersetzung sei noch immer ausreichend gewesen.

B-1296/2022 5.6.3 In der Bestätigung der Akademie B._______ vom 8. Dezember 2021 wurde entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese neben der Abschlussarbeit in weiteren Fächern eine Seminararbeit als Vorprüfungspflicht habe verfassen müssen. Die Bestätigung hält hinsichtlich dieser Seminararbeiten fest: "Die Erstellung der Seminararbeit bedeutet die Übersicht von verschiedenen fachlichen Datenbanken, Auswahl, Systematisierung, Analyse und Anzeige der Daten oder Durchführung von praktischen Forschung zu einem bestimmten Thema. Alle diese Aktivitäten sind aus dem Forschungsbereich." Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Verfassen von Abschluss- bzw. Seminararbeiten quasi per se für die Hinzurechnung derselben zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens genügen würde. Sie führt darüber hinausgehend nicht aus, dass und inwiefern die Abschluss- und Seminararbeiten die Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG sowie Art. 3 Bst. f und h GesBKV gestärkt hätten. Zudem hat sie ausser im Fach "Informatik und Statistik", das bereits dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zugerechnet worden ist, vor dem Verfassen der Abschluss- und Seminararbeiten die theoretischen Grundlagen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens in keinem anderen Fach erarbeiten können bzw. müssen. Die vorinstanzliche Auffassung in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 ist daher insoweit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mangels Theoriekenntnissen die Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens in den Abschluss- und Seminararbeiten nicht auf eine Art und Weise habe reflektieren können, die eine Hinzurechnung derselben zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nahelegen würde. So trifft es insbesondere zu, dass ohne theoretische Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens beispielsweise die "Aktivitäten" gemäss der Bestätigung der Akademie B._______ vom 8. Dezember 2021 (Übersicht von verschiedenen fachlichen Datenbanken, Auswahl, Systematisierung, Analyse und Anzeige der Daten und Durchführung von praktischer Forschung) auf der Stufe der reinen Anwendung verbleiben und nicht mit einer theoretisch fundierten Auseinandersetzung mit der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens einhergehen. Es ist in casu davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne ausreichende Theoriekenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens trotz des Schreibens der Abschluss- und Seminararbeiten diese Lücken nicht einfach schliessen kann. Beispielsweise ist es in casu naheliegend, dass das Verfassen der Abschluss- und Seminararbeiten mangels entsprechenden Theoriekenntnissen nicht per se die Kompetenz zum lebenslangen Lernen gestärkt haben

B-1296/2022 und die Fähigkeiten, an Forschungsvorhaben mitzuwirken und eine Beurteilung der eigenen Leistungen vorzunehmen, nicht wesentlich verbessert haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG). Ebenso ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Abschluss- und Seminararbeiten die Beschwerdeführerin nicht per se befähigt haben, beispielsweise physiotherapeutische Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f GesBKV) oder den Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen (Art. 3 Bst. h GesBKV). Zudem trifft der Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Abschlussarbeit nur infolge des von der Vorinstanz unrichtig festgestellten Zeitaufwands für das Verfassen von 11 Tagen nicht dem wissenschaftlichen Bereich zugerechnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse über theoretische Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfüge, um die von ihr erstellte Abschlussarbeit mit einer Bachelorarbeit auf dem Niveau Fachhochschule in der Schweiz vergleichen zu können. Die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Feststellung des Zeitaufwands für das Verfassen der Abschlussarbeit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, ist nach dem Gesagten nicht entscheidrelevant und kann offen bleiben. Daraus, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Seminararbeiten nicht geäussert hat, kann die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat – wie bereits erwähnt – in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 erläutert, dass selbst die Abschlussarbeit nicht dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zugerechnet werden könne. Daraus ist ohne weiteres erkennbar, dass Gleiches nach Ansicht der Vorinstanz auch für die in der Bestätigung der Akademie B._______ vom 8. Dezember 2021 erwähnten Seminararbeiten gilt, die lediglich eine nicht weiter definierte "Vorprüfungspflicht" darstellen und für welche die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht einmal die gesonderte Vergabe von ECTS-CP geltend gemacht hat bzw. auch nicht dargelegt hat, in welchem Umfang die Seminararbeiten überhaupt zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu zählen wären. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Seminararbeiten somit den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt und ihr Ermessen nicht missbraucht.

B-1296/2022 Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass das "Ignorieren" der Seminararbeiten in der angefochtenen Verfügung eine Gehörsverletzung darstelle. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Die Nicht-Erwähnung der Seminararbeiten in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 erschwert die sachgerechte Anfechtung derselben nicht und die Beschwerdeführerin hat die Rüge, die Seminararbeiten seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zuzuordnen, ohne weiteres vorbringen können. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. eine Gehörsverletzung sind daher zu verneinen. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Abschlussund Seminararbeiten nicht dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zugerechnet hat. 5.7 5.7.1 Unter dem Titel "Praktische Qualifikationen, einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen" zählt die Beschwerdeführerin verschiedene Praktika, Berufserfahrung und Weiterbildungen auf, welche die Vorinstanz unter anderem für die Frage, ob Ausbildungslücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens geschlossen werden könnten, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe und damit den Sachverhalt falsch festgestellt und ihr Ermessen missbraucht habe. 5.7.2 Die Vorinstanz hält zu den praktischen Qualifikationen bzw. zur einschlägigen Berufserfahrung und zu den Weiterbildungen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung der Beschwerdeführerin ungenügend vertieft worden seien oder gänzlich fehlen würden. Es würden demnach die theoretischen Kenntnisse fehlen, um diese in der Praxis umzusetzen. Deshalb würden die festgestellten Lücken in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können. In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 ergänzt die Vorinstanz, dass gerade bei Ausbildungslücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens wenig Formen der Berufserfahrung denkbar seien, welche die Lücken schliessen könnten. Die alltägliche Arbeit als

B-1296/2022 Physiotherapeutin, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, gehöre sicher nicht dazu. 5.7.3 Mit der Auffassung der Vorinstanz, dass Praktika und Berufserfahrung, insbesondere auch die alltägliche Arbeit als Physiotherapeutin, Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens grundsätzlich nicht schliessen könnten, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Zudem zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, inwiefern ihre Berufserfahrung sowie die von ihr absolvierten Praktika und Weiterbildungen den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens abdecken würden. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgelistete Berufserfahrung, Praktika und Weiterbildungen, welche die Vorinstanz angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (Praktikum vom 4. Dezember 2017 bis 4. März 2018 am Krankenhaus von F._______, Praktikum vom 14. September 2018 bis 27. September 2018 am Speziellen Krankenhaus für Rehabilitation G._______, Praktikum vom 25. Februar 2019 bis 21. Mai 2019 am Krankenhaus von F._______, Praktikum vom 17. Juni 2019 bis 28. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Abschlussarbeit, Praktikum vom 8. Oktober 2020 bis 8. April 2021 gemäss dem Praktikumszeugnis der Physiopraxis H._______ GmbH vom 15. April 2021, zusätzliche Arbeitserfahrung bei der Physiopraxis H._______ GmbH vom 29. Juli 2019 bis 18. Januar 2020 und Lehrgang auf dem Gebiet der Lymphologie, Weiterbildung Buggyfit Fitness in der Schwangerschaft vom 19./20. März 2021, Weiterbildung Lymphdrainage vom 19. August 2019 bis 30. August 2019, Weiterbildung Maderotherapie am 12. November 2018). Die Auffassung der Vorinstanz trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu, dass Berufserfahrung und Praktika nicht per se die Vermittlung theoretischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung ersetzen können. Zudem macht die Beschwerdeführerin für keine der in der Beschwerde aufgelisteten Tätigkeiten konkret geltend, dass Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG und Art. 3 Bst. f und h GesBKV erlernt worden seien. So fehlen beispielsweise Angaben über von ihr erlangte methodische Kompetenzen zur Recherche, Einordnung und Reflexion von neuen Erkenntnissen gestützt auf wissenschaftliche Quellen. Auch aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern die praktischen Tätigkeiten ihr zu theoretischen Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens hätten verhelfen können. Soweit die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aufgelisteten Tätigkeiten dem Nachweis von Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens dienen sollen, kann die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Nicht-Berücksichtigung

B-1296/2022 durch die Vorinstanz somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit liegt auch kein Missbrauch des Ermessens vor, wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass die im Rahmen der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht vermittelten Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nicht durch ihre Berufserfahrung, Praktika und Weiterbildungen kompensiert werden könnten, insbesondere da die Tätigkeiten nicht über die alltägliche Arbeit als Physiotherapeutin hinausgehen würden. 5.8 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung der Beschwerdeführerin als mit dem schweizerischen Diplom nicht vergleichbar gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV einstuft. 6. Im Ergebnis ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Lücken der beschwerdeführerischen Ausbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens kein Grund ersichtlich, um von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, welche die Anerkennung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin in Serbien erworbenen Diploms mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme abhängig macht. Die Beschwerde erweist sich daher sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht zur Art der angeordneten Ausgleichsmassnahme geäussert, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, sich von Amtes wegen hierzu zu äussern. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

B-1296/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Inneren EDI.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

B-1296/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 5. Oktober 2022

B-1296/2022 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)

B-1296/2022 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2022 B-1296/2022 — Swissrulings