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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2018 B-1270/2018

26. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·604 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. (...), IR (...) A._______ / CH (...) B._______ (fig.)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1270/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 6 . April 2018 Besetzung Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien A._______, vertreten durch Weinmann Zimmerli AG, Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, vertreten durch Schluep | Degen Rechtsanwälte, Falkenplatz 7, Postfach 8062, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. […], IR […] / CH […]

B-1270/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Marke IR […] am […] 2017 bei der Vorinstanz Widerspruch gegen die Eintragung der Marke CH […] der Beschwerdegegnerin erhoben hat, dass die Vorinstanz den Widerspruch mit Verfügung vom 29. Januar 2018 abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 1. März 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Widerruf der Eintragung der angefochtenen Marke beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 18. April 2018 zurückgezogen hat, indem sie auf einen mit der Beschwerdegegnerin geschlossenen Vergleich verwies, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht ganz oder teilweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten kann, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2), dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 5 VGKE), dass der Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE), dass der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren indessen kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

B-1270/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Je ein Doppel des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 18. April 2018 sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. März 2018 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 1, Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 1) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 1, Vorakten zurück)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska Versand: 26. April 2018

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