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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2011 B-1172/2011

11. Juli 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·642 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungswesen | Beschaffungswesen - Planung + Bauleitung von WAN GE VIII (GE8 KOMM-BLS VM), Zuschlagsverfügung vom 27. Januar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1172/2011 Abschreibungsentscheid vom 11. Juli 2011 Besetzung Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Laura Baudenbacher. Parteien A.____ bestehend aus:, 1. B.____ SA, 2. C.____ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Beyeler, Baur Hürlimann AG, Rechtsanwälte, Postfach 1867, 8021 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, Vergabestelle. Gegenstand Beschaffungswesen - Planung + Bauleitung von WAN GE VIII (GE8 KOMM-BLS VM), Zuschlagsverfügung vom 27. Januar 2011.

B-1172/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Strassen ASTRA (nachfolgend: Vergabestelle) im Rahmen der geplanten Erweiterung eines Verkehrsbeeinflussungssystems am 29. Oktober 2010 im SIMAP-Forum den Zuschlag vom 14. Oktober 2010 betreffend die Vergabe von im Zusammenhang mit der Errichtung eines übergeordneten Kommunikationsnetzwerkes in der Nationalstrassen-Gebietseinheit VIII erforderlichen Dienstleistungen publiziert hat (Projektbezeichnung: GE8 KOMM-BLS-VM), dass die A.____, bestehend aus der B.____ SA und der C.____ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), mit Eingabe vom 18. November 2010 Beschwerde erhoben hat, dass die Vergabestelle am 13. Dezember 2010 verfügt hat, die Evaluation sei abermals vollumfänglich durch ein neu zusammengestelltes Evaluationsteam durchzuführen, weshalb sie den Zuschlag vom 29. Oktober 2011 widerrufe, dass die Vergabestelle am 27. Januar 2010 den Zuschlag für das Projekt GE8 KOMM-BLS-VM an die D.____ im SIMAP-Forum publizierte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. Februar 2011 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der Zuschlag sei aufzuheben, und eventualiter, es sei die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt hat, dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht durch schriftliche Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2010 mitteilten, dass sich die Parteien aussergerichtlich verglichen hätten und sie dementsprechend ihre Beschwerde vom 17. Februar 2011 zurückzögen, dass die Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ersuchten, das Verfahren als erledigt abzuschreiben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32])

B-1172/2011 dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht durch schriftliche Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2010 ebenfalls mitteilten, sich bezüglich der Verteilung der Verfahrenskosten bilateral dahingehend geeinigt zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen als unterliegend betrachtet werden i.S.v. Art. 5 VGKE, dass in Ziffer 4 des Dispositivs des Zwischenentscheides vom 31. März 2011 festgehalten wurde, über die Kosten dieses Zwischenentscheides werde im Entscheid in der Hauptsache befunden, dass die Verfahrenskosten aufgrund des Beschwerderückzugs angemessen herabzusetzen und auf Fr. 2'500.- festzulegen sind (Art. 6 lit. a VGKE), wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen ist, dass Art. 15 VGKE für die Frage der Parteientschädigung in Fällen von Gegenstandslosigkeit sinngemäss auf die Regelung von Art. 5 VGKE verweist, dass den als unterliegend anzusehenden Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE), dass gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE auch die Vergabestelle keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als infolge Rückzugs der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von

B-1172/2011 Fr. 1'500.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Nr. 505781; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; A-Post) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Laura Baudenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Juli 2011

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