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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2022 B-1171/2022

24. Juni 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,563 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit (Übriges) | Deklarationspflicht von Holz und Holzprodukten (Verfügung vom 4. März 2022).

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1171/2022

Urteil v o m 2 4 . Juni 2022 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Christian Winiger; Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.

Parteien X._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFK, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Deklarationspflicht von Holz und Holzprodukten (Verfügung vom 4. März 2022).

B-1171/2022 Sachverhalt: A. A.a Am 13. Dezember 2021 kündigte das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen BFK (nachfolgend: Vorinstanz) der X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an, dass sie im vereinfachten Kontrollverfahren die Holzdeklaration des Holzbauunternehmens überprüfen werde. Gleichentags forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin per E-Mail auf, bis am 16. Dezember 2021 zwei Musterofferten einzureichen, aus welchen die Deklaration hervorgehe. Im Falle einer fehlerhaften Deklaration werde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Berichtigung eingeräumt. Im Anhang zur E-Mail wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das Informationsblatt zur Holzdeklarationspflicht für Schreinereien, Zimmereien und weiteres holzverarbeitendes Gewerbe vom 15. Oktober 2020 sowie die Wegleitung Nr. 1 zur Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte vom 14. Dezember 2017 (nachfolgend: Wegleitung Nr. 1) übermittelt. A.b Mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und setzte ihr eine zweitägige Frist an, um zwei Musterofferten einzureichen. Mit gleichentags geführtem Telefonat erklärte sich die Vorinstanz einverstanden, die Anzahl der einzureichenden Offerten von zwei auf eine zu reduzieren. A.c In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 22. Dezember 2021 per E-Mail die verlangte Musterofferte (Nr. […]). A.d Am 10. Januar 2022 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin per E-Mail die Resultate ihrer Offertenkontrolle Nr. […]. Die Vorinstanz beanstandete die mangelhafte Deklaration der Holzart, der Holzherkunft und der Zugänglichmachung des wissenschaftlichen Namens. In Ziffer 5 des Kontrollprotokolls forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Aus der Stellungnahme müsse hervorgehen, welche Richtigstellungen die Beschwerdeführerin auf ihrer Musterofferte vorgenommen habe oder noch vornehmen werde. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem auf die

B-1171/2022 Rechtsfolgen im Unterlassungsfall sowie auf das Öffentlichkeitsprinzip hingewiesen. A.e Mit E-Mails vom 2. Februar 2022, 14. Februar 2022 und 21. Februar 2022 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die verlangte Stellungnahme und Berichtigung nachzureichen, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall. A.f Die Beschwerdeführerin liess sich weder zu dem am 10. Januar 2022 elektronisch übermittelten Kontrollbericht, noch zu den Mahnungen vom 2. Februar 2022, 14. Februar 2022 und 21. Februar 2022 vernehmen. B. Androhungsgemäss verfügte die Vorinstanz am 4. März 2022, die festgestellten Mängel seien durch die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zu beheben. Die im Kontrollprotokoll Nr. […] verlangte Berichtigung der Deklaration sei mittels Musterofferte schriftlich einzureichen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2022, unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Vorinstanz am 22. Dezember 2021 die verlangten Unterlagen zukommen lassen und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder telefonisch noch schriftlich eine Rückmeldung erhalten. Zur Sache führt die Beschwerdeführerin an, sie sei nach wie vor davon überzeugt, in der Musterofferte das Holz richtig deklariert zu haben. D. Am 19. April 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung samt Akten ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zu den bestrittenen Zustellungen führt die Vorinstanz aus, sie habe nach dem Versand der E-Mails jeweils keine Fehlermeldungen erhalten. In der Sache trägt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin beanstande die Kontrollergebnisse nicht, weswegen von deren fachlicher Richtigkeit auszugehen sei.

B-1171/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) ist eine Verwaltungsstelle des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und damit eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. a–c VwVG). Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf Art 49 Bst. a–c VwVG grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zunächst umstritten, ob die am 10. Januar 2022, 2. Februar 2022, 14. Februar 2022 und 21. Februar 2022 versendeten E-Mails der Beschwerdeführerin zugegangen sind.

B-1171/2022 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung vom 4. März 2022 habe sie "wie aus heiterem Himmel" erreicht. Sie habe seit dem 22. Dezember 2021, d.h. seit der elektronischen Einreichung ihrer Musterofferte, weder telefonisch noch schriftlich etwas von der Vorinstanz gehört. Die seitens der Vorinstanz erwähnten E-Mails seien ihr nie zugegangen bzw. als gefährliches Virus oder als Spam erkannt und vom System entfernt worden. Aus diesem Grund habe sie zur beanstandeten Holzdeklaration auch nicht Stellung nehmen können (Beschwerdeschrift, S. 1). 3.1.2 Die Vorinstanz widerspricht dieser Sachverhaltsdarstellung und führt aus, sie habe den Mailverkehr in der bisherigen Weise fortgeführt. Nach dem elektronischen Versand des Kontrollberichts am 10. Januar 2022 und den darauffolgenden Mahnungen habe sie jeweils keine Nachricht erhalten, dass die E-Mail unzustellbar sei. Wegen des laufenden Verfahrens sei die Beschwerdeführerin ohnehin gehalten gewesen, ihren Posteingang einschliesslich des Spam-Ordners mit besonderer Aufmerksamkeit zu überwachen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die E-Mails seien ihr nicht mehr zugegangen bzw. durch den Spam- oder Virenfilter gelöscht worden, sei als reine Schutzbehauptung zu werten (Vernehmlassung, S. 3 f.). 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; 132 V 368 E. 3.1; 129 II 504 E. 2.2, je mit Hinweisen). Das Recht des Deklarationspflichtigen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids orientiert zu werden und sich zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 VwVG), wird in der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten vom 4. Juni 2010 (VO-Holzdeklaration; SR 944.021) konkretisiert. Art. 7 Abs. 3 VO-Holzdeklaration bestimmt für den Fall einer nicht ordnungsgemässen Deklaration, dass die Vorinstanz die Person, die das Holz oder das

B-1171/2022 Holzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Erst bei Uneinigkeit kann die Vorinstanz die Berichtigung der Deklaration verfügen (Art. 7 Abs. 4 VO-Holzdeklaration). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2; 126 V 130 E. 2b, 125 I 118 E. 3; je mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2.; 133 I 201 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer darf durch die Heilung aber kein Nachteil erwachsen (BGE 126 I 68 E. 2, RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 330). 3.4 Die Wahrnehmung des Äusserungsrechts setzt zunächst voraus, dass der fragliche Kontrollbericht der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Die Vorinstanz trägt die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; je mit Hinweisen). Bei der Übermittlung der fraglichen E-Mails ist entscheidend, dass diese nicht im Rahmen eines informellen Behördenverkehrs, sondern nach Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt ist. Das vorgesehene zweistufige Verwaltungsverfahren (Art. 7 Abs. 3 und 4 VO-Holzdeklaration) ist im Fall von nicht behobenen Mängeln auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gerichtet. 3.4.1 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der fragliche Mailverkehr weder mit einer elektronischen Signatur noch über eine anerkannte Zustellplattform stattgefunden hat (Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im

B-1171/2022 Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]; <https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/e-government/ elektronischer-rechtsverkehr-mit-behoerden/wbf.html>, abgerufen am 15.6.2022). Diese gesicherte Art der elektronischen Zustellung hätte es der beweisbelasteten Vorinstanz ohne Weiteres ermöglicht, den Versand und den Erhalt der Nachrichten zeitgenau nachzuweisen. Die Vorinstanz kann sich von der ihr obliegenden Beweislast auch nicht mit dem Argument befreien, dass die Beschwerdeführerin wegen des laufenden Verfahrens das geschäftliche E-Mail-Postfach samt Spam-Ordner besonders sorgfältig hätte überwachen müssen. Da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt schriftlich ihre Einwilligung zum elektronischen Behördenverkehr erteilt hat, kann von ihr eine solche Erreichbarkeit im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung von vornherein nicht erwartet werden (Art. 11b Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 VeÜ-VwV; Botschaft zur Revision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 4269). 3.4.2 Das Bundesgericht hat zur formlosen Zustellung per E-Mail festgehalten, es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass der Verkehr mit E-Mail gefahrenbehaftet und im Allgemeinen nur beschränkt verlässlich sei. Insbesondere gelte, dass der Nachweis des Zugangs elektronischer Nachrichten in den Machtbereich der empfangenden Person aufgrund der technischen Gegebenheiten anerkanntermassen Schwierigkeiten bereite (Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2). Von solchen Beweisschwierigkeiten ist auch vorliegend auszugehen. Der für einen solchen Beweis erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit setzt in der Regel die Zustellung durch die Post voraus (BGE 125 V 400 E. 2b, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat eine ordentliche Zustellung des Kontrollberichts per Post zu keinem Zeitpunkt veranlasst, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9). Weil die Zustellung seitens der Beschwerdeführerin bestritten worden ist, muss im Zweifel auf ihre Darstellung als Zustellungsempfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a, mit Hinweisen). 3.4.3 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer mangelhaften Zustellungspraxis den Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorgängige Orientierung und Anhörung verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 VwVG). Durch die Verletzung dieser formellen Verfahrensgarantien wurde der Beschwerdeführerin zunächst die Möglichkeit verwehrt, sich zu den Grundlagen des Entscheids zu äussern. Ausserdem erhielt die Beschwer-

B-1171/2022 deführerin keine Gelegenheit, die beanstandete Deklaration zu verbessern, um rechtzeitig die angedrohte, kostenfällige Berichtigungsverfügung abzuwenden (Art. 7 Abs. 3 und 4 der VO-Holzdeklaration). 3.4.4 Die festgestellte Gehörsverletzung ist nicht derart beschaffen, als dass sie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr geheilt werden könnte (zu den Voraussetzungen einer Heilung E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt als Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfbefugnis wie die Vorinstanz (E. 2). Der Kontrollbericht wurde der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren im Rahmen des Schriftenwechsels sodann zusammen mit sämtlichen E-Mails der Vorinstanz und den übrigen Vorakten zugestellt. 3.4.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2022, weil sie davon überzeugt sei, das Holz richtig deklariert zu haben. Dieses Rechtsbegehren ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die im Kontrollbericht genannten Deklarationsmängel wörtlich Eingang in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2022 fanden. Der Inhalt des Kontrollberichts war der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bekannt und sie konnte die Verfügung vom 4. März 2022 auch sachgerecht anfechten. Die Beschwerdeführerin geht sodann selbst davon aus, dass die Streitsache mit der angehobenen Beschwerde "aus der Welt" sei. Unter diesen Umständen ist davon abzusehen, die angefochtene Verfügung wegen eines formellen Rechtsfehlers aufzuheben und zur Wiederholung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine solche Rückweisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich, der mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist nicht zu vereinbaren wäre. Durch die Heilung der Gehörsverletzung entsteht der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil. 4. 4.1 Die VO-Holzdeklaration regelt die Deklarationspflicht von Holzart und Holzherkunft bei Rund- und Rohhölzern sowie bestimmten Holzprodukten aus Massivholz, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Diejenigen Hölzer und Holzprodukte, welche der Deklarationspflicht unterstehenden, sind im Anhang der Verordnung des WBF über die Deklaration von Holz und Holzprodukten vom 7. Juni 2010 aufgeführt (SR 944.021.1). Nach Art. 2 Abs. 1 VO-Holzdeklaration muss jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, den Handelsnamen des Holzes angeben (Bst. a) und diejenigen Angaben

B-1171/2022 machen, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, den wissenschaftlichen Namen des Holzes zu ermitteln (Bst. b). Kann das Holz keiner bestimmten Holzart zugeordnet oder kann die Holzart nicht eindeutig bestimmt werden, so können mehrere Holzarten oder die Gattung angegeben werden (Art. 2 Abs. 3 VO-Holzdeklaration). 4.2 Art. 3 Abs. 1 der VO-Holzdeklaration sieht vor, dass jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, die Herkunft des Holzes angeben muss. Die Herkunft des Holzes bezieht sich auf das Land, in dem das Holz geerntet wurde (Art. 3 Abs. 2 VO-Holzdeklaration). Kann das Holz nicht einem Herkunftsland klar zugeordnet werden, so können mehrere mögliche Herkunftsländer angegeben werden (Art. 3 Abs. 3 VO-Holzdeklaration). Falls mehr als fünf Herkunftsländer in Betracht kommen, so kann der kleinstmögliche geografische Raum angegeben werden, aus dem das Holz stammt (Art. 3 Abs. 4 VO-Holzdeklaration). Gestützt auf Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 VO-Holzdeklaration in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) kann die Vorinstanz die kostenfällige Berichtigung einer mangelhaften Deklaration verfügen. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Kontrollergebnisse nicht beanstande, weswegen von deren fachlicher Richtigkeit auszugehen sei, in zweierlei Hinsicht nicht zutrifft. Zum einen bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Kontrollergebnisse (inkl. Kostenauflage) vollumfänglich. Zum anderen ist zur angenommenen fachlichen Richtigkeit infolge Nichtbestreitens in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden ist (E. 2). 4.3.1 Die Vorinstanz beanstandet erstens, in der Offerten-Position Nr. 3.00 (Innenwände, 3-Schichtplatten) habe die Beschwerdeführerin gemäss Kontrollprotokoll Nr. […] die Holzart nicht korrekt deklariert (Verfügung, Rz. 6). In dieser Offerten-Position fehlt jegliche Angabe eines Handelsnamens des Holzes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VO-Holzdeklaration (Beschwerdebeilage 2). Der vorinstanzlich festgestellte Mangel bei der Deklaration des Handelsnamens in der Offerten-Position 3.00 hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 4.3.2 Die Vorinstanz beanstandet zweitens, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Offerte den wissenschaftlichen Namen der Hölzer nicht zugänglich

B-1171/2022 gemacht (Verfügung Rz. 6). Davon betroffen sind die Positionen 2.00 (Aussenwände) und 3.00 (Innenwände, 3-Schichtplatten). Gemäss Wegleitung Nr. 1 vom 14. Dezember 2017 kann der wissenschaftliche Name unter anderem mit einem Hinweis auf die Holzartendatenbank (www.holzdeklaration.ch) erfolgen oder in Klammern angegeben werden. In der Offertstellung sind keine Hinweise irgendwelcher Art angebracht, die es den angesprochenen Konsumentinnen und Konsumenten erlauben würden, den wissenschaftlichen Namen des Holzes zu ermitteln. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zugänglichmachung des wissenschaftlichen Namens zu Recht festgestellt, dass die eingereichte Offerte die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VO-Holzdeklaration nicht erfüllt. 4.3.3 Die Vorinstanz beanstandet drittens, die Holzherkunft sei in den Positionen 2.00 (Aussenwände) und 3.00 (Innenwände, 3-Schichtplatten) nicht korrekt deklariert worden (Verfügung Rz. 6) bzw. fehle (Vernehmlassung, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin hat die Holzherkunft pauschal und ganz am Ende ihrer Offerte Nr. […] wie folgt deklariert: "Unser Holz hat den Ursprung in der Schweiz, oder in den europäischen Staaten". Nach Art. 3 Abs. 3 VO-Holzdeklaration ist es zulässig, mehrere Herkunftsländer zu deklarieren, wenn das Holz nicht einem Herkunftsland klar zugeordnet werden kann (vgl. Wegleitung Nr. 1, S. 2; Erläuterungen zur Verordnung des Bundesrates über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, S. 2). Gesetzlich vorgesehen ist auch die Angabe des kleinstmöglichen geografischen Raums, falls wie hier mehr als fünf Länder in Betracht kommen (Art. 3 Abs. 4 VO-Holzdeklaration). Entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung fehlt die Deklaration zur Holzherkunft nicht gänzlich. Sie weicht aber insofern von der Musterdeklaration ab, als nicht für jede Holzart einzeln die Herkunft ausgewiesen wird (vgl. Information zur Holzdeklarationspflicht für Schreinereien und weiteres holzverarbeitendes Gewerbe vom 15. Oktober 2020, S. 2). Den Konsumentinnen und Konsumenten wird dadurch verunmöglicht, die Holzherkunft den ausgewiesenen Holzarten zuzuordnen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Deklaration der Holzherkunft den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1–4 VO-Holzdeklaration nicht genügt. 4.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten kann (E. 3.4.5). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 3 Abs. 1–4 VO-Holzde-

B-1171/2022 klaration die mangelhafte Deklaration von Holz beanstandete. In Anbetracht der erheblichen Deklarationsmängel hat sie das ihr eingeräumte Entschliessungsermessen für die Anordnung einer Berichtigung (Art. 7 Abs. 4 VO-Holzdeklaration) in zweckmässiger Weise ausgeübt. Die erhobenen Verwaltungsgebühren für Kontrollkosten (Fr. 100.–), Portokosten (Fr. 10.60) und die Gebühr für die Verfügung (Fr. 120.–) im Gesamtbetrag von Fr. 230.60 stützen sich auf Art. 8 VO-Holzdeklaration in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AllgGebV. Sie sind nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen worden und dürften die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2760 und 2778). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzulegen. Der in gleicher Höhe von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE); ebenso wenig der obsiegenden Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-1171/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Katharina Niederberger

B-1171/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. Juni 2022

B-1171/2022 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. […]; Gerichtsurkunde) – Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)

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