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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2018 B-1060/2018

11. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·566 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Pflanzenbau | Zulassung der Unterlagenparzelle Z.

Volltext

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Abteilung II B-1060/2018

Abschreibungsentscheid v o m 11 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Ronald Flury; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz.

Gegenstand Zulassung der Unterlagenparzelle Z._______.

B-1060/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Januar 2018 die Einsprache der X._______ (Beschwerdeführerin) vom 12. Januar 2018 gegen die Verfügung des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes (EPSD) vom 9. Januar 2018 betreffend die Zulassung der Unterlagenparzelle Z._______ abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2018 mit Beschwerde vom 20. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sie beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Zulassung der Unterlagenparzelle Z._______ sei zu erteilen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 21. März 2018 die Beschwerde vom 20. Februar 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren B-1060/2018 daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 und 15 VGKE).

B-1060/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren B-1060/2018 wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. März 2018).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

B-1060/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. April 2018

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