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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2026 A-962/2025

2. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,915 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Haushaltabgabe | Haushaltabgabe; Verfügung vom 15. Januar 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-962/2025

Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Claudia Burri.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

SERAFE AG, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.

Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsabgabe; Haushaltabgabe; Verfügung vom 15. Januar 2025.

A-962/2025 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (SERAFE AG) leitete am 7. September 2023 gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehabgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 sowie für Mahn- und Betreibungsgebühren beim Betreibungsamt Zürich 6 die Betreibung ein (Nr. […]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 8. September 2023 erhob jener gleichentags Rechtsvorschlag. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 beseitigte die SERAFE AG den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Haushaltabgaben in der Höhe von Fr. 1'629.15, der Mahngebühren von Fr. 15.– sowie der Betreibungsgebühren von Fr. 20.–. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation BAKOM mit Verfügung vom 15. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. D. Gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Hauptantrag, die Haushaltabgabe sei aufzuheben. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragt die Vorinstanz das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung unter Kostenfolge. Die SERAFE AG (nachfolgend: Erstinstanz) verzichtete auf eine Stellungnahme. F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2025 sinngemäss an seinem Antrag fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den

A-962/2025 Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar und stammt von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Haushaltabgabe sei für alle Haushalte so lange aufzuheben, bis eine unabhängige, qualitativ hochstehende und wahrheitsgetreue Informationsversorgung sichergestellt sei. 1.4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Dieses bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Grundsätzlich darf im Beschwerdeverfahren nur das behandelt werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Rechtsverhältnisse, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht befunden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind durch die übergeordneten Instanzen nicht zu beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann höchstens verengt und um nicht streitige Punkte reduziert, nicht aber ausgeweitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.; statt vieler vgl.

A-962/2025 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A–5750/2025 vom 3. Februar 2026 E. 1.3.2). 1.4.2 Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet das in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2025 geregelte und den Beschwerdeführer betreffende Rechtsverhältnis, nämlich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Haushaltabgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 zuzüglich Gebühren. Da sein Antrag, die Haushaltabgabe sei für alle Haushalte aufzuheben, über diesen Streitgegenstand hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit Ausnahme der genannten Einschränkung – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Haushaltabgaben während des Zeitraums vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 abgabepflichtig war. 3.1.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) in der anwendbaren Fassung erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Sie ist geräteunabhängig geschuldet, das bedeutet, sie ist voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen, unabhängig davon, ob jemand ein Empfangsgerät besitzt oder benützt (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.2). Sie wurde 2016 geräteunabhängig eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zu-

A-962/2025 nehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV, SR 784.401] und statt vieler Urteil des BVGer A–4129/2024 vom 17. Juli 2025 E. 4.2 m.w.H.; vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung (Art. 69 Abs. 2 RTVG), wobei jeder Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten hat (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, wenn er unter «AS 2007 737» nachschaue, finde er keinen Art. 69a Abs. 1 RTVG mit dem in der Verfügung genannten Wortlaut, ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung erst am 21. Juni 2016 in der Amtlichen Sammlung publiziert worden ist (AS 2016 2131, 2137) und deshalb nach 2007 anwendbares Recht wurde (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt, [Publikationsgesetz PublG], SR 170.512). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell anwendbaren Gesetze stets in der Systematischen Sammlung (SR) zu finden sind. 3.1.3 Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil 2C_852/2021 E. 2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer lebt in einem Privathaushalt (Nr. […]) und ist grundsätzlich für diesen abgabepflichtig. Gesetzlich vorgesehene Befreiungsgründe sind keine ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat folglich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der Radio- und Fernsehabgaben im Zeit-

A-962/2025 raum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) zulässigerweise beseitigt. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Haushaltabgabe wird wie erwähnt pro Haushalt und geräteunabhängig erhoben. Ob Radio- und Fernsehprogramme konsumiert werden oder nicht, stellt weder eine Voraussetzung noch einen gesetzlichen Befreiungsgrund für die Abgabepflicht dar. Ein Nichtkonsum hat auf sie keinen Einfluss (vgl. Urteil 2C_852/2021 E. 2.2). Auch inhaltliche Vorgaben für die redaktionellen Publikationen sind weder Voraussetzung noch Befreiungsgrund für die Haushaltabgabe. 3.3 Die Vorinstanz und auch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht befugt, den Programminhalt zu bewerten (vgl. BBl 2013 4975, 5019). Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 3a RTVG) und verfügen über Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG). Für die Programmaufsicht sind verschiedene unabhängige Ombudsstellen sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV; Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG; vgl. Urteil des BGer 9C_512/2025 vom 11. November 2025 E. 5.2.1 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer A–2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.1). Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf den Inhalt der redaktionellen Publikationen beziehungsweise die Berichterstattung beziehen, ist die Vorinstanz aufgrund ihrer Unzuständigkeit darauf zu Recht nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von dem Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7

A-962/2025 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-962/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Claudia Burri

A-962/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-962/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)