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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2010 A-7764/2009

9. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,667 Wörter·~1h 3min·2

Zusammenfassung

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Volltext

Abtei lung I A-7764/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2010 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Johannes Streif. A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, Beschwerdegegnerin, und ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz. Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

A-7764/2009 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (Datum), war seit (Datum) bei der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) in der Abteilung Z._______ angestellt. Seit (Datum) war er Leiter der Y._______. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 löste die ETHZ das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2004 auf und begründete, angesichts einer langen Liste von pflichtverletzendem Verhalten stünde eine andere Massnahme als eine Kündigung ausser Frage. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 beantragte die ETHZ der ETH- Beschwerdekommission (nachfolgend ETH-BK oder Vorinstanz), die Gültigkeit der am 27. Oktober 2003 ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A._______ festzustellen. A._______ seinerseits hatte am 27. November 2003 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2003 erhoben. Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 verlangte er zudem den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach das Arbeitsverhältnis zu verlängern sei. Die ETH-BK ordnete mit Zwischenverfügung vom 9. März 2004 die Lohnfortzahlung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004 (Verfahrensnummer 1) stellte die ETH-BK fest, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2004 sei gültig erfolgt und die angeordnete Lohnfortzahlung mit Datum des genannten Entscheids beendet. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. B. Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen hatte der C._______ der ETHZ in deren Namen am 9. September 2003 eine Strafanzeige gegen A._______ eingereicht, worin er ihn verschiedener Delikte bezichtigte. Die Staatsanwaltschaft erledigte das daraufhin eingeleitete Strafverfahren, in dessen Verlauf die Kantonspolizei Zürich am 23. November 2004 einen Ermittlungsbericht erstellte, mit zwei Einstellungsverfügungen vom 22. August 2006. A._______, dem sowohl diese Dokumente als auch ein Brief (Rapport) vom 8. Mai 2001 seines damaligen Mitarbeiters D._______ an den Leiter der Abteilung Z._______ zur Kenntnis gebracht worden waren, beantragte am 2. November 2006 der Vorinstanz, den Entscheid vom 13. Juli 2004 durch Revision aufzuheben. Er ersuchte überdies den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) mit Eingabe vom 23. Januar 2007 um Erlass einer vorsorglichen sowie mit Eingabe vom 15. Februar 2007 um Erlass einer A-7764/2009 superprovisorischen Massnahme, wonach die ETHZ rückwirkend ab 1. Januar 2007 und bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Revisionsantrag zur Lohnzahlung zu verpflichten sei. Der ETH-Rat überwies beide Begehren mit Verfügung vom 23. Februar 2007 der ETH-BK, die das Gesuch vom 23. Januar 2007 mit Beschluss vom 17. April 2007, das Gesuch vom 15. Februar 2007 mit Präsidialverfügung vom 15. März 2007 und schliesslich mit Entscheid vom 21. August 2007 auch den Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 13. Juli 2004 ablehnte (Verfahrensnummer 2). C. Während der Beschluss vom 17. April 2007 sowie die Präsidialverfügung vom 15. März 2007 in Rechtskraft erwuchsen, erhob A._______ am 24. September 2007 gegen den Entscheid vom 21. August 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben und das Revisionsbegehren gegen den Entscheid der ETH-BK vom 13. Juli 2004 gutzuheissen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Verfahren A-6450/2007 mit Urteil vom 3. März 2008, soweit es darauf eintrat, gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die ETH-BK zurück. D. Gegen ein Schreiben der ETHZ vom 12. April 2007 reichte A._______ am 14. Mai 2007 eine weitere Beschwerde bei der ETH-BK ein und beantragte, die ETHZ sei anzuweisen, ihm eine Abgangsentschädigung im Umfang von zwei Jahreslöhnen zuzüglich 5% Zins ab 30. April 2004 zu bezahlen (Verfahren 3). E. Mit Entscheid vom 22. April 2008 wies die ETH-BK das Revisionsgesuch erneut ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-3517/2008 mit Urteil vom 29. September 2008 ab. A._______ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht, welches, soweit es darauf eintrat, das Revisionsgesuch mit Urteil vom 3. April 2009 guthiess und die Sache zur materiellen Beurteilung an die ETH-BK zurückwies. F. Hierauf ersuchte A._______ mit Gesuch vom 18. Oktober 2009 die ETH-BK um Erlass einer superprovisorischen Massnahme, wonach die ETHZ zu Lohnfortzahlungen zu verpflichten sei. Die Vorinstanz wies am 20. Oktober 2007 den Antrag ab und stellte mit Entscheid A-7764/2009 vom 3. November 2009 wiederum die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Oktober 2003 fest (Verfahrensnummer 4). Die Anträge von A._______ auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Ausrichtung einer Abgangsentschädigung wies sie ab. G. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verlangt mit Beschwerde vom 10. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der ETH-BK vom 3. November 2009, einen neuen Entscheid in der Sache, die Aufhebung der Vereinigung des Verfahrens 3 mit den Verfahren 5, 2 und 4 sowie die Beibehal tung der Sistierung im Verfahren 3 bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens; eventualiter beantragt er die Zusprechung einer Abgangsentschädigung im Umfang von zwei Jahreslöhnen zzgl. 5% Zins seit dem 30. April 2004, die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 13. Juli 2004, die "Aufhebung der Beschwerde" der ETHZ vom 18. Dezember 2003 sowie seine Wiedereinstellung. Er verlangt mit Eingabe 20. Dezember 2009 sodann in prozessualer Hinsicht sinngemäss, die ETHZ mittels Erlass vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, ihm sämtliche ausstehenden Löhne seit dem 14. Juli 2004, zzgl. 5% Zins ab Fälligkeit zu bezahlen, mit oder ohne seine Freistellung, sie mindestens jedoch anzuweisen, ihm rückwirkend ab 3. November 2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens den Lohn zu entrichten. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 11. Januar 2010, die Begehren vollumfänglich abzuweisen und verweist zur Begründung auf ihre Erwägungen im Revisionsentscheid vom 3. November 2009. Sie macht insbesondere geltend, eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sei nicht zumutbar, für eine Wiederaufnahme von Lohnzahlungen bestünden keine überwiegenden Gründe und einer allfälligen Abgangsentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers sei der Vorrang zu geben. Die ETHZ (auch Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 28. Januar 2010, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 15. März 2010 beantragt sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 wies der zuständige In- A-7764/2009 struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge und der weiteren Parteistandpunkte wird – soweit für deren Beurteilung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei als Verfügungen auch Beschwerdeentscheide gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die ETH-BK gehört zu den eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.34 Fussnote 87) und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [PVO-ETH, SR 172.220.113]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich auch bei Beschwerden gegen Entscheide der ETH-BK grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) oder des VGG (vgl. Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller und materieller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges In- A-7764/2009 teresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der vorinstanzliche Entscheid vom 3. November 2009. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Entscheids bildet, soweit es noch streitig ist (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f.). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich damit auf sämtliche Punkte des Entscheids der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer beanstandet werden. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen, das heisst nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat. Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht – wie zuvor auch die Eidgenössische Personalrekurskommission [PRK] – indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. BVGE 2007/34 E. 5 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 68 Abs. 1 VwVG sowie den Grundsatz verletzt, wonach derselbe Sachverhalt nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gemacht werden dürfe, indem sie es im angefochtenen Ent- A-7764/2009 scheid unterlassen habe, den Entscheid vom 13. Juli 2004 aufzuheben. Nachdem das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. April 2009 die Erheblichkeit der als neu anerkannten Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bejaht, mithin das Revisionsgesuch gutgeheissen und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, entschied diese am 3. November 2009 in der Sache neu. Dass sie den Entscheid vom 13. Juli 2004 nicht explizit aufhob, ändert nichts an der Tatsache, dass dieser durch den neuen Entscheid in der Sache ersetzt wurde. Daher ist weder Art. 68 Abs. 1 VwVG noch der genannte Grundsatz verletzt. 4. Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei die Vereinigung der Verfahren 3 (Abgangsentschädigung), 1 (Feststellung der Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses), 2 (Revision des Entscheids der Vorinstanz vom 13. Juli 2004) sowie 4 (Beurteilung der Kündigung nach Rückweisung durch Entscheid des Bundesgerichts vom 3. April 2009) aufzuheben und das Verfahren 3 sistiert zu halten. Er erblickt in der Vereinigung der Verfahren 3, 5 und 4 die Verletzung von Bundesrecht, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die im Verfahren 3 betreffend die Beschwerde gegen Ablehnung einer Abgangsentschädigung mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 angeordnete Sistierung aufhob, mit dem Verfahren 4 betreffend das Revisionsgesuch vereinigte und in der Sache entschied, ohne vorab eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingeholt zu haben. 4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1618/2007 vom 27. Februar 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dazu – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört das Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches A-7764/2009 den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (BVGE 2007/21 E. 10.2). Der in Art. 57 Abs. 1 VwVG verlangte Schriftenwechsel dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Gegenpartei; die Verwaltung und eine allfällige Gegenpartei sollen sich zu den Ausführungen äussern können (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) [Kommentar-VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 57). 4.1.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, dies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Entscheid massgeblich vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (BGE 123 II 1 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-842/2007 vom 3. Mai 2007). Der Verwaltungsbehörde kommt ein erheblicher Beurteilungsspielraum beim Entscheid über eine Sistierung zu (BGE 119 II 386 E. 1b mit Hin weisen). Vorliegend ist der Ausgang des Revisionsverfahrens zumindest geeignet, den Entscheid über eine Abgangsentschädigung zu präjudizieren. So ist im Fall der Revision des Kündigungsentscheids das Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäss Art. 12 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) erneut zu prüfen. Diese Frage ist auch für die Beurteilung des Verschuldens und damit für den Anspruch auf Ausrichtung einer Abgangsentschädigung massgebend. Eine präjudizierende Wirkung des Revisionsverfahrens ist damit ohne weiteres zu bejahen, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Sistierungsgrund angenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4379/2007 vom 29. August 2007 E. 4.2) bzw. den Schriftenwechsel ausgesetzt hat. 4.1.3 Das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach der Geschäftsordnung der ETH-BK vom 18. September 2003 (SR 414.110.21). Dieser kann keine Regelung hinsichtlich der Verfahrens- A-7764/2009 vereinigung entnommen werden. Nach dem Grundsatz des Amtsbetriebs liegt der Verfahrensablauf in den Händen der instruierenden Behörde, die das Verfahren nach prozessökonomischen Gesichtspunkten verwaltet. Die Behörde hat die Möglichkeit, getrennt eingereichte Eingaben, die den gleichen Gegenstand betreffen, zu vereinigen. Beim Entscheid über die Verfahrensvereinigung steht der Behörde ein grosses Ermessen zu (vgl. MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 53). Verschiedene Verfahren zusammenzulegen und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Entscheid abzuschliessen, rechtfertigt sich, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.17 mit Verweisen). Diese Anforderungen gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die Vereinigung der Verfahren vorliegend zulässig war. Gegenstand des Verfahrens 3 ist die Beschwerde gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher dem Beschwerdeführer die Leistung einer Abgangsentschädigung verweigert wird. Die entsprechende Forderung stützt sich auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin. Das Verfahren 4 hat die materielle Beurteilung der Auflösung ebendieses Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand, die gestützt auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers und den Entscheid des Bundesgerichts vom 3. April 2009 vorzunehmen ist. Der Sachverhalt des Verfahrens 4 weist einerseits über weite Teile einen identischen Sachverhalt zu demjenigen des Verfahrens 3 auf und betrifft gleiche Rechtsfragen; andererseits kommt dem Revisionsverfahren 4 – wie gezeigt – präjudizierende Wirkung zu. Angesichts dieses engen Zusammenhangs hat die Vorinstanz die Verfahren zu Recht vereinigt. 4.1.4 Durch die Verfahrensvereinigung – eine prozessuale Handlung im Ermessen der Vorinstanz – wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Auch Art. 57 Abs. 1 VwVG ist nicht verletzt. In der Materie hängt der Anspruch auf Ausrichtung einer Abgangsentschädigung vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäss Art. 12 BPG bzw. von der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers ab; wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind diese Fragen auch Gegenstand des Verfahrens 4 bzw. waren bereits Gegenstand des Verfahrens 2 betreffend Revisionsgesuch. Hierzu konnte sich die Beschwerdegegnerin mit aktenkundiger Stellungnahme vom 14. Mai 2007 äussern. Ihr An- A-7764/2009 spruch, den eigenen Standpunkt vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, einbringen zu können, wurde erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz übernehme durch die Vereinigung der genannten Verfahren gleichzeitig die Rolle des Richters und der Gegenpartei und habe damit gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstossen. Mit der Verfahrensvereinigung hat die Vorinstanz einen Entscheid getroffen, der in ihrem Ermessen lag (vgl. E. 4.1.4). Inwiefern sie dadurch die Rolle der Gegenpartei übernahm, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. Ihr Verhalten ist nicht geeignet, den Grundsatz der Gewaltenteilung zu verletzen. 4.3 Der Beschwerdeführer sieht sodann in der Vereinigung der genannten Verfahren seinen Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletzt. 4.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ausschliesslich mit Rechtsprechungsaufgaben beschäftigt und untersteht nicht der direkten Weisungsgewalt einer übergeordneten Behörde. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 37a Abs. 3 ETH-Gesetz). Sie hat damit zumindest eine gerichtsähnliche Stellung. An die Zusammensetzung solcher Behörden sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einem Gericht (BGE 127 I 128 E. 4a). Ob die ETH-BK als interne Beschwerdeinstanz die erforderliche Unparteilichkeit aufweist, beantwortet sich im Licht des Art. 30 Abs. 1 BV und des Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Liegen bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.3). Mit Blick auf die Problematik der Vorbefassung kann nicht generell gesagt werden, wann sich eine solche als unzulässig erweist. In analoger Anwendung von Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- A-7764/2009 desgericht (BGG, SR 173.110) ist ein Ausstandsgrund nicht bereits im Rahmen einer Mitwirkung in einem früheren Verfahren vor demselben Gericht anzunehmen. Mit Blick auf ein Revisionsgesuch bedeutet, dies, dass ein Richter auch dann urteilen darf, wenn er bereits bei dem mit der Revision angefochtenen Urteil mitgewirkt hat (vgl. ANDREAS GÜNGERICH, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel etc. 2008, Rz. 8 zu Art. 34). Vielmehr ist zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage noch offen erscheint. In zivilprozessualen Verfahren ist im Fall einer Rückweisung die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der Neubeurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs- und konventionsmässigen Gerichts ohne weiteres zulässig, da von einem Richter erwartet werden darf, er behandle die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch, zumal er sich an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz zu halten hat (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 ff.). 4.3.2 Gestützt auf den dem angefochtenen Entscheid vom 3. November 2009 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Präsident der Vorinstanz, E._______ im Verfahren betreffend Revision am 17. März 2008 seinen Ausstand erklärt. Der Ausstand wurde im vorinstanzlichen Entscheid vom 22. April 2008 genehmigt. Der Beschwerdeführer verlangte – nach Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 3. April 2009 – in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2009 weiterhin den Ausstand des Präsidenten der Vorinstanz; die Vorinstanz genehmigte diesen mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 und gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig den Spruchkörper bekannt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, weitere Ausstandsbegehren vorzutragen. Daher entschied die Vorinstanz am 3. November 2009 in gleicher Zusammensetzung wie am 22. April 2007. 4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Vereinigung der genannten Verfahren bei der Vorinstanz ein Anschein der Befangenheit oder eine Gefahr der Voreingenommenheit bestehen soll. Eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters liegt daher nicht vor. 4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, indem sie die ge- A-7764/2009 nannten Verfahren (vgl. E. 4.1.3) erst mit angefochtenem Entscheid und nicht bereits mit Entscheid vom 21. August 2008 in gleicher Angelegenheit vereinigt habe. Überdies habe die Vorinstanz ihren Entscheid wirklichkeitsfremd – und daher willkürlich – begründet, indem sie anführe, der Beschwerdeführer habe sich von einem Mitarbeiter Fr. 3'000.-- als Entgelt für Überstunden aus der X._______-kasse ausbezahlen lassen. 4.4.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a). 4.4.2 Die Vereinigung der Verfahren lag im Ermessen der Vorinstanz. Diese hat – wie dargestellt (vgl. vorne E. 4.1.3) – die Verfahren zu Recht vereinigt. In welcher Weise die Vereinigung im bundesgerichtlichen Sinn willkürlich sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Vorwurf der wirklichkeitsfremden Begründung; bei dieser handelt es sich um eine Würdigung unter mehreren, die zusammen zur Auffassung der Vorinstanz führen, die Kündigung sei im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG begründet. Weder steht der Entscheid als Ganzes in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation noch ist er offensichtlich unhaltbar. 4.5 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers zu beurteilen, die Vereinigung der genannten Verfahren sei aufzuheben. 4.5.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht. Anhand der Beschwerdegründe, die er im Zusammenhang der geltend gemachten Rechtsverletzungen anführt (vgl. E. 4.1 - 4.3), können dennoch verfahrensrechtliche Vorbringen, nicht jedoch Argumente in der Sache gewonnen werden. 4.5.2 Aus den Erkenntnissen, wonach die Vorinstanz im Verfahren 3 zu Recht einen Sistierungsgrund angenommen (vgl. E. 4.1.2) und angesichts des engen Zusammenhangs die beiden Verfahren 3 und 4 A-7764/2009 zu Recht vereinigt hat (vgl. E.4.1.3), ohne dabei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, dessen Anspruch auf Beurteilung durch ein unparteiisches Gericht, den Grundsatz der Gewaltenteilung oder das Willkürverbot zu verletzen (vgl. E. 4.2 ff.), ist zu schliessen, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, die Verfahren zu vereinigen, nicht nur verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, sondern auch im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist und eine den Umständen angemessene Lösung getroffen hat. Der Antrag um Aufhebung der Vereinigung der genannten Verfahren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Am 8. April 2003 stellte C._______ fest, in der Abteilung Z._______ bestünden seit einiger Zeit Probleme organisatorischer und personeller Natur. Er verfügte daher gleichentags eine administrative Untersuchung dieser Abteilung; zu beurteilen seien die Amtsführung, interne Schnittstellenprobleme, Schwachstellen bei den Aussenbeziehungen, die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen sowie die Personalsituation in der Abteilung. Ein mit der Untersuchung beauftragter Zürcher Rechtsanwalt wurde angewiesen, seine Erkenntnisse in einem Bericht zusammen mit Vorschlägen allenfalls zu ergreifender Massnahmen dem Präsidenten der ETHZ einzureichen. Die Untersuchung (nachfolgend: der Bericht) konzentrierte sich im Wesentlichen einzig auf den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers, den Leiter der Abteilung Z._______, sowie auf den Beschwerdeführer selbst. Unter dem Titel "Die Leitung des Bereiches Y._______ durch A._______" wird das Verhalten des Beschwerdeführers wie folgt gewürdigt: 5.1.1 Der Bericht stellt fest, der Beschwerdeführer verfüge über beste Beziehungen zu V._______ und W._______, die er bei Bedarf auch einsetze, und beschreibt seinen Geltungsdrang, sich im Licht berühmter Personen darzustellen. Der Bericht beschreibt sein Auftreten als streng und beeinflussend ("Er soll sagen, neue Mitarbeiter müsse man erst 'biegen'"), stur ("für ihn gebe es nur zwei Meinungen, die seine und die Falsche"), unanständig und respektlos ("Dazu wird ihm eine Sprache voller Verbalinjurien zugeschrieben, mit denen er jeden [...] zu betiteln pflegt, insbesondere F._______ [...]) sowie "unverschämt und rücksichtslos". Hierzu passe die Aussage von A-7764/2009 zwei seiner Mitarbeiter, die ihm intrigantes Benehmen sowie die Veranlagung, Sachverhalte falsch darzustellen, vorwerfen. Der Bericht hält fest, der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren mutmasslich eine grosse Zahl von Gesetzesverstössen zuschulden kommen lassen, bei denen zum Teil von strafbaren Handlungen auszugehen sei. 5.1.2 Der Bericht hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich der ETHZ gegenüber illoyal verhalten, indem er – im Zusammenhang mit einem pyrotechnischen Zwischenfall anlässlich einer Preisverleihungsfeier – eine Strafanzeige gegen ETH-Angehörige wegen Sprengstoffdelikten deponiert habe. Zudem habe er mit E-Mail vom 20. Januar 2003 zwei seiner Mitarbeiter veranlasst, ohne Erlaubnis bei der Polizei in dieser Sache eine Aussage zu machen, nachdem er bereits am 17. Januar 2003 die Polizei über den genannten Zwischenfall orientiert habe. Überdies habe er seinen Mitarbeitern befohlen, Anfragen des Leiters der Abteilung Z._______ nach der Urheberschaft genannter Strafanzeige nicht zu beantworten. 5.1.3 Dem Bericht kann sodann entnommen werden, der Beschwerdeführer habe zugegeben, rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen auf dem Gelände der ETHZ und anderswo die Luft aus den Reifen gelassen zu haben. Damit seine Mitarbeiter es ihm gleich täten, habe er ihnen hierzu spezielle Werkzeuge abgegeben. Der Bericht bezichtigt den Beschwerdeführer vorbehaltlos der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie der mehrfachen Anstiftung bzw. versuchten Anstiftung zu selbigem Delikt. 5.1.4 Im Bericht wird weiter vorgetragen, der Beschwerdeführer handle der Beschwerdegegnerin gegenüber illoyal, indem er sich keine Zurückhaltung beim Abschleppenlassen falsch abgestellter Fahrzeuge auferlege und die Beschwerdegegnerin dem Risiko einer Entschädigung der Abschleppdienste aussetze. Überdies nehme er vom beauftragten Abschleppdienst eine Provision in Höhe von Fr. 20.-- pro Fahrzeug entgegen, die ihm in der Absicht bezahlt würden, er möge den nächsten Auftrag wieder derselben Firma vergeben statt einen Konkurrenten zu berücksichtigen. Diese Provisionen lege er in eine von einem Mitarbeiter verwaltete X._______-kasse. Hierdurch verstosse er gegen die Ablieferungspflicht (Art. 321b Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) und mache sich der ungetreuen Ge- A-7764/2009 schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der Annahme von Geschenken (Art. 316 StGB) schuldig. 5.1.5 Indem er für die erste Diensthälfte 2003 Zuschläge für 260 Überstunden geltend gemacht und der Leiter der Abteilung Z._______ die Korrektheit dieser Abrechnung angezweifelt habe, frage es sich sodann, ob der Beschwerdeführer einen versuchten Betrug (Art. 146 StGB) begangen habe. Der Beschwerdeführer habe sich von seinem, die X._______-kasse verwaltenden, Mitarbeiter Fr. 3'000.-- ausbezahlen lassen, da ihm dieser Betrag nicht als Überstundenzuschläge überwiesen worden sei; eine strafrechtliche Relevanz dieser Handlung (Veruntreuung, Art. 168 StGB) wird als möglich dargestellt. 5.1.6 Der Bericht hält sodann fest, der Beschwerdeführer habe mehrfach nachts Transporte von ETH-Material an Dritte ausgeführt, weshalb der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 StGB) in Betracht fallen könne. 5.1.7 Der Bericht wirft dem Beschwerdeführer überdies unverhältnismässige Gewaltanwendung und eine niedrige Gesinnung vor. Der Beschwerdeführer bestätige, dass er es als wirksame Methode erachte, Handschellen bei Festnahmen so stark anzuziehen, dass den Betroffenen die Hände anlaufen würden. Diese Aussage lasse Hinweise eines Mitarbeiters glaubhaft erscheinen, wonach der Beschwerdeführer einem Randständigen ausserhalb des ETH-Geländes Pfefferspray ins Gesicht gesprüht oder – aus anderem Anlass – eine sich bereits in polizeilichem Gewahrsam befindende Person misshandelt habe. 5.1.8 Der Bericht legt sodann dar, der Beschwerdeführer bestreite nicht, im Dienst eine Schusswaffe zu tragen. Da ein Schusswaffentragverbot an der ETHZ allgemein bekannt sei, tue er dies folglich wider besseres Wissen und verletze damit den entsprechenden Beschluss der Schulleitung. Der Bericht bezichtigt den Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht des strafbaren Verhaltens. 5.1.9 Schliesslich erachtet der Bericht den Tatbestand der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Verfolgung von Personen, die mutmasslich ohne Bewilli gung Plakate auf öffentlichem Grund anbrachten, vorbehaltlos als erfüllt und lässt überdies eine falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) als wahrscheinlich erscheinen. A-7764/2009 5.1.10 Zusammenfassend kommt der Bericht zum Schluss, gegen den Beschwerdeführer würde eine Fülle von ihn konkret belastenden Aussagen vorliegen, die ihn strafrechtlichen Vorwürfen aussetzten und es schwer machten zu glauben, er stehe der ETHZ als einer ihrer Bereichsleiter gut an. Die Schulleitung werde einen schweren Entscheid zu treffen haben. 5.2 Die Arbeitsverhältnisse des Personals des ETH-Bereichs richten sich, soweit das ETH-Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz ( vgl. Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz) und den Ausführungsbestimmungen der PVO-ETH (Art. 1 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 37 Abs. 3 BPG und Art. 2 Abs. 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum BPG [Rahmenverordnung BPG, SR 172.220.11]). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann gemäss Art. 12 Abs. 1 BPG von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ordentlich kündigen, so kann er das nur aus einem der in Art. 12 Abs. 6 BPG abschliessend aufgezählten Gründe tun (Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 4.2). Eine nach Art. 12 Abs. 6 BPG nicht begründete Kündigung ist nichtig im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bst. b BPG. 5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG. Danach gilt als Grund für die ordentliche Kündigung durch den Arbeit geber die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten. Die Beschwerdegegnerin erachtete Art. 12 Abs. 7 BPG in dem Sinn als erfüllt, als ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei, verzichtete indes auf eine fristlose Kündigung. Gestützt auf den Bericht begründete die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 ausgesprochene Kündigung im Einzelnen wie folgt: 5.3.1 Der Beschwerdeführer habe – in Missachtung eines entsprechenden Verbots aus dem Jahr 1992 – während seiner dienstlichen Verrichtungen als Leiter der Y._______ eine Waffe getragen. Der Beschwerdeführer habe bei falsch parkierten Autos die Ventile entfernt und hierdurch die Sicherheit der betroffenen Lenker gefährdet. Dies habe ganz allgemein seine Glaubwürdigkeit als Kadermitarbeiter in einer heiklen Vertrauensstellung (...) erschüttert. In einem Brief vom A-7764/2009 8. Mai 2001 schildert ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers dem Leiter der Abteilung Z._______, dass er den Beschwerdeführer beim Ablassen der Luft aus den Reifen eines abgestellten Fahrzeugs beobachtet habe. Er erwähnt, dass das geschilderte Ereignis kein Einzelfall gewesen bzw. Gleiches an verschiedenen Orten auf dem Gelände der ETHZ sowie im öffentlichen Raum erfolgt sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer für das Abschleppenlassen von Fahrzeugen vom beauftragten Abschleppdienst einen Geldbetrag von jeweils Fr. 20.-- entgegengenommen. Kumuliert könne dieser Betrag nicht mehr als Trinkgeld qualifiziert werden. Dass der Beschwerdeführer das Geld in eine gemeinsame Kasse gelegt habe, ändere an diesem Umstand nichts. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren seine Mitarbeiter zur Aussage bei der Polizei aufgefordert. Aus dem Bericht ergäben sich schliesslich weitere Pflichtverletzungen. Die Beschwerdegegnerin führt das unerlaubte Erstatten einer Strafanzeige gegen ETH-Angehörige, das mutwillige Anzünden von Gegenständen, das Anweisen der Mitarbeiter, den Aufforderungen des Leiters der Abteilung Z._______ keine Folge zu leisten, den nächtlichen Transport von ETH-Material an Dritte sowie das unverhältnismässige Anwenden von Gewalt an. 5.3.2 Zusammenfassend kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, durch die Handlungen habe der Beschwerdeführer seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verletzt; er sei als Mitarbeiter in einem Betrieb der öffentlichen Verwaltung bzw. als Mitarbeiter im Bereich der Z._______ untragbar. Angesichts des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses erachtete sie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 12 Abs. 7 BPG als nicht zumutbar und kündigte unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist ordentlich. 5.4 Gestützt auf diese Schlussfolgerungen reichte C._______ am 9. September 2003 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein und beantragte eine Strafuntersuchung hinsichtlich des unerlaubten Waffentragens, Amtsmissbrauchs, Betrugs und Diebstahls, der Amtsanmassung, Veruntreuung, ungetreuen Amtsführung und Vorteilsannahme sowie weiterer Delikte. A-7764/2009 5.4.1 Die im Auftrag der Bundesanwaltschaft untersuchende Zürcher Kantonspolizei befragte sieben Personen aus dem unmittelbaren Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers. Der Verfasser des Berichts erachtete einzig den Tatbestand des Waffentragens ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG, SR 514.54) als erfüllt; ob sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hatte, als er die Luft aus Autoreifen abliess, eine Strafanzeige gegen Mitarbeiter einreichte und von einem Abschleppunternehmen Geldbeträge entgegennahm, überliess der Verfasser explizit der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung. Die weiteren Vorwürfe erachtete er als nicht begründet. Der Bericht kommt zum Schluss, dass "betriebsinterne Spannungen, fehlende Sozialkompetenz sämtlicher Vorgesetzen, beginnend mit A._______ und endend mit F._______, sowie zerrüttete zwischenmenschliche Beziehungen innerhalb des gesamten Teams der Z._______" zum Disziplinarverfahren geführt hätten. "Dabei hatte A._______ über die Klinge zu springen, der mit der Administrativ- Untersuchung beauftragte Rechtsanwalt den Rausschmiss arbeitsund personalrechtlich abzusegnen." 5.4.2 Mit den Verfügungen vom 22. August 2006 schloss die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer ab. Dass gegen die Einstellungsverfügungen Rekurs geführt worden wäre, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersicht lich. Rechtskräftig eingestellt wurden namentlich die Verfahren betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Amtsanmassung (Art. 287 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Sachbeschädigungen an falsch parkierten Fahrzeugen (Art. 144 StGB), Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB) und schliesslich auch – entgegen dem Ermittlungsbericht – betreffend das Waffentragen ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Den Strafakten kann diesbezüglich entnommen werden, dass der Leiter der Abteilung Z._______ nicht überprüft habe, ob der Beschwerdeführer sich an das Waffentragverbot halte; er habe gewusst bzw. es sei ihm zu Ohren gekommen, dass der Beschwerdeführer ab und zu mit einer Waffe seinen Dienst verrichtet hätte. Er habe ihn darauf hingewiesen, doch sei auch später unter den Mitarbeitern gemunkelt worden, dass der Beschwerdeführer sich nicht an das Verbot gehalten hätte. Überprüft habe er jedoch nichts. Daher sei nicht nachzuweisen, ob der Beschwerdeführer Kenntnis des Waffentragverbots gehabt habe. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der unver- A-7764/2009 hältnismässigen Gewaltanwendung konnte dem Beschwerdeführer kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurden indes Verfahrenskosten auferlegt, da er die Untersuchung zumindest teilweise durch leichtfertiges Benehmen verursacht, indem er eine Waffe ohne entsprechende Bewilligung getragen habe und sich Geld aus der X._______-kasse habe auszahlen lassen. 5.5 Das Bundesgericht gelangte im Urteil vom 3. April 2009 zur Erkenntnis, der vom Beschwerdeführer mit Revisionsgesuch vom 2. November 2006 vorgebrachte Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sei gegeben; damit hiess es die Rüge des Beschwerdeführers gut, wonach sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht die zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich vom 22. August 2006, dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2004 sowie dem Brief (Rapport) vom 8. Mai 2001 eines Mitarbeiters an den Leiter der Abteilung Z._______ die Erheblichkeit abgesprochen hätten. 5.5.1 Das Bundesgericht hielt fest, für den – vorliegend zu treffenden – verwaltungsrechtlichen Entscheid sei grundsätzlich bedeutsam, dass sich die Vorwürfe in den Strafuntersuchungen als nicht fundiert erwiesen hätten, da sowohl C._______, als er die Kündigungsverfügung erlassen, als auch die Vorinstanz, als sie den Entscheid vom 13. Juli 2004 gefällt habe, in Kenntnis des Berichts (vgl. E. 5.1 ff.) davon hätten ausgehen müssen, es mit einem noch nicht verurteilten Straftäter und einem ausserordentlich gravierenden Fehlverhalten zu tun zu haben. Überdies sei es für die Vorwerfbarkeit des unerlaubten Waffentragens und Ablassens von Luft aus den Reifen falsch abgestellter Fahrzeuge bedeutsam, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers um sein Verhalten in diesen Punkten gewusst und dieses geduldet habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ein anderes Licht auf die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen werfen und seien geeignet, die Rechtsmässigkeit der Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a VwVG in Frage zu stellen. 5.6 Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid vom 3. November 2009 die Gründe für eine Kündigung als gegeben und damit diese weiterhin als rechtmässig. Sie begründet dies im Einzelnen wie folgt. A-7764/2009 5.6.1 Sie erklärt sinngemäss, eine Kündigung sei wegen Mängeln im Verhalten nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG gestützt auf den Wortlaut der Bestimmung ohne Mahnung zulässig. Obschon das Bundesgericht mit Urteil 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 eine Praxisänderung vorgenommen habe, sei vorliegend die Kündigung – unabhängig von der neuen Rechtsprechung – ohne vorgängige Mahnung gültig, da bei einem Entscheid nach einer Revision jenes Recht angewendet werde, welches im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegolten habe. Die Vorauswirkung einer neuen Praxis um mehr als vier Jahre und acht Monate widerspreche der Rechtssicherheit in grundlegender Weise. 5.6.2 Indem der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter aufgefordert habe, gegenüber dem Leiter der Abteilung Z._______ keine Stellungnahmen zum genannten pyrotechnischen Zwischenfall abzugeben, obwohl der Vorgesetzte explizit darum gebeten habe, habe sich der Beschwerdeführer der Weisung des Vorgesetzen widersetzt und seine Mitarbeiter aufgefordert, Gleiches zu tun. Der Beschwerdeführer habe überdies gezeigt, die Weisungsbefugnis seines Vorgesetzten völlig abzulehnen, indem er sein Verhalten mit einer polizeilichen Anweisung begründet habe, wonach er keine Auskünfte erteilen dürfe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eigennützig gehandelt, da er die Konsequenzen einer unerlaubt eingereichten Strafanzeige scheute. Zudem habe er die Weisung seines Vorgesetzten ungerechtfertigterweise missachtet. Die ihm zur Last gelegte Veruntreuung stütze dies, zumal sie auf eine Ablehnung der Weisungskompetenz des Vorgesetzten schliessen lasse; es sei "die fehlende strafrechtliche Verurteilung für die personalrechtliche Beurteilung der Missachtung der Weisungskompetenz des Vorgesetzten indes nicht von Belang". Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen Kündigungsgrund nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG dar. 5.6.3 Sie hält sodann fest, der Beschwerdeführer müsse sich vorwerfen lassen, zwei Mitarbeitern beim Verfassen einer Strafanzeige im Zusammenhang mit genanntem pyrotechnischen Zwischenfall geholfen zu haben. Indem er die beiden Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen habe, entweder den Dienstweg betreffend das Einreichen einer Straf anzeige einzuhalten oder von einer Anzeige abzusehen, habe er Art. 14 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung der Schulleitung vom 25. August 1998 (Geschäftsordnung der Schulleitung ETHZ, RSETHZ 202.3) missachtet, wonach einzig der Präsident Strafanträge stellen könne, sofern diese sich gegen ETH-Bedienstete richteten. A-7764/2009 5.6.4 Weiter führt sie aus, der Beschwerdeführer habe durch das Ablassen der Luft aus den Reifen abgestellter Fahrzeuge wiederholt Sachbeschädigungen begangen. Der objektive Tatbestand sei erfüllt und das entsprechende Strafverfahren nur eingestellt worden, weil keine Strafanzeigen vorgelegen hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Aufgabenerfüllung nicht vereinbar und ein Verstoss gegen die 'Sorgsamkeitspflicht' daher erstellt. Kenntnis und Duldung durch den Vorgesetzten könne der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden, da es sich um eine Führungsschwäche des Vorgesetzten handle und diesem die Leitung der Abteilung Z._______ entzogen worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfülle daher neben Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG auch den Kündigungsgrund der mangelnden Eignung und Tauglichkeit (Art. 12 Abs. 6 Bst. c BPG), zumal er eine Gefährdung der betroffenen Autolenker zumindest in Kauf genommen und weitere Hinweise auf seine Gefährlichkeit geliefert habe. 5.6.5 Die Anwendung unnötiger Gewalt anlässlich einer Verhaftung bei einem Anlass der Beschwerdegegnerin (...) bestätige seine Gefährlichkeit und fehlende Eignung zur Verrichtung einer Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion. 5.6.6 Die Feststellungen des Bundesgerichts, wonach der Leiter der Abteilung Z._______ duldete, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst bewaffnet verrichtete (vgl. E. 5.5.1) und dieser Umstand für die Vorwerfbarkeit solchen Verhaltens grundsätzlich von Belang sei, fanden keinen Eingang in die Erwägungen der Vorinstanz. 5.6.7 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers seien in ihrer Gesamtheit erheblich und geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer zu erschüttern. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses sei deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar im Sinn von Art. 12 Abs. 7 BPG . 5.7 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2009 was folgt vor: 5.7.1 Die Kündigung sei in Ermangelung einer vorgängigen Mahnung nichtig; die Vorinstanz verwechsle eine Praxisänderung mit der Änderung des objektiven Rechts und verkenne, dass eine neue Praxis auf A-7764/2009 die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erledigten Fälle anwendbar sei. 5.7.2 Er bestreitet, seine Mitarbeiter angewiesen zu haben, zum pyrotechnischen Zwischenfall keine Stellung zu nehmen, mithin einer Anweisung des Vorgesetzten keine Folge zu leisten (vgl. E. 5.1.2, 5.3.1 und 5.6.2). Er habe nur befohlen, dem Vorgesetzten zu antworten, dieser möge den Dienstweg einhalten und sich direkt an den Beschwerdeführer wenden. 5.7.3 Hinsichtlich des Veruntreuungsvorwurfs in Bezug auf die sog. X._______-kasse (vgl. E. 5.1.5 und 5.6.2), erklärt der Beschwerdeführer, diese sei mit Trinkgeldern von Mitgliedern der Y._______ geäufnet worden; der Leiter der Abteilung Z._______ habe über keinerlei Befugnisse diese Kasse betreffend verfügt, weshalb dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden könne, er hätte Weisungen missachtet. 5.7.4 Er wendet sodann ein, er habe seinen Mitarbeitern nicht geholfen, eine Strafanzeige zu verfassen (vgl. E. 5.1.2, 5.3.1 und 5.6.3), zumal diese ihre Aussagen mündlich gemacht hätten; er habe sich dar auf beschränkt ihnen zu sagen, wohin sie zu gehen hätten. Im Weiteren erachtet er Art. 14 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung der Schulleitung ETHZ vorliegend als nicht anwendbar, da diese Norm ausschliesslich die Anzeige von strafbaren Handlungen, die einen amtli chen Bezug aufweisen, zum Gegenstand habe; die Durchführung eines gefährlichen und unbewilligten Feuerwerks an einer öffentlichen Veranstaltung weise indes keinen derartigen Bezug auf. Daher sei der Beschwerdeführer seinen Mitarbeitern lediglich bei einer Handlung behilflich gewesen, zu der sie ohnehin berechtigt gewesen seien. Im Übrigen seien die Beschuldigten im Zuge des Strafverfahrens rechtskräftig wegen Gefährdung durch Sprengstoffe verurteilt worden. 5.7.5 Mit Blick auf den Vorwurf, er habe mehrfach bei falsch abgestell ten Fahrzeugen die Luft aus den Reifen abgelassen (vgl. E. 5.1.3, 5.3.1 und 5.6.4) bringt er vor, die Vorinstanz habe das Wissen und Dulden dieses Verhaltens durch die Vorgesetzten nicht in Betracht gezogen. Die Argumentation, wonach Führungsschwächen des direkten Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden könnten, überzeuge nicht. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass der Vorwurf gemäss Art. 58 Abs. 4 PVO-ETH in ihrer Fassung vom 23. Juli A-7764/2009 2002 im Zeitpunkt der Administrativuntersuchung verjährt gewesen sei. 5.7.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf den Kündigungsgrund der mangelnden Eignung bzw. Tauglichkeit (Art. 12 Abs. 6 Bst. c BPG); dieser falle nur in Betracht, wenn der Kündigung ein Versuch vorangegangen sei, den Mangel mit entsprechender Weiterbildung zu beheben oder das Arbeitsverhältnis entsprechend den Fähigkeiten des Angestellten umzugestalten. Vorliegend sei dies nicht geschehen. 5.8 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom 3. November 2009 und verzichtet auf Ergänzungen. Auch die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 15. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Auf ihre Vorbringen wird – soweit entscheidrelevant – nachstehend eingegangen. 6. 6.1 Im Gegensatz zur ausserordentlichen Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem wichtigen Grund genügt für die ordentliche Kündigung ein (nach der Terminologie des alten Dienstrechts) triftiger Grund, welcher objektiv begründet und sachlich haltbar sein muss (BGE 108 Ib 210 E. 2; Entscheid der PRK vom 16. Juni 2004, veröf fentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.150 E. 6b mit Hinweisen). Das Bundespersonalgesetz nennt in einer (abschliessenden) Aufzählung Sachverhalte, die als (triftige) Gründe für die ordentliche Kündigung gelten. Genannt werden unter anderem die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG) oder die mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten (Art. 12 Abs. 6 Bst. c BPG). Unter den Begriff der wichtigen gesetzlichen Pflichten (Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG) fällt – neben anderen Pflichten – die Treuepflicht. Nach einer allgemeinen Auffassung haben Angestellte die berechtigten Interessen des Bundes bzw. ihres Arbeitgebers zu wahren (Art. 20 Abs. 1 Halbs. 2 BPG). Das Geschenkannahmeverbot (Art. 21 Abs. 3 BPG) ist in diesem Zusammenhang als Konkretisierung der allgemeinen Treue- A-7764/2009 pflicht zu sehen; es gilt als verletzt, wenn ein Angestellter Vermögenszuwendungen entgegennimmt, die einen Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit aufweisen. Zu den wichtigen gesetzli chen Pflichten zählt sodann die Befolgungspflicht. Diese orientiert sich am Weisungsrecht des Arbeitgebers, das seinerseits begriffswesentlicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist. Die Nichtbefolgung des Weisungsrechts stellt somit eine Verletzung einer gesetzlichen Pflicht dar. Demgegenüber fallen unter den Begriff der mangelnden Eignung bzw. Tauglichkeit (Art. 12 Abs. 6 Bst. c BPG) jene objektiven, nicht vom Angestellten verschuldeten Gründe, die mit dessen Person in Zusammenhang stehen, und ihn nicht oder nur ungenügend in die Lage versetzen, die vereinbarte Arbeit zu leisten (vgl. zum Ganzen HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 146 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-621/2009 vom 20. August 2009 betreffend den – vorliegend nicht angerufenen – Kündigungsgrund des Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG entschieden, dass Mängel im Verhalten eines Angestellten eine Kündigung nur dann zu rechtfertigen vermögen, wenn sie auch für Dritte nachvollziehbar sind. Unter anderem wegen der Schwierigkeit, die beiden Kündigungsgründe (Art. 12 Abs. 6 Bst. a und b BPG) voneinander klar abzugrenzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 5.3), muss eine objektivierte Betrachtungsweise auch bei geltend gemachter Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten gelten. Diese objektivierte Betrachtungsweise drängt sich auf, weil der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere verlangen, dass bei einer Kündigung aufgrund von Arbeitskonflikten, wie sie hier in Betracht gezogen werden muss, die Ursachen der Spannungen näher zu betrachten sind. Das Verhalten des Angestellten muss zu einer Störung des Betriebsablaufes führen oder das Vertrauensverhältnis zwi schen Angestelltem und Vorgesetzten erschüttern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6517/2007 vom 9. April 2008 E. 7.2; NÖTZLI, a.a.O., Rz. 195). Dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend muss die Kündigung stets ultima ratio sein (vgl. Art. 19 Abs. 1 BPG). Sie ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben. Dies gilt nicht nur für die frist lose Kündigung, sondern auch für die ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. statt vieler BVGE 2008/25 E. 6 mit weiteren Hin- A-7764/2009 weisen). Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) ergibt sich, dass er im Fall einer Störung des Betriebsklimas alle zumutbaren Massnahmen ergreifen muss, um die Lage zu entspannen, und sich nicht darauf beschränken darf, die am Konflikt beteiligten Angestellten zu entlassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Ob die Rechtmässigkeit der Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG ein Verschulden des Angestellten verlangt, kann der Bestimmung nicht entnommen werden und ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Dabei muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz – und nicht schon der Wortlaut – die Norm darstellt. Einschränkend ist zu beachten, dass allgemeine Zweckmässigkeitsüberlegungen in jenen Fällen greifen, in denen der Wortlaut mehreren Deutungen zugänglich ist, bei sprachlicher Eindeutigkeit zur Ermittlung eines abweichenden Normsinns aber ausser Betracht fallen. Der klare Wortlaut trägt die Vermutung in sich, dass er die (historische) gesetzgeberische Interessenwertung zutreffend zum Ausdruck bringt; bestätigt die historische Auslegung einen eindeutigen Wortlaut, hat also der Gesetzgeber einen Interessenkonflikt erkennbar bewertet und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, findet die Rechtsfindung nach dem Gesetzeszweck ihre Schranke am Wortsinn. Erweist sich dagegen im Rahmen der historischen Auslegung, dass der Gesetzgeber einen vom Wortlaut abweichenden Zweck verfolgte oder eine bestimmte Sachlage nicht in seine Überlegungen eingeschlossen hat, kann diese Vermutung relativiert werden (vgl. MANUEL JAUN, Die teleologische Reduktion im schweizerischen Recht, Bern 2001, S. 110 f.). Gefordert ist sodann die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (vgl. BGE 136 III 23 E. 6.6.2.1, mit weiteren Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, A-7764/2009 Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Base/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 218). 6.2.1 Der bundesrätliche Entwurf zum BPG führt die Kündigung wegen Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten sowie wegen Mängel in der Leistung oder im Verhalten in einer einzigen Bestimmung auf (Art. 11 Abs. 6 Bst. a des Entwurfs), welche – wie die geltenden Bestimmungen des Art. 12 Abs. 6 Bst. a und b BPG – ein Verschulden des Angestellten am Eintreten dieser Kündigungsgründe unerwähnt lässt (vgl. Botschaft zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998 [nachfolgend Botschaft BPG], veröffentlicht im Bundesblatt [BBl] 1999 1597 ff.). Auch den Ausführungen zu Art. 11 des Entwurfs kann diesbezüglich nichts entnommen werden. In der parlamentarischen Beratung beantragte eine Minderheit, Verletzungen gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten nur dann als Kündigungsgrund zuzulassen, wenn diese 'erheblich' seien. Ohne diese Qualifizierung stünde diese Bestimmung im Widerspruch zu den Disziplinarmassnahmen von Art. 22 des Entwurfs (dessen Abs. 1 bis 3 unverändert in Art. 25 BPG übernommen worden sind), welche nach dem Verschuldensgrad abgestufte Sanktionen vorsehen (Votum Thanei, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB], 1999 N 2067). Es ist anzunehmen, dass mit diesem Antrag versucht wurde, durch Einführung des Erfordernisses der erheblichen Verletzung ein Verschulden zu berücksichtigen. Diese erhöhte Anforderung an die zur Kündigung berechtigende Pflichtverlet zung wurde vom Gesetzgeber indes nicht übernommen; die Mehrheit der vorberatenden Kommission wollte dem Arbeitgeber bereits ermöglichen, trotz Mahnung wiederholt verletzte (vgl. Art. 12 Abs. 6 Bst. abis Entwurf, AB 1999 N 2067), wichtige gesetzliche oder vertragliche Regeln mit einer Kündigung zu sanktionieren. Die Einführung einer weiterführenden Qualifizierung – die 'Erheblichkeit der Verletzung' – lehnte sie explizit ab (Votum David, AB 1999 N 2069 f.). Dies kann als Hin weis gewertet werden, der Bedeutung des Verschuldens kein Gewicht beizumessen. Einem Verschulden des Angestellten kann im Rahmen des sich an Art. 337 Abs. 2 OR orientierenden Art. 12 Abs. 7 BPG Rechnung getragen werden, obschon ein solches auch nicht vorauszusetzen ist (vgl. Botschaft BPG, BBl 1999 1615; Art. 6 Abs. 2 BPG; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319−362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 6 zu Art. 337; vgl. PETER HÄNNI, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht, Teil 2, Personalrecht des Bundes, 2. Aufl., Basel/Genf/Mün- A-7764/2009 chen 2004 (nachfolgend Organisationsrecht), Rz. 96). Der Bundesrat sah – wohl aus diesem Grund – in genannter Qualifizierung eine uner wünschte Annäherung an die Gründe einer fristlosen Kündigung nach Abs. 7 (Votum Villiger, AB 1999 N 2070). Die Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG liefert somit ein Indiz dafür, dass der historische Gesetzgeber ein allfälliges Verschulden des Angestellten am Eintritt eines Kündigungsgrundes unberücksichtigt wissen wollte. Der sachliche Kündigungsgrund nach dem alten Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG, AS 1987 932 und AS 1991 1372) setzte kein Verschulden des Angestellten voraus; dieses fand lediglich im Zusammenhang mit Versicherungs- und Besoldungsfragen Beachtung. Sollte der Gesetzgeber die im BPG aufgeführten Kündigungsgründe als Kodifi zierung der Rechtsprechung zum BtG verstanden haben, würde dies die Annahme bekräftigen, dass Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG ein Verschulden des Angestellten nicht verlangt (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 137, mit weiteren Hinweisen). Die historische Auslegung liefert demnach zwei Hinweise, wonach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG ein Verschulden nicht voraussetzt, lässt indes eine gesetzgeberische Bewertung des Interessenkonflikts nicht klar erkennen. Daher ist sie nicht geeignet, im – ohnehin mehrdeutigen – Wortlaut der Bestimmung eine Schranke für die Beurteilung des Gesetzeszwecks auszumachen. 6.2.2 Weiter ist das Verhältnis zwischen Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG und dem disziplinarrechtlichen Art. 25 BPG zu untersuchen. Letzterer sieht Massnahmen vor, die den Aufgabenvollzug nach einer Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten sicher stellen. Aus dem Umstand, dass die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten nach Art. 25 BPG stets auch eine Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG darstellt, wird die weitgehende Gleichheit dieser Begriffe und der enge Zusammenhang der beiden Bestimmungen ersichtlich. Im Vergleich zur Kündigung stellt das Disziplinarrecht ein weniger weit gehender Sanktionsmechanismus dar. Für die Beantwortung vorliegender Frage ist – mit Blick auf eine das Verhältnismässigkeitsprinzip achtende verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung – erheblich, ob das Disziplinarrecht als ein im Vergleich zur Kündigung weniger weit gehender Sanktionsmechanismus bereits ein Verschulden des Angestellten für die Anordnung einer Massnahme voraussetzt. Art. 25 Abs. 1 und 2 BPG sehen disziplinie- A-7764/2009 rende Massnahmen bei fahrlässig, grobfahrlässig oder vorsätzlich begangenen Verletzungen arbeitsrechtlicher Pflichten vor. Dabei handelt es sich um verschiedene Formen des Verschuldens; diese haben für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen demnach vorzuliegen (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 142). Dass die Massnahmen selbst keinen pönalen Charakter haben (vgl. Botschaft BPG, BBl 1999 1621), vermag daran nichts zu ändern. 6.2.3 Im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers wurde bereits auf die Auffassung der vorberatenden Kommission verwiesen (E. 6.2.1), wonach u.a. das Erfordernis der verletzten wichtigen gesetzlichen und vertraglichen Pflicht ausreiche, um als Kündigungsgrund zu gelten. Im Zentrum steht damit die Frage, wie gravierend eine Pflichtverletzung sein muss, damit sie den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Die Hürde der 'wichtigen' Pflicht erfüllt ihren Zweck nach der Auffassung von NÖTZLI nur, wenn sie an die Handlung des Angestellten im Sinne eines vorwerfbaren Verhaltens anknüpft (NÖTZLI, a.a.O., Rz. 143). Dem ist beizupflichten. 6.2.4 Führen verschiedene Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Resultaten, ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Dabei ist jener Methode bzw. jener Methodenkombination der Vorzug zu geben, die am ehesten dem wahren Sinn der Norm entspricht und die Gewichtung der verschiedenen Auslegungselemente mit Blick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis vorzunehmen (vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 133 ff.). Vorliegend widerspricht der anhand historischer Gesichtspunkte verstandene Normsinn der systematischen, verfassungskonformen sowie der teleologischen Auffassung der Bestimmung. Dass der historische Normsinn nicht eindeutig ermittelt werden kann, spricht für dessen untergeordnete Bedeutung. Demgegenüber stellt die systematische, verfassungskonforme Auffassung sicher, dass die Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG nur dann ausgesprochen werden kann, wenn das pflichtverletzende Verhalten des Angestellten nicht durch eine mildere [disziplinarische] Massnahme korrigiert werden kann. Sollen jene Pflichtverletzungen, die nicht durch ein Verschulden des Angestellten eingetreten – und dementsprechend weniger gravierend bzw. diesem nicht vorwerfbar – sind, als Kündigungsgründe ausser Betracht fallen, bedingt dies eine Auffassung, wonach wichtige gesetzliche und vertragliche Pflichten vom Angestellten nur schuldhaft verletzt werden können. Ein prak- A-7764/2009 tikables Ergebnis verlangt daher, die Rechtmässigkeit einer Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG nur dann zu bejahen, wenn der Angestellte die Pflichtverletzung mindestens im leichtesten Grad schuldhaft bewirkt hat. 6.3 Ein schuldhaftes Verhalten ist anzunehmen, wenn der Angestellte pflichtwidrig gehandelt hat, obwohl er bei richtiger Willensbetätigung pflichtgemäss hätte handeln können. Dies setzt nicht nur ein Bewusstsein des Angestellten über die Pflichtwidrigkeit voraus; verlangt wird auch, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, pflichtgemäss zu handeln (vgl. HÄNNI, Organisationsrecht, Rz. 227). Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch das bewaffnete Verrichten seiner dienstlichen Tätigkeiten seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, namentlich die Pflicht, Weisungen zu befolgen, verletzt hat, ist einerseits zu erörtern, ob die Kenntnis und das Dulden durch seinen Vorgesetzten einer Vorwerfbarkeit entgegensteht. Andererseits ist zu klären, ob er von einem entsprechenden Waffentragverbot Kenntnis gehabt haben kann. Das Verhalten eines Vorgesetzten, der einen unkorrekten Zustand duldet, ist grundsätzlich geeignet, die Fähigkeit zur richtigen Willensbetätigung eines ihm unterstellten Angestellten zu beeinträchtigen. Je länger das Dulden eines unkorrekten Verhaltens dauert, desto weniger kann von einem Angestellten ein Unrechtsbewusstsein verlangt und das Verhalten als tadelnswürdig verstanden werden (vgl. zur Frage tolerierten pflichtwidrigen Verhaltens das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 1981, veröffentlicht in VPB 45.28, E. 4.b.). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 3. April 2009 nicht nur fest, das Wissen und Dulden sei für die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bedeutsam; es stellte auch klar, für den verwaltungsrechtlichen Entscheid sei grundsätzlich von Belang, dass sich die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in der Strafuntersuchung nicht bestätigt hatten. Der Einstellungsverfügung der Zürcher Staatsanwaltschaft vom 22. August 2006 zufolge hatte der Beschwerdeführer in den (Anzahl) der Freistellung vorangehenden Jahren keinen Anlass, die Gültigkeit seiner Waffentragbewilligung zu hinterfragen. Einer der Gründe hierfür besteht im Wissen und Dulden des unkorrekten Verhaltens durch den A-7764/2009 Vorgesetzten. Gerade wegen der erheblichen Dauer ist der Beschwerdegegnerin dieses Dulden anzurechnen. Hieraus folgt, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgeworfen werden kann, er habe Weisungen missachtet, die das Tragen einer Waffe verboten hätten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Erörterung der Frage, inwiefern er von einem Waffentragverbot tatsächlich Kenntnis gehabt haben kann, da selbst die Kenntnis des genannten Beschlusses der Schulleitung (vgl. E. 5.1.8) oder eines entsprechenden Abschnitts in einer Dienstvorschrift aus dem Jahr 1988 diesfalls keine Vorwerfbarkeit mehr zu begründen vermöchte. 6.4 Eine weitere Pflichtverletzung wird dem Beschwerdeführer alsdann wegen des Ablassens der Luft aus den Reifen unkorrekt abgestellter Fahrzeuge zur Last gelegt. Die Beschwerdegegnerin sah eine sich aus der Gefährdung betroffener Lenker ergebende erschütterte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in dessen leitender Stellung und stufte die Sachbeschädigungen als personalrechtlich relevant ein. Die Vorinstanz beurteilte dieses Verhalten als unvereinbar mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Aufgabenerfüllung. Sie führt aus, das entsprechende Strafverfahren sei nur aufgrund fehlender Strafanträge geschädigter Fahrzeugeigentümer eingestellt worden und verneint insofern die Vereinbarkeit von deliktischem Handeln mit der Position des Beschwerdeführers. Bedeutsam für die Vorwerfbarkeit ist jedoch auch in diesem Punkt das Verschulden des Beschwerdeführers. Dazu kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.2). Hinzuzufügen ist einzig, dass angesichts des erwähnten Urteils des Bundesgerichts das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach das Wissen des Vorgesetzten die Verfehlungen nicht relativiere, nicht zu hören ist. Dem Beschwerdeführer kann im Resultat auch hier nicht vorgeworfen werden, er hätte davon ausgehen müssen, die Beschwerdegegnerin würde seine Handlungen als Pflichtverletzung ihr gegenüber qualifizieren. Sein Verhalten ist ihm umso weniger vorzuwerfen, je länger der Vorgesetzte davon Kenntnis hatte und es duldete; im Zeitpunkt der Kündigung ist angesichts des Briefes vom 8. Mai 2001 sowie eines aktenkundigen Bestätigungsschreibens des Mitarbeiters G._______ vom 15. Dezember 2003 von einem Zeitraum von mindestens 2,5 Jahren auszugehen. Mit Verweis auf diese lange Dauer vermag auch das Argument der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen, wonach ihr das Fehlverhalten des Leiters der Abteilung Z._______ nicht zugerechnet werden könne. A-7764/2009 6.5 Erstellt und nicht bestritten ist der Umstand, der Beschwerdeführer habe – in Ausübung seines Dienstes – von jeweils demselben Abschleppunternehmen regelmässig einen Betrag in Höhe von Fr. 10.-bis Fr. 20.-- pro erteilten Auftrag angenommen. Art. 21 Abs. 3 BPG verpönt das Annehmen von Geschenken oder anderen Vorteilen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls einschlägige Art. 56a PVO-ETH war zum Kündigungszeitpunkt noch nicht in Kraft und hat vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Zulässig sind in der Regel geringfügige, sozial übliche Vorteile (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1574 mit Verweis auf Art. 322octies StGB). Danach ist die Sozialadäquanz eines gegebenen Vorteils insbesondere zu verneinen, wenn ein Vorteil einen Bezug zur künftigen Amtshandlung impliziert (vgl. MARK PIETH: in Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 5 zu Art. 322octies). Die Vorwerfbarkeit solchen Verhaltens ist sodann unabhängig davon zu beurteilen, ob die angenommenen Vorteile der Arbeitgeberin weitergeleitet werden. Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Kasse, in welcher der Beschwerdeführer diese Beträge deponierte, von der Weisungskompetenz seines Vorgesetzten erfasst wurde oder sich dieser entzog. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Kündigungsverfügung denn auch nur die Annahme von Provisionen vor und nicht – wie der Bericht suggeriert (vgl. E. 5.1.4) – einen Verstoss gegen eine angebliche Ablieferungspflicht. Nicht relevant ist sodann die Frage, ob es sich bei den Provisionen um Trinkgelder oder anders zu qualifizierende geldwerte Vorteile handelte. Demgegenüber ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer genannte Gelder systematisch angenommen habe. Der Zeitraum, in welchem die genannten Zahlungen entgegen genommen worden sind, bzw. ein Gesamtbetrag kann mangels entsprechender Angaben nicht angegeben werden; gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und seines Mitarbeiters, der die X._______-kasse verwaltete, handelte es sich um eine Mehrzahl von Beträgen, die der Beschwerdeführer gesammelt habe und die als Gesamteinlage in Beträgen von Fr. 400.-- bis Fr. 600.-- verbucht worden seien. Der Beschwerdeführer hielt es dabei für möglich, dass diese Gelder in der Absicht gegeben worden seien, beim nächsten Auftrag wieder berücksichtigt zu werden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Handlungen geeignet sind, die Amtsführung zu beeinflussen. Zu A-7764/2009 klären ist sodann, ob sich die Kenntnis der Vorgesetzten eignet, die Vorwerfbarkeit der Vorteilsannahme in Frage zu stellen. Im Unterschied zu den erörterten Vorwürfen des Waffentragens und des Ablassens der Luft aus den Reifen abgestellter Fahrzeuge stellt das Verbot, Vorteile anzunehmen, eine gesetzlich klar umschriebene Pflicht dar. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei derart klar formulierten Verhaltensregeln die subjektive Seite des Verschuldens, vorliegend die Fähigkeit des Beschwerdeführers, den Unrechtsgehalt der Annahme von offensichtlich aus Eigennutz bezahlten Provisionen einzusehen, weniger einfach von einem etwaigen Fehlverhalten Vorgesetzter beeinflusst werden kann. Dem Beschwerdeführer hätte mit anderen Worten auffallen müssen, dass dieses Verhalten – selbst wenn geduldet – unkorrekt gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher in diesem Verhalten zu Recht eine Verletzung wichtiger gesetzlicher Pflichten gesehen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dieses Verhalten sei ihm nicht als Pflichtverletzung vorzuwerfen, da Art. 58 Abs. 4 PVO in der zum Kündigungszeitpunkt geltenden Fassung eine – bereits abgelaufene – Verjährungsfrist statuiere, findet im Wortlaut der genannten Bestimmung keine Stütze. So ermöglicht Art. 58 Abs. 1 PVO-ETH in der Fassung vom 23. Juli 2002, dass gegen Angestellte, die arbeitsrechtliche Pflichten verletzen, verschiedene Massnahmen, z.B. Verweise, ausgesprochen werden können. Vorausgesetzt wird jedoch, die Verletzung stelle keinen Kündigungsgrund nach Art. 12 BPG dar. Da die Beschwerdegegnerin wie dargelegt zu Recht im Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich einen Kündigungsgrund angenommen hat, ist die entsprechende Voraussetzung als nicht erfüllt zu betrachten und Art. 58 PVO-ETH nicht anwendbar. Die angerufene Verjährungsfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 PVO-ETH betrifft überdies die Anordnung der Massnahmen als Reaktion auf Pflichtverletzungen; die Anordnung ist nicht zu verwechseln mit der Feststellung von Pflichtverletzungen. Die angerufene Bestimmung ist somit nicht geeignet, das Verhalten des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem Beschwerdeführer ist indes festzuhalten, dass der Zeitablauf grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wenn das vorgeworfene Verhalten längere Zeit zurückliegt (vgl. E. 6.4). Demnach sind die Voraussetzungen der Kündigung gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG betreffend die Vorteilsannahme grundsätzlich erfüllt. A-7764/2009 6.5.1 Im Unterschied zu Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG, wonach Mängel in der Leistung oder im Verhalten nur unter der Voraussetzung, dass sie trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen, einen Kündigungsgrund darstellen, erwähnt Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG das Erfordernis einer vorgängigen Mahnung nicht ausdrücklich. Das Bundesgericht hat aber im Urteil 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 5.3 ff., bestätigt mit Urteil 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.4, mittels historischer und teleologischer Auslegung festgestellt, dass auch eine Kündigung gestützt auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG erst nach vorgängiger schriftlicher Mahnung erfolgen dürfe. Es hat dazu festgehalten, die abschliessende Aufzählung der Kündigungsgründe bezwecke einen verbesserten Kündigungsschutz und es leuchte unter dem Blickwinkel des Gesetzeszwecks nicht ein, je nach Fallkonstellation eine Mahnung zu verlangen oder davon abzusehen. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordere eine vorgängige Mahnung. Nach den unzweideutigen Ausführungen des Bundesgerichts besteht kein Raum, im Einzelfall auf eine Mahnung zu verzichten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.1, A-1684/2009 vom 14. September 2009 E. 5.2, A-76/2009 vom 24. August 2009 E. 4.1, A-621/2009 vom 20. August 2009 E. 3.5 und A-309/2009 vom 15. Mai 2009 E. 2.3). Das Bundesgericht hat damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grenze zwischen Verhaltensmängeln gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG und der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG fliessend ist und das Subsumieren eines bestimmten Verhaltens unter die eine oder andere Bestimmung häufig Probleme bereitet. Ein mangelhaftes Verhalten im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG kann sich auch als Pflichtverletzung gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG erweisen (Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.4). 6.5.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin als unrechtmässig, weil der Beschwerdeführer vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht schriftlich verwarnt worden ist. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Kündigung bereits vor dem klärenden Urteil des Bundesgerichts erlassen worden ist. Zwar führen die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin richtig aus, dass für die Beurteilung eines Beschwerdeentscheids im Revisionsverfahren die Rechtslage, wie sie zur Zeit des ersten Entscheids bestand, massge- A-7764/2009 bend ist (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar-VwVG, Rz. 11 zu Art. 68), doch stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht hinsichtlich der verlangten vorgängigen schriftlichen Mahnung vorliegend nicht, weil keine Rechtsänderung vorgenommen worden ist. 6.5.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin hat das Bundesgericht auch keine Praxisänderung vorgenommen, sondern eine Rechtslage geklärt, die bisher nie Gegenstand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war und auch vom Bundesverwaltungsgericht oder der ehemaligen PRK noch nie in grundsätzlicher Weise entschieden worden war. Selbst wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach auch eine Kündigung gestützt auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG erst nach vorgängiger schriftlicher Mahnung erfolgen dürfe, als Praxisänderung betrachtet würde, könnte sich die Vorinstanz als Behörde nicht auf den sich aus Art. 9 BV ergebenden Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, welcher einzig Privaten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch vermittelt, in ihrem Vertrauen auf die bisherige Praxis geschützt zu werden (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-76/2009 vom 24. August 2009 E. 4.2 und A-309/2009 vom 15. Mai 2009 E. 3). 6.5.4 Zusammenfassend gelten somit Verletzungen wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, die trotz schriftlicher Mahnung anhal ten oder sich wiederholen, als ordentlicher Kündigungsgrund im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG. Analog zu Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG hätte die Kündigung im vorliegenden Fall nur ausgesprochen werden dürfen, wenn der Beschwerdeführer vorher schriftlich gemahnt worden wäre. Indem die Vorinstanz diesen Punkt übersah, hat sie Bundesrecht verletzt. Eine Kündigung ohne vorgängige schriftliche Mahnung stellt eine unbegründete Kündigung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bst. b BPG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 7). 6.5.5 Die Vorinstanz macht geltend, die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers hätten auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Ob eine fristlose Kündigung zulässig gewesen wäre, muss vorliegend indessen nicht geprüft werden. Eine solche fiele ohnehin ausser Betracht, zumal sich, wie zu zeigen ist, bereits eine ordentliche Kündigung als unverhältnismässig erweist. A-7764/2009 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 mit Hinweisen). Mit der Kündigung bezweckte die Beschwerdegegnerin, weitere Verletzungen arbeitsrechtlicher Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer zu verhindern und die bestehenden Spannungen zu eliminieren. Die Kündigung war zur Erreichung dieses Zwecks zweifellos geeignet. Näher zu prüfen ist dagegen, ob die Kündigung zur Erreichung dieses Ziels das mildeste mögliche Mittel darstellte. So scheint es grundsätzlich denkbar, die Pflichtverletzung durch eine Ermahnung zu sanktionieren. Mit Verweis auf das soeben erläuterte, mit Urteil 1C_277/2007 des Bundesgerichts vom 30. Juni 2008 eingeführte Mahnungserfordernis bei einer Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG bleibt kein Raum, um bei einer Pflichtverletzung auf das mildere Mittel einer Mahnung zu verzichten. Vor diesem Hintergrund ist auch unbeachtlich, dass Art. 58 Abs. 1 PVO-ETH vom 15. März 2001 in der Fassung vom 23. Juli 2002 eine Verwarnung nicht vorsah, wenn die Pflichtverletzung keinen Kündigungsgrund des Art. 12 BGP darstellt. Diese Regelung geht bereits insofern fehl, als sie dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG widerspricht, der eine Mahnung verlangt. 6.6 Der Beschwerdeführer hat zufolge eigener Angaben den H._______ der Kantonspolizei Zürich über einen pyrotechnischen Zwischenfall in Kenntnis gesetzt. Dem in dieser Sache ergangenen aktenkundigen Strafbefehl zufolge gefährdete der angeschuldigte Assistent Leib und Leben von Menschen durch fahrlässiges Abbrennen von Sprengstoffen (Art. 225 Abs. 2 StGB). Die Information der Polizei durch den Beschwerdeführer geschah in der Absicht, den Zwischenfall sauber aufzuarbeiten; in diesem Zusammenhang steht das aktenkundige Aufgebot zweier Mitarbeiter durch den Beschwerdeführer zur Rapportaufnahme bei der Kriminalpolizei Zürich. Dort wurden diese befragt und waren sodann am Strafverfahren – gestützt auf den ebenfalls aktenkundigen Strafbefehl – als Geschädigte beteiligt. Die Geschäftsordnung der Schulleitung ETHZ hält im zweiten Abschnitt unter dem Titel "Kompetenzdelegation" in Art. 14 Abs. 1 Bst. a A-7764/2009 und Abs. 2 betreffend die Einleitung von Strafverfahren fest: 1 Der Leiter/die Leiterin der Abteilung Sicherheit ist befugt: a) Strafanzeigen zu erstatten; b) Strafanträge zu stellen und zurückzuziehen; c) Schadenersatzbegehren zu stellen, sie nachträglich abzuändern und zu rückzuziehen; d) Hausverbote auszusprechen. 2 Richten sich die Massnahmen gemäss Absatz 1 gegen Dozenten/Dozentin nen oder Bedienstete der ETHZ, so trifft sie der Präsident/die Präsidentin. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, von dieser Vorschrift keine Kenntnis gehabt zu haben. Weder er noch seine Mitarbeiter seien diesbezüglich informiert worden. 6.6.1 Die Vorinstanz bestätigte in angefochtenem Entscheid die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die Regelung missachtet, wonach der Präsident zur Einreichung von Strafanzeigen ermächtigt sei, sofern sich diese gegen Bedienstete der ETHZ richten. Der Beschwerdeführer habe eingestanden, den beiden Mitarbeitern beim Verfassen einer Strafanzeige geholfen zu haben. Als direkter Vorgesetzter der aufgebotenen Mitarbeiter sei er zudem verpflichtet gewesen, sie auf den korrekten Dienstweg hinzuweisen oder von der Erhebung der Strafanzeige abzusehen. Mit seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer daher seine Dienstpflicht verletzt. Der Beschwerdeführer wirft ein, er habe den Mitarbeitern keine Hilfestellung beim Verfassen von Strafanzeigen geboten, zumal deren Aussagen mündlich erfolgt seien. Er habe sich darauf beschränkt, ihnen zu sagen, wohin sie zu gehen hätten. Die Verursacher des Zwischenfalls, zwei Assistenten, seien rechtkräftig verurteilt worden, was eine unbegründete Strafanzeige ausschliesse. Das Durchführen pyrotechnischer Aktivitäten im Rahmen einer Preisverleihungsfeier gehöre nicht zu den dienstlichen Aktivitäten eines Assistenten, womit die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung ohnehin wegfalle. Schliesslich seien bei der Explosion – den Verfahrensakten beiliegende – Metallsplitter von der Grösse eines Fünf-Franken-Stückes durch die Luft geflogen und hätten die Gesundheit seiner Mitarbeiter gefährdet; angesichts der Schwere des Vorfalls könne eine Anzeigeerstattung nicht vom Einverständnis des Präsidenten der ETHZ abhängig gemacht werden. Zu berücksichtigen sei, dass sein Vorgesetzter nichts unter- A-7764/2009 nommen und damit ähnliche künftige Ereignisse in Kauf genommen habe. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Art. 14 der Geschäftsordnung der Schulleitung ETHZ enthalte eine betriebsinterne Komponente, die der Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsgangs diene. ETH-Mitarbeiter sollen nicht nach eigenem Gutdünken andere ETH-Mitarbeiter in Strafverfahren verwickeln können. Daher sei nicht entscheidend, dass die beiden Assistenten verurteilt worden seien. Überdies betreffe der Zwischenfall eine dienstliche Angelegenheit und falle daher in den Anwendungsbereich genannter Regelung. Schliesslich zeige die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er selbst Erlasse der obersten Leitungsbehörde der ETHZ nicht akzeptiere. 6.6.2 Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Geschäftsordnung der Schulleitung ETHZ reicht der Präsident Strafanzeigen gegen Bedienstete der ETHZ ein. Fraglich ist, ob diese Bestimmung anderen Bediensteten die Befugnis entzieht, selbst Strafanzeigen einzureichen. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei dienen die Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3, 133 V 9 E. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. auch vorstehende E. 6.2). Zu berücksichtigen sind bei der Auslegung neben dem Wortlaut und historischen Auslegungselementen vor allem auch teleologische Aspekte. Dabei ist auf den Sinn und Zweck einer Bestimmung, auf die dieser zugrundeliegenden Wertvorstellungen abzustellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 218). Der Wortlaut der Bestimmung legt fest, der Präsident sei an Stelle des Leiters der Abteilung Sicherheit befugt, Strafanzeige einzureichen, wenn diese sich gegen Bedienstete der ETHZ richte. Der Wortlaut enthält keinen Hinweis darauf, wonach übrigen Bediensteten die Einreichung von Strafanzeigen gegen andere Bedienstete untersagt sei. In Ermangelung von Gesetzesmaterialien ist in erster Linie auf den A-7764/2009 Sinn und Zweck der Bestimmung abzustellen, mithin ist zu ermitteln, welcher Zweck mit der Zuweisung der Befugnis, Strafanzeigen gegen Bedienstete einzureichen, verfolgt wird. Das Geschäftsreglement stützt sich auf die Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 14. Mai 1998 (Organisationsverordnung ETHZ, SR 414.110.371; vgl. unten E. 6.5.3), welche die Aufgaben der Schulleitung in allgemeiner Weise umschreibt und dieser den Erlass eines Geschäftsreglements überträgt. Erkenntnisse hinsichtlich der Zweckermittlung lassen sich indes auf einer höheren Normstufe nicht gewinnen. Die Zuweisung der in Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d der Geschäftsordnung der Schulleitung ETHZ genannten Handlungen in die Kompetenz einer bestimmten Person stellt vorab sicher, dass der bezeichneten Person die fragliche Handlung zur Erledigung übertragen werden kann. In diesem Sinn soll die Bestimmung sicherstellen, dass die Handlung überhaupt erfolgt und der ETHZ als Körperschaft zugerechnet werden kann. Beim Recht, eine Strafanzeige zu stellen, handelt es sich – wie beim Recht, ein Schadenersatzbegehren einzureichen – um strafprozessuale Rechte, die der ETHZ in ihrer Rolle als Geschädigte zustünde. Indem die Schulleitung diese Rechte delegiert, deren Ausübung ihr andernfalls allein zustünde, ist kein anderer Schluss denkbar, als dass sich ausschliesslich die ermächtigte Person den übertragenen Kompetenzen annehmen soll. Würde diese Kompetenz mehreren Bediensteten der ETHZ zustehen, liefe die Schulleitung Gefahr, in der Sache weder eine einheitliche noch eine koordinierte Handhabung sicherstellen zu können. Vor diesem Hintergrund und angesichts der systematischen Anordnung ist anzunehmen, dass die Schulleitung sowohl das Aussprechen von Hausverboten als auch das Einreichen von Strafanzeigen auf gleiche Weise zu regeln beabsichtigte. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, soll die Bestimmung überdies mutwillig oder unbegründet eingereichte Strafanzeigen verhindern und damit der Wahrung eines geordneten Arbeitsablaufs dienen. Die Bestimmung ist insofern abschliessend; die Ausschliesslichkeit der Delegation ergibt sich vorliegend durch Schweigen. 6.6.3 Jedermann ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Offenbleiben kann die Frage, ob es sich dabei um eine Handlung im Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV handelt (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 5 zu A-7764/2009 Art. 10; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 127), zumal sich ein allgemeines Anzeigerecht sowohl aus dem geltenden Strafprozessrecht ergibt (für den Kanton Zürich aus § 20 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [Ordnungsnummer 321]) als auch in der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 findet (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1259). 6.6.4 Zu prüfen ist daher, ob Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Geschäftsordnung der Schulleitung ETHZ die Möglichkeit einzuschränken vermag, strafrechtlich relevante Sachverhalte den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Ist dies zu bejahen, gilt es in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Pflichtverletzung und – gegebenenfalls – als Kündigungsgrund zu beurteilen ist. Die Einschränkung eines Freiheitsrechts ist gestützt auf Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2010 vom 18. Mai 2010 E. 2.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 302 ff.). Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage eine generell-abstrakte Struktur aufweist, dass der Rechtssatz demokratisch legitimiert ist und dass er rechtsstaatlich ausreichend bestimmt ist (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 19 Rz. 2). Die generell-abstrakte Natur der fraglichen Bestimmung ist angesichts ihrer auf Dauer angelegten Geltungszeit sowie ihrer Anwendung auf eine individuell nicht bestimmte Vielzahl von Personen und auf eine unbestimmte Zahl von Lebenssachverhalten zu bejahen (vgl. FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht: eine Einführung, Bern 1983, S. 89). Die präzise Formulierung der Normen macht deren Handhabung sodann vorausseh- und berechenbar. Die Bestimmung ist demokratisch genügend legitimiert, wenn der gewählten Normstufe – vorliegend die Geschäftsordnung der Schulleitung ETHZ – eine genügende, d.h. den Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen zu rechtfertigen vermögende, gesetzgeberische Legitimation innewohnt. Die fragliche Kompetenzdelegation zum Einreichen von Strafanzeigen, beschlossen von der Schulleitung der ETHZ, stützt sich auf Art. 4 Abs. 2 Bst. c der A-7764/2009 Organisationsverordnung, wonach die Schulleitung sich eine Geschäftsordnung gibt. Dieser Erlass stützt sich seinerseits auf Art. 6 Abs. 2 Bst. c der bundesrätlichen Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 13. Januar 1993 (Verordnung ETH-Bereich, SR 414.110.3), die den ETH-Rat anweist, Vorschriften über die Leitung und Verwaltung der Anstalten zu erlassen. Diese Verordnung findet ihre Grundlage schliesslich in Art. 39 Abs. 2 ETH-Gesetz, wonach der Bundesrat die Ausführungsvorschriften betreffend die Oberaufsicht über die ETH erlässt und die Regelung von Einzelheiten dem ETH-Rat übertragen kann. Erlasse von dezentralen Verwaltungsträgern, zu denen die Beschwerdegegnerin zu zählen ist (Anhang 1, Bst. B, Eidgenössisches Departement des Innern, Ziff. 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ([RVOV, SR 172.010.1]), kommt in der Regel Verordnungsrang zu (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O., § 15 Rz. 5 und § 19 Rz. 5, 17 und 18). Auch wenn den höheren Normstufen keine explizite Delegation der fraglichen Kompetenzzuweisung entnommen werden kann, legen Sinn und Zweck der Bestimmung (E. 6.6.2) nahe, dass es sich – im Sinn einer Verwaltungsverordnung – um eine Vorschrift über die Leitung und Verwaltung der Anstalt handelt. Eine Kompetenzzuweisung in der Geschäftsordnung, mithin auf Verordnungsstufe, erfüllt daher die Anforderungen an eine genügende demokratische Legitimation; dies gilt umso mehr, als es sich nicht um einen schweren Eingriff in die Rechtsposition eines Angestellten der ETHZ handelt. Die Anforderungen der Gesetzmässigkeit erfüllend, bleibt die materielle Zulässigkeit der Bestimmung zu prüfen. Dies hat im Licht des besonderen Rechtsverhältnisses zu geschehen, dem sich ein Angestellter des Bundes vollständig und freiwillig unterwirft und sich damit insbesondere an die Treuepflicht bindet (vgl. die übersichtliche Darstellung der Rechtsprechung bei PETER HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, eine Fallsammlung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 433 ff.). So kann die Grundrechtsausübung von Staatsangestellten in dem Mass beschränkt werden, als dies der Zweck der jene anstellenden Institution rechtfertigt (PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 213), wobei die Einschränkungen dieser Freiheiten durch den Zweck und das Interesse an einem geordneten Verwaltungsbetrieb gerechtfertigt sein müssen (BGE 123 I 296 E. 3); was die Treuepflicht bei der Grundrechtsausübung zu bewirken vermag, hat dabei erst Recht bei der Einschränkung von Verhaltensweisen zu A-7764/2009 gelten, die keinen grundrechtlichen Schutz für sich beanspruchen können. Dementsprechend gebietet die Treuepflicht ei

A-7764/2009 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2010 A-7764/2009 — Swissrulings